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Entscheid

VSKLA.2021.2

Berufsvorsorge

26. März 2021Deutsch9 min

CHF 16.05 Zins bis 30. September 2020 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu

Source so.ch

Urteil vom 26. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Klägerin

gegen

B.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

(Klage vom 21. Januar 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___

(fortan: Klägerin) erhebt am 21.

Januar 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Klage gegen die B.___

(fortan: Beklagte), wobei sie folgende Rechtsbegehren stellt (Aktenseite / A.S.

1 ff.):

1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand

von CHF 2‘733.70, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2020, zuzüglich

CHF 16.05 Zins bis 30. September 2020 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu

bezahlen.

2.

Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]

erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

2. Die

Beklagte reicht innert der Frist bis 3. März 2021 keine Klageantwort ein. Sie

lässt sich auch nach der Verfügung des Präsidenten des Versicherungsgerichts

vom 10. März 2021, worin dieser den Verzicht auf eine Klageantwort feststellt

(A.S. 7), nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Streitigkeiten über Ansprüche einer

Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber fallen in die sachliche

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (Art.

73.

Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im

Betreibungsrecht wiederum ist der Sozialversicherungsrichter als ordentlicher

Richter im Sinne von Art. 79 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG, SR 281.1) zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des

Rechtsvorschlags zuständig (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110). Diese

Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren

...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 SchKG überführt.

Da sich zudem der Sitz der Beklagten im Kanton Solothurn

befindet, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts gegeben

Dispositiv

(Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist demnach einzutreten.

1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Diese Grenze wird hier, wo sich das

Klagebegehren auf eine Forderung von CHF 3‘049.75 richtet (2‘733.70 + 16.05

+ 300.00), nicht überschritten; der geltend gemachte Zins von 5 % auf der

Forderung bleibt beim Streitwert unbeachtet (s. Art. 91 Abs. 1

Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Der Präsident des

Versicherungsgerichts ist damit zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1 Der

Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss

eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene

Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11

Abs. 1 BVG). Die Beklagte kam dieser Verpflichtung nach, indem sie mit der

Klägerin am 1. / 14. Oktober 2019 per 1. September 2019 einen

Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB-Nr. 1). Gemäss dessen Art. 2 Abs.

2 bildeten das Vorsorgereglement (KB-Nr. 3, ab 1. Januar 2019 geltende

Fassung) sowie das Kostenreglement der Klägerin (KB-Nr. 1 in fine)

integrierende Vertragsbestandteile.

2.2 Die

Klägerin kündigte den Anschlussvertrag am 27. Juli 2020 per 31. August 2020, da

die im Zahlungsaufschub vom 5. Februar 2020 vereinbarten Raten nicht bezahlt

worden waren (KB-Nr. 7).

2.3 Die

Klägerin forderte die Beklagte am 31. August 2020 auf, bis 28. September 2020 einen

Betrag von CHF 2'743.00 (inkl. CHF 500.00 Vertragsauflösungskosten und CHF 9.30

Zins) zu bezahlen, andernfalls man den Rechtsweg beschreiten werde (KB-Nr. 8).

Da keine Zahlung erfolgte, stellte die Klägerin ein Betreibungsbegehren über

den Betrag von CHF 2'733.70 nebst 5 % Zins ab 1. Oktober 2020, CHF 16.05 Zins

vom 1. Januar bis 30. September 2020 sowie CHF 300.00 Beitreibungsspesen.

Gegen den am 16. Oktober 2020 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte

ohne Begründung Rechtsvorschlag im Umfang der gesamten Forderung (KB-Nr. 9).

3.

3.1 Durch die

Anschlussvereinbarung vom 1. / 14. Oktober 2019 ergab sich ein

Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die

gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die

Bestimmungen des Anschlussvertrags einschliesslich Vorsorge- und

Kostenreglement geregelt wurde (E. II. 2.1 hiervor). Als der Klägerin

angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für

die berufliche Vorsorge fristgerecht zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1

BVG sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 Anschlussvertrag). Durch die eingereichten

Unterlagen, d.h. das Verzeichnis der Belastungen und Gutschriften aus

Mutationen (KB-Nr. 5), die Prämienabrechnungen (KB-Nr. 6) sowie die

Schlussabrechnung vom 31. August 2020 (KB-Nr. 8), ist eine Beitragsforderung

der Klägerin über CHF 2'233.70 ausgewiesen. Die Beklagte hat im Übrigen

nie konkrete Einwände gegen Bestand und Höhe dieser Forderung erhoben, weshalb

sich weitere Abklärungen erübrigen.

3.2 Aus

dem Kostenreglement ergibt sich, dass die Klägerin Anspruch auf die Kosten der

Vertragsauflösung von CHF 500.00 sowie auf eine Umtriebsentschädigung von

CHF 300.00 für das Betreibungsbegehren hat (Art. 2.2 + 3 Kostenreglement,

s. unter KB-Nr. 1). Die Forderung der Klägerin erweist sich daher

auch in dieser Hinsicht als berechtigt, was die Beklagten denn auch nicht nicht

in Frage gestellt.

3.3 Die

Klägerin hat für die nicht rechtzeitig bezahlten Beiträge Anspruch auf einen Verzugszins

(Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie Art. 12 Abs. 1 Anschlussvertrag), wobei

sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen und ansonsten

nach den gesetzlichen Bestimmungen richten (s. Urteile des Bundesgerichts

9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4 und 9C_527/2019 vom 4. Mai 2020

E. 5.1). Im vorliegenden Fall beläuft sich der Verzugszins, da aus den

eingereichten Unterlagen kein anderer Satz hervorgeht, auf 5 % (Art. 104

Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220). Was den Beginn des Zahlungsverzugs

angeht, so werden die Sparbeiträge jeweils am Jahresende (31. Dezember) fällig,

die anderen Beiträge inkl. Risikobeiträge hingegen jeweils zu Beginn des

Versicherungsjahres (1. Januar); ausserdem tritt die Fälligkeit für alle

Beiträge mit dem Wirkungsdatum einer unterjährigen Mutation ein, bei der

Altersguthaben abfliessen (Art. 10 Abs. 2 Anschlussvertrag). Vor diesem

Hintergrund ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber, wenn für die Erfüllung ein

bestimmter Verfalltag verabredet wurde, schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug

gerät, ohne dass er gemahnt werden müsste (Art. 102 Abs. 2 OR). Dasselbe gilt

für den Fall, dass sich ein Verfalltag aus einer vorbehaltenen und gehörig

vorgenommenen Kündigung ergibt (a.a.O.). Dies bedeutet hier, dass der Klägerin

auf den Risikobeiträgen ab dem 1. Januar 2020 ein Verzugszins zusteht, auf

den Altersgutschriften hingegen ab der Vertragsauflösung per 31. August 2020. Die

Betreibung gegen die Beklagte umfasste indes bereits den vom 1. Januar bis 30. September

2020 aufgelaufenen Verzugszins von CHF 16.05 (KB-Nr. 9). Dementsprechend

ist der Klägerin antragsgemäss ab 1. Oktober 2020 ein Verzugszins von 5 %

zuzusprechen. Die Beklagte hat weder den anwendbaren Zinssatz noch den

Verzugsbeginn oder die Berechnung des Zinsanspruchs konkret beanstandet. Allerdings

ist nur auf dem Beitragsausstand von CHF

2'233.70 ein Verzugszins geschuldet. Für die

Kosten der Vertragsauflösung von CHF 500.00, die im Betrag der

Schlussabrechnung vom 31. August 2020 enthalten sind (E. II. 2.3 hiervor), besteht

entgegen dem Klagebegehren kein Anspruch auf einen Verzugszins, da es sich hierbei

um eine Aufwandentschädigung handelt (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019

vom 2. März 2020 E. 3.2.1).

3.4 Die Klage

ist zusammenfassend insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beklagte der

Klägerin eine Forderung von

CHF 2'733.70 (2'233.70 + 500.00), den

Zinsbetrag von CHF 16.05, CHF 300.00 Umtriebsentschädigung sowie Zins

zu 5 % ab 1. Oktober 2020 auf dem Betrag von CHF 2'233.70 zu

bezahlen hat. Der in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang aufgehoben.

4. Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht

ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings

die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287),

welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt,

wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der

Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden

Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.).

Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor,

als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich

erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (a.a.O., E. 3b

S. 288).

Die Beklagte kam ihren Beitragspflichten nicht nach, indem

sie die Zahlungsvereinbarung mit der Klägerin nicht einhielt und die

Schlussrechnung vom 31. August 2020 nicht bezahlte. Als sie für den

Beitragsausstand betrieben wurde, beglich sie weder die Forderung noch bestritt

sie diese substanziiert, sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu

begründen. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht wiederum reichte sie keine Klageantwort

ein. Mit diesem Verhalten macht die Beklagte deutlich, dass es ihr nicht darum

geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern

sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben.

Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Klageverfahrens in

Höhe von CHF 500.00 aufzuerlegen (vgl. § 148 Kantonaler Gebührentarif /

GT, BGS 615.11).

5. Klagt

eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie

bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im

vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen

ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen

Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen

zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer

Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 BVG N 56).

Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall, wo die Klägerin keinen externen

Vertreter beizog, erfüllt sind, kann jedoch offenbleiben. Das Kostenreglement sieht nämlich vor, dass

die Klägerin den Aufwand für eine Klage nach Art. 73 BVG dem Arbeitgeber

verrechnet, und zwar mit CHF 1‘000.00 (Art. 2.2). Die Beklagte wird

deshalb auf dieser Grundlage verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von

CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Damit ist der Aufwand für das Klageverfahren

abgegolten, zumal in der Klage kein höherer Betrag verlangt wird.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beklagte B.___

wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ eine

Forderung von CHF 2'733.70, den Zinsbetrag von CHF 16.05, CHF 300.00

Umtriebsentschädigung sowie Zins zu 5 % ab 1. Oktober 2020 auf dem Betrag

von CHF 2'233.70 zu bezahlen.

2.

Der in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag

wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3.

Die Beklagte B.___

hat der Klägerin A.___ für das Klageverfahren eine Entschädigung von CHF

1‘000.00 zu leisten.

4.

Die Beklagte B.___

hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann