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Entscheid

VSKLA.2020.1

Leistungen der beruflichen Vorsorge

8. Dezember 2020Deutsch16 min

Arbeitsverhältnis des Versicherten per 31. Dezember 2017 aufgelöst wurde, wandte

Source so.ch

Urteil vom 8. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

1.

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ ebenda, hier vertreten durch

Rechtsanwalt Guy Longchamp

2. C.___

gesetzlich vertreten durch B.___ ebenda, hier vertreten durch Rechtsanwalt Guy Longchamp

Klägerinnen

gegen

D.___ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber

Beklagte

betreffend Leistungen der

beruflichen Vorsorge (Klage vom 5. Februar 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 E.___ (fortan: Versicherter) war

bei der Vorsorgeeinrichtung D.___ (fortan: Beklagte) für die berufliche

Vorsorge versichert (Klagebeilage / KB-Nr. 5). Er gab am 25. April

2017 eine Begünstigungserklärung ab, wonach ein von der Beklagten

auszurichtendes Todesfallkapital zu je einem Drittel seinen Kindern F.___, geb.

2005, sowie A.___ und C.___ (fortan: Klägerinnen), geb. 2008 resp. 2011,

zustehe (KB-Nr. 6).

1.2 Da das

Arbeitsverhältnis des Versicherten per 31. Dezember 2017 aufgelöst wurde, wandte

sich die Beklagte mit dem folgenden Schreiben vom 18. Dezember 2017 an ihn

(KB-Nr. 8):

Ihr Austritt aus der Firma

[...] gibt Ihnen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.

Für die Verwendung der

Ihnen zustehenden Freizügigkeitsleistung bitten wir Sie, das beiliegende Formular

auszufüllen und es uns möglichst rasch zur Bearbeitung zuzusenden.

Falls wir von Ihnen in den

nächsten sechs Monaten keine Mitteilung erhalten, werden wir Ihre Freizügigkeitsleistung

an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich überweisen.

Bei Fragen stehen wir

Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Der Versicherte verlangte daraufhin,

dass seine Freizügigkeitsleistung an die Freizügigkeitsstiftung der G.___ (fortan:

Freizügigkeitsstiftung) überwiesen werde (KB-Nr. 9), was am 26. Januar und 18. Mai

2018 in zwei Tranchen erfolgte (KB-Nr. 12 f.).

1.3 Der Versicherte verstarb am 27.

Februar 2018 (KB-Nr. 11). Die Freizügigkeitsstiftung zahlte in der Folge das

gesamte Todesfallkapital an seine Tochter F.___ aus (s. Beilage zur

Klageantwort / KAB-Nr. 4 S. 2 sowie A.S. 4 Ziff. 13).

1.4 Die Klägerinnen forderten am 3.

Juli 2019 von der Beklagten Schadenersatz, weil diese ihre gesetzliche

Informationspflicht gegenüber dem Versicherten nicht erfüllt habe (KAB-Nr. 4).

Die Beklagte lehnte eine solche Schadenersatzzahlung am 15. Juli 2019 ab

(KAB-Nr. 5).

2.

2.1 Die beiden Klägerinnen

lassen am 5. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Klage erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

Es sei den Klägerinnen zu

Lasten der Beklagten je CHF 83'300.00 plus Zins zu 5 % ab spätestens 27.

März 2018 auszuzahlen.

Unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inklusiv 7,7% Mehrwertsteuer).

2.2 Die Beklagte lässt in ihrer

Klageantwort vom 2. April 2020 (A.S. 17 ff.) folgenden Antrag stellen:

Die Klage gegen die Beklagte sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerinnen.

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 22. Juni 2020 (A.S. 39 ff.) resp. Duplik vom 21. Juli 2020 (A.S. 52

ff.) an ihren Rechtsbegehren fest.

2.4 Die Klägerinnen lassen am 14.

September 2020 ergänzende Bemerkungen einreichen (A.S. 66 ff.). Ihr Vertreter

gibt ausserdem eine Kostennote zu den Akten (A.S. 73).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Klägerinnen verlangen von

der Beklagten zu Recht nicht die Ausrichtung eines Todesfallkapitals, denn der Versicherte

war nicht mehr der Beklagten angeschlossen, als er verstarb. Es wird vielmehr

geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Informationspflicht gemäss Art. 8

Abs. 2 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42) verletzt und dadurch den

Klägerinnen einen Schaden verursacht, den sie ersetzen müsse: Indem die Beklagte

den Versicherten nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass er gegenüber der Freizügigkeitsstiftung

erneut eine Begünstigungserklärung für die Klägerinnen abgeben müsse, sei

diesen der Anteil am Vorsorgeguthaben des Versicherten bei der

Freizügigkeitsstiftung entgangen (A.S. 4 ff.). Die Beklagte hält dem entgegen,

das Versicherungsgericht könne auf diese Klage mangels sachlicher Zuständigkeit

gar nicht eintreten.

1.2

Das Versicherungsgericht

entscheidet über berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten zwischen

Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR

831.40). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht hervor, dass dazu auch

Schadenersatzansprüche gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung gehören, die wie

hier auf der Missachtung der Informationspflicht gemäss Art. 8 Abs. 2 FZG beruhen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2014 vom 20. Mai 2014, wo der

erstinstanzliche Sozialversicherungsrichter auf die Klage eingetreten war und

das Bundesgericht die Angelegenheit ohne weiteres materiell behandelte). Unter

der früheren Rechtslage waren derartige Streitigkeiten durch die Zivilgerichte

zu beurteilen (BGE 117 V 33 E. 3d S. 42 vom 11. April 1991). Dies kann

aber heute nicht mehr massgeblich sein, denn nun regelt das am 1. Januar 1995

in Kraft getretene FZG die hier streitige Informationspflicht. Damit handelt es

sich um einen vorsorgerechtlichen Anspruch, den das gemäss Art. 73 BVG

zuständige Gericht zu beurteilen hat. Auf die Klage ist daher einzutreten,

zumal der Versicherte seinen Arbeitsort im Kanton Solothurn hatte (KB-Nr. 4) und

damit auch die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist (s. Art. 73 Abs. 3

BVG).

2.

2.1

2.1.1

Verstirbt eine Person,

welche bei einer Vorsorgeeinrichtung für die berufliche Vorsorge versichert

ist, so haben von Gesetzes wegen der überlebende Ehegatte (Art. 19 BVG), die

überlebende eingetragene Partnerin resp. der Partner (Art. 19a BVG) sowie die

Kinder der verstorbenen Person (Art. 20 BVG) Anspruch auf

Hinterlassenenleistungen. Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihrem

Reglement neben diesen Anspruchsberechtigten folgende begünstigte Personen für

die Hinterlassenenleistungen vorsehen (Art. 20a Abs. 1 BVG):

a. natürliche Personen, die vom

Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die

mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine

Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer

gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

b. beim Fehlen von begünstigten Personen

nach lit. a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art.

20.

nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;

c. beim Fehlen von begünstigten Personen

nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des

Gemeinwesens (im Umfang der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge

oder von 50 % des Vorsorgekapitals).

2.1.2

Gemäss dem Vorsorgereglement

der Beklagten (KAB-Nr. 6) wird ein Todesfallkapital fällig, wenn eine aktive

versicherte Person stirbt (Art. 19.1 Vorsorgereglement). Anspruch darauf

haben die Hinterbliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Rangordnung

(Art. 19.2 Vorsorgereglement):

a. der überlebende Ehegatte und die Kinder

des Versicherten, welche Anspruch auf eine Waisenrente haben, bei deren Fehlen,

b. der Lebenspartner und die vom Versicherten

in erheblichem Masse unterstützten Personen, bei deren Fehlen,

c. die nicht rentenberechtigten Kinder, die

Eltern oder die Geschwister des Versicherten, bei deren Fehlen,

d. die übrigen gesetzlichen Erben unter

Ausschluss des Gemeinwesens (im Umfang von 50 % des Todesfallkapitals).

Die versicherte Person kann der

Beklagten schriftlich mitteilen, an welche Personen aus dem Kreis der

Berechtigten und in welcher Höhe diesen jeweils das Kapital ausgezahlt werden

soll (Art. 19.3 Vorsorgereglement). Der Versicherte hat dies am 25. April

2017.

getan, indem er F.___ sowie die beiden Klägerinnen begünstigte (E. I. 1.1

hiervor).

2.2

2.2.1

Versicherte Personen haben im

Freizügigkeitsfall, d.h. wenn sie die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein

Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG).

Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die

frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an diese neue Einrichtung zu

überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Die versicherte Person, welche nicht in eine

neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, hat ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung

mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will

(Art. 4 Abs. 1 FZG). Dies kann durch eine Freizügigkeitspolice oder durch

ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitseinrichtung geschehen (Art. 10

Abs. 1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / FZV, SR 831.425). Die versicherte

Person, welche aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, kann die

Vorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren

Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47

Abs. 1 BVG).

Der Umfang der Leistungen

einer Freizügigkeitseinrichtung bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich aus

dem Vertrag oder Reglement (Art. 13 Abs. 1 FZV). Im Todesfall gelten als

Begünstigte in nachstehender Reihenfolge (Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV):

1.

die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und

20.

BVG,

2.

natürliche Personen, die von der

versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die

Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod

ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt

eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,

3.

die Kinder der verstorbenen Person,

welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die

Geschwister,

4.

die übrigen gesetzlichen Erben,

unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Die versicherte Person kann im Vertrag

die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 erweitern (Art. 15 Abs. 2

FZV).

2.2.2

Das Reglement der

Freizügigkeitsstiftung (KAB-Nr. 7) sieht folgende begünstigte Personen vor

(Ziff. 12 Abs. 1 Reglement):

a) im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;

b) im Todesfall in nachstehender

Reihenfolge:

1.

die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und

20.

BVG;

2.

natürliche Personen, die vom

Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person,

die mit dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod

ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt

eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

3.

die Kinder des Verstorbenen, welche die

Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen; sind zum Zeitpunkt des Todes

keine Kinder vorhanden, dann die Eltern; sind zum Zeitpunkt des Todes die

Eltern nicht mehr am Leben, dann die Geschwister;

4.

die übrigen gesetzlichen Erben, unter

Ausschluss des Gemeinwesens.

Der Vorsorgenehmer kann im Vertrag die

Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach

lit. b) Note 1 mit solchen nach Note 2 erweitern (Ziff. 12 Abs. 2 Reglement). Sofern

der Vorsorgenehmer die Ansprüche der Begünstigten nicht näher bezeichnet, teilt

die Freizügigkeitsstiftung das Guthaben zu gleichen Teilen nach Köpfen auf,

wenn mehrere Begünstigte einer gleichen Gruppe vorhanden sind (Ziff. 12 Abs. 3

Reglement). Der Versicherte gab vor seinem Tod gegenüber der Freizügigkeitsstiftung

keine Begünstigungserklärung für die Klägerinnen ab.

2.3

2.3.1

Im Freizügigkeitsfall (s. E. II.

2.2.1

hiervor) muss die Vorsorgeeinrichtung eine Abrechnung über die

Austrittsleistung erstellen (Art. 8 Abs. 1 FZG) und die versicherte Person

auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der

Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; die Vorsorgeeinrichtung hat die

versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz

für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten kann (Art. 8 Abs. 2 FZG). Die

Klägerinnen halten dafür, aus dieser Informationspflicht gehe ohne weiteres

hervor, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Versicherten darauf aufmerksam

zu machen, dass er gegenüber der Freizügigkeitsstiftung nochmals eine

Begünstigungserklärung zu ihren Gunsten abgeben sollte.

2.3.2

Das Gesetz ist in erster Linie

nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind

verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht

werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dazu gehören namentlich

der Sinn und Zweck der Bestimmung, die ihr zu Grunde liegende Wertung, ihre Entstehungsgeschichte

sowie der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (BGE 131 V 242 E. 5.1 S.

246, 124 V 185 E. 3a S. 189):

2.3.2.1

Grammatikalische Auslegung: Art.

8.

Abs. 2 FZG schreibt nicht ausdrücklich vor, dass die Vorsorgeeinrichtung

austretende Personen darüber informieren muss, was für eine Begünstigung im

Rahmen einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos vorzukehren

ist. Es ist vom Wortlaut her allerdings nicht schlechthin ausgeschlossen, die

Bestimmung in diesem Sinne zu verstehen, wenn es heisst, die versicherte Person

sei darauf aufmerksam zu machen, wie sie den Vorsorgeschutz für den Todes- und

Invaliditätsfall beibehalten könne. Soweit die Klägerinnen dem Wort «wie»

entscheidende Bedeutung beimessen (s. Replik, A.S. 43), ist immerhin darauf

hinzuweisen, dass der französische Wortlaut («elle doit notamment l'informer

sur la prévoyance en cas de décès ou d'invalidité») diese Nuance nicht enthält;

dasselbe gilt für den italienischen Wortlaut («deve segnatamente informarlo sul

mantenimento della previdenza in caso di decesso e di invalidità»).

2.3.2.2

Historische Auslegung: Art. 8

FZG beinhaltete im bundesrätlichen Entwurf lediglich die Verpflichtung der

Vorsorgeeinrichtung, dem Vorsorgenehmer eine Abrechnung über die

Austrittsleistung auszuhändigen, während weitere Informationspflichten nicht

vorgesehen waren (BBl 1992 III S. 639, https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc.do?id=10052232).

Der entsprechende Abs. 2 wurde erst in der parlamentarischen Beratung

eingefügt. Der Berichterstatter der nationalrätlichen Kommission hielt dazu

fest, bereits nach geltendem Recht müsse die Vorsorgeeinrichtung den ausscheidenden

Vorsorgenehmer über die Möglichkeiten informieren, den Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten.

Diese Informationspflicht solle, um ihre Bedeutung noch mehr zu betonen, neu im

Gesetz verankert werden. Weiter sei der Vorsorgenehmer auch darüber aufzuklären

ist, wie er den Vorsorgeschutz für den Todes- und den Invaliditätsfall

aufrechterhalten könne. Damit wolle man erreichen, dass alle Vorsorgenehmer,

die aus einer Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, von der Möglichkeit (gemäss Art.

47.

Abs. 1 BVG, s. E. II. 2.2.1 hiervor) erfahren, die obligatorische Vorsorge

bei der Auffangeinrichtung fortzuführen (amtliches Bulletin der Bundesversammlung,

1992.

VI S. 2436, https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/20022028.pdf?ID=20022028).

Daraus erhellt, dass sich Art. 8 Abs. 2 FZG auf allgemeine Informationen über

die gesetzlichen und reglementarischen Möglichkeiten im Freizügigkeitsfall beschränkt,

z.B. über eine im Reglement der Vorsorgeeinrichtung allenfalls vorgesehene

externe Mitgliedschaft nach Art. 47 Abs. 1 BVG (s.a. Urteil des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich BV.2005.00083 vom 28. September 2006 E. 3.2.3, das von standardisierten

Informationspflichten spricht). Eine individuelle Beratung durch die

Vorsorgeeinrichtung, welche auf die konkrete Situation der einzelnen

versicherten Person eingeht, war mit anderen Worten nicht beabsichtigt. In

diese Richtung geht auch die folgende Stellungnahme des Bundesamtes für

Sozialversicherungen (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 152 vom 6.

Mai 2020 Ziff. 1032 / 5.3, Hervorhebung nicht im Original):

Diese Informationspflicht [nach Art. 8

Abs. 2 FZG] umfasst in Zukunft auch die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel

47a [BVG, in Kraft ab 1. Januar 2021]. Dies kann zum Beispiel geschehen, indem

die Vorsorgeeinrichtungen generell Personen, deren Arbeitsverhältnis

nach dem massgebenden Zeitpunkt aufgelöst wird, darüber informieren, dass sie

bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Vorsorge weiterführen können und

zu welchen Bedingungen dies geschehen kann (…)

2.3.2.3

Systematische und teleologische

Auslegung: Art. 8 Abs. 2 FZG spricht von Informationen über die «Erhaltung des

Vorsorgeschutzes». Diese Formulierung nimmt Bezug auf Art. 4 FZG, welcher die

Überschrift «Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form» trägt und in Abs.

1.

festhält, dass austretende versicherte Personen ihrer Vorsorgeeinrichtung

mitteilen müssen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten

wollen. Dazu sieht Art. 10 Abs. 1 FZV unter dem Titel «Formen» vor, dass

der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein

Freizügigkeitskonto erhalten werden könne. Dies macht deutlich, dass die

Vorsorgeeinrichtung die versicherten Personen nach Art. 8 Abs. 2 FZG darüber

informieren muss, dass die Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung

zu überweisen ist, und gegebenenfalls, welche Möglichkeiten zur

Weiterversicherung bestehen (s. E. II. 2.3.2.2 hiervor). Erhaltung des Vorsorgeschutzes

im Sinne von Art. 4 FZG meint die Erhaltung des der Vorsorge

gewidmeten Vermögens für die Zeit, in welcher eine Person keiner

Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Der Vorsorgeschutz soll zum gegebenen

Zeitpunkt zumindest im gesetzlichen Umfang wieder aufgenommen und ungeschmälert

weitergeführt werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2011 vom 12.

September 2011 E. 3.2.2). Vor diesem Hintergrund ist auch die Pflicht der

Vorsorgeeinrichtung zu verstehen, über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes mittels

Freizügigkeitspolice resp. -konto (oder allenfalls einer Weiterführung der

Versicherung) zu informieren. Wie die Leistungen der Freizügigkeitseinrichtung im

Todes- und Invaliditätsfall konkret aussehen und an welche begünstigten

Personen die Freizügigkeitsgelder im Todesfall auszuzahlen sind, ist in diesem

Zusammenhang nicht von Bedeutung, womit kein Anlass besteht, die

Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung darauf auszudehnen. Für diese

Sichtweise spricht auch, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen der versicherten

Person und der Freizügigkeitseinrichtung nach der getroffenen Vereinbarung

resp. nach dem Reglement der Einrichtung bestimmt. Es liegt daher in der

Verantwortung der versicherten Person, sich beim Vertragsabschluss mit der

Freizügigkeitseinrichtung zu vergewissern, welche Bedingungen für eine

Begünstigung gelten. Von der Vorsorgeeinrichtung, welche das Reglement der

Freizügigkeitseinrichtung resp. den genauen Vertragsinhalt gar nicht kennt, in

diesem Punkt eine Beratung zu verlangen, wäre verfehlt.

2.3.2.4

Aus der Literatur und den

Urteilen, welche die Klägerinnen in ihren Rechtsschriften zitieren, ergibt sich

nichts zu ihren Gunsten. Einige dieser Zitate erschöpfen sich in allgemeinen

Ausführungen, die kaum über die Wiedergabe des Gesetzestextes hinausgehen (s.

etwa BGE 127 V 315 E. 4b/aa S. 321 oder Hermann Walser in: Jacques-André

Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und

FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 8 N 2). Die übrigen Belegstellen sind nicht

einschlägig, weil sie andere Bestimmungen wie etwa Art. 86b BVG betreffen (z.B. BGE 136 V 331 E. 4.2 S. 335 oder Elisabeth Glättli, Informationspflichten der

Vorsorgeeinrichtung, SPV 12/2014, S. 101); aus der dortigen Verpflichtung der

Vorsorgeeinrichtungen, über ihre eigenen Leistungen, die Organisation und

Finanzierung sowie die Mitglieder des paritätischen Organs zu informieren,

lässt sich für den vorliegenden Fall schwerlich etwas ableiten. Wenn das Bundesgericht

in BGE 136 V 331 E. 4.2.2 S. 336 festhält, es sei fraglich, ob die Pflicht zur

Information über die eigenen Leistungen (Art. 86b BVG) auch heisse, dass die

jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen zu erwähnen seien, spricht dies im

Gegenteil für die Annahme, dass eine solche Verpflichtung in Bezug auf eine

allfällige Regelung einer anderen Einrichtung nicht besteht.

2.4

Zusammenfassend traf die

Beklagte keine gesetzliche Pflicht, den Versicherten bei seinem Austritt per Ende

2017.

darüber zu informieren, was er vorkehren musste, um die Klägerinnen für

sein Guthaben bei der Freizügigkeitsstiftung zu begünstigen. Fehlt es aber an

einer solchen Informationspflicht, so entfällt auch der daraus abgeleitete

Schadenersatzanspruch der beiden Klägerinnen, ohne dass geprüft werden müsste,

ob ansonsten alle Voraussetzungen erfüllt wären. Die Klage stellt sich damit

als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.

Den unterlegenen Klägerinnen

steht keine Parteientschädigung zu. Der obsiegenden Beklagten wiederum ist

ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige kantonale

Verfahrensrecht lediglich der obsiegenden versicherten Person einen solchen

Anspruch einräumt (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt

sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine

Entschädigung zusteht (s. Ulrich Meyer / Laurence Uttinger in: Kommentar zum

BVG und FZG, a.a.O., Art. 73 N 94). Eine Ausnahme von diesem

Grundsatz gilt zwar dann, wenn der Gegenpartei leichtfertige oder mutwillige

Prozessführung (im Sinne von § 7 Abs. 2 VVV) vorzuwerfen ist (SOG 2002 Nr. 42; Meyer

/ Uttinger, a.a.O.). Dies trifft jedoch bei den Klägerinnen nicht zu, denn ihre

fehlende Anspruchsberechtigung gegenüber der Beklagten ist nicht auf den ersten

Blick ersichtlich, sondern ergibt sich erst nach eingehender Prüfung.

4.

Verfahrenskosten sind keine zu

erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann