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Entscheid

VSKLA.2020.3

Berufsvorsorge / Invaliden- und Kinderrente

12. Mai 2021Deutsch45 min

Beträge (KB 8). Die anschliessende Korrespondenz zwischen den Parteien führte zu

Source so.ch

Urteil vom 12. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Kläger

gegen

B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

/ Invaliden- und Kinderrente (Klage vom 9. März 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 12. Juni 2019

sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1980 geborenen A.___

(nachfolgend: Kläger) rückwirkend ab 1. Juni 2016 eine Dreiviertelsrente der

Invalidenversicherung nebst einer Kinderrente vom 1. August 2016 bis

31. Juli 2017 respektive zwei Kinderrenten ab 1. August 2017 zu

(Klagebeilage [KB] 5).

1.2 In der Folge teilte die B.___

als zuständige Vorsorgeeinrichtung dem Kläger mit, er habe ab dem 1. Juni 2016

auch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der beruflichen Vorsorge, ab 1. August

2016 mit einer Kinderrente und ab 1. August 2017 mit zwei Kinderrenten. Diese

Rente belaufe sich auf CHF 622.00 pro Monat für den Kläger und CHF 156.00

pro Kind (Schreiben vom 5. Juli 2019, KB 6). Auf eine entsprechende Nachfrage

hin (KB 7) erläuterte die Beklagte am 19. September 2019 die Berechnung dieser

Beträge (KB 8). Die anschliessende Korrespondenz zwischen den Parteien führte zu

keiner Einigung (KB 9 – 16).

2. Am 9. März 2020 lässt der

Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Klage erheben mit den folgenden Rechtsbegehren

(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.):

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger rückwirkend ab 7. Juni 2017 Versicherungsleistungen (Invalidenrente und Kinderrenten)

in der Höhe von CHF 18'194.00 jährlich, zuzüglich Zins zu 5% seit 9. März 2020

zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Klägerin.

Zur Begründung wird erklärt, der Kläger

habe Anspruch auf eine Dreiviertels-Invalidenrente der Beklagten. Die Beklagte

habe die Rente wegen Überentschädigung gekürzt. Diese Kürzung sei nicht korrekt

berechnet worden. Bei richtiger Berechnung resultiere der eingeklagte Anspruch.

3. Die Beklagte lässt in ihrer

Klageantwort vom 20. Mai 2020 (A.S. 21 ff.) die Abweisung der Klage beantragen.

4. In seiner Replik vom 13. Juli

2020 (A.S. 40 ff.) stellt der Kläger die folgenden, angepassten Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger rückwirkend ab 7. Juni 2017 bis 31. Juli 2017 Versicherungsleistungen

(Invalidenrente und 1 Kinderrente) in der Höhe von CHF 30'630.00 jährlich,

zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. März 2020 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger rückwirkend ab 1. August 2017 bis auf Weiteres Versicherungsleistungen

(Invalidenrente und 2 Kinderrenten) in der Höhe von CHF 22'914.00 jährlich,

zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. März 2020 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten.

Er führt aus, wie sich ergeben habe, sei

die Überentschädigungs-Berechnung der Beklagten nicht nur rechnerisch inkorrekt,

sondern die Kürzung der Rente wegen des erfolgten WEF-Vorbezugs sei bereits im

Grundsatz nicht rechtmässig.

5. Die Beklagte beantragt in ihrer

Duplik vom 6. Oktober 2020 (A.S. 66 ff.) weiterhin die Abweisung der Klage,

einschliesslich der Klageänderung in der Replik vom 13. Juli 2020, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

6. Am 1. Dezember 2020 lässt der

Kläger eine Triplik einreichen (A.S. 92 ff.). Darin werden die Rechtsbegehren

insofern angepasst, als der Anspruch für die Zeit ab 1. Juli 2020 beziffert

wird. Daraus resultieren die folgenden Anträge:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger rückwirkend ab 7. Juni 2017 bis 31. Juli 2017 Versicherungsleistungen

(Invalidenrente und 1 Kinderrente) in der Höhe von CHF 30'630.00 jährlich,

zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. März 2020 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger rückwirkend ab 1. August 2017 bis 30. Juni 2020

Versicherungsleistungen (Invalidenrente und 2 Kinderrenten) in der Höhe von

CHF 22'914.00 jährlich, zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. März 2020 zu

bezahlen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger rückwirkend ab 1. Juli 2020 bis auf weiteres Versicherungsleistungen

(Invalidenrente und 3 Kinderrenten) in der Höhe von CHF 17'478.00 jährlich

zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2020 zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten.

7. Mit Verfügung vom 17. Februar

2021 wird die Beklagte gebeten, dem Gericht die technischen Grundlagen, auf

welchen die Faktoren gemäss Anhang A zum Versicherungsreglement beruhen (BVG

2010), einzureichen. Weiter erhält sie Gelegenheit, sich zu den Ansprüchen des

Klägers ab 1. Juli 2020 zu äussern (A.S. 113 f.).

8. Mit Schreiben vom 8. März 2021

(A.S. 116 ff.) lässt die Beklagte einen Auszug aus den technischen Grundlagen

(BVG 2010), einen Expertenbericht vom 14. Januar 2013 sowie ein Schreiben vom

5. Februar 2021 an den Kläger (mit einer Berechnung des Anspruchs für die Zeit

ab 1. Juli 2020) einreichen. Diese Eingabe geht am 11. März 2021 zur

Kenntnis an den Kläger (A.S. 119).

9. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Klage betrifft einen

Anspruch aus der beruflichen Vorsorge und ist deshalb gemäss Art. 73 BVG durch

das zuständige Vorsorgegericht zu beurteilen (Art. 73 Bundesgesetz über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG,

SR 831.40]). Da sich der Ort des Betriebes, bei dem der Kläger angestellt

war, in [...] befindet, ist das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn örtlich

zuständig (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist deshalb einzutreten.

1.2

Streitgegenstand ist der

Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente der Beklagten für die Zeit ab 7.

Juni 2017. Im vorsorgerechtlichen Klageverfahren hat das Gericht grundsätzlich

den Sachverhalt zu berücksichtigen, wie er sich bis zur Fällung seines Urteils

entwickelt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2010 vom 28. September 2010 E. 7.1

und 7.2; Ulrich Meyer/Laurence Uttinger,

in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Auflage 2019 [nachfolgend:

BVG und FZG], N 98 zu Art. 73 BVG).

1.3

Der Kläger hat in der Replik vom

13.

Juli 2020 Rechtsbegehren gestellt, welche weitergehen als diejenigen in der

Klageschrift vom 9. März 2020. In der Triplik vom 1. Dezember 2020 wurden

die Anträge – bezogen auf den Zeitraum ab 1. Juli 2020 – nochmals neu

formuliert. Eine solche Klageänderung ist zulässig (§ 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] in Verbindung mit Art. 227

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Für die Beurteilung massgebend

sind daher die Rechtsbegehren gemäss der Triplik vom 1. Dezember 2020 (A.S. 92

ff., 93; vgl. E. I. 6 hiervor).

1.4

Materiell ist unbestritten, dass

der Kläger Anspruch auf eine Dreiviertels-Invalidenrente der Beklagten hat. Die

IV-Stelle hat ihm eine Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2016 zugesprochen (E. I.

1.1

hiervor). Er bezog jedoch in der Folge noch bis 6. Juni 2017 den

vollen Lohn (vgl. Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober 2019, KAB 4 S. 3),

so dass der Rentenanspruch gegenüber der Beklagten aufgeschoben wurde und erst

am 7. Juni 2017 einsetzt. Unbestritten ist weiter, dass dem Kläger vom 7. Juni

2017.

bis 31. Juli 2017 eine Kinderrente (für die im August 2016 geborene Tochter),

ab 1. August 2017 zwei Kinderrenten (zusätzlich für die im August 2017

geborene Tochter) und ab 1. Juli 2020 drei Kinderrenten (zusätzlich für

den im Juli 2020 geborenen Sohn) zustehen. Umstritten ist die betragsmässige

Höhe des Rentenanspruchs. Die Uneinigkeit zwischen den Parteien betrifft zum

einen die Auswirkungen des am 30. April 2013 erfolgten Vorbezugs für

Wohneigentum von CHF 33'000.00 und zum anderen die

Überentschädigungsberechnung.

2.

2.1

Das BVG enthält Mindestvorschriften.

Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren reglementarischen oder statutarischen

Bestimmungen davon abweichen, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens

müssen die Leistungen nach der autonomen Regelung mindestens ebenso hoch

ausfallen wie diejenigen, welche aus dem Gesetz resultieren (Art. 49 Abs. 1

BVG) und zweitens müssen bestimmte Vorschriften, welche das Gesetz aufzählt

(Art. 49 Abs. 2 BVG), eingehalten werden. Bei sogenannten umhüllenden

Vorsorgeeinrichtungen, welche ihre Leistungen in einem Reglement festhalten,

ohne zwischen obligatorischer und weitergehender Vorsorge zu unterscheiden, ist

der Anspruch gestützt auf das Reglement zu ermitteln und anschliessend im

Rahmen einer «Schattenrechnung» denjenigen Leistungen gegenüberzustellen,

welche aus dem BVG resultieren. Das Reglement ist massgebend, wenn es nicht zu

niedrigeren Leistungen führt als das Gesetz («Anrechnungsprinzip»). Dabei sind

die gesamten Ansprüche, unter Einbezug der Kinderrenten, zu vergleichen

(BGE 136 V 313).

2.2

Das Gesetz legt die

Rentenansprüche bei Invalidität wie folgt fest:

2.2.1

Der Versicherte hat Anspruch auf

eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid

ist; eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist, eine halbe

Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist und eine Viertelsrente, wenn

er mindestens zu 40 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 BVG).

2.2.2

Die Invalidenrente wird nach dem

gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr (Art.

24.

Abs. 2 Satz 1 BVG). Das der Berechnung zugrundeliegende Altersguthaben

besteht aus dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des

Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat, und der Summe der

Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre,

ohne Zinsen (Art. 24 Abs. 3 BVG). Diese Altersgutschriften werden auf dem

koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres

in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (Art. 24 Abs. 4 BVG).

2.2.3

Die Invalidenrente basiert

Dispositiv

demnach, ebenso wie die Altersrente, auf einer Berechnung nach dem

Beitragsprimat. Sie wird berechnet unter der Annahme, dass der Versicherte bis

zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters denselben Lohn erzielt hätte wie im

letzten Versicherungsjahr. Das so ermittelte Altersguthaben wird multipliziert

mit dem Umwandlungssatz, der gegolten hätte, wenn nicht der Versicherungsfall

Invalidität, sondern der Versicherungsfall Alter eingetreten wäre.

2.2.4 Die gesetzliche Kinderrente

beläuft sich für jedes Kind auf 20 % der Hauptrente (Art. 25 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 21 Abs. 1 BVG).

2.2.5 Laut den in diesem Punkt

unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten (vgl. Schreiben vom 22.

November 2019, KB 14) beläuft sich die Dreiviertels-Invalidenrente nach BVG,

welche dem Kläger ohne Berücksichtigung des Vorbezugs (dazu E. II. 3

hiernach) zustünde, auf CHF 19'066.00. Die Kinderrenten betragen

CHF 3’814.00 pro Kind.

2.3 Das Reglement der Beklagten

regelt den Invalidenrentenanspruch wie folgt:

2.3.1 Laut Art. 29 Abs. 2 des

Reglements 2017 (identisch mit Art. 29 Abs. 2 des vom Kläger eingereichten

Reglements 2012; KB 17) entspricht der Jahresbetrag der vollen Invalidenrente

der Altersrente, die der Versicherte im ordentlichen Rücktrittsalter gemäss

Art. 23 erhalten hätte, wenn er bis dahin unter Beibehaltung seines letzten

beitragspflichtigen Lohnes im Arbeitsverhältnis geblieben wäre. Wenn die IV

eine Teilrente ausrichtet, «so zahlt die Kasse auch eine Teilrente zum gleichen

Prozentsatz. Dieser wird auf dem Jahresbetrag der vollen Rente gemäss Art. 29 angewendet»

(Art. 30 Abs. 1 Reglement 2017 und Reglement 2012).

2.3.2 Zur Höhe der Altersrente hält

Art. 22 Reglement 2017 unter der Überschrift «Betrag der erworbenen

Altersrente» fest: «Der Jahresbetrag der erworbenen Altersrente entspricht der

Summe der Jahr für Jahr gemäss Abs. 2 erworbenen Altersrente, gegebenenfalls zuzüglich

der gemäss Art. 7 eingekauften Altersrente [bis hierher ist die Formulierung

identisch mit dem Reglement 2012, dessen Abs. 1 hier aufhört] und laut Art. 50

Abs. 2 und 58 Abs. 8 gekürzt» (Abs. 1). «Für jedes volle Kalenderjahr erwirbt

der Versicherte eine Altersrente, deren Betrag aufgrund des Tarifs im Anhang B

zu diesem Reglement, aufgrund des beitragspflichtigen Lohnes und aufgrund des

Alters des Versicherten berechnet wird. […]». Anhang B zum Reglement 2017

(identisch im Reglement 2012) enthält dementsprechend eine Tabelle, in welcher,

abgestuft nach dem Lebensalter der versicherten Person, der erworbene Betrag

der Rente (pro CHF 1'000.00 beitragspflichtiger Lohn) aufgeführt ist. Der

Betrag beläuft sich auf CHF 22.40 im Alter von 24 Jahren und reduziert

sich mit jedem zusätzlichen Lebensjahr um CHF 0.40, so dass mit 45

Lebensjahren ein Betrag von CHF 14.00 erreicht wird; dieser bleibt dann bis zum

Alter von 65 Lebensjahren konstant.

2.3.3 Der «Jahresbetrag der

versicherten Altersrente» entspricht gemäss Art. 23 Reglement 2017 (identisch

mit Reglement 2012) dem Jahresbetrag der am Berechnungsstichtag gemäss Art. 22

erworbenen Altersrente zuzüglich der Altersrenten, die bis zum ordentlichen

Rücktrittsalter noch erworben werden könnten, wenn der Versicherte bis zu

diesem Zeitpunkt mit seinem letzten beitragspflichtigen Lohn angestellt bliebe.

2.3.4 Die Kinderrenten bei Invalidität

belaufen sich gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a des Reglements 2012 auf 25 % der

Invalidenrente. Art. 42 Abs. 1 lit. a des Reglements 2017 lautet ebenso und

enthält lediglich einen hier nicht relevanten Vorbehalt für den Fall, dass ein

Teil der Rente in Anwendung des seit 1. Januar 2017 geltenden Art. 124a ZGB dem

Ehegatten zugesprochen wird.

2.3.5 Zusammenfassend sieht die reglementarische

Regelung eine Invalidenrente vor, welche, wie die gesetzliche, nach dem

Beitragsprimat berechnet wird. Die Umrechnung des auf das ordentliche

Rentenalter hochgerechneten Altersguthaben erfolgt jedoch nicht mithilfe eines

Umwandlungssatzes, sondern anhand eines jährlich erworbenen Rentenbetrags. Die

Kinderrenten betragen 25 % der Hauptrente.

2.3.6 Laut den Versicherungsausweisen

per 1. Januar 2016 und per 1. Januar 2017 (KB 18 und 19) beläuft

sich die (volle) reglementarische Invalidenrente auf CHF 47'071.00 pro

Jahr. Für eine Dreiviertelsrente entspricht dies CHF 35'304.00 pro Jahr

oder CHF 2'942.00 pro Monat. Bei diesen Beträgen ist eine Kürzung zufolge

Vorbezugs um (bezogen auf eine volle Rente) CHF 7'064.00 berücksichtigt, deren

Berechtigung noch zu prüfen sei wird (vgl. E. II. 3 hiernach). Die volle

reglementarische Invalidenrente ohne diesen Vorbezug beträgt demnach

CHF 54'135.00 pro Jahr, eine Dreiviertelsrente CHF 40'602.00 (vgl. KB

16). Die Kinderrenten machen einen Viertel dieser Beträge aus; die ungekürzte

Dreiviertelsrente beträgt demnach CHF 10'152.00 pro Kind (vgl. Schreiben

der Beklagten vom 14. Januar 2020, KB 16).

3. Die Beklagte hat die aus dem

Reglement abgeleiteten Rentenansprüche (E. II. 2.1 hiervor) um CHF 7’064.00 (respektive

CHF 5'298.00 für die Dreiviertelsrente) für die Hauptrente und CHF 1'766.00

(respektive CHF 1'325.00) für jede Kinderrente gekürzt, weil der Kläger am

30. April 2013 im Rahmen der Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit

Mitteln der beruflichen Vorsorge (Art. 30c BVG, Art. 331e OR) einen Betrag von

CHF 33'000.00 vorbezogen hatte. Der Kläger bestreitet die Zulässigkeit dieser

Kürzung.

3.1 Am 3. April 2013 schlossen der

Kläger und die Beklagte einen «Vertrag für einen Vorbezug» mit der Überschrift

«Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge» (KB 10 S. 4 f.). Darin

wird festgehalten, der Kläger tätige am 30. April 2013 einen Vorbezug im

Betrag von CHF 33'000.00. Er werde diese Summe für den Kauf eines Einfamilienhauses

verwenden, welches er für den Eigenbedarf als festen Wohnsitz benützen werde.

In Ziffer 7 dieses «Vertrags» wird festgehalten, die Vorsorgeleistungen des

Klägers reduzierten sich «gemäss dem beiliegenden Vorbezugsprojekt». Beim

Vorbezugsprojekt handelt es sich, davon kann ausgegangen werden, um das vom 27.

März 2013 datierte Papier (KB 20). Ziffer 8 des Vertrags für einen Vorbezug

weist darauf hin, dass die Beklagte in der Lage sei, eine zusätzliche

Risikoversicherung für Tod und Invalidität zu günstigen Bedingungen anzubieten,

um die Einbusse auf den Versicherungsleistungen zu kompensieren. Der Kläger

unterzeichnete am 3. April 2013 den Vertrag für den Vorbezug und ein separates

Formular mit dem Titel «Antwortschein Offerte für eine Todesfall- und / oder

Invaliditätsrisikoversicherung» (KB 10 S. 6), in dem er erklärte, er verzichte

auf den Abschluss einer zusätzlichen Risikoversicherung. Daraufhin wurde ihm am

5. April 2013 ein neuer Versicherungsausweis ausgestellt, der die neuen, wegen

der Vorbezugs-Kürzung reduzierten Leistungen festhält (KB 21).

3.2 Der Beschwerdeführer hat am 30.

April 2013 einen Betrag von CHF 33'000.00 vorbezogen. Der Vorbezug erfolgte

gestützt auf die Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der

beruflichen Vorsorge. Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht über die

Auswirkungen dieses Vorbezugs auf die Rentenhöhe. Die Beklagte stellt sich auf

den Standpunkt, dieser Vorbezug führe zu einer Reduktion der jährlichen

Invalidenrente um CHF 7'064.00. Dieser Reduktionsbetrag resultiere aus dem

Vorbezug von CHF 33'000.00, dividiert durch den Faktor 4'672 gemäss Anhang A

zum Reglement 2012, das im Zeitpunkt des Vorbezugs in Kraft war. Bei einer

Dreiviertelsrente resultiere eine Reduktion zufolge Vorbezugs von CHF 5'298.00

(3/4 von CHF 7'064.00). Dementsprechend reduziere sich der jährliche Rentenanspruch

von CHF 40’602.00 auf CHF 35'304.00. Eine analoge Kürzung habe auch

bei den Kinderrenten stattzufinden. Der Kläger stellt sich dagegen in der

Replik auf den Standpunkt, es bestehe keine Grundlage für die Kürzung seiner

Invalidenrente und der Kinderrenten.

3.3 Umstritten ist zunächst, ob eine

Kürzung im Grundsatz zulässig ist.

3.3.1 Die massgebenden gesetzlichen

Bestimmungen lauten wie folgt: «Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch

auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den

technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des

Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu

vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder

vermittelt eine solche» (Art. 30c Abs. 4 BVG für den obligatorischen Bereich;

gleichlautend Art. 331e Abs. 4 OR für die weitergehende berufliche Vorsorge).

In welchem Ausmass eine Kürzung stattzufinden hat, legt das Gesetz nicht fest,

sondern es verweist auf die Vorsorgereglemente und die technischen Grundlagen

der Vorsorgeeinrichtung. In der Lehre wird in diesem Zusammenhang auf die

unterschiedlichen Auswirkungen eines Vorbezugs auf die Risikoleistungen im

Beitragsprimat und im Leistungsprimat hingewiesen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, in: BVG und FZG, N 33 ff. zu

Art. 30c BVG; Marco Heusser,

Vorsorgemittel fürs Wohneigentum: Die Sicht des Experten für berufliche

Vorsorge, in: Cardinaux [Hrsg.], 20 Jahre Wohneigentumsförderung mit Mitteln

der beruflichen Vorsorge, Bern 2014, S. 151 ff., 155 f.).

3.3.2 Reglement oder Statuten einer

Vorsorgeeinrichtung stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages

dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen

sich der Versicherte in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses

und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und

Vorsorgereglement, unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung

der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf

abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom

Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht

auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven

Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu

lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen

durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts-

oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und

die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 f. mit Hinweisen).

3.3.3 Art. 58 des Reglements der

Beklagten in der ab 2012 geltenden Fassung (KB 17; nachfolgend: Reglement

2012), welche im Zeitpunkt des Vorbezugs in Kraft stand, steht unter der

Überschrift «Vorbezug» im Kapitel über die Wohneigentumsförderung. Art. 58 Abs.

8 hat den folgenden Wortlaut: «Der Vorbezug hat eine Herabsetzung der

versicherten Leistungen zur Folge.» Das Ausmass dieser Herabsetzung wird nicht

umschrieben. Das Reglement 2012 enthält auch an keiner anderen Stelle eine

ausdrückliche Regelung des Umfangs der in Art. 58 Abs. 8 vorgesehenen

Vorbezugs-Kürzung. Dieser Umstand kann aber entgegen der Auffassung des Klägers

nicht dazu führen, dass eine solche Kürzung, obwohl reglementarisch vorgesehen,

vollständig zu unterbleiben hätte. Stattdessen sind im Rahmen einer Auslegung

nach dem Vertrauensprinzip diejenigen Regelungen heranzuziehen, welche das

Reglement für vergleichbare Konstellationen getroffen hat. In diesem Zusammenhang

drängt es sich auf, Art. 50 des Reglements heranzuziehen, der die Folgen einer

Überweisung an den früheren Ehegatten bei Ehescheidung betrifft, denn dieser

Vorgang kommt wirtschaftlich einem Vorbezug gleich, indem Kapital aus der Vorsorgeeinrichtung

abfliesst. Art. 50 regelt die Auswirkungen auf die Leistungen (Abs. 2),

die Summe der persönlichen Beiträge (Abs. 3) und das Altersguthaben (Abs. 4).

Abs. 2 lautet wie folgt: «Wenn ein Teil der Freizügigkeitsleistung […]

überwiesen wird, wird der Jahresbetrag der gemäss Art. 22 bei der Scheidung

erworbenen Altersrente und der damit verbundenen Leistungen gekürzt im

Verhältnis zwischen dem Ehegatten zugesprochenen Betrag und der gemäss Art. 53

und 54 auf den Zeitpunkt der Ehescheidung berechneten Freizügigkeitsleistung.

Der überwiesene Betrag kann gemäss Art. 7 ganz oder teilweise wieder eingekauft

werden.» Gemäss Art. 53 des Reglements entspricht die Freizügigkeitsleistung

«dem Barwert der bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 22 des

Reglements erworbenen Altersrente und der damit verbundenen Leistungen. Der

Barwert wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages der bei Beendigung des

Arbeitsverhältnisses erworbenen Altersrente mit dem Faktor im Anhang A zu

diesem Reglement, welcher dem Alter des Versicherten zu diesem Zeitpunkt

entspricht». Wendet man diese Bestimmung auf den Vorbezug an, ergibt sich die

jährliche Rentenkürzung, indem der vorbezogene Betrag durch den einschlägigen

Faktor gemäss Anhang A zum Reglement dividiert wird. Art. 58 Abs. 9 des

Reglements hält fest, der Versicherte könne den für den Erwerb von Wohneigentum

vorbezogenen Betrag (mit hier nicht interessierenden Einschränkungen) jederzeit

zurückerstatten. Art. 58 Abs. 11 lautet wie folgt: «Der Rückzahlungsbetrag

wird für den Einkauf von Vorsorgeleistungen gemäss Artikel 7 verwendet». Auch

aus diesen Bestimmungen wird deutlich, dass die Leistungskürzung der Erhöhung

der Leistung respektive Anwartschaft entspricht, welche bei einem Einkauf in gleicher

Höhe resultiert. Der für den Einkauf massgebende Art. 7 des Reglements verweist

ebenfalls auf die Faktoren gemäss Anhang A.

3.3.4 Zusammenfassend ist Art. 58 Abs.

8 des Reglements 2012 insofern kein Vorbild an Verständlichkeit, als er die

Frage nach dem Umfang der Leistungskürzung nicht ausdrücklich regelt. Von einer

nicht auflösbaren Unklarheit, welche zur Folge haben müsste, dass gar keine

Kürzung stattfindet, kann jedoch nicht gesprochen werden, denn unter Heranziehung

von Art. 58 Abs. 9 und 11 sowie Art. 50 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 wird die

Konzeption des Reglements deutlich: Der Vorbezug wird behandelt wie die

Auszahlung eines Teils des Vorsorgeguthabens an eine Drittperson im Rahmen

einer Ehescheidung oder wie ein «umgekehrter Einkauf». Die Auswirkungen des

Vorbezugs bemessen sich, analog zu einer Reduktion des Freizügigkeitsguthabens

zufolge Scheidung und «umgekehrt analog» zu einem Einkauf, nach Anhang A zum

Reglement. Die jährliche Kürzung entspricht der vorbezogenen Summe dividiert

durch den Faktor gemäss Anhang A, der dem Alter der versicherten Person im

Zeitpunkt des Vorbezugs entspricht.

3.3.5 Nach dem Gesagten enthält das

Reglement 2012 eine hinreichende Grundlage für eine Leistungskürzung wegen

eines WEF-Vorbezugs. Der Auffassung des Klägers, eine Kürzung müsse, obwohl sie

in Art. 58 Abs. 8 Reglement 2012 explizit vorgesehen sei, vollständig

entfallen, weil ihr Ausmass nicht klar genug festgelegt sei, kann nicht gefolgt

werden. Im Reglement 2017 wird das Zusammenspiel zwischen den genannten Reglementsbestimmungen

verdeutlicht. Art. 58 Abs. 8 lautet nunmehr wie folgt: «Der Vorbezug hat eine

Kürzung der versicherten Leistungen, der Summe der persönlichen Beiträge des

Versicherten bis zum Vorbezug (persönliche Beiträge ohne Zins einerseits, bereits

bezahlte Beiträge für den Einkauf von Vorsorgeleistungen mit Zins andererseits)

und des Altersguthabens gemäss Art. 50 zur Folge». Ebenso verhielt es sich

bereits unter dem Reglement 2012.

3.3.6 Unter Aspekt von Treu und Glauben

ergibt sich kein anderes Resultat. Insbesondere kann nicht unberücksichtigt

bleiben, dass der dargelegte Inhalt des Reglements dem Kläger, bevor er sich

für den Vorbezug entschied, auf dem Papier «Möglicher Vorbezug für die

Wohneigentumsförderung per 30.04.2013» vom 27. März 2013 (KB 20) so mitgeteilt

wurde. Der Kläger hatte also, als er sich entschloss, den Betrag von

CHF 33'000.00 vorzubeziehen, Kenntnis davon, wie das Reglement nach

Ansicht der Beklagten auszulegen war und mit welchen Rentenkürzungen im Fall

einer Invalidität zu rechnen war. Ebenso wurde ihm mitgeteilt, dass die

Möglichkeit bestehe, eine Zusatzversicherung abzuschliessen, um diese Kürzungen

zu vermeiden, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte (vgl. E. II. 3.1

hiervor). Mit dem genannten Papier ist die Beklagte auch der Informations- und

Beratungspflicht, welche ihr im Zusammenhang mit einem WEF-Vorbezug und dessen

Auswirkungen auf die versicherten Leistungen obliegt (vgl. Stauffer, in

BVG und FZG, N 41 zu Art. 30c BVG), gerecht geworden. Vor diesem Hintergrund

erscheint es als treuwidrig, wenn sich der Kläger nun auf die mangelnde

Klarheit der Regelung beruft und geltend macht, dem Reglement lasse sich nicht

entnehmen, wie die im Grundsatz unmissverständlich vorgesehene Kürzung erfolge.

3.4 Zu prüfen bleibt, ob die

Kürzungsregelung inhaltlich rechtmässig, d.h. mit übergeordneten Normen und

allgemeinen Grundsätzen vereinbar ist. Das Gesetz (Art. 30c Abs. 4 BVG und

Art. 320e Abs. 4 OR) verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Kürzung entsprechend

den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung erfolgt. Weiter müssen die

allgemeinen Grundsätze, insbesondere die vom Kläger angeführten Aspekte der

Sachlichkeit und Gleichbehandlung, gewahrt sein.

3.4.1 Dem Kläger ist insofern

beizupflichten, als die Kürzung im Vergleich zu den (wenigen) in der Literatur

erwähnten Beispielen (vgl. z.B. Heusser, a.a.O., S. 155 ff.) hoch ausfällt.

Indem die vorbezogene Summe von CHF 33'000.00 für die Bemessung der jährlichen

Kürzung durch einen Faktor von lediglich 4.672 geteilt wird, erfährt eine

später entstehende Invalidenrente, wenn keine Zusatzversicherung abgeschlossen

wird, in jedem Jahr eine Kürzung um 21.4 % des Vorbezugs. Diese Kürzung erhöht

sich zusätzlich um die im gleichen Verhältnis erfolgende Herabsetzung der

Kinderrenten für die (erst nach dem Vorbezug geborenen) Kinder des Klägers. Im

Vergleich zur Invalidenrente ohne Kürzung von CHF 54'135.00 (CHF 47'071.00

plus CHF 7'064.00) beläuft sich die konkrete Kürzung wegen des

WEF-Vorbezugs vom 30. April 2013 auf 13 %. Eine Untersuchung aus dem Jahr

2012, welche sich auf Daten der Axa Leben AG stützte, bezifferte demgegenüber

die durchschnittliche Einbusse bei den Invalidenrenten für die versicherte

Person auf 3.4 %, diejenige bei den Kinderrenten auf 8.4%, wobei die

Einbusse bei jüngeren Versicherten (wie dem Kläger) tendenziell eher unter dem

Durchschnitt lag (vgl. Stephan Huwiler, WEF-Bezüge mit Mitteln der beruflichen

Vorsorge, Auswirkungen auf die Vorsorgeleistungen, herausgegeben von der

Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften, 2012, S. 33 f.; vgl.

aber ebenda, S. 54, wo festgestellt wird, dass Studien zu dieser Frage

bislang fehlen und sich der Autor nur auf eine begrenzte Datengrundlage stützen

konnte). Allerdings bezogen sich die dortigen Daten offenbar grossmehrheitlich,

wenn nicht ausschliesslich auf Vorsorgelösungen mit einkommensbasierten, d.h.

auf dem Leistungsprimat beruhenden Risikoleistungen (vgl. Huwiler, a.a.O.,

S. 54). Diese lassen sich, wie erwähnt (E. II. 3.3.1 hiervor),

nicht mit Leistungen vergleichen, welche auf dem Beitragsprimat basieren; dort

resultieren regelmässig höhere Kürzungen. Dennoch ist davon auszugehen, dass

das Ausmass der Rentenkürzung überdurchschnittlich hoch ist.

3.4.2 Vor diesem Hintergrund erhält die

Frage, ob die Kürzung den technischen Grundlagen entspricht, erhöhtes Gewicht.

Um dies überprüfen zu können, hat das Gericht bei der Beschwerdegegnerin die

entsprechenden Tabellen eingeholt. Dem eingereichten Papier mit dem Titel

«Tarif de libre passage [...]» lässt sich entnehmen, dass die Werte des Anhangs

A zum Reglement 2012 einem «Tarif comb» entsprechen, der aus verschiedenen

Tabellen der technischen Grundlagen BVG 2010 abgeleitet wurde. Herangezogen

wurden namentlich die Tabelle 4 (Temporäre Aktivenrente [Beitrag]), die Tabelle

14 (Anwartschaft auf Altersrente) und die Tabelle 18 (temporäre Anwartschaft

eines Aktiven und eines Invaliden auf eine Witwenrente). Weiter wurde die

Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1 lit. b

BVG eingereicht, in welcher dieser bescheinigt, dass die reglementarischen

versicherungstechnischen Bestimmungen des Reglements 2012 über die Leistungen

und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Vor diesem

Hintergrund besteht – auch wenn sich die Herleitung des «tarif comb» respektive

der Werte des Anhangs A aus den angegebenen Tabellenwerten nicht ohne weiteres

nachvollziehen lässt – kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die

reglementarischen Bestimmungen des Reglements 2012, einschliesslich der

Berechnung der Auswirkungen eines Einkaufs, eines Abflusses zufolge

Ehescheidung und damit auch eines WEF-Vorbezugs, den versicherungstechnischen

Grundlagen entsprechen. Letztlich erklärt sich die überdurchschnittlich hohe

Kürzung mit der ungewöhnlichen, aber grundsätzlich zulässigen Art der Bemessung

der Altersleistungen, welche den in jungen Jahren einbezahlten Beiträgen ein

besonders hohes Gewicht beimisst, und mit der Anknüpfung der Risikoleistungen

an die Berechnung der Altersleistungen nach dem Beitragsprimat. In diesem

Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Reduktion der

obligatorischen Leistungen prozentual sogar noch höher ausfällt (vgl. E. II.

3.4.5 hiernach).

3.4.3 Auf der Basis der Tabelle des

Anhangs A zum Reglement 2012 ist die Berechnung der Rentenkürzung korrekt

erfolgt: Der Faktor 4.672 resultiert aus einer linearen Verbindung zwischen den

im Anhang A genannten Faktoren 4.558 (32 Jahre) und 4.729 (33 Jahre)

für 8 Monate oder 2/3 Jahre. Die Kürzung der vollen Invalidenrente um

CHF 7'064.00 (Vorbezug CHF 33'000.00 dividiert durch 4.672) entspricht

somit dem Reglement. Dasselbe gilt für die Kinderrenten, welche gemäss Art. 42

Ziff. 1 lit. a des Versicherungsreglements einen Viertel der Invalidenrente

betragen, so dass sich die Kürzung auf CHF 1'766.00 pro Kinderrente (für eine

volle Rente) beläuft.

3.4.4 Die vorgenommene Kürzung der

Invalidenrente und der Kinderrenten ist demnach reglementarisch vorgesehen. Wie

dargelegt, gilt der Anhang A nicht nur für Vorbezüge, sondern auch für Einkäufe

und für eingebrachte Freizügigkeitsleistungen; von einer Ungleichbehandlung der

Versicherten, welche einen Vorbezug getätigt haben, gegenüber anderen

Versicherten kann daher nicht gesprochen werden. Da die Regelung auf Parametern

beruht, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt wurde, ist auch

das Kriterium der Planmässigkeit (Art. 1g BVV 2) erfüllt. Die Kürzung der dem

Kläger zustehenden Dreiviertelsrente wegen des Vorbezugs um CHF 5'298.00 pro

Jahr bei der Hauptrente und CHF 1'325.00 pro Jahr bei den Kinderrenten lässt

sich daher nicht beanstanden.

3.4.5 Im Bereich der obligatorischen

Leistungen nach BVG belaufen sich gemäss den Angaben der Beklagten die

Hauptrente auf CHF 19'066.00 ohne Kürzung und auf CHF 13'768.00 mit Kürzung,

die Kinderrenten für jedes Kind auf CHF 3'814.00 ohne Kürzung und

CHF 2’754.00 mit Kürzung. Diese Beträge sind unbestritten geblieben und es

besteht kein Anlass, darauf weiter einzugehen.

4. Umstritten ist weiter,

inwieweit die vorstehend ermittelten Leistungsansprüche zur Vermeidung einer

Überentschädigung zu kürzen sind.

4.1 Strittig ist die Kürzung von

Leistungen für die Zeit ab 7. Juni 2017. In zeitlicher Hinsicht sind daher in

Bezug auf die Überentschädigung die seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden

Fassungen des BVG; SR 831.40 und der Verordnung über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) massgebend.

Anzumerken ist, dass die Überentschädigungsregelung in der seit dem 1. Januar

2017 gültigen Fassung der Art. 34a Abs. 1 BVG und Art. 24 BVV 2 inhaltlich der

bisherigen Regelung entspricht.

4.2 Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann

die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen,

soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des

mutmasslich entgangenen Verdiensts übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem

Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so

findet Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Anwendung (Abs. 2). Diese Regelungen

gelten grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im

weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die

Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des

verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot,

Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange die obligatorischen Ansprüche

gewahrt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Februar

2014 E. 5.2).

4.3 Die Überentschädigung ist nach

jenem Reglement zu beurteilen, welches im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage

nach der Überentschädigung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67, 126 V 93

E. 3 S. 96 f., 122 V 316 E. 3c S. 319). Dem Kläger kann daher nicht gefolgt

werden, soweit er geltend macht, die Überentschädigungsregelung richte sich für

die gesamte Dauer des Leistungsbezugs nach dem Reglement 2012, welches im

Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galt (vgl. Replik S. 12, A.S.

51). Da sich die Überentschädigungsfrage im Jahr 2017 erstmals stellte, ist das

Versicherungsreglement der Beklagten in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung

(nachfolgend: Versicherungsreglement 2017; KAB 7) massgebend. Anzumerken ist,

dass das Reglement 2012 in den entscheidenden Punkten keine Abweichungen

enthält, so dass die nachfolgenden Erwägungen auch gelten, wenn dieses

Reglement als massgebend anzusehen wäre.

5. Einzugehen ist zunächst auf die

Überentschädigungsberechnung nach dem Reglement der Beklagten. Unbestrittenermassen

sind hierbei drei Phasen zu unterscheiden, nämlich der Zeitraum vom 7. Juni

2017 bis 31. Juli 2017 mit einer Kinderrente, der Zeitraum vom 1. August 2017

bis 30. Juni 2020 mit zwei Kinderrenten und der Zeitraum ab 1. Juli 2020 mit

drei Kinderrenten.

5.1 Das Reglement 2012 sieht in Art.

16 Abs. 1 unter dem Titel «Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und

Tod» Folgendes vor: «Ergeben die Leistungen der Kasse an einen Invaliden (…)

zusammen mit den in Abs. 3 erwähnten Leistungen Dritter einen Betrag, der

grösser ist als 95 % des Bruttojahreslohnes, den der Versicherte bei

Weiterbeschäftigung hätte erzielen können, zuzüglich allfälliger Kinder- und

Haushaltszulagen, werden die Kassenleistungen entsprechend gekürzt.»

Art. 16 Abs. 1 des Reglements 2017 lautet identisch, wobei die

Haushaltszulagen nicht mehr erwähnt werden (wohl aber die Kinderzulagen). Falls

die AHV, die IV, die Unfall- oder die Militärversicherung ihre Leistungen

kürzt, weil der Versicherungsfall durch den Anspruchsberechtigten verschuldet

wurde, so sind für die Berechnung der Überversicherung die vollen versicherten

Leistungen massgebend (Art. 16 Abs. 5 Reglement 2012 und 2017). Werden die von

der Kasse geschuldeten Leistungen infolge Anwendung von Art. 58 Abs. 8

[Vorbezug, vgl. E. II. 3.3.3 hiervor] gekürzt, so werden für die

Berechnung der Überversicherung jene Leistungen der Kasse berücksichtigt, die

geschuldet gewesen wären, wie wenn keine Kürzung gemäss den erwähnten Artikeln

erfolgt wäre (Art. 16 Abs. 6 Reglement 2012 und 2017). Falls die Leistungen der

Kasse gekürzt werden so werden sie alle im gleichen Verhältnis gekürzt (Art. 16

Abs. 8 Reglement 2017, Art. 16 Abs. 9 Reglement 2012).

5.2 Die strittigen Punkte sind für

alle drei Zeitabschnitte grundsätzlich dieselben. Es rechtfertigt sich daher,

sie für die gesamte Periode ab 7. Juni 2017 gemeinsam zu behandeln.

5.2.1 Unter dem mutmasslich entgangenen

Verdienst ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches der Versicherte

ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in welchem sich die

Kürzungsfrage stellt (BGE 123 V 193 E. 5a S. 197). Dabei kann

vom durch die Invalidenversicherung ermittelten Valideneinkokommen ausgegangen

werden, falls keine Gründe vorgebracht werden, welche ein Abweichen als

angezeigt erscheinen lassen (BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23). So verhält es sich

hier. Den Ausgangspunkt bildet demnach das Valideneinkommen von CHF 89'578.00

gemäss der IV-Verfügung vom 12. Juni 2019 (KB 5). Da sich die Kürzungsfrage im

Jahr 2017 stellt, ist der genannte Betrag, der sich auf das Jahr 2016 bezieht, der

Lohnentwicklung von 2016 auf 2017 anzupassen (+ 0,5 %; vgl. Bundesamt

für Statistik, Nominallohnindex, Tabelle 1.1.10, Wirtschaftszweige

10 – 33 «verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren»). Damit

resultiert ein mutmasslich entgangener Verdienst im Jahr 2017 von CHF 90'026.00.

Die Hochrechnung dieses Betrags auf das Jahr 2020, in dem wegen des

Hinzutretens der dritten Kinderrente eine Neuberechnung vorzunehmen ist, ergibt

eine Summe von CHF 91'566.00 (CHF 90'026.00 : 105.2 [Index 2017] x

107.0 [Index 2020]).

5.2.2 Die Rechtsprechung hat die Frage,

ob bei der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 BVV 2 die Kinder- bzw.

Familienzulagen zum mutmasslich entgangenen Verdienst zählen, vor dem

Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] am

1. Januar 2009 bejaht (Urteile des Bundesgerichts 9C_753/2009 vom 27.

Januar 2010 E. 5.3; 8C_367/2010 vom 6. April 2011 E. 4.5 mit Hinweis). Für das

neue Recht wurde die Frage dagegen offengelassen (Urteil des Bundesgerichts

9C_753/2009 vom 27. Januar 2010 E. 5.1). Den Grund für eine mögliche

Neubeurteilung bildet der Umstand, dass nunmehr auch Nichterwerbstätige grundsätzlich

Anspruch auf Familienzulagen haben (vgl. Art. 19 FamZG). Da mit der aktuellen,

gegenüber früher veränderten Ausgestaltung der Familienzulagenordnung und der

weiteren Entwicklung seit 2009 der Grundsatz «für jedes Kind eine Zulage»

weitgehend (wenn auch nicht vollständig lückenlos) umgesetzt ist, besteht in

der neueren Lehre eine Tendenz, die Anrechnung nunmehr abzulehnen, da in aller

Regel weiterhin ein Zulagenanspruch besteht, so dass nicht von einem

«entgangenen» Verdienstbestandteil gesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen Marc Hürzeler, in BVG und FZG, N 22 zu

Art. 34a BVG, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen

werden, dass der Kläger oder seine Ehefrau für alle drei Kinder eine

Kinderzulage beziehen kann (die Kinderrenten der IV stehen dem nicht entgegen).

Es rechtfertigt sich daher für die Schattenrechnung, welche in Anwendung der

gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen ist, die Kinderzulagen unberücksichtigt

zu lassen.

Das Gesagte bedeutet, dass die Beklagte

nicht von Gesetzes wegen verpflichtet ist, eine Berechnung vorzunehmen, welche

die Kinderzulagen bei der Festlegung der Überentschädigungsgrenze, nicht aber

bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt. Das Gesetz steht jedoch einer

grosszügigeren autonomen Regelung nicht entgegen. Das Reglement der Beklagten

sieht sowohl in der Fassung von 2012 als auch in jener von 2017 in Art. 16 Abs.

1 den Einbezug allfälliger Kinderzulagen bei der Bestimmung der Überentschädigungsgrenze

vor (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Die Beklagte macht allerdings geltend,

erfasst würden gemäss dem expliziten Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 nur «verlorene»

Kinderzulagen, die schon vor Anspruchsbeginn bezogen wurden (Klageantwort

S. 10; A.S. 30). Inwiefern die Formulierung «95 % des Bruttojahreslohnes,

den der Versicherte bei Weiterbeschäftigung hätte erzielen können, zuzüglich

allfälliger Kinder- und Haushaltszulagen» zwingend besagen sollte, es fielen

ausschliesslich solche Kinderzulagen in Betracht, die schon vor dem Eintritt

des Gesundheitsschadens bezogen wurden, ist nicht erkennbar. Vielmehr lässt sie

sich ohne weiteres in dem Sinn verstehen, dass diejenigen Zulagen zu

berücksichtigen sind, welche der Versicherte «bei Weiterbeschäftigung», also wenn

das Anstellungsverhältnis fortbestehen würde, zum für die jeweilige Überentschädigungsberechnung

massgebenden Zeitpunkt beziehen könnte. Diese Interpretation, welche auch den

Umstand einbezieht, dass gleichzeitig mit dem Zulagenanspruch jeweils auch ein

Kinderrentenanspruch entsteht, der eine Anpassung der Überentschädigungsberechnung

auslöst, liegt näher als das Gegenteil, und wenn die Formulierung als unklar zu

gelten hätte, wäre die Unklarheit zu Ungunsten der Beklagten, von welcher der

Text stammt, aufzulösen. Die Beklagte macht allerdings geltend, sie habe die

Kinderzulagen beim anrechenbaren Resterwerbseinkommen nicht berücksichtigt und

deshalb sei die Korrelation gewährleistet (Klageantwort S. 9; A.S. 29). Diese

Argumentation weist zwar, wie vorstehend dargelegt, inhaltlich eine gewisse

Überzeugungskraft auf und spricht gegen einen Einbezug der Kinderzulagen,

soweit es um die gesetzlichen Ansprüche geht. Sie findet aber keine Stütze in

der autonomen Regelung der Beklagten, denn die Kinderzulagen figurieren nicht

in der Aufzählung der anrechenbaren Leistungen Dritter in Art. 16 Abs. 3

des Reglements. Die einzig in Betracht fallende Position «die Leistungen einer

Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung, die ganz oder teilweise durch den

Arbeitgeber finanziert wurden», ist angesichts der anderen, sehr konkret umschriebenen

Positionen – und auch im Vergleich zu Abs. 1, der die Kinderzulagen

ausdrücklich nennt – zu allgemein gehalten, als dass sie in diesem Sinn

verstanden werden könnte. Auf dieser ihrer eigenen Regelung, welche die

Kinderzulagen in die Überentschädigungsgrenze, aber nicht in die anrechenbaren

Einnahmen einbezieht, muss sich die Beklagte behaften lassen. Die Unterscheidung

hat insofern einen sachlichen Grund, als die im Invaliditätsfall ausgerichteten

Kinderrenten inhaltlich ebenfalls den Kinderzulagen entsprechen und sachlich

kongruent sind (vgl. das zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2009 vom

27. Januar 2010 E. 5.3). Eine Regelung, welche die Kinderzulagen in

die Überentschädigungsgrenze einbezieht, nicht dagegen in die anrechenbaren

Einnahmen, kann daher nicht als sachfremd gelten. Es spricht daher nichts gegen

die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 des Reglements, der wie dargelegt in diesem

Sinn zu verstehen ist. Der Arbeitsvertrag (KB 3) sieht Kinderzulagen von

CHF 200.00 pro Kind vor. Dementsprechend sind Kinderzulagen in der Höhe

von CHF 2'400.00 bis Ende Juli 2017, CHF 4'800.00 vom 1. August 2017 bis 30.

Juni 2020 und CHF 7'200.00 ab 1. Juli 2020 bei der Bestimmung der

reglementarischen (nicht dagegen bei der gesetzlichen) Überentschädigungsgrenze

zu berücksichtigen.

5.2.3 Umstritten ist weiter, ob es

korrekt ist, dass die Beklagte bei der Berechnung der Überentschädigung die

Ansprüche des Klägers (Invalidenrente und Kinderrente) in dem Umfang

berücksichtigt, den sie ohne WEF-Vorbezug hätten. Der Kläger macht

diesbezüglich geltend, damit werde der Vorbezug doppelt berücksichtigt. Dem

kann jedoch nicht gefolgt werden: Das beschriebene Vorgehen basiert auf Art. 16

Abs. 6 des Reglements. Danach werden, falls sich die von der Kasse geschuldeten

Leistungen infolge Anwendung von Art. 58 Abs. 8 (Kürzung wegen WEF-Vorbezugs)

reduzieren, für die Berechnung der Überversicherung jene Leistungen der Kasse

berücksichtigt, die geschuldet gewesen wären, wie wenn keine Kürzung gemäss den

erwähnten Artikeln erfolgt wäre (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Entgegen

der Argumentation des Klägers kollidiert die erwähnte Regelung weder mit einer

spezifischen höherrangigen Normierung noch widerspricht sie dem Sinn der

Überentschädigungsbestimmungen. Vielmehr lässt sich nur auf diese Weise

erreichen, dass die Kürzung auch dann greift, wenn eine

Überentschädigungssituation vorliegt. Ohne eine solche Regelung wird die beim

Leistungsanspruch vorgenommene Kürzung ihrerseits gleichsam «weggekürzt», wenn

sich die Überentschädigungsfrage stellt (vgl. ausführlich zu diesem Effekt in

einem anderen, hier durch Art. 16 Abs. 5 des Reglements erfassten Zusammenhang:

Franz Schlauri, Zur Frage der

Kompensation von Selbstverschuldenskürzungen in der Überversicherungsberechnung

der Sozialversicherungen, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 167

ff.). Einem ähnlichen Zweck dient beispielsweise auch Art. 53bis

AHVV (Rentenplafonierung, wenn [nur] ein Ehegatte keine vollständige

Beitragsdauer aufweist). Von einer sachfremden Normierung kann nicht gesprochen

werden. Die Frage, wie es sich diesbezüglich bei der Schattenrechnung nach BVG

verhält, kann offenbleiben, wie noch darzulegen ist (vgl. E. II. 6.1 und

6.2 hiernach).

5.2.4 Eine weitere, relativ geringe

Differenz betrifft das anrechenbare mögliche Erwerbseinkommen. Die Beklagte

beziffert dieses auf CHF 32'493.00. Wie aus dem Schreiben vom 15. Oktober 2019

(KB 10) hervorgeht, multiplizierte sie den von ihr ermittelten mutmasslich

entgangenen Verdienst von CHF 88'800.00 mit der nach Abzug des

Invaliditätsgrades von 64 % verbleibenden Resterwerbsfähigkeit von 36 %,

was CHF 31'968.00 ergibt, und addierte dazu einen Viertel (verbleibender

«Aktivitätsteil» aufgrund der zugesprochenen Dreiviertelsrente) der

Krankenkassenzulage von CHF 2'100.00, also CHF 525.00, so dass der

erwähnte Betrag von CHF 32'493.00 resultierte. Der Kläger wendet ein, das

mögliche Erwerbseinkommen entspreche dem von der IV-Stelle ermittelten

Invalideneinkommen von CHF 32'040.00. In der Klageantwort vom 20. Mai 2020

(S. 9; A.S. 29) wird dies grundsätzlich anerkannt; die Beklagte macht aber

geltend, es müsse die Nominallohnentwicklung (0.4 % im Jahr 2017, 0.5 % im Jahr

2018) berücksichtigt werden, so dass eine Summe von CHF 32'329.00

resultiere. Hinzu kämen die Kinderzulagen (was aber für die Berechnung nach

Reglement abzulehnen ist, vgl. E. II.5.2.2 hiervor).

Die durch die Beklagte vorgenommene

Berechnung (Valideneinkommen multipliziert mit der von der IV ermittelten

Rest-Erwerbsfähigkeit von 36 %) mutet merkwürdig an, ist allerdings in Art. 16

Abs. 3 des Reglements in der Tat so vorgesehen. Nicht ersichtlich ist jedoch,

auf welcher Grundlage ein Viertel der Krankenkassenzulage berücksichtigt wird,

war diese doch an die bisherige Tätigkeit geknüpft, während das

Invalideneinkommen gestützt auf statistische Grundlagen ermittelt wurde. Für

den – betragsmässig nur geringfügig abweichenden – Standpunkt des Klägers

spricht die von der Rechtsprechung anerkannte Vermutung, das zumutbarerweise

noch erzielbare Erwerbseinkommen stimme mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen

überein (BGE 134 V 64 E. 4.1.3 S. 70). Es rechtfertigt sich, von

dieser Vermutung auszugehen, wobei analog zum mutmasslich entgangenen Verdienst

die allgemeine Lohnentwicklung von 2016 auf 2017 einzubeziehen ist. Diese

belief sich gemäss der bereits zitierten Tabelle T1.1.10 auf +0.4 %. Das

mögliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2017 beträgt demnach CHF 32'186.00

(CHF 32'040.00 plus 0.4 %), dasjenige für das Jahr 2020 CHF 32'904.00

(CHF 32'186.00 : 104.8 [Index für 2017] x 107.2 [Index für 2020]).

5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen

ergeben sich für die reglementarischen Ansprüche die folgenden Berechnungen:

5.3.1 Für den Zeitraum vom 7. Juni 2017

bis 31. Juli 2017 (ein Kind):

Massgebender Referenzlohn CHF

90'026.00

Hiervon 95 % CHF

85'525.00

Kinderzulage (1) CHF

2'400.00

Überentschädigungsgrenze CHF

87'925.00

IV-Rente CHF

19'296.00

IV-Kinderrente (1) CHF

7'716.00

Mögliches Erwerbseinkommen CHF

32'186.00

Invalidenrente Beklagte ohne WEF-Kürzung CHF

40'602.00

Kinderrente der Beklagten ohne

WEF-Kürzung (1) CHF 10'152.00

Total anrechenbare Einnahmen CHF

109'952.00

Überentschädigung CHF

22'027.00

Invalidenrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF

35'304.00

Kinderrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF

8'832.00

Total Leistungen CHF

44'136.00

Minus Überentschädigung CHF

22'027.00

Anspruch CHF

22'109.00

Aufgerundet resultieren CHF 1'843.00 pro

Monat (Invalidenrente CHF 1'475.00; Kinderrente CHF 368.00). Gegenüber dem

von der Beklagte anerkannten Betrag von CHF 19'567.00 pro Jahr respektive

CH 1'632.00 pro Monat (vgl. das direkt an den Kläger gerichtete Schreiben der

Beklagten vom 31. Oktober 2019, in KAB 4) ergibt sich also ein zusätzlicher

Anspruch von CHF 211.00 pro Monat für die Zeit vom 7. Juni 2017 bis

31. Juli 2017.

5.3.2 Für den Zeitraum vom 1. August

2017 bis 30. Juni 2020 (2 Kinder)

Massgebender Referenzlohn CHF

90'026.00

Hiervon 95 % CHF

85'525.00

Kinderzulagen (2) CHF

4’800.00

Überentschädigungsgrenze CHF

90'325.00

IV-Rente CHF

19'296.00

IV-Kinderrenten (2) CHF

15'432.00

Mögliches Erwerbseinkommen CHF

32'186.00

Invalidenrente Beklagte ohne WEF-Kürzung CHF

40'602.00

Kinderrenten der Beklagten ohne

WEF-Kürzung (2) CHF 20'314.00

Total anrechenbare Einnahmen CHF

127’830.00

minus Überentschädigungsgrenze CHF

90'325.00

Überentschädigung CHF

37'505.00

Invalidenrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF

35'304.00

Kinderrenten Beklagte mit WEF-Kürzung

(2) CHF 17'664.00

Total Leistungen CHF

52'968.00

Minus Überentschädigung CHF

37'505.00

Anspruch CHF

15'463.00

Aufgerundet resultieren CHF 1'289.00 pro

Monat (Invalidenrente CHF 861.00; zwei Kinderrenten zu je CHF 214.00).

Gegenüber dem von der Beklagten anerkannten Betrag von CHF 11’186.00 pro Jahr

respektive CHF 934.00 pro Monat (vgl. Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober

2019, KB 10, sowie Klageantwort S. 7, A.S. 27) beläuft sich der zusätzliche

Anspruch auf CHF 355.00 pro Monat.

5.3.3 Für den Zeitraum ab 1. Juli 2020

(3 Kinder)

Massgebender Referenzlohn CHF

91’566.00

Hiervon 95 % CHF

86'988.00

Kinderzulagen (3) CHF

7’200.00

Überentschädigungsgrenze CHF

94'188.00

IV-Rente CHF

19'452.00

IV-Kinderrenten (3) CHF

23’364.00

Mögliches Erwerbseinkommen CHF

32'904.00

Invalidenrente Beklagte ohne WEF-Kürzung CHF

40'602.00

Kinderrenten der Beklagten ohne

WEF-Kürzung (3) CHF 30'471.00

Total anrechenbare Einnahmen CHF

146’793.00

minus Überentschädigungsgrenze CHF

94'188.00

Überentschädigung CHF

52'605.00

Invalidenrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF

35'304.00

Kinderrenten Beklagte mit WEF-Kürzung (3)

CHF 26'496.00

Total Leistungen CHF

61’800.00

Minus Überentschädigung CHF

52'605.00

Anspruch CHF

9'195.00

Aufgerundet resultieren CHF 767.00

pro Monat (Invalidenrente CHF 440.00; drei Kinderrenten zu je CHF 109.00).

Gegenüber dem von der Beklagten anerkannten Betrag von CHF 2'874.00 pro Jahr

respektive CHF 242.00 pro Monat (vgl. Schreiben der Beklagten vom

5. Februar 2021, Beilage 3 zur Eingabe vom 8. März 2021) beläuft sich

der zusätzliche Anspruch auf CHF 525.00 pro Monat.

6.

6.1 Der Kläger macht weiter geltend,

er dürfe nicht schlechter gestellt werden, als wenn die

Überentschädigungsberechnung anhand der Mindestvorschriften von Art. 34a

BVG und Art. 24 BVV 2 vorgenommen werde. Dies ist insofern zu präzisieren, als

gemäss dem Anrechnungsprinzip eine Schattenrechnung vorzunehmen ist, welche

ausschliesslich (also nicht nur in Bezug auf die Überentschädigung) auf den

gesetzlichen Vorgaben basiert. Wenn aus der reglementarischen Normierung

mindestens derselbe betragsmässige Anspruch resultiert, ist die Regelung

gesetzmässig. Andernfalls gelten die gesetzlichen Ansprüche (vgl. zum Ganzen Hürzeler, in: BVG und FZG, N 11 zu Art.

34a BVG). Es ist deshalb nachfolgend eine Schattenrechnung gemäss BVG

durchzuführen. Dabei ist soweit ersichtlich unbestritten, dass sich die

BVG-Invalidenrente auf CHF 19'066.00 ohne WEF-Kürzung und auf CHF 13'768.00

mit WEF-Kürzung beläuft. Die Kinderrenten belaufen sich auf 20 % dieser Beträge

(Art. 25 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 BVG), also auf CHF 3'814.00 ohne

WEF-Kürzung respektive CHF 2'754.00 mit WEF-Kürzung. Wie sich aus den

nachfolgenden Berechnungen ergibt, kann offenbleiben, ob der im Reglement

zulässigerweise statuierte Grundsatz, wonach in die

Überentschädigungsberechnung die Rente ohne WEF-Kürzung einzusetzen ist, auch

für die Schattenrechnung gilt, denn der Anspruch gemäss BVG fällt auch dann

niedriger aus als derjenige gemäss Reglement, wenn man nur die gekürzte Rente

einsetzt. Die Kinderzulagen sind, wie dargelegt, in diesem Zusammenhang nicht

zum mutmasslich entgangenen Verdienst zu zählen (E. II. 5.2.2 hiervor).

6.2 Gestützt auf die genannten

Zahlen und mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen resultieren – wie erwähnt,

unter Einbezug nur der gekürzten BVG-Rente in die Überentschädigungsberechnung

– die folgenden Ansprüche:

6.2.1 Für die Zeit vom 7. Juni 2017 bis

31. Juli 2017 (ein Kind):

Massgebender Referenzlohn CHF

90'026.00

Hiervon 90 % = Überentschädigungsgrenze CHF

81'023.00

IV-Rente CHF

19'296.00

IV-Kinderrente (1) CHF

7'716.00

Mögliches Erwerbseinkommen CHF

32'186.00

BVG-Invalidenrente mit WEF-Kürzung CHF

13’768.00

BVG-Kinderrente mit WEF-Kürzung (1) CHF

2’754.00

Total anrechenbare Einnahmen CHF

75’720.00

Überentschädigung CHF

0.00

Invalidenrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF

13'768.00

Kinderrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF

2’754.00

Total Leistungen CHF

16'522.00

Minus Überentschädigung CHF

0.00

Anspruch CHF

16’522.00

Der Anspruch ist niedriger als derjenige

gemäss Reglement von CHF 22'109.00 (E. II. 5.3.1 hiervor).

6.2.2 Für den Zeitraum vom 1. August

2017 bis 30. Juni 2020 (2 Kinder):

Massgebender Referenzlohn CHF

90'026.00

Hiervon 90 % = Überentschädigungsgrenze CHF

81'023.00

IV-Rente CHF

19'296.00

IV-Kinderrenten (2) CHF

15'432.00

Mögliches Erwerbseinkommen CHF

32'186.00

BVG-Invalidenrente mit WEF-Kürzung CHF

13’768.00

BVG-Kinderrenten mit WEF-Kürzung (2) CHF

5’508.00

Total anrechenbare Einnahmen CHF

86’190.00

Überentschädigung CHF

5’167.00.

Invalidenrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF

13'768.00

Kinderrente Beklagte mit WEF-Kürzung CHF

5’508.00

Total Leistungen CHF

19'276.00

Minus Überentschädigung CHF

5’167.00

Anspruch pro Jahr CHF

14'209.00.

Der Anspruch ist ebenfalls niedriger als

derjenige gemäss Reglement von CHF 15'463.00 (E. II. 5.3.2 hiervor).

6.2.3 Für den Zeitraum ab 1. Juli 2020

(3 Kinder)

Massgebender Referenzlohn CHF

91’566.00

Hiervon 90 % = Überentschädigungsgrenze CHF

82’410.00

IV-Rente CHF

19'452.00

IV-Kinderrenten (3) CHF

23’364.00

Mögliches Erwerbseinkommen CHF

32'904.00

BVG-Invalidenrente mit WEF-Kürzung CHF

13’768.00

BVG-Kinderrenten mit WEF-Kürzung (3) CHF

8’262.00

Total anrechenbare Einnahmen CHF

97'750.00

minus Überentschädigungsgrenze CHF

82’410.00

Überentschädigung CHF

15’340.00

BVG-Invalidenrente mit WEF-Kürzung CHF

13'768.00

BVG-Kinderrenten mit WEF-Kürzung (3) CHF

8’262.00

Total Leistungen CHF

22’030.00

Minus Überentschädigung CHF

15’340.00

Anspruch CHF

6’690.00

Auch dieser Anspruch ist niedriger als

derjenige CHF 9'195.00, der für denselben Zeitraum aufgrund des Reglements

ermittelt wurde (E. II. 5.3.3 hiervor). Auch eine allfällige Teuerungsanpassung

der BVG-Rente wäre nicht geeignet, dieses Ergebnis zu verändern.

6.3 Zusammenfassend ist der Anspruch

gemäss Reglement für den gesamten Zeitraum höher als jener nach den

Mindestvorschriften gemäss BVG. Der Kläger hat daher Anspruch auf eine

reglementarische Rente in der Höhe gemäss E. II. 5 hiervor.

7. Umstritten ist weiter der Verzugszins.

7.1 Nach der Rechtsprechung ist auf

Leistungen der beruflichen Vorsorge ein Verzugszins erst ab Klageerhebung

geschuldet (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382 mit Hinweis auf Art. 105 Abs. 1 OR),

hier also ab 9. März 2020. Nachforderungen für Leistungen, die erst nach diesem

Zeitpunkt fällig wurden, sind ab Fälligkeit zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt

5 %, wenn keine abweichende reglementarische Regelung besteht (Hürzeler, in: BVG und FZG, a.a.O., N 8

zu Art. 26 BVG, mit Hinweisen). Der Kläger verlangt deshalb, die

Nachforderungen für die Zeit vom 7. Juni 2017 bis 31. Juli 2017 sowie vom

1. August 2017 bis 30. Juni 2020 seien ab 9. März 2020 (Klageanhebung) zu

5 % zu verzinsen. Für die Nachforderung für die Zeit ab 1. Juli 2020 macht er

einen Verzugszins von 5 % ab diesem Datum geltend. Die Beklagte verweist in

diesem Zusammenhang auf die von ihr eingereichte Reglementsänderung gemäss

Beschluss des Stiftungsrats vom 28. Mai 2020, welche am 1. Juni 2020 in Kraft trat

(vgl. KAB 1). Gemäss dem neuen Art. 65 Abs. 4 ist, wenn die Kasse mit der

Zahlung von Leistungen im Verzug ist, «der Verzugszins ab dem Tag der Anhebung

der Betreibung oder gerichtlichen Klage geschuldet und entspricht dem minimalen

Zinssatz gemäss BVG».

7.2 Anpassungen durch den

Stiftungsrat sind zulässig, wenn das Reglement es so vorsieht. Art. 69 des

Reglements 2012 und Art. 67 des Reglements 2017 ermächtigen den Stiftungsrat,

jederzeit Änderungen vorzunehmen, wobei jedoch (vorbehältlich einer hier nicht

gegebenen Ausnahme) die im Zeitpunkt der Änderung erworbenen Ansprüche der

Versicherten nicht gekürzt werden dürfen. Die Regelung zum Verzugszins, welche

am 28. Mai 2020 beschlossen wurde und ab 1. Juni 2020 gelten soll, stützt sich

demnach auf eine Ermächtigung im Reglement und bewegt sich zeitlich innerhalb

des dort gesetzten Rahmens. Wenn die Beklagte eine zuvor in ihrem Reglement

nicht enthaltene Bestimmung zum Verzugszins erlassen hat, lässt sich dies nicht

beanstanden. Im Sinne einer zulässigen unechten Rückwirkung ist die neue Norm

ab ihrem Inkrafttreten auch auf bereits laufende Leistungsansprüche anwendbar.

Der Verzugszins beläuft sich demnach auf 5 % für die Zeit vom 9. März 2020 bis

31. Mai 2020 und auf den BVG-Mindestzinssatz von 1 % ab 1. Juni 2020.

8.

8.1 Nach dem Gesagten ist die Klage

teilweise gutzuheissen. Der Kläger hat Anspruch auf folgende Invalidenrenten

und Kinderrenten:

·

CHF 1'843.00 pro

Monat (Invalidenrente CHF 1'475.00, eine Kinderrente zu CHF 368.00) vom 7. Juni

2017 bis 31. Juli 2017;

·

CHF 1'289.00 pro

Monat (Invalidenrente CHF 861.00; zwei Kinderrenten zu je CHF 214.00) vom

1. August 2017 bis 30. Juni 2020;

·

CHF 767.00 pro

Monat (Invalidenrente CHF 440.00; drei Kinderrenten zu je CHF 109.00)

ab 1. Juli 2020.

Auf den Ausständen ist ab 9. März 2020

oder späterer Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % pro Jahr bis 31. Mai 2020

und 1 % pro Jahr ab 1. Juni 2020 geschuldet. Im Übrigen ist die Klage

abzuweisen.

Der Kläger verlangt vom 7. Juni 2017 bis

31. Juli 2017 CHF 30'630.00 pro Jahr, die Beklagte anerkennt CHF 19'567.00

pro Jahr (KAB 4 S. 4), zugesprochen werden CHF 22'116.00 pro Jahr.

Vom 1. August 2017 bis 30. Juni 2020 verlangt der Kläger CHF 22'914.00

pro Jahr, die Beklagte anerkennt CHF 11'186.00 (KB 8), zugesprochen werden

CHF 15'468.00. Ab 1. Juli 2020 verlangt der Kläger CHF 17'478.00 pro Jahr,

die Beklagte anerkennt CHF 2'874.00, zugesprochen werden CHF 9'204.00.

Gemessen an den Anträgen obsiegt der Kläger demnach im Umfang von rund 40 % der

strittigen Beträge.

8.2 Der obsiegende Kläger hat

Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten. Diese wird ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 7 Abs. 3 der kantonalen Verordnung

über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV; BGS 125.922]).

Rechtsanwalt Zenari macht in seiner

Honorarnote vom 1. Dezember 2020 (A.S. 109 f.) einen Zeitaufwand von

24.95 Stunden geltend. Bei teilweisem Obsiegen reduziert sich die

Parteientschädigung praxisgemäss insoweit, als das weitergehende Rechtsbegehren

den Prozessaufwand des Versichertenanwaltes erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Ein solcher Fall

liegt hier vor, denn ein erheblicher Teil der Ausführungen in den

Rechtsschriften des Klägers betraf seinen ursprünglichen Hauptstandpunkt, Art.

16 Abs. 6 des Reglements der Beklagten sei bundesrechtswidrig (vgl. E. II.

5.2.3 hiervor), die später vertretene Auffassung, die Kürzung wegen des WEF-Vorbezugs

sei unzulässig (vgl. E. II. 3 hiervor) sowie unzutreffende Ausführungen zum

Anrechnungsprinzip. Es erscheint daher als angemessen, dem Kläger eine um rund

die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen und einen Aufwand von 12.5

Stunden zu entschädigen. Mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 und den Auslagen

von CHF 231.20 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 3'614.60.

8.3 Die Beklagte als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat dagegen keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung für das teilweise Obsiegen, da das

Verhalten des Klägers offensichtlich nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu

bezeichnen ist (vgl. BGE 128 V 323; 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.).

8.4 Das Verfahren ist kostenlos

(vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen.

Der Kläger hat Anspruch auf die folgenden Invalidenrentenleistungen der

Beklagten:

·

CHF 1'843.00 pro

Monat (Invalidenrente CHF 1'475.00, eine Kinderrente zu CHF 368.00) vom 7.

Juni 2017 bis 31. Juli 2017;

·

CHF 1'289.00 pro Monat

(Invalidenrente CHF 861.00; zwei Kinderrenten zu je CHF 214.00) vom 1.

August 2017 bis 30. Juni 2020;

·

CHF 767.00 pro

Monat (Invalidenrente CHF 440.00; drei Kinderrenten zu je CHF 109.00)

ab 1. Juli 2020.

2. Bereits geleistete Zahlungen sind an die

Ansprüche gemäss Ziffer 1 hiervor anzurechnen. Auf den Ausständen ist ab 9. März

2020 oder späterem Verfall ein Verzugszins in der Höhe von 5 % für die Zeit vom

9. März 2020 bis 31. Mai 2020 respektive von 1 % ab 1. Juni 2020

geschuldet.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte hat dem Kläger eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'614.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch