VSKLA.2020.6
Berufsvorsorge / Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
22. Dezember 2020Deutsch11 min
2.1 Am 30. Juni 2020 erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Source so.ch
Urteil vom 22. Dezember 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Klägerin
gegen
B.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
/ Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Klage vom 30. Juni 2020)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 B.___ (fortan: Beklagte), geb. 1954,
war seit 1974 bei der Vorsorgeeinrichtung A.___ (fortan: Klägerin) für die
berufliche Vorsorge versichert (s. Klagebeilage / KB-Nr. 2). Am 21. Dezember
2015 teilte sie der Klägerin mit, sie wolle bei ihrer voraussichtlichen
Pensionierung per 1. März 2018 die Altersleistung als einmalige
Kapitalabfindung beziehen (Beilage zur Klagantwort / KAB-Nr. 1).
1.2 Die Klägerin überwies der
Beklagten anlässlich des Altersrücktritts per 28. Februar 2018 ein
Altersguthaben von CHF 280'481.25 (KB-Nr. 3 / KAB-Nr. 5).
1.3 Mit Schreiben vom 8. Januar 2019
(KB-Nr. 4) forderte die Klägerin von der Beklagten einen Betrag von CHF
25'360.00 als ungerechtfertigte Leistung zurück. Sie machte geltend, das der
Beklagten ausgerichtete Kapital habe fälschlicherweise die maximale
Abfederungseinlage von CHF 31'700.00 beinhaltet, obwohl der Beklagten davon
in diesem Zeitpunkt erst CHF 6'340.00 zugestanden hätten. Die Beklagte
lehnte eine solche Rückzahlung ab (KB-Nr. 5) und erhob gegen den
entsprechenden Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (s. unter KB-Nr. 13).
2.
2.1 Am 30. Juni 2020 erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Klage mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 1
ff.):
1.
Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin CHF 25'360.00 nebst Zins zu
5 % seit 1. März 2019 zu bezahlen.
2.
Es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] der
Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
2.2 Die
Beklagte stellt in ihrer Klageantwort vom 27. August 2020 folgende Anträge
(A.S. 10 ff.):
1. Die Klage ist
vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kosten für das
Verfahren gehen zu Lasten der Klägerin.
3.
Es sei mir für meine Umtriebe und erheblichen Konsultationsauslagen eine
Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
2.3 Die Parteien
halten mit Replik vom 16. September 2020 resp. Duplik vom 5. Oktober 2020
an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 24 ff. / 31 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Versicherungsgericht ist zur
Beurteilung der vorliegenden Streitsache über die Rückforderung einer
Vorsorgeeinrichtung gegen eine anspruchsberechtigte Person sachlich und örtlich
zuständig (Art. 73 Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Auf die
Klage ist daher einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Diese Grenze wird
hier, wo sich das Klagebegehren auf eine Forderung von CHF 25‘360.00
richtet, nicht überschritten; der geltend gemachte Zins von 5 % auf diesem
Betrag bleibt beim Streitwert unbeachtet (s. Art. 91 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen der beruflichen Vorsorge sind der Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten
(Art. 35a Abs. 1 BVG). Das Merkmal der Unrechtmässigkeit ist erfüllt, wenn eine
Leistung ohne rechtlichen Grund ausbezahlt wurde (Bettina Kahil-Wolff Hummer
in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter, Kommentar zum BVG
und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 35a BVG N 6). Diese Bestimmung ist auch in
der hier streitigen weitergehenden, über die gesetzlichen Mindestvorschriften
hinausreichenden beruflichen Vorsorge anwendbar (a.a.O., N 3).
2.2
Die bei der Klägerin
versicherten Personen haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn das
Arbeitsverhältnis infolge Altersrücktritt aufgelöst wird (Art. 24 Abs. 1
Vorsorgereglement der Beklagten [fortan: Reglement], KB-Nr. 1). Die jährliche
Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens berechnet, das die
versicherte Person bis zum Altersrücktritt erworben hat (Art. 25 Abs. 1
Reglement).
Per 1. Januar 2018 trat
eine revidierte Fassung des Reglements in Kraft, welche in Art. 62 Abs. 3 folgende
Übergangsbestimmung enthält:
Für versicherte Personen,
welche am 31. Dezember 2017 [bei der Klägerin] versichert sind, wird eine
Abfederungseinlage bestimmt, damit die nach neuem Vorsorgereglement bestimmte
voraussichtliche Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter gegenüber der
bisherigen Altersrente nicht tiefer liegt als ein bestimmter Kürzungssatz […] Abfederungseinlagen
von CHF 1'000.00 und weniger gelten per 1. Januar 2018 als sofort erworben.
In allen anderen Fällen wird pro Jahr ein Fünftel der Abfederungseinlage von
der versicherten Person erworben, erstmals per 1. Januar 2018. Bei Austritt
besteht kein Anspruch auf die noch nicht erworbenen Anteile der
Abfederungseinlage. Im Vorsorgefall bei Rentenbezug (Alter, Tod und
Invalidität) gilt die gesamte Abfederungseinlage als sofort erworben.
2.3
Die Leistungen der Klägerin
werden in der Regel als Renten ausgerichtet (Art. 19 Abs. 1 Reglement).
Altersleistungen können von der versicherten Person indes ganz oder teilweise
in Kapitalform bezogen werden. Mit dem ganzen Bezug des Kapitals sind sämtliche
Ansprüche gegenüber der Klägerin abgegolten (Art. 19 Abs. 2 Reglement).
2.4
Die Auslegung des Reglements
einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des
Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu
beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln.
Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter
Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb
des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,
den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu
berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass
die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige
Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres
Verfassers, d.h. der Vorsorgeeinrichtung, auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2
S. 378).
3.
3.1
Die Klägerin hält dafür, gemäss
Reglement habe die Beklagte im Zeitpunkt ihres Altersrücktritts per 28. Februar
2018.
lediglich das erste Fünftel der maximalen Abfederungseinlage erworben
gehabt. Auf den übrigen Teil habe sie keinen Anspruch mehr, da mit dem
Kapitalbezug sämtliche Ansprüche gegenüber der Klägerin abgegolten worden seien.
Die Klägerin bringt mit anderen Worten vor, dass ihr Reglement zwischen
Rentenbezügern einerseits und Kapitalbezügern andererseits unterscheide.
Erstere sollen bei einem Altersrücktritt auf jeden Fall die maximale Einlage
erhalten, während die Letzteren nur den bis zum Rücktritt pro rata temporis
erworbene Teil der Einlage gutgeschrieben erhalten. Dem kann indes nicht
gefolgt werden.
3.2
3.2.1
Die Abfederungseinlage (fortan:
Einlage) bezweckt, den Rentenverlust derjenigen Personen, welche bereits vor
dem Inkrafttreten des neuen Reglements versichert waren, teilweise
auszugleichen. Dabei wird diese Einlage (abgesehen von geringfügigen Beträgen) nicht
bereits am 1. Januar 2018 in vollem Umfang erworben, sondern in fünf jährlichen
Tranchen vom 1. Januar 2018 bis 1. Januar 2022. Personen, welche vor dem
1.
Januar 2022 aus der Klägerin austreten, verlieren ihren Anspruch auf
den bis dahin nicht erworbenen Anteil der Einlage. Austritt bedeutet dabei (wie
aus Art. 38 Abs. 1 und 2 Reglement erhellt), dass die versicherte
Person die Klägerin wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem
frühestmöglichen Rücktrittsalter verlässt und eine Austrittsleistung erhält.
Diese entspricht der Höhe des Altersguthabens (Art. 39 Reglement) zuzüglich der
bis dahin erworbenen Einlage (vgl. dazu den Vorsorgeausweis der Beklagten per
1.
Januar 2018 [KB-Nr. 2], welcher zum geäufneten Altersguthaben das erste
Fünftel der Einlage hinzurechnet). Bezieht die versicherte Person jedoch schon
vor dem 1. Januar 2022 eine Altersrente, so wird ihr gleichwohl die maximale Einlage
gewährt und zusammen mit dem Altersguthaben bei der Berechnung der Rentenhöhe
berücksichtigt.
3.2.2
Art. 62 Abs. 3 Reglement spricht nur
von Altersrenten, während vom Kapitalbezug keine Rede ist. Man könnte dies für
sich allein genommen durchaus so auffassen, dass ein qualifiziertes Schweigen
vorliegt und nur Rentenbezüger in den Genuss der Einlage kommen sollen. Betrachtet
man indes Art. 62 Abs. 3 im Zusammenhang des Reglements, so ist auch eine
andere Sichtweise möglich. Art. 19 Reglement sieht nämlich in Absatz 1 vor,
dass die Klägerin Altersleistungen grundsätzlich als Rente ausrichtet, ergänzt
aber in Absatz 2, die versicherte Person könne verlangen, die ihr zustehende
Altersleistung als Kapital zu beziehen. Rente und Kapital sind in diesem Sinne
als gleichwertige Bezugsformen für die Altersleistungen der Klägerin zu sehen. Vor
diesem Hintergrund kann das Reglement ohne weiteres so verstanden werden, dass sich
die Regelung des Kapitalbezugs in Art. 19 Abs. 2 Reglement auch auf die Rente
bezieht, welche nach Art. 62 Abs. 3 Reglement festgesetzt wurde, der
Kapitalbezug also das gesamte Altersguthaben einschliesslich der maximalen Einlage
umfasst, wie es der Berechnung der Altersrente zu Grunde gelegt würde. Ist aber
das Reglement zwanglos auf unterschiedliche Weise interpretierbar, so ist die
für die Beklagte günstigere Variante massgeblich (s. E. II. 2.4 hiervor).
3.2.3
Art. 62 Abs. 3 Reglement hält
zwar fest, die gesamte Einlage gelte als sofort erworben, wenn im Vorsorgefall
eine Rente bezogen werde. Diese Formulierung ist aber nicht als Ausschluss des
Kapitalbezugs zu verstehen. Sie dient vielmehr der Abgrenzung zur
Konstellation, welche Art. 62 Abs. 3 im unmittelbar vorhergehenden Satz
anspricht, nämlich wenn die versicherte Person ohne Vorsorgefall aus der
Klägerin austritt und zusammen mit ihrem Altersguthaben nur einen Teil der
Einlage miterhält. Daraus lässt sich nicht herauslesen, dass versicherte
Personen, die im Vorsorgefall Altersrücktritt das Kapital beziehen, von der
Anrechnung der gesamten Einlage ausgeschlossen sein sollen, gerade weil der
Kapitalbezug in Art. 62 Abs. 3 Reglement unerwähnt bleibt. Würde man dem Ansatz
der Klägerin folgen, so dürften Kapitalbezüger konsequenterweise gar keine
Einlage erhalten, was die Klägerin ja selber nicht behauptet.
3.2.4
Die Klägerin verweist darauf,
dass einerseits mit dem Bezug des gesamten Kapitals alle Ansprüche der
versicherten Person abgegolten würden (Art. 19 Abs. 2 Reglement), während
andererseits die Bezüger einer Altersrente versichert blieben und bei ihrem
Versterben der hinterlassene Ehegatte Anspruch auf eine Rente habe (Art. 28
Abs. 1 Reglement). Dies trifft zwar beides zu, ist aber nicht geeignet, den
Standpunkt der Klägerin zu stützen. Der Kapitalbezug bedeutet natürlich, dass die
versicherte Person von allfälligen späteren Rentenerhöhungen nicht profitiert.
Dies schliesst aber nicht aus, den Kapitalbezügern im Zeitpunkt des
Vorsorgefalls ebenso wie den Rentenbezügern die maximale Einlage zu gewähren. Andererseits
ist nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass der Tod des Bezügers einer
Altersrente einen Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten begründet,
entscheidend dafür sein soll, dass für die Höhe der Altersrente die gesamte Einlage
anzurechnen ist. Wenn dies so wäre, dann müsste das Reglement für die
Anrechnung der maximalen Einlage danach differenzieren, ob die versicherte
Person verheiratet oder unverheiratet ist, was nicht der Fall ist. Die Klägerin
vermag somit keine Gründe darzutun, welche eine unterschiedliche Behandlung von
Renten- und Kapitalbezügern gebieten würden.
3.3
Zusammenfassend ist bei
richtiger Auslegung des Reglements davon auszugehen, dass die Klägerin der
Beklagten zusammen mit dem Altersguthaben zu Recht die maximale
Abfederungseinlage von CHF 31'700.00 ausgerichtet hat. Somit liegt kein
unrechtmässiger Leistungsbezug vor und eine Rückforderung der Einlage im Umfang
von CHF 25'360.00 entfällt. Die Klage stellt sich folglich als unbegründet
heraus und ist abzuweisen.
4.
Da die obsiegende Beklagte weder durch einen Rechtsanwalt noch eine
andere qualifizierte Fachperson vertreten ist, hat sie nur unter folgenden
Voraussetzungen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
unterlegenen Klägerin: Es müsste sich einerseits um eine komplizierte Sache mit
hohem Streitwert handeln. Andererseits müsste die Interessenwahrung einen
grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet,
was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der
persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich wäre somit
ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während
einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen
Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu
bestehen (BGE 110 V 132 E. 4d S. 134 f.). Dies ist hier
nicht gegeben, warf die Streitsache doch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht keine übermässig komplexen Fragen auf. Die Beklagte musste bloss eine
Klageantwort und eine Duplik von je mehreren Seiten verfassen und einige Belege
einreichen, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen. Vor diesem
Hintergrund hat die Beklagte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
Verfahrenskosten sind keine zu
erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das
Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann