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Entscheid

VSKLA.2019.5

Berufsvorsorge / Invaliden- und Kinderrente

24. September 2020Deutsch29 min

1. Am 15. Juli 2019 lässt A.___ (fortan: Klägerin), geb. 1961, beim Versicherungsgericht des

Source so.ch

Urteil vom 24. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Klägerin

gegen

B.___ vertreten durch C.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

/ Invaliden- und Kinderrente (Klage vom 15. Juli 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 15. Juli 2019 lässt A.___ (fortan: Klägerin), geb. 1961, beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die

Vorsorgeeinrichtung B.___ (fortan: Beklagte) erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 1 ff.):

1.

Die [Beklagte] sei zu verurteilen, der [Klägerin] rückwirkend per 1.

November 2017 eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente bis zum

Erreichen des 25. Altersjahres (Januar 2018) für die in Ausbildung befindliche

Tochter zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zuzusprechen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer).

3.

Eventualiter: [Der Klägerin] sei die unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

2. Die Beklagte

lässt mit Klageantwort vom 14. Oktober 2019 die Abweisung der Klage beantragen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der

Klägerin (A.S. 35 ff.).

3. Der

Präsident des Versicherungsgerichts weist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 ab (A.S. 48 f.). Ausserdem

ediert er die Akten der Invalidenversicherung

(fortan: IV).

4. Die

Klägerin verzichtet am 1. April 2020 auf eine ausführliche Replik und

bekräftigt ihre Klagebegehren (A.S. 55 ff.). Weiter beantragt sie, es seien

sämtliche Akten der IV über sie beizuziehen. Der Präsident erklärt diesen

Antrag mit Verfügung vom 2. April 2020 für gegenstandslos, da sich die IV-Akten

bereits beim Gericht befinden (A.S. 58).

5. Der

Vertreter der Klägerin reicht am 4. Mai 2020 eine Kostennote ein (A.S. 59

ff.), welche am 5. Mai 2020 zur Kenntnisnahme an die Beklagte geht (A.S. 62).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist zur

Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer versicherten

Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig (Art.

73.

Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über

die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

2.

2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, wer im Sinne der IV zu mindestens

40.

% invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG).

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig der Eintritt der relevanten

Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse

daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die

Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben

sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der

Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet

denn auch keinen Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch (Art. 26 Abs. 3

BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f.).

Eine entsprechende Regelung findet sich

auch im Vorsorgereglement der Beklagten in der ab 1. Januar 2017 geltenden und

damit hier anwendbaren Fassung (fortan: Reglement, Beilage zur Klageantwort /

BK-Nr. 20). Danach besteht ab einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 29 Abs. 2 Reglement), sofern die versicherte Person

bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,

in der Beklagten versichert war (Art. 29 Abs. 1 Reglement).

2.2

Die obligatorische Versicherung

der beruflichen Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art.

10.

Abs. 1 BVG). Sie endet grundsätzlich mit der Auflösung des betreffenden

Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 BVG); für die Risiken

Invalidität und Tod bleibt der Arbeitnehmer allerdings während eines Monats

nach Auflösung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht

bereits zuvor ein neues Vorsorgeverhältnis entsteht (Art. 10 Abs. 3 BVG).

Entsprechende Bestimmungen enthält auch das Reglement (Art. 6 Abs. 1 sowie

Art. 7 Abs. 1 und 4 Reglement).

2.3

Arbeitsunfähigkeit ist die

Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20

E. 5.3 S. 27). Sie ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie

mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt

oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2).

Der Zeitpunkt des Eintritts dieser relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem

im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein.

Dieser Nachweis ist grundsätzlich durch echtzeitliche ärztliche Atteste zu

erbringen. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine

erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit, reichen nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_210/2018

vom 29. August 2018 E. 2.2 und 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2).

2.4

Die Arbeitsunfähigkeit, welche

während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, muss zur späteren

Invalidität in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in einem direkten und engen

Zusammenhang stehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265):

Der sachliche Zusammenhang ist gegeben,

wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen

derselbe ist, welcher während des Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit

geführt hat (a.a.O.; s.a. Art. 29 Abs. 1 Reglement). Ist die bei noch

bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch

bedingt, die Invalidität, welche Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung begründet, jedoch psychisch, so wird in der Regel nicht

vorausgesetzt, dass die Arbeitsfähigkeit während der Dauer des

Vorsorgeverhältnisses (bzw. vor dem Ende der Nachdeckungsfrist für die Risiken

Tod und Invalidität) psychisch bedingt mindestens zu 20 % eingeschränkt war.

Verlangt wird, dass das Leiden sich manifestiert und das Krankheitsgeschehen

erkennbar mitprägt hatte. An diesen Nachweis dürfen keine zu geringen

Anforderungen gestellt werden. Erforderlich sind grundsätzlich echtzeitliche

Belege, aus denen sich allenfalls im Verbund mit späteren fachärztlichen

Berichten gewichtige Anhaltspunkte ergeben, wonach bei noch bestehender

Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das

Krankheitsgeschehen bestanden haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2016 vom

19.

Januar 2017 E. 5.1).

Die zeitliche Konnexität wiederum

entfällt dann, wenn die versicherte Person vorübergehend wieder arbeitsfähig

wird (BGE 120 V 112 E. 2c/aa S. 117), d.h. wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer

angepassten Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten unter 20 % gesunken

ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63).

2.5

Für den Beginn des Anspruchs auf

eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss

die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die

Dispositiv

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Die versicherte Person muss demnach

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit.

b IVG), wobei der Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit

übereinstimmend hält das Reglement fest, der Anspruch auf eine Invalidenrente

der Beklagten entstehe mit dem Anspruch auf eine Rente der IV (Art. 29 Abs. 3

Reglement).

2.6 Ein Entscheid der IV ist für

eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das

invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete

Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV

entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf

Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar

erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).

Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23,

24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder

diese übernehmen. Die Orientierung an der IV bezieht sich insbesondere auf die

sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den

Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69). Dies ergibt sich auch aus dem

Reglement der Beklagten, wonach die versicherte Person, welche von der IV als

invalid anerkannt wird, auch bei der Beklagten ab demselben Datum und im selben

Ausmass als invalid gilt (Art. 29 Abs. 1 Reglement).

3.

3.1

3.1.1 Die Klägerin war seit November

2012 beim D.___ (fortan: Arbeitgeber) mit einem Arbeitspensum von 90 % in der

Pflege beschäftigt (s. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Februar 2016 in den

Akten der IV-Stelle Solothurn / IV-Nr. 19 S. 2 Ziff. 2.1 sowie S. 3 Ziff.

2.8 f.). Der Arbeitgeber löste diese Anstellung mit Kündigung vom 24. November

2014 per 28. Februar 2015 auf, da er die Arbeitsqualität und das Verhalten der

Klägerin beanstandete (IV-Nr. 19 S. 9).

Ab dem 12. Januar 2015 war die Klägerin,

nachdem bei ihr Brustkrebs diagnostiziert worden war, zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben (IV-Nr. 1 S. 1 Ziff. 2 / Nr. 2 / Nr. 4 / Nr. 12 S. 10 /

Nr. 14.4 S. 3 + 5), weshalb sich die Kündigungsfrist bis 30. April 2015

verlängerte (IV-Nr. 19 S. 2 Ziff. 2.1). Auf dieses Datum hin trat die

Klägerin aus der Beklagten aus (BK-Nr. 3). Da sie in der Folge keine

Erwerbstätigkeit mehr aufnahm, dauerte die gesetzliche und reglementarische

Nachdeckungsfrist bis 31. Mai 2015 (s. dazu E. II. 2.2 hiervor).

3.1.2 Zur Behandlung des Mammakarzinoms

rechts unterzog sich die Klägerin am 18. Februar 2015 einer Tumorektomie

sowie am 4. März 2015 einer Nachresektion. Sodann erfolgte vom 30. März bis 5.

Mai 2015 eine adjuvante Radiotherapie, von März bis Juni 2015 eine adjuvante

Hormontherapie, welche zu ausgeprägten muskuloskelettalen Beschwerden führte, und

ab 10. Juli 2015 eine weitere Hormontherapie mit einem anderen Präparat

(IV-Nr. 12 S. 11 f.). Seit der zweiten Operation im März 2015 berichtete die

Klägerin über anhaltende rechtsseitige Schulterschmerzen unklarer Natur (IV-Nr.

16 S. 12 und Nr. 17 S. 6). Eine depressive Verstimmung wurde ab 24. August 2015

vorübergehend mit Cipralex behandelt (IV-Nr. 12 S. 12).

3.1.3 Dr. med. E.___, Leitender Arzt am

Onkologiezentrum des F.___, attestierte der Klägerin im Bericht vom 9.

September 2015 (IV-Nr. 12 S. 11 f.) auf Grund der objektivierbaren Beschwerden,

insbesondere der ausgeprägten Schulterdysfunktion rechts, weiterhin eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Am 29. Oktober 2015 erfolge eine onkologische

Standortbestimmung mit anschliessender Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit. Bei

fehlender Besserung des Allgemeinzustandes bedürfe es einer Überweisung zur

onkologischen Rehabilitation.

3.1.4 Im Oktober 2015 trat eine

organisierende Pneumonie des rechten Mittel- und Unterlappens auf, welche «mit

grosser Wahrscheinlichkeit im Nachgang zur Bestrahlung der rechten Brust»

entstanden war. Die systemische Steroidtherapie führte bis zur Nachkontrolle am

23. Dezember 2015 zu einer subtotalen Befundregredienz (Berichte des F.___ vom 1.,

2. und 28. Dezember 2015, IV-Nr. 17 S. 10 ff. + 14 ff. sowie Nr. 34

S. 52 ff.).

3.1.5 Dr. med. E.___ hielt im Bericht

vom 7. Dezember 2015 fest, aktuell gebe es keine Hinweise für ein Tumorrezidiv.

Rechts bestehe eine schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit unklarer

Aetiologie. Ab 1. Januar 2016 sei wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu

erwarten (IV-Nr. 16 S. 5 ff.).

3.1.6 Der Bericht des F.___ vom 4.

Januar 2016 (IV-Nr. 17 S. 5 ff.) diagnostizierte funktionelle Schulterschmerzen

resp. eine Schulterfunktionsstörung rechts mit Zeichen der Schmerzausweitung

bei unauffälligen bildgebenden Befunden (s.a. IV-Nr. 17 S. 13) und einem

ausgeprägten Schonverhalten. Die klinische Untersuchung gestalte sich äusserst

schwierig. In den kurzen Momenten, in denen der Klägerin keine aktive

Muskelanspannung zum Gegenhalten möglich sei, zeige sich ein nahezu

uneingeschränkter Bewegungsradius im rechten Schultergelenk. Bis 3. Dezember

2015 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt.

3.1.7 Der Hausarzt Dr. med. G.___,

Facharzt für Allg. Medizin FMH, hielt im Bericht vom 14. Januar 2016 (IV-Nr. 17

S. 1 ff.) fest, die Klägerin leide seit Jahren unter Gesichtsschmerzen,

Schwindel, Nasenproblemen, Fussbeschwerden sowie Obstipation und

Magenbeschwerden. Wegen einer Vergesslichkeit sei ihr Ende 2014 gekündigt

worden. Die Klägerin sei – insbesondere wegen der Schulterbeschwerden sowie der

eingeschränkten Belastbarkeit durch die organisierende Pneumonie – seit dem 12.

Februar 2015 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Nach genügender

Rekonvaleszenz komme eine Beschäftigung z.B. in einem Hilfspflegerinnenberuf in

Frage, dies allenfalls halbtägig. Leichte, saubere Arbeiten seien vier bis

sechs Stunden pro Tag denkbar, wobei dies rein spekulativ sei. In diesem

zeitlichen Rahmen bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, deren Ausmass vom

weiteren Verlauf der Tumorerkrankung und den körperlichen Beschwerden abhänge.

3.1.8 Im Februar 2016 entwickelte sich am

linken Unterlappen eine Pneumonie (Berichte des F.___ vom 25. Februar und 3. März

2016, IV-Nr. 22 S. 8 und Nr. 26 S. 9 ff.), wobei sich nicht sicher

sagen liess, ob es sich um eine organisierende oder eine gewöhnliche

bakterielle Pneumonie handelte. Unter der eingeleiteten Behandlung stellte sich

im März 2016 eine vollständige Befundregredienz ein (Bericht vom 23. März

2016, IV-Nr. 26 S. 7 f.).

3.1.9 Dr. med. H.___, Facharzt für Allg.

Medizin FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (fortan: RAD), hielt in

seiner Stellungnahme vom 16. März 2016 dafür (IV-Nr. 20 S. 2 ff.), spätestens

seit Oktober 2015, d.h. dem Abschluss der primären Rekonvaleszenz nach der Brustkrebsbehandlung,

bestehe in der bisherigen Tätigkeit keinerlei Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr. Neben dem Mamma-Carcinom, welches ausser einer

Strahlennebenwirkung (Strahlenpneumonitis, differentialdiagnostisch

Hypersensitivitätspneumonitis) keinerlei direkte Folgen hinterlassen habe, bestünden

noch unklare Schulterbeschwerden rechts ohne somatisches Korrelat, aber mit

Hinweisen auf Symptomausweitung, sowie eine (von der Klägerin selber nicht

beschriebene) Vergesslichkeit, welche nicht genauer eingeordnet werden könne. Dementsprechend

verwarf der RAD-Arzt die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den

Hausarzt.

3.1.10 Der Bericht des F.___ vom 8.

April 2016 (IV-Nr. 26 S. 3 ff.) hielt fest, die funktionellen Schulterschmerzen

hätten unter Physiotherapie nur wenig gebessert. Im Bericht vom 19. Mai 2016

(IV-Nr. 34 S. 29 f.) wurde bestätigt, dass die Schulterschmerzen nach wie vor

anhielten und der klinische Befund unverändert sei. Es sei ein

Rehabilitationsprogramm indiziert. In Anbetracht der körperlichen

Einschränkungen liege im jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % vor. Man erhoffe sich, im Verlauf des Programmes die Funktionalität

im Alltag wiederzuerlangen und eine berufliche Belastbarkeit von mindestens

50 % zu erreichen.

3.1.11 Im Verlaufsbericht vom 14. Juni

2016 (IV-Nr. 26 S. 1 f.) gab Dr. med. G.___ an, die Klägerin befinde sich in

einer protrahierten Steroidtherapie der organisierenden Pneumonie rechts. Die

Schulterschmerzen mit eingeschränkter Beweglichkeit würden sich seit Februar /

März 2015 stärker einschränkend auswirken.

3.1.12 Gemäss Bericht des F.___ vom 23.

Mai 2016 (IV-Nr. 34 S. 27 f.) war der Verlauf während der Steroidreduktion

objektiv zufriedenstellend. Die Lungenfunktion bleibe normal und die

Diffusionskapazität persistiere auf einem leicht eingeschränkten Niveau.

Subjektiv äussere die Klägerin diverse Beschwerden, die mit der organisierenden

Pneumonie und deren Abheilung nichts zu tun hätten. Sie präsentiere das Bild

einer depressiven Entwicklung, wahrscheinlich reaktiv auf die durchgemachten

Erkrankungen.

3.1.13 Dr. med. E.___ erklärte im

Bericht vom 27. Juli 2016 (IV-Nr. 34 S. 24 ff.), aktuell gebe es keine Hinweise

für ein Tumorrezidiv. Auch unter intensiverer physikalischer Therapie habe sich

das Beschwerdebild nicht signifikant verbessert. Es bestehe unverändert eine schmerzhaft

eingeschränkte Schulter- / Armbeweglichkeit rechts. Daneben leide die Klägerin

unter starken Wallungen tagsüber, aber auch nachts, sowie unter

Stimmungsschwankungen. Bezüglich des depressiven Syndroms empfehle er einen

erneuten Versuch mit einer antidepressiven Therapie. Der Bericht des F.___ vom

23. August 2016 (IV-Nr. 35 S. 27 ff.) bestätigte die fehlende Wirksamkeit

der Physiotherapie und riet zu einer stationären psychosomatischen

Rehabilitation.

3.1.14 Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ bekräftigte

in seiner Stellungnahme vom 19. August 2016 (IV-Nr. 28 S. 2 f.) seine

frühere Beurteilung vom 16. März 2016 (s. E. II. 3.1.9 hiervor). Die

Situation bezüglich der organisierenden Pneumonie sei seit März 2016 stabil resp.

verbessere sich klar, abgesehen von der kurzen zwischenzeitlichen Verschlechterung

im Februar 2016. Anderweitige Veränderungen negativer Art bestünden im

zeitlichen Verlauf keine. Gestützt darauf verneinte die IV am 18. Oktober 2016

einen Leistungsanspruch, da die Klägerin im Oktober 2015, also noch vor Ablauf

des Wartejahrs, ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe und keine Invalidität

vorliege (IV-Nr. 29).

3.1.15 Im August 2016 brach im linken Ober-

und Unterlappen eine organisierende Pneumonie aus (Bericht des F.___ vom 8.

August 2016, IV-Nr. 34 S. 21 ff.). Die Lungenfunktion normalisierte sich

während der folgenden Behandlung wieder (Bericht vom 12. September 2016, IV-Nr.

34 S. 18 ff.).

3.1.16 Der Bericht des F.___ vom 21.

September 2016 (IV-Nr. 34 S. 15 ff.) erwähnte in Zusammenhang mit den

funktionellen Schulterschmerzen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion

mit Entwicklung eines Chronic central pain-Syndroms. Es sei eine medikamentöse

antidepressive Behandlung eingeleitet worden. Für eine psychosomatische

Rehabilitation bedürfe es noch einer Kostengutsprache der Krankenkasse. Schlimmer

als die Schmerzen empfinde die Klägerin die Wallungen mit Schwitzen, die

Müdigkeit sowie die Schlaflosigkeit. Diesbezüglich sei an eine Umstellung der

Hormontherapie zu denken.

Nachdem die Kostengutsprache der

Krankenkasse vorlag, leitete das F.___ am 3. Oktober 2016 die stationäre

Behandlung bei den I.___ in die Wege (IV-Nr. 35 S. 14).

3.1.17 Aus dem Bericht des F.___ vom

19. Oktober 2016 (IV-Nr. 35 S. 10 ff.) ergab sich, dass die Klägerin nach wie

vor unter starken rechtsseitigen Rücken- und Schulterschmerzen leide, vor allem

im Rahmen der Anpassungsstörung mit Schonverhalten. Die Schulter weise keine

Einschränkung der passiven Beweglichkeit auf. Dies stehe im Kontrast zur

aktiven Bewegung, welche massiv eingeschränkt sei. Ausserdem sei die

Beschwielung der rechten Hand praktisch gleich wie die der linken Hand, und es

zeigten sich deutliche Arbeitsspuren mit kleinen Fissuren, insbesondere im

Bereiche der Fingerkuppen. Wichtig sei die psychosomatische Behandlung.

3.1.18 Im November 2016 kam es nach der

Reduktion der Steroide zu einem weiteren Rezidiv der organisierenden Pneumonie,

diesmal im rechten Oberlappen (Bericht des F.___ vom 1. Dezember 2016, IV-Nr.

34 S. 12 ff.).

3.1.19 Nachdem am 4. November 2016 das Erstgespräch

erfolgt war (IV-Nr. 34 S. 10 f.), befand sich die Klägerin vom 21.

November 2016 bis 16. Januar 2017 bei den I.___ in einer stationären psychosomatischen

Behandlung (s. Berichte vom 16. und 23. Januar sowie 10. Februar 2017, IV-Nr.

34 S. 8 f. / Nr. 35 S. 5 f. / Nr. 40 S. 4 ff.). Es seien

eine depressive Störung, bei Eintritt mittelgradig ausgeprägt (F32.1), sowie

eine somatoforme Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen

(F45.41) zu diagnostizieren (IV-Nr. 40 S. 4). Die Klägerin leide unter einer

funktionellen Schmerzstörung der rechten Schulter sowie unterschiedlichen

somatischen Diagnosen. Konsekutiv habe sich ein depressives Zustandsbild

entwickelt (IV-Nr. 40 S. 5). Die Lungenerkrankung im November 2016 habe die

Klägerin psychisch und körperlich erschöpft (IV-Nr. 34 S. 8).

3.1.20 Dr. med. G.___ hielt im Bericht

vom 1. Februar 2017 fest (IV-Nr. 34 S. 4), die Radiotherapie habe eine

sich organisierende Bestrahlungs-Lungenentzündung ausgelöst. Auch die kaum

tolerierte onkologische Therapie sei mit ein Grund für die erheblichen

Beschwerden wie Schlafstörungen durch starkes Hitzegefühl. Hauptsächlich

bestehe jedoch eine erhebliche reaktive Depression. In der Privatwirtschaft sei

die Klägerin nicht arbeitsfähig.

3.1.21 Dr. med. J.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der die Klägerin seit 15. März 2017

behandelte, berichtete am 12. Juni 2017 (IV-Nr. 43) ebenfalls von einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1),

sowie von einer somatoformen Schmerzstörung mit physischen und psychischen

Anteilen (F45.41). Die schweren somatischen Erkrankungen und deren Behandlungen

hätten die Klägerin in den letzten zwei Jahren erschöpft und psychisch

belastet.

3.1.22 Der RAD-Arzt Dr. med. H.___

gelangte in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2017 (IV-Nr. 46 S. 2 f.) zum

Ergebnis, der Zustand habe sich verschlechtert. Seit November 2016 (d.h. seit dem

Beginn des dritten Rezidivs der organisierenden Pneumonie und dem stationären

Aufenthalt in der Psychosomatik) liege keine Restarbeitsfähigkeit mehr vor. Er

begründete dies mit dem komplexen Zusammenspiel aus einer schweren und

inzwischen chronifizierten somatischen Erkrankung in Form der Pneumonie, welche

sich allgemein negativ auf das körperliche Befinden sowie die allgemeine

Leistungsfähigkeit auswirke, und einer psychogenen Reaktion / Störung im Sinne

einer Kombination aus rezidivierender (derzeit mittelgradiger) depressiver

Störung sowie somatoformer Schmerzstörung. Allein aus einem rein somatischen

Blickwinkel sei dem Hausarzt beizupflichten, dass eine berufliche Tätigkeit

noch zu maximal 30 % zumutbar wäre, sei es im geschützten oder im besten

Fall in einem freiwirtschaftlichen Rahmen. Jedoch seien auf Grund der

beträchtlichen psychischen Problematik die intrapsychischen Ressourcen als

derart eingeschränkt zu beurteilen, dass dies aus versicherungsmedizinischer

Sicht nicht (mehr) realistisch erscheine resp. auch umgesetzt werden könne.

Allein der chronisch-entzündliche Prozess auf Grund der Pneumonie binde viele

psychophysische Ressourcen. Die IV sprach der Klägerin gestützt darauf mit

Verfügung vom 18. Dezember 2017 ab November 2017, d.h. nach Ablauf des

Wartejahrs, eine ganze Rente zu, da der erwerbliche Invaliditätsgrad 100 %

betrage (IV-Nr. 51 S. 4).

3.1.23 Dr. med. G.___ erklärte im

Bericht vom 17. April 2019 (Klagebeilage / KB-Nr. 8), schon vor der

Brustkrebsoperation im Februar 2015 hätten verschiedenste somatische Störungen

bestanden, wie Nasenprobleme, Ohrbeschwerden resp. Hörstörungen und

Fussbeschwerden. Die Kündigung sei als traumatisch erlebt worden, mit

nachfolgenden Bauchbeschwerden und hohem Blutdruck. Die Chemotherapie habe sich

belastend ausgewirkt und die Hormontherapie sei schlecht toleriert worden.

Hinzu seien die Strahlenpneumonien gekommen. Während des ganzen Jahres 2016

habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

3.2

3.2.1 Die IV stellte in ihrer ersten

IV-Verfügung vom 18. Oktober 2016 fest, die Klägerin sei seit Oktober 2015 wieder

voll arbeitsfähig gewesen. Das zweite Pneumonierezidiv habe sich hier lediglich

vorübergehend, im Februar und März 2016, ausgewirkt. Die Klägerin hatte diese Verfügung

seinerzeit nicht angefochten, womit sie in Rechtskraft erwuchs. In der Klage wird

ausserdem zu Recht nicht geltend gemacht, die besagte Verfügung sei

offensichtlich unhaltbar:

Die IV konnte sich bei ihrer

Feststellung, ab März 2016 habe nach dem kurzen Unterbruch durch die Pneumonie wieder

eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, auf die Einschätzung des RAD-Arztes

stützen, der die vorliegenden Akten gewürdigt hatte (E. II. 3.1.9 + 3.1.14

hiervor). Der RAD-Arzt gelangte zum Schluss, dass die Rekonvaleszenz nach der

Brustkrebsbehandlung im Oktober 2015 abgeschlossen war, während der erste

Rückfall der Pneumonie im Februar 2016 nur eine kurze Verschlechterung bewirkte

und ab März 2016 keinen Einfluss mehr auf die Leistungsfähigkeit hatte. Diese

Einschätzung korrespondiert mit den Berichten der behandelnden Ärzte:

Einerseits trat nach den Operationen und der Strahlentherapie kein Tumorrezidiv

auf (E. II. 3.1.5 + 3.1.13 hiervor). Auf die ursprünglich diskutierte onkologische

Rehabilitation (s. dazu E. II. 3.1.3 hiervor) wurde nach der

Kontrolluntersuchung vom 29. Oktober 2015 verzichtet. Andererseits war gemäss

Dr. med. E.___ ab Januar 2016 wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit

auszugehen (E. II. 3.1.5 hiervor). Das erste Pneumonierezidiv wiederum heilte

im März 2016 vollständig ab (E. II. 3.1.8 + 3.1.12 hiervor), womit eine damit

verbundene Arbeitsunfähigkeit endete. Aus den Akten ergeben sich auch keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass bereits im März 2016 in absehbarer Zeit mit einem

erneuten Rezidiv der Pneumonie zu rechnen war. Gegen eine solche Sichtweise sprach

vielmehr, dass sich die entsprechenden Befunde im März 2016 wieder vollständig

zurückgebildet hatten (E. II. 3.1.8 hiervor) und im Mai 2016

festgestellt wurde, dass es trotz reduzierter Steroide zu keinem Rückfall

gekommen war (E. II. 3.1.12 hiervor).

Mit dem abweichenden Bericht des

Hausarztes Dr. med. G.___ vom 14. Januar 2016 (E. II. 3.1.7 hiervor) setzte

sich der RAD-Arzt auseinander und verwarf ihn zu Recht. Der Hausarzt bezog sich

nämlich teilweise auf gesundheitliche Probleme wie die Gesichtsschmerzen etc.,

welche schon längere Zeit vor der Kündigung bestanden und die Klägerin nicht an

der Arbeit gehindert hatten. Zudem nannte er als Ursache der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit

auch die Pneumonie, was nicht überzeugt, denn diese war im Januar 2016 gar

nicht aktiv. Neue Erkenntnisse zu den somatischen Leiden ergeben sich hier

keine. Aufschlussreich am Hausarztbericht ist allerdings, dass er die

psychische Seite (im Gegensatz zum späteren Bericht vom 1. Februar 2017, E. II. 3.1.20

hiervor) gänzlich unerwähnt liess. Daraus ist zu schliessen, dass der Hausarzt

dem psychischen Zustand der Klägerin damals keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit beimass. Dies korrespondiert mit den übrigen Akten. Es trifft

zwar zu, dass Dr. med. E.___ – welcher freilich kein Facharzt der Psychiatrie

ist – im Bericht vom 9. September 2015 eine «depressive Verstimmung» erwähnte,

die seit August 2015 medikamentös behandelt werde (E. II. 3.1.2

hiervor). Dabei handelt es sich jedoch um keine nach ICD-10 kodierte fachärztliche

Diagnose einer depressiven Störung resp. Episode. Die Annahme eines

Gesundheitsschadens im Sinne des IVG (und damit auch der beruflichen Vorsorge)

setzt indes grundsätzlich voraus, dass eine psychiatrische Diagnose gestellt wird,

welche sich auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (Urteile

des Bundesgerichts 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E. 8 und 8C_345/2012 vom 17.

September 2012 E. 3.5.1). Hinzu kommt, dass in den späteren Berichten ab

Dezember 2015 kein depressives Leiden mehr auftauchte und sich unter den

aufgelisteten Medikamenten kein Antidepressivum fand (s. IV-Nr. 16 S. 5 f. /

Nr. 17 S. 5 ff., 10 ff. und 14 ff. / Nr. 26 S. 3 ff., 7 f. und 9

ff. / Nr. 34 S. 29 f., 49 ff. und 52 ff.), d.h. die psychopharmakologische Behandlung

war bereits nach kurzer Zeit wieder eingestellt worden. Erst am 23. Mai

2016 war wieder von einer reaktiven depressiven Entwicklung die Rede, was aber nach

wie vor keine kodierte Diagnose darstellte und auch zu keiner entsprechenden

Behandlung führte (IV-Nr. 34 S. 28).

Richtig ist, dass laut einigen Arztberichten

wegen der anhaltenden Schulterschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben

soll (E. II. 3.1.7 + 3.1.10 hiervor). Der RAD-Arzt weist jedoch, in Einklang

mit den Befunden, welche die behandelnden Ärzte erhoben hatten, zutreffend

darauf hin, dass sich für die Schulterschmerzen keine somatische Ursache findet.

Soweit sich Beschwerden indes nicht auf objektivierbare organische Schäden

zurückführen lassen, darf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit füglich

verneint werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013

E. 5.1 und 9C_514/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4). Bewirken die

Schulterschmerzen aber keine relevante Arbeitsfähigkeit, dann sind sie für die

Frage des zeitlichen Zusammenhangs unerheblich.

Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt

werden, die Feststellung in der IV-Verfügung vom 18. Oktober 2016, die Klägerin

sei ab März 2016 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen, sei

offensichtlich unhaltbar. Diese Feststellung ist daher auch im Rahmen der

beruflichen Vorsorge verbindlich.

3.2.2 Laut der zweiten, ebenfalls

unangefochtenen IV-Verfügung vom 18. Dezember 2017 trat die Arbeitsunfähigkeit,

welche später zur Invalidität führte, erst im November 2016 ein. Dem hält die

Klägerin entgegen, diese Feststellung sei für die berufliche Vorsorge nicht

bindend, vielmehr müsse von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits im

August 2016 ausgegangen werden (A.S. 12 f.). Dieser Auffassung kann indes nicht

gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass in der IV kein Anlass besteht, den

Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der

Anmeldung zu prüfen (s. dazu E. II. 2.5 hiervor). Verbindliche Feststellungen

und Beurteilungen der IV-Organe für weiter zurückliegende Zeiten fallen deshalb

von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2015 vom

16. Dezember 2016 E. 4.2). Im vorliegenden Fall hätte ein Rentenanspruch indes,

angesichts der Neuanmeldung vom 9. Februar 2017 (IV-Nr. 35 S. 1), auch

schon im August 2017 entstehen können. Somit spielte es für den Rentenbeginn in

der IV entgegen der Argumentation der Klägerin durchaus eine Rolle, ob die

Arbeitsunfähigkeit und damit das Wartejahr bereits im August oder erst November

2016 einsetzte. Die Feststellung der IV, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit

habe seit November 2016 bestanden, ist folglich für die berufliche Vorsorge

verbindlich.

Der Einwand der Klägerin, die

IV-Verfügung vom 18. Dezember 2017 sei unhaltbar, soweit es den Beginn der

Arbeitsunfähigkeit betreffe, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Die IV stellte hier

wiederum auf den RAD-Arzt ab (E. II. 3.1.22 hiervor). Dieser begründete den

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im November 2016 damit, dass in diesem Monat einerseits

das vierte Rezidiv der Pneumonie aufgetreten und andererseits eine stationäre

psychosomatische Behandlung aufgenommen worden war. Der RAD-Arzt stützte sich mit

anderen Worten auf sachliche Gründe. Seine Beurteilung mag zwar diskutabel sein,

könnte man doch auch argumentieren, entscheidend für den Beginn der

Arbeitsunfähigkeit sei, dass es im August 2016 zu einem dritten Pneumonierezidiv

gekommen und schon damals die Indikation für die spätere psychosomatische

Behandlung gestellt worden sei. Die Auffassung des RAD-Arztes lässt sich jedoch

mit der Aktenlage vereinbaren, so dass sie vertretbar erscheint:

Keiner der behandelnden Fachärzte attestierte

im Zeitraum von März bis November 2016 wegen des Zustands nach der

Tumorerkrankung eine Arbeitsunfähigkeit. Soweit auf die Schulterschmerzen Bezug

genommen wird, sind diese, wie bereits dargelegt, für die Arbeitsfähigkeit

nicht relevant (s. dazu E. II. 3.2.1 hiervor). Zum Pneumonierezidiv im August

2016 wiederum ist anzumerken, dass sich die Lungenfunktion in der Folge wieder

normalisierte (E. II. 3.1.15 hiervor).

Was den psychischen Zustand angeht, so empfahl

der Bericht des F.___ vom 27. Juli 2016 zwar eine medikamentöse antidepressive

Behandlung, welche dann im August 2016 eingeleitet wurde (E. II. 3.1.16

hiervor). Die Verschreibung eines Antidepressivums bedeutet aber nicht, dass

zwingend eine depressive Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlag

(Urteil des Bundesgerichts 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.2.3), zumal

wenn dies wie hier nicht durch einen Psychiater geschieht und als Diagnose

lediglich ein «depressives Syndrom» ohne Angaben zum Schweregrad aufgelistet

wird (E. II. 3.1.13 hiervor). Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass ein

fachfremder Arzt im September 2016 eine stationäre (psychosomatische)

Behandlung empfahl (E. II. 3.1.16 hiervor), ohne weiteres auf eine

Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.2). Eine formelle Diagnose psychischer

Leiden durch einen Facharzt der Psychiatrie erfolgte erstmals am 4. November

2016 bei den Psychiatrischen Diensten (E. II. 3.1.19 hiervor), wobei es in den

dortigen Berichten nirgends hiess, dass diese Beurteilung rückwirkend gelte. Bei

den I.___ ging man vielmehr in Übereinstimmung mit dem RAD-Arzt davon aus, die

entscheidende gesundheitliche Verschlechterung sei im November 2016

eingetreten, als die erneute Pneumonie zu einer Erschöpfung der Klägerin

geführt habe (a.a.O.). Aus dem Bericht des behandelnden Psychiater

Dr. med. J.___ vom 12. Juni 2017 (E. II. 3.1.21 hiervor)

vermag die Klägerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nach diesem Bericht

sollen sich die somatischen Erkrankungen in den letzten zwei Jahren auf den

psychischen Zustand ausgewirkt haben. Dabei handelt sich aber einerseits um

keine echtzeitliche Beurteilung, denn Dr. med. J.___ kann für die Zeit vor

Behandlungsbeginn im März 2017 keine Angaben aus eigener Anschauung machen.

Andererseits spricht er nicht ausdrücklich von einer (durchgehenden)

Arbeitsunfähigkeit seit 2015, sondern gibt nur an, die somatischen Leiden seien

psychisch belastend gewesen, was ziemlich vage ist und nicht erlaubt, ab einem

bestimmten Zeitpunkt von einer Arbeitsunfähigkeit in einer bestimmten Höhe

auszugehen.

Die Berichte des Hausarztes Dr. med.

G.___ enthalten ebenfalls keine Angaben, welche ernsthafte Zweifel an der

Einschätzung des RAD-Arztes erwecken könnten: Im Bericht vom 21. Juni 2016 (E.

II. 3.1.11 hiervor) verwies der Hausarzt auf eine protrahierte Steroidtherapie,

ohne daraus aber konkrete Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

zu ziehen, während er auf die psychische Seite mit keinem Wort einging. Die erwähnten

(nicht näher spezifizierten) Einschränkungen durch Schulterschmerzen haben, wie

schon dargelegt, keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit (s. dazu E. II. 3.2.1

hiervor). Die Berichte vom 1. Februar 2017 und 17. April 2019 (E. II.

3.1.20 + 3.1.23 hiervor) attestieren zwar eine Arbeitsunfähigkeit. Soweit diese

aber rückwirkend während des ganzen Jahrs 2016 bestanden haben soll, wird dies

nicht überzeugend begründet. Als Ursache werden nämlich verschiedene

vorbestehende Beschwerden an den Füssen etc. erwähnt, welche hier nicht

interessieren, ausserdem psychosomatische Probleme nach der Kündigung wie hoher

Blutdruck, welche im weiteren Verlauf keine Rolle für die Arbeitsfähigkeit spielten.

Der Hinweis, die onkologische Behandlung habe sich belastend ausgewirkt und sei

schlecht vertragen worden, ist zu unbestimmt. Ausserdem ist darauf hinzuweisen,

dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht notwendigerweise zu einer

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen müssen (s. Urteil des Bundesgerichts

9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.2.3). Im Übrigen steht die Aussage des

Hausarztes in einem Spannungsverhältnis dazu, dass im Oktober 2015 auf eine

onkologische Rehabilitation verzichtet worden war. Die Pneumonien wiederum bewirkten

nach Aktenlage vor November 2016 keineswegs eine durchgehende

Arbeitsunfähigkeit.

Vor diesem Hintergrund kann die

Beurteilung durch den RAD-Arzt nicht als schlechthin unhaltbar bezeichnet

werden.

3.2.3 Die Klägerin war somit gemäss den

verbindlichen Feststellungen der IV von März bis November 2016 uneingeschränkt

arbeitsfähig, also während sieben bis acht Monaten. Der zeitliche Zusammenhang zur

Arbeitsunfähigkeit, welche während des Versicherungsschutzes bei der Beklagten

eintrat, wurde dadurch unterbrochen (s. E. II. 2.4 hiervor). Dies würde im

Übrigen selbst dann zutreffen, wenn man von einer Arbeitsunfähigkeit bereits ab

August 2016 ausginge, denn diesfalls hätte von März bis August 2016 immer noch für

vier bis fünf Monate eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden.

3.3 Zum sachlichen Zusammenhang ist

festzuhalten, dass die Invalidität gemäss den Feststellungen des RAD-Arztes auf

die Pneumonie und die psychischen Erkrankungen zurückgeht. Diese Leiden haben

sich jedoch nach Aktenlage frühestens im August resp. Oktober 2015 manifestiert,

also einige Zeit nach dem Ende der Nachdeckungsfrist am 31. Mai 2015. Eine

rückwirkende Diagnose wird nirgends gestellt. Die Akten enthalten auch sonst keine

Hinweise, dass die fraglichen Leiden noch während der Versicherungsdeckung das

Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt hätten (s. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_158/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 5.2); dieses war vielmehr

bis zum Ende der Nachdeckungsfrist vom Krebsleiden und dessen Behandlung

bestimmt. Die seit der Operation im März 2015 geklagten Schulterschmerzen

wiederum begründen keine Invalidität und sind daher hier nicht von Bedeutung

(s. E. II. 3.2.1 in fine hiervor). Geht die Invalidität aber nicht auf Leiden

zurück, die spätestens innerhalb der Nachdeckungsfrist aufgetreten sind, dann

fehlt es am erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen der

Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der späteren Invalidität.

3.4 Zusammenfassend besteht mangels

eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs kein Anspruch der Klägerin auf

Invalidenleistungen der Beklagten. Die Klage stellt sich damit als unbegründet

heraus und wird abgewiesen.

4. Der unterlegenen Klägerin steht

keine Parteientschädigung zu. Der obsiegenden Beklagten wiederum ist ebenfalls

keine Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige kantonale Verfahrensrecht

lediglich der obsiegenden versicherten Person einen solchen Anspruch einräumt

(§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt

sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine

Entschädigung zusteht (Hans-Ulrich Stauffer in: Berufliche Vorsorge, 2. Aufl.,

Zürich 2012, S. 737

Rz 1951). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zwar dann, wenn der

Gegenpartei leichtfertige oder mutwillige Prozessführung (im Sinne von § 7 Abs. 2 VVV) vorzuwerfen ist (SOG 2002 Nr. 42; Stauffer, a.a.O., S. 738 Rz 1952).

Dies trifft jedoch bei der Klägerin nicht zu, denn ihre fehlende

Anspruchsberechtigung gegenüber der Beklagten ist nicht auf den ersten Blick

ersichtlich, sondern ergibt sich erst nach eingehender Prüfung.

5. Verfahrenskosten sind keine zu

erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann