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Entscheid

VSKLA.2020.5

Berufsvorsorge

29. Juni 2020Deutsch11 min

Die in den Betreibungen Nrn. [...], [...], [...], [...] des Betreibungsamts B.___

Source so.ch

Urteil vom 29. Juni 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Personalvorsorgestiftung der Ärzte und

Tierärzte, vertreten

durch Ausgleichskasse medisuisse

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

(Klage vom 19. Mai 2020)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

1.

1.1 Die A.___ (nachfolgend Beklagte)

schloss mit der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (nachfolgend

Klägerin) per 1. Januar 2017 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der

beruflichen Vorsorge, ab (KB [Klagebeilage] 2).

1.2

1.2.1 Aufgrund ausbleibender Zahlungen

für die Periode Januar - März 2017 (Rechnung vom 10. März 2017: CHF 7’824.00

[KB 5]; Zahlungserinnerung vom 18. April 2017 [KB 6], Mahnung vom 9. Mai 2017

[KB 7]) leitete die Klägerin am 7. Juni 2017 die Betreibung gegen die Beklagte

ein (KB 22). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 8. Juni 2017 des

Betreibungsamtes B.___ erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB

26). Am 1. Februar 2018 erhob die Klägerin Klage beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn und verlangte unter anderem, dass die Beklagte zu

verpflichten sei, der Klägerin CHF 7'824.00 sowie 5 % Zins seit dem 1. April

2017 zu bezahlen, zudem sei in der vorgenannten Betreibung der Rechtsvorschlag

aufzuheben. Mit Urteil vom 19. März 2018 hiess das Versicherungsgericht diese

Klage gut (KB 43). Hierauf stellte die Klägerin am 7. September 2018 in

besagter Betreibung ein Fortsetzungsbegehren (KB 46), worauf am 10. September

2018 eine Konkursandrohung ausgestellt wurde. Am 1. März 2019 stellte die

Klägerin ein Konkursbegehren (KB 48), welches jedoch vom Richteramt C.___ abgewiesen

wurde, weil die 15-Monatsfrist seit Zustellung des Zahlungsbefehls abgelaufen

war (KB 49). Schliesslich leitete die Klägerin am 24. Mai 2019 wegen der

vorgenannten Forderung erneut die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB 50).

Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 27. Mai 2019 des Betreibungsamtes B.___

erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 51).

1.2.2 Sodann wurden die Beiträge für

September 2018 in Rechnung gestellt und gemahnt (Rechnung vom 10. September

2018: CHF 2'089.60 [KB 8]; Zahlungserinnerung vom 23. Oktober 2019 [KB 9],

Mahnung vom 13. November 2018 [KB 10]). Aufgrund ausbleibender Zahlungen

leitete die Klägerin am 20. Februar 2019 die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB

23). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 22. Februar 2019 des

Betreibungsamtes B.___ erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag

(KB 28).

1.2.3 Aufgrund ausbleibender Zahlungen für

den Monat Oktober 2018 (Rechnung vom 10. Oktober 2018: CHF 2'089.60 [KB 12];

Zahlungserinnerung vom 20. November 2018 [KB 13], Mahnung vom 11. Dezember 2018

[KB 14]) leitete die Klägerin am 20. Februar 2019 die Betreibung gegen die

Beklagte ein (KB 24). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 22. Februar 2019

des Betreibungsamtes B.___ erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag

(KB 29).

1.2.4 Des Weiteren wurde von der

Klägerin der Monat Dezember 2018 in Rechnung gestellt und gemahnt (Rechnung vom

10. Dezember 2018: CHF 2'089.60 [KB 16]; Zahlungserinnerung vom 15. Januar 2019

[KB 17], Mahnung vom 5. Februar 2019 [KB 18]). Aufgrund ausbleibender Zahlungen

leitete die Klägerin am 2. Mai 2019 die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB

25). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 6. Mai 2019 des Betreibungsamtes B.___

erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 30).

2. Am 19. Mai 2020 (Datum

Postaufgabe) erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin CHF 14’029.15 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem

25. Mai 2019, 5 % Zins auf CHF 2'089.60 seit dem 21. Februar 2019, 5 %

Zins auf CHF 2'089.60 seit dem 21. Februar 2019 und 5 % Zins auf CHF 1'118.80

seit dem 3. Mai 2019 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen

Nrn. [...], [...], [...] und [...] des Betreibungsamtes B.___ sei aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten.

3. Die Beklagte, zur Einreichung

einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

II.

1.

1.1 Das

Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur

Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines

Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2 Im Bereich

des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79

SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages

zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.

März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese

Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren

...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis

1997, S. 92).

1.3 Im

vorliegenden Fall macht die Klägerin insgesamt eine Forderung in der Höhe von CHF 14'029.15 zuzüglich Zins von 5 %

auf CHF 7'824.00 seit dem 25. Mai 2019, 5 % Zins auf CHF 2'089.60 seit dem

21. Februar 2019, 5 % Zins auf CHF 2'089.60 seit dem 21. Februar 2019 und

5 % Zins auf CHF 1'118.80 seit dem 3. Mai 2019 geltend. Diese Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen

von CHF 13'122.00 (CHF 7'824.00 + CHF 2'089.60 + CHF 2'089.60 + CHF

2'089.60 abzüglich der Gutschrift vom 14. Februar 2019 von CHF 970.80; vgl.

Klageschrift S. 2), Mahngebühren von CHF 190.00, Betreibungskosten von

CHF 393.85, Kosten für die Konkursandrohung von CHF 73.30 sowie

Rechtsöffnungskosten von CHF 250.00. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30'000.00, weshalb die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.

2.

2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 7. Juni 2016 (KB 55) ergab sich ein

Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die

gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die

Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin

angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für

die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4

des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der

Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die

Beitragsrechnungen vom 10. März 2017 [KB 5], 10. September 2018 [KB 8], 10.

Oktober 2018 [KB 12] und 10. Dezember 2018 [KB 16] abzüglich der

Verrechnung vom 14. Februar 2019 von CHF 970.80 [KB 19] im Umfang von CHF 13'122.00

ausgewiesen.

Die Beklagte liess

sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2 Gemäss

Ziffer 4 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die

verspäteten Bezahlungen einen Mahnbetrag zu bezahlen. Damit ist dieser Teil der

Klageforderung (CHF 190.00; CHF 40.00 + 50.00 + 50.00 + 50.00) ebenfalls nicht

zu beanstanden.

3. Die

Betreibungskosten müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese

Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie

werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich

zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568

Sachverhalt

E. 5). Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für

die Konkursandrohung und die Rechtsöffnung (vgl. Gehri, KUKO SchKG, 2. Auflage,

2014, N. 2 und 3 zu Art. 68)

4. Die

Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig

bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei

sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen

Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in:

Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66

N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 4 des

Anschlussvertrages ist bei verspäteter Bezahlung der Beiträge ein Verzugszins

gemäss OR geschuldet. Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins gemäss

Art. 104 Abs. 1 OR. Es ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin

bei den vier ausstehenden Prämienforderungen den Verzugszins jeweils einen Tag

nach Anhebung des Betreibungsbegehrens verlangt.

5. Die Klage ist somit teilweise

gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin

den Betrag von 13'122.00 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem 25.

Mai 2019, 5 % Zins auf CHF 2'089.60 seit dem 21. Februar 2019, 5 % Zins

auf CHF 2'089.60 seit dem 21. Februar 2019 und 5 % Zins auf CHF 1'118.80 seit

dem 3. Mai 2019 zu bezahlen. Die Beklagte hat der Klägerin zudem

Mahngebühren von CHF 190.00 zu bezahlen.

Die in den Betreibungen Nrn. [...], [...], [...], [...] des Betreibungsamts B.___

erhobenen Rechtsvorschläge werden im Umfang der zugesprochenen Forderungen

aufgehoben.

6. Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei

Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein

Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt

Erwägungen

wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum

geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch

den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten

deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das

Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht

möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die

Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe

wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

7.

Klagt

eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie

bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im

vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen

ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen

Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen

zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer

Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine

komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die

Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen

dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei

zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;

erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B.

erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt.

Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der

Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.

4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht

zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung

zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat für das Klageverfahren

keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die

Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen

auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und

einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der

Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was

auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die

Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht

gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund

ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung

schuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beklagte wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der

Klägerin den Betrag von 13'122.00 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 7'824.00

seit dem 25. Mai 2019, 5 % Zins auf CHF 2'089.60 seit dem 21. Februar

2019, 5 % Zins auf CHF 2'089.60 seit dem 21. Februar 2019 und 5 %

Zins auf CHF 1'118.80 seit dem 3. Mai 2019 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte hat der

Klägerin zudem Mahngebühren von CHF 190.00 zu bezahlen.

3.

Die in den Betreibungen Nrn. [...], [...], [...], [...] des

Betreibungsamts B.___ erhobenen Rechtsvorschläge werden im Umfang der

zugesprochenen Forderungen aufgehoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch