VSKLA.2020.2
Beiträge BVG
8. April 2020Deutsch10 min
3) kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 1. November 2019 (KB 2) und liess
Source so.ch
Urteil vom 8. April 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Helvetia Sammelstiftung für
Personalvorsorge
Klägerin
gegen
A.___
Beklagter
betreffend Beiträge
BVG (Klage vom 6. Februar 2020)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beklagter) schloss als Inhaber der Einzelfirma B.___
mit der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Klägerin) per
1. April 2019 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge,
ab (KB [Klagebeilage] 1).
1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen
(Mahnung vom 16. Oktober 2019, KB 6; Beitragsrechnung vom 5. November 2019, KB
3) kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 1. November 2019 (KB 2) und liess
den Beklagten mit Zahlungsbefehl-Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ vom 29.
November 2019 über den Betrag von CHF 6'120.10, zuzüglich Zinsen von CHF
54.10, Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 sowie 5 % Zins seit 28.
November 2019 auf den Betrag von CHF 6'120.10 betreiben. Dagegen erhob der
Beklagte am 16. Januar 2020 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 7).
2. Die Klägerin lässt am 6. Februar 2020 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Klage gegen den
Beklagten erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.):
1.
Der Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 6'120.10,
den Zins von CHF 54.10 plus Zins zu 5 % seit 28. November 2019 auf der
Kapitalforderung und eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
2.
Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamtes C.___
sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des
Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des
Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.
3. Der Beklagte, zur Einreichung
einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.
4. Mit Verfügung vom 2. April 2020
setzt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts der Klägerin Frist, bis 11.
Mai 2020 darzulegen, wie sie die in ihrer Forderung enthaltenen
«Auflösungskosten» von CHF 1'500.00 begründe.
5. Mit Schreiben vom 7. April 2020
teilt die Klägerin mit, sie sei kulanterweise bereit, auf die Auflösungskosten
von CHF 1'500.00 zu verzichten, da der Anschlussvertrag in erster Linie wegen
ausstehender Beiträge aufgelöst worden sei.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines
Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2
Im Bereich
des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79
SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages
zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.
März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese
Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren
...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis
1997, S. 92).
1.3
Im
vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 4'620.10, zuzüglich Zinsen
von CHF 54.10, Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 sowie 5 % Zins seit
28.
November 2019 auf den Betrag von CHF 4’620.10 geltend. Der Betrag von
CHF 4'620.10 setzt sich zusammen aus Beitragsforderungen von CHF 4'320.10 sowie
Mahnkosten von CHF 300.00. Damit liegt der
Streitwert unter CHF 30‘000.00,
weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss
§ 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.
2.
2.1
Durch die Anschlussvereinbarung vom 15. April 2019 bzw. 20. Mai 2019 (KB
1) ergab sich per 1. April 2019 ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und
dem Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die
obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des
Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossener Arbeitgeber
war der Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu
bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4 des Anschlussvertrages).
Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der
eingereichten Unterlagen, d.h. Beitragsrechnung vom 5. November 2019 sowie Kontoauszug
vom 24. Januar 2020 (KB 3 und 5) im Umfang von CHF 4'320.10 ausgewiesen.
Der Beklagte liess
sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2
Die
Klägerin hat gegenüber dem Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto
Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 +
2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen
richten (vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser /
Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).
Gemäss
Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn
resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die
Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung
dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des
Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im
Übrigen mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert,
wonach der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer
Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen
nach dem Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt,
marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der
Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für
Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin
eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).
Vor diesem
Hintergrund ist der Klägerin auf dem Beitragsausstand von CHF 4'320.10 wie
folgt ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen (vgl. KB 5):
-
auf CHF 1'214.90 ab 1. April 2019 abzüglich der verbuchten Gutschrift von
CHF 2.50 mit Valutadatum 1. Juli 2019
-
auf CHF 3'107.70 ab 1. November 2019
2.3
Gemäss
Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat der Arbeitgeber wie folgt Ersatz
für Verwaltungsaufwand zu leisten:
-
Eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Betreibungsausständen:
CHF 300.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1)
-
Betreibungsbegehren: CHF 500.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1)
Der Beklagte
schuldet damit der Klägerin wie von dieser gefordert für die Mahnung und das
Betreibungsbegehren gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00.
Auf diesen Kosten
ist dagegen praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind
nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der
Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die
Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1
Obligationenrecht / OR, SR 220).
3.
Die Klage
ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der Beklagte wird
verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 5'120.10 zuzüglich 5 %
Zins seit 1. April 2019 auf den Betrag von CHF 1'212.40 sowie seit 1. November
2019.
auf den Betrag von CHF 3'107.70 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in
der Betreibung-Nr. [...]
des Betreibungsamtes C.___ erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben.
4.
Nach
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der
Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder
leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei
Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein
Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung
Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen
Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt
wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine
leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum
geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch
den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Der Beklagte hat
sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Er macht mit diesem Verhalten deutlich,
dass es ihm nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen
zu lassen, sondern er will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange
hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Kosten des
Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF
500.00
festgesetzt (vgl. § 148 GebT).
5.
Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie,
so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten
– wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung
vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch
einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so
müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung
einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle
Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich
einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.
Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207
E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht
zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung
zusteht (BGE 127 V 208).
Die Klägerin hat
für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt.
Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine
komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift
verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h.
der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen,
was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist.
Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor
Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist
festzuhalten, dass der Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung
schuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Beklagte A.___ wird in teilweiser
Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Helvetia Sammelstiftung den
Betrag von CHF 5'120.10 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2019 auf den
Betrag von CHF 1'212.40 sowie seit 1. November 2019 auf den Betrag
von CHF 3'107.70 zu bezahlen.
2. Der in der Betreibung [...] des
Betreibungsamts C.___ erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der
zugesprochenen Forderung aufgehoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des
Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
5. Das Schreiben der Klägerin vom 7. April
2020 geht zur Kenntnisnahme an den Beklagten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_289/2020 vom 23. September 2020
aufgehoben.