Lexipedia

Entscheid

VSKLA.2020.4

Berufsvorsorge / Invalidenrente

12. März 2021Deutsch27 min

1. Am 6. April 2020 lässt A.___ (fortan: Kläger), geb. 1990, beim Versicherungsgericht des

Source so.ch

Urteil vom 12. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann

Kläger

gegen

B.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

/ Invalidenrente (Klage vom 6. April 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 6. April 2020 lässt A.___ (fortan: Kläger), geb. 1990, beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die B.___ (fortan:

Beklagte) erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 1 ff.):

1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung spätestens ab

1. Oktober 2017 die gesetzlichen und reglementarischen

Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, auf Basis eines Invaliditätsgrades

von 51 %, auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden

Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

2. Die Beklagte

beantragt in ihrer Klageantwort vom 28. Mai 2020 die Abweisung der Klage, unter

o/e-Kostenfolgen (A.S. 16 ff.).

3. Die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts ediert mit den Verfügungen vom 3. Juni sowie 24.

und 27. August 2020 die Akten der Invalidenversicherung

(fortan: IV) sowie der Arbeitslosenversicherung (A.S. 27 / 29 / 33).

4. Der

Kläger lässt seine Rechtsbegehren in der Replik vom 15. Oktober 2020 insoweit präzisieren,

als vom 14. November 2017 bis 31. Mai 2018 eine volle Invalidenrente und vom

15. Juni 2015 bis 13. November 2017 sowie ab 1. Juni 2018 eine halbe

Invalidenrente auszurichten sei (A.S. 42 ff.).

5. Die

Beklagte hält mit Duplik vom 25. November 2020 an den Anträgen in der

Klageantwort fest (A.S. 61 ff.).

6. Der

Kläger lässt am 11. Dezember 2020 eine Triplik abgeben (A.S. 67). Seine

Vertreterin reicht am gleichen Tag eine Kostennote ein (A.S. 68 f.). Beide

Eingaben gehen am 14. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme an die Beklagte

(A.S. 70).

Erwägungen

II.

1.

Das

Versicherungsgericht ist zur

Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer versicherten

Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig (Art.

73.

Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über

die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

2.

2.1

2.1.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, wer im Sinne der IV zu mindestens

40.

% invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG).

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig der Eintritt der relevanten

Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse

daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die

Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben

sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der

Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet

denn auch keinen Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch (Art. 26 Abs. 3

BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f.). Arbeitsunfähigkeit

ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Sie ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie

mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt

oder ausgewirkt hat, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender

Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte,

gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020

vom 28. Januar 2021 E. 3.2).

2.1.2

In der weitergehenden beruflichen

Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2

BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken wie Rechtsgleichheit etc. frei, den

Invaliditätsbegriff und / oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23

BVG zu definieren. Diese Bestimmung gilt mit anderen Worten im

überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten einer

Vorsorgeeinrichtung nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69).

Die Beklagte hat ein Vorsorgereglement erlassen (fortan: Reglement, Beilage zur

Klageantwort / KAB-Nrn. 2 – 4), wobei die hier interessierenden

Bestimmungen in den ab 1. Januar 2013, 1. Januar 2014 resp. 1. Januar 2017

geltenden Fassungen jeweils identisch sind. Gemäss diesem Reglement setzt der

Anspruch auf eine Invalidenrente voraus, dass die versicherte Person zu

mindestens 25 % invalid ist (Art. 4.6.2 Abs. 1 und Art. 4.6.1

Abs. 3 Reglement). Aus dieser Formulierung geht hervor, dass die Invalidität

vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten sein muss (BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70). Das Reglement umschreibt die Invalidität in Übereinstimmung mit

Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) als die voraussichtlich bleibende

oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4.6.1

Abs. 1 Reglement). Diese wiederum besteht laut Reglement (das sich hier mit

Art. 7 ATSG deckt) in einem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

Für den reglementarischen Rentenanspruch genügt es somit nicht, dass während

des Vorsorgeverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf eingetreten

ist, sondern es muss sich in dieser Zeit eine Erwerbsunfähigkeit entwickelt

haben, bei welcher auch die Arbeitsfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand

angepassten Verweistätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 V 65 E. 3.5

S. 70).

2.2

Die obligatorische Versicherung

der beruflichen Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art.

10.

Abs. 1 BVG). Sie endet grundsätzlich mit der Auflösung des betreffenden

Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 BVG); für die Risiken

Invalidität und Tod bleibt der Arbeitnehmer allerdings während eines Monats

nach Auflösung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht

bereits zuvor ein neues Vorsorgeverhältnis entsteht (Art. 10 Abs. 3 BVG).

Entsprechende Bestimmungen enthält auch das Reglement (Art. 3.3 Abs. 1 und

Art. 4.8.1 Reglement).

2.3

Der Zeitpunkt des Eintritts der

relevanten Arbeitsunfähigkeit (s. E. II. 2.1.1 hiervor) muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein.

Dieser Nachweis wird in der Regel, jedoch nicht zwingend durch echtzeitliche

ärztliche Atteste erbracht. Nachträgliche Annahmen und spekulative

Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen auf jeden Fall nicht aus. Um

einer retrospektiv attestierten Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein

echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen

Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit echtzeitlich dokumentiert

sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).

2.4

Die Arbeitsunfähigkeit, welche

während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, muss zur späteren

Invalidität in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in einem direkten und

engen Zusammenhang stehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265). Der sachliche

Zusammenhang ist gegeben, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende

Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, welcher während des

Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (a.a.O.). Die

zeitliche Konnexität entfällt dann, wenn die versicherte Person vorübergehend

wieder arbeitsfähig wird (BGE 120 V 112 E. 2c/aa S. 117), d.h. wenn die

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Erwerbstätigkeit während mehr als drei

Monaten unter 20 % gesunken ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63).

2.5

Für den Beginn des Anspruchs auf

eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss

die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die

Dispositiv

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Die versicherte Person muss demnach

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit.

b IVG), wobei der Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Das

Reglement wiederum hält fest, der Anspruch auf eine Invalidenrente der

Beklagten entstehe nach einer Wartefrist von zwölf Monaten ganzer oder

teilweiser Erwerbsunfähigkeit (Art. 4.6.1 Abs. 4 und Art. 4.6.2 Abs. 3

Reglement). Ist die versicherte Person abwechslungsweise erwerbsfähig und erwerbsunfähig

und dauern die Perioden der vollen Erwerbsfähigkeit nicht länger als ein Jahr,

so werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache zusammengezählt

und an die Wartefrist angerechnet. Dauert die volle Erwerbsfähigkeit mehr als

ein Jahr, so beginnt die Wartefrist erneut zu laufen (Art. 4.6.1 Abs. 4

Reglement).

2.6 Ein Entscheid der IV ist für

eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das

invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung

für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und

die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer

gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.

Die Orientierung an der IV bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen

Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).

3.

3.1 Nach der Anmeldung des Klägers

vom 21. April 2017 (Akten der IV-Stelle Solothurn / IV-Nr. 6) holte die IV bei

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten

ein (IV-Nr. 64). Danach litt der Kläger an einer einfachen Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung mit / bei remittierter depressiver Störung (S. 25). Die

bisherige Arbeit in der Logistik komme seit Frühjahr 2014 nicht mehr in Frage, während

eine angepasste Tätigkeit noch vier Stunden am Tag möglich sei (S. 33).

Gestützt darauf sprach die IV dem Kläger mit Verfügung vom 19. Dezember 2019

ab 1. Oktober 2017 eine halbe Rente zu (IV-Nr. 90), wobei sie festhielt, die Arbeitsunfähigkeit

sei am 1. April 2014 eingetreten, aber der Rentenanspruch entstehe erst sechs Monate

nach der Anmeldung im April 2017 (s. dazu E. II. 2.5 hiervor). Diese

Verfügung entfaltet gegenüber der Beklagten keine Bindungswirkung. Die

Feststellung der IV, die Arbeitsunfähigkeit, welche dem Rentenanspruch zu

Grunde liege, bestehe seit 1. April 2014, war nämlich für den Anspruchsbeginn in

der IV nicht entscheidend, da der Rentenanspruch ohnehin erst im Oktober 2017

entstand (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016

E. 4.2). Im vorliegenden Klageverfahren ist daher frei zu prüfen, wann die

fragliche Arbeitsunfähigkeit eintrat und inwieweit sie unterbrochen wurde.

3.2

3.2.1 Der Kläger war seit Januar 2012

bei der D.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als Logistiker beschäftigt (s.

Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. Februar 2019, IV-Nr. 57 S. 1 Ziff. 2.1 +

S. 3 Ziff. 2.2). Ihm oblag die Leitung des Lagers (s. Lebenslauf, IV-Nr. 35

S. 2).

3.2.2 Weil er mit seiner

Führungsposition überfordert war, nahm der Kläger am 19. März 2013 bei

Frau E.___ eine psychologische Behandlung auf (IV-Nr. 42 S. 13 f.).

Im F.___ in [...] wurde sodann am 17. April 2013 eine mittelgradige depressive

Episode diagnostiziert und in der Folge mit Cymbalta behandelt. Der Kläger war vom

15. April bis 4. Juni 2013 zu 100 % und vom 5. bis 30. Juni 2013 noch

zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Klagebeilage / KB-Nr. 3 sowie

IV-Nr. 42 S. 4 f.)

3.2.3 Gemäss den Angaben der

Arbeitgeberin arbeitete der Kläger ab 1. Juli 2013 wieder ganztags. Er war aber

nicht mehr für das Lager verantwortlich, sondern wurde nunmehr als

Projektleiter für einen Neubau beschäftigt (IV-Nr. 35 S. 2 / Nr. 57

S. 3 Ziff. 2.2 + 2.3 sowie S. 5 Ziff. 4). Der Lohn blieb dabei laut

Arbeitgeberin gleich hoch wie vor der Arbeitsunfähigkeit (S. 5 Ziff. 5.1) und

entsprach der erbrachten Arbeitsleistung (S. 6 Ziff. 5.2).

3.2.4 Nachdem sich der Kläger am 22.

Juli 2013 als «fit» bezeichnet hatte, meldete er sich am 8. August 2013 erneut

beim F.___, um die antidepressive Medikation wieder aufzunehmen (IV-Nr. 42 S.

4). Am 15. Oktober 2013 suchte er nochmals das F.___ auf und gab an, er habe

letzthin nach einer strengen Periode in der Arbeit drei Tage zu Hause bleiben

müssen, wobei der Verlauf objektiv als günstig bezeichnet wurde. Eine weitere

Konsultation am 17. Januar 2014 betraf einen viralen Infekt (IV-Nr. 42 S. 3).

3.2.5 Der Kläger kündigte seine Stelle am

20. Januar 2014 (Akten des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

/ AWA S. 35). Er begründete dies gegenüber der Arbeitgeberin damit, dass

er seine weiteren Ziele im Leben nur mit einem Stellenwechsel verwirklichen

könne. Das Arbeitsverhältnis endete in der Folge am 4. April 2014 (IV-Nr. 57 S.

1 Ziff. 2.1). Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH im F.___,

hielt dazu am 1. April 2014 fest, die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin sei medizinisch

nicht mehr zumutbar (IV-Nr. 42 S. 11). In den Unterlagen des F.___ war in der

Folge weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Episode die Rede (s.

Verlaufseinträge vom 1. April, 15. Mai, 29. August und 5. September 2014, IV-Nr.

42 S. 3).

3.2.6 Von April 2014 bis Januar 2015 bezog

der Kläger Arbeitslosenentschädigung (IV-Nr. 41 S. 2). In seinem entsprechenden

Antrag vom 9. April 2014 gab er einerseits an, die Kündigung sei wegen

gesundheitlicher Probleme resp. Burnout erfolgt (AWA S. 65 Ziff. 20),

wobei er die Frage «Waren Sie im Zeitpunkt der Kündigung oder während der

Kündigungsfrist wegen Krankheit (…) an der Arbeitsleistung verhindert?» bejahte

und auf ein Burnout vom 1. April bis 1. Juni 2013 verwies (Ziff. 23).

Andererseits erklärte er, er suche ab 7. April 2014 eine Vollzeitstelle und sei

in diesem Umfang arbeitsfähig (S. 64 Ziff. 3 + 4). Auch in den Formularen

«Angaben der versicherten Person» für die Monate April bis Juli 2014 verneinte der

Kläger jeweils eine Arbeitsunfähigkeit (S. 14 f., 18 ff., 43 f.). Die

Arbeitgeberin wiederum teilte in der Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Mai 2014

mit (S. 33 Ziff. 12), der Kläger sei während der Kündigungsfrist am 12.

und 13. März 2014 arbeitsunfähig gewesen, wozu sich in den F.___-Unterlagen

keine Angaben finden (s. IV-Nr. 42 S. 3).

3.2.7 Das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) meldete den Kläger für einen Kurs ab

12. Mai 2014 an (Akten der Arbeitslosenkasse Kanton [...] / ALK S. 126).

Der Kläger fehlte dort am 13. Mai 2014 wegen eines «Rückfalls» (IV-Nr. 42 S. 3),

weshalb ihm Dr. med. M.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH im F.___, für

diesen Tag eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (ALK S. 119).

3.2.8 Nachdem der Kläger der

Arbeitslosenversicherung am 25. August 2014 mitgeteilt hatte, sein Burnout sei

noch nicht geheilt (KB-Nr. 10), schrieb ihn Dr. med. M.___ ab diesem Tag

bis 30. September 2014 vollständig arbeitsunfähig (ALK S. 78 ff.),

was er mit der depressiven Episode begründete (s. Verlaufseinträge in den F.___-Unterlagen

vom 29. August und 5. September 2014, IV-Nr. 42 S. 3). Am 9. Oktober 2014 hielt

Dr. med. M.___ indes fest, der Kläger sei seit 1. Oktober 2014 wieder zu

100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 42 S. 12). In Übereinstimmung damit empfahl die

Therapeutin E.___, gemäss Verlaufseintrag vom 30. September 2014, einen

vollen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben, wozu sich auch der Kläger in der Lage

fühle. Während die psychologische Betreuung damit endete (IV-Nr. 42 S. 2 unten),

wurde die antidepressive Medikation fortgesetzt (KB-Nrn. 6 + 12). Die folgenden

Konsultationen im F.___ vom 16. Januar, 27. Februar und 13. Juli 2015

betrafen rein somatische Leiden; von einer depressiven Episode war nicht mehr

die Rede. In den Formularen «Angaben der versicherten Person» von Oktober 2014

bis Januar 2015 bezeichnete sich der Kläger gegenüber der

Arbeitslosenversicherung wieder als voll arbeitsfähig (ALK S. 59 f., 63 ff., 68

f.).

3.2.9 Ab 1. Februar 2015 war der Kläger

vollzeitlich als Chauffeur bei der H.___ AG angestellt (ALK S. 47), welche ihn

wegen Personalabbaus per 13. April 2015 wieder entliess (ALK S. 54).

Gemäss Arbeitgeberbescheinigung bestand im Zeitpunkt der Kündigung vom 8. April

2015 resp. während der Kündigungsfrist keine Krankheit, welche den Kläger an der

Arbeitsleistung gehindert hätte (ALK S. 55).

3.2.10 Von April 2015 bis Januar 2016

bezog der Kläger erneut Arbeitslosenentschädigung (IV-Nr. 41 S. 2), wobei er in

der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 15. April 2015 angab, er

suche eine ganztägige Beschäftigung (ALK S. 48). In den Formularen «Angaben der

versicherten Person» für die Monate April bis Dezember 2015 sowie Januar 2016 erklärte

er jeweils, uneingeschränkt arbeitsfähig zu sein (ALK S. 17 f., 20

ff., 26 ff., 38 f., 49 f.).

3.2.11 Nachdem er im Februar 2016 kurz

als Taxifahrer aktiv gewesen war (s. IV-Nr. 41 S. 2), nahm der Kläger

in diesem Monat eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, welche er bis Januar 2017

ausübte. Zum genauen Umfang dieser Tätigkeit machte er keine einheitlichen Angaben.

So erklärte er in der Anmeldung zur Früherfassung vom 7. Februar 2017

(IV-Nr. 1 S. 2) sowie im folgenden Intake-Gespräch vom 27. Februar 2017 (IV-Nr.

3 S. 1, 2 und 4), er habe 60 % gearbeitet, da er sich seit dem 7. April 2014 zu

40 % arbeitsunfähig fühle. In der Anmeldung vom 21. April 2017 sprach der

Kläger demgegenüber ohne Vorbehalte von einem Pensum von 100 % (IV-Nr. 6 S. 6

Ziff. 5.4), während es in der Befragung durch den Gutachter Dr. med. C.___

am 19. Juni 2019 dann hiess, zu mehr als 40 bis 50 % sei er nicht in der Lage

gewesen (IV-Nr. 64 S. 18). Gemäss der Steuerveranlagung pro 2016 wurde ein

steuerbares Einkommen von CHF 15'910.00 erzielt (KB-Nr. 15).

3.2.12 Am 7. Juli 2016 suchte der

Kläger das F.___ wegen eines Stechens in der Brust auf. Man äusserte den

Verdacht auf eine funktionelle Störung der Brustwand, welche keine weiteren

Massnahmen erfordere; der Kläger solle weiter Cipralex nehmen und soweit

möglich Stress abbauen. In den Verlaufseinträgen vom 21. Juli 2016 und 6.

Februar 2017 war sodann von einer (diagnostisch nicht näher spezifizierten) Stressintoleranz,

nicht aber von einer depressiven Episode, die Rede, verbunden mit der

Empfehlung, der Kläger solle wieder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen

(IV-Nr. 42 S. 2).

3.2.13 Der neue Hausarzt Dr. med. I.___,

Arzt für Allg. Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2. Juni 2017 die

Diagnosen Erschöpfungszustand, Klaustrophobie, Angststörung und ADHS. Er

attestierte vom 1. bis 31. März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie

anschliessend noch von 50 % (IV-Nr. 15).

3.2.14 Dr. med. J.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelte den Kläger seit dem 22. März 2017

wegen einer spezifischen Phobie, eines Erschöpfungszustands sowie des Verdachts

auf eine Aufmerksamkeitsstörung. Er führte im Bericht vom 12. Juni 2017 aus

(IV-Nr. 16 S. 3 ff.), die bisherige Arbeit sei nicht mehr zumutbar, während

eine einfache körperliche Verweistätigkeit halbtags in Frage komme. Dem Kläger

sei es nach eigenen Angaben besser gegangen, nachdem 2013 die Arbeit im

Grossraumbüro und die Vorgesetztenfunktion weggefallen seien. Später habe er

sich zuerst im Eventbereich selbständig gemacht. Dort habe er diverse

Enttäuschungen erlebt, und ausserdem sei ihm die dauernde Erreichbarkeit zu

viel geworden. Gefolgt sei eine selbständige Erwerbstätigkeit im

Transportbereich, wo der Kläger von einem Subunternehmer übers Ohr gehauen

worden sei. Schliesslich sei es ihm immer schlechter gegangen. Anfang 2017 habe

er seine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen einstellen müssen. Im

Januar sei der Kläger alleine in den Ferien gewesen und habe einen völligen

Einbruch erlitten. Er habe schon seit Monaten diverse paramedizinische

Behandlungen in Anspruch genommen. Dr. med. J.___ hielt fest, ein Teil der

psychischen Problematik habe schon länger bestanden, sei aber durch die gute

Ressourcenlage bisher relativ kompensiert worden.

3.2.15 Dr. med. C.___ erklärte in

seinem Gutachten vom 26. Juni 2019 (IV-Nr.64), laut den Angaben des Klägers

dürfte nach dem Burnout im Jahr 2013 eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit

bestanden haben. In seiner neuen Funktion als Projektleiter bei der

Arbeitgeberin habe der Kläger nur noch ein Pensum von 50 % bekleidet; auf

Grund seiner Angaben könne davon ausgegangen werden, dass die damalige

Symptomatik ein höheres Pensum nicht mehr zugelassen haben dürfte (S. 29).

Die heutigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit dürften rückwirkend gesehen

seit spätestens Frühjahr 2014 vorgelegen haben (S. 34).

3.2.16 Pract. med. K.___, Praktischer

Arzt FMH im F.___, bescheinigte in mehreren Zeugnissen, welche alle vom 9.

Oktober 2019 datieren und zusammen mit der Klage eingereicht wurden (KB-Nr. 3),

vom 15. April bis 4. Juni 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 5.

bis 29. Juni 2013 von 50 %, vom 9. bis 11. Oktober 2013 von 100 %

sowie vom 15. bis 17. Januar 2014 nochmals von 100 %.

3.3

3.3.1 Gemäss den Unterlagen des F.___ liess

sich der Kläger seit April 2013 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode behandeln

(E. II. 3.2.2 hiervor). Um diesem Leiden Rechnung zu tragen, erhielt

der Kläger bei der Arbeitgeberin ab Juli 2013 eine neue Aufgabe. Die depressive

Episode dauerte bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 4. April 2014 an, wie

aus den Verlaufseinträgen vom 1. April und 15. Mai 2014 hervorgeht. Was die

Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpunkt angeht, so sah Dr. med. G.___ im

Schreiben vom 1. April 2014 einen Verbleib an der letzten Arbeitsstelle als medizinisch

nicht mehr zumutbar an (E. II. 3.2.5 hiervor), d.h. sie ging von

einer Arbeitsunfähigkeit am angepassten Arbeitsplatz als Projektleiter aus. Dasselbe

gilt das für Gutachten von Dr. med. C.___, welcher zum Schluss gelangte, der

Kläger sei ab Juli 2013 nicht in der Lage gewesen sei, mehr als 50 % zu leisten

(E. II. 3.2.15 hiervor). Dem kann indes nicht gefolgt werden.

Einerseits enthält weder das Arztzeugnis noch das Gutachten eine nähere, sich

auf objektive Umstände stützende Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit. Dr. med.

C.___ verlässt sich allein auf die subjektiven Angaben des Klägers zu seiner

Leistungsfähigkeit (a.a.O.), was nicht ausreicht, um eine Arbeitsunfähigkeit zu

objektivieren. Andererseits stellte die Arbeitgeberin ab Juli 2013, als der

Kläger seine neue angepasste Aufgabe ganztägig übernommen hatte, nach Lage der

Akten keine relevanten Leistungseinbussen fest. Der ausgerichtete Lohn

entsprach vielmehr, wie die Arbeitgeberin bestätigte, der erbrachten

Arbeitsleistung, was der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit entgegensteht. Hinzu

kommt, dass die F.___-Unterlagen zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 1. April

2014 einzig im Oktober 2013 eine dreitägige Arbeitsunfähigkeit dokumentieren,

welche psychische Gründe hatte. Von gehäuften Absenzen, welche auf eine

berufliche Überforderung hindeuten könnten (E. II. 2.1.1 in fine hiervor), kann

daher in diesem Zeitraum keine Rede sein. Im Übrigen finden sich auch nach dem

Ende der Anstellung keine ärztlichen Feststellungen, welche Rückschlüsse auf

eine Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses resp. der

Nachdeckungsfrist erlauben würden. Der Verlaufseintrag in den F.___-Unterlagen vom

15. Mai 2014 äusserte sich nicht explizit zur Frage der Arbeitsfähigkeit; der

kommentarlose Vermerk, der Kläger wolle sich selbständig machen, deutet indes

darauf hin, dass gegen eine solche Tätigkeit keine ärztlichen Einwände bestanden.

Die eintägige Kursabsenz vom 13. Mai 2014 ist ebenfalls ohne Belang, zumal

es in den Akten nirgends heisst, der Kläger habe noch weitere Kurstage

ausfallen lassen.

3.3.2 Richtig ist, dass der Kläger in

der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 9. April 2014 seine

Kündigung gesundheitlich begründete, nämlich mit einem «Burnout»

(E. II. 3.2.6 hiervor). Diese Aussage genügt jedoch nicht, um eine

Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Sie steht einmal in Widerspruch zum

Kündigungsschreiben an die Arbeitgeberin, in dem gesundheitliche Probleme

gänzlich unerwähnt bleiben. Weiter fällt auf, dass der Kläger in der Anmeldung

bei der Arbeitslosenversicherung, gefragt nach einer Arbeitsunfähigkeit im

Zeitpunkt der Kündigung oder in der Kündigungsfrist, nicht etwa auf seinen

aktuellen Zustand verwies; er nahm vielmehr auf das Burnout vom 1. April

bis 1. Juni 2013 Bezug, also einen Zustand etliche Monate vor der Kündigung.

Dies korrespondiert damit, dass die Arbeitgeberin in der

Arbeitgeberbescheinigung während der Kündigungsfrist lediglich eine zweitägige

Absenz festhielt, deren Zusammenhang mit der depressiven Episode zudem nicht

belegt ist, fehlt doch ein entsprechender Verlaufseintrag in den F.___-Unterlagen.

Hinzu kommt, dass der Kläger in der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zugleich

erklärte, er suche eine Vollzeitstelle und sei in der Lage, eine solche

auszuüben. In der Folge bezeichnete er sich denn auch in den Fragebogen für die

Monate April bis Juli 2014 stets als uneingeschränkt arbeitsfähig (E. II. 3.2.6).

Ein weiterer Widerspruch ergibt sich schliesslich zur Anmeldung Früherfassung

bei der IV, wo der Kläger von einer Arbeitsunfähigkeit mit wiederholten

Absenzen ab 7. April 2014 sprach (IV-Nr. 1 S. 1 Ziff. 2), also nach Beendigung

des Arbeitsverhältnisses. In der Anmeldung vom 21. April 2017 wiederum wurde

die gesundheitliche Beeinträchtigung auf den 31. Mai 2013 zurückdatiert (IV-Nr.

6 S. 6 Ziff. 6.1), ohne dass sich dieses exakte Datum mit den aktenkundigen

ärztlichen Feststellungen in Verbindung bringen liesse.

3.3.3 Bei dieser Aktenlage ist davon

auszugehen, dass der Kläger per 1. Juli 2013 bei der Arbeitgeberin eine neue,

seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit übernahm, welche er bis zum Ende

des Arbeitsverhältnisses per 4. April 2014 (sowie während der einmonatigen

Nachdeckungsfrist) vollzeitlich ohne Leistungseinbusse ausüben konnte.

3.4

3.4.1 Im August 2014 verschlechterte

sich der psychische Zustand des Klägers, so dass ihm eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (E. II. 3.2.8 hiervor). Dabei handelte es

sich jedoch nur um einen kurzfristigen Einbruch. Der Gesundheitszustand verbesserte

sich nämlich in den folgenden Wochen derart, dass Dr. med. M.___ und die

Therapeutin E.___ den Kläger ab dem 1. Oktober 2014 wieder als voll

arbeitsfähig ansahen, ohne irgendwelche Vorbehalte anzubringen. Dementsprechend

wurde denn auch auf diesen Zeitpunkt hin die psychologische Betreuung

eingestellt (E. II. 3.2.6 hiervor), was zeigt, dass man von einer

nachhaltigen Besserung ausging. Erst der neue Hausarzt Dr. med. I.___ attestierte

wieder eine mit psychiatrischen Leiden begründete Arbeitsunfähigkeit, und zwar ausdrücklich

ab 1. März 2017 (E. II. 3.2.13 hiervor). Für die vorhergehende Zeit lassen sich

somit aus seinem Bericht keine Schlüsse ziehen. Der Psychiater Dr. med. J.___ wiederum

gab die Darstellung des Klägers zum Verlauf bis 2017 wieder und traf keine konkreten

Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit vor dem Behandlungsbeginn im März 2017; seine

Bemerkung, bislang seien die Defizite des Klägers relativ gut kompensiert

gewesen, deutet indes eher darauf hin, dass er der Auffassung ist, es habe vor

2017 noch keine relevante Einschränkung vorgelegen (E. II. 3.2.14 hiervor).

3.4.2 Für die Zeit zwischen Oktober

2014 und März 2017 ergeben sich aus den Unterlagen des F.___ keine konkreten

Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, zumal eine

Depression nach dem 1. Oktober 2014 nicht mehr erwähnt wird. Wenn im Juli 2016

von einer Stressintoleranz die Rede ist, so stellt dies keine nach einem

anerkannten Klassifikationssystem kodierte psychiatrische Diagnose dar; das

blosse Auftreten von Symptomen oder psychischen Problemen genügt nicht, um den

Beginn einer Arbeitsunfähigkeit zu belegen (Urteil des Bundesgerichts

9C_315/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Zwar dürfte es zutreffen, dass der

Kläger zwischen Oktober 2014 und März 2017 weiterhin Antidepressiva nahm (E.

II. 3.2.8 +. 3.2.12 hiervor). Allein daraus lässt sich aber keine

Arbeitsunfähigkeit ableiten. Dies muss umso mehr gelten, als diese Medikation

in den Verlaufseinträgen in der Krankengeschichte zwischen Oktober 2014 und

Juli 2016 nicht thematisiert wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine

Psychotherapie bei einem Psychiater erstmals im März 2017 angetreten wurde. Die

Aussage des Klägers, er habe schon Monate zuvor «paramedizinische» Hilfe in

Anspruch genommen (E. II. 3.2.12 hiervor), ist eine blosse Behauptung und viel

zu vage, um daraus etwas für die berufliche Leistungsfähigkeit abzuleiten; zwar

wurde im F.___ am 21. Juli 2016 eine psychologische Betreuung empfohlen, doch

liegen keine Unterlagen vor, welche über die Umsetzung dieses Ratschlags

Aufschluss geben würden.

Aus dem Gutachten von Dr. med. C.___,

welches den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf den Frühling 2014 zurückbezieht

(E. II. 3.2.15 hiervor), ergibt sich ebenfalls nichts für den Kläger.

Einerseits vermag Dr. med. C.___ die damalige Situation nicht aus eigener

Anschauung zu beurteilen. Andererseits begründet er seine Auffassung in keiner

Weise. Die Formulierung im Gutachten, die Arbeitsunfähigkeit «dürfte» 2014

eingetreten sein, zeigt vielmehr, dass es sich um eine reine Hypothese handelt,

was dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht

genügt (Urteile des Bundesgerichts 9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013 E.

3.3 und 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3). Dr. med. C.___ versäumte es,

auf die (echtzeitliche) Feststellung von Dr. med. M.___ einzugehen,

dass ab Oktober 2014 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden

habe. Wenn Dr. med. L.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH beim

Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), in seiner

Stellungnahme vom 8. Juli 2019 (IV-Nr. 67 S. 2) dem Gutachten von Dr. med. C.___

beipflichtet, so kann dies kaum Gewicht beanspruchen, da eine vertiefte

Auseinandersetzung mit den Akten fehlt.

Die Zeugnisse von pract. med. K.___ schliesslich

(E. II. 3.2.16 hiervor) sind schon deshalb unbehelflich, weil sie nicht den hier

interessierenden Zeitraum ab Oktober 2014 abdecken.

3.4.3 Für eine uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2014 spricht, dass der Kläger bis Januar 2015 und

dann erneut von April 2015 bis Januar 2016 Arbeitslosenentschädigung erhielt. In

der Anmeldung vom 15. April 2015 gab er (wie schon in derjenigen vom 9. April 2014)

an, er suche eine Vollzeitstelle (E. II. 3.2.8 hiervor). In der Folge bestätigte

er Monat für Monat, dass er arbeitsfähig sei, ohne irgendwelche Vorbehalte

anzubringen (a.a.O.). Bei einem solchen mehrmonatigen Bezug von Taggeldern mit

einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % kann aber nicht von einer

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn wie hier keine entsprechenden

echtzeitlichen ärztlichen Aussagen vorliegen (Urteile des Bundesgerichts

9C_828/2019 vom 12. Mai 2020 E. 3.2.2 und 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E.

4.1.2). Dies muss umso mehr gelten, als der Kläger vor der zweiten Anmeldung, von

Februar bis April 2015, eine Vollzeitstelle hatte, welche er nicht aus

gesundheitlichen Gründen verlor, sondern weil Personal abgebaut wurde. Die fragliche

Firma bestätigte zudem, dass der Kläger beim Austritt in seiner

Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei (E. II. 3.2.9 hiervor). Die

anderslautende Darstellung des Klägers findet in den Akten keine Stütze und

bleibt eine blosse Behauptung.

3.4.4 Weiter ist zu berücksichtigen,

dass der Kläger ab Februar 2016 rund ein Jahr selbständig erwerbstätig war.

Wenn er vorbringt, er sei damals nur begrenzt leistungsfähig gewesen, so dringt

dies nicht durch. Einerseits machte er bei verschiedenen Gelegenheiten deutlich

voneinander abweichende Angaben zum Umfang dieser Erwerbstätigkeit (E. II. 3.2.11

hiervor), was keinen überzeugenden Eindruck hinterlässt. Andererseits ist zu

beachten, dass der Kläger in diesem Zusammenhang davon spricht, er habe sich

seit April 2014 zu 40 % arbeitsunfähig gefühlt. Dies zeigt, dass es hier nicht

um eine objektivierbare Einschränkung geht, sondern nur um die rein subjektive

Einschätzung des Klägers, welche nicht geeignet ist, eine Arbeitsunfähigkeit zu

belegen. Dies korrespondiert im Übrigen damit, dass sich in den Verlaufseinträgen

in den F.___-Unterlagen vom 7. und 21. Juli 2016 keine Empfehlung findet,

die selbständige Erwerbstätigkeit zu reduzieren.

Was das tiefe Einkommen betrifft,

welches der Kläger 2016 erzielte, so erlaubt dies keine zuverlässigen

Rückschlüsse auf den Umfang der Erwerbstätigkeit. Es ist vielmehr darauf

hinzuweisen, dass sich das Unternehmen damals noch in der Aufbauphase befand,

womit sich zwanglos erklären lässt, dass sich der Ertrag noch in Grenzen hielt.

Zudem wurde der Kläger nach seinen Angaben «übers Ohr gehauen» (E. II.

3.2.14 hiervor), was sich auch finanziell ausgewirkt haben dürfte.

3.5 Zusammenfassend ist in einer

Gesamtwürdigung der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgendem

Sachverhalt auszugehen: Der Kläger war einerseits in einer angepassten

Tätigkeit ab Oktober 2014 mehr als zwei Jahre ohne relevanten Unterbruch voll arbeitsfähig.

Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen

Tätigkeit als Logistikleiter, welche im April 2013 und damit während des

Versicherungsschutzes bei der Beklagten eintrat, und der späteren Invalidität wurde

daher unterbrochen, was einen Anspruch des Klägers auf gesetzliche Invalidenleistungen

gegenüber der Beklagten ausschliesst. Andererseits entfällt ein Anspruch auf

überobligatorische Leistungen gemäss dem Reglement der Beklagten, weil bis zum

Ende der Nachdeckungsfrist keine Erwerbsunfähigkeit bestand (s. dazu E. II. 2.1.2

und 3.3 hiervor). Der Kläger verdiente nämlich in seiner leidensadaptierten

Alternativbeschäftigung als Projektleiter gleich viel wie zuvor als Logistikleiter

und erlitt daher keine Erwerbseinbusse. Die Klage stellt sich folglich als

unbegründet heraus und wird abgewiesen.

4. Dem unterlegenen Kläger steht

keine Parteientschädigung zu. Der obsiegenden Beklagten wiederum ist ebenfalls

keine Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige kantonale Verfahrensrecht

lediglich der obsiegenden versicherten Person einen solchen Anspruch einräumt

(§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt

sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine

Entschädigung zusteht (Ulrich Meyer / Laurence Uttinger in: Jacques-André

Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG,

2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 BVG N 94). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz

gilt zwar dann, wenn der Gegenpartei leichtfertige oder mutwillige

Prozessführung (im Sinne von § 7 Abs. 2 VVV) vorzuwerfen ist (SOG 2002 Nr. 42; Meyer

/ Uttinger, a.a.O.). Dies trifft jedoch beim Kläger nicht zu, denn seine

fehlende Anspruchsberechtigung ergibt sich erst nach eingehender Prüfung.

5. Verfahrenskosten sind keine zu

erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann