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Entscheid

VSKLA.2021.5

Berufsvorsorge

7. Mai 2021Deutsch9 min

Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Klägerin) per 1. Januar 2015 einen

Source so.ch

Urteil vom 7. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Helvetia Sammelstiftung für

Personalvorsorge

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

(Klage vom 12. März 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die A.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der Helvetia

Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Klägerin) per 1. Januar 2015 einen

Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB

[Klagebeilage] 1).

1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen

(Mahnungen vom 8. Juli 2016,11. April 2017 und 7. Juli 2020, KB 6.1 – 6.3;

Beitragsrechnung vom 11. Mai 2020, KB 3) kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag

am 11. Dezember 2020 per 1. Dezember 2020 (KB 2) und liess die Beklagte

mit Zahlungsbefehl-Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17. Dezember

2020 über den Betrag von CHF 3'409.05, zuzüglich Umtriebsentschädigungen von

CHF 500.00 und Zinsen von CHF 108.45, sowie 5 % Zins seit 16. Dezember

2020 auf den Betrag von CHF 3'409.05 betreiben. Dagegen erhob die Beklagte am

15. Februar 2021 mit der Bemerkung «Keine Angestellte für BVG» Rechtsvorschlag

(KB 7).

2. Die Klägerin lässt am 12. März 2021 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Klage gegen die

Beklagte erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.):

1.

Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 3'409.05,

den Zins von CHF 108.45 plus Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2020 auf der

Kapitalforderung und die Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

2.

Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamtes Olten-Gösgen

sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des

Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlun-

gen

des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu

beseitigen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

3. Die Beklagte, zur Einreichung

einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur

Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines

Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2

Im Bereich

des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79

SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages

zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.

März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese

Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren

...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis

1997, S. 92).

1.3

Im

vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 3'409.05, zuzüglich einer

Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 und Zinsen von 108.45, sowie 5 % Zins seit

16.

Dezember 2020 auf den Betrag von CHF 3'409.50 geltend. Der Betrag von

CHF 3'409.05 setzt sich zusammen aus Beitragsforderungen von CHF 3'109.05

(vgl. KB 3) sowie Mahnkosten von CHF 300.00. Damit liegt der Streitwert unter

CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die

Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter

beurteilt.

2.

2.1

Durch die Anschlussvereinbarung vom 27. Januar 2015 bzw. 18. Februar 2015

(KB 1) ergab sich per 1. Januar 2015 ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin

und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die

obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des

Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin

war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu

bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages

[AV]). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind

aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Kontoauszug vom 26. Februar

2021.

(KB 5) im Umfang von CHF 3'109.05 ausgewiesen.

Die Beklagte liess

sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2

Die

Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto

Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 +

2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen

richten (vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser /

Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss

Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn

resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die

Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung

dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des

Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im Übrigen

mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert, wonach

der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer

Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen

nach dem Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt,

marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der

Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für

Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin

eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).

Vor diesem

Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin bis 15. Dezember 2020 einen Verzugszins von CHF 108.45

in Rechnung stellt sowie ab 16. Dezember 2020 Zins von 5 % verlangt.

Auf Mahnkosten ist

dagegen praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind nämlich

nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als

Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der

Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1

Obligationenrecht / OR, SR 220). Somit ist der Zins von 5 % ab 16.

Dezember 2020 lediglich auf den Betrag von CHF 3'109.05 zu erheben.

2.3

Gemäss

Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat die Arbeitgeberin wie folgt

Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:

-

Eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Betreibungsausständen:

CHF 300.00 (Kostenreglement Ziff. 2 Abs. 1)

-

Betreibungsbegehren: CHF 500.00 (Kostenreglement Ziff. 2 Abs. 1)

Die Beklagte

schuldet damit der Klägerin für die Mahnung und das Betreibungsbegehren

gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00.

3.

Die Klage

ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Beklagte wird

verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 3'909.05 zuzüglich Zins von CHF

108.45

sowie 5 % Zins auf CHF 3'109.05 ab 16. Dezember 2020 zu bezahlen.

In diesem Umfang wird der in der Betreibung-Nr.

[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben.

4.

Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei

Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein

Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt

wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum

geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch

den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten

deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht

überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht

möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die

Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe

wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

5.

Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie,

so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten

– wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung

vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch

einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so

müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung

einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich

einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für

das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich

somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine

Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat

für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt.

Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine

komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift

verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h.

der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen,

was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist.

Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor

Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl.

BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor

diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine

Parteientschädigung schuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beklagte A.___ wird in teilweiser

Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Helvetia Sammelstiftung für

Personalvorsorge den Betrag von CHF 3'909.05 zuzüglich Zins von CHF 108.45

sowie 5 % Zins auf CHF 3'109.05 ab 16. Dezember 2020 zu

bezahlen.

2. Der in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts Olten-Gösgen erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der

zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des

Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch