VSKLA.2020.3
Berufsvorsorge / Invaliden- und Kinderrente
12. Mai 2021Deutsch45 min
Beträge (KB 8). Die anschliessende Korrespondenz zwischen den Parteien führte zu
Source so.ch
Urteil vom 12. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Kläger
gegen
B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
/ Invaliden- und Kinderrente (Klage vom 9. März 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 12. Juni 2019
sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1980 geborenen A.___
(nachfolgend: Kläger) rückwirkend ab 1. Juni 2016 eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung nebst einer Kinderrente vom 1. August 2016 bis
31. Juli 2017 respektive zwei Kinderrenten ab 1. August 2017 zu
(Klagebeilage [KB] 5).
1.2 In der Folge teilte die B.___
als zuständige Vorsorgeeinrichtung dem Kläger mit, er habe ab dem 1. Juni 2016
auch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der beruflichen Vorsorge, ab 1. August
2016 mit einer Kinderrente und ab 1. August 2017 mit zwei Kinderrenten. Diese
Rente belaufe sich auf CHF 622.00 pro Monat für den Kläger und CHF 156.00
pro Kind (Schreiben vom 5. Juli 2019, KB 6). Auf eine entsprechende Nachfrage
hin (KB 7) erläuterte die Beklagte am 19. September 2019 die Berechnung dieser
Beträge (KB 8). Die anschliessende Korrespondenz zwischen den Parteien führte zu
keiner Einigung (KB 9 – 16).
2. Am 9. März 2020 lässt der
Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Klage erheben mit den folgenden Rechtsbegehren
(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger rückwirkend ab 7. Juni 2017 Versicherungsleistungen (Invalidenrente und Kinderrenten)
in der Höhe von CHF 18'194.00 jährlich, zuzüglich Zins zu 5% seit 9. März 2020
zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Klägerin.
Zur Begründung wird erklärt, der Kläger
habe Anspruch auf eine Dreiviertels-Invalidenrente der Beklagten. Die Beklagte
habe die Rente wegen Überentschädigung gekürzt. Diese Kürzung sei nicht korrekt
berechnet worden. Bei richtiger Berechnung resultiere der eingeklagte Anspruch.
3. Die Beklagte lässt in ihrer
Klageantwort vom 20. Mai 2020 (A.S. 21 ff.) die Abweisung der Klage beantragen.
4. In seiner Replik vom 13. Juli
2020 (A.S. 40 ff.) stellt der Kläger die folgenden, angepassten Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger rückwirkend ab 7. Juni 2017 bis 31. Juli 2017 Versicherungsleistungen
(Invalidenrente und 1 Kinderrente) in der Höhe von CHF 30'630.00 jährlich,
zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. März 2020 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger rückwirkend ab 1. August 2017 bis auf Weiteres Versicherungsleistungen
(Invalidenrente und 2 Kinderrenten) in der Höhe von CHF 22'914.00 jährlich,
zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. März 2020 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beklagten.
Er führt aus, wie sich ergeben habe, sei
die Überentschädigungs-Berechnung der Beklagten nicht nur rechnerisch inkorrekt,
sondern die Kürzung der Rente wegen des erfolgten WEF-Vorbezugs sei bereits im
Grundsatz nicht rechtmässig.
5. Die Beklagte beantragt in ihrer
Duplik vom 6. Oktober 2020 (A.S. 66 ff.) weiterhin die Abweisung der Klage,
einschliesslich der Klageänderung in der Replik vom 13. Juli 2020, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
6. Am 1. Dezember 2020 lässt der
Kläger eine Triplik einreichen (A.S. 92 ff.). Darin werden die Rechtsbegehren
insofern angepasst, als der Anspruch für die Zeit ab 1. Juli 2020 beziffert
wird. Daraus resultieren die folgenden Anträge:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger rückwirkend ab 7. Juni 2017 bis 31. Juli 2017 Versicherungsleistungen
(Invalidenrente und 1 Kinderrente) in der Höhe von CHF 30'630.00 jährlich,
zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. März 2020 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger rückwirkend ab 1. August 2017 bis 30. Juni 2020
Versicherungsleistungen (Invalidenrente und 2 Kinderrenten) in der Höhe von
CHF 22'914.00 jährlich, zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. März 2020 zu
bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger rückwirkend ab 1. Juli 2020 bis auf weiteres Versicherungsleistungen
(Invalidenrente und 3 Kinderrenten) in der Höhe von CHF 17'478.00 jährlich
zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2020 zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beklagten.
7. Mit Verfügung vom 17. Februar
2021 wird die Beklagte gebeten, dem Gericht die technischen Grundlagen, auf
welchen die Faktoren gemäss Anhang A zum Versicherungsreglement beruhen (BVG
2010), einzureichen. Weiter erhält sie Gelegenheit, sich zu den Ansprüchen des
Klägers ab 1. Juli 2020 zu äussern (A.S. 113 f.).
8. Mit Schreiben vom 8. März 2021
(A.S. 116 ff.) lässt die Beklagte einen Auszug aus den technischen Grundlagen
(BVG 2010), einen Expertenbericht vom 14. Januar 2013 sowie ein Schreiben vom
5. Februar 2021 an den Kläger (mit einer Berechnung des Anspruchs für die Zeit
ab 1. Juli 2020) einreichen. Diese Eingabe geht am 11. März 2021 zur
Kenntnis an den Kläger (A.S. 119).
9. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Klage betrifft einen
Anspruch aus der beruflichen Vorsorge und ist deshalb gemäss Art. 73 BVG durch
das zuständige Vorsorgegericht zu beurteilen (Art. 73 Bundesgesetz über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG,
SR 831.40]). Da sich der Ort des Betriebes, bei dem der Kläger angestellt
war, in [...] befindet, ist das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn örtlich
zuständig (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist deshalb einzutreten.
1.2
Streitgegenstand ist der
Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente der Beklagten für die Zeit ab 7.
Juni 2017. Im vorsorgerechtlichen Klageverfahren hat das Gericht grundsätzlich
den Sachverhalt zu berücksichtigen, wie er sich bis zur Fällung seines Urteils
entwickelt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2010 vom 28. September 2010 E. 7.1
und 7.2; Ulrich Meyer/Laurence Uttinger,
in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Auflage 2019 [nachfolgend:
BVG und FZG], N 98 zu Art. 73 BVG).
1.3
Der Kläger hat in der Replik vom
13.
Juli 2020 Rechtsbegehren gestellt, welche weitergehen als diejenigen in der
Klageschrift vom 9. März 2020. In der Triplik vom 1. Dezember 2020 wurden
die Anträge – bezogen auf den Zeitraum ab 1. Juli 2020 – nochmals neu
formuliert. Eine solche Klageänderung ist zulässig (§ 58 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] in Verbindung mit Art. 227
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Für die Beurteilung massgebend
sind daher die Rechtsbegehren gemäss der Triplik vom 1. Dezember 2020 (A.S. 92
ff., 93; vgl. E. I. 6 hiervor).
1.4
Materiell ist unbestritten, dass
der Kläger Anspruch auf eine Dreiviertels-Invalidenrente der Beklagten hat. Die
IV-Stelle hat ihm eine Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2016 zugesprochen (E. I.
1.1
hiervor). Er bezog jedoch in der Folge noch bis 6. Juni 2017 den
vollen Lohn (vgl. Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober 2019, KAB 4 S. 3),
so dass der Rentenanspruch gegenüber der Beklagten aufgeschoben wurde und erst
am 7. Juni 2017 einsetzt. Unbestritten ist weiter, dass dem Kläger vom 7. Juni
2017.
bis 31. Juli 2017 eine Kinderrente (für die im August 2016 geborene Tochter),
ab 1. August 2017 zwei Kinderrenten (zusätzlich für die im August 2017
geborene Tochter) und ab 1. Juli 2020 drei Kinderrenten (zusätzlich für
den im Juli 2020 geborenen Sohn) zustehen. Umstritten ist die betragsmässige
Höhe des Rentenanspruchs. Die Uneinigkeit zwischen den Parteien betrifft zum
einen die Auswirkungen des am 30. April 2013 erfolgten Vorbezugs für
Wohneigentum von CHF 33'000.00 und zum anderen die
Überentschädigungsberechnung.
2.
2.1
Das BVG enthält Mindestvorschriften.
Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren reglementarischen oder statutarischen
Bestimmungen davon abweichen, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens
müssen die Leistungen nach der autonomen Regelung mindestens ebenso hoch
ausfallen wie diejenigen, welche aus dem Gesetz resultieren (Art. 49 Abs. 1
BVG) und zweitens müssen bestimmte Vorschriften, welche das Gesetz aufzählt
(Art. 49 Abs. 2 BVG), eingehalten werden. Bei sogenannten umhüllenden
Vorsorgeeinrichtungen, welche ihre Leistungen in einem Reglement festhalten,
ohne zwischen obligatorischer und weitergehender Vorsorge zu unterscheiden, ist
der Anspruch gestützt auf das Reglement zu ermitteln und anschliessend im
Rahmen einer «Schattenrechnung» denjenigen Leistungen gegenüberzustellen,
welche aus dem BVG resultieren. Das Reglement ist massgebend, wenn es nicht zu
niedrigeren Leistungen führt als das Gesetz («Anrechnungsprinzip»). Dabei sind
die gesamten Ansprüche, unter Einbezug der Kinderrenten, zu vergleichen
(BGE 136 V 313).
2.2
Das Gesetz legt die
Rentenansprüche bei Invalidität wie folgt fest:
2.2.1
Der Versicherte hat Anspruch auf
eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid
ist; eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist, eine halbe
Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist und eine Viertelsrente, wenn
er mindestens zu 40 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 BVG).
2.2.2
Die Invalidenrente wird nach dem
gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr (Art.
24.
Abs. 2 Satz 1 BVG). Das der Berechnung zugrundeliegende Altersguthaben
besteht aus dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des
Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat, und der Summe der
Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre,
ohne Zinsen (Art. 24 Abs. 3 BVG). Diese Altersgutschriften werden auf dem
koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres
in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (Art. 24 Abs. 4 BVG).
2.2.3
Die Invalidenrente basiert
Dispositiv
demnach, ebenso wie die Altersrente, auf einer Berechnung nach dem
Beitragsprimat. Sie wird berechnet unter der Annahme, dass der Versicherte bis
zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters denselben Lohn erzielt hätte wie im
letzten Versicherungsjahr. Das so ermittelte Altersguthaben wird multipliziert
mit dem Umwandlungssatz, der gegolten hätte, wenn nicht der Versicherungsfall
Invalidität, sondern der Versicherungsfall Alter eingetreten wäre.
2.2.4 Die gesetzliche Kinderrente
beläuft sich für jedes Kind auf 20 % der Hauptrente (Art. 25 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 21 Abs. 1 BVG).
2.2.5 Laut den in diesem Punkt
unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten (vgl. Schreiben vom 22.
November 2019, KB 14) beläuft sich die Dreiviertels-Invalidenrente nach BVG,
welche dem Kläger ohne Berücksichtigung des Vorbezugs (dazu E. II. 3
hiernach) zustünde, auf CHF 19'066.00. Die Kinderrenten betragen
CHF 3’814.00 pro Kind.
2.3 Das Reglement der Beklagten
regelt den Invalidenrentenanspruch wie folgt:
2.3.1 Laut Art. 29 Abs. 2 des
Reglements 2017 (identisch mit Art. 29 Abs. 2 des vom Kläger eingereichten
Reglements 2012; KB 17) entspricht der Jahresbetrag der vollen Invalidenrente
der Altersrente, die der Versicherte im ordentlichen Rücktrittsalter gemäss
Art. 23 erhalten hätte, wenn er bis dahin unter Beibehaltung seines letzten
beitragspflichtigen Lohnes im Arbeitsverhältnis geblieben wäre. Wenn die IV
eine Teilrente ausrichtet, «so zahlt die Kasse auch eine Teilrente zum gleichen
Prozentsatz. Dieser wird auf dem Jahresbetrag der vollen Rente gemäss Art. 29 angewendet»
(Art. 30 Abs. 1 Reglement 2017 und Reglement 2012).
2.3.2 Zur Höhe der Altersrente hält
Art. 22 Reglement 2017 unter der Überschrift «Betrag der erworbenen
Altersrente» fest: «Der Jahresbetrag der erworbenen Altersrente entspricht der
Summe der Jahr für Jahr gemäss Abs. 2 erworbenen Altersrente, gegebenenfalls zuzüglich
der gemäss Art. 7 eingekauften Altersrente [bis hierher ist die Formulierung
identisch mit dem Reglement 2012, dessen Abs. 1 hier aufhört] und laut Art. 50
Abs. 2 und 58 Abs. 8 gekürzt» (Abs. 1). «Für jedes volle Kalenderjahr erwirbt
der Versicherte eine Altersrente, deren Betrag aufgrund des Tarifs im Anhang B
zu diesem Reglement, aufgrund des beitragspflichtigen Lohnes und aufgrund des
Alters des Versicherten berechnet wird. […]». Anhang B zum Reglement 2017
(identisch im Reglement 2012) enthält dementsprechend eine Tabelle, in welcher,
abgestuft nach dem Lebensalter der versicherten Person, der erworbene Betrag
der Rente (pro CHF 1'000.00 beitragspflichtiger Lohn) aufgeführt ist. Der
Betrag beläuft sich auf CHF 22.40 im Alter von 24 Jahren und reduziert
sich mit jedem zusätzlichen Lebensjahr um CHF 0.40, so dass mit 45
Lebensjahren ein Betrag von CHF 14.00 erreicht wird; dieser bleibt dann bis zum
Alter von 65 Lebensjahren konstant.
2.3.3 Der «Jahresbetrag der
versicherten Altersrente» entspricht gemäss Art. 23 Reglement 2017 (identisch
mit Reglement 2012) dem Jahresbetrag der am Berechnungsstichtag gemäss Art. 22
erworbenen Altersrente zuzüglich der Altersrenten, die bis zum ordentlichen
Rücktrittsalter noch erworben werden könnten, wenn der Versicherte bis zu
diesem Zeitpunkt mit seinem letzten beitragspflichtigen Lohn angestellt bliebe.
2.3.4 Die Kinderrenten bei Invalidität
belaufen sich gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a des Reglements 2012 auf 25 % der
Invalidenrente. Art. 42 Abs. 1 lit. a des Reglements 2017 lautet ebenso und
enthält lediglich einen hier nicht relevanten Vorbehalt für den Fall, dass ein
Teil der Rente in Anwendung des seit 1. Januar 2017 geltenden Art. 124a ZGB dem
Ehegatten zugesprochen wird.
2.3.5 Zusammenfassend sieht die reglementarische
Regelung eine Invalidenrente vor, welche, wie die gesetzliche, nach dem
Beitragsprimat berechnet wird. Die Umrechnung des auf das ordentliche
Rentenalter hochgerechneten Altersguthaben erfolgt jedoch nicht mithilfe eines
Umwandlungssatzes, sondern anhand eines jährlich erworbenen Rentenbetrags. Die
Kinderrenten betragen 25 % der Hauptrente.
2.3.6 Laut den Versicherungsausweisen
per 1. Januar 2016 und per 1. Januar 2017 (KB 18 und 19) beläuft
sich die (volle) reglementarische Invalidenrente auf CHF 47'071.00 pro
Jahr. Für eine Dreiviertelsrente entspricht dies CHF 35'304.00 pro Jahr
oder CHF 2'942.00 pro Monat. Bei diesen Beträgen ist eine Kürzung zufolge
Vorbezugs um (bezogen auf eine volle Rente) CHF 7'064.00 berücksichtigt, deren
Berechtigung noch zu prüfen sei wird (vgl. E. II. 3 hiernach). Die volle
reglementarische Invalidenrente ohne diesen Vorbezug beträgt demnach
CHF 54'135.00 pro Jahr, eine Dreiviertelsrente CHF 40'602.00 (vgl. KB
16). Die Kinderrenten machen einen Viertel dieser Beträge aus; die ungekürzte
Dreiviertelsrente beträgt demnach CHF 10'152.00 pro Kind (vgl. Schreiben
der Beklagten vom 14. Januar 2020, KB 16).
3. Die Beklagte hat die aus dem
Reglement abgeleiteten Rentenansprüche (E. II. 2.1 hiervor) um CHF 7’064.00 (respektive
CHF 5'298.00 für die Dreiviertelsrente) für die Hauptrente und CHF 1'766.00
(respektive CHF 1'325.00) für jede Kinderrente gekürzt, weil der Kläger am
30. April 2013 im Rahmen der Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit
Mitteln der beruflichen Vorsorge (Art. 30c BVG, Art. 331e OR) einen Betrag von
CHF 33'000.00 vorbezogen hatte. Der Kläger bestreitet die Zulässigkeit dieser
Kürzung.
3.1 Am 3. April 2013 schlossen der
Kläger und die Beklagte einen «Vertrag für einen Vorbezug» mit der Überschrift
«Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge» (KB 10 S. 4 f.). Darin
wird festgehalten, der Kläger tätige am 30. April 2013 einen Vorbezug im
Betrag von CHF 33'000.00. Er werde diese Summe für den Kauf eines Einfamilienhauses
verwenden, welches er für den Eigenbedarf als festen Wohnsitz benützen werde.
In Ziffer 7 dieses «Vertrags» wird festgehalten, die Vorsorgeleistungen des
Klägers reduzierten sich «gemäss dem beiliegenden Vorbezugsprojekt». Beim
Vorbezugsprojekt handelt es sich, davon kann ausgegangen werden, um das vom 27.
März 2013 datierte Papier (KB 20). Ziffer 8 des Vertrags für einen Vorbezug
weist darauf hin, dass die Beklagte in der Lage sei, eine zusätzliche
Risikoversicherung für Tod und Invalidität zu günstigen Bedingungen anzubieten,
um die Einbusse auf den Versicherungsleistungen zu kompensieren. Der Kläger
unterzeichnete am 3. April 2013 den Vertrag für den Vorbezug und ein separates
Formular mit dem Titel «Antwortschein Offerte für eine Todesfall- und / oder
Invaliditätsrisikoversicherung» (KB 10 S. 6), in dem er erklärte, er verzichte
auf den Abschluss einer zusätzlichen Risikoversicherung. Daraufhin wurde ihm am
5. April 2013 ein neuer Versicherungsausweis ausgestellt, der die neuen, wegen
der Vorbezugs-Kürzung reduzierten Leistungen festhält (KB 21).
3.2 Der Beschwerdeführer hat am 30.
April 2013 einen Betrag von CHF 33'000.00 vorbezogen. Der Vorbezug erfolgte
gestützt auf die Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der
beruflichen Vorsorge. Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht über die
Auswirkungen dieses Vorbezugs auf die Rentenhöhe. Die Beklagte stellt sich auf
den Standpunkt, dieser Vorbezug führe zu einer Reduktion der jährlichen
Invalidenrente um CHF 7'064.00. Dieser Reduktionsbetrag resultiere aus dem
Vorbezug von CHF 33'000.00, dividiert durch den Faktor 4'672 gemäss Anhang A
zum Reglement 2012, das im Zeitpunkt des Vorbezugs in Kraft war. Bei einer
Dreiviertelsrente resultiere eine Reduktion zufolge Vorbezugs von CHF 5'298.00
(3/4 von CHF 7'064.00). Dementsprechend reduziere sich der jährliche Rentenanspruch
von CHF 40’602.00 auf CHF 35'304.00. Eine analoge Kürzung habe auch
bei den Kinderrenten stattzufinden. Der Kläger stellt sich dagegen in der
Replik auf den Standpunkt, es bestehe keine Grundlage für die Kürzung seiner
Invalidenrente und der Kinderrenten.
3.3 Umstritten ist zunächst, ob eine
Kürzung im Grundsatz zulässig ist.
3.3.1 Die massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen lauten wie folgt: «Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch
auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den
technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des
Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu
vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder
vermittelt eine solche» (Art. 30c Abs. 4 BVG für den obligatorischen Bereich;
gleichlautend Art. 331e Abs. 4 OR für die weitergehende berufliche Vorsorge).
In welchem Ausmass eine Kürzung stattzufinden hat, legt das Gesetz nicht fest,
sondern es verweist auf die Vorsorgereglemente und die technischen Grundlagen
der Vorsorgeeinrichtung. In der Lehre wird in diesem Zusammenhang auf die
unterschiedlichen Auswirkungen eines Vorbezugs auf die Risikoleistungen im
Beitragsprimat und im Leistungsprimat hingewiesen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, in: BVG und FZG, N 33 ff. zu
Art. 30c BVG; Marco Heusser,
Vorsorgemittel fürs Wohneigentum: Die Sicht des Experten für berufliche
Vorsorge, in: Cardinaux [Hrsg.], 20 Jahre Wohneigentumsförderung mit Mitteln
der beruflichen Vorsorge, Bern 2014, S. 151 ff., 155 f.).
3.3.2 Reglement oder Statuten einer
Vorsorgeeinrichtung stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages
dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen
sich der Versicherte in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses
und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und
Vorsorgereglement, unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung
der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf
abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom
Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht
auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven
Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu
lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen
durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts-
oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und
die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 f. mit Hinweisen).
3.3.3 Art. 58 des Reglements der
Beklagten in der ab 2012 geltenden Fassung (KB 17; nachfolgend: Reglement
2012), welche im Zeitpunkt des Vorbezugs in Kraft stand, steht unter der
Überschrift «Vorbezug» im Kapitel über die Wohneigentumsförderung. Art. 58 Abs.
8 hat den folgenden Wortlaut: «Der Vorbezug hat eine Herabsetzung der
versicherten Leistungen zur Folge.» Das Ausmass dieser Herabsetzung wird nicht
umschrieben. Das Reglement 2012 enthält auch an keiner anderen Stelle eine
ausdrückliche Regelung des Umfangs der in Art. 58 Abs. 8 vorgesehenen
Vorbezugs-Kürzung. Dieser Umstand kann aber entgegen der Auffassung des Klägers
nicht dazu führen, dass eine solche Kürzung, obwohl reglementarisch vorgesehen,
vollständig zu unterbleiben hätte. Stattdessen sind im Rahmen einer Auslegung
nach dem Vertrauensprinzip diejenigen Regelungen heranzuziehen, welche das
Reglement für vergleichbare Konstellationen getroffen hat. In diesem Zusammenhang
drängt es sich auf, Art. 50 des Reglements heranzuziehen, der die Folgen einer
Überweisung an den früheren Ehegatten bei Ehescheidung betrifft, denn dieser
Vorgang kommt wirtschaftlich einem Vorbezug gleich, indem Kapital aus der Vorsorgeeinrichtung
abfliesst. Art. 50 regelt die Auswirkungen auf die Leistungen (Abs. 2),
die Summe der persönlichen Beiträge (Abs. 3) und das Altersguthaben (Abs. 4).
Abs. 2 lautet wie folgt: «Wenn ein Teil der Freizügigkeitsleistung […]
überwiesen wird, wird der Jahresbetrag der gemäss Art. 22 bei der Scheidung
erworbenen Altersrente und der damit verbundenen Leistungen gekürzt im
Verhältnis zwischen dem Ehegatten zugesprochenen Betrag und der gemäss Art. 53
und 54 auf den Zeitpunkt der Ehescheidung berechneten Freizügigkeitsleistung.
Der überwiesene Betrag kann gemäss Art. 7 ganz oder teilweise wieder eingekauft
werden.» Gemäss Art. 53 des Reglements entspricht die Freizügigkeitsleistung
«dem Barwert der bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 22 des
Reglements erworbenen Altersrente und der damit verbundenen Leistungen. Der
Barwert wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages der bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erworbenen Altersrente mit dem Faktor im Anhang A zu
diesem Reglement, welcher dem Alter des Versicherten zu diesem Zeitpunkt
entspricht». Wendet man diese Bestimmung auf den Vorbezug an, ergibt sich die
jährliche Rentenkürzung, indem der vorbezogene Betrag durch den einschlägigen
Faktor gemäss Anhang A zum Reglement dividiert wird. Art. 58 Abs. 9 des
Reglements hält fest, der Versicherte könne den für den Erwerb von Wohneigentum
vorbezogenen Betrag (mit hier nicht interessierenden Einschränkungen) jederzeit
zurückerstatten. Art. 58 Abs. 11 lautet wie folgt: «Der Rückzahlungsbetrag
wird für den Einkauf von Vorsorgeleistungen gemäss Artikel 7 verwendet». Auch
aus diesen Bestimmungen wird deutlich, dass die Leistungskürzung der Erhöhung
der Leistung respektive Anwartschaft entspricht, welche bei einem Einkauf in gleicher
Höhe resultiert. Der für den Einkauf massgebende Art. 7 des Reglements verweist
ebenfalls auf die Faktoren gemäss Anhang A.
3.3.4 Zusammenfassend ist Art. 58 Abs.
8 des Reglements 2012 insofern kein Vorbild an Verständlichkeit, als er die
Frage nach dem Umfang der Leistungskürzung nicht ausdrücklich regelt. Von einer
nicht auflösbaren Unklarheit, welche zur Folge haben müsste, dass gar keine
Kürzung stattfindet, kann jedoch nicht gesprochen werden, denn unter Heranziehung
von Art. 58 Abs. 9 und 11 sowie Art. 50 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 wird die
Konzeption des Reglements deutlich: Der Vorbezug wird behandelt wie die
Auszahlung eines Teils des Vorsorgeguthabens an eine Drittperson im Rahmen
einer Ehescheidung oder wie ein «umgekehrter Einkauf». Die Auswirkungen des
Vorbezugs bemessen sich, analog zu einer Reduktion des Freizügigkeitsguthabens
zufolge Scheidung und «umgekehrt analog» zu einem Einkauf, nach Anhang A zum
Reglement. Die jährliche Kürzung entspricht der vorbezogenen Summe dividiert
durch den Faktor gemäss Anhang A, der dem Alter der versicherten Person im
Zeitpunkt des Vorbezugs entspricht.
3.3.5 Nach dem Gesagten enthält das
Reglement 2012 eine hinreichende Grundlage für eine Leistungskürzung wegen
eines WEF-Vorbezugs. Der Auffassung des Klägers, eine Kürzung müsse, obwohl sie
in Art. 58 Abs. 8 Reglement 2012 explizit vorgesehen sei, vollständig
entfallen, weil ihr Ausmass nicht klar genug festgelegt sei, kann nicht gefolgt
werden. Im Reglement 2017 wird das Zusammenspiel zwischen den genannten Reglementsbestimmungen
verdeutlicht. Art. 58 Abs. 8 lautet nunmehr wie folgt: «Der Vorbezug hat eine
Kürzung der versicherten Leistungen, der Summe der persönlichen Beiträge des
Versicherten bis zum Vorbezug (persönliche Beiträge ohne Zins einerseits, bereits
bezahlte Beiträge für den Einkauf von Vorsorgeleistungen mit Zins andererseits)
und des Altersguthabens gemäss Art. 50 zur Folge». Ebenso verhielt es sich
bereits unter dem Reglement 2012.
3.3.6 Unter Aspekt von Treu und Glauben
ergibt sich kein anderes Resultat. Insbesondere kann nicht unberücksichtigt
bleiben, dass der dargelegte Inhalt des Reglements dem Kläger, bevor er sich
für den Vorbezug entschied, auf dem Papier «Möglicher Vorbezug für die
Wohneigentumsförderung per 30.04.2013» vom 27. März 2013 (KB 20) so mitgeteilt
wurde. Der Kläger hatte also, als er sich entschloss, den Betrag von
CHF 33'000.00 vorzubeziehen, Kenntnis davon, wie das Reglement nach
Ansicht der Beklagten auszulegen war und mit welchen Rentenkürzungen im Fall
einer Invalidität zu rechnen war. Ebenso wurde ihm mitgeteilt, dass die
Möglichkeit bestehe, eine Zusatzversicherung abzuschliessen, um diese Kürzungen
zu vermeiden, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte (vgl. E. II. 3.1
hiervor). Mit dem genannten Papier ist die Beklagte auch der Informations- und
Beratungspflicht, welche ihr im Zusammenhang mit einem WEF-Vorbezug und dessen
Auswirkungen auf die versicherten Leistungen obliegt (vgl. Stauffer, in
BVG und FZG, N 41 zu Art. 30c BVG), gerecht geworden. Vor diesem Hintergrund
erscheint es als treuwidrig, wenn sich der Kläger nun auf die mangelnde
Klarheit der Regelung beruft und geltend macht, dem Reglement lasse sich nicht
entnehmen, wie die im Grundsatz unmissverständlich vorgesehene Kürzung erfolge.
3.4 Zu prüfen bleibt, ob die
Kürzungsregelung inhaltlich rechtmässig, d.h. mit übergeordneten Normen und
allgemeinen Grundsätzen vereinbar ist. Das Gesetz (Art. 30c Abs. 4 BVG und
Art. 320e Abs. 4 OR) verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Kürzung entsprechend
den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung erfolgt. Weiter müssen die
allgemeinen Grundsätze, insbesondere die vom Kläger angeführten Aspekte der
Sachlichkeit und Gleichbehandlung, gewahrt sein.
3.4.1 Dem Kläger ist insofern
beizupflichten, als die Kürzung im Vergleich zu den (wenigen) in der Literatur
erwähnten Beispielen (vgl. z.B. Heusser, a.a.O., S. 155 ff.) hoch ausfällt.
Indem die vorbezogene Summe von CHF 33'000.00 für die Bemessung der jährlichen
Kürzung durch einen Faktor von lediglich 4.672 geteilt wird, erfährt eine
später entstehende Invalidenrente, wenn keine Zusatzversicherung abgeschlossen
wird, in jedem Jahr eine Kürzung um 21.4 % des Vorbezugs. Diese Kürzung erhöht
sich zusätzlich um die im gleichen Verhältnis erfolgende Herabsetzung der
Kinderrenten für die (erst nach dem Vorbezug geborenen) Kinder des Klägers. Im
Vergleich zur Invalidenrente ohne Kürzung von CHF 54'135.00 (CHF 47'071.00
plus CHF 7'064.00) beläuft sich die konkrete Kürzung wegen des
WEF-Vorbezugs vom 30. April 2013 auf 13 %. Eine Untersuchung aus dem Jahr
2012, welche sich auf Daten der Axa Leben AG stützte, bezifferte demgegenüber
die durchschnittliche Einbusse bei den Invalidenrenten für die versicherte
Person auf 3.4 %, diejenige bei den Kinderrenten auf 8.4%, wobei die
Einbusse bei jüngeren Versicherten (wie dem Kläger) tendenziell eher unter dem
Durchschnitt lag (vgl. Stephan Huwiler, WEF-Bezüge mit Mitteln der beruflichen
Vorsorge, Auswirkungen auf die Vorsorgeleistungen, herausgegeben von der
Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften, 2012, S. 33 f.; vgl.
aber ebenda, S. 54, wo festgestellt wird, dass Studien zu dieser Frage
bislang fehlen und sich der Autor nur auf eine begrenzte Datengrundlage stützen
konnte). Allerdings bezogen sich die dortigen Daten offenbar grossmehrheitlich,
wenn nicht ausschliesslich auf Vorsorgelösungen mit einkommensbasierten, d.h.
auf dem Leistungsprimat beruhenden Risikoleistungen (vgl. Huwiler, a.a.O.,
S. 54). Diese lassen sich, wie erwähnt (E. II. 3.3.1 hiervor),
nicht mit Leistungen vergleichen, welche auf dem Beitragsprimat basieren; dort
resultieren regelmässig höhere Kürzungen. Dennoch ist davon auszugehen, dass
das Ausmass der Rentenkürzung überdurchschnittlich hoch ist.
3.4.2 Vor diesem Hintergrund erhält die
Frage, ob die Kürzung den technischen Grundlagen entspricht, erhöhtes Gewicht.
Um dies überprüfen zu können, hat das Gericht bei der Beschwerdegegnerin die
entsprechenden Tabellen eingeholt. Dem eingereichten Papier mit dem Titel
«Tarif de libre passage [...]» lässt sich entnehmen, dass die Werte des Anhangs
A zum Reglement 2012 einem «Tarif comb» entsprechen, der aus verschiedenen
Tabellen der technischen Grundlagen BVG 2010 abgeleitet wurde. Herangezogen
wurden namentlich die Tabelle 4 (Temporäre Aktivenrente [Beitrag]), die Tabelle
14 (Anwartschaft auf Altersrente) und die Tabelle 18 (temporäre Anwartschaft
eines Aktiven und eines Invaliden auf eine Witwenrente). Weiter wurde die
Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1 lit. b
BVG eingereicht, in welcher dieser bescheinigt, dass die reglementarischen
versicherungstechnischen Bestimmungen des Reglements 2012 über die Leistungen
und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Vor diesem
Hintergrund besteht – auch wenn sich die Herleitung des «tarif comb» respektive
der Werte des Anhangs A aus den angegebenen Tabellenwerten nicht ohne weiteres
nachvollziehen lässt – kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die
reglementarischen Bestimmungen des Reglements 2012, einschliesslich der
Berechnung der Auswirkungen eines Einkaufs, eines Abflusses zufolge
Ehescheidung und damit auch eines WEF-Vorbezugs, den versicherungstechnischen
Grundlagen entsprechen. Letztlich erklärt sich die überdurchschnittlich hohe
Kürzung mit der ungewöhnlichen, aber grundsätzlich zulässigen Art der Bemessung
der Altersleistungen, welche den in jungen Jahren einbezahlten Beiträgen ein
besonders hohes Gewicht beimisst, und mit der Anknüpfung der Risikoleistungen
an die Berechnung der Altersleistungen nach dem Beitragsprimat. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Reduktion der
obligatorischen Leistungen prozentual sogar noch höher ausfällt (vgl. E. II.
3.4.5 hiernach).
3.4.3 Auf der Basis der Tabelle des
Anhangs A zum Reglement 2012 ist die Berechnung der Rentenkürzung korrekt
erfolgt: Der Faktor 4.672 resultiert aus einer linearen Verbindung zwischen den
im Anhang A genannten Faktoren 4.558 (32 Jahre) und 4.729 (33 Jahre)
für 8 Monate oder 2/3 Jahre. Die Kürzung der vollen Invalidenrente um
CHF 7'064.00 (Vorbezug CHF 33'000.00 dividiert durch 4.672) entspricht
somit dem Reglement. Dasselbe gilt für die Kinderrenten, welche gemäss Art. 42
Ziff. 1 lit. a des Versicherungsreglements einen Viertel der Invalidenrente
betragen, so dass sich die Kürzung auf CHF 1'766.00 pro Kinderrente (für eine
volle Rente) beläuft.
3.4.4 Die vorgenommene Kürzung der
Invalidenrente und der Kinderrenten ist demnach reglementarisch vorgesehen. Wie
dargelegt, gilt der Anhang A nicht nur für Vorbezüge, sondern auch für Einkäufe
und für eingebrachte Freizügigkeitsleistungen; von einer Ungleichbehandlung der
Versicherten, welche einen Vorbezug getätigt haben, gegenüber anderen
Versicherten kann daher nicht gesprochen werden. Da die Regelung auf Parametern
beruht, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt wurde, ist auch
das Kriterium der Planmässigkeit (Art. 1g BVV 2) erfüllt. Die Kürzung der dem
Kläger zustehenden Dreiviertelsrente wegen des Vorbezugs um CHF 5'298.00 pro
Jahr bei der Hauptrente und CHF 1'325.00 pro Jahr bei den Kinderrenten lässt
sich daher nicht beanstanden.
3.4.5 Im Bereich der obligatorischen
Leistungen nach BVG belaufen sich gemäss den Angaben der Beklagten die
Hauptrente auf CHF 19'066.00 ohne Kürzung und auf CHF 13'768.00 mit Kürzung,
die Kinderrenten für jedes Kind auf CHF 3'814.00 ohne Kürzung und
CHF 2’754.00 mit Kürzung. Diese Beträge sind unbestritten geblieben und es
besteht kein Anlass, darauf weiter einzugehen.
4. Umstritten ist weiter,
inwieweit die vorstehend ermittelten Leistungsansprüche zur Vermeidung einer
Überentschädigung zu kürzen sind.
4.1 Strittig ist die Kürzung von
Leistungen für die Zeit ab 7. Juni 2017. In zeitlicher Hinsicht sind daher in
Bezug auf die Überentschädigung die seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden
Fassungen des BVG; SR 831.40 und der Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) massgebend.
Anzumerken ist, dass die Überentschädigungsregelung in der seit dem 1. Januar
2017 gültigen Fassung der Art. 34a Abs. 1 BVG und Art. 24 BVV 2 inhaltlich der
bisherigen Regelung entspricht.
4.2 Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann
die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen,
soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des
mutmasslich entgangenen Verdiensts übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem
Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so
findet Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Anwendung (Abs. 2). Diese Regelungen
gelten grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im
weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die
Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des
verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot,
Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange die obligatorischen Ansprüche
gewahrt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Februar
2014 E. 5.2).
4.3 Die Überentschädigung ist nach
jenem Reglement zu beurteilen, welches im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage
nach der Überentschädigung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67, 126 V 93
E. 3 S. 96 f., 122 V 316 E. 3c S. 319). Dem Kläger kann daher nicht gefolgt
werden, soweit er geltend macht, die Überentschädigungsregelung richte sich für
die gesamte Dauer des Leistungsbezugs nach dem Reglement 2012, welches im
Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galt (vgl. Replik S. 12, A.S.
51). Da sich die Überentschädigungsfrage im Jahr 2017 erstmals stellte, ist das
Versicherungsreglement der Beklagten in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung
(nachfolgend: Versicherungsreglement 2017; KAB 7) massgebend. Anzumerken ist,
dass das Reglement 2012 in den entscheidenden Punkten keine Abweichungen
enthält, so dass die nachfolgenden Erwägungen auch gelten, wenn dieses
Reglement als massgebend anzusehen wäre.
5. Einzugehen ist zunächst auf die
Überentschädigungsberechnung nach dem Reglement der Beklagten. Unbestrittenermassen
sind hierbei drei Phasen zu unterscheiden, nämlich der Zeitraum vom 7. Juni
2017 bis 31. Juli 2017 mit einer Kinderrente, der Zeitraum vom 1. August 2017
bis 30. Juni 2020 mit zwei Kinderrenten und der Zeitraum ab 1. Juli 2020 mit
drei Kinderrenten.
5.1 Das Reglement 2012 sieht in Art.
16 Abs. 1 unter dem Titel «Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und
Tod» Folgendes vor: «Ergeben die Leistungen der Kasse an einen Invaliden (…)
zusammen mit den in Abs. 3 erwähnten Leistungen Dritter einen Betrag, der
grösser ist als 95 % des Bruttojahreslohnes, den der Versicherte bei
Weiterbeschäftigung hätte erzielen können, zuzüglich allfälliger Kinder- und
Haushaltszulagen, werden die Kassenleistungen entsprechend gekürzt.»
Art. 16 Abs. 1 des Reglements 2017 lautet identisch, wobei die
Haushaltszulagen nicht mehr erwähnt werden (wohl aber die Kinderzulagen). Falls
die AHV, die IV, die Unfall- oder die Militärversicherung ihre Leistungen
kürzt, weil der Versicherungsfall durch den Anspruchsberechtigten verschuldet
wurde, so sind für die Berechnung der Überversicherung die vollen versicherten
Leistungen massgebend (Art. 16 Abs. 5 Reglement 2012 und 2017). Werden die von
der Kasse geschuldeten Leistungen infolge Anwendung von Art. 58 Abs. 8
[Vorbezug, vgl. E. II. 3.3.3 hiervor] gekürzt, so werden für die
Berechnung der Überversicherung jene Leistungen der Kasse berücksichtigt, die
geschuldet gewesen wären, wie wenn keine Kürzung gemäss den erwähnten Artikeln
erfolgt wäre (Art. 16 Abs. 6 Reglement 2012 und 2017). Falls die Leistungen der
Kasse gekürzt werden so werden sie alle im gleichen Verhältnis gekürzt (Art. 16
Abs. 8 Reglement 2017, Art. 16 Abs. 9 Reglement 2012).
5.2 Die strittigen Punkte sind für
alle drei Zeitabschnitte grundsätzlich dieselben. Es rechtfertigt sich daher,
sie für die gesamte Periode ab 7. Juni 2017 gemeinsam zu behandeln.
5.2.1 Unter dem mutmasslich entgangenen
Verdienst ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches der Versicherte
ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in welchem sich die
Kürzungsfrage stellt (BGE 123 V 193 E. 5a S. 197). Dabei kann
vom durch die Invalidenversicherung ermittelten Valideneinkokommen ausgegangen
werden, falls keine Gründe vorgebracht werden, welche ein Abweichen als
angezeigt erscheinen lassen (BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23). So verhält es sich
hier. Den Ausgangspunkt bildet demnach das Valideneinkommen von CHF 89'578.00
gemäss der IV-Verfügung vom 12. Juni 2019 (KB 5). Da sich die Kürzungsfrage im
Jahr 2017 stellt, ist der genannte Betrag, der sich auf das Jahr 2016 bezieht, der
Lohnentwicklung von 2016 auf 2017 anzupassen (+ 0,5 %; vgl. Bundesamt
für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle 1.1.10, Wirtschaftszweige
10 – 33 «verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren»). Damit
resultiert ein mutmasslich entgangener Verdienst im Jahr 2017 von CHF 90'026.00.
Die Hochrechnung dieses Betrags auf das Jahr 2020, in dem wegen des
Hinzutretens der dritten Kinderrente eine Neuberechnung vorzunehmen ist, ergibt
eine Summe von CHF 91'566.00 (CHF 90'026.00 : 105.2 [Index 2017] x
107.0 [Index 2020]).
5.2.2 Die Rechtsprechung hat die Frage,
ob bei der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 BVV 2 die Kinder- bzw.
Familienzulagen zum mutmasslich entgangenen Verdienst zählen, vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] am
1. Januar 2009 bejaht (Urteile des Bundesgerichts 9C_753/2009 vom 27.
Januar 2010 E. 5.3; 8C_367/2010 vom 6. April 2011 E. 4.5 mit Hinweis). Für das
neue Recht wurde die Frage dagegen offengelassen (Urteil des Bundesgerichts
9C_753/2009 vom 27. Januar 2010 E. 5.1). Den Grund für eine mögliche
Neubeurteilung bildet der Umstand, dass nunmehr auch Nichterwerbstätige grundsätzlich
Anspruch auf Familienzulagen haben (vgl. Art. 19 FamZG). Da mit der aktuellen,
gegenüber früher veränderten Ausgestaltung der Familienzulagenordnung und der
weiteren Entwicklung seit 2009 der Grundsatz «für jedes Kind eine Zulage»
weitgehend (wenn auch nicht vollständig lückenlos) umgesetzt ist, besteht in
der neueren Lehre eine Tendenz, die Anrechnung nunmehr abzulehnen, da in aller
Regel weiterhin ein Zulagenanspruch besteht, so dass nicht von einem
«entgangenen» Verdienstbestandteil gesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen Marc Hürzeler, in BVG und FZG, N 22 zu
Art. 34a BVG, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen
werden, dass der Kläger oder seine Ehefrau für alle drei Kinder eine
Kinderzulage beziehen kann (die Kinderrenten der IV stehen dem nicht entgegen).
Es rechtfertigt sich daher für die Schattenrechnung, welche in Anwendung der
gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen ist, die Kinderzulagen unberücksichtigt
zu lassen.
Das Gesagte bedeutet, dass die Beklagte
nicht von Gesetzes wegen verpflichtet ist, eine Berechnung vorzunehmen, welche
die Kinderzulagen bei der Festlegung der Überentschädigungsgrenze, nicht aber
bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt. Das Gesetz steht jedoch einer
grosszügigeren autonomen Regelung nicht entgegen. Das Reglement der Beklagten
sieht sowohl in der Fassung von 2012 als auch in jener von 2017 in Art. 16 Abs.
1 den Einbezug allfälliger Kinderzulagen bei der Bestimmung der Überentschädigungsgrenze
vor (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Die Beklagte macht allerdings geltend,
erfasst würden gemäss dem expliziten Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 nur «verlorene»
Kinderzulagen, die schon vor Anspruchsbeginn bezogen wurden (Klageantwort
S. 10; A.S. 30). Inwiefern die Formulierung «95 % des Bruttojahreslohnes,
den der Versicherte bei Weiterbeschäftigung hätte erzielen können, zuzüglich
allfälliger Kinder- und Haushaltszulagen» zwingend besagen sollte, es fielen
ausschliesslich solche Kinderzulagen in Betracht, die schon vor dem Eintritt
des Gesundheitsschadens bezogen wurden, ist nicht erkennbar. Vielmehr lässt sie
sich ohne weiteres in dem Sinn verstehen, dass diejenigen Zulagen zu
berücksichtigen sind, welche der Versicherte «bei Weiterbeschäftigung», also wenn
das Anstellungsverhältnis fortbestehen würde, zum für die jeweilige Überentschädigungsberechnung
massgebenden Zeitpunkt beziehen könnte. Diese Interpretation, welche auch den
Umstand einbezieht, dass gleichzeitig mit dem Zulagenanspruch jeweils auch ein
Kinderrentenanspruch entsteht, der eine Anpassung der Überentschädigungsberechnung
auslöst, liegt näher als das Gegenteil, und wenn die Formulierung als unklar zu
gelten hätte, wäre die Unklarheit zu Ungunsten der Beklagten, von welcher der
Text stammt, aufzulösen. Die Beklagte macht allerdings geltend, sie habe die
Kinderzulagen beim anrechenbaren Resterwerbseinkommen nicht berücksichtigt und
deshalb sei die Korrelation gewährleistet (Klageantwort S. 9; A.S. 29). Diese
Argumentation weist zwar, wie vorstehend dargelegt, inhaltlich eine gewisse
Überzeugungskraft auf und spricht gegen einen Einbezug der Kinderzulagen,
soweit es um die gesetzlichen Ansprüche geht. Sie findet aber keine Stütze in
der autonomen Regelung der Beklagten, denn die Kinderzulagen figurieren nicht
in der Aufzählung der anrechenbaren Leistungen Dritter in Art. 16 Abs. 3
des Reglements. Die einzig in Betracht fallende Position «die Leistungen einer
Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung, die ganz oder teilweise durch den
Arbeitgeber finanziert wurden», ist angesichts der anderen, sehr konkret umschriebenen
Positionen – und auch im Vergleich zu Abs. 1, der die Kinderzulagen
ausdrücklich nennt – zu allgemein gehalten, als dass sie in diesem Sinn
verstanden werden könnte. Auf dieser ihrer eigenen Regelung, welche die
Kinderzulagen in die Überentschädigungsgrenze, aber nicht in die anrechenbaren
Einnahmen einbezieht, muss sich die Beklagte behaften lassen. Die Unterscheidung
hat insofern einen sachlichen Grund, als die im Invaliditätsfall ausgerichteten
Kinderrenten inhaltlich ebenfalls den Kinderzulagen entsprechen und sachlich
kongruent sind (vgl. das zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2009 vom
27. Januar 2010 E. 5.3). Eine Regelung, welche die Kinderzulagen in
die Überentschädigungsgrenze einbezieht, nicht dagegen in die anrechenbaren
Einnahmen, kann daher nicht als sachfremd gelten. Es spricht daher nichts gegen
die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 des Reglements, der wie dargelegt in diesem
Sinn zu verstehen ist. Der Arbeitsvertrag (KB 3) sieht Kinderzulagen von
CHF 200.00 pro Kind vor. Dementsprechend sind Kinderzulagen in der Höhe
von CHF 2'400.00 bis Ende Juli 2017, CHF 4'800.00 vom 1. August 2017 bis 30.
Juni 2020 und CHF 7'200.00 ab 1. Juli 2020 bei der Bestimmung der
reglementarischen (nicht dagegen bei der gesetzlichen) Überentschädigungsgrenze
zu berücksichtigen.
5.2.3 Umstritten ist weiter, ob es
korrekt ist, dass die Beklagte bei der Berechnung der Überentschädigung die
Ansprüche des Klägers (Invalidenrente und Kinderrente) in dem Umfang
berücksichtigt, den sie ohne WEF-Vorbezug hätten. Der Kläger macht
diesbezüglich geltend, damit werde der Vorbezug doppelt berücksichtigt. Dem
kann jedoch nicht gefolgt werden: Das beschriebene Vorgehen basiert auf Art. 16
Abs. 6 des Reglements. Danach werden, falls sich die von der Kasse geschuldeten
Leistungen infolge Anwendung von Art. 58 Abs. 8 (Kürzung wegen WEF-Vorbezugs)
reduzieren, für die Berechnung der Überversicherung jene Leistungen der Kasse
berücksichtigt, die geschuldet gewesen wären, wie wenn keine Kürzung gemäss den
erwähnten Artikeln erfolgt wäre (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Entgegen
der Argumentation des Klägers kollidiert die erwähnte Regelung weder mit einer
spezifischen höherrangigen Normierung noch widerspricht sie dem Sinn der
Überentschädigungsbestimmungen. Vielmehr lässt sich nur auf diese Weise
erreichen, dass die Kürzung auch dann greift, wenn eine
Überentschädigungssituation vorliegt. Ohne eine solche Regelung wird die beim
Leistungsanspruch vorgenommene Kürzung ihrerseits gleichsam «weggekürzt», wenn
sich die Überentschädigungsfrage stellt (vgl. ausführlich zu diesem Effekt in
einem anderen, hier durch Art. 16 Abs. 5 des Reglements erfassten Zusammenhang:
Franz Schlauri, Zur Frage der
Kompensation von Selbstverschuldenskürzungen in der Überversicherungsberechnung
der Sozialversicherungen, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 167
ff.). Einem ähnlichen Zweck dient beispielsweise auch Art. 53bis
AHVV (Rentenplafonierung, wenn [nur] ein Ehegatte keine vollständige
Beitragsdauer aufweist). Von einer sachfremden Normierung kann nicht gesprochen
werden. Die Frage, wie es sich diesbezüglich bei der Schattenrechnung nach BVG
verhält, kann offenbleiben, wie noch darzulegen ist (vgl. E. II. 6.1 und
6.2 hiernach).
5.2.4 Eine weitere, relativ geringe
Differenz betrifft das anrechenbare mögliche Erwerbseinkommen. Die Beklagte
beziffert dieses auf CHF 32'493.00. Wie aus dem Schreiben vom 15. Oktober 2019
(KB 10) hervorgeht, multiplizierte sie den von ihr ermittelten mutmasslich
entgangenen Verdienst von CHF 88'800.00 mit der nach Abzug des
Invaliditätsgrades von 64 % verbleibenden Resterwerbsfähigkeit von 36 %,
was CHF 31'968.00 ergibt, und addierte dazu einen Viertel (verbleibender
«Aktivitätsteil» aufgrund der zugesprochenen Dreiviertelsrente) der
Krankenkassenzulage von CHF 2'100.00, also CHF 525.00, so dass der
erwähnte Betrag von CHF 32'493.00 resultierte. Der Kläger wendet ein, das
mögliche Erwerbseinkommen entspreche dem von der IV-Stelle ermittelten
Invalideneinkommen von CHF 32'040.00. In der Klageantwort vom 20. Mai 2020
(S. 9; A.S. 29) wird dies grundsätzlich anerkannt; die Beklagte macht aber
geltend, es müsse die Nominallohnentwicklung (0.4 % im Jahr 2017, 0.5 % im Jahr
2018) berücksichtigt werden, so dass eine Summe von CHF 32'329.00
resultiere. Hinzu kämen die Kinderzulagen (was aber für die Berechnung nach
Reglement abzulehnen ist, vgl. E. II.5.2.2 hiervor).
Die durch die Beklagte vorgenommene
Berechnung (Valideneinkommen multipliziert mit der von der IV ermittelten
Rest-Erwerbsfähigkeit von 36 %) mutet merkwürdig an, ist allerdings in Art. 16
Abs. 3 des Reglements in der Tat so vorgesehen. Nicht ersichtlich ist jedoch,
auf welcher Grundlage ein Viertel der Krankenkassenzulage berücksichtigt wird,
war diese doch an die bisherige Tätigkeit geknüpft, während das
Invalideneinkommen gestützt auf statistische Grundlagen ermittelt wurde. Für
den – betragsmässig nur geringfügig abweichenden – Standpunkt des Klägers
spricht die von der Rechtsprechung anerkannte Vermutung, das zumutbarerweise
noch erzielbare Erwerbseinkommen stimme mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen
überein (BGE 134 V 64 E. 4.1.3 S. 70). Es rechtfertigt sich, von
dieser Vermutung auszugehen, wobei analog zum mutmasslich entgangenen Verdienst
die allgemeine Lohnentwicklung von 2016 auf 2017 einzubeziehen ist. Diese
belief sich gemäss der bereits zitierten Tabelle T1.1.10 auf +0.4 %. Das
mögliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2017 beträgt demnach CHF 32'186.00
(CHF 32'040.00 plus 0.4 %), dasjenige für das Jahr 2020 CHF 32'904.00
(CHF 32'186.00 : 104.8 [Index für 2017] x 107.2 [Index für 2020]).
5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen
ergeben sich für die reglementarischen Ansprüche die folgenden Berechnungen:
5.3.1 Für den Zeitraum vom 7. Juni 2017
bis 31. Juli 2017 (ein Kind):
Massgebender Referenzlohn CHF
90'026.00
Hiervon 95 % CHF
85'525.00
Kinderzulage (1) CHF
2'400.00
Überentschädigungsgrenze CHF
87'925.00
IV-Rente CHF
19'296.00
IV-Kinderrente (1) CHF
7'716.00
Mögliches Erwerbseinkommen CHF
32'186.00
Invalidenrente Beklagte ohne WEF-Kürzung CHF
40'602.00
Kinderrente der Beklagten ohne
WEF-Kürzung (1) CHF 10'152.00
Total anrechenbare Einnahmen CHF
109'952.00
Überentschädigung CHF
22'027.00
Invalidenrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF
35'304.00
Kinderrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF
8'832.00
Total Leistungen CHF
44'136.00
Minus Überentschädigung CHF
22'027.00
Anspruch CHF
22'109.00
Aufgerundet resultieren CHF 1'843.00 pro
Monat (Invalidenrente CHF 1'475.00; Kinderrente CHF 368.00). Gegenüber dem
von der Beklagte anerkannten Betrag von CHF 19'567.00 pro Jahr respektive
CH 1'632.00 pro Monat (vgl. das direkt an den Kläger gerichtete Schreiben der
Beklagten vom 31. Oktober 2019, in KAB 4) ergibt sich also ein zusätzlicher
Anspruch von CHF 211.00 pro Monat für die Zeit vom 7. Juni 2017 bis
31. Juli 2017.
5.3.2 Für den Zeitraum vom 1. August
2017 bis 30. Juni 2020 (2 Kinder)
Massgebender Referenzlohn CHF
90'026.00
Hiervon 95 % CHF
85'525.00
Kinderzulagen (2) CHF
4’800.00
Überentschädigungsgrenze CHF
90'325.00
IV-Rente CHF
19'296.00
IV-Kinderrenten (2) CHF
15'432.00
Mögliches Erwerbseinkommen CHF
32'186.00
Invalidenrente Beklagte ohne WEF-Kürzung CHF
40'602.00
Kinderrenten der Beklagten ohne
WEF-Kürzung (2) CHF 20'314.00
Total anrechenbare Einnahmen CHF
127’830.00
minus Überentschädigungsgrenze CHF
90'325.00
Überentschädigung CHF
37'505.00
Invalidenrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF
35'304.00
Kinderrenten Beklagte mit WEF-Kürzung
(2) CHF 17'664.00
Total Leistungen CHF
52'968.00
Minus Überentschädigung CHF
37'505.00
Anspruch CHF
15'463.00
Aufgerundet resultieren CHF 1'289.00 pro
Monat (Invalidenrente CHF 861.00; zwei Kinderrenten zu je CHF 214.00).
Gegenüber dem von der Beklagten anerkannten Betrag von CHF 11’186.00 pro Jahr
respektive CHF 934.00 pro Monat (vgl. Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober
2019, KB 10, sowie Klageantwort S. 7, A.S. 27) beläuft sich der zusätzliche
Anspruch auf CHF 355.00 pro Monat.
5.3.3 Für den Zeitraum ab 1. Juli 2020
(3 Kinder)
Massgebender Referenzlohn CHF
91’566.00
Hiervon 95 % CHF
86'988.00
Kinderzulagen (3) CHF
7’200.00
Überentschädigungsgrenze CHF
94'188.00
IV-Rente CHF
19'452.00
IV-Kinderrenten (3) CHF
23’364.00
Mögliches Erwerbseinkommen CHF
32'904.00
Invalidenrente Beklagte ohne WEF-Kürzung CHF
40'602.00
Kinderrenten der Beklagten ohne
WEF-Kürzung (3) CHF 30'471.00
Total anrechenbare Einnahmen CHF
146’793.00
minus Überentschädigungsgrenze CHF
94'188.00
Überentschädigung CHF
52'605.00
Invalidenrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF
35'304.00
Kinderrenten Beklagte mit WEF-Kürzung (3)
CHF 26'496.00
Total Leistungen CHF
61’800.00
Minus Überentschädigung CHF
52'605.00
Anspruch CHF
9'195.00
Aufgerundet resultieren CHF 767.00
pro Monat (Invalidenrente CHF 440.00; drei Kinderrenten zu je CHF 109.00).
Gegenüber dem von der Beklagten anerkannten Betrag von CHF 2'874.00 pro Jahr
respektive CHF 242.00 pro Monat (vgl. Schreiben der Beklagten vom
5. Februar 2021, Beilage 3 zur Eingabe vom 8. März 2021) beläuft sich
der zusätzliche Anspruch auf CHF 525.00 pro Monat.
6.
6.1 Der Kläger macht weiter geltend,
er dürfe nicht schlechter gestellt werden, als wenn die
Überentschädigungsberechnung anhand der Mindestvorschriften von Art. 34a
BVG und Art. 24 BVV 2 vorgenommen werde. Dies ist insofern zu präzisieren, als
gemäss dem Anrechnungsprinzip eine Schattenrechnung vorzunehmen ist, welche
ausschliesslich (also nicht nur in Bezug auf die Überentschädigung) auf den
gesetzlichen Vorgaben basiert. Wenn aus der reglementarischen Normierung
mindestens derselbe betragsmässige Anspruch resultiert, ist die Regelung
gesetzmässig. Andernfalls gelten die gesetzlichen Ansprüche (vgl. zum Ganzen Hürzeler, in: BVG und FZG, N 11 zu Art.
34a BVG). Es ist deshalb nachfolgend eine Schattenrechnung gemäss BVG
durchzuführen. Dabei ist soweit ersichtlich unbestritten, dass sich die
BVG-Invalidenrente auf CHF 19'066.00 ohne WEF-Kürzung und auf CHF 13'768.00
mit WEF-Kürzung beläuft. Die Kinderrenten belaufen sich auf 20 % dieser Beträge
(Art. 25 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 BVG), also auf CHF 3'814.00 ohne
WEF-Kürzung respektive CHF 2'754.00 mit WEF-Kürzung. Wie sich aus den
nachfolgenden Berechnungen ergibt, kann offenbleiben, ob der im Reglement
zulässigerweise statuierte Grundsatz, wonach in die
Überentschädigungsberechnung die Rente ohne WEF-Kürzung einzusetzen ist, auch
für die Schattenrechnung gilt, denn der Anspruch gemäss BVG fällt auch dann
niedriger aus als derjenige gemäss Reglement, wenn man nur die gekürzte Rente
einsetzt. Die Kinderzulagen sind, wie dargelegt, in diesem Zusammenhang nicht
zum mutmasslich entgangenen Verdienst zu zählen (E. II. 5.2.2 hiervor).
6.2 Gestützt auf die genannten
Zahlen und mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen resultieren – wie erwähnt,
unter Einbezug nur der gekürzten BVG-Rente in die Überentschädigungsberechnung
– die folgenden Ansprüche:
6.2.1 Für die Zeit vom 7. Juni 2017 bis
31. Juli 2017 (ein Kind):
Massgebender Referenzlohn CHF
90'026.00
Hiervon 90 % = Überentschädigungsgrenze CHF
81'023.00
IV-Rente CHF
19'296.00
IV-Kinderrente (1) CHF
7'716.00
Mögliches Erwerbseinkommen CHF
32'186.00
BVG-Invalidenrente mit WEF-Kürzung CHF
13’768.00
BVG-Kinderrente mit WEF-Kürzung (1) CHF
2’754.00
Total anrechenbare Einnahmen CHF
75’720.00
Überentschädigung CHF
0.00
Invalidenrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF
13'768.00
Kinderrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF
2’754.00
Total Leistungen CHF
16'522.00
Minus Überentschädigung CHF
0.00
Anspruch CHF
16’522.00
Der Anspruch ist niedriger als derjenige
gemäss Reglement von CHF 22'109.00 (E. II. 5.3.1 hiervor).
6.2.2 Für den Zeitraum vom 1. August
2017 bis 30. Juni 2020 (2 Kinder):
Massgebender Referenzlohn CHF
90'026.00
Hiervon 90 % = Überentschädigungsgrenze CHF
81'023.00
IV-Rente CHF
19'296.00
IV-Kinderrenten (2) CHF
15'432.00
Mögliches Erwerbseinkommen CHF
32'186.00
BVG-Invalidenrente mit WEF-Kürzung CHF
13’768.00
BVG-Kinderrenten mit WEF-Kürzung (2) CHF
5’508.00
Total anrechenbare Einnahmen CHF
86’190.00
Überentschädigung CHF
5’167.00.
Invalidenrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF
13'768.00
Kinderrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF
5’508.00
Total Leistungen CHF
19'276.00
Minus Überentschädigung CHF
5’167.00
Anspruch pro Jahr CHF
14'209.00.
Der Anspruch ist ebenfalls niedriger als
derjenige gemäss Reglement von CHF 15'463.00 (E. II. 5.3.2 hiervor).
6.2.3 Für den Zeitraum ab 1. Juli 2020
(3 Kinder)
Massgebender Referenzlohn CHF
91’566.00
Hiervon 90 % = Überentschädigungsgrenze CHF
82’410.00
IV-Rente CHF
19'452.00
IV-Kinderrenten (3) CHF
23’364.00
Mögliches Erwerbseinkommen CHF
32'904.00
BVG-Invalidenrente mit WEF-Kürzung CHF
13’768.00
BVG-Kinderrenten mit WEF-Kürzung (3) CHF
8’262.00
Total anrechenbare Einnahmen CHF
97'750.00
minus Überentschädigungsgrenze CHF
82’410.00
Überentschädigung CHF
15’340.00
BVG-Invalidenrente mit WEF-Kürzung CHF
13'768.00
BVG-Kinderrenten mit WEF-Kürzung (3) CHF
8’262.00
Total Leistungen CHF
22’030.00
Minus Überentschädigung CHF
15’340.00
Anspruch CHF
6’690.00
Auch dieser Anspruch ist niedriger als
derjenige CHF 9'195.00, der für denselben Zeitraum aufgrund des Reglements
ermittelt wurde (E. II. 5.3.3 hiervor). Auch eine allfällige Teuerungsanpassung
der BVG-Rente wäre nicht geeignet, dieses Ergebnis zu verändern.
6.3 Zusammenfassend ist der Anspruch
gemäss Reglement für den gesamten Zeitraum höher als jener nach den
Mindestvorschriften gemäss BVG. Der Kläger hat daher Anspruch auf eine
reglementarische Rente in der Höhe gemäss E. II. 5 hiervor.
7. Umstritten ist weiter der Verzugszins.
7.1 Nach der Rechtsprechung ist auf
Leistungen der beruflichen Vorsorge ein Verzugszins erst ab Klageerhebung
geschuldet (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382 mit Hinweis auf Art. 105 Abs. 1 OR),
hier also ab 9. März 2020. Nachforderungen für Leistungen, die erst nach diesem
Zeitpunkt fällig wurden, sind ab Fälligkeit zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt
5 %, wenn keine abweichende reglementarische Regelung besteht (Hürzeler, in: BVG und FZG, a.a.O., N 8
zu Art. 26 BVG, mit Hinweisen). Der Kläger verlangt deshalb, die
Nachforderungen für die Zeit vom 7. Juni 2017 bis 31. Juli 2017 sowie vom
1. August 2017 bis 30. Juni 2020 seien ab 9. März 2020 (Klageanhebung) zu
5 % zu verzinsen. Für die Nachforderung für die Zeit ab 1. Juli 2020 macht er
einen Verzugszins von 5 % ab diesem Datum geltend. Die Beklagte verweist in
diesem Zusammenhang auf die von ihr eingereichte Reglementsänderung gemäss
Beschluss des Stiftungsrats vom 28. Mai 2020, welche am 1. Juni 2020 in Kraft trat
(vgl. KAB 1). Gemäss dem neuen Art. 65 Abs. 4 ist, wenn die Kasse mit der
Zahlung von Leistungen im Verzug ist, «der Verzugszins ab dem Tag der Anhebung
der Betreibung oder gerichtlichen Klage geschuldet und entspricht dem minimalen
Zinssatz gemäss BVG».
7.2 Anpassungen durch den
Stiftungsrat sind zulässig, wenn das Reglement es so vorsieht. Art. 69 des
Reglements 2012 und Art. 67 des Reglements 2017 ermächtigen den Stiftungsrat,
jederzeit Änderungen vorzunehmen, wobei jedoch (vorbehältlich einer hier nicht
gegebenen Ausnahme) die im Zeitpunkt der Änderung erworbenen Ansprüche der
Versicherten nicht gekürzt werden dürfen. Die Regelung zum Verzugszins, welche
am 28. Mai 2020 beschlossen wurde und ab 1. Juni 2020 gelten soll, stützt sich
demnach auf eine Ermächtigung im Reglement und bewegt sich zeitlich innerhalb
des dort gesetzten Rahmens. Wenn die Beklagte eine zuvor in ihrem Reglement
nicht enthaltene Bestimmung zum Verzugszins erlassen hat, lässt sich dies nicht
beanstanden. Im Sinne einer zulässigen unechten Rückwirkung ist die neue Norm
ab ihrem Inkrafttreten auch auf bereits laufende Leistungsansprüche anwendbar.
Der Verzugszins beläuft sich demnach auf 5 % für die Zeit vom 9. März 2020 bis
31. Mai 2020 und auf den BVG-Mindestzinssatz von 1 % ab 1. Juni 2020.
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Klage
teilweise gutzuheissen. Der Kläger hat Anspruch auf folgende Invalidenrenten
und Kinderrenten:
·
CHF 1'843.00 pro
Monat (Invalidenrente CHF 1'475.00, eine Kinderrente zu CHF 368.00) vom 7. Juni
2017 bis 31. Juli 2017;
·
CHF 1'289.00 pro
Monat (Invalidenrente CHF 861.00; zwei Kinderrenten zu je CHF 214.00) vom
1. August 2017 bis 30. Juni 2020;
·
CHF 767.00 pro
Monat (Invalidenrente CHF 440.00; drei Kinderrenten zu je CHF 109.00)
ab 1. Juli 2020.
Auf den Ausständen ist ab 9. März 2020
oder späterer Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % pro Jahr bis 31. Mai 2020
und 1 % pro Jahr ab 1. Juni 2020 geschuldet. Im Übrigen ist die Klage
abzuweisen.
Der Kläger verlangt vom 7. Juni 2017 bis
31. Juli 2017 CHF 30'630.00 pro Jahr, die Beklagte anerkennt CHF 19'567.00
pro Jahr (KAB 4 S. 4), zugesprochen werden CHF 22'116.00 pro Jahr.
Vom 1. August 2017 bis 30. Juni 2020 verlangt der Kläger CHF 22'914.00
pro Jahr, die Beklagte anerkennt CHF 11'186.00 (KB 8), zugesprochen werden
CHF 15'468.00. Ab 1. Juli 2020 verlangt der Kläger CHF 17'478.00 pro Jahr,
die Beklagte anerkennt CHF 2'874.00, zugesprochen werden CHF 9'204.00.
Gemessen an den Anträgen obsiegt der Kläger demnach im Umfang von rund 40 % der
strittigen Beträge.
8.2 Der obsiegende Kläger hat
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten. Diese wird ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 7 Abs. 3 der kantonalen Verordnung
über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV; BGS 125.922]).
Rechtsanwalt Zenari macht in seiner
Honorarnote vom 1. Dezember 2020 (A.S. 109 f.) einen Zeitaufwand von
24.95 Stunden geltend. Bei teilweisem Obsiegen reduziert sich die
Parteientschädigung praxisgemäss insoweit, als das weitergehende Rechtsbegehren
den Prozessaufwand des Versichertenanwaltes erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Ein solcher Fall
liegt hier vor, denn ein erheblicher Teil der Ausführungen in den
Rechtsschriften des Klägers betraf seinen ursprünglichen Hauptstandpunkt, Art.
16 Abs. 6 des Reglements der Beklagten sei bundesrechtswidrig (vgl. E. II.
5.2.3 hiervor), die später vertretene Auffassung, die Kürzung wegen des WEF-Vorbezugs
sei unzulässig (vgl. E. II. 3 hiervor) sowie unzutreffende Ausführungen zum
Anrechnungsprinzip. Es erscheint daher als angemessen, dem Kläger eine um rund
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen und einen Aufwand von 12.5
Stunden zu entschädigen. Mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 und den Auslagen
von CHF 231.20 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 3'614.60.
8.3 Die Beklagte als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat dagegen keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung für das teilweise Obsiegen, da das
Verhalten des Klägers offensichtlich nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu
bezeichnen ist (vgl. BGE 128 V 323; 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.).
8.4 Das Verfahren ist kostenlos
(vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen.
Der Kläger hat Anspruch auf die folgenden Invalidenrentenleistungen der
Beklagten:
·
CHF 1'843.00 pro
Monat (Invalidenrente CHF 1'475.00, eine Kinderrente zu CHF 368.00) vom 7.
Juni 2017 bis 31. Juli 2017;
·
CHF 1'289.00 pro Monat
(Invalidenrente CHF 861.00; zwei Kinderrenten zu je CHF 214.00) vom 1.
August 2017 bis 30. Juni 2020;
·
CHF 767.00 pro
Monat (Invalidenrente CHF 440.00; drei Kinderrenten zu je CHF 109.00)
ab 1. Juli 2020.
2. Bereits geleistete Zahlungen sind an die
Ansprüche gemäss Ziffer 1 hiervor anzurechnen. Auf den Ausständen ist ab 9. März
2020 oder späterem Verfall ein Verzugszins in der Höhe von 5 % für die Zeit vom
9. März 2020 bis 31. Mai 2020 respektive von 1 % ab 1. Juni 2020
geschuldet.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Beklagte hat dem Kläger eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'614.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch