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Entscheid

VSKLA.2021.3

Berufsvorsorge

29. März 2021Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 29. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für

Personalvorsorge

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

(Klage vom 1. Februar 2021)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die A.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der Helvetia BVG

Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Klägerin) per 1. August

2019 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB

[Klagebeilage] 1).

1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen

(Mahnung vom 7. September 2020, KB 6; Beitragsrechnung vom 12. Oktober 2020, KB

3) kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag am 12. November 2020 per 31.

Dezember 2020 (KB 2) und liess die Beklagte mit Zahlungsbefehl-Nr. [...] des

Betreibungsamtes [...] vom 6. Januar 2021 über den Betrag von CHF

12'922.90, zuzüglich Zinsen von CHF 8.95, sowie 5 % Zins seit 5. Januar 2021

auf den Betrag von CHF 12'922.90 betreiben. Dagegen erhob die Beklagte am 8.

Januar 2021 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 7).

2. Die Klägerin lässt am 2. Februar 2021 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Klage gegen die

Beklagte erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.):

1. Die Beklagte habe

der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 12'922.90, den Zins von CHF 8.95

plus Zins zu 5 % seit 5. Januar 2021 auf der Kapitalforderung zu bezahlen.

2.

Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamtes [...]

sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des

Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des

Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu

beseitigen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

3. Die Beklagte, zur Einreichung

einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

4. Mit Verfügung vom 18. März 2021

wird festgestellt, dass neu an Stelle der Helvetia Sammelstiftung für

Personalvorsorge im vorliegenden Verfahren die Helvetia BVG Invest

Sammelstiftung für Personalvorsorge als Klägerin geführt wird.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur

Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines

Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2

Im Bereich

des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79

SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages

zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.

März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese

Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren

...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis

1997, S. 92).

1.3

Im

vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 12'922.90, zuzüglich Zinsen

von CHF 8.95, sowie 5 % Zins seit 5. Januar 2021 auf den Betrag von CHF

12'922.90 geltend. Der Betrag von CHF 12'922.90 setzt sich zusammen aus

Beitragsforderungen von CHF 11'861.60 (vgl. KB 5; Faktura Nrn. 3403359,

3519612, 3616206, 3631537), Mahnkosten von CHF 300.00, Betreibungskosten von

CHF 500.00 sowie bereits eingerechneten Zinsen von CHF 188.00 und

Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30. Damit

liegt der Streitwert unter

CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die

Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter

beurteilt.

2.

2.1

Durch die Anschlussvereinbarung vom 9. September 2019 bzw. 10. Oktober

2019.

(KB 1) ergab sich per 1. August 2019 ein Rechtsverhältnis zwischen der

Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über

die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des

Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin

war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu

bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages

[AV]). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind

aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Kontoauszug vom 29. Januar

2021.

(KB 5) im Umfang von CHF 11'861.60 ausgewiesen.

Die Beklagte liess

sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2

Die

Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto

Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 +

2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen

richten (vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas

Geiser / Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33

/ 36).

Gemäss

Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn

resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die

Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung

dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des

Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im

Übrigen mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert,

wonach der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer

Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen

nach dem Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt,

marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der

Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für

Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin

eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).

Vor diesem

Hintergrund ist der Klägerin auf dem Beitragsausstand von CHF 11'861.60 wie folgt ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen (vgl. KB 5):

-

auf CHF 526.60 ab 1. August 2019

-

auf CHF 1'626.90 ab 31. Dezember 2019

-

auf CHF 1'257.80 ab 1. Januar 2020

-

auf CHF 1'220.60 ab 1. September 2020 abzüglich der verbuchten Gutschrift

von CHF 217.00 mit Valutadatum 1. Oktober 2020

-

auf CHF 7'446.70 ab 31. Dezember 2020

2.3

Gemäss

Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat die Arbeitgeberin wie folgt

Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:

-

Eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Betreibungsausständen:

CHF 300.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1)

-

Betreibungsbegehren: CHF 500.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1)

Der Beklagte

schuldet damit der Klägerin wie von dieser gefordert für die Mahnung und das

Betreibungsbegehren gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00.

Auf diesen Kosten

ist dagegen praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind

nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der

Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die

Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106

Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220).

3.

Die Klage

ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Beklagte wird

verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 12'661.60 zuzüglich 5 %

Zins auf CHF 526.60 ab 1. August 2019, auf CHF 1'626.90 ab 31. Dezember

2019, auf CHF 1'257.80 ab 1. Januar 2020, auf CHF 1'003.60 ab 1. September

2020.

sowie auf CHF 7'446.70 ab 31. Dezember 2020 zu bezahlen. In diesem Umfang

wird der in der Betreibung-Nr.

[...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben.

4.

Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige

Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der

beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und

Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während

des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er

seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei

der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen

liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es

dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich

erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten

deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das

Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht

möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die

Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe

wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

5.

Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie,

so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten

– wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung

vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch

einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so

müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung

einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich

einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für

das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich

somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine

Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat

für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt.

Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine

komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift

verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h.

der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen,

was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist.

Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor

Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen

(vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse).

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine

Parteientschädigung schuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beklagte A.___ wird in teilweiser

Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Helvetia BVG Invest

Sammelstiftung für Personalvorsorge den Betrag von CHF 12'661.60 zuzüglich

5 % Zins auf CHF 526.60 ab 1. August 2019, auf CHF 1'626.90

ab 31. Dezember 2019, auf

CHF 1'257.80 ab 1.

Januar 2020, auf CHF 1'003.60 ab 1. September 2020 sowie auf

CHF 7'446.70 ab 31. Dezember 2020 zu bezahlen.

2. Der in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der

zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des

Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch