VSKLA.2021.5
Berufsvorsorge
7. Mai 2021Deutsch9 min
Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Klägerin) per 1. Januar 2015 einen
Source so.ch
Urteil vom 7. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Helvetia Sammelstiftung für
Personalvorsorge
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
(Klage vom 12. März 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die A.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der Helvetia
Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Klägerin) per 1. Januar 2015 einen
Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB
[Klagebeilage] 1).
1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen
(Mahnungen vom 8. Juli 2016,11. April 2017 und 7. Juli 2020, KB 6.1 – 6.3;
Beitragsrechnung vom 11. Mai 2020, KB 3) kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag
am 11. Dezember 2020 per 1. Dezember 2020 (KB 2) und liess die Beklagte
mit Zahlungsbefehl-Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17. Dezember
2020 über den Betrag von CHF 3'409.05, zuzüglich Umtriebsentschädigungen von
CHF 500.00 und Zinsen von CHF 108.45, sowie 5 % Zins seit 16. Dezember
2020 auf den Betrag von CHF 3'409.05 betreiben. Dagegen erhob die Beklagte am
15. Februar 2021 mit der Bemerkung «Keine Angestellte für BVG» Rechtsvorschlag
(KB 7).
2. Die Klägerin lässt am 12. März 2021 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Klage gegen die
Beklagte erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.):
1.
Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 3'409.05,
den Zins von CHF 108.45 plus Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2020 auf der
Kapitalforderung und die Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
2.
Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamtes Olten-Gösgen
sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des
Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlun-
gen
des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu
beseitigen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
3. Die Beklagte, zur Einreichung
einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines
Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2
Im Bereich
des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79
SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages
zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.
März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese
Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren
...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis
1997, S. 92).
1.3
Im
vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 3'409.05, zuzüglich einer
Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 und Zinsen von 108.45, sowie 5 % Zins seit
16.
Dezember 2020 auf den Betrag von CHF 3'409.50 geltend. Der Betrag von
CHF 3'409.05 setzt sich zusammen aus Beitragsforderungen von CHF 3'109.05
(vgl. KB 3) sowie Mahnkosten von CHF 300.00. Damit liegt der Streitwert unter
CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die
Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter
beurteilt.
2.
2.1
Durch die Anschlussvereinbarung vom 27. Januar 2015 bzw. 18. Februar 2015
(KB 1) ergab sich per 1. Januar 2015 ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin
und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die
obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des
Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin
war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu
bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages
[AV]). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind
aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Kontoauszug vom 26. Februar
2021.
(KB 5) im Umfang von CHF 3'109.05 ausgewiesen.
Die Beklagte liess
sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2
Die
Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto
Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 +
2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen
richten (vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser /
Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).
Gemäss
Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn
resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die
Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung
dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des
Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im Übrigen
mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert, wonach
der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer
Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen
nach dem Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt,
marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der
Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für
Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin
eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).
Vor diesem
Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin bis 15. Dezember 2020 einen Verzugszins von CHF 108.45
in Rechnung stellt sowie ab 16. Dezember 2020 Zins von 5 % verlangt.
Auf Mahnkosten ist
dagegen praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind nämlich
nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als
Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der
Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1
Obligationenrecht / OR, SR 220). Somit ist der Zins von 5 % ab 16.
Dezember 2020 lediglich auf den Betrag von CHF 3'109.05 zu erheben.
2.3
Gemäss
Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat die Arbeitgeberin wie folgt
Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:
-
Eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Betreibungsausständen:
CHF 300.00 (Kostenreglement Ziff. 2 Abs. 1)
-
Betreibungsbegehren: CHF 500.00 (Kostenreglement Ziff. 2 Abs. 1)
Die Beklagte
schuldet damit der Klägerin für die Mahnung und das Betreibungsbegehren
gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00.
3.
Die Klage
ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Beklagte wird
verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 3'909.05 zuzüglich Zins von CHF
108.45
sowie 5 % Zins auf CHF 3'109.05 ab 16. Dezember 2020 zu bezahlen.
In diesem Umfang wird der in der Betreibung-Nr.
[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben.
4.
Nach
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der
Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder
leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei
Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein
Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung
Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen
Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt
wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine
leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum
geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch
den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat
sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten
deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht
überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht
möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die
Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe
wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).
5.
Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie,
so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten
– wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung
vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch
einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so
müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung
einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle
Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich
einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.
Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für
das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich
somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine
Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).
Die Klägerin hat
für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt.
Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine
komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift
verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h.
der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen,
was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist.
Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor
Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl.
BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor
diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine
Parteientschädigung schuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beklagte A.___ wird in teilweiser
Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Helvetia Sammelstiftung für
Personalvorsorge den Betrag von CHF 3'909.05 zuzüglich Zins von CHF 108.45
sowie 5 % Zins auf CHF 3'109.05 ab 16. Dezember 2020 zu
bezahlen.
2. Der in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Olten-Gösgen erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der
zugesprochenen Forderung aufgehoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des
Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch