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Entscheid

VSKLA.2022.1

Berufsvorsorge / Konventionalstrafe

8. März 2022Deutsch14 min

«Führen einer Generalunternehmung sowie Vornahme von Um- und Neubauten» eingetragen.

Source so.ch

Urteil vom 8. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Stiftung für den flexiblen

Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

/ Konventionalstrafe (Klage vom 25. Januar 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ (fortan: Beklagte)

ist seit dem 19. Juni 2018 im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der Firma

war im Handelsregister (Klagebeilage / KB-Nr. 5) bis am 2. März 2020

«Führen einer Generalunternehmung sowie Vornahme von Um- und Neubauten» eingetragen.

Ab 3. März 2020 lautete der Zweck «Ausführen von Montage-, Elektrorohbau-,

Einlege-, Trassenmontage-, Spitz- und Schlitzarbeiten sowie Montage von Lampenschienen

und Kabeleinzügen.»

2. Am 25. Januar 2022 erhebt die

Vorsorgeeinrichtung Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im

Bauhauptgewerbe (FAR) (fortan: Klägerin) beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Beklagten und stellt folgende Rechtsbegehren (Aktenseite

/ A.S. 1 ff.):

1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in

Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu

bezahlen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

3. Die

Beklagte reicht innert Frist keine Klageantwort ein und lässt sich auch sonst

nicht vernehmen (s. A.S. 15).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Streitigkeiten

über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, welche

die berufliche Vorsorge betreffen, fallen in die sachliche Zuständigkeit des

Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dies gilt

für die obligatorische berufliche Vorsorge ebenso wie für die weitergehende,

über das gesetzliche Minimum hinausgehende (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Zu

den Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge gehören auch Beitragsforderungen der

Klägerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.2). Die

Konventionalstrafe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, betrifft

das Nichteinreichen von Lohnsummenmeldungen für das Jahr 2020, welche zur

Beitragsberechnung notwendig sind (s. E. II. 2.3 und 3.2.2 hiernach). Die

Konventionalstrafen dienen mit anderen Worten der Durchführung der Versicherung

und betreffen damit das spezifisch berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zwischen

der Klägerin und dem Beklagten (s. Ulrich Meyer / Laurence Uttinger, in: Schneider /

Geiser / Gächter (Hrsg.), BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 73 N 53).

Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist daher zu bejahen.

Mit dem Sitz der

Beklagten im Kanton Solothurn ist zudem auch die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts

gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a GO). Da sich das vorliegende Klagebegehren auf eine Forderung von

insgesamt CHF 3'500.00 richtet, ist der Präsident des Versicherungsgerichts zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Der Schweizerische Baumeisterverband (fortan: SBV) sowie die Gewerkschaften

Bau & Industrie GBI (heute: UNIA) und SYNA schlossen am 12. November 2002 den

Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe ab

(fortan: GAV FAR), dem später der Verband

Baukader Schweiz beitrat. Dieser Vertrag wurde mit Bundesratsbeschluss vom 5.

Juni 2003 (s. BBl 2003 S. 4039 ff.) per 1. Juli 2003 teilweise

allgemeinverbindlich erklärt, d.h. anwendbar auf Arbeitgeber und

Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweigs oder Berufs, die am Vertrag

nicht beteiligt waren. Die Geltung des GAV FAR kann sich daher entweder direkt

aus diesem Vertrag oder aber aus dem Bundesratsbeschluss (BRB) über die

Allgemeinverbindlicherklärung (fortan: AVE GAV FAR) ergeben (Urteil des

Bundesgerichts 9C_378/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 5.2).

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall geht es um Pflichtverletzungen der

Beklagten, welche das Jahr 2020 betreffen, sowie um die Konventionalstrafen,

welche die Klägerin diesbezüglich fordert (s. E. II. 3.1.2

hiernach). Die Bestimmungen des GAV FAR und des AVE GAV FAR haben, soweit für

die Beurteilung des hiesigen Sachverhalts von Bedeutung, in der Zwischenzeit

keine Änderungen erfahren.

2.2

Seiner Präambel nach bezweckt

der GAV FAR, dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung

zu ermöglichen, um «der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im

Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im

Alter zu lindern». Mit anderen Worten: Diejenigen Arbeitnehmer, welche im

Bauhauptgewerbe (d.h. auf Baustellen oder in Hilfsbetrieben der Baubetriebe,

Art. 3 Abs. 1 GAV FAR) jahrelang körperlich anstrengende und der Gesundheit

abträgliche Tätigkeiten verrichtet haben, sollen von der Möglichkeit profitieren

können, sich schon vor dem AHV-Alter pensionieren zu lassen; konsequenterweise

sind denn auch weniger belastete Arbeitnehmer wie kaufmännische Angestellte

ausdrücklich vom vorzeitigen Altersrücktritt ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 GAV FAR

und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Der betriebliche Geltungsbereich umfasst

namentlich alle Betriebe in den Bereichen

Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau, Aushub und Abbruch, Fassadenbau und

-isolation, Abdichtung und Isolation an der Gebäudehülle, Betoninjektion und

-sanierung sowie Asphaltierungen und Unterlagsböden (Art. 2 Abs. 1 GAV

FAR und Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR). Der persönliche Geltungsbereich wiederum

umfasst die in den besagten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere

Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Bauarbeiter mit

und ohne Fachkenntnisse sowie Spezialisten wie Maschinisten etc. (Art. 3 Abs. 1

GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Bei Betrieben, welche mehrere, nur zum

Teil dem GAV FAR resp. AVE GAV FAR unterstehende Tätigkeiten ausführen, ist

massgeblich, welche Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gibt, sofern nicht klar

unterschiedliche Betriebsteile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung

rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2).

Die Durchführung des GAV FAR obliegt der

Klägerin, einschliesslich der Befugnis, die

notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie

im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m.

Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Für die Verwaltung ist der Stiftungsrat der Klägerin

verantwortlich (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GAV FAR). Dieser hat

ein Leistungs- und Beitragsreglement erlassen (fortan: Reglement, s. KB-Nr. 2).

Es gilt für diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, die dem GAV FAR

unterstehen oder für die er durch die Allgemeinverbindlicherklärung

anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 Reglement).

2.3

Die Leistungen der Klägerin

werden namentlich mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem

massgeblichen – d.h. AHV-pflichtigen – Lohn finanziert (Art. 1 AVE GAV FAR

i.V.m. Art. 7 und 8 GAV FAR). Der Arbeitgeber hat der Klägerin spätestens am

31.

Januar für das vergangene Kalenderjahr eine Lohnbescheinigung der dem

GAV FAR unterstellten Personen einzureichen (Art. 6 Abs. 2 Reglement, KB-Nr. 2).

3.

3.1

3.1.1

Mit Entscheid vom 18. Juni 2020

(KB 6) hielt die Geschäftsstelle Stiftung FAR im Wesentlichen fest, die

Beklagte habe ihren Sitz in [...], Kanton Solothurn. Sie werde somit vom

räumlichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung

des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe

(BRB AVE GAV FAR) erfasst. Da die Beklagte sodann keine Angaben geliefert habe,

werde zur Bestimmung des betrieblichen Geltungsbereichs auf die Zweckumschreibungen

im Handelsregister abgestützt (s. E. I. 1. hiervor). Die

Tätigkeiten «Führen einer Generalunternehmung» sowie «Um- und Neubauten aller

Art» fielen teilweise unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV

FAR. Dagegen fielen die Tätigkeiten «Montagearbeiten», «Elektrorohbau-,

Einlege-, Trassenmontage-, Spitz- und Schlitzarbeiten» sowie «Montage von

Lampenschienen und Kabeleinzügen» nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich

des BRB AVE GAV FAR. Somit fielen die Tätigkeiten der Beklagten teilweise unter

den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR. Mit Schreiben vom 25.

Oktober 2019 und 4. Dezember 2019 sei die Beklagte ausdrücklich darauf

hingewiesen worden, dass ohne deren Zusatzinformationen davon ausgegangen

werde, die Beklagte sei ein im Bauhauptgewerbe tätiges Unternehmen und falle

unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR und BRB AVE LMV.

Diese Annahme habe das Unternehmen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht widerlegt.

Deshalb komme die Geschäftsstelle der Stiftung FAR zum Schluss, dass die

Beklagte als Ganzes unter den betrieblichen Geltungsbereich BRB AVE GAV FAR

falle. Daraus folge, dass die Beklagte für Mitarbeiter, die unter den

persönlichen Geltungsbereich fielen, seit dem 19. Juni 2018 FAR-beitragspflichtig

sei. Weiter wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie gegen diesen

«Entscheid» innert 14 Tagen «Einsprache» erheben könne (KB-Nr. 6). In der Folge

gingen bei der Klägerin keine Einwände gegen die Beitragspflicht nach AVE GAV

FAR ein.

3.1.2

Mit Schreiben an die Beklagte vom

12.

März 2021 (KB 7) hielt die Klägerin fest, am 1. Dezember 2020 habe sie der

Beklagten die Unterlagen zur Erstellung der Jahresabrechnung zugestellt. Die

Dokumente seien bis heute nicht bei der Beklagten eingetroffen. Sie bitte die

Beklagte, die Einreichung innert 10 Tagen nachzuholen.

Mit Mahnung vom 23. März 2021 (KB 8)

wies die Klägerin die Beklagte daraufhin, dass die Formulare «Lohnsummenmeldung

/ Beitragsabrechnung und provisorische Lohnsumme» und «Lohnbescheinigung» nicht

innert Frist bei ihr eingereicht worden seien. Die Klägerin erstreckte sodann der

Beklagten die Frist bis zum 6. April 2021 und wies sie darauf hin, dass die

Stiftung FAR bei Nichteinreichung der Formulare eine Konventionalstrafe in der

Höhe von maximal CHF 5’000.00 aussprechen müsse (Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV

FAR und Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR).

Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 forderte

die Klägerin von der Beklagten eine Konventionalstrafe von CHF 3‘000.00

zuzüglich CHF 500.00 Verfahrenskosten, da sie die Lohnsummenmeldung für das

Jahr 2020 nicht eingereicht habe (KB-Nr. 10).

3.2

Die

Klägerin geht zu Recht davon aus, dass für die Beklagte als Arbeitgeberin im

hier interessierenden Zeitraum der AVE GAV FAR galt:

3.2.1

Da die

Beklagte nicht Mitglied des

SBV war und sich dem GAV FAR auch nicht angeschlossen hatte, kann sich die

Anwendbarkeit des GAV FAR nur aus dem AVE GAV FAR ergeben (Urteil des

Bundesgerichts 9C_1033/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2).

Der AVE GAV FAR

gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis und einiger anderer

hier nicht interessierender Territorien (Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR). Da

die Beklagte ihr Domizil im Kanton Solothurn hat (s. KB-Nr. 5), fällt sie unter

den räumlichen

Geltungsbereich des AVE GAV FAR.

Die

allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV FAR gelten für die Betriebe, welche

im Bauhauptgewerbe tätig sind, z.B. auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaus (s.

dazu E. II. 2.2 hiervor). Die Beklagte beschäftigte sich gemäss

Handelsregistereintrag mindestens bis zum 2. März 2020 unter anderem mit der

Vornahme von Um- und Neubauten. Auf

dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass ihre Tätigkeit zum Bauhauptgewerbe

im vorstehenden Sinne gehörte und unter den

betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fiel. Dies muss umso mehr

gelten, als die Beklagte weder Unterlagen beibrachte, welche ein anderes

Betätigungsfeld der Firma belegen, noch jemals die Anwendbarkeit des AVE GAV

FAR bestritten hat.

3.2.2

Die

Beklagte missachtete ihre Pflicht als dem AVE GAV FAR unterstehende Arbeitgeberin,

der Klägerin für das Jahre 2020 eine Lohnsummenmeldung abzugehen (s. E.

II. 2.3 hiervor). Diese Pflicht galt unabhängig davon, ob die Beklagte in

diesen Jahren überhaupt Arbeitnehmer beschäftigte, welche vom persönlichen

Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst wurden. Entscheidend ist allein, dass

ein Betrieb im Baugewerbe tätig ist und deshalb grundsätzlich dem GAV FAR resp.

AVE GAV FAR untersteht. Diesfalls ist die Klägerin als Durchführungsorgan

berechtigt (und verpflichtet) abzuklären, ob beitragspflichtiger Lohn

ausgerichtet wurde oder nicht (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

Der Stiftungsrat

der Klägerin kann Verletzungen von Pflichten aus dem GAV FAR mit

Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.00 ahnden sowie den Fehlbaren die

Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 25

Abs. 1 GAV FAR). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im

Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie

allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GAV FAR). Die

Klägerin hat zur Bemessung von Konventionalstrafen interne Richtlinien

erlassen. Danach werden sowohl

das Nichteinreichen der provisorischen Lohnsummenmeldung (wenn noch keine

früheren Lohnsummenangaben vorhanden sind) als auch das Nichteinreichen der

«Lohnbescheinigung» resp. «Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung» mit

CHF 3‘000.00 sowie im Wiederholungsfall mit CHF 5'000.00 sanktioniert;

handelt es sich um einen unterstellten Betrieb ohne GAV FAR-pflichtige

Arbeitnehmer, so beträgt die Konventionalstrafe jeweils die Hälfte (s. Richtlinien

Ziff. 2.1 und 2.2, KB-Nr. 11). Die Klägerin

Dispositiv

war demnach berechtigt, die Beklagte für das Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung

pro 2020 mit einer Konventionalstrafe zu belegen. Da die Beklagte überhaupt

keine Angaben zu den Lohnsummen machte, hat die Klägerin zu

Recht Ziff. 2.1.1 Abs. 1 und 2.1.2 Abs. 1 der Richtlinien angewandt und die

Konventionalstrafe für eine erstmalige Pflichtverletzung auf CHF 3'000.00

festgesetzt. Weiter war die Klägerin berechtigt, pro Pflichtverletzung Kosten von

CHF 500.00 in Rechnung zu stellen (Richtlinien Ziff. 9, KB-Nr. 12).

3.3 Zusammenfassend

wird die Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin den Betrag

von insgesamt CHF 3'500.00 zu bezahlen.

4. Das

Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73

Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige

Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287), welche bei Beitragsstreitigkeiten

in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber

Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Hingegen liegt

solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem

Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden

Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285 E. 3b S. 288).

Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung vor dem Versicherungsgericht

ist eine Spruchgebühr von CHF 50.00 bis 600.00 zu erheben (s. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11)

Die Beklagte

bezahlte die in Rechnung gestellten Konventionalstrafe nicht. Im Prozess vor

dem Versicherungsgericht reichte sie keine Klageantwort ein. Mit diesem

Verhalten macht die Beklagte deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach-

und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will

lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt

es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht

aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt.

5. Klagt

eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie

bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem bzw. der Beklagten –

wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung

vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch

einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so

müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung

einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N

56): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert

handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand

notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne

üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen

Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein

Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während

einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen

Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu

bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Allein aus dem Umstand, dass die

beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht

kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der

siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c

S. 208).

Die Klägerin hat für

das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit der

Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die

Streitsache war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht besonders

kompliziert. Die Klägerin verfasste zwar eine Klageschrift von immerhin 12

Seiten, doch hätte diese im Hinblick auf die konkrete Streitsache auch kürzer

ausfallen können. Insgesamt sprengte der angemessene Aufwand nicht den Rahmen

dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung u.ä. in der Regel

erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie

gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl.

BGE 127 205 V E. 4c S. 207 f., betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem

Hintergrund hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beklagte A.___ wird in Gutheissung

der Klage verpflichtet, der Klägerin Stiftung flexibler Altersrücktritt im

Bauhauptgewerbe (FAR) den Betrag von CHF 3’500 zu bezahlen.

2. Der Klägerin wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des

Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch