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Entscheid

VSKLA.2019.6

Berufsvorsorge / Beitragsforderungen

8. Oktober 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die [Vorsorgeeinrichtung] A.___

(fortan: Klägerin) erhebt am 25.

Juli 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Klage gegen die B.___

GmbH (fortan: Beklagte), wobei sie folgende Rechtsbegehren stellt (Aktenseite /

A.S. 1 ff.):

1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 17‘342.40 zu bezahlen.

2.

Es sei der Rechtsvorschlag vom 1. Februar 2019 in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes [...] aufzuheben und der Klägerin die definitive

Rechtsöffnung zu erteilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Die

Beklagte reicht innert der Frist bis 12. September 2019 keine Klageantwort ein

(s. A.S. 14).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Streitigkeiten über Ansprüche einer

Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber fallen in die sachliche

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (Art.

73.

Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im

Betreibungsrecht wiederum ist der Sozialversicherungsrichter als ordentlicher

Richter im Sinne von Art. 79 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG, SR 281.1) zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des

Rechtsvorschlags zuständig (BGE 121 V 110 E. 2, AHI-Praxis 1997 S. 92).

Da sich der Sitz der Beklagten gemäss

Handelsregistereintrag in [...] und damit im Kanton Solothurn befindet (s.

unter https://so.chregister.ch/cr-portal/suche/suche.xhtml, zuletzt besucht am 8.

Oktober 2019), ist auch die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts gegeben

(Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist demnach einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Diese Grenze wird hier, wo sich das

Klagebegehren auf eine Forderung von CHF 17‘342.40 richtet, nicht

überschritten. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) ist damit zur Beurteilung der Angelegenheit

als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Der Arbeitgeber,

der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das

Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten

oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Beklagte kam

dieser Verpflichtung nach, indem sie mit der Klägerin am 30. November /

3.

Dezember 2015 per 1. Januar 2016 einen (neuen) Anschlussvertrag einging

(Klagebeilage / KB-Nr. 2). Gemäss dessen Art. 2 bildet das Kassenreglement

der Klägerin (KB-Nr. 33, ab 1. Januar 2017 geltende Fassung) einen integrierenden

Vertragsbestandteil. Das Kassenreglement wiederum sieht in Art. 14 Ziff. 5 und

Art. 15 Ziff. 1 vor, dass sich die Verwaltungskostenbeiträge nach dem

Kostenreglement der Klägerin richten (KB-Nr. 32, ab 1. Januar 2017

geltende Fassung).

2.2

Auf dem

Beitragskonto der Beklagten war per 16. Oktober 2018 ein Ausstand von CHF

17'342.40 aufgelaufen, der sich wie folgt zusammensetzt (s. Kontoauszug,

KB-Nr. 23):

·

Beiträge (1. – 3. Quartal 2018): CHF

18'208.50

·

Verzugszins: CHF

530.30

·

Basiskosten und interne Inkassokosten: CHF

1'600.00

·

abzüglich Beitragsbefreiung: CHF

2'977.70

·

abzüglich Zahlungsanteil aus einer früheren Betreibung: CHF

18.70

(im

Rahmen dieser Betreibung waren der Saldovortrag per 1. Dezember 2017 von CHF

8'966.45 nebst CHF 346.60 Gerichts- und Betreibungskosten beglichen

worden)

2.3

Die

Klägerin forderte die Beklagte mit eingeschriebenem Brief vom 30. August 2018

auf, bis 13. September 2018 Beiträge von CHF 13'150.25 zu bezahlen, andernfalls

man die Betreibung einleiten werde (KB-Nr. 24). Da keine Zahlung erfolgte, stellte

die Klägerin am 27. November 2018 ein Betreibungsbegehren über den Betrag von

CHF 17'342.40 (KB-Nr. 25). Gegen den am 22. Januar 2019 zugestellten

Zahlungsbefehl erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag im Umfang der

gesamten Forderung (KB-Nr. 26).

3.

3.1

Durch die

Anschlussvereinbarung vom 30. November / 3. Dezember 2015 ergab sich ein

Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die

gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die

Bestimmungen des Anschlussvertrags (KB-Nr. 2) nebst Kassen- und Kostenreglement

(KB-Nr. 32 f.) geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene

Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche

Vorsorge quartalsweise zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG, Art.

6.

Anschlussvertrag sowie Art. 15 Ziff. 1 Kassenreglement). Die in

Betreibung gesetzte Beitragsforderung der Klägerin über CHF 17'342.40 ist

gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich den Auszug aus dem

Beitragskonto(KB-Nr. 23), die Beitragsrechnungen der Klägerin für das

1.

bis 3. Quartal 2018 (KB-Nrn. 29 – 31), die Lohnlisten und

Versichertenverzeichnisse sowie die Neuanmeldungen und Austrittsmeldungen der

Beklagten (KB-Nrn. 6 – 22), ausgewiesen. Die Beklagte hat im Übrigen nie

Einwände gegen Bestand und Höhe der Forderung erhoben, weshalb sich weitere

Abklärungen erübrigen.

3.2

Die

Klägerin hat für den Beitragsausstand Anspruch auf 5 % Verzugszins ab

Fälligkeit (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie Art. 15 Ziff. 1 Kassenreglement

und Art. 12 Kostenreglement). Die entsprechenden Zinsbeträge sind in der

eingeklagten Forderung bereits enthalten (s. KB Nr. 23), wobei die Beklagte weder

die Zinspflicht noch die Berechnung des Zinsbetrags beanstandet.

3.3

Die

Beklagte hat der Klägerin einen jährlichen Grundbeitrag an die

Verwaltungskosten zu leisten, welcher sich für 2018 auf CHF 200.00 beläuft

(Art. 2 Kostenreglement). Hinzu kommen folgende Inkassokosten (s. Art. 12

Kostenreglement):

·

eingeschriebene Mahnung, 30. November 2017 (KB-Nr. 34): CHF 150.00

·

vorhergehendes Betreibungsbegehren, 20. Dezember 2017

(KB-Nr. 35): CHF 300.00

·

Fortsetzungsbegehren, 20. Februar 2018 (KB-Nr. 36): CHF 300.00

·

Konkursbegehren, 21. März 2018 (KB-Nr. 37): CHF 500.00

·

eingeschriebene Mahnung, 30. August 2018 (KB-Nr. 24): CHF 150.00

All diese Kosten

sind im eingeklagten Betrag enthalten (s. KB Nr. 23). Auch dies wird von der

Beklagten nicht in Frage gestellt.

3.4

Zusammenfassend

ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Der in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.

4.

Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht

ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings

die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287),

welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt,

wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der

Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden

Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.).

Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor,

als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich

erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285

E. 3b S. 288).

Die Beklagte kam ihren Beitragspflichten trotz Mahnung

nicht nach. Als sie für den Beitragsausstand betrieben wurde, beglich sie weder

die Forderung noch bestritt sie diese substanziiert, sondern erhob vielmehr

Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Im Prozess vor dem

Versicherungsgericht wiederum reichte sie keine Klageantwort ein. Mit diesem

Verhalten macht die Beklagte deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach-

und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will

lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb

rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem

Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt

(vgl. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

5.

Klagt

eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie

bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im

vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen

ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen

Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen

zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer

Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich

einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E.

4b S. 207). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das

Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit

nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine

Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c S. 208).

Die Klägerin hat

für das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit

der Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die

Streitsache warf in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine besonders

komplexen Fragen auf. Die Klägerin musste bloss eine Klageschrift verfassen und

einige Belege aus ihren Akten einreichen, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in

Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf

Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt

es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre

(Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 205 E. 4c S. 207 f.,

betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund hat Klägerin keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Art. 12 des Kostenreglements sieht

allerdings vor, dass die Klägerin den Aufwand für Klagebegehren dem Arbeitgeber

verrechnet, und zwar mindestens mit CHF 1‘000.00. Die Beklagte wird

deshalb auf dieser Grundlage verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von

CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beklagte B.___ wird in Gutheissung

der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ CHF 17'342.40 zu bezahlen.

2. Der in der

Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes […] erhobene Rechtsvorschlag wird

aufgehoben.

3. Die Beklagte B.___ hat der Klägerin A.___

für das Klageverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 zu leisten.

4. Die Beklagte B.___ hat die Kosten des

Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann