VSKLA.2019.5
Berufsvorsorge / Invaliden- und Kinderrente
24. September 2020Deutsch29 min
1. Am 15. Juli 2019 lässt A.___ (fortan: Klägerin), geb. 1961, beim Versicherungsgericht des
Source so.ch
Urteil vom 24. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Klägerin
gegen
B.___ vertreten durch C.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
/ Invaliden- und Kinderrente (Klage vom 15. Juli 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 15. Juli 2019 lässt A.___ (fortan: Klägerin), geb. 1961, beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die
Vorsorgeeinrichtung B.___ (fortan: Beklagte) erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 1 ff.):
1.
Die [Beklagte] sei zu verurteilen, der [Klägerin] rückwirkend per 1.
November 2017 eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente bis zum
Erreichen des 25. Altersjahres (Januar 2018) für die in Ausbildung befindliche
Tochter zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zuzusprechen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer).
3.
Eventualiter: [Der Klägerin] sei die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
2. Die Beklagte
lässt mit Klageantwort vom 14. Oktober 2019 die Abweisung der Klage beantragen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der
Klägerin (A.S. 35 ff.).
3. Der
Präsident des Versicherungsgerichts weist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 ab (A.S. 48 f.). Ausserdem
ediert er die Akten der Invalidenversicherung
(fortan: IV).
4. Die
Klägerin verzichtet am 1. April 2020 auf eine ausführliche Replik und
bekräftigt ihre Klagebegehren (A.S. 55 ff.). Weiter beantragt sie, es seien
sämtliche Akten der IV über sie beizuziehen. Der Präsident erklärt diesen
Antrag mit Verfügung vom 2. April 2020 für gegenstandslos, da sich die IV-Akten
bereits beim Gericht befinden (A.S. 58).
5. Der
Vertreter der Klägerin reicht am 4. Mai 2020 eine Kostennote ein (A.S. 59
ff.), welche am 5. Mai 2020 zur Kenntnisnahme an die Beklagte geht (A.S. 62).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Versicherungsgericht ist zur
Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer versicherten
Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig (Art.
73.
Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über
die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
2.
2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, wer im Sinne der IV zu mindestens
40.
% invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG).
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig der Eintritt der relevanten
Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse
daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die
Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben
sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der
Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet
denn auch keinen Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch (Art. 26 Abs. 3
BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f.).
Eine entsprechende Regelung findet sich
auch im Vorsorgereglement der Beklagten in der ab 1. Januar 2017 geltenden und
damit hier anwendbaren Fassung (fortan: Reglement, Beilage zur Klageantwort /
BK-Nr. 20). Danach besteht ab einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 29 Abs. 2 Reglement), sofern die versicherte Person
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
in der Beklagten versichert war (Art. 29 Abs. 1 Reglement).
2.2
Die obligatorische Versicherung
der beruflichen Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art.
10.
Abs. 1 BVG). Sie endet grundsätzlich mit der Auflösung des betreffenden
Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 BVG); für die Risiken
Invalidität und Tod bleibt der Arbeitnehmer allerdings während eines Monats
nach Auflösung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht
bereits zuvor ein neues Vorsorgeverhältnis entsteht (Art. 10 Abs. 3 BVG).
Entsprechende Bestimmungen enthält auch das Reglement (Art. 6 Abs. 1 sowie
Art. 7 Abs. 1 und 4 Reglement).
2.3
Arbeitsunfähigkeit ist die
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20
E. 5.3 S. 27). Sie ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie
mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt
oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2).
Der Zeitpunkt des Eintritts dieser relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein.
Dieser Nachweis ist grundsätzlich durch echtzeitliche ärztliche Atteste zu
erbringen. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine
erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit, reichen nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_210/2018
vom 29. August 2018 E. 2.2 und 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2).
2.4
Die Arbeitsunfähigkeit, welche
während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, muss zur späteren
Invalidität in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in einem direkten und engen
Zusammenhang stehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265):
Der sachliche Zusammenhang ist gegeben,
wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen
derselbe ist, welcher während des Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit
geführt hat (a.a.O.; s.a. Art. 29 Abs. 1 Reglement). Ist die bei noch
bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch
bedingt, die Invalidität, welche Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung begründet, jedoch psychisch, so wird in der Regel nicht
vorausgesetzt, dass die Arbeitsfähigkeit während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses (bzw. vor dem Ende der Nachdeckungsfrist für die Risiken
Tod und Invalidität) psychisch bedingt mindestens zu 20 % eingeschränkt war.
Verlangt wird, dass das Leiden sich manifestiert und das Krankheitsgeschehen
erkennbar mitprägt hatte. An diesen Nachweis dürfen keine zu geringen
Anforderungen gestellt werden. Erforderlich sind grundsätzlich echtzeitliche
Belege, aus denen sich allenfalls im Verbund mit späteren fachärztlichen
Berichten gewichtige Anhaltspunkte ergeben, wonach bei noch bestehender
Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das
Krankheitsgeschehen bestanden haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2016 vom
19.
Januar 2017 E. 5.1).
Die zeitliche Konnexität wiederum
entfällt dann, wenn die versicherte Person vorübergehend wieder arbeitsfähig
wird (BGE 120 V 112 E. 2c/aa S. 117), d.h. wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer
angepassten Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten unter 20 % gesunken
ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63).
2.5
Für den Beginn des Anspruchs auf
eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss
die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Dispositiv
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Die versicherte Person muss demnach
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit.
b IVG), wobei der Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit
übereinstimmend hält das Reglement fest, der Anspruch auf eine Invalidenrente
der Beklagten entstehe mit dem Anspruch auf eine Rente der IV (Art. 29 Abs. 3
Reglement).
2.6 Ein Entscheid der IV ist für
eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete
Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV
entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf
Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar
erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).
Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23,
24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder
diese übernehmen. Die Orientierung an der IV bezieht sich insbesondere auf die
sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den
Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69). Dies ergibt sich auch aus dem
Reglement der Beklagten, wonach die versicherte Person, welche von der IV als
invalid anerkannt wird, auch bei der Beklagten ab demselben Datum und im selben
Ausmass als invalid gilt (Art. 29 Abs. 1 Reglement).
3.
3.1
3.1.1 Die Klägerin war seit November
2012 beim D.___ (fortan: Arbeitgeber) mit einem Arbeitspensum von 90 % in der
Pflege beschäftigt (s. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Februar 2016 in den
Akten der IV-Stelle Solothurn / IV-Nr. 19 S. 2 Ziff. 2.1 sowie S. 3 Ziff.
2.8 f.). Der Arbeitgeber löste diese Anstellung mit Kündigung vom 24. November
2014 per 28. Februar 2015 auf, da er die Arbeitsqualität und das Verhalten der
Klägerin beanstandete (IV-Nr. 19 S. 9).
Ab dem 12. Januar 2015 war die Klägerin,
nachdem bei ihr Brustkrebs diagnostiziert worden war, zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben (IV-Nr. 1 S. 1 Ziff. 2 / Nr. 2 / Nr. 4 / Nr. 12 S. 10 /
Nr. 14.4 S. 3 + 5), weshalb sich die Kündigungsfrist bis 30. April 2015
verlängerte (IV-Nr. 19 S. 2 Ziff. 2.1). Auf dieses Datum hin trat die
Klägerin aus der Beklagten aus (BK-Nr. 3). Da sie in der Folge keine
Erwerbstätigkeit mehr aufnahm, dauerte die gesetzliche und reglementarische
Nachdeckungsfrist bis 31. Mai 2015 (s. dazu E. II. 2.2 hiervor).
3.1.2 Zur Behandlung des Mammakarzinoms
rechts unterzog sich die Klägerin am 18. Februar 2015 einer Tumorektomie
sowie am 4. März 2015 einer Nachresektion. Sodann erfolgte vom 30. März bis 5.
Mai 2015 eine adjuvante Radiotherapie, von März bis Juni 2015 eine adjuvante
Hormontherapie, welche zu ausgeprägten muskuloskelettalen Beschwerden führte, und
ab 10. Juli 2015 eine weitere Hormontherapie mit einem anderen Präparat
(IV-Nr. 12 S. 11 f.). Seit der zweiten Operation im März 2015 berichtete die
Klägerin über anhaltende rechtsseitige Schulterschmerzen unklarer Natur (IV-Nr.
16 S. 12 und Nr. 17 S. 6). Eine depressive Verstimmung wurde ab 24. August 2015
vorübergehend mit Cipralex behandelt (IV-Nr. 12 S. 12).
3.1.3 Dr. med. E.___, Leitender Arzt am
Onkologiezentrum des F.___, attestierte der Klägerin im Bericht vom 9.
September 2015 (IV-Nr. 12 S. 11 f.) auf Grund der objektivierbaren Beschwerden,
insbesondere der ausgeprägten Schulterdysfunktion rechts, weiterhin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Am 29. Oktober 2015 erfolge eine onkologische
Standortbestimmung mit anschliessender Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit. Bei
fehlender Besserung des Allgemeinzustandes bedürfe es einer Überweisung zur
onkologischen Rehabilitation.
3.1.4 Im Oktober 2015 trat eine
organisierende Pneumonie des rechten Mittel- und Unterlappens auf, welche «mit
grosser Wahrscheinlichkeit im Nachgang zur Bestrahlung der rechten Brust»
entstanden war. Die systemische Steroidtherapie führte bis zur Nachkontrolle am
23. Dezember 2015 zu einer subtotalen Befundregredienz (Berichte des F.___ vom 1.,
2. und 28. Dezember 2015, IV-Nr. 17 S. 10 ff. + 14 ff. sowie Nr. 34
S. 52 ff.).
3.1.5 Dr. med. E.___ hielt im Bericht
vom 7. Dezember 2015 fest, aktuell gebe es keine Hinweise für ein Tumorrezidiv.
Rechts bestehe eine schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit unklarer
Aetiologie. Ab 1. Januar 2016 sei wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu
erwarten (IV-Nr. 16 S. 5 ff.).
3.1.6 Der Bericht des F.___ vom 4.
Januar 2016 (IV-Nr. 17 S. 5 ff.) diagnostizierte funktionelle Schulterschmerzen
resp. eine Schulterfunktionsstörung rechts mit Zeichen der Schmerzausweitung
bei unauffälligen bildgebenden Befunden (s.a. IV-Nr. 17 S. 13) und einem
ausgeprägten Schonverhalten. Die klinische Untersuchung gestalte sich äusserst
schwierig. In den kurzen Momenten, in denen der Klägerin keine aktive
Muskelanspannung zum Gegenhalten möglich sei, zeige sich ein nahezu
uneingeschränkter Bewegungsradius im rechten Schultergelenk. Bis 3. Dezember
2015 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt.
3.1.7 Der Hausarzt Dr. med. G.___,
Facharzt für Allg. Medizin FMH, hielt im Bericht vom 14. Januar 2016 (IV-Nr. 17
S. 1 ff.) fest, die Klägerin leide seit Jahren unter Gesichtsschmerzen,
Schwindel, Nasenproblemen, Fussbeschwerden sowie Obstipation und
Magenbeschwerden. Wegen einer Vergesslichkeit sei ihr Ende 2014 gekündigt
worden. Die Klägerin sei – insbesondere wegen der Schulterbeschwerden sowie der
eingeschränkten Belastbarkeit durch die organisierende Pneumonie – seit dem 12.
Februar 2015 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Nach genügender
Rekonvaleszenz komme eine Beschäftigung z.B. in einem Hilfspflegerinnenberuf in
Frage, dies allenfalls halbtägig. Leichte, saubere Arbeiten seien vier bis
sechs Stunden pro Tag denkbar, wobei dies rein spekulativ sei. In diesem
zeitlichen Rahmen bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, deren Ausmass vom
weiteren Verlauf der Tumorerkrankung und den körperlichen Beschwerden abhänge.
3.1.8 Im Februar 2016 entwickelte sich am
linken Unterlappen eine Pneumonie (Berichte des F.___ vom 25. Februar und 3. März
2016, IV-Nr. 22 S. 8 und Nr. 26 S. 9 ff.), wobei sich nicht sicher
sagen liess, ob es sich um eine organisierende oder eine gewöhnliche
bakterielle Pneumonie handelte. Unter der eingeleiteten Behandlung stellte sich
im März 2016 eine vollständige Befundregredienz ein (Bericht vom 23. März
2016, IV-Nr. 26 S. 7 f.).
3.1.9 Dr. med. H.___, Facharzt für Allg.
Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (fortan: RAD), hielt in
seiner Stellungnahme vom 16. März 2016 dafür (IV-Nr. 20 S. 2 ff.), spätestens
seit Oktober 2015, d.h. dem Abschluss der primären Rekonvaleszenz nach der Brustkrebsbehandlung,
bestehe in der bisherigen Tätigkeit keinerlei Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr. Neben dem Mamma-Carcinom, welches ausser einer
Strahlennebenwirkung (Strahlenpneumonitis, differentialdiagnostisch
Hypersensitivitätspneumonitis) keinerlei direkte Folgen hinterlassen habe, bestünden
noch unklare Schulterbeschwerden rechts ohne somatisches Korrelat, aber mit
Hinweisen auf Symptomausweitung, sowie eine (von der Klägerin selber nicht
beschriebene) Vergesslichkeit, welche nicht genauer eingeordnet werden könne. Dementsprechend
verwarf der RAD-Arzt die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den
Hausarzt.
3.1.10 Der Bericht des F.___ vom 8.
April 2016 (IV-Nr. 26 S. 3 ff.) hielt fest, die funktionellen Schulterschmerzen
hätten unter Physiotherapie nur wenig gebessert. Im Bericht vom 19. Mai 2016
(IV-Nr. 34 S. 29 f.) wurde bestätigt, dass die Schulterschmerzen nach wie vor
anhielten und der klinische Befund unverändert sei. Es sei ein
Rehabilitationsprogramm indiziert. In Anbetracht der körperlichen
Einschränkungen liege im jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % vor. Man erhoffe sich, im Verlauf des Programmes die Funktionalität
im Alltag wiederzuerlangen und eine berufliche Belastbarkeit von mindestens
50 % zu erreichen.
3.1.11 Im Verlaufsbericht vom 14. Juni
2016 (IV-Nr. 26 S. 1 f.) gab Dr. med. G.___ an, die Klägerin befinde sich in
einer protrahierten Steroidtherapie der organisierenden Pneumonie rechts. Die
Schulterschmerzen mit eingeschränkter Beweglichkeit würden sich seit Februar /
März 2015 stärker einschränkend auswirken.
3.1.12 Gemäss Bericht des F.___ vom 23.
Mai 2016 (IV-Nr. 34 S. 27 f.) war der Verlauf während der Steroidreduktion
objektiv zufriedenstellend. Die Lungenfunktion bleibe normal und die
Diffusionskapazität persistiere auf einem leicht eingeschränkten Niveau.
Subjektiv äussere die Klägerin diverse Beschwerden, die mit der organisierenden
Pneumonie und deren Abheilung nichts zu tun hätten. Sie präsentiere das Bild
einer depressiven Entwicklung, wahrscheinlich reaktiv auf die durchgemachten
Erkrankungen.
3.1.13 Dr. med. E.___ erklärte im
Bericht vom 27. Juli 2016 (IV-Nr. 34 S. 24 ff.), aktuell gebe es keine Hinweise
für ein Tumorrezidiv. Auch unter intensiverer physikalischer Therapie habe sich
das Beschwerdebild nicht signifikant verbessert. Es bestehe unverändert eine schmerzhaft
eingeschränkte Schulter- / Armbeweglichkeit rechts. Daneben leide die Klägerin
unter starken Wallungen tagsüber, aber auch nachts, sowie unter
Stimmungsschwankungen. Bezüglich des depressiven Syndroms empfehle er einen
erneuten Versuch mit einer antidepressiven Therapie. Der Bericht des F.___ vom
23. August 2016 (IV-Nr. 35 S. 27 ff.) bestätigte die fehlende Wirksamkeit
der Physiotherapie und riet zu einer stationären psychosomatischen
Rehabilitation.
3.1.14 Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ bekräftigte
in seiner Stellungnahme vom 19. August 2016 (IV-Nr. 28 S. 2 f.) seine
frühere Beurteilung vom 16. März 2016 (s. E. II. 3.1.9 hiervor). Die
Situation bezüglich der organisierenden Pneumonie sei seit März 2016 stabil resp.
verbessere sich klar, abgesehen von der kurzen zwischenzeitlichen Verschlechterung
im Februar 2016. Anderweitige Veränderungen negativer Art bestünden im
zeitlichen Verlauf keine. Gestützt darauf verneinte die IV am 18. Oktober 2016
einen Leistungsanspruch, da die Klägerin im Oktober 2015, also noch vor Ablauf
des Wartejahrs, ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe und keine Invalidität
vorliege (IV-Nr. 29).
3.1.15 Im August 2016 brach im linken Ober-
und Unterlappen eine organisierende Pneumonie aus (Bericht des F.___ vom 8.
August 2016, IV-Nr. 34 S. 21 ff.). Die Lungenfunktion normalisierte sich
während der folgenden Behandlung wieder (Bericht vom 12. September 2016, IV-Nr.
34 S. 18 ff.).
3.1.16 Der Bericht des F.___ vom 21.
September 2016 (IV-Nr. 34 S. 15 ff.) erwähnte in Zusammenhang mit den
funktionellen Schulterschmerzen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion
mit Entwicklung eines Chronic central pain-Syndroms. Es sei eine medikamentöse
antidepressive Behandlung eingeleitet worden. Für eine psychosomatische
Rehabilitation bedürfe es noch einer Kostengutsprache der Krankenkasse. Schlimmer
als die Schmerzen empfinde die Klägerin die Wallungen mit Schwitzen, die
Müdigkeit sowie die Schlaflosigkeit. Diesbezüglich sei an eine Umstellung der
Hormontherapie zu denken.
Nachdem die Kostengutsprache der
Krankenkasse vorlag, leitete das F.___ am 3. Oktober 2016 die stationäre
Behandlung bei den I.___ in die Wege (IV-Nr. 35 S. 14).
3.1.17 Aus dem Bericht des F.___ vom
19. Oktober 2016 (IV-Nr. 35 S. 10 ff.) ergab sich, dass die Klägerin nach wie
vor unter starken rechtsseitigen Rücken- und Schulterschmerzen leide, vor allem
im Rahmen der Anpassungsstörung mit Schonverhalten. Die Schulter weise keine
Einschränkung der passiven Beweglichkeit auf. Dies stehe im Kontrast zur
aktiven Bewegung, welche massiv eingeschränkt sei. Ausserdem sei die
Beschwielung der rechten Hand praktisch gleich wie die der linken Hand, und es
zeigten sich deutliche Arbeitsspuren mit kleinen Fissuren, insbesondere im
Bereiche der Fingerkuppen. Wichtig sei die psychosomatische Behandlung.
3.1.18 Im November 2016 kam es nach der
Reduktion der Steroide zu einem weiteren Rezidiv der organisierenden Pneumonie,
diesmal im rechten Oberlappen (Bericht des F.___ vom 1. Dezember 2016, IV-Nr.
34 S. 12 ff.).
3.1.19 Nachdem am 4. November 2016 das Erstgespräch
erfolgt war (IV-Nr. 34 S. 10 f.), befand sich die Klägerin vom 21.
November 2016 bis 16. Januar 2017 bei den I.___ in einer stationären psychosomatischen
Behandlung (s. Berichte vom 16. und 23. Januar sowie 10. Februar 2017, IV-Nr.
34 S. 8 f. / Nr. 35 S. 5 f. / Nr. 40 S. 4 ff.). Es seien
eine depressive Störung, bei Eintritt mittelgradig ausgeprägt (F32.1), sowie
eine somatoforme Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen
(F45.41) zu diagnostizieren (IV-Nr. 40 S. 4). Die Klägerin leide unter einer
funktionellen Schmerzstörung der rechten Schulter sowie unterschiedlichen
somatischen Diagnosen. Konsekutiv habe sich ein depressives Zustandsbild
entwickelt (IV-Nr. 40 S. 5). Die Lungenerkrankung im November 2016 habe die
Klägerin psychisch und körperlich erschöpft (IV-Nr. 34 S. 8).
3.1.20 Dr. med. G.___ hielt im Bericht
vom 1. Februar 2017 fest (IV-Nr. 34 S. 4), die Radiotherapie habe eine
sich organisierende Bestrahlungs-Lungenentzündung ausgelöst. Auch die kaum
tolerierte onkologische Therapie sei mit ein Grund für die erheblichen
Beschwerden wie Schlafstörungen durch starkes Hitzegefühl. Hauptsächlich
bestehe jedoch eine erhebliche reaktive Depression. In der Privatwirtschaft sei
die Klägerin nicht arbeitsfähig.
3.1.21 Dr. med. J.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der die Klägerin seit 15. März 2017
behandelte, berichtete am 12. Juni 2017 (IV-Nr. 43) ebenfalls von einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1),
sowie von einer somatoformen Schmerzstörung mit physischen und psychischen
Anteilen (F45.41). Die schweren somatischen Erkrankungen und deren Behandlungen
hätten die Klägerin in den letzten zwei Jahren erschöpft und psychisch
belastet.
3.1.22 Der RAD-Arzt Dr. med. H.___
gelangte in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2017 (IV-Nr. 46 S. 2 f.) zum
Ergebnis, der Zustand habe sich verschlechtert. Seit November 2016 (d.h. seit dem
Beginn des dritten Rezidivs der organisierenden Pneumonie und dem stationären
Aufenthalt in der Psychosomatik) liege keine Restarbeitsfähigkeit mehr vor. Er
begründete dies mit dem komplexen Zusammenspiel aus einer schweren und
inzwischen chronifizierten somatischen Erkrankung in Form der Pneumonie, welche
sich allgemein negativ auf das körperliche Befinden sowie die allgemeine
Leistungsfähigkeit auswirke, und einer psychogenen Reaktion / Störung im Sinne
einer Kombination aus rezidivierender (derzeit mittelgradiger) depressiver
Störung sowie somatoformer Schmerzstörung. Allein aus einem rein somatischen
Blickwinkel sei dem Hausarzt beizupflichten, dass eine berufliche Tätigkeit
noch zu maximal 30 % zumutbar wäre, sei es im geschützten oder im besten
Fall in einem freiwirtschaftlichen Rahmen. Jedoch seien auf Grund der
beträchtlichen psychischen Problematik die intrapsychischen Ressourcen als
derart eingeschränkt zu beurteilen, dass dies aus versicherungsmedizinischer
Sicht nicht (mehr) realistisch erscheine resp. auch umgesetzt werden könne.
Allein der chronisch-entzündliche Prozess auf Grund der Pneumonie binde viele
psychophysische Ressourcen. Die IV sprach der Klägerin gestützt darauf mit
Verfügung vom 18. Dezember 2017 ab November 2017, d.h. nach Ablauf des
Wartejahrs, eine ganze Rente zu, da der erwerbliche Invaliditätsgrad 100 %
betrage (IV-Nr. 51 S. 4).
3.1.23 Dr. med. G.___ erklärte im
Bericht vom 17. April 2019 (Klagebeilage / KB-Nr. 8), schon vor der
Brustkrebsoperation im Februar 2015 hätten verschiedenste somatische Störungen
bestanden, wie Nasenprobleme, Ohrbeschwerden resp. Hörstörungen und
Fussbeschwerden. Die Kündigung sei als traumatisch erlebt worden, mit
nachfolgenden Bauchbeschwerden und hohem Blutdruck. Die Chemotherapie habe sich
belastend ausgewirkt und die Hormontherapie sei schlecht toleriert worden.
Hinzu seien die Strahlenpneumonien gekommen. Während des ganzen Jahres 2016
habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
3.2
3.2.1 Die IV stellte in ihrer ersten
IV-Verfügung vom 18. Oktober 2016 fest, die Klägerin sei seit Oktober 2015 wieder
voll arbeitsfähig gewesen. Das zweite Pneumonierezidiv habe sich hier lediglich
vorübergehend, im Februar und März 2016, ausgewirkt. Die Klägerin hatte diese Verfügung
seinerzeit nicht angefochten, womit sie in Rechtskraft erwuchs. In der Klage wird
ausserdem zu Recht nicht geltend gemacht, die besagte Verfügung sei
offensichtlich unhaltbar:
Die IV konnte sich bei ihrer
Feststellung, ab März 2016 habe nach dem kurzen Unterbruch durch die Pneumonie wieder
eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, auf die Einschätzung des RAD-Arztes
stützen, der die vorliegenden Akten gewürdigt hatte (E. II. 3.1.9 + 3.1.14
hiervor). Der RAD-Arzt gelangte zum Schluss, dass die Rekonvaleszenz nach der
Brustkrebsbehandlung im Oktober 2015 abgeschlossen war, während der erste
Rückfall der Pneumonie im Februar 2016 nur eine kurze Verschlechterung bewirkte
und ab März 2016 keinen Einfluss mehr auf die Leistungsfähigkeit hatte. Diese
Einschätzung korrespondiert mit den Berichten der behandelnden Ärzte:
Einerseits trat nach den Operationen und der Strahlentherapie kein Tumorrezidiv
auf (E. II. 3.1.5 + 3.1.13 hiervor). Auf die ursprünglich diskutierte onkologische
Rehabilitation (s. dazu E. II. 3.1.3 hiervor) wurde nach der
Kontrolluntersuchung vom 29. Oktober 2015 verzichtet. Andererseits war gemäss
Dr. med. E.___ ab Januar 2016 wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit
auszugehen (E. II. 3.1.5 hiervor). Das erste Pneumonierezidiv wiederum heilte
im März 2016 vollständig ab (E. II. 3.1.8 + 3.1.12 hiervor), womit eine damit
verbundene Arbeitsunfähigkeit endete. Aus den Akten ergeben sich auch keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass bereits im März 2016 in absehbarer Zeit mit einem
erneuten Rezidiv der Pneumonie zu rechnen war. Gegen eine solche Sichtweise sprach
vielmehr, dass sich die entsprechenden Befunde im März 2016 wieder vollständig
zurückgebildet hatten (E. II. 3.1.8 hiervor) und im Mai 2016
festgestellt wurde, dass es trotz reduzierter Steroide zu keinem Rückfall
gekommen war (E. II. 3.1.12 hiervor).
Mit dem abweichenden Bericht des
Hausarztes Dr. med. G.___ vom 14. Januar 2016 (E. II. 3.1.7 hiervor) setzte
sich der RAD-Arzt auseinander und verwarf ihn zu Recht. Der Hausarzt bezog sich
nämlich teilweise auf gesundheitliche Probleme wie die Gesichtsschmerzen etc.,
welche schon längere Zeit vor der Kündigung bestanden und die Klägerin nicht an
der Arbeit gehindert hatten. Zudem nannte er als Ursache der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit
auch die Pneumonie, was nicht überzeugt, denn diese war im Januar 2016 gar
nicht aktiv. Neue Erkenntnisse zu den somatischen Leiden ergeben sich hier
keine. Aufschlussreich am Hausarztbericht ist allerdings, dass er die
psychische Seite (im Gegensatz zum späteren Bericht vom 1. Februar 2017, E. II. 3.1.20
hiervor) gänzlich unerwähnt liess. Daraus ist zu schliessen, dass der Hausarzt
dem psychischen Zustand der Klägerin damals keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit beimass. Dies korrespondiert mit den übrigen Akten. Es trifft
zwar zu, dass Dr. med. E.___ – welcher freilich kein Facharzt der Psychiatrie
ist – im Bericht vom 9. September 2015 eine «depressive Verstimmung» erwähnte,
die seit August 2015 medikamentös behandelt werde (E. II. 3.1.2
hiervor). Dabei handelt es sich jedoch um keine nach ICD-10 kodierte fachärztliche
Diagnose einer depressiven Störung resp. Episode. Die Annahme eines
Gesundheitsschadens im Sinne des IVG (und damit auch der beruflichen Vorsorge)
setzt indes grundsätzlich voraus, dass eine psychiatrische Diagnose gestellt wird,
welche sich auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (Urteile
des Bundesgerichts 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E. 8 und 8C_345/2012 vom 17.
September 2012 E. 3.5.1). Hinzu kommt, dass in den späteren Berichten ab
Dezember 2015 kein depressives Leiden mehr auftauchte und sich unter den
aufgelisteten Medikamenten kein Antidepressivum fand (s. IV-Nr. 16 S. 5 f. /
Nr. 17 S. 5 ff., 10 ff. und 14 ff. / Nr. 26 S. 3 ff., 7 f. und 9
ff. / Nr. 34 S. 29 f., 49 ff. und 52 ff.), d.h. die psychopharmakologische Behandlung
war bereits nach kurzer Zeit wieder eingestellt worden. Erst am 23. Mai
2016 war wieder von einer reaktiven depressiven Entwicklung die Rede, was aber nach
wie vor keine kodierte Diagnose darstellte und auch zu keiner entsprechenden
Behandlung führte (IV-Nr. 34 S. 28).
Richtig ist, dass laut einigen Arztberichten
wegen der anhaltenden Schulterschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben
soll (E. II. 3.1.7 + 3.1.10 hiervor). Der RAD-Arzt weist jedoch, in Einklang
mit den Befunden, welche die behandelnden Ärzte erhoben hatten, zutreffend
darauf hin, dass sich für die Schulterschmerzen keine somatische Ursache findet.
Soweit sich Beschwerden indes nicht auf objektivierbare organische Schäden
zurückführen lassen, darf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit füglich
verneint werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013
E. 5.1 und 9C_514/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4). Bewirken die
Schulterschmerzen aber keine relevante Arbeitsfähigkeit, dann sind sie für die
Frage des zeitlichen Zusammenhangs unerheblich.
Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt
werden, die Feststellung in der IV-Verfügung vom 18. Oktober 2016, die Klägerin
sei ab März 2016 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen, sei
offensichtlich unhaltbar. Diese Feststellung ist daher auch im Rahmen der
beruflichen Vorsorge verbindlich.
3.2.2 Laut der zweiten, ebenfalls
unangefochtenen IV-Verfügung vom 18. Dezember 2017 trat die Arbeitsunfähigkeit,
welche später zur Invalidität führte, erst im November 2016 ein. Dem hält die
Klägerin entgegen, diese Feststellung sei für die berufliche Vorsorge nicht
bindend, vielmehr müsse von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits im
August 2016 ausgegangen werden (A.S. 12 f.). Dieser Auffassung kann indes nicht
gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass in der IV kein Anlass besteht, den
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der
Anmeldung zu prüfen (s. dazu E. II. 2.5 hiervor). Verbindliche Feststellungen
und Beurteilungen der IV-Organe für weiter zurückliegende Zeiten fallen deshalb
von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2015 vom
16. Dezember 2016 E. 4.2). Im vorliegenden Fall hätte ein Rentenanspruch indes,
angesichts der Neuanmeldung vom 9. Februar 2017 (IV-Nr. 35 S. 1), auch
schon im August 2017 entstehen können. Somit spielte es für den Rentenbeginn in
der IV entgegen der Argumentation der Klägerin durchaus eine Rolle, ob die
Arbeitsunfähigkeit und damit das Wartejahr bereits im August oder erst November
2016 einsetzte. Die Feststellung der IV, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit
habe seit November 2016 bestanden, ist folglich für die berufliche Vorsorge
verbindlich.
Der Einwand der Klägerin, die
IV-Verfügung vom 18. Dezember 2017 sei unhaltbar, soweit es den Beginn der
Arbeitsunfähigkeit betreffe, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Die IV stellte hier
wiederum auf den RAD-Arzt ab (E. II. 3.1.22 hiervor). Dieser begründete den
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im November 2016 damit, dass in diesem Monat einerseits
das vierte Rezidiv der Pneumonie aufgetreten und andererseits eine stationäre
psychosomatische Behandlung aufgenommen worden war. Der RAD-Arzt stützte sich mit
anderen Worten auf sachliche Gründe. Seine Beurteilung mag zwar diskutabel sein,
könnte man doch auch argumentieren, entscheidend für den Beginn der
Arbeitsunfähigkeit sei, dass es im August 2016 zu einem dritten Pneumonierezidiv
gekommen und schon damals die Indikation für die spätere psychosomatische
Behandlung gestellt worden sei. Die Auffassung des RAD-Arztes lässt sich jedoch
mit der Aktenlage vereinbaren, so dass sie vertretbar erscheint:
Keiner der behandelnden Fachärzte attestierte
im Zeitraum von März bis November 2016 wegen des Zustands nach der
Tumorerkrankung eine Arbeitsunfähigkeit. Soweit auf die Schulterschmerzen Bezug
genommen wird, sind diese, wie bereits dargelegt, für die Arbeitsfähigkeit
nicht relevant (s. dazu E. II. 3.2.1 hiervor). Zum Pneumonierezidiv im August
2016 wiederum ist anzumerken, dass sich die Lungenfunktion in der Folge wieder
normalisierte (E. II. 3.1.15 hiervor).
Was den psychischen Zustand angeht, so empfahl
der Bericht des F.___ vom 27. Juli 2016 zwar eine medikamentöse antidepressive
Behandlung, welche dann im August 2016 eingeleitet wurde (E. II. 3.1.16
hiervor). Die Verschreibung eines Antidepressivums bedeutet aber nicht, dass
zwingend eine depressive Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlag
(Urteil des Bundesgerichts 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.2.3), zumal
wenn dies wie hier nicht durch einen Psychiater geschieht und als Diagnose
lediglich ein «depressives Syndrom» ohne Angaben zum Schweregrad aufgelistet
wird (E. II. 3.1.13 hiervor). Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass ein
fachfremder Arzt im September 2016 eine stationäre (psychosomatische)
Behandlung empfahl (E. II. 3.1.16 hiervor), ohne weiteres auf eine
Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.2). Eine formelle Diagnose psychischer
Leiden durch einen Facharzt der Psychiatrie erfolgte erstmals am 4. November
2016 bei den Psychiatrischen Diensten (E. II. 3.1.19 hiervor), wobei es in den
dortigen Berichten nirgends hiess, dass diese Beurteilung rückwirkend gelte. Bei
den I.___ ging man vielmehr in Übereinstimmung mit dem RAD-Arzt davon aus, die
entscheidende gesundheitliche Verschlechterung sei im November 2016
eingetreten, als die erneute Pneumonie zu einer Erschöpfung der Klägerin
geführt habe (a.a.O.). Aus dem Bericht des behandelnden Psychiater
Dr. med. J.___ vom 12. Juni 2017 (E. II. 3.1.21 hiervor)
vermag die Klägerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nach diesem Bericht
sollen sich die somatischen Erkrankungen in den letzten zwei Jahren auf den
psychischen Zustand ausgewirkt haben. Dabei handelt sich aber einerseits um
keine echtzeitliche Beurteilung, denn Dr. med. J.___ kann für die Zeit vor
Behandlungsbeginn im März 2017 keine Angaben aus eigener Anschauung machen.
Andererseits spricht er nicht ausdrücklich von einer (durchgehenden)
Arbeitsunfähigkeit seit 2015, sondern gibt nur an, die somatischen Leiden seien
psychisch belastend gewesen, was ziemlich vage ist und nicht erlaubt, ab einem
bestimmten Zeitpunkt von einer Arbeitsunfähigkeit in einer bestimmten Höhe
auszugehen.
Die Berichte des Hausarztes Dr. med.
G.___ enthalten ebenfalls keine Angaben, welche ernsthafte Zweifel an der
Einschätzung des RAD-Arztes erwecken könnten: Im Bericht vom 21. Juni 2016 (E.
II. 3.1.11 hiervor) verwies der Hausarzt auf eine protrahierte Steroidtherapie,
ohne daraus aber konkrete Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
zu ziehen, während er auf die psychische Seite mit keinem Wort einging. Die erwähnten
(nicht näher spezifizierten) Einschränkungen durch Schulterschmerzen haben, wie
schon dargelegt, keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit (s. dazu E. II. 3.2.1
hiervor). Die Berichte vom 1. Februar 2017 und 17. April 2019 (E. II.
3.1.20 + 3.1.23 hiervor) attestieren zwar eine Arbeitsunfähigkeit. Soweit diese
aber rückwirkend während des ganzen Jahrs 2016 bestanden haben soll, wird dies
nicht überzeugend begründet. Als Ursache werden nämlich verschiedene
vorbestehende Beschwerden an den Füssen etc. erwähnt, welche hier nicht
interessieren, ausserdem psychosomatische Probleme nach der Kündigung wie hoher
Blutdruck, welche im weiteren Verlauf keine Rolle für die Arbeitsfähigkeit spielten.
Der Hinweis, die onkologische Behandlung habe sich belastend ausgewirkt und sei
schlecht vertragen worden, ist zu unbestimmt. Ausserdem ist darauf hinzuweisen,
dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht notwendigerweise zu einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen müssen (s. Urteil des Bundesgerichts
9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.2.3). Im Übrigen steht die Aussage des
Hausarztes in einem Spannungsverhältnis dazu, dass im Oktober 2015 auf eine
onkologische Rehabilitation verzichtet worden war. Die Pneumonien wiederum bewirkten
nach Aktenlage vor November 2016 keineswegs eine durchgehende
Arbeitsunfähigkeit.
Vor diesem Hintergrund kann die
Beurteilung durch den RAD-Arzt nicht als schlechthin unhaltbar bezeichnet
werden.
3.2.3 Die Klägerin war somit gemäss den
verbindlichen Feststellungen der IV von März bis November 2016 uneingeschränkt
arbeitsfähig, also während sieben bis acht Monaten. Der zeitliche Zusammenhang zur
Arbeitsunfähigkeit, welche während des Versicherungsschutzes bei der Beklagten
eintrat, wurde dadurch unterbrochen (s. E. II. 2.4 hiervor). Dies würde im
Übrigen selbst dann zutreffen, wenn man von einer Arbeitsunfähigkeit bereits ab
August 2016 ausginge, denn diesfalls hätte von März bis August 2016 immer noch für
vier bis fünf Monate eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden.
3.3 Zum sachlichen Zusammenhang ist
festzuhalten, dass die Invalidität gemäss den Feststellungen des RAD-Arztes auf
die Pneumonie und die psychischen Erkrankungen zurückgeht. Diese Leiden haben
sich jedoch nach Aktenlage frühestens im August resp. Oktober 2015 manifestiert,
also einige Zeit nach dem Ende der Nachdeckungsfrist am 31. Mai 2015. Eine
rückwirkende Diagnose wird nirgends gestellt. Die Akten enthalten auch sonst keine
Hinweise, dass die fraglichen Leiden noch während der Versicherungsdeckung das
Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt hätten (s. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_158/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 5.2); dieses war vielmehr
bis zum Ende der Nachdeckungsfrist vom Krebsleiden und dessen Behandlung
bestimmt. Die seit der Operation im März 2015 geklagten Schulterschmerzen
wiederum begründen keine Invalidität und sind daher hier nicht von Bedeutung
(s. E. II. 3.2.1 in fine hiervor). Geht die Invalidität aber nicht auf Leiden
zurück, die spätestens innerhalb der Nachdeckungsfrist aufgetreten sind, dann
fehlt es am erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen der
Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der späteren Invalidität.
3.4 Zusammenfassend besteht mangels
eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs kein Anspruch der Klägerin auf
Invalidenleistungen der Beklagten. Die Klage stellt sich damit als unbegründet
heraus und wird abgewiesen.
4. Der unterlegenen Klägerin steht
keine Parteientschädigung zu. Der obsiegenden Beklagten wiederum ist ebenfalls
keine Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige kantonale Verfahrensrecht
lediglich der obsiegenden versicherten Person einen solchen Anspruch einräumt
(§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt
sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine
Entschädigung zusteht (Hans-Ulrich Stauffer in: Berufliche Vorsorge, 2. Aufl.,
Zürich 2012, S. 737
Rz 1951). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zwar dann, wenn der
Gegenpartei leichtfertige oder mutwillige Prozessführung (im Sinne von § 7 Abs. 2 VVV) vorzuwerfen ist (SOG 2002 Nr. 42; Stauffer, a.a.O., S. 738 Rz 1952).
Dies trifft jedoch bei der Klägerin nicht zu, denn ihre fehlende
Anspruchsberechtigung gegenüber der Beklagten ist nicht auf den ersten Blick
ersichtlich, sondern ergibt sich erst nach eingehender Prüfung.
5. Verfahrenskosten sind keine zu
erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann