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Entscheid

VSKLA.2020.2

Beiträge BVG

8. April 2020Deutsch10 min

3) kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 1. November 2019 (KB 2) und liess

Source so.ch

Urteil vom 8. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Helvetia Sammelstiftung für

Personalvorsorge

Klägerin

gegen

A.___

Beklagter

betreffend Beiträge

BVG (Klage vom 6. Februar 2020)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend Beklagter) schloss als Inhaber der Einzelfirma B.___

mit der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Klägerin) per

1. April 2019 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge,

ab (KB [Klagebeilage] 1).

1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen

(Mahnung vom 16. Oktober 2019, KB 6; Beitragsrechnung vom 5. November 2019, KB

3) kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 1. November 2019 (KB 2) und liess

den Beklagten mit Zahlungsbefehl-Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ vom 29.

November 2019 über den Betrag von CHF 6'120.10, zuzüglich Zinsen von CHF

54.10, Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 sowie 5 % Zins seit 28.

November 2019 auf den Betrag von CHF 6'120.10 betreiben. Dagegen erhob der

Beklagte am 16. Januar 2020 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 7).

2. Die Klägerin lässt am 6. Februar 2020 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Klage gegen den

Beklagten erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.):

1.

Der Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 6'120.10,

den Zins von CHF 54.10 plus Zins zu 5 % seit 28. November 2019 auf der

Kapitalforderung und eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

2.

Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamtes C.___

sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des

Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des

Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.

3. Der Beklagte, zur Einreichung

einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

4. Mit Verfügung vom 2. April 2020

setzt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts der Klägerin Frist, bis 11.

Mai 2020 darzulegen, wie sie die in ihrer Forderung enthaltenen

«Auflösungskosten» von CHF 1'500.00 begründe.

5. Mit Schreiben vom 7. April 2020

teilt die Klägerin mit, sie sei kulanterweise bereit, auf die Auflösungskosten

von CHF 1'500.00 zu verzichten, da der Anschlussvertrag in erster Linie wegen

ausstehender Beiträge aufgelöst worden sei.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur

Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines

Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2

Im Bereich

des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79

SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages

zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.

März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese

Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren

...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis

1997, S. 92).

1.3

Im

vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 4'620.10, zuzüglich Zinsen

von CHF 54.10, Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 sowie 5 % Zins seit

28.

November 2019 auf den Betrag von CHF 4’620.10 geltend. Der Betrag von

CHF 4'620.10 setzt sich zusammen aus Beitragsforderungen von CHF 4'320.10 sowie

Mahnkosten von CHF 300.00. Damit liegt der

Streitwert unter CHF 30‘000.00,

weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss

§ 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.

2.

2.1

Durch die Anschlussvereinbarung vom 15. April 2019 bzw. 20. Mai 2019 (KB

1) ergab sich per 1. April 2019 ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und

dem Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die

obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des

Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossener Arbeitgeber

war der Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu

bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4 des Anschlussvertrages).

Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der

eingereichten Unterlagen, d.h. Beitragsrechnung vom 5. November 2019 sowie Kontoauszug

vom 24. Januar 2020 (KB 3 und 5) im Umfang von CHF 4'320.10 ausgewiesen.

Der Beklagte liess

sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2

Die

Klägerin hat gegenüber dem Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto

Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 +

2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen

richten (vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser /

Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss

Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn

resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die

Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung

dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des

Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im

Übrigen mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert,

wonach der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer

Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen

nach dem Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt,

marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der

Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für

Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin

eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).

Vor diesem

Hintergrund ist der Klägerin auf dem Beitragsausstand von CHF 4'320.10 wie

folgt ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen (vgl. KB 5):

-

auf CHF 1'214.90 ab 1. April 2019 abzüglich der verbuchten Gutschrift von

CHF 2.50 mit Valutadatum 1. Juli 2019

-

auf CHF 3'107.70 ab 1. November 2019

2.3

Gemäss

Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat der Arbeitgeber wie folgt Ersatz

für Verwaltungsaufwand zu leisten:

-

Eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Betreibungsausständen:

CHF 300.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1)

-

Betreibungsbegehren: CHF 500.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1)

Der Beklagte

schuldet damit der Klägerin wie von dieser gefordert für die Mahnung und das

Betreibungsbegehren gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00.

Auf diesen Kosten

ist dagegen praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind

nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der

Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die

Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1

Obligationenrecht / OR, SR 220).

3.

Die Klage

ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der Beklagte wird

verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 5'120.10 zuzüglich 5 %

Zins seit 1. April 2019 auf den Betrag von CHF 1'212.40 sowie seit 1. November

2019.

auf den Betrag von CHF 3'107.70 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in

der Betreibung-Nr. [...]

des Betreibungsamtes C.___ erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben.

4.

Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei

Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein

Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt

wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum

geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch

den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Der Beklagte hat

sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Er macht mit diesem Verhalten deutlich,

dass es ihm nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen

zu lassen, sondern er will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange

hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Kosten des

Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF

500.00

festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

5.

Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie,

so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten

– wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung

vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch

einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so

müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung

einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich

einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207

E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht

zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung

zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat

für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt.

Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine

komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift

verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h.

der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen,

was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist.

Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor

Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist

festzuhalten, dass der Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung

schuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Beklagte A.___ wird in teilweiser

Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Helvetia Sammelstiftung den

Betrag von CHF 5'120.10 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2019 auf den

Betrag von CHF 1'212.40 sowie seit 1. November 2019 auf den Betrag

von CHF 3'107.70 zu bezahlen.

2. Der in der Betreibung [...] des

Betreibungsamts C.___ erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der

zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des

Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

5. Das Schreiben der Klägerin vom 7. April

2020 geht zur Kenntnisnahme an den Beklagten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_289/2020 vom 23. September 2020

aufgehoben.