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Entscheid

VSKLA.2020.9

Klage vom 6. Februar 2020 - Beiträge BVG

28. Januar 2021Deutsch12 min

April 2020 mit, sie sei kulanterweise bereit, auf die (in der eingeklagten Kapitalforderung

Source so.ch

Urteil vom 28. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Klägerin

gegen

B.___

Beklagter

betreffend Klage

vom 6. Februar 2020 - Beiträge BVG (Urteil des Bundesgerichts vom 23.

September 2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die A.___ (fortan:

Klägerin) erhob am 6. Februar 2020 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage

gegen B.___ (fortan: Beklagter), Inhaber

der Firma [...], und stellte folgende Rechtsbegehren (Verfahren VSKLA.2020.2):

1. Der Beklagte habe

der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 6'120.10, den Zins von CHF 54.10

plus Zins zu 5 % seit 28. November 2019 auf der Kapitalforderung und eine

Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

2. Im

Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamts [...] sei im

Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des

Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des

Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu

beseitigen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

Der Beklagte reichte in der Folge keine

Klageantwort ein. Auf Nachfrage des Gerichts hin teilte die Klägerin am 7.

April 2020 mit, sie sei kulanterweise bereit, auf die (in der eingeklagten Kapitalforderung

von CHF 6'120.10 enthaltenen) Kosten der Vertragsauflösung von CHF 1'500.00

zu verzichten.

1.2 Das Versicherungsgericht verpflichtete

den Beklagten mit Urteil vom 8. April 2020, der Klägerin in teilweiser

Gutheissung der Klage den Betrag von CHF 5'120.10 zuzüglich 5 % Zins seit 1.

April 2019 auf dem Betrag von CHF 1'212.40 sowie seit 1. November

2019 auf dem Betrag von CHF 3'107.70 zu bezahlen. Ausserdem hob das Gericht den

Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderung auf.

1.3 Das Bundesgericht hiess die vom

Beklagten erhobene Beschwerde am 23. September 2020 gut, da er erst mit dem

Urteil vom 8. April 2020 Kenntnis vom Klageverfahren erhalten habe, und wies

die Angelegenheit zur neuen Entscheidung zurück an das Versicherungsgericht.

2.

2.1 Der

Präsident des Versicherungsgerichts eröffnet am 8. Oktober 2020 das vorliegende

Verfahren VSKLA.2020.9 und setzt Frist zur Klageantwort

(Aktenseite / A.S. 6 f.). Der Beklagte begehrt daraufhin mit Eingabe vom

25. Oktober 2020 (A.S. 8 f.) «Processkostenhilfe und Beiordnung eines

Fachanwaltes». Ausserdem verlangt er, das Versicherungsgericht habe ihm für das

bundesgerichtliche Verfahren innert sieben Tagen eine Entschädigung von CHF

2'020.00 zu bezahlen. Der Präsident tritt auf das letztere Begehren mit

Verfügung vom 29. Oktober 2020 nicht ein (A.S. 10 f.). Dagegen erhebt der

Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht (A.S. 19 ff.), welches darauf

am 14. Dezember 2020 nicht eintritt (A.S. 32 ff.).

2.2 Der

Beklagte stellt in seiner Klageantwort vom 26. November 2020 folgende

Rechtsbegehren (A.S. 12 ff.):

1.

Die Klage sei kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen, soweit auf

diese eingetreten werden kann.

2.

Die Klägerin ist aufzufordern Nachweise der Zustellungen [der] in der

Klage genannten Beweise 1. bis 6. nachzureichen.

3.

Die Klägerin ist aufzufordern explizit und genau darzulegen, welche

Urkunden ein neuer Vertragspartner bei Abschluss eines Anschlussvertrages der

beruflichen Vorsorge vorlegen muss.

Ausserdem verzichtet

der Beklagte auf die unentgeltliche Rechtspflege, da er keinen Anwalt beiziehen

konnte, und beantragt eine Parteientschädigung in der Höhe von

CHF 3'820.00.

2.3 Die

Klägerin begehrt in ihrer Replik vom 10. Dezember 2020 (A.S. 28), die Klage sei

gutzuheissen und der Beklagte wegen seines mutwilligen und trölerischen Verhaltens

zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen.

2.4 Der

Beklagte beantragt in seiner Duplik vom 20. Januar 2021 (A.S. 35 ff.)

a) auf die Klage als

mutwillig, leichtsinnig und willkürlich nicht einzutreten,

b) dem Beklagten

unter Berücksichtigung der Umstände der Mutwilligkeit, des Leichtsinns und der

Willkür eine Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen und genauen

Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuzusprechen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Versicherungsgericht ist sachlich zuständig

für Streitigkeiten über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem

Arbeitgeber (Art. 73 Abs. 1

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

/ BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im

Bereich des Betreibungsrechts wiederum besteht eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsrichters als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), der zum

materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist

(BGE 121 V 110 E. 2). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder

im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den per 1. Januar 2011 revidierten

Art. 79 SchKG überführt. Da sich zudem der Wohnsitz des Beklagten im Kanton

Solothurn befindet, ist auch die örtliche Zuständigkeit des

Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist

Dispositiv

demnach einzutreten.

1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Diese Grenze wird hier, wo sich das

Klagebegehren auf eine Forderung von insgesamt CHF 6'674.20 richtet (6'120.10 + 54.10 + 500.00,

s. E. I. 1.1 hiervor), nicht überschritten; der geltend gemachte Zins von

5 % auf der Forderung bleibt beim Streitwert unbeachtet (s. Art. 91 Abs. 1

Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Der Präsident des

Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1 Der

Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss

eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene

Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11

Abs. 1 BVG). Der Beklagte ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem er mit

der Klägerin am 15. April / 20. Mai 2019 per 1. April 2019 einen

Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB-Nr. 1).

2.2 Mit

Mahnung vom 16. Oktober 2019 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf,

innert 14 Tagen den Beitragsausstand von CHF 1'212.40 (1'214.90 ./. 2.50, s.

KB-Nr. 5) nebst CHF 300.00 Umtriebsentschädigung zu begleichen

(KB-Nr. 6).

2.3 Am 5. November

2019 stellte die Klägerin dem Beklagten den bis dahin auf dem Prämienkonto

aufgelaufenen Ausstand über CHF 4'620.10 in Rechnung (KB-Nr. 3), ohne

dass dieser in der Folge bezahlt wurde. Diese Rechnung beinhaltete auch den am

16. Oktober 2019 gemahnten Betrag von insgesamt CHF 1'512.40

(s. Kontoauszug / KB-Nr. 5 sowie E. II. 2.2 hiervor).

2.4 Die Klägerin

kündigte den Anschlussvertrag am 6. November 2019 per 1. November 2019 (KB-Nr. 2),

wobei sie zusätzlich zum Beitragsausstand von CHF 4'620.10 Auflösungskosten

von CHF 1'500.00 verrechnete.

2.5 Da

weiterhin keine Zahlungen erfolgten, stellte die Klägerin ein

Betreibungsbegehren über eine Forderung von CHF 6‘120.10 (4'620.10 + 1'500.00) zuzüglich

5 % Zins ab 28. November 2019 sowie CHF 54.10 Zinsen und CHF 500.00

Umtriebsentschädigung (KB-Nr. 7). Gegen den am 16. Januar 2020

zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag

für die gesamte Forderung (a.a.O.).

3.

3.1

3.1.1 Der

Beklagte beanstandet, es sei gar nie ein gültiger Anschlussvertrag abgeschlossen

worden. Diese Auffassung ist jedoch offenkundig unzutreffend. Die fragliche

Vertragsurkunde liegt dem Gericht vor (KB-Nr. 1). Entgegen der Darstellung in

der Duplik trägt sie nicht nur die Unterschrift des Beklagten, sondern wurde

auch von den Vertretern der Klägerin sowie von der Arbeitnehmervertreterin C.___

unterzeichnet (s. S. 9 des Vertrages). Auch der Einwand des Beklagten, die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn habe sein Abrechnungskonto […] am 19. Dezember

2018 gelöscht, weshalb gar kein Anschlussvertrag hätte eingegangen werden

dürfen, dringt nicht durch. Zwar geht aus dem Urteil des Versicherungsgerichts

des Kantons Solothurn VSBES.2019.242 vom 18. Dezember 2019 in der Tat hervor,

dass die Ausgleichskasse das Abrechnungskonto

des Beklagten als selbstständig erwerbstätige Person löschte, da dieser es auf Nachfrage hin abgelehnt hatte, den

Minimalbeitrag zu bezahlen (E. I. 1.19 - 1.21). Ebenso trifft es zu, dass die

Kasse am 9. Juli 2019 verfügte, sie könne den Beklagten nicht als

Selbstständigerwerbenden anerkennen (E. I. 2.6), was das

Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 bestätigte, da es

an den notwendigen Belegen fehlte (E. II. 3.3). Dies ändert im vorliegenden

Fall aber nichts daran, dass der Beklagte im

Jahr 2019 C.___ als Arbeitnehmerin beschäftigte. Dies ergibt sich nicht nur aus

dem von der Klägerin ausgestellten Personalvorsorge-Sammelausweis (KB-Nr. 4),

der C.___ als (einzige) versicherte Person nennt, sondern deckt sich auch mit

den eigenen Angaben des Beklagten im Verfahren VSBES.2019.242 (s. dortiges Urteil, E. II. 2.1). Hinzu kommt, dass – wie bereits erwähnt – C.___

den Anschlussvertrag mit der Klägerin als Arbeitnehmervertreterin

mitunterzeichnete, was sie schwerlich getan hätte, wenn sie nicht beim

Beklagten angestellt gewesen wäre.

3.1.2 Somit bestand

eine gültige Anschlussvereinbarung vom 15. April / 20. Mai 2019. Diese begründete

ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, welches durch die

gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die

Bestimmungen des Anschlussvertrags (fortan: AV) nebst Kostenreglement (KB-Nr. 1)

geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossener Arbeitgeber war der Beklagte

verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66

Abs. 2 Satz 1 BVG sowie AV Ziff. 5.1). Weiter ist belegt, dass der Beklagte mit

C.___ eine beitragspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigte. Der Auszug aus dem

Prämienkonto (KB-Nr. 5) weist für sie per 5. November 2017 offene Beiträge

von CHF 4'320.10 aus (CHF 1'214.90 + CHF 3'107.70 ./. CHF 2.50

Gutschrift). Der Beklagte erhebt keine Einwände gegen die Höhe und Berechnung

dieses Betrages, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

3.2 Der

Anspruch auf die Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 für die Mahnung vom 16.

Oktober 2019 sowie von CHF 500.00 für das Betreibungsbegehren (s. KB-Nrn. 5

- 7) ergibt sich aus dem Kostenreglement (Ziff. 2 Abs. 1, s. unter

KB-Nr. 1). Die Forderung der Klägerin erweist sich daher auch in dieser

Hinsicht als berechtigt. Auf die Geltendmachung der ursprünglich ebenfalls

eingeklagten Kosten der Vertragsauflösung von CHF 1'500.00 verzichtete die

Klägerin demgegenüber am 7.

April 2020 (E. I. 1.1 hiervor).

3.3 Die

Klägerin hat gegenüber dem Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto

Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 +

2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen und

ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen richten (s. Urteile des Bundesgerichts

9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4 und 9C_527/2019 vom 4. Mai 2020

E. 5.1). Gemäss Anschlussvertrag belastet die Klägerin auf verspäteten

Zahlungen ohne Mahnung einen Zins (AV Ziff. 5.4 Abs. 1). Keine Zinsen werden

erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden,

innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen (Abs. 2). Die Klägerin ist

berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (Abs. 1), wobei sich der

Zinssatz seit dem 1. April 2019 auf 5 % beläuft (s. KB-Nr. 5). Die

Beiträge für Risikoleistungen sind zu Jahresbeginn resp. mit der Aufnahme der

mitarbeitenden Person in die Personalvorsorge fällig, die Altersgutschriften

hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung dieser Bestimmung

ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des Anschlussvertrages per 1.

November 2019 die bis dahin angefallenen Beiträge fällig wurden. Dies

korrespondiert im Übrigen damit, dass der Schuldner ohne weiteres in Verzug

gerät, wenn sich aus einer Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt (Art. 102

Abs. 2 Obligationenrecht / OR, SR 220). Vor diesem Hintergrund ist

festzuhalten, dass der Klägerin auf den Risikobeiträgen ab dem Eintritt der

Arbeitnehmerin C.___ am 1. April 2019 ein Verzugszins zusteht, auf den

Altersgutschriften hingegen ab der Vertragsauflösung per 1. November 2019. Das

Betreibungsbegehren vom 28. November 2019 beinhaltete indes bereits den bis zu

diesem Datum aufgelaufenen Verzugszins von CHF 54.10 (KB-Nr. 7).

Dementsprechend ist der Klägerin antragsgemäss ab 28. November 2019 ein

Verzugszins von 5 % zuzusprechen, allerdings nur auf dem Beitragsausstand von

CHF 4'320.10. Auf der Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 (die im Saldo

des Prämienkontos von CHF 4'620.10 enthalten ist) ist entgegen dem

Klagebegehren kein Verzugszins zu entrichten (Urteil des Bundesgerichts

9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1).

3.4 Die Klage

ist zusammenfassend insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beklagte der

Klägerin eine Forderung von

CHF 4'620.10, den Zinsbetrag von

CHF 54.10, CHF 500.00 Umtriebsentschädigung sowie Zins zu 5 % ab

28. November 2019 auf dem Betrag von CHF 4'320.10 zu bezahlen hat. Der in der Betreibung Nr. 619410 des

Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der

zugesprochenen Forderung aufgehoben.

4. Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht

ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings

die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287),

welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt,

wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der

Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Hingegen liegt

solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem

Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden

Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285 E. 3b S. 288).

Hier ist eine leichtsinnige oder mutwillige

Prozessführung in Würdigung aller Umstände zu verneinen, auch wenn das Vorgehen

des Beklagten Fragen aufwirft. Damit entfällt eine Pflicht zur Tragung von

Verfahrenskosten oder zur Entrichtung einer Parteientschädigung an die Klägerin

(s. SOG 2001 Nr. 35). Der Beklagte wiederum kann ebenfalls keine

Parteientschädigung beanspruchen, da er in eigener Sache handelte und

überwiegend unterliegt, wobei derjenige Anteil, für den die Klage abzuweisen

ist, keinen nennenswerten Aufwand verursachte.

Demnach wird erkannt:

1. Der Beklagte B.___ wird in teilweiser

Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ eine Forderung von

CHF 4'620.10, den Zinsbetrag von CHF 54.10, CHF 500.00 Umtriebsentschädigung

sowie Zins zu 5 % ab 28. November 2019 auf dem Betrag von CHF 4'320.10 zu

bezahlen.

2. Der in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen

Forderung aufgehoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Doppel der Duplik des Beklagten B.___

vom 20. Januar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Klägerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_104/2021 vom 10. August 2021 bestätigt.