VSKLA.2022.1
Berufsvorsorge / Konventionalstrafe
8. März 2022Deutsch14 min
«Führen einer Generalunternehmung sowie Vornahme von Um- und Neubauten» eingetragen.
Source so.ch
Urteil vom 8. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Stiftung für den flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
/ Konventionalstrafe (Klage vom 25. Januar 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ (fortan: Beklagte)
ist seit dem 19. Juni 2018 im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der Firma
war im Handelsregister (Klagebeilage / KB-Nr. 5) bis am 2. März 2020
«Führen einer Generalunternehmung sowie Vornahme von Um- und Neubauten» eingetragen.
Ab 3. März 2020 lautete der Zweck «Ausführen von Montage-, Elektrorohbau-,
Einlege-, Trassenmontage-, Spitz- und Schlitzarbeiten sowie Montage von Lampenschienen
und Kabeleinzügen.»
2. Am 25. Januar 2022 erhebt die
Vorsorgeeinrichtung Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im
Bauhauptgewerbe (FAR) (fortan: Klägerin) beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Beklagten und stellt folgende Rechtsbegehren (Aktenseite
/ A.S. 1 ff.):
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in
Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu
bezahlen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
3. Die
Beklagte reicht innert Frist keine Klageantwort ein und lässt sich auch sonst
nicht vernehmen (s. A.S. 15).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Streitigkeiten
über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, welche
die berufliche Vorsorge betreffen, fallen in die sachliche Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dies gilt
für die obligatorische berufliche Vorsorge ebenso wie für die weitergehende,
über das gesetzliche Minimum hinausgehende (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Zu
den Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge gehören auch Beitragsforderungen der
Klägerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.2). Die
Konventionalstrafe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, betrifft
das Nichteinreichen von Lohnsummenmeldungen für das Jahr 2020, welche zur
Beitragsberechnung notwendig sind (s. E. II. 2.3 und 3.2.2 hiernach). Die
Konventionalstrafen dienen mit anderen Worten der Durchführung der Versicherung
und betreffen damit das spezifisch berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zwischen
der Klägerin und dem Beklagten (s. Ulrich Meyer / Laurence Uttinger, in: Schneider /
Geiser / Gächter (Hrsg.), BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 73 N 53).
Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist daher zu bejahen.
Mit dem Sitz der
Beklagten im Kanton Solothurn ist zudem auch die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts
gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1
lit. a GO). Da sich das vorliegende Klagebegehren auf eine Forderung von
insgesamt CHF 3'500.00 richtet, ist der Präsident des Versicherungsgerichts zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Der Schweizerische Baumeisterverband (fortan: SBV) sowie die Gewerkschaften
Bau & Industrie GBI (heute: UNIA) und SYNA schlossen am 12. November 2002 den
Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe ab
(fortan: GAV FAR), dem später der Verband
Baukader Schweiz beitrat. Dieser Vertrag wurde mit Bundesratsbeschluss vom 5.
Juni 2003 (s. BBl 2003 S. 4039 ff.) per 1. Juli 2003 teilweise
allgemeinverbindlich erklärt, d.h. anwendbar auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweigs oder Berufs, die am Vertrag
nicht beteiligt waren. Die Geltung des GAV FAR kann sich daher entweder direkt
aus diesem Vertrag oder aber aus dem Bundesratsbeschluss (BRB) über die
Allgemeinverbindlicherklärung (fortan: AVE GAV FAR) ergeben (Urteil des
Bundesgerichts 9C_378/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 5.2).
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall geht es um Pflichtverletzungen der
Beklagten, welche das Jahr 2020 betreffen, sowie um die Konventionalstrafen,
welche die Klägerin diesbezüglich fordert (s. E. II. 3.1.2
hiernach). Die Bestimmungen des GAV FAR und des AVE GAV FAR haben, soweit für
die Beurteilung des hiesigen Sachverhalts von Bedeutung, in der Zwischenzeit
keine Änderungen erfahren.
2.2
Seiner Präambel nach bezweckt
der GAV FAR, dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung
zu ermöglichen, um «der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im
Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im
Alter zu lindern». Mit anderen Worten: Diejenigen Arbeitnehmer, welche im
Bauhauptgewerbe (d.h. auf Baustellen oder in Hilfsbetrieben der Baubetriebe,
Art. 3 Abs. 1 GAV FAR) jahrelang körperlich anstrengende und der Gesundheit
abträgliche Tätigkeiten verrichtet haben, sollen von der Möglichkeit profitieren
können, sich schon vor dem AHV-Alter pensionieren zu lassen; konsequenterweise
sind denn auch weniger belastete Arbeitnehmer wie kaufmännische Angestellte
ausdrücklich vom vorzeitigen Altersrücktritt ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 GAV FAR
und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Der betriebliche Geltungsbereich umfasst
namentlich alle Betriebe in den Bereichen
Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau, Aushub und Abbruch, Fassadenbau und
-isolation, Abdichtung und Isolation an der Gebäudehülle, Betoninjektion und
-sanierung sowie Asphaltierungen und Unterlagsböden (Art. 2 Abs. 1 GAV
FAR und Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR). Der persönliche Geltungsbereich wiederum
umfasst die in den besagten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere
Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Bauarbeiter mit
und ohne Fachkenntnisse sowie Spezialisten wie Maschinisten etc. (Art. 3 Abs. 1
GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Bei Betrieben, welche mehrere, nur zum
Teil dem GAV FAR resp. AVE GAV FAR unterstehende Tätigkeiten ausführen, ist
massgeblich, welche Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gibt, sofern nicht klar
unterschiedliche Betriebsteile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung
rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2).
Die Durchführung des GAV FAR obliegt der
Klägerin, einschliesslich der Befugnis, die
notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie
im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m.
Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Für die Verwaltung ist der Stiftungsrat der Klägerin
verantwortlich (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GAV FAR). Dieser hat
ein Leistungs- und Beitragsreglement erlassen (fortan: Reglement, s. KB-Nr. 2).
Es gilt für diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, die dem GAV FAR
unterstehen oder für die er durch die Allgemeinverbindlicherklärung
anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 Reglement).
2.3
Die Leistungen der Klägerin
werden namentlich mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem
massgeblichen – d.h. AHV-pflichtigen – Lohn finanziert (Art. 1 AVE GAV FAR
i.V.m. Art. 7 und 8 GAV FAR). Der Arbeitgeber hat der Klägerin spätestens am
31.
Januar für das vergangene Kalenderjahr eine Lohnbescheinigung der dem
GAV FAR unterstellten Personen einzureichen (Art. 6 Abs. 2 Reglement, KB-Nr. 2).
3.
3.1
3.1.1
Mit Entscheid vom 18. Juni 2020
(KB 6) hielt die Geschäftsstelle Stiftung FAR im Wesentlichen fest, die
Beklagte habe ihren Sitz in [...], Kanton Solothurn. Sie werde somit vom
räumlichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung
des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe
(BRB AVE GAV FAR) erfasst. Da die Beklagte sodann keine Angaben geliefert habe,
werde zur Bestimmung des betrieblichen Geltungsbereichs auf die Zweckumschreibungen
im Handelsregister abgestützt (s. E. I. 1. hiervor). Die
Tätigkeiten «Führen einer Generalunternehmung» sowie «Um- und Neubauten aller
Art» fielen teilweise unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV
FAR. Dagegen fielen die Tätigkeiten «Montagearbeiten», «Elektrorohbau-,
Einlege-, Trassenmontage-, Spitz- und Schlitzarbeiten» sowie «Montage von
Lampenschienen und Kabeleinzügen» nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich
des BRB AVE GAV FAR. Somit fielen die Tätigkeiten der Beklagten teilweise unter
den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR. Mit Schreiben vom 25.
Oktober 2019 und 4. Dezember 2019 sei die Beklagte ausdrücklich darauf
hingewiesen worden, dass ohne deren Zusatzinformationen davon ausgegangen
werde, die Beklagte sei ein im Bauhauptgewerbe tätiges Unternehmen und falle
unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR und BRB AVE LMV.
Diese Annahme habe das Unternehmen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht widerlegt.
Deshalb komme die Geschäftsstelle der Stiftung FAR zum Schluss, dass die
Beklagte als Ganzes unter den betrieblichen Geltungsbereich BRB AVE GAV FAR
falle. Daraus folge, dass die Beklagte für Mitarbeiter, die unter den
persönlichen Geltungsbereich fielen, seit dem 19. Juni 2018 FAR-beitragspflichtig
sei. Weiter wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie gegen diesen
«Entscheid» innert 14 Tagen «Einsprache» erheben könne (KB-Nr. 6). In der Folge
gingen bei der Klägerin keine Einwände gegen die Beitragspflicht nach AVE GAV
FAR ein.
3.1.2
Mit Schreiben an die Beklagte vom
12.
März 2021 (KB 7) hielt die Klägerin fest, am 1. Dezember 2020 habe sie der
Beklagten die Unterlagen zur Erstellung der Jahresabrechnung zugestellt. Die
Dokumente seien bis heute nicht bei der Beklagten eingetroffen. Sie bitte die
Beklagte, die Einreichung innert 10 Tagen nachzuholen.
Mit Mahnung vom 23. März 2021 (KB 8)
wies die Klägerin die Beklagte daraufhin, dass die Formulare «Lohnsummenmeldung
/ Beitragsabrechnung und provisorische Lohnsumme» und «Lohnbescheinigung» nicht
innert Frist bei ihr eingereicht worden seien. Die Klägerin erstreckte sodann der
Beklagten die Frist bis zum 6. April 2021 und wies sie darauf hin, dass die
Stiftung FAR bei Nichteinreichung der Formulare eine Konventionalstrafe in der
Höhe von maximal CHF 5’000.00 aussprechen müsse (Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV
FAR und Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR).
Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 forderte
die Klägerin von der Beklagten eine Konventionalstrafe von CHF 3‘000.00
zuzüglich CHF 500.00 Verfahrenskosten, da sie die Lohnsummenmeldung für das
Jahr 2020 nicht eingereicht habe (KB-Nr. 10).
3.2
Die
Klägerin geht zu Recht davon aus, dass für die Beklagte als Arbeitgeberin im
hier interessierenden Zeitraum der AVE GAV FAR galt:
3.2.1
Da die
Beklagte nicht Mitglied des
SBV war und sich dem GAV FAR auch nicht angeschlossen hatte, kann sich die
Anwendbarkeit des GAV FAR nur aus dem AVE GAV FAR ergeben (Urteil des
Bundesgerichts 9C_1033/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2).
Der AVE GAV FAR
gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis und einiger anderer
hier nicht interessierender Territorien (Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR). Da
die Beklagte ihr Domizil im Kanton Solothurn hat (s. KB-Nr. 5), fällt sie unter
den räumlichen
Geltungsbereich des AVE GAV FAR.
Die
allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV FAR gelten für die Betriebe, welche
im Bauhauptgewerbe tätig sind, z.B. auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaus (s.
dazu E. II. 2.2 hiervor). Die Beklagte beschäftigte sich gemäss
Handelsregistereintrag mindestens bis zum 2. März 2020 unter anderem mit der
Vornahme von Um- und Neubauten. Auf
dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass ihre Tätigkeit zum Bauhauptgewerbe
im vorstehenden Sinne gehörte und unter den
betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fiel. Dies muss umso mehr
gelten, als die Beklagte weder Unterlagen beibrachte, welche ein anderes
Betätigungsfeld der Firma belegen, noch jemals die Anwendbarkeit des AVE GAV
FAR bestritten hat.
3.2.2
Die
Beklagte missachtete ihre Pflicht als dem AVE GAV FAR unterstehende Arbeitgeberin,
der Klägerin für das Jahre 2020 eine Lohnsummenmeldung abzugehen (s. E.
II. 2.3 hiervor). Diese Pflicht galt unabhängig davon, ob die Beklagte in
diesen Jahren überhaupt Arbeitnehmer beschäftigte, welche vom persönlichen
Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst wurden. Entscheidend ist allein, dass
ein Betrieb im Baugewerbe tätig ist und deshalb grundsätzlich dem GAV FAR resp.
AVE GAV FAR untersteht. Diesfalls ist die Klägerin als Durchführungsorgan
berechtigt (und verpflichtet) abzuklären, ob beitragspflichtiger Lohn
ausgerichtet wurde oder nicht (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
Der Stiftungsrat
der Klägerin kann Verletzungen von Pflichten aus dem GAV FAR mit
Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.00 ahnden sowie den Fehlbaren die
Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 25
Abs. 1 GAV FAR). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im
Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie
allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GAV FAR). Die
Klägerin hat zur Bemessung von Konventionalstrafen interne Richtlinien
erlassen. Danach werden sowohl
das Nichteinreichen der provisorischen Lohnsummenmeldung (wenn noch keine
früheren Lohnsummenangaben vorhanden sind) als auch das Nichteinreichen der
«Lohnbescheinigung» resp. «Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung» mit
CHF 3‘000.00 sowie im Wiederholungsfall mit CHF 5'000.00 sanktioniert;
handelt es sich um einen unterstellten Betrieb ohne GAV FAR-pflichtige
Arbeitnehmer, so beträgt die Konventionalstrafe jeweils die Hälfte (s. Richtlinien
Ziff. 2.1 und 2.2, KB-Nr. 11). Die Klägerin
Dispositiv
war demnach berechtigt, die Beklagte für das Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung
pro 2020 mit einer Konventionalstrafe zu belegen. Da die Beklagte überhaupt
keine Angaben zu den Lohnsummen machte, hat die Klägerin zu
Recht Ziff. 2.1.1 Abs. 1 und 2.1.2 Abs. 1 der Richtlinien angewandt und die
Konventionalstrafe für eine erstmalige Pflichtverletzung auf CHF 3'000.00
festgesetzt. Weiter war die Klägerin berechtigt, pro Pflichtverletzung Kosten von
CHF 500.00 in Rechnung zu stellen (Richtlinien Ziff. 9, KB-Nr. 12).
3.3 Zusammenfassend
wird die Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin den Betrag
von insgesamt CHF 3'500.00 zu bezahlen.
4. Das
Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73
Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige
Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287), welche bei Beitragsstreitigkeiten
in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber
Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung
Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Hingegen liegt
solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem
Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden
Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285 E. 3b S. 288).
Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung vor dem Versicherungsgericht
ist eine Spruchgebühr von CHF 50.00 bis 600.00 zu erheben (s. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11)
Die Beklagte
bezahlte die in Rechnung gestellten Konventionalstrafe nicht. Im Prozess vor
dem Versicherungsgericht reichte sie keine Klageantwort ein. Mit diesem
Verhalten macht die Beklagte deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach-
und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will
lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt
es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht
aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt.
5. Klagt
eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie
bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem bzw. der Beklagten –
wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung
vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch
einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so
müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung
einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle
Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N
56): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert
handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand
notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne
üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen
Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein
Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während
einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen
Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu
bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Allein aus dem Umstand, dass die
beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht
kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der
siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c
S. 208).
Die Klägerin hat für
das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit der
Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die
Streitsache war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht besonders
kompliziert. Die Klägerin verfasste zwar eine Klageschrift von immerhin 12
Seiten, doch hätte diese im Hinblick auf die konkrete Streitsache auch kürzer
ausfallen können. Insgesamt sprengte der angemessene Aufwand nicht den Rahmen
dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung u.ä. in der Regel
erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie
gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl.
BGE 127 205 V E. 4c S. 207 f., betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem
Hintergrund hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beklagte A.___ wird in Gutheissung
der Klage verpflichtet, der Klägerin Stiftung flexibler Altersrücktritt im
Bauhauptgewerbe (FAR) den Betrag von CHF 3’500 zu bezahlen.
2. Der Klägerin wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des
Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch