VSKLA.2020.1
Leistungen der beruflichen Vorsorge
8. Dezember 2020Deutsch16 min
Arbeitsverhältnis des Versicherten per 31. Dezember 2017 aufgelöst wurde, wandte
Source so.ch
Urteil vom 8. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
1.
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ ebenda, hier vertreten durch
Rechtsanwalt Guy Longchamp
2. C.___
gesetzlich vertreten durch B.___ ebenda, hier vertreten durch Rechtsanwalt Guy Longchamp
Klägerinnen
gegen
D.___ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber
Beklagte
betreffend Leistungen der
beruflichen Vorsorge (Klage vom 5. Februar 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 E.___ (fortan: Versicherter) war
bei der Vorsorgeeinrichtung D.___ (fortan: Beklagte) für die berufliche
Vorsorge versichert (Klagebeilage / KB-Nr. 5). Er gab am 25. April
2017 eine Begünstigungserklärung ab, wonach ein von der Beklagten
auszurichtendes Todesfallkapital zu je einem Drittel seinen Kindern F.___, geb.
2005, sowie A.___ und C.___ (fortan: Klägerinnen), geb. 2008 resp. 2011,
zustehe (KB-Nr. 6).
1.2 Da das
Arbeitsverhältnis des Versicherten per 31. Dezember 2017 aufgelöst wurde, wandte
sich die Beklagte mit dem folgenden Schreiben vom 18. Dezember 2017 an ihn
(KB-Nr. 8):
Ihr Austritt aus der Firma
[...] gibt Ihnen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.
Für die Verwendung der
Ihnen zustehenden Freizügigkeitsleistung bitten wir Sie, das beiliegende Formular
auszufüllen und es uns möglichst rasch zur Bearbeitung zuzusenden.
Falls wir von Ihnen in den
nächsten sechs Monaten keine Mitteilung erhalten, werden wir Ihre Freizügigkeitsleistung
an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich überweisen.
Bei Fragen stehen wir
Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Der Versicherte verlangte daraufhin,
dass seine Freizügigkeitsleistung an die Freizügigkeitsstiftung der G.___ (fortan:
Freizügigkeitsstiftung) überwiesen werde (KB-Nr. 9), was am 26. Januar und 18. Mai
2018 in zwei Tranchen erfolgte (KB-Nr. 12 f.).
1.3 Der Versicherte verstarb am 27.
Februar 2018 (KB-Nr. 11). Die Freizügigkeitsstiftung zahlte in der Folge das
gesamte Todesfallkapital an seine Tochter F.___ aus (s. Beilage zur
Klageantwort / KAB-Nr. 4 S. 2 sowie A.S. 4 Ziff. 13).
1.4 Die Klägerinnen forderten am 3.
Juli 2019 von der Beklagten Schadenersatz, weil diese ihre gesetzliche
Informationspflicht gegenüber dem Versicherten nicht erfüllt habe (KAB-Nr. 4).
Die Beklagte lehnte eine solche Schadenersatzzahlung am 15. Juli 2019 ab
(KAB-Nr. 5).
2.
2.1 Die beiden Klägerinnen
lassen am 5. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Klage erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
Es sei den Klägerinnen zu
Lasten der Beklagten je CHF 83'300.00 plus Zins zu 5 % ab spätestens 27.
März 2018 auszuzahlen.
Unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inklusiv 7,7% Mehrwertsteuer).
2.2 Die Beklagte lässt in ihrer
Klageantwort vom 2. April 2020 (A.S. 17 ff.) folgenden Antrag stellen:
Die Klage gegen die Beklagte sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerinnen.
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 22. Juni 2020 (A.S. 39 ff.) resp. Duplik vom 21. Juli 2020 (A.S. 52
ff.) an ihren Rechtsbegehren fest.
2.4 Die Klägerinnen lassen am 14.
September 2020 ergänzende Bemerkungen einreichen (A.S. 66 ff.). Ihr Vertreter
gibt ausserdem eine Kostennote zu den Akten (A.S. 73).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Klägerinnen verlangen von
der Beklagten zu Recht nicht die Ausrichtung eines Todesfallkapitals, denn der Versicherte
war nicht mehr der Beklagten angeschlossen, als er verstarb. Es wird vielmehr
geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Informationspflicht gemäss Art. 8
Abs. 2 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42) verletzt und dadurch den
Klägerinnen einen Schaden verursacht, den sie ersetzen müsse: Indem die Beklagte
den Versicherten nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass er gegenüber der Freizügigkeitsstiftung
erneut eine Begünstigungserklärung für die Klägerinnen abgeben müsse, sei
diesen der Anteil am Vorsorgeguthaben des Versicherten bei der
Freizügigkeitsstiftung entgangen (A.S. 4 ff.). Die Beklagte hält dem entgegen,
das Versicherungsgericht könne auf diese Klage mangels sachlicher Zuständigkeit
gar nicht eintreten.
1.2
Das Versicherungsgericht
entscheidet über berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten zwischen
Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR
831.40). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht hervor, dass dazu auch
Schadenersatzansprüche gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung gehören, die wie
hier auf der Missachtung der Informationspflicht gemäss Art. 8 Abs. 2 FZG beruhen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2014 vom 20. Mai 2014, wo der
erstinstanzliche Sozialversicherungsrichter auf die Klage eingetreten war und
das Bundesgericht die Angelegenheit ohne weiteres materiell behandelte). Unter
der früheren Rechtslage waren derartige Streitigkeiten durch die Zivilgerichte
zu beurteilen (BGE 117 V 33 E. 3d S. 42 vom 11. April 1991). Dies kann
aber heute nicht mehr massgeblich sein, denn nun regelt das am 1. Januar 1995
in Kraft getretene FZG die hier streitige Informationspflicht. Damit handelt es
sich um einen vorsorgerechtlichen Anspruch, den das gemäss Art. 73 BVG
zuständige Gericht zu beurteilen hat. Auf die Klage ist daher einzutreten,
zumal der Versicherte seinen Arbeitsort im Kanton Solothurn hatte (KB-Nr. 4) und
damit auch die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist (s. Art. 73 Abs. 3
BVG).
2.
2.1
2.1.1
Verstirbt eine Person,
welche bei einer Vorsorgeeinrichtung für die berufliche Vorsorge versichert
ist, so haben von Gesetzes wegen der überlebende Ehegatte (Art. 19 BVG), die
überlebende eingetragene Partnerin resp. der Partner (Art. 19a BVG) sowie die
Kinder der verstorbenen Person (Art. 20 BVG) Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen. Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihrem
Reglement neben diesen Anspruchsberechtigten folgende begünstigte Personen für
die Hinterlassenenleistungen vorsehen (Art. 20a Abs. 1 BVG):
a. natürliche Personen, die vom
Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die
mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine
Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer
gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b. beim Fehlen von begünstigten Personen
nach lit. a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art.
20.
nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c. beim Fehlen von begünstigten Personen
nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des
Gemeinwesens (im Umfang der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge
oder von 50 % des Vorsorgekapitals).
2.1.2
Gemäss dem Vorsorgereglement
der Beklagten (KAB-Nr. 6) wird ein Todesfallkapital fällig, wenn eine aktive
versicherte Person stirbt (Art. 19.1 Vorsorgereglement). Anspruch darauf
haben die Hinterbliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Rangordnung
(Art. 19.2 Vorsorgereglement):
a. der überlebende Ehegatte und die Kinder
des Versicherten, welche Anspruch auf eine Waisenrente haben, bei deren Fehlen,
b. der Lebenspartner und die vom Versicherten
in erheblichem Masse unterstützten Personen, bei deren Fehlen,
c. die nicht rentenberechtigten Kinder, die
Eltern oder die Geschwister des Versicherten, bei deren Fehlen,
d. die übrigen gesetzlichen Erben unter
Ausschluss des Gemeinwesens (im Umfang von 50 % des Todesfallkapitals).
Die versicherte Person kann der
Beklagten schriftlich mitteilen, an welche Personen aus dem Kreis der
Berechtigten und in welcher Höhe diesen jeweils das Kapital ausgezahlt werden
soll (Art. 19.3 Vorsorgereglement). Der Versicherte hat dies am 25. April
2017.
getan, indem er F.___ sowie die beiden Klägerinnen begünstigte (E. I. 1.1
hiervor).
2.2
2.2.1
Versicherte Personen haben im
Freizügigkeitsfall, d.h. wenn sie die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein
Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG).
Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die
frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an diese neue Einrichtung zu
überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Die versicherte Person, welche nicht in eine
neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, hat ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung
mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will
(Art. 4 Abs. 1 FZG). Dies kann durch eine Freizügigkeitspolice oder durch
ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitseinrichtung geschehen (Art. 10
Abs. 1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / FZV, SR 831.425). Die versicherte
Person, welche aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, kann die
Vorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren
Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47
Abs. 1 BVG).
Der Umfang der Leistungen
einer Freizügigkeitseinrichtung bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich aus
dem Vertrag oder Reglement (Art. 13 Abs. 1 FZV). Im Todesfall gelten als
Begünstigte in nachstehender Reihenfolge (Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV):
1.
die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und
20.
BVG,
2.
natürliche Personen, die von der
versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die
Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod
ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt
eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
3.
die Kinder der verstorbenen Person,
welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die
Geschwister,
4.
die übrigen gesetzlichen Erben,
unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Die versicherte Person kann im Vertrag
die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 erweitern (Art. 15 Abs. 2
FZV).
2.2.2
Das Reglement der
Freizügigkeitsstiftung (KAB-Nr. 7) sieht folgende begünstigte Personen vor
(Ziff. 12 Abs. 1 Reglement):
a) im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
b) im Todesfall in nachstehender
Reihenfolge:
1.
die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und
20.
BVG;
2.
natürliche Personen, die vom
Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person,
die mit dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod
ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt
eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
3.
die Kinder des Verstorbenen, welche die
Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen; sind zum Zeitpunkt des Todes
keine Kinder vorhanden, dann die Eltern; sind zum Zeitpunkt des Todes die
Eltern nicht mehr am Leben, dann die Geschwister;
4.
die übrigen gesetzlichen Erben, unter
Ausschluss des Gemeinwesens.
Der Vorsorgenehmer kann im Vertrag die
Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach
lit. b) Note 1 mit solchen nach Note 2 erweitern (Ziff. 12 Abs. 2 Reglement). Sofern
der Vorsorgenehmer die Ansprüche der Begünstigten nicht näher bezeichnet, teilt
die Freizügigkeitsstiftung das Guthaben zu gleichen Teilen nach Köpfen auf,
wenn mehrere Begünstigte einer gleichen Gruppe vorhanden sind (Ziff. 12 Abs. 3
Reglement). Der Versicherte gab vor seinem Tod gegenüber der Freizügigkeitsstiftung
keine Begünstigungserklärung für die Klägerinnen ab.
2.3
2.3.1
Im Freizügigkeitsfall (s. E. II.
2.2.1
hiervor) muss die Vorsorgeeinrichtung eine Abrechnung über die
Austrittsleistung erstellen (Art. 8 Abs. 1 FZG) und die versicherte Person
auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der
Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; die Vorsorgeeinrichtung hat die
versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz
für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten kann (Art. 8 Abs. 2 FZG). Die
Klägerinnen halten dafür, aus dieser Informationspflicht gehe ohne weiteres
hervor, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Versicherten darauf aufmerksam
zu machen, dass er gegenüber der Freizügigkeitsstiftung nochmals eine
Begünstigungserklärung zu ihren Gunsten abgeben sollte.
2.3.2
Das Gesetz ist in erster Linie
nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind
verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht
werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dazu gehören namentlich
der Sinn und Zweck der Bestimmung, die ihr zu Grunde liegende Wertung, ihre Entstehungsgeschichte
sowie der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (BGE 131 V 242 E. 5.1 S.
246, 124 V 185 E. 3a S. 189):
2.3.2.1
Grammatikalische Auslegung: Art.
8.
Abs. 2 FZG schreibt nicht ausdrücklich vor, dass die Vorsorgeeinrichtung
austretende Personen darüber informieren muss, was für eine Begünstigung im
Rahmen einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos vorzukehren
ist. Es ist vom Wortlaut her allerdings nicht schlechthin ausgeschlossen, die
Bestimmung in diesem Sinne zu verstehen, wenn es heisst, die versicherte Person
sei darauf aufmerksam zu machen, wie sie den Vorsorgeschutz für den Todes- und
Invaliditätsfall beibehalten könne. Soweit die Klägerinnen dem Wort «wie»
entscheidende Bedeutung beimessen (s. Replik, A.S. 43), ist immerhin darauf
hinzuweisen, dass der französische Wortlaut («elle doit notamment l'informer
sur la prévoyance en cas de décès ou d'invalidité») diese Nuance nicht enthält;
dasselbe gilt für den italienischen Wortlaut («deve segnatamente informarlo sul
mantenimento della previdenza in caso di decesso e di invalidità»).
2.3.2.2
Historische Auslegung: Art. 8
FZG beinhaltete im bundesrätlichen Entwurf lediglich die Verpflichtung der
Vorsorgeeinrichtung, dem Vorsorgenehmer eine Abrechnung über die
Austrittsleistung auszuhändigen, während weitere Informationspflichten nicht
vorgesehen waren (BBl 1992 III S. 639, https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc.do?id=10052232).
Der entsprechende Abs. 2 wurde erst in der parlamentarischen Beratung
eingefügt. Der Berichterstatter der nationalrätlichen Kommission hielt dazu
fest, bereits nach geltendem Recht müsse die Vorsorgeeinrichtung den ausscheidenden
Vorsorgenehmer über die Möglichkeiten informieren, den Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten.
Diese Informationspflicht solle, um ihre Bedeutung noch mehr zu betonen, neu im
Gesetz verankert werden. Weiter sei der Vorsorgenehmer auch darüber aufzuklären
ist, wie er den Vorsorgeschutz für den Todes- und den Invaliditätsfall
aufrechterhalten könne. Damit wolle man erreichen, dass alle Vorsorgenehmer,
die aus einer Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, von der Möglichkeit (gemäss Art.
47.
Abs. 1 BVG, s. E. II. 2.2.1 hiervor) erfahren, die obligatorische Vorsorge
bei der Auffangeinrichtung fortzuführen (amtliches Bulletin der Bundesversammlung,
1992.
VI S. 2436, https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/20022028.pdf?ID=20022028).
Daraus erhellt, dass sich Art. 8 Abs. 2 FZG auf allgemeine Informationen über
die gesetzlichen und reglementarischen Möglichkeiten im Freizügigkeitsfall beschränkt,
z.B. über eine im Reglement der Vorsorgeeinrichtung allenfalls vorgesehene
externe Mitgliedschaft nach Art. 47 Abs. 1 BVG (s.a. Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich BV.2005.00083 vom 28. September 2006 E. 3.2.3, das von standardisierten
Informationspflichten spricht). Eine individuelle Beratung durch die
Vorsorgeeinrichtung, welche auf die konkrete Situation der einzelnen
versicherten Person eingeht, war mit anderen Worten nicht beabsichtigt. In
diese Richtung geht auch die folgende Stellungnahme des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 152 vom 6.
Mai 2020 Ziff. 1032 / 5.3, Hervorhebung nicht im Original):
Diese Informationspflicht [nach Art. 8
Abs. 2 FZG] umfasst in Zukunft auch die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel
47a [BVG, in Kraft ab 1. Januar 2021]. Dies kann zum Beispiel geschehen, indem
die Vorsorgeeinrichtungen generell Personen, deren Arbeitsverhältnis
nach dem massgebenden Zeitpunkt aufgelöst wird, darüber informieren, dass sie
bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Vorsorge weiterführen können und
zu welchen Bedingungen dies geschehen kann (…)
2.3.2.3
Systematische und teleologische
Auslegung: Art. 8 Abs. 2 FZG spricht von Informationen über die «Erhaltung des
Vorsorgeschutzes». Diese Formulierung nimmt Bezug auf Art. 4 FZG, welcher die
Überschrift «Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form» trägt und in Abs.
1.
festhält, dass austretende versicherte Personen ihrer Vorsorgeeinrichtung
mitteilen müssen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten
wollen. Dazu sieht Art. 10 Abs. 1 FZV unter dem Titel «Formen» vor, dass
der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein
Freizügigkeitskonto erhalten werden könne. Dies macht deutlich, dass die
Vorsorgeeinrichtung die versicherten Personen nach Art. 8 Abs. 2 FZG darüber
informieren muss, dass die Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung
zu überweisen ist, und gegebenenfalls, welche Möglichkeiten zur
Weiterversicherung bestehen (s. E. II. 2.3.2.2 hiervor). Erhaltung des Vorsorgeschutzes
im Sinne von Art. 4 FZG meint die Erhaltung des der Vorsorge
gewidmeten Vermögens für die Zeit, in welcher eine Person keiner
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Der Vorsorgeschutz soll zum gegebenen
Zeitpunkt zumindest im gesetzlichen Umfang wieder aufgenommen und ungeschmälert
weitergeführt werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2011 vom 12.
September 2011 E. 3.2.2). Vor diesem Hintergrund ist auch die Pflicht der
Vorsorgeeinrichtung zu verstehen, über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes mittels
Freizügigkeitspolice resp. -konto (oder allenfalls einer Weiterführung der
Versicherung) zu informieren. Wie die Leistungen der Freizügigkeitseinrichtung im
Todes- und Invaliditätsfall konkret aussehen und an welche begünstigten
Personen die Freizügigkeitsgelder im Todesfall auszuzahlen sind, ist in diesem
Zusammenhang nicht von Bedeutung, womit kein Anlass besteht, die
Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung darauf auszudehnen. Für diese
Sichtweise spricht auch, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen der versicherten
Person und der Freizügigkeitseinrichtung nach der getroffenen Vereinbarung
resp. nach dem Reglement der Einrichtung bestimmt. Es liegt daher in der
Verantwortung der versicherten Person, sich beim Vertragsabschluss mit der
Freizügigkeitseinrichtung zu vergewissern, welche Bedingungen für eine
Begünstigung gelten. Von der Vorsorgeeinrichtung, welche das Reglement der
Freizügigkeitseinrichtung resp. den genauen Vertragsinhalt gar nicht kennt, in
diesem Punkt eine Beratung zu verlangen, wäre verfehlt.
2.3.2.4
Aus der Literatur und den
Urteilen, welche die Klägerinnen in ihren Rechtsschriften zitieren, ergibt sich
nichts zu ihren Gunsten. Einige dieser Zitate erschöpfen sich in allgemeinen
Ausführungen, die kaum über die Wiedergabe des Gesetzestextes hinausgehen (s.
etwa BGE 127 V 315 E. 4b/aa S. 321 oder Hermann Walser in: Jacques-André
Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und
FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 8 N 2). Die übrigen Belegstellen sind nicht
einschlägig, weil sie andere Bestimmungen wie etwa Art. 86b BVG betreffen (z.B. BGE 136 V 331 E. 4.2 S. 335 oder Elisabeth Glättli, Informationspflichten der
Vorsorgeeinrichtung, SPV 12/2014, S. 101); aus der dortigen Verpflichtung der
Vorsorgeeinrichtungen, über ihre eigenen Leistungen, die Organisation und
Finanzierung sowie die Mitglieder des paritätischen Organs zu informieren,
lässt sich für den vorliegenden Fall schwerlich etwas ableiten. Wenn das Bundesgericht
in BGE 136 V 331 E. 4.2.2 S. 336 festhält, es sei fraglich, ob die Pflicht zur
Information über die eigenen Leistungen (Art. 86b BVG) auch heisse, dass die
jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen zu erwähnen seien, spricht dies im
Gegenteil für die Annahme, dass eine solche Verpflichtung in Bezug auf eine
allfällige Regelung einer anderen Einrichtung nicht besteht.
2.4
Zusammenfassend traf die
Beklagte keine gesetzliche Pflicht, den Versicherten bei seinem Austritt per Ende
2017.
darüber zu informieren, was er vorkehren musste, um die Klägerinnen für
sein Guthaben bei der Freizügigkeitsstiftung zu begünstigen. Fehlt es aber an
einer solchen Informationspflicht, so entfällt auch der daraus abgeleitete
Schadenersatzanspruch der beiden Klägerinnen, ohne dass geprüft werden müsste,
ob ansonsten alle Voraussetzungen erfüllt wären. Die Klage stellt sich damit
als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3.
Den unterlegenen Klägerinnen
steht keine Parteientschädigung zu. Der obsiegenden Beklagten wiederum ist
ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige kantonale
Verfahrensrecht lediglich der obsiegenden versicherten Person einen solchen
Anspruch einräumt (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt
sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine
Entschädigung zusteht (s. Ulrich Meyer / Laurence Uttinger in: Kommentar zum
BVG und FZG, a.a.O., Art. 73 N 94). Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz gilt zwar dann, wenn der Gegenpartei leichtfertige oder mutwillige
Prozessführung (im Sinne von § 7 Abs. 2 VVV) vorzuwerfen ist (SOG 2002 Nr. 42; Meyer
/ Uttinger, a.a.O.). Dies trifft jedoch bei den Klägerinnen nicht zu, denn ihre
fehlende Anspruchsberechtigung gegenüber der Beklagten ist nicht auf den ersten
Blick ersichtlich, sondern ergibt sich erst nach eingehender Prüfung.
4.
Verfahrenskosten sind keine zu
erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann