VSKLA.2021.3
Berufsvorsorge
29. März 2021Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 29. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für
Personalvorsorge
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
(Klage vom 1. Februar 2021)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die A.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der Helvetia BVG
Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Klägerin) per 1. August
2019 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB
[Klagebeilage] 1).
1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen
(Mahnung vom 7. September 2020, KB 6; Beitragsrechnung vom 12. Oktober 2020, KB
3) kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag am 12. November 2020 per 31.
Dezember 2020 (KB 2) und liess die Beklagte mit Zahlungsbefehl-Nr. [...] des
Betreibungsamtes [...] vom 6. Januar 2021 über den Betrag von CHF
12'922.90, zuzüglich Zinsen von CHF 8.95, sowie 5 % Zins seit 5. Januar 2021
auf den Betrag von CHF 12'922.90 betreiben. Dagegen erhob die Beklagte am 8.
Januar 2021 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 7).
2. Die Klägerin lässt am 2. Februar 2021 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Klage gegen die
Beklagte erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.):
1. Die Beklagte habe
der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 12'922.90, den Zins von CHF 8.95
plus Zins zu 5 % seit 5. Januar 2021 auf der Kapitalforderung zu bezahlen.
2.
Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamtes [...]
sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des
Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des
Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu
beseitigen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
3. Die Beklagte, zur Einreichung
einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.
4. Mit Verfügung vom 18. März 2021
wird festgestellt, dass neu an Stelle der Helvetia Sammelstiftung für
Personalvorsorge im vorliegenden Verfahren die Helvetia BVG Invest
Sammelstiftung für Personalvorsorge als Klägerin geführt wird.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines
Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2
Im Bereich
des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79
SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages
zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.
März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese
Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren
...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis
1997, S. 92).
1.3
Im
vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 12'922.90, zuzüglich Zinsen
von CHF 8.95, sowie 5 % Zins seit 5. Januar 2021 auf den Betrag von CHF
12'922.90 geltend. Der Betrag von CHF 12'922.90 setzt sich zusammen aus
Beitragsforderungen von CHF 11'861.60 (vgl. KB 5; Faktura Nrn. 3403359,
3519612, 3616206, 3631537), Mahnkosten von CHF 300.00, Betreibungskosten von
CHF 500.00 sowie bereits eingerechneten Zinsen von CHF 188.00 und
Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30. Damit
liegt der Streitwert unter
CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die
Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter
beurteilt.
2.
2.1
Durch die Anschlussvereinbarung vom 9. September 2019 bzw. 10. Oktober
2019.
(KB 1) ergab sich per 1. August 2019 ein Rechtsverhältnis zwischen der
Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über
die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des
Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin
war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu
bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages
[AV]). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind
aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Kontoauszug vom 29. Januar
2021.
(KB 5) im Umfang von CHF 11'861.60 ausgewiesen.
Die Beklagte liess
sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2
Die
Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto
Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 +
2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen
richten (vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas
Geiser / Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33
/ 36).
Gemäss
Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn
resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die
Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung
dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des
Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im
Übrigen mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert,
wonach der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer
Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen
nach dem Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt,
marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der
Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für
Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin
eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).
Vor diesem
Hintergrund ist der Klägerin auf dem Beitragsausstand von CHF 11'861.60 wie folgt ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen (vgl. KB 5):
-
auf CHF 526.60 ab 1. August 2019
-
auf CHF 1'626.90 ab 31. Dezember 2019
-
auf CHF 1'257.80 ab 1. Januar 2020
-
auf CHF 1'220.60 ab 1. September 2020 abzüglich der verbuchten Gutschrift
von CHF 217.00 mit Valutadatum 1. Oktober 2020
-
auf CHF 7'446.70 ab 31. Dezember 2020
2.3
Gemäss
Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat die Arbeitgeberin wie folgt
Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:
-
Eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Betreibungsausständen:
CHF 300.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1)
-
Betreibungsbegehren: CHF 500.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1)
Der Beklagte
schuldet damit der Klägerin wie von dieser gefordert für die Mahnung und das
Betreibungsbegehren gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00.
Auf diesen Kosten
ist dagegen praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind
nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der
Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die
Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106
Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220).
3.
Die Klage
ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Beklagte wird
verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 12'661.60 zuzüglich 5 %
Zins auf CHF 526.60 ab 1. August 2019, auf CHF 1'626.90 ab 31. Dezember
2019, auf CHF 1'257.80 ab 1. Januar 2020, auf CHF 1'003.60 ab 1. September
2020.
sowie auf CHF 7'446.70 ab 31. Dezember 2020 zu bezahlen. In diesem Umfang
wird der in der Betreibung-Nr.
[...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben.
4.
Nach
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der
Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige
Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der
beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und
Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während
des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er
seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei
der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen
liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es
dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich
erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat
sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten
deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das
Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht
möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die
Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe
wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).
5.
Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie,
so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten
– wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung
vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch
einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so
müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung
einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle
Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich
einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.
Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für
das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich
somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine
Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).
Die Klägerin hat
für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt.
Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine
komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift
verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h.
der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen,
was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist.
Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor
Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen
(vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse).
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine
Parteientschädigung schuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beklagte A.___ wird in teilweiser
Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Helvetia BVG Invest
Sammelstiftung für Personalvorsorge den Betrag von CHF 12'661.60 zuzüglich
5 % Zins auf CHF 526.60 ab 1. August 2019, auf CHF 1'626.90
ab 31. Dezember 2019, auf
CHF 1'257.80 ab 1.
Januar 2020, auf CHF 1'003.60 ab 1. September 2020 sowie auf
CHF 7'446.70 ab 31. Dezember 2020 zu bezahlen.
2. Der in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der
zugesprochenen Forderung aufgehoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des
Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch