VSKLA.2021.2
Berufsvorsorge
26. März 2021Deutsch9 min
CHF 16.05 Zins bis 30. September 2020 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu
Source so.ch
Urteil vom 26. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Klägerin
gegen
B.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
(Klage vom 21. Januar 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___
(fortan: Klägerin) erhebt am 21.
Januar 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Klage gegen die B.___
(fortan: Beklagte), wobei sie folgende Rechtsbegehren stellt (Aktenseite / A.S.
1 ff.):
1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand
von CHF 2‘733.70, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2020, zuzüglich
CHF 16.05 Zins bis 30. September 2020 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu
bezahlen.
2.
Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]
erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
2. Die
Beklagte reicht innert der Frist bis 3. März 2021 keine Klageantwort ein. Sie
lässt sich auch nach der Verfügung des Präsidenten des Versicherungsgerichts
vom 10. März 2021, worin dieser den Verzicht auf eine Klageantwort feststellt
(A.S. 7), nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Streitigkeiten über Ansprüche einer
Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber fallen in die sachliche
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (Art.
73.
Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im
Betreibungsrecht wiederum ist der Sozialversicherungsrichter als ordentlicher
Richter im Sinne von Art. 79 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des
Rechtsvorschlags zuständig (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110). Diese
Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren
...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 SchKG überführt.
Da sich zudem der Sitz der Beklagten im Kanton Solothurn
befindet, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts gegeben
Dispositiv
(Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist demnach einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Diese Grenze wird hier, wo sich das
Klagebegehren auf eine Forderung von CHF 3‘049.75 richtet (2‘733.70 + 16.05
+ 300.00), nicht überschritten; der geltend gemachte Zins von 5 % auf der
Forderung bleibt beim Streitwert unbeachtet (s. Art. 91 Abs. 1
Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Der Präsident des
Versicherungsgerichts ist damit zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Der
Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss
eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene
Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11
Abs. 1 BVG). Die Beklagte kam dieser Verpflichtung nach, indem sie mit der
Klägerin am 1. / 14. Oktober 2019 per 1. September 2019 einen
Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB-Nr. 1). Gemäss dessen Art. 2 Abs.
2 bildeten das Vorsorgereglement (KB-Nr. 3, ab 1. Januar 2019 geltende
Fassung) sowie das Kostenreglement der Klägerin (KB-Nr. 1 in fine)
integrierende Vertragsbestandteile.
2.2 Die
Klägerin kündigte den Anschlussvertrag am 27. Juli 2020 per 31. August 2020, da
die im Zahlungsaufschub vom 5. Februar 2020 vereinbarten Raten nicht bezahlt
worden waren (KB-Nr. 7).
2.3 Die
Klägerin forderte die Beklagte am 31. August 2020 auf, bis 28. September 2020 einen
Betrag von CHF 2'743.00 (inkl. CHF 500.00 Vertragsauflösungskosten und CHF 9.30
Zins) zu bezahlen, andernfalls man den Rechtsweg beschreiten werde (KB-Nr. 8).
Da keine Zahlung erfolgte, stellte die Klägerin ein Betreibungsbegehren über
den Betrag von CHF 2'733.70 nebst 5 % Zins ab 1. Oktober 2020, CHF 16.05 Zins
vom 1. Januar bis 30. September 2020 sowie CHF 300.00 Beitreibungsspesen.
Gegen den am 16. Oktober 2020 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte
ohne Begründung Rechtsvorschlag im Umfang der gesamten Forderung (KB-Nr. 9).
3.
3.1 Durch die
Anschlussvereinbarung vom 1. / 14. Oktober 2019 ergab sich ein
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die
gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die
Bestimmungen des Anschlussvertrags einschliesslich Vorsorge- und
Kostenreglement geregelt wurde (E. II. 2.1 hiervor). Als der Klägerin
angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für
die berufliche Vorsorge fristgerecht zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1
BVG sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 Anschlussvertrag). Durch die eingereichten
Unterlagen, d.h. das Verzeichnis der Belastungen und Gutschriften aus
Mutationen (KB-Nr. 5), die Prämienabrechnungen (KB-Nr. 6) sowie die
Schlussabrechnung vom 31. August 2020 (KB-Nr. 8), ist eine Beitragsforderung
der Klägerin über CHF 2'233.70 ausgewiesen. Die Beklagte hat im Übrigen
nie konkrete Einwände gegen Bestand und Höhe dieser Forderung erhoben, weshalb
sich weitere Abklärungen erübrigen.
3.2 Aus
dem Kostenreglement ergibt sich, dass die Klägerin Anspruch auf die Kosten der
Vertragsauflösung von CHF 500.00 sowie auf eine Umtriebsentschädigung von
CHF 300.00 für das Betreibungsbegehren hat (Art. 2.2 + 3 Kostenreglement,
s. unter KB-Nr. 1). Die Forderung der Klägerin erweist sich daher
auch in dieser Hinsicht als berechtigt, was die Beklagten denn auch nicht nicht
in Frage gestellt.
3.3 Die
Klägerin hat für die nicht rechtzeitig bezahlten Beiträge Anspruch auf einen Verzugszins
(Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie Art. 12 Abs. 1 Anschlussvertrag), wobei
sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen und ansonsten
nach den gesetzlichen Bestimmungen richten (s. Urteile des Bundesgerichts
9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4 und 9C_527/2019 vom 4. Mai 2020
E. 5.1). Im vorliegenden Fall beläuft sich der Verzugszins, da aus den
eingereichten Unterlagen kein anderer Satz hervorgeht, auf 5 % (Art. 104
Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220). Was den Beginn des Zahlungsverzugs
angeht, so werden die Sparbeiträge jeweils am Jahresende (31. Dezember) fällig,
die anderen Beiträge inkl. Risikobeiträge hingegen jeweils zu Beginn des
Versicherungsjahres (1. Januar); ausserdem tritt die Fälligkeit für alle
Beiträge mit dem Wirkungsdatum einer unterjährigen Mutation ein, bei der
Altersguthaben abfliessen (Art. 10 Abs. 2 Anschlussvertrag). Vor diesem
Hintergrund ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber, wenn für die Erfüllung ein
bestimmter Verfalltag verabredet wurde, schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug
gerät, ohne dass er gemahnt werden müsste (Art. 102 Abs. 2 OR). Dasselbe gilt
für den Fall, dass sich ein Verfalltag aus einer vorbehaltenen und gehörig
vorgenommenen Kündigung ergibt (a.a.O.). Dies bedeutet hier, dass der Klägerin
auf den Risikobeiträgen ab dem 1. Januar 2020 ein Verzugszins zusteht, auf
den Altersgutschriften hingegen ab der Vertragsauflösung per 31. August 2020. Die
Betreibung gegen die Beklagte umfasste indes bereits den vom 1. Januar bis 30. September
2020 aufgelaufenen Verzugszins von CHF 16.05 (KB-Nr. 9). Dementsprechend
ist der Klägerin antragsgemäss ab 1. Oktober 2020 ein Verzugszins von 5 %
zuzusprechen. Die Beklagte hat weder den anwendbaren Zinssatz noch den
Verzugsbeginn oder die Berechnung des Zinsanspruchs konkret beanstandet. Allerdings
ist nur auf dem Beitragsausstand von CHF
2'233.70 ein Verzugszins geschuldet. Für die
Kosten der Vertragsauflösung von CHF 500.00, die im Betrag der
Schlussabrechnung vom 31. August 2020 enthalten sind (E. II. 2.3 hiervor), besteht
entgegen dem Klagebegehren kein Anspruch auf einen Verzugszins, da es sich hierbei
um eine Aufwandentschädigung handelt (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019
vom 2. März 2020 E. 3.2.1).
3.4 Die Klage
ist zusammenfassend insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beklagte der
Klägerin eine Forderung von
CHF 2'733.70 (2'233.70 + 500.00), den
Zinsbetrag von CHF 16.05, CHF 300.00 Umtriebsentschädigung sowie Zins
zu 5 % ab 1. Oktober 2020 auf dem Betrag von CHF 2'233.70 zu
bezahlen hat. Der in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang aufgehoben.
4. Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht
ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings
die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287),
welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt,
wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der
Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden
Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.).
Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor,
als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich
erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (a.a.O., E. 3b
S. 288).
Die Beklagte kam ihren Beitragspflichten nicht nach, indem
sie die Zahlungsvereinbarung mit der Klägerin nicht einhielt und die
Schlussrechnung vom 31. August 2020 nicht bezahlte. Als sie für den
Beitragsausstand betrieben wurde, beglich sie weder die Forderung noch bestritt
sie diese substanziiert, sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu
begründen. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht wiederum reichte sie keine Klageantwort
ein. Mit diesem Verhalten macht die Beklagte deutlich, dass es ihr nicht darum
geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern
sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben.
Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Klageverfahrens in
Höhe von CHF 500.00 aufzuerlegen (vgl. § 148 Kantonaler Gebührentarif /
GT, BGS 615.11).
5. Klagt
eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie
bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im
vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen
ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen
Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen
zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer
Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle
Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 BVG N 56).
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall, wo die Klägerin keinen externen
Vertreter beizog, erfüllt sind, kann jedoch offenbleiben. Das Kostenreglement sieht nämlich vor, dass
die Klägerin den Aufwand für eine Klage nach Art. 73 BVG dem Arbeitgeber
verrechnet, und zwar mit CHF 1‘000.00 (Art. 2.2). Die Beklagte wird
deshalb auf dieser Grundlage verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von
CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Damit ist der Aufwand für das Klageverfahren
abgegolten, zumal in der Klage kein höherer Betrag verlangt wird.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beklagte B.___
wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ eine
Forderung von CHF 2'733.70, den Zinsbetrag von CHF 16.05, CHF 300.00
Umtriebsentschädigung sowie Zins zu 5 % ab 1. Oktober 2020 auf dem Betrag
von CHF 2'233.70 zu bezahlen.
2.
Der in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag
wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
3.
Die Beklagte B.___
hat der Klägerin A.___ für das Klageverfahren eine Entschädigung von CHF
1‘000.00 zu leisten.
4.
Die Beklagte B.___
hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann