VSKLA.2020.4
Berufsvorsorge / Invalidenrente
12. März 2021Deutsch27 min
1. Am 6. April 2020 lässt A.___ (fortan: Kläger), geb. 1990, beim Versicherungsgericht des
Source so.ch
Urteil vom 12. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann
Kläger
gegen
B.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
/ Invalidenrente (Klage vom 6. April 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. April 2020 lässt A.___ (fortan: Kläger), geb. 1990, beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die B.___ (fortan:
Beklagte) erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 1 ff.):
1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung spätestens ab
1. Oktober 2017 die gesetzlichen und reglementarischen
Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, auf Basis eines Invaliditätsgrades
von 51 %, auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden
Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
2. Die Beklagte
beantragt in ihrer Klageantwort vom 28. Mai 2020 die Abweisung der Klage, unter
o/e-Kostenfolgen (A.S. 16 ff.).
3. Die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts ediert mit den Verfügungen vom 3. Juni sowie 24.
und 27. August 2020 die Akten der Invalidenversicherung
(fortan: IV) sowie der Arbeitslosenversicherung (A.S. 27 / 29 / 33).
4. Der
Kläger lässt seine Rechtsbegehren in der Replik vom 15. Oktober 2020 insoweit präzisieren,
als vom 14. November 2017 bis 31. Mai 2018 eine volle Invalidenrente und vom
15. Juni 2015 bis 13. November 2017 sowie ab 1. Juni 2018 eine halbe
Invalidenrente auszurichten sei (A.S. 42 ff.).
5. Die
Beklagte hält mit Duplik vom 25. November 2020 an den Anträgen in der
Klageantwort fest (A.S. 61 ff.).
6. Der
Kläger lässt am 11. Dezember 2020 eine Triplik abgeben (A.S. 67). Seine
Vertreterin reicht am gleichen Tag eine Kostennote ein (A.S. 68 f.). Beide
Eingaben gehen am 14. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme an die Beklagte
(A.S. 70).
Erwägungen
II.
1.
Das
Versicherungsgericht ist zur
Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer versicherten
Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig (Art.
73.
Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über
die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
2.
2.1
2.1.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, wer im Sinne der IV zu mindestens
40.
% invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG).
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig der Eintritt der relevanten
Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse
daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die
Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben
sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der
Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet
denn auch keinen Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch (Art. 26 Abs. 3
BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f.). Arbeitsunfähigkeit
ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Sie ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie
mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt
oder ausgewirkt hat, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender
Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte,
gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020
vom 28. Januar 2021 E. 3.2).
2.1.2
In der weitergehenden beruflichen
Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2
BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken wie Rechtsgleichheit etc. frei, den
Invaliditätsbegriff und / oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23
BVG zu definieren. Diese Bestimmung gilt mit anderen Worten im
überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten einer
Vorsorgeeinrichtung nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69).
Die Beklagte hat ein Vorsorgereglement erlassen (fortan: Reglement, Beilage zur
Klageantwort / KAB-Nrn. 2 – 4), wobei die hier interessierenden
Bestimmungen in den ab 1. Januar 2013, 1. Januar 2014 resp. 1. Januar 2017
geltenden Fassungen jeweils identisch sind. Gemäss diesem Reglement setzt der
Anspruch auf eine Invalidenrente voraus, dass die versicherte Person zu
mindestens 25 % invalid ist (Art. 4.6.2 Abs. 1 und Art. 4.6.1
Abs. 3 Reglement). Aus dieser Formulierung geht hervor, dass die Invalidität
vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten sein muss (BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70). Das Reglement umschreibt die Invalidität in Übereinstimmung mit
Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) als die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4.6.1
Abs. 1 Reglement). Diese wiederum besteht laut Reglement (das sich hier mit
Art. 7 ATSG deckt) in einem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Für den reglementarischen Rentenanspruch genügt es somit nicht, dass während
des Vorsorgeverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf eingetreten
ist, sondern es muss sich in dieser Zeit eine Erwerbsunfähigkeit entwickelt
haben, bei welcher auch die Arbeitsfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand
angepassten Verweistätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 V 65 E. 3.5
S. 70).
2.2
Die obligatorische Versicherung
der beruflichen Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art.
10.
Abs. 1 BVG). Sie endet grundsätzlich mit der Auflösung des betreffenden
Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 BVG); für die Risiken
Invalidität und Tod bleibt der Arbeitnehmer allerdings während eines Monats
nach Auflösung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht
bereits zuvor ein neues Vorsorgeverhältnis entsteht (Art. 10 Abs. 3 BVG).
Entsprechende Bestimmungen enthält auch das Reglement (Art. 3.3 Abs. 1 und
Art. 4.8.1 Reglement).
2.3
Der Zeitpunkt des Eintritts der
relevanten Arbeitsunfähigkeit (s. E. II. 2.1.1 hiervor) muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein.
Dieser Nachweis wird in der Regel, jedoch nicht zwingend durch echtzeitliche
ärztliche Atteste erbracht. Nachträgliche Annahmen und spekulative
Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen auf jeden Fall nicht aus. Um
einer retrospektiv attestierten Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein
echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen
Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit echtzeitlich dokumentiert
sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).
2.4
Die Arbeitsunfähigkeit, welche
während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, muss zur späteren
Invalidität in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in einem direkten und
engen Zusammenhang stehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265). Der sachliche
Zusammenhang ist gegeben, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende
Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, welcher während des
Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (a.a.O.). Die
zeitliche Konnexität entfällt dann, wenn die versicherte Person vorübergehend
wieder arbeitsfähig wird (BGE 120 V 112 E. 2c/aa S. 117), d.h. wenn die
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Erwerbstätigkeit während mehr als drei
Monaten unter 20 % gesunken ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63).
2.5
Für den Beginn des Anspruchs auf
eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss
die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Dispositiv
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Die versicherte Person muss demnach
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit.
b IVG), wobei der Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Das
Reglement wiederum hält fest, der Anspruch auf eine Invalidenrente der
Beklagten entstehe nach einer Wartefrist von zwölf Monaten ganzer oder
teilweiser Erwerbsunfähigkeit (Art. 4.6.1 Abs. 4 und Art. 4.6.2 Abs. 3
Reglement). Ist die versicherte Person abwechslungsweise erwerbsfähig und erwerbsunfähig
und dauern die Perioden der vollen Erwerbsfähigkeit nicht länger als ein Jahr,
so werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache zusammengezählt
und an die Wartefrist angerechnet. Dauert die volle Erwerbsfähigkeit mehr als
ein Jahr, so beginnt die Wartefrist erneut zu laufen (Art. 4.6.1 Abs. 4
Reglement).
2.6 Ein Entscheid der IV ist für
eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung
für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und
die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer
gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.
Die Orientierung an der IV bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen
Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).
3.
3.1 Nach der Anmeldung des Klägers
vom 21. April 2017 (Akten der IV-Stelle Solothurn / IV-Nr. 6) holte die IV bei
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten
ein (IV-Nr. 64). Danach litt der Kläger an einer einfachen Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung mit / bei remittierter depressiver Störung (S. 25). Die
bisherige Arbeit in der Logistik komme seit Frühjahr 2014 nicht mehr in Frage, während
eine angepasste Tätigkeit noch vier Stunden am Tag möglich sei (S. 33).
Gestützt darauf sprach die IV dem Kläger mit Verfügung vom 19. Dezember 2019
ab 1. Oktober 2017 eine halbe Rente zu (IV-Nr. 90), wobei sie festhielt, die Arbeitsunfähigkeit
sei am 1. April 2014 eingetreten, aber der Rentenanspruch entstehe erst sechs Monate
nach der Anmeldung im April 2017 (s. dazu E. II. 2.5 hiervor). Diese
Verfügung entfaltet gegenüber der Beklagten keine Bindungswirkung. Die
Feststellung der IV, die Arbeitsunfähigkeit, welche dem Rentenanspruch zu
Grunde liege, bestehe seit 1. April 2014, war nämlich für den Anspruchsbeginn in
der IV nicht entscheidend, da der Rentenanspruch ohnehin erst im Oktober 2017
entstand (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016
E. 4.2). Im vorliegenden Klageverfahren ist daher frei zu prüfen, wann die
fragliche Arbeitsunfähigkeit eintrat und inwieweit sie unterbrochen wurde.
3.2
3.2.1 Der Kläger war seit Januar 2012
bei der D.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als Logistiker beschäftigt (s.
Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. Februar 2019, IV-Nr. 57 S. 1 Ziff. 2.1 +
S. 3 Ziff. 2.2). Ihm oblag die Leitung des Lagers (s. Lebenslauf, IV-Nr. 35
S. 2).
3.2.2 Weil er mit seiner
Führungsposition überfordert war, nahm der Kläger am 19. März 2013 bei
Frau E.___ eine psychologische Behandlung auf (IV-Nr. 42 S. 13 f.).
Im F.___ in [...] wurde sodann am 17. April 2013 eine mittelgradige depressive
Episode diagnostiziert und in der Folge mit Cymbalta behandelt. Der Kläger war vom
15. April bis 4. Juni 2013 zu 100 % und vom 5. bis 30. Juni 2013 noch
zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Klagebeilage / KB-Nr. 3 sowie
IV-Nr. 42 S. 4 f.)
3.2.3 Gemäss den Angaben der
Arbeitgeberin arbeitete der Kläger ab 1. Juli 2013 wieder ganztags. Er war aber
nicht mehr für das Lager verantwortlich, sondern wurde nunmehr als
Projektleiter für einen Neubau beschäftigt (IV-Nr. 35 S. 2 / Nr. 57
S. 3 Ziff. 2.2 + 2.3 sowie S. 5 Ziff. 4). Der Lohn blieb dabei laut
Arbeitgeberin gleich hoch wie vor der Arbeitsunfähigkeit (S. 5 Ziff. 5.1) und
entsprach der erbrachten Arbeitsleistung (S. 6 Ziff. 5.2).
3.2.4 Nachdem sich der Kläger am 22.
Juli 2013 als «fit» bezeichnet hatte, meldete er sich am 8. August 2013 erneut
beim F.___, um die antidepressive Medikation wieder aufzunehmen (IV-Nr. 42 S.
4). Am 15. Oktober 2013 suchte er nochmals das F.___ auf und gab an, er habe
letzthin nach einer strengen Periode in der Arbeit drei Tage zu Hause bleiben
müssen, wobei der Verlauf objektiv als günstig bezeichnet wurde. Eine weitere
Konsultation am 17. Januar 2014 betraf einen viralen Infekt (IV-Nr. 42 S. 3).
3.2.5 Der Kläger kündigte seine Stelle am
20. Januar 2014 (Akten des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
/ AWA S. 35). Er begründete dies gegenüber der Arbeitgeberin damit, dass
er seine weiteren Ziele im Leben nur mit einem Stellenwechsel verwirklichen
könne. Das Arbeitsverhältnis endete in der Folge am 4. April 2014 (IV-Nr. 57 S.
1 Ziff. 2.1). Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH im F.___,
hielt dazu am 1. April 2014 fest, die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin sei medizinisch
nicht mehr zumutbar (IV-Nr. 42 S. 11). In den Unterlagen des F.___ war in der
Folge weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Episode die Rede (s.
Verlaufseinträge vom 1. April, 15. Mai, 29. August und 5. September 2014, IV-Nr.
42 S. 3).
3.2.6 Von April 2014 bis Januar 2015 bezog
der Kläger Arbeitslosenentschädigung (IV-Nr. 41 S. 2). In seinem entsprechenden
Antrag vom 9. April 2014 gab er einerseits an, die Kündigung sei wegen
gesundheitlicher Probleme resp. Burnout erfolgt (AWA S. 65 Ziff. 20),
wobei er die Frage «Waren Sie im Zeitpunkt der Kündigung oder während der
Kündigungsfrist wegen Krankheit (…) an der Arbeitsleistung verhindert?» bejahte
und auf ein Burnout vom 1. April bis 1. Juni 2013 verwies (Ziff. 23).
Andererseits erklärte er, er suche ab 7. April 2014 eine Vollzeitstelle und sei
in diesem Umfang arbeitsfähig (S. 64 Ziff. 3 + 4). Auch in den Formularen
«Angaben der versicherten Person» für die Monate April bis Juli 2014 verneinte der
Kläger jeweils eine Arbeitsunfähigkeit (S. 14 f., 18 ff., 43 f.). Die
Arbeitgeberin wiederum teilte in der Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Mai 2014
mit (S. 33 Ziff. 12), der Kläger sei während der Kündigungsfrist am 12.
und 13. März 2014 arbeitsunfähig gewesen, wozu sich in den F.___-Unterlagen
keine Angaben finden (s. IV-Nr. 42 S. 3).
3.2.7 Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) meldete den Kläger für einen Kurs ab
12. Mai 2014 an (Akten der Arbeitslosenkasse Kanton [...] / ALK S. 126).
Der Kläger fehlte dort am 13. Mai 2014 wegen eines «Rückfalls» (IV-Nr. 42 S. 3),
weshalb ihm Dr. med. M.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH im F.___, für
diesen Tag eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (ALK S. 119).
3.2.8 Nachdem der Kläger der
Arbeitslosenversicherung am 25. August 2014 mitgeteilt hatte, sein Burnout sei
noch nicht geheilt (KB-Nr. 10), schrieb ihn Dr. med. M.___ ab diesem Tag
bis 30. September 2014 vollständig arbeitsunfähig (ALK S. 78 ff.),
was er mit der depressiven Episode begründete (s. Verlaufseinträge in den F.___-Unterlagen
vom 29. August und 5. September 2014, IV-Nr. 42 S. 3). Am 9. Oktober 2014 hielt
Dr. med. M.___ indes fest, der Kläger sei seit 1. Oktober 2014 wieder zu
100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 42 S. 12). In Übereinstimmung damit empfahl die
Therapeutin E.___, gemäss Verlaufseintrag vom 30. September 2014, einen
vollen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben, wozu sich auch der Kläger in der Lage
fühle. Während die psychologische Betreuung damit endete (IV-Nr. 42 S. 2 unten),
wurde die antidepressive Medikation fortgesetzt (KB-Nrn. 6 + 12). Die folgenden
Konsultationen im F.___ vom 16. Januar, 27. Februar und 13. Juli 2015
betrafen rein somatische Leiden; von einer depressiven Episode war nicht mehr
die Rede. In den Formularen «Angaben der versicherten Person» von Oktober 2014
bis Januar 2015 bezeichnete sich der Kläger gegenüber der
Arbeitslosenversicherung wieder als voll arbeitsfähig (ALK S. 59 f., 63 ff., 68
f.).
3.2.9 Ab 1. Februar 2015 war der Kläger
vollzeitlich als Chauffeur bei der H.___ AG angestellt (ALK S. 47), welche ihn
wegen Personalabbaus per 13. April 2015 wieder entliess (ALK S. 54).
Gemäss Arbeitgeberbescheinigung bestand im Zeitpunkt der Kündigung vom 8. April
2015 resp. während der Kündigungsfrist keine Krankheit, welche den Kläger an der
Arbeitsleistung gehindert hätte (ALK S. 55).
3.2.10 Von April 2015 bis Januar 2016
bezog der Kläger erneut Arbeitslosenentschädigung (IV-Nr. 41 S. 2), wobei er in
der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 15. April 2015 angab, er
suche eine ganztägige Beschäftigung (ALK S. 48). In den Formularen «Angaben der
versicherten Person» für die Monate April bis Dezember 2015 sowie Januar 2016 erklärte
er jeweils, uneingeschränkt arbeitsfähig zu sein (ALK S. 17 f., 20
ff., 26 ff., 38 f., 49 f.).
3.2.11 Nachdem er im Februar 2016 kurz
als Taxifahrer aktiv gewesen war (s. IV-Nr. 41 S. 2), nahm der Kläger
in diesem Monat eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, welche er bis Januar 2017
ausübte. Zum genauen Umfang dieser Tätigkeit machte er keine einheitlichen Angaben.
So erklärte er in der Anmeldung zur Früherfassung vom 7. Februar 2017
(IV-Nr. 1 S. 2) sowie im folgenden Intake-Gespräch vom 27. Februar 2017 (IV-Nr.
3 S. 1, 2 und 4), er habe 60 % gearbeitet, da er sich seit dem 7. April 2014 zu
40 % arbeitsunfähig fühle. In der Anmeldung vom 21. April 2017 sprach der
Kläger demgegenüber ohne Vorbehalte von einem Pensum von 100 % (IV-Nr. 6 S. 6
Ziff. 5.4), während es in der Befragung durch den Gutachter Dr. med. C.___
am 19. Juni 2019 dann hiess, zu mehr als 40 bis 50 % sei er nicht in der Lage
gewesen (IV-Nr. 64 S. 18). Gemäss der Steuerveranlagung pro 2016 wurde ein
steuerbares Einkommen von CHF 15'910.00 erzielt (KB-Nr. 15).
3.2.12 Am 7. Juli 2016 suchte der
Kläger das F.___ wegen eines Stechens in der Brust auf. Man äusserte den
Verdacht auf eine funktionelle Störung der Brustwand, welche keine weiteren
Massnahmen erfordere; der Kläger solle weiter Cipralex nehmen und soweit
möglich Stress abbauen. In den Verlaufseinträgen vom 21. Juli 2016 und 6.
Februar 2017 war sodann von einer (diagnostisch nicht näher spezifizierten) Stressintoleranz,
nicht aber von einer depressiven Episode, die Rede, verbunden mit der
Empfehlung, der Kläger solle wieder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen
(IV-Nr. 42 S. 2).
3.2.13 Der neue Hausarzt Dr. med. I.___,
Arzt für Allg. Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2. Juni 2017 die
Diagnosen Erschöpfungszustand, Klaustrophobie, Angststörung und ADHS. Er
attestierte vom 1. bis 31. März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie
anschliessend noch von 50 % (IV-Nr. 15).
3.2.14 Dr. med. J.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelte den Kläger seit dem 22. März 2017
wegen einer spezifischen Phobie, eines Erschöpfungszustands sowie des Verdachts
auf eine Aufmerksamkeitsstörung. Er führte im Bericht vom 12. Juni 2017 aus
(IV-Nr. 16 S. 3 ff.), die bisherige Arbeit sei nicht mehr zumutbar, während
eine einfache körperliche Verweistätigkeit halbtags in Frage komme. Dem Kläger
sei es nach eigenen Angaben besser gegangen, nachdem 2013 die Arbeit im
Grossraumbüro und die Vorgesetztenfunktion weggefallen seien. Später habe er
sich zuerst im Eventbereich selbständig gemacht. Dort habe er diverse
Enttäuschungen erlebt, und ausserdem sei ihm die dauernde Erreichbarkeit zu
viel geworden. Gefolgt sei eine selbständige Erwerbstätigkeit im
Transportbereich, wo der Kläger von einem Subunternehmer übers Ohr gehauen
worden sei. Schliesslich sei es ihm immer schlechter gegangen. Anfang 2017 habe
er seine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen einstellen müssen. Im
Januar sei der Kläger alleine in den Ferien gewesen und habe einen völligen
Einbruch erlitten. Er habe schon seit Monaten diverse paramedizinische
Behandlungen in Anspruch genommen. Dr. med. J.___ hielt fest, ein Teil der
psychischen Problematik habe schon länger bestanden, sei aber durch die gute
Ressourcenlage bisher relativ kompensiert worden.
3.2.15 Dr. med. C.___ erklärte in
seinem Gutachten vom 26. Juni 2019 (IV-Nr.64), laut den Angaben des Klägers
dürfte nach dem Burnout im Jahr 2013 eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit
bestanden haben. In seiner neuen Funktion als Projektleiter bei der
Arbeitgeberin habe der Kläger nur noch ein Pensum von 50 % bekleidet; auf
Grund seiner Angaben könne davon ausgegangen werden, dass die damalige
Symptomatik ein höheres Pensum nicht mehr zugelassen haben dürfte (S. 29).
Die heutigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit dürften rückwirkend gesehen
seit spätestens Frühjahr 2014 vorgelegen haben (S. 34).
3.2.16 Pract. med. K.___, Praktischer
Arzt FMH im F.___, bescheinigte in mehreren Zeugnissen, welche alle vom 9.
Oktober 2019 datieren und zusammen mit der Klage eingereicht wurden (KB-Nr. 3),
vom 15. April bis 4. Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 5.
bis 29. Juni 2013 von 50 %, vom 9. bis 11. Oktober 2013 von 100 %
sowie vom 15. bis 17. Januar 2014 nochmals von 100 %.
3.3
3.3.1 Gemäss den Unterlagen des F.___ liess
sich der Kläger seit April 2013 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode behandeln
(E. II. 3.2.2 hiervor). Um diesem Leiden Rechnung zu tragen, erhielt
der Kläger bei der Arbeitgeberin ab Juli 2013 eine neue Aufgabe. Die depressive
Episode dauerte bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 4. April 2014 an, wie
aus den Verlaufseinträgen vom 1. April und 15. Mai 2014 hervorgeht. Was die
Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpunkt angeht, so sah Dr. med. G.___ im
Schreiben vom 1. April 2014 einen Verbleib an der letzten Arbeitsstelle als medizinisch
nicht mehr zumutbar an (E. II. 3.2.5 hiervor), d.h. sie ging von
einer Arbeitsunfähigkeit am angepassten Arbeitsplatz als Projektleiter aus. Dasselbe
gilt das für Gutachten von Dr. med. C.___, welcher zum Schluss gelangte, der
Kläger sei ab Juli 2013 nicht in der Lage gewesen sei, mehr als 50 % zu leisten
(E. II. 3.2.15 hiervor). Dem kann indes nicht gefolgt werden.
Einerseits enthält weder das Arztzeugnis noch das Gutachten eine nähere, sich
auf objektive Umstände stützende Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit. Dr. med.
C.___ verlässt sich allein auf die subjektiven Angaben des Klägers zu seiner
Leistungsfähigkeit (a.a.O.), was nicht ausreicht, um eine Arbeitsunfähigkeit zu
objektivieren. Andererseits stellte die Arbeitgeberin ab Juli 2013, als der
Kläger seine neue angepasste Aufgabe ganztägig übernommen hatte, nach Lage der
Akten keine relevanten Leistungseinbussen fest. Der ausgerichtete Lohn
entsprach vielmehr, wie die Arbeitgeberin bestätigte, der erbrachten
Arbeitsleistung, was der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit entgegensteht. Hinzu
kommt, dass die F.___-Unterlagen zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 1. April
2014 einzig im Oktober 2013 eine dreitägige Arbeitsunfähigkeit dokumentieren,
welche psychische Gründe hatte. Von gehäuften Absenzen, welche auf eine
berufliche Überforderung hindeuten könnten (E. II. 2.1.1 in fine hiervor), kann
daher in diesem Zeitraum keine Rede sein. Im Übrigen finden sich auch nach dem
Ende der Anstellung keine ärztlichen Feststellungen, welche Rückschlüsse auf
eine Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses resp. der
Nachdeckungsfrist erlauben würden. Der Verlaufseintrag in den F.___-Unterlagen vom
15. Mai 2014 äusserte sich nicht explizit zur Frage der Arbeitsfähigkeit; der
kommentarlose Vermerk, der Kläger wolle sich selbständig machen, deutet indes
darauf hin, dass gegen eine solche Tätigkeit keine ärztlichen Einwände bestanden.
Die eintägige Kursabsenz vom 13. Mai 2014 ist ebenfalls ohne Belang, zumal
es in den Akten nirgends heisst, der Kläger habe noch weitere Kurstage
ausfallen lassen.
3.3.2 Richtig ist, dass der Kläger in
der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 9. April 2014 seine
Kündigung gesundheitlich begründete, nämlich mit einem «Burnout»
(E. II. 3.2.6 hiervor). Diese Aussage genügt jedoch nicht, um eine
Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Sie steht einmal in Widerspruch zum
Kündigungsschreiben an die Arbeitgeberin, in dem gesundheitliche Probleme
gänzlich unerwähnt bleiben. Weiter fällt auf, dass der Kläger in der Anmeldung
bei der Arbeitslosenversicherung, gefragt nach einer Arbeitsunfähigkeit im
Zeitpunkt der Kündigung oder in der Kündigungsfrist, nicht etwa auf seinen
aktuellen Zustand verwies; er nahm vielmehr auf das Burnout vom 1. April
bis 1. Juni 2013 Bezug, also einen Zustand etliche Monate vor der Kündigung.
Dies korrespondiert damit, dass die Arbeitgeberin in der
Arbeitgeberbescheinigung während der Kündigungsfrist lediglich eine zweitägige
Absenz festhielt, deren Zusammenhang mit der depressiven Episode zudem nicht
belegt ist, fehlt doch ein entsprechender Verlaufseintrag in den F.___-Unterlagen.
Hinzu kommt, dass der Kläger in der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zugleich
erklärte, er suche eine Vollzeitstelle und sei in der Lage, eine solche
auszuüben. In der Folge bezeichnete er sich denn auch in den Fragebogen für die
Monate April bis Juli 2014 stets als uneingeschränkt arbeitsfähig (E. II. 3.2.6).
Ein weiterer Widerspruch ergibt sich schliesslich zur Anmeldung Früherfassung
bei der IV, wo der Kläger von einer Arbeitsunfähigkeit mit wiederholten
Absenzen ab 7. April 2014 sprach (IV-Nr. 1 S. 1 Ziff. 2), also nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. In der Anmeldung vom 21. April 2017 wiederum wurde
die gesundheitliche Beeinträchtigung auf den 31. Mai 2013 zurückdatiert (IV-Nr.
6 S. 6 Ziff. 6.1), ohne dass sich dieses exakte Datum mit den aktenkundigen
ärztlichen Feststellungen in Verbindung bringen liesse.
3.3.3 Bei dieser Aktenlage ist davon
auszugehen, dass der Kläger per 1. Juli 2013 bei der Arbeitgeberin eine neue,
seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit übernahm, welche er bis zum Ende
des Arbeitsverhältnisses per 4. April 2014 (sowie während der einmonatigen
Nachdeckungsfrist) vollzeitlich ohne Leistungseinbusse ausüben konnte.
3.4
3.4.1 Im August 2014 verschlechterte
sich der psychische Zustand des Klägers, so dass ihm eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (E. II. 3.2.8 hiervor). Dabei handelte es
sich jedoch nur um einen kurzfristigen Einbruch. Der Gesundheitszustand verbesserte
sich nämlich in den folgenden Wochen derart, dass Dr. med. M.___ und die
Therapeutin E.___ den Kläger ab dem 1. Oktober 2014 wieder als voll
arbeitsfähig ansahen, ohne irgendwelche Vorbehalte anzubringen. Dementsprechend
wurde denn auch auf diesen Zeitpunkt hin die psychologische Betreuung
eingestellt (E. II. 3.2.6 hiervor), was zeigt, dass man von einer
nachhaltigen Besserung ausging. Erst der neue Hausarzt Dr. med. I.___ attestierte
wieder eine mit psychiatrischen Leiden begründete Arbeitsunfähigkeit, und zwar ausdrücklich
ab 1. März 2017 (E. II. 3.2.13 hiervor). Für die vorhergehende Zeit lassen sich
somit aus seinem Bericht keine Schlüsse ziehen. Der Psychiater Dr. med. J.___ wiederum
gab die Darstellung des Klägers zum Verlauf bis 2017 wieder und traf keine konkreten
Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit vor dem Behandlungsbeginn im März 2017; seine
Bemerkung, bislang seien die Defizite des Klägers relativ gut kompensiert
gewesen, deutet indes eher darauf hin, dass er der Auffassung ist, es habe vor
2017 noch keine relevante Einschränkung vorgelegen (E. II. 3.2.14 hiervor).
3.4.2 Für die Zeit zwischen Oktober
2014 und März 2017 ergeben sich aus den Unterlagen des F.___ keine konkreten
Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, zumal eine
Depression nach dem 1. Oktober 2014 nicht mehr erwähnt wird. Wenn im Juli 2016
von einer Stressintoleranz die Rede ist, so stellt dies keine nach einem
anerkannten Klassifikationssystem kodierte psychiatrische Diagnose dar; das
blosse Auftreten von Symptomen oder psychischen Problemen genügt nicht, um den
Beginn einer Arbeitsunfähigkeit zu belegen (Urteil des Bundesgerichts
9C_315/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Zwar dürfte es zutreffen, dass der
Kläger zwischen Oktober 2014 und März 2017 weiterhin Antidepressiva nahm (E.
II. 3.2.8 +. 3.2.12 hiervor). Allein daraus lässt sich aber keine
Arbeitsunfähigkeit ableiten. Dies muss umso mehr gelten, als diese Medikation
in den Verlaufseinträgen in der Krankengeschichte zwischen Oktober 2014 und
Juli 2016 nicht thematisiert wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine
Psychotherapie bei einem Psychiater erstmals im März 2017 angetreten wurde. Die
Aussage des Klägers, er habe schon Monate zuvor «paramedizinische» Hilfe in
Anspruch genommen (E. II. 3.2.12 hiervor), ist eine blosse Behauptung und viel
zu vage, um daraus etwas für die berufliche Leistungsfähigkeit abzuleiten; zwar
wurde im F.___ am 21. Juli 2016 eine psychologische Betreuung empfohlen, doch
liegen keine Unterlagen vor, welche über die Umsetzung dieses Ratschlags
Aufschluss geben würden.
Aus dem Gutachten von Dr. med. C.___,
welches den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf den Frühling 2014 zurückbezieht
(E. II. 3.2.15 hiervor), ergibt sich ebenfalls nichts für den Kläger.
Einerseits vermag Dr. med. C.___ die damalige Situation nicht aus eigener
Anschauung zu beurteilen. Andererseits begründet er seine Auffassung in keiner
Weise. Die Formulierung im Gutachten, die Arbeitsunfähigkeit «dürfte» 2014
eingetreten sein, zeigt vielmehr, dass es sich um eine reine Hypothese handelt,
was dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht
genügt (Urteile des Bundesgerichts 9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013 E.
3.3 und 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3). Dr. med. C.___ versäumte es,
auf die (echtzeitliche) Feststellung von Dr. med. M.___ einzugehen,
dass ab Oktober 2014 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden
habe. Wenn Dr. med. L.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH beim
Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), in seiner
Stellungnahme vom 8. Juli 2019 (IV-Nr. 67 S. 2) dem Gutachten von Dr. med. C.___
beipflichtet, so kann dies kaum Gewicht beanspruchen, da eine vertiefte
Auseinandersetzung mit den Akten fehlt.
Die Zeugnisse von pract. med. K.___ schliesslich
(E. II. 3.2.16 hiervor) sind schon deshalb unbehelflich, weil sie nicht den hier
interessierenden Zeitraum ab Oktober 2014 abdecken.
3.4.3 Für eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2014 spricht, dass der Kläger bis Januar 2015 und
dann erneut von April 2015 bis Januar 2016 Arbeitslosenentschädigung erhielt. In
der Anmeldung vom 15. April 2015 gab er (wie schon in derjenigen vom 9. April 2014)
an, er suche eine Vollzeitstelle (E. II. 3.2.8 hiervor). In der Folge bestätigte
er Monat für Monat, dass er arbeitsfähig sei, ohne irgendwelche Vorbehalte
anzubringen (a.a.O.). Bei einem solchen mehrmonatigen Bezug von Taggeldern mit
einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % kann aber nicht von einer
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn wie hier keine entsprechenden
echtzeitlichen ärztlichen Aussagen vorliegen (Urteile des Bundesgerichts
9C_828/2019 vom 12. Mai 2020 E. 3.2.2 und 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E.
4.1.2). Dies muss umso mehr gelten, als der Kläger vor der zweiten Anmeldung, von
Februar bis April 2015, eine Vollzeitstelle hatte, welche er nicht aus
gesundheitlichen Gründen verlor, sondern weil Personal abgebaut wurde. Die fragliche
Firma bestätigte zudem, dass der Kläger beim Austritt in seiner
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei (E. II. 3.2.9 hiervor). Die
anderslautende Darstellung des Klägers findet in den Akten keine Stütze und
bleibt eine blosse Behauptung.
3.4.4 Weiter ist zu berücksichtigen,
dass der Kläger ab Februar 2016 rund ein Jahr selbständig erwerbstätig war.
Wenn er vorbringt, er sei damals nur begrenzt leistungsfähig gewesen, so dringt
dies nicht durch. Einerseits machte er bei verschiedenen Gelegenheiten deutlich
voneinander abweichende Angaben zum Umfang dieser Erwerbstätigkeit (E. II. 3.2.11
hiervor), was keinen überzeugenden Eindruck hinterlässt. Andererseits ist zu
beachten, dass der Kläger in diesem Zusammenhang davon spricht, er habe sich
seit April 2014 zu 40 % arbeitsunfähig gefühlt. Dies zeigt, dass es hier nicht
um eine objektivierbare Einschränkung geht, sondern nur um die rein subjektive
Einschätzung des Klägers, welche nicht geeignet ist, eine Arbeitsunfähigkeit zu
belegen. Dies korrespondiert im Übrigen damit, dass sich in den Verlaufseinträgen
in den F.___-Unterlagen vom 7. und 21. Juli 2016 keine Empfehlung findet,
die selbständige Erwerbstätigkeit zu reduzieren.
Was das tiefe Einkommen betrifft,
welches der Kläger 2016 erzielte, so erlaubt dies keine zuverlässigen
Rückschlüsse auf den Umfang der Erwerbstätigkeit. Es ist vielmehr darauf
hinzuweisen, dass sich das Unternehmen damals noch in der Aufbauphase befand,
womit sich zwanglos erklären lässt, dass sich der Ertrag noch in Grenzen hielt.
Zudem wurde der Kläger nach seinen Angaben «übers Ohr gehauen» (E. II.
3.2.14 hiervor), was sich auch finanziell ausgewirkt haben dürfte.
3.5 Zusammenfassend ist in einer
Gesamtwürdigung der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgendem
Sachverhalt auszugehen: Der Kläger war einerseits in einer angepassten
Tätigkeit ab Oktober 2014 mehr als zwei Jahre ohne relevanten Unterbruch voll arbeitsfähig.
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen
Tätigkeit als Logistikleiter, welche im April 2013 und damit während des
Versicherungsschutzes bei der Beklagten eintrat, und der späteren Invalidität wurde
daher unterbrochen, was einen Anspruch des Klägers auf gesetzliche Invalidenleistungen
gegenüber der Beklagten ausschliesst. Andererseits entfällt ein Anspruch auf
überobligatorische Leistungen gemäss dem Reglement der Beklagten, weil bis zum
Ende der Nachdeckungsfrist keine Erwerbsunfähigkeit bestand (s. dazu E. II. 2.1.2
und 3.3 hiervor). Der Kläger verdiente nämlich in seiner leidensadaptierten
Alternativbeschäftigung als Projektleiter gleich viel wie zuvor als Logistikleiter
und erlitt daher keine Erwerbseinbusse. Die Klage stellt sich folglich als
unbegründet heraus und wird abgewiesen.
4. Dem unterlegenen Kläger steht
keine Parteientschädigung zu. Der obsiegenden Beklagten wiederum ist ebenfalls
keine Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige kantonale Verfahrensrecht
lediglich der obsiegenden versicherten Person einen solchen Anspruch einräumt
(§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt
sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine
Entschädigung zusteht (Ulrich Meyer / Laurence Uttinger in: Jacques-André
Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG,
2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 BVG N 94). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
gilt zwar dann, wenn der Gegenpartei leichtfertige oder mutwillige
Prozessführung (im Sinne von § 7 Abs. 2 VVV) vorzuwerfen ist (SOG 2002 Nr. 42; Meyer
/ Uttinger, a.a.O.). Dies trifft jedoch beim Kläger nicht zu, denn seine
fehlende Anspruchsberechtigung ergibt sich erst nach eingehender Prüfung.
5. Verfahrenskosten sind keine zu
erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann