VSKLA.2020.9
Klage vom 6. Februar 2020 - Beiträge BVG
28. Januar 2021Deutsch12 min
April 2020 mit, sie sei kulanterweise bereit, auf die (in der eingeklagten Kapitalforderung
Source so.ch
Urteil vom 28. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Klägerin
gegen
B.___
Beklagter
betreffend Klage
vom 6. Februar 2020 - Beiträge BVG (Urteil des Bundesgerichts vom 23.
September 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die A.___ (fortan:
Klägerin) erhob am 6. Februar 2020 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage
gegen B.___ (fortan: Beklagter), Inhaber
der Firma [...], und stellte folgende Rechtsbegehren (Verfahren VSKLA.2020.2):
1. Der Beklagte habe
der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 6'120.10, den Zins von CHF 54.10
plus Zins zu 5 % seit 28. November 2019 auf der Kapitalforderung und eine
Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
2. Im
Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamts [...] sei im
Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des
Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des
Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu
beseitigen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
Der Beklagte reichte in der Folge keine
Klageantwort ein. Auf Nachfrage des Gerichts hin teilte die Klägerin am 7.
April 2020 mit, sie sei kulanterweise bereit, auf die (in der eingeklagten Kapitalforderung
von CHF 6'120.10 enthaltenen) Kosten der Vertragsauflösung von CHF 1'500.00
zu verzichten.
1.2 Das Versicherungsgericht verpflichtete
den Beklagten mit Urteil vom 8. April 2020, der Klägerin in teilweiser
Gutheissung der Klage den Betrag von CHF 5'120.10 zuzüglich 5 % Zins seit 1.
April 2019 auf dem Betrag von CHF 1'212.40 sowie seit 1. November
2019 auf dem Betrag von CHF 3'107.70 zu bezahlen. Ausserdem hob das Gericht den
Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderung auf.
1.3 Das Bundesgericht hiess die vom
Beklagten erhobene Beschwerde am 23. September 2020 gut, da er erst mit dem
Urteil vom 8. April 2020 Kenntnis vom Klageverfahren erhalten habe, und wies
die Angelegenheit zur neuen Entscheidung zurück an das Versicherungsgericht.
2.
2.1 Der
Präsident des Versicherungsgerichts eröffnet am 8. Oktober 2020 das vorliegende
Verfahren VSKLA.2020.9 und setzt Frist zur Klageantwort
(Aktenseite / A.S. 6 f.). Der Beklagte begehrt daraufhin mit Eingabe vom
25. Oktober 2020 (A.S. 8 f.) «Processkostenhilfe und Beiordnung eines
Fachanwaltes». Ausserdem verlangt er, das Versicherungsgericht habe ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren innert sieben Tagen eine Entschädigung von CHF
2'020.00 zu bezahlen. Der Präsident tritt auf das letztere Begehren mit
Verfügung vom 29. Oktober 2020 nicht ein (A.S. 10 f.). Dagegen erhebt der
Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht (A.S. 19 ff.), welches darauf
am 14. Dezember 2020 nicht eintritt (A.S. 32 ff.).
2.2 Der
Beklagte stellt in seiner Klageantwort vom 26. November 2020 folgende
Rechtsbegehren (A.S. 12 ff.):
1.
Die Klage sei kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen, soweit auf
diese eingetreten werden kann.
2.
Die Klägerin ist aufzufordern Nachweise der Zustellungen [der] in der
Klage genannten Beweise 1. bis 6. nachzureichen.
3.
Die Klägerin ist aufzufordern explizit und genau darzulegen, welche
Urkunden ein neuer Vertragspartner bei Abschluss eines Anschlussvertrages der
beruflichen Vorsorge vorlegen muss.
Ausserdem verzichtet
der Beklagte auf die unentgeltliche Rechtspflege, da er keinen Anwalt beiziehen
konnte, und beantragt eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 3'820.00.
2.3 Die
Klägerin begehrt in ihrer Replik vom 10. Dezember 2020 (A.S. 28), die Klage sei
gutzuheissen und der Beklagte wegen seines mutwilligen und trölerischen Verhaltens
zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen.
2.4 Der
Beklagte beantragt in seiner Duplik vom 20. Januar 2021 (A.S. 35 ff.)
a) auf die Klage als
mutwillig, leichtsinnig und willkürlich nicht einzutreten,
b) dem Beklagten
unter Berücksichtigung der Umstände der Mutwilligkeit, des Leichtsinns und der
Willkür eine Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen und genauen
Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuzusprechen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Versicherungsgericht ist sachlich zuständig
für Streitigkeiten über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem
Arbeitgeber (Art. 73 Abs. 1
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
/ BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im
Bereich des Betreibungsrechts wiederum besteht eine Zuständigkeit des
Sozialversicherungsrichters als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), der zum
materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist
(BGE 121 V 110 E. 2). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder
im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den per 1. Januar 2011 revidierten
Art. 79 SchKG überführt. Da sich zudem der Wohnsitz des Beklagten im Kanton
Solothurn befindet, ist auch die örtliche Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist
Dispositiv
demnach einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Diese Grenze wird hier, wo sich das
Klagebegehren auf eine Forderung von insgesamt CHF 6'674.20 richtet (6'120.10 + 54.10 + 500.00,
s. E. I. 1.1 hiervor), nicht überschritten; der geltend gemachte Zins von
5 % auf der Forderung bleibt beim Streitwert unbeachtet (s. Art. 91 Abs. 1
Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Der Präsident des
Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Der
Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss
eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene
Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11
Abs. 1 BVG). Der Beklagte ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem er mit
der Klägerin am 15. April / 20. Mai 2019 per 1. April 2019 einen
Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB-Nr. 1).
2.2 Mit
Mahnung vom 16. Oktober 2019 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf,
innert 14 Tagen den Beitragsausstand von CHF 1'212.40 (1'214.90 ./. 2.50, s.
KB-Nr. 5) nebst CHF 300.00 Umtriebsentschädigung zu begleichen
(KB-Nr. 6).
2.3 Am 5. November
2019 stellte die Klägerin dem Beklagten den bis dahin auf dem Prämienkonto
aufgelaufenen Ausstand über CHF 4'620.10 in Rechnung (KB-Nr. 3), ohne
dass dieser in der Folge bezahlt wurde. Diese Rechnung beinhaltete auch den am
16. Oktober 2019 gemahnten Betrag von insgesamt CHF 1'512.40
(s. Kontoauszug / KB-Nr. 5 sowie E. II. 2.2 hiervor).
2.4 Die Klägerin
kündigte den Anschlussvertrag am 6. November 2019 per 1. November 2019 (KB-Nr. 2),
wobei sie zusätzlich zum Beitragsausstand von CHF 4'620.10 Auflösungskosten
von CHF 1'500.00 verrechnete.
2.5 Da
weiterhin keine Zahlungen erfolgten, stellte die Klägerin ein
Betreibungsbegehren über eine Forderung von CHF 6‘120.10 (4'620.10 + 1'500.00) zuzüglich
5 % Zins ab 28. November 2019 sowie CHF 54.10 Zinsen und CHF 500.00
Umtriebsentschädigung (KB-Nr. 7). Gegen den am 16. Januar 2020
zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag
für die gesamte Forderung (a.a.O.).
3.
3.1
3.1.1 Der
Beklagte beanstandet, es sei gar nie ein gültiger Anschlussvertrag abgeschlossen
worden. Diese Auffassung ist jedoch offenkundig unzutreffend. Die fragliche
Vertragsurkunde liegt dem Gericht vor (KB-Nr. 1). Entgegen der Darstellung in
der Duplik trägt sie nicht nur die Unterschrift des Beklagten, sondern wurde
auch von den Vertretern der Klägerin sowie von der Arbeitnehmervertreterin C.___
unterzeichnet (s. S. 9 des Vertrages). Auch der Einwand des Beklagten, die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn habe sein Abrechnungskonto […] am 19. Dezember
2018 gelöscht, weshalb gar kein Anschlussvertrag hätte eingegangen werden
dürfen, dringt nicht durch. Zwar geht aus dem Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn VSBES.2019.242 vom 18. Dezember 2019 in der Tat hervor,
dass die Ausgleichskasse das Abrechnungskonto
des Beklagten als selbstständig erwerbstätige Person löschte, da dieser es auf Nachfrage hin abgelehnt hatte, den
Minimalbeitrag zu bezahlen (E. I. 1.19 - 1.21). Ebenso trifft es zu, dass die
Kasse am 9. Juli 2019 verfügte, sie könne den Beklagten nicht als
Selbstständigerwerbenden anerkennen (E. I. 2.6), was das
Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 bestätigte, da es
an den notwendigen Belegen fehlte (E. II. 3.3). Dies ändert im vorliegenden
Fall aber nichts daran, dass der Beklagte im
Jahr 2019 C.___ als Arbeitnehmerin beschäftigte. Dies ergibt sich nicht nur aus
dem von der Klägerin ausgestellten Personalvorsorge-Sammelausweis (KB-Nr. 4),
der C.___ als (einzige) versicherte Person nennt, sondern deckt sich auch mit
den eigenen Angaben des Beklagten im Verfahren VSBES.2019.242 (s. dortiges Urteil, E. II. 2.1). Hinzu kommt, dass – wie bereits erwähnt – C.___
den Anschlussvertrag mit der Klägerin als Arbeitnehmervertreterin
mitunterzeichnete, was sie schwerlich getan hätte, wenn sie nicht beim
Beklagten angestellt gewesen wäre.
3.1.2 Somit bestand
eine gültige Anschlussvereinbarung vom 15. April / 20. Mai 2019. Diese begründete
ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, welches durch die
gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die
Bestimmungen des Anschlussvertrags (fortan: AV) nebst Kostenreglement (KB-Nr. 1)
geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossener Arbeitgeber war der Beklagte
verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66
Abs. 2 Satz 1 BVG sowie AV Ziff. 5.1). Weiter ist belegt, dass der Beklagte mit
C.___ eine beitragspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigte. Der Auszug aus dem
Prämienkonto (KB-Nr. 5) weist für sie per 5. November 2017 offene Beiträge
von CHF 4'320.10 aus (CHF 1'214.90 + CHF 3'107.70 ./. CHF 2.50
Gutschrift). Der Beklagte erhebt keine Einwände gegen die Höhe und Berechnung
dieses Betrages, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
3.2 Der
Anspruch auf die Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 für die Mahnung vom 16.
Oktober 2019 sowie von CHF 500.00 für das Betreibungsbegehren (s. KB-Nrn. 5
- 7) ergibt sich aus dem Kostenreglement (Ziff. 2 Abs. 1, s. unter
KB-Nr. 1). Die Forderung der Klägerin erweist sich daher auch in dieser
Hinsicht als berechtigt. Auf die Geltendmachung der ursprünglich ebenfalls
eingeklagten Kosten der Vertragsauflösung von CHF 1'500.00 verzichtete die
Klägerin demgegenüber am 7.
April 2020 (E. I. 1.1 hiervor).
3.3 Die
Klägerin hat gegenüber dem Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto
Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 +
2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen und
ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen richten (s. Urteile des Bundesgerichts
9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4 und 9C_527/2019 vom 4. Mai 2020
E. 5.1). Gemäss Anschlussvertrag belastet die Klägerin auf verspäteten
Zahlungen ohne Mahnung einen Zins (AV Ziff. 5.4 Abs. 1). Keine Zinsen werden
erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden,
innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen (Abs. 2). Die Klägerin ist
berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (Abs. 1), wobei sich der
Zinssatz seit dem 1. April 2019 auf 5 % beläuft (s. KB-Nr. 5). Die
Beiträge für Risikoleistungen sind zu Jahresbeginn resp. mit der Aufnahme der
mitarbeitenden Person in die Personalvorsorge fällig, die Altersgutschriften
hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung dieser Bestimmung
ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des Anschlussvertrages per 1.
November 2019 die bis dahin angefallenen Beiträge fällig wurden. Dies
korrespondiert im Übrigen damit, dass der Schuldner ohne weiteres in Verzug
gerät, wenn sich aus einer Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt (Art. 102
Abs. 2 Obligationenrecht / OR, SR 220). Vor diesem Hintergrund ist
festzuhalten, dass der Klägerin auf den Risikobeiträgen ab dem Eintritt der
Arbeitnehmerin C.___ am 1. April 2019 ein Verzugszins zusteht, auf den
Altersgutschriften hingegen ab der Vertragsauflösung per 1. November 2019. Das
Betreibungsbegehren vom 28. November 2019 beinhaltete indes bereits den bis zu
diesem Datum aufgelaufenen Verzugszins von CHF 54.10 (KB-Nr. 7).
Dementsprechend ist der Klägerin antragsgemäss ab 28. November 2019 ein
Verzugszins von 5 % zuzusprechen, allerdings nur auf dem Beitragsausstand von
CHF 4'320.10. Auf der Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 (die im Saldo
des Prämienkontos von CHF 4'620.10 enthalten ist) ist entgegen dem
Klagebegehren kein Verzugszins zu entrichten (Urteil des Bundesgerichts
9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1).
3.4 Die Klage
ist zusammenfassend insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beklagte der
Klägerin eine Forderung von
CHF 4'620.10, den Zinsbetrag von
CHF 54.10, CHF 500.00 Umtriebsentschädigung sowie Zins zu 5 % ab
28. November 2019 auf dem Betrag von CHF 4'320.10 zu bezahlen hat. Der in der Betreibung Nr. 619410 des
Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der
zugesprochenen Forderung aufgehoben.
4. Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht
ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings
die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287),
welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt,
wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der
Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Hingegen liegt
solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem
Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden
Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285 E. 3b S. 288).
Hier ist eine leichtsinnige oder mutwillige
Prozessführung in Würdigung aller Umstände zu verneinen, auch wenn das Vorgehen
des Beklagten Fragen aufwirft. Damit entfällt eine Pflicht zur Tragung von
Verfahrenskosten oder zur Entrichtung einer Parteientschädigung an die Klägerin
(s. SOG 2001 Nr. 35). Der Beklagte wiederum kann ebenfalls keine
Parteientschädigung beanspruchen, da er in eigener Sache handelte und
überwiegend unterliegt, wobei derjenige Anteil, für den die Klage abzuweisen
ist, keinen nennenswerten Aufwand verursachte.
Demnach wird erkannt:
1. Der Beklagte B.___ wird in teilweiser
Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ eine Forderung von
CHF 4'620.10, den Zinsbetrag von CHF 54.10, CHF 500.00 Umtriebsentschädigung
sowie Zins zu 5 % ab 28. November 2019 auf dem Betrag von CHF 4'320.10 zu
bezahlen.
2. Der in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen
Forderung aufgehoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Doppel der Duplik des Beklagten B.___
vom 20. Januar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Klägerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_104/2021 vom 10. August 2021 bestätigt.