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Entscheid

VSKLA.2020.6

Berufsvorsorge / Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

22. Dezember 2020Deutsch11 min

2.1 Am 30. Juni 2020 erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Source so.ch

Urteil vom 22. Dezember 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Klägerin

gegen

B.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

/ Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Klage vom 30. Juni 2020)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 B.___ (fortan: Beklagte), geb. 1954,

war seit 1974 bei der Vorsorgeeinrichtung A.___ (fortan: Klägerin) für die

berufliche Vorsorge versichert (s. Klagebeilage / KB-Nr. 2). Am 21. Dezember

2015 teilte sie der Klägerin mit, sie wolle bei ihrer voraussichtlichen

Pensionierung per 1. März 2018 die Altersleistung als einmalige

Kapitalabfindung beziehen (Beilage zur Klagantwort / KAB-Nr. 1).

1.2 Die Klägerin überwies der

Beklagten anlässlich des Altersrücktritts per 28. Februar 2018 ein

Altersguthaben von CHF 280'481.25 (KB-Nr. 3 / KAB-Nr. 5).

1.3 Mit Schreiben vom 8. Januar 2019

(KB-Nr. 4) forderte die Klägerin von der Beklagten einen Betrag von CHF

25'360.00 als ungerechtfertigte Leistung zurück. Sie machte geltend, das der

Beklagten ausgerichtete Kapital habe fälschlicherweise die maximale

Abfederungseinlage von CHF 31'700.00 beinhaltet, obwohl der Beklagten davon

in diesem Zeitpunkt erst CHF 6'340.00 zugestanden hätten. Die Beklagte

lehnte eine solche Rückzahlung ab (KB-Nr. 5) und erhob gegen den

entsprechenden Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (s. unter KB-Nr. 13).

2.

2.1 Am 30. Juni 2020 erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Klage mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 1

ff.):

1.

Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin CHF 25'360.00 nebst Zins zu

5 % seit 1. März 2019 zu bezahlen.

2.

Es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] der

Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu

erteilen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

2.2 Die

Beklagte stellt in ihrer Klageantwort vom 27. August 2020 folgende Anträge

(A.S. 10 ff.):

1. Die Klage ist

vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kosten für das

Verfahren gehen zu Lasten der Klägerin.

3.

Es sei mir für meine Umtriebe und erheblichen Konsultationsauslagen eine

Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.

2.3 Die Parteien

halten mit Replik vom 16. September 2020 resp. Duplik vom 5. Oktober 2020

an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 24 ff. / 31 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist zur

Beurteilung der vorliegenden Streitsache über die Rückforderung einer

Vorsorgeeinrichtung gegen eine anspruchsberechtigte Person sachlich und örtlich

zuständig (Art. 73 Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Auf die

Klage ist daher einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Diese Grenze wird

hier, wo sich das Klagebegehren auf eine Forderung von CHF 25‘360.00

richtet, nicht überschritten; der geltend gemachte Zins von 5 % auf diesem

Betrag bleibt beim Streitwert unbeachtet (s. Art. 91 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen der beruflichen Vorsorge sind der Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten

(Art. 35a Abs. 1 BVG). Das Merkmal der Unrechtmässigkeit ist erfüllt, wenn eine

Leistung ohne rechtlichen Grund ausbezahlt wurde (Bettina Kahil-Wolff Hummer

in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter, Kommentar zum BVG

und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 35a BVG N 6). Diese Bestimmung ist auch in

der hier streitigen weitergehenden, über die gesetzlichen Mindestvorschriften

hinausreichenden beruflichen Vorsorge anwendbar (a.a.O., N 3).

2.2

Die bei der Klägerin

versicherten Personen haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn das

Arbeitsverhältnis infolge Altersrücktritt aufgelöst wird (Art. 24 Abs. 1

Vorsorgereglement der Beklagten [fortan: Reglement], KB-Nr. 1). Die jährliche

Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens berechnet, das die

versicherte Person bis zum Altersrücktritt erworben hat (Art. 25 Abs. 1

Reglement).

Per 1. Januar 2018 trat

eine revidierte Fassung des Reglements in Kraft, welche in Art. 62 Abs. 3 folgende

Übergangsbestimmung enthält:

Für versicherte Personen,

welche am 31. Dezember 2017 [bei der Klägerin] versichert sind, wird eine

Abfederungseinlage bestimmt, damit die nach neuem Vorsorgereglement bestimmte

voraussichtliche Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter gegenüber der

bisherigen Altersrente nicht tiefer liegt als ein bestimmter Kürzungssatz […] Abfederungseinlagen

von CHF 1'000.00 und weniger gelten per 1. Januar 2018 als sofort erworben.

In allen anderen Fällen wird pro Jahr ein Fünftel der Abfederungseinlage von

der versicherten Person erworben, erstmals per 1. Januar 2018. Bei Austritt

besteht kein Anspruch auf die noch nicht erworbenen Anteile der

Abfederungseinlage. Im Vorsorgefall bei Rentenbezug (Alter, Tod und

Invalidität) gilt die gesamte Abfederungseinlage als sofort erworben.

2.3

Die Leistungen der Klägerin

werden in der Regel als Renten ausgerichtet (Art. 19 Abs. 1 Reglement).

Altersleistungen können von der versicherten Person indes ganz oder teilweise

in Kapitalform bezogen werden. Mit dem ganzen Bezug des Kapitals sind sämtliche

Ansprüche gegenüber der Klägerin abgegolten (Art. 19 Abs. 2 Reglement).

2.4

Die Auslegung des Reglements

einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des

Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die

den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu

beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln.

Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter

Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb

des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,

den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu

berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass

die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige

Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres

Verfassers, d.h. der Vorsorgeeinrichtung, auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2

S. 378).

3.

3.1

Die Klägerin hält dafür, gemäss

Reglement habe die Beklagte im Zeitpunkt ihres Altersrücktritts per 28. Februar

2018.

lediglich das erste Fünftel der maximalen Abfederungseinlage erworben

gehabt. Auf den übrigen Teil habe sie keinen Anspruch mehr, da mit dem

Kapitalbezug sämtliche Ansprüche gegenüber der Klägerin abgegolten worden seien.

Die Klägerin bringt mit anderen Worten vor, dass ihr Reglement zwischen

Rentenbezügern einerseits und Kapitalbezügern andererseits unterscheide.

Erstere sollen bei einem Altersrücktritt auf jeden Fall die maximale Einlage

erhalten, während die Letzteren nur den bis zum Rücktritt pro rata temporis

erworbene Teil der Einlage gutgeschrieben erhalten. Dem kann indes nicht

gefolgt werden.

3.2

3.2.1

Die Abfederungseinlage (fortan:

Einlage) bezweckt, den Rentenverlust derjenigen Personen, welche bereits vor

dem Inkrafttreten des neuen Reglements versichert waren, teilweise

auszugleichen. Dabei wird diese Einlage (abgesehen von geringfügigen Beträgen) nicht

bereits am 1. Januar 2018 in vollem Umfang erworben, sondern in fünf jährlichen

Tranchen vom 1. Januar 2018 bis 1. Januar 2022. Personen, welche vor dem

1.

Januar 2022 aus der Klägerin austreten, verlieren ihren Anspruch auf

den bis dahin nicht erworbenen Anteil der Einlage. Austritt bedeutet dabei (wie

aus Art. 38 Abs. 1 und 2 Reglement erhellt), dass die versicherte

Person die Klägerin wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem

frühestmöglichen Rücktrittsalter verlässt und eine Austrittsleistung erhält.

Diese entspricht der Höhe des Altersguthabens (Art. 39 Reglement) zuzüglich der

bis dahin erworbenen Einlage (vgl. dazu den Vorsorgeausweis der Beklagten per

1.

Januar 2018 [KB-Nr. 2], welcher zum geäufneten Altersguthaben das erste

Fünftel der Einlage hinzurechnet). Bezieht die versicherte Person jedoch schon

vor dem 1. Januar 2022 eine Altersrente, so wird ihr gleichwohl die maximale Einlage

gewährt und zusammen mit dem Altersguthaben bei der Berechnung der Rentenhöhe

berücksichtigt.

3.2.2

Art. 62 Abs. 3 Reglement spricht nur

von Altersrenten, während vom Kapitalbezug keine Rede ist. Man könnte dies für

sich allein genommen durchaus so auffassen, dass ein qualifiziertes Schweigen

vorliegt und nur Rentenbezüger in den Genuss der Einlage kommen sollen. Betrachtet

man indes Art. 62 Abs. 3 im Zusammenhang des Reglements, so ist auch eine

andere Sichtweise möglich. Art. 19 Reglement sieht nämlich in Absatz 1 vor,

dass die Klägerin Altersleistungen grundsätzlich als Rente ausrichtet, ergänzt

aber in Absatz 2, die versicherte Person könne verlangen, die ihr zustehende

Altersleistung als Kapital zu beziehen. Rente und Kapital sind in diesem Sinne

als gleichwertige Bezugsformen für die Altersleistungen der Klägerin zu sehen. Vor

diesem Hintergrund kann das Reglement ohne weiteres so verstanden werden, dass sich

die Regelung des Kapitalbezugs in Art. 19 Abs. 2 Reglement auch auf die Rente

bezieht, welche nach Art. 62 Abs. 3 Reglement festgesetzt wurde, der

Kapitalbezug also das gesamte Altersguthaben einschliesslich der maximalen Einlage

umfasst, wie es der Berechnung der Altersrente zu Grunde gelegt würde. Ist aber

das Reglement zwanglos auf unterschiedliche Weise interpretierbar, so ist die

für die Beklagte günstigere Variante massgeblich (s. E. II. 2.4 hiervor).

3.2.3

Art. 62 Abs. 3 Reglement hält

zwar fest, die gesamte Einlage gelte als sofort erworben, wenn im Vorsorgefall

eine Rente bezogen werde. Diese Formulierung ist aber nicht als Ausschluss des

Kapitalbezugs zu verstehen. Sie dient vielmehr der Abgrenzung zur

Konstellation, welche Art. 62 Abs. 3 im unmittelbar vorhergehenden Satz

anspricht, nämlich wenn die versicherte Person ohne Vorsorgefall aus der

Klägerin austritt und zusammen mit ihrem Altersguthaben nur einen Teil der

Einlage miterhält. Daraus lässt sich nicht herauslesen, dass versicherte

Personen, die im Vorsorgefall Altersrücktritt das Kapital beziehen, von der

Anrechnung der gesamten Einlage ausgeschlossen sein sollen, gerade weil der

Kapitalbezug in Art. 62 Abs. 3 Reglement unerwähnt bleibt. Würde man dem Ansatz

der Klägerin folgen, so dürften Kapitalbezüger konsequenterweise gar keine

Einlage erhalten, was die Klägerin ja selber nicht behauptet.

3.2.4

Die Klägerin verweist darauf,

dass einerseits mit dem Bezug des gesamten Kapitals alle Ansprüche der

versicherten Person abgegolten würden (Art. 19 Abs. 2 Reglement), während

andererseits die Bezüger einer Altersrente versichert blieben und bei ihrem

Versterben der hinterlassene Ehegatte Anspruch auf eine Rente habe (Art. 28

Abs. 1 Reglement). Dies trifft zwar beides zu, ist aber nicht geeignet, den

Standpunkt der Klägerin zu stützen. Der Kapitalbezug bedeutet natürlich, dass die

versicherte Person von allfälligen späteren Rentenerhöhungen nicht profitiert.

Dies schliesst aber nicht aus, den Kapitalbezügern im Zeitpunkt des

Vorsorgefalls ebenso wie den Rentenbezügern die maximale Einlage zu gewähren. Andererseits

ist nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass der Tod des Bezügers einer

Altersrente einen Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten begründet,

entscheidend dafür sein soll, dass für die Höhe der Altersrente die gesamte Einlage

anzurechnen ist. Wenn dies so wäre, dann müsste das Reglement für die

Anrechnung der maximalen Einlage danach differenzieren, ob die versicherte

Person verheiratet oder unverheiratet ist, was nicht der Fall ist. Die Klägerin

vermag somit keine Gründe darzutun, welche eine unterschiedliche Behandlung von

Renten- und Kapitalbezügern gebieten würden.

3.3

Zusammenfassend ist bei

richtiger Auslegung des Reglements davon auszugehen, dass die Klägerin der

Beklagten zusammen mit dem Altersguthaben zu Recht die maximale

Abfederungseinlage von CHF 31'700.00 ausgerichtet hat. Somit liegt kein

unrechtmässiger Leistungsbezug vor und eine Rückforderung der Einlage im Umfang

von CHF 25'360.00 entfällt. Die Klage stellt sich folglich als unbegründet

heraus und ist abzuweisen.

4.

Da die obsiegende Beklagte weder durch einen Rechtsanwalt noch eine

andere qualifizierte Fachperson vertreten ist, hat sie nur unter folgenden

Voraussetzungen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der

unterlegenen Klägerin: Es müsste sich einerseits um eine komplizierte Sache mit

hohem Streitwert handeln. Andererseits müsste die Interessenwahrung einen

grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet,

was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der

persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich wäre somit

ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während

einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen

Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu

bestehen (BGE 110 V 132 E. 4d S. 134 f.). Dies ist hier

nicht gegeben, warf die Streitsache doch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht keine übermässig komplexen Fragen auf. Die Beklagte musste bloss eine

Klageantwort und eine Duplik von je mehreren Seiten verfassen und einige Belege

einreichen, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen. Vor diesem

Hintergrund hat die Beklagte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

Verfahrenskosten sind keine zu

erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das

Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das

Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann