VSKLA.2021.1
Berufsvorsorge
16. März 2021Deutsch8 min
(KB 8) kündigte die Klägerin per 30. September 2020 den Anschlussvertrag (KB 10)
Source so.ch
Urteil vom 16. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Sammelstiftung Vita
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
(Klage vom 28. Januar 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die A.___ (nachfolgend Beklagte)
schloss mit der Sammelstiftung Vita (nachfolgend Klägerin) per 1. Juli 2017
einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB
[Klagebeilage] 1).
1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen
(KB 8) kündigte die Klägerin per 30. September 2020 den Anschlussvertrag (KB 10)
und betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. November
2020 des Betreibungsamtes [...]. Dagegen erhob die Beklagte am 1. Dezember 2020
ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 12).
2. Am 28. Januar 2021 erhebt die
Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der
Klägerin den Beitragsausstand von CHF 9'827.25, nebst Zins zu 5 % seit dem
1. November 2020, zuzüglich CHF 80.15 Zins bis 31. Oktober 2020 und
vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu
beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
3. Die Beklagte, zur Einreichung
einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers
an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2
Im Bereich
des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79
SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages
zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.
März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese
Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren
...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis
1997, S. 92).
1.3
Im
vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 9'827.25, nebst Zins zu 5 %
seit dem 1. November 2020, zuzüglich CHF 80.15 Zins bis 31. Oktober 2020 und
vertragliche Inkassomassnahmenkosten geltend.
Diese Forderung
setzt sich gemäss Schlussabrechnung vom 15. Oktober 2020 (KB 11) zusammen
aus ausstehenden Beiträgen von CHF 9'127.25, Vertragsauflösungskosten von
CHF 500.00 und Mahngebühren von CHF 200.00 sowie Zins per 15. Oktober
2020.
von CHF 70.40. Damit liegt der
Streitwert unter CHF 30‘000.00,
weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.
2.
2.1
Durch die Anschlussvereinbarung vom 22. Dezember 2017 bzw. 26. Juni 2018
(KB 1) ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der
Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische
berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt
wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte
verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66
Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 10 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung
gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten
Unterlagen, d.h. die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2018 / 2019 / 2020 (KB
6), Prämienrechnungen und Kostenverzeichnisse (KB 7) sowie Schlussabrechnung
vom 31. Oktober 2020 (KB 11), ausgewiesen.
Die Beklagte liess
sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2
Gemäss
Ziffer 12 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die
verspätete bzw. nicht erfolgte Bezahlung Mahnkosten und Inkassomassnahmenkosten
zu bezahlen. Diese richten sich nach dem Kostenreglement der Klägerin. Gemäss
Kostenreglement werden pro Mahnung CHF 100.00 sowie für die Vertragsauflösung
mindestens CHF 500.00 in Rechnung gestellt, womit dieser Teil der
Klageforderung (CHF 700.00) ebenfalls nicht zu beanstanden ist, nachdem
die Klägerin die Beklagte mehrfach schriftlich gemahnt (KB 8) und den Vertrag
per 30. September 2020 aufgelöst hat (KB10).
2.3
Sodann
verlangt die Klägerin in ihren Rechtsbegehren die Zusprechung von vertraglichen
Inkassomassnahmenkosten, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren. Da sie die
Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. November 2020 betreiben musste,
sind gemäss Kostenreglement (KB 1 S. 7) Ziff. 2.2 vertraglich CHF 300.00
geschuldet, womit der Klägerin dieser Betrag ebenfalls zuzusprechen ist.
3.
3.1
Die
Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig
bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei
sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen
Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in:
Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66
N 33 / 36).
Gemäss Ziff. 12
des Anschlussvertrages ist bei verspäteter Bezahlung der Beiträge ein
Verzugszins geschuldet. Die Beiträge sind jeweils Ende Jahr (31. Dezember)
fällig (Ziff. 10 des Anschlussvertrages). Die Klägerin fordert den
gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Es ist somit nicht
zu beanstanden, dass die Klägerin Zins von 5 % seit dem 1. November 2020
zuzüglich Zins von CHF 80.15 bis 31. Oktober 2020 verlangt.
4.
Die Klage ist somit
Dispositiv
gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. 653670 des
Betreibungsamtes Region Solothurn im Umfang von CHF 9'827.25 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2020
zuzüglich Zins von CHF 80.15 bis 31. Oktober 2020 sowie
Inkassomassnahmengebühren von CHF 300.00 die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen.
5. Nach
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der
Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder
leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei
Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein
Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung
Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen
Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt
wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine
leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum
geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch
den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat
sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten
deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das
Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht
möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die
Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe
wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).
6. Klagt
eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie
bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im
vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen
ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt
oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die
Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an
eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche
Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es
muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.
Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.
4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht
zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung
zusteht (BGE 127 V 208).
Die Klägerin hat für das Klageverfahren
keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die
Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen
auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und
einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der
Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was
auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die
Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht
gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund
ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung
schuldet.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Klage wird in
dem Sinne gutgeheissen, als die Beklagte der Klägerin CHF 9'827.25 nebst 5
% Verzugszins seit dem 1. November 2020 zuzüglich Zins von CHF 80.15 bis
31. Oktober 2020 sowie Inkassomassnahmengebühren von CHF 300.00 zu
bezahlen hat. In diesem Umfang wird in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] die definitive
Rechtsöffnung erteilt.
2.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch