VSKLA.2022.2
Berufsvorsorge / Invalidenrente
16. April 2024Deutsch58 min
medizinische Unterlagen ein und liess den Kläger durch Dr. med. B.___ psychiatrisch
Source so.ch
Urteil vom 16. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Ersatzrichterin Bucher
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Roger Zenari
Kläger
gegen
AXA Stiftung berufliche Vorsorge
Winterthur, vertreten
durch Rechtsanwältin Elisabeth Glättli
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
/ Invalidenrente (Klage vom 3. Februar 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 16. Oktober 1998 meldete sich
A.___ (nachfolgend Kläger), geb. 1959, zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1.11). Mit Verfügung vom
21. März 2000 (IV-Nr. 15) verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn den
Leistungsanspruch des Klägers. Die dagegen am 8. Mai 2000 erhobene Beschwerde
(IV-Nr. 20) hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend
Versicherungsgericht) mit Urteil vom 18. September 2001 (VSBES.2000.394)
insofern gut, als die Sache aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese über das
Leistungsbegehren des Klägers neu entscheide (IV-Nr. 38).
In der Folge holte die IV-Stelle weitere
medizinische Unterlagen ein und liess den Kläger durch Dr. med. B.___ psychiatrisch
begutachten. Dieser erachtete den Kläger in seinem Gutachten vom 9. Mai 2002
(IV-Nr. 49) aus psychiatrischen Gründen in jeglicher Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügungen
vom 1. November 2002 (IV-Nr. 56) ab 1. April 1998 eine halbe sowie ab
1. August 2000 eine ganze Invalidenrente zu.
1.2 Sodann richtete die AXA Stiftung
berufliche Vorsorge Winterthur (nachfolgend Beklagte) dem Kläger ab 1. Januar
2001 ebenfalls eine ganze Invalidenrente aus (Kb [Klagebeilage] 9).
2. Zudem sprach die
Unfallversicherung C.___ dem Kläger mit Verfügung vom 29. Juni 2001 bzw.
Einspracheentscheid vom 15. November 2001 (IV-Nrn. 32 und 40) für die
Erwerbsbeeinträchtigung infolge der Unfälle vom 18. September 1987, 15.
Dezember 1993 und 15. Juni 1995 eine Invalidenrente von 33.33 % ab 1. Januar
2001 sowie eine Integritätsentschädigung von 12.50 % zu. In der Folge erhob der
Kläger gegen diesen Entscheid betreffend die Höhe der Integritätsentschädigung
Beschwerde beim Versicherungsgericht, welches das betreffende Verfahren mit
Urteil VSBES.2002.104 vom 27. August 2002 zufolge aussergerichtlichen
Vergleichs – Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von insgesamt
24.5 % (statt 12.50 %) – von der Geschäftskontrolle des
Versicherungsgerichts abschrieb.
3.
3.1 Am 15. Dezember 2008 (IV-Nr. 66)
leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und liess den
Kläger in der Folge polydisziplinär begutachten. Der Gutachtensbericht der D.___,
[...], vom 27. Oktober 2009 (IV-Nr. 80) ergab, dass dem Kläger aus
orthopädischer Sicht eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit in
einem Vollpensum zumutbar sei. Dagegen sei die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht zu 30 % eingeschränkt. Für körperlich schwere und
anhaltend mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit der Rentenzusprechung eine
volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis intermittierend
mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit spätestens der aktuellen Untersuchung
eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Mit Verfügung vom
4. Januar 2013 (IV-Nr. 115) hielt die IV-Stelle sodann fest, es ergebe
sich neu ein Invaliditätsgrad von 42 %. Somit werde die bisherige ganze Rente
auf eine Viertelsrente herabgesetzt.
3.2 Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 (Kb
10) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie aufgrund des mit Verfügung der
IV-Stelle vom 4. Januar 2013 neu festgesetzten Invaliditätsgrades von 42 % und
weil die C.___ weiterhin eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von 33 % ausrichte, eine neue Koordinationsberechnung
durchgeführt habe. Für die unfallbedingte Invalidität werde keine Rente fällig,
weil der IV-Grad unter dem gesetzlichen Minimum liege. Somit werde ab dem 1.
März 2013 für die krankheitsbedingte Invalidität die reglementarische
Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge von 9 % fällig. Die volle
reglementarische Invalidenrente würde im Jahr 2013 inkl. Teuerungsanpassung
CHF 13'339.00 betragen. Davon 9 % ergebe eine jährliche
Invalidenrente von CHF 1’201.00. Dies bestätigte die Beklagte mit
Leistungsabrechnungen vom 27. März 2013, 14. Juni 2013 und 16. Dezember 2013
(Kb 11).
3.3 Sodann hiess das
Versicherungsgericht die am 7. Februar 2013 vom Kläger gegen die Verfügung der
IV-Stelle vom 4. Januar 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil VSBES.2013.34 vom
1. Mai 2014 (IV-Nr. 133) in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 4. Januar
2013 aufgehoben und festgestellt wurde, der Kläger habe einstweilen weiterhin
Anspruch auf die bisherige ganze Rente. Die Streitsache werde zur Prüfung und
allfälligen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen. Die dagegen von der IV-Stelle beim Bundesgericht erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015, publiziert
als BGE 141 V 5 (IV-Nr. 145), abgewiesen.
3.4 In der Folge teilte die
Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2015 (Kb 12) mit, sie richte
ihm rückwirkend ab 1. März 2013 wiederum eine ganze Invalidenrente aus.
3.5 Im Nachgang zum Urteil des
Versicherungsgerichts vom 1. Mai 2014 führte die IV-Stelle berufliche
Eingliederungsmassnahmen durch. Mit Abschlussbericht vom 20. Dezember 2016
(IV-Nr. 179) hielt sie fest, seit Beginn der Eingliederungsmassnahme bestünden
lediglich Arztzeugnisse. Abmachungen für die Eingliederungsmassnahmen seien vom
Kläger zum Teil ignoriert worden. Anhand der Mitwirkungspflicht habe man die
Vorgaben und Auflagen klar festlegen müssen. Diese seien vom Kläger im weiteren
Verlauf nicht umgesetzt worden. Man schliesse den Fall in der Eingliederung ab.
In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim D.___ ein weiteres
polydisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 6. März 2018 (IV-Nr.
195.1) kamen die Gutachter zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit als
Bauhilfsarbeiter wie auch in anderen körperlich mittelschweren und schweren
Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, gut
adaptierte Tätigkeiten bestehe dagegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von
70 %, ganztags realisierbar. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund der
ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung keine vorgeschlagen
werden. Gestützt darauf hob die IV-Stelle die ganze Rente des Klägers mit
Verfügung vom 21. Februar 2019 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von
38 % per Ende März 2019 auf (IV-Nr. 212).
3.6 Hierauf teilte die Beklagte dem
Kläger mit Schreiben vom 28. März 2019 (Kb 14) mit, bei einer
unfallbedingten Invalidität bestehe unter 40 % kein Anspruch auf
Rentenleistungen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Invalidenrente aus
der vorliegenden Versicherung nicht mehr gegeben. Dementsprechend stellte die
Beklagte ihre Rentenleistungen auf das Ende des 1. Quartals des Jahres
2019 ein (vgl. Rentenbestätigung 2018 [Kb 13 S. 18] mit
Rentenbestätigung 2019 [Kb 13 S. 19] mit noch einem Viertel des früheren
Betrags).
3.7 Mit Urteil VSBES.2019.92 vom 6.
September 2019 (IV-Nr. 222) hiess das Versicherungsgericht die vom Kläger gegen
die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Februar 2019 erhobene Beschwerde in dem
Sinne teilweise gut, dass die Verfügung aufgehoben und die bisherige ganze
Rente des Beschwerdeführers per 1. April 2019 bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 42 % auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Dieses
Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 29. Oktober
2019 (IV-Nr. 225) bestätigte die IV-Stelle die im vorgenannten Urteil
festgelegte Viertelsrente.
3.8 Mit Schreiben vom 11. November 2019
(Kb 16) teilte die Beklagte dem Kläger mit, gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen habe bei Eintritt der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit, welche
zur Invalidität geführt habe, erst ab einem Invaliditätsgrad von 50 % eine
Leistungspflicht bestanden. Daher werde bei einem Invaliditätsgrad von
42 % keine Rente durch die Beklagte fällig. Im Schreiben vom 28. März
2019 sei ihr ein Fehler unterlaufen. Aus Versehen habe sie den Kläger
informiert, dass bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Leistungspflicht bestehe. Ab 1. April 2019 werde die Beklagte die
Beitragsbefreiung gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2019 auf Basis von 42 %
erbringen.
4.
4.1 Am 3. Februar 2022 lässt der
Kläger gegen die Beklagte beim Versicherungsgericht Klage erheben (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger rückwirkend ab 1. April 2019 eine Invalidenrente nach Massgabe eines
gesamthaften Invaliditätsgrades von 42 % und berechnet nach Massgabe der
reglementarischen Bestimmun-
gen auszurichten,
zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Februar 2022.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu
verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. April 2019 eine Invalidenrente nach
Massgabe eines gesamthaften Invaliditätsgrades von 42 % auszurichten, wobei ein
Rentenanteil von 33 % auf Basis des BVG-Obligatoriums und ein Rentenanteil von
9 % anhand der reglementarischen Bestimmungen zu berechnen sei, zuzüglich Zins
zu 5 % seit 3. Februar 2022.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beklagten.
Zudem stellt er den Verfahrensantrag, es
seien durch das angerufene Gericht die vollständigen IV-Akten bei der IV-Stelle
Solothurn einzuholen.
4.2 Mit Klageantwort vom 22. März
2022 (A.S. 26) schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.
4.3 Mit Replik vom 16. Mai 2022
(A.S. 43 ff.) hält der Kläger an seinen bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4.4 Mit Duplik vom 8. Juli 2022
(A.S. 62 ff.) hält die Beklagte ebenfalls an ihrem gestellten Antrag fest.
4.5 Mit Triplik vom 13. August 2022
(A.S. 74 ff.) lässt sich der Kläger abschliessend vernehmen.
4.6 Am 28. September 2022 (A.S. 82)
reicht die Beklagte unaufgefordert eine Stellungnahme ein.
4.7 Mit Verfügung vom 6. Oktober
2022 (A.S. 84 f.) holt die Präsidentin des Versicherungsgerichts bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn im vorliegenden Verfahren die IV-Akten
betreffend den Kläger ein.
4.8 Mit Verfügung vom
31. Januar 2024 (A.S. 87 f.) setzt die Präsidentin des
Versicherungsgerichts der Beklagten eine Frist bis 14. Februar 2024 an, um
dem Gericht das ab 1. Januar 1997 gültige Reglement ihrer
Rechtsvorgängerin, der E.___ (kb 17), in sämtlichen Sprachversionen
einzureichen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 (A.S. 90) antwortet die
Beklagte, das Reglement sei nur in Deutsch vorhanden.
4.9 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Klage betrifft einen
Anspruch aus der beruflichen Vorsorge und ist deshalb gemäss Art. 73 BVG durch
das zuständige Vorsorgegericht zu beurteilen (Art. 73 Bundesgesetz über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]).
Da sich der Ort des Betriebes, bei dem der Kläger angestellt war, in Solothurn
befindet (vgl. Kb 9), ist das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
örtlich zuständig (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist deshalb
einzutreten.
1.2
Streitgegenstand ist der
Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente der Beklagten für die Zeit ab 1.
April 2019. Im vorsorgerechtlichen Klageverfahren hat das Gericht grundsätzlich
den Sachverhalt zu berücksichtigen, wie er sich bis zur Fällung seines Urteils
entwickelt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2010 vom 28. September 2010 E.
7.1
und 7.2; Ulrich Meyer/Laurence Uttinger, in: Schneider/Geiser/Gächter
[Hrsg.], BVG und FZG, 2. Auflage 2019 [nachfolgend: BVG und FZG], N 98 zu
Art. 73 BVG).
2.
Gemäss den Ausführungen des
Klägers berufe sich die Beklagte betreffend die Verneinung des
Leistungsanspruchs ab 1. April 2019 auf einen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 8. November 2010 (BV.2009.00003), wo in
einem ähnlichen Leistungsfall die Klage auf Rentenleistungen abgewiesen worden
sei. Gemäss diesem Entscheid seien bei einer Leistungspflicht des
Unfallversicherers einzig die Mindestleistungen nach BVG geschuldet, worunter
auch der Invaliditätsgrad als Anspruchsvoraussetzung zu zählen sei (vgl.
Schreiben der Beklagten vom 9. September 2019, Kb 15). Abgesehen davon, dass
der genannte Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich nicht überzeugend
sei und selbst nach Massgabe dieses Entscheids Leistungen zu erbringen wären,
verhalte es sich im vorliegenden Fall so, dass eine Kürzung der Leistungen
aufgrund der Tatsache, dass der Kläger auch eine UVG-Invalidenrente erhalte,
auch gemäss den reglementarischen Bestimmungen der Beklagten nicht zulässig sei
Dispositiv
und die Beklagte demnach – ebenfalls gemäss ihren reglementarischen
Bestimmungen – dem Kläger eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von
42 % auszurichten habe. Gemäss Ziffer 3.4.6 lit. b des Reglements der Beklagten
(gültig ab 1. Januar 1997) gelte die Invalidität als eingetreten, sobald der
Invaliditätsgrad der versicherten Person mindestens 1/4 erreicht habe.
Ausgewiesener Massen betrage der Invaliditätsgrad des Klägers gemäss letzter
rechtskräftiger IV-Verfügung 42 %. Damit habe der Kläger gemäss Ziffer 3.4.6
lit. b grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente. Die IV-Renten nach IVG
seien dem Kläger aufgrund von psychischen gesundheitlichen Einschränkungen, die
noch während des laufenden Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten
eingetreten seien, ausgerichtet worden. Die C.___ habe diese psychischen
Einschränkungen bei der Bemessung der UVG-Invalidenrente jedoch ausser Acht
gelassen. In der Verfügung der C.___ vom 29. Juni 2001 sei ausdrücklich
festgehalten worden, dass die psychogenen Störungen nicht in einem adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Ereignis stünden, weshalb diesbezüglich
Leistungen entfielen. Hingegen sei die IV schliesslich gestützt auf das
Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund psychischer
Einschränkungen ausgegangen. Gemäss Dr. med. IB.___ bestünden diese psychischen
Einschränkungen seit spätestens 1999. Im Laufe des von der IV eingeleiteten
Revisionsverfahrens seien sodann zwei Gutachten bei der D.___ eingeholt worden.
Beide Male sei der psychiatrische Gutachter zur Einschätzung gelangt, dass der
Kläger in jeglicher Tätigkeit aufgrund noch immer bestehender psychischer
Einschränkungen 30 % eingeschränkt sei. Gestützt hierauf habe die IV dann eben
schliesslich die Verfügung vom 29. Oktober 2019 erlassen, wonach der Kläger
Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 42
% habe. Im Sinne des soeben Ausgeführten verhalte es sich so, dass der zur
Invalidenrente gemäss IVG führende Gesundheitsschaden nicht auf einen Unfall,
sondern eben auf psychische Einschränkungen, die bereits während des
Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eingetreten seien, zurückzuführen
sei. Die Invalidität sei demnach durch Krankheit verursacht worden und nicht
auf einen Unfall zurückzuführen, womit eine Kürzung der Leistungen auch gemäss
dem anzuwendenden Reglement der Beklagten nicht gerechtfertigt sei. Denn eine
Kürzung erfolge gemäss Reglement bloss, wenn die Invalidität auf einen Unfall
zurückzuführen sei. Dies sei vorliegend aber eben nicht der Fall. Der zur
IV-Rente führende Invaliditätsgrad basiere auf psychischen gesundheitlichen
Einschränkungen, womit sich eine Kürzung verbiete. Zudem sei dem Urteil des
Versicherungsgerichts Solothurn vom 9. September 2019 betreffend IV-Rente in
Erwägung 6.3.19, S. 18, zu entnehmen, dass die Gutachter im D.___-Gutachten vom
6. März 2018 (IV-Nr. 195.1) die aus dem Unfall herrührende Diagnose (Status
nach Quetschtrauma des linken adominanten Vorderarms [...]) als Diagnose ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hätten. Der Kläger sei demnach nicht
wegen der Unfallfolgen auf eine angepasste Tätigkeit angewiesen, sondern
aufgrund der psychiatrischen Störung einer somatoformen Schmerzstörung. Sodann
bestehe gemäss Ziffer 3.2.1 des anzuwendenden Reglements ein Anspruch auf die
im Reglement umschriebenen Invalidenrenten unabhängig davon, ob die Invalidität
durch Krankheit oder Unfall verursacht worden sei. Weiter werde festgehalten,
sofern ein Unfallversicherer leistungspflichtig sei, würden die aus diesem
Reglement fälligen Renten auf das gesetzliche Minimum begrenzt. Darüber hinaus
werde festgehalten, bei Zusammentreffen von Unfall und Krankheit gelte diese
Regelung nur für den Teil, der auf den Unfall zurückzuführen sei. Diese
Formulierungen in Ziffer 3.2.1 seien klarerweise dahingehend zu verstehen, dass
– sofern entgegen dem Dargelegten überhaupt davon ausgegangen werden sollte,
dass die Rente vorliegend auf einen Unfall zurückzuführen sei – im prozentualen
Anteil des Unfalls eine Rente, deren Betragshöhe nach Massgabe des BVG Minimums
ermittelt werde, vorliegend im Umfang von 33 %, zu entrichten sei. Im
darüberhinausgehenden Umfang, vorliegend 9 %, sei die volle reglementarische
Rente zu entrichten. Gemäss den Formulierungen des Reglements könne nicht
darauf geschlossen werden, dass in jenen Fällen, in denen eine
Unfallversicherung leistungspflichtig sei, für diesen Teil der Rentenanspruch
gänzlich entfalle. Denn der Rentenanspruch bestehe ab einem Invaliditätsgrad
von 25 % und eben unabhängig davon, ob die Invalidität durch Krankheit oder
durch Unfall verursacht worden sei. Damit sei der Rentenanspruch des Klägers,
dessen Invaliditätsgrad 42 % betrage, gemäss Reglement eindeutig zu
bejahen. Hiernach stelle sich die Frage der Koordination mit der
Unfallversicherung, die eben in Ziffer 3.2.1 des Reglements geregelt werde. Sei
eine Unfallversicherung leistungspflichtig, würden die aus dem Reglement
fälligen – also ab einem Invaliditätsgrad von 25 % – Invalidenrenten auf das
gesetzliche Minimum begrenzt. Dies gelte aber auch bloss für jenen Teil, der
auf den Unfall zurückzuführen sei. Die Invalidenrente nach dem Reglement würden
ab einem Invaliditätsgrad von 1/4, mithin 25 %, fällig. Diese seien gemäss
der Koordinationsbestimmung des Reglements dann betragsmässig auf das
gesetzliche Minimum zu begrenzen und anschliessend sei anhand einer
Überentschädigungsberechnung gemäss Ziffer 4.2.4 des Reglements zu prüfen, ob
die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zusammen mit den anderen
anrechenbaren Leistungen 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht
überstiegen. Somit hätte die Beklagte diesfalls dem Kläger gemäss dem
gestellten Eventualantrag rückwirkend ab 1. April 2019 eine Invalidenrente nach
Massgabe eines gesamthaften Invaliditätsgrades von 42 % auszurichten, wobei ein
Rentenanteil von 33 % auf Basis des BVG-Obligatoriums und ein Rentenanteil von
9 % anhand der reglementarischen Bestimmungen, mithin überobligatorisch, zu
berechnen sei. Sodann sei auf den vorgenannten Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 8. November 2010 (BV.2009.00003)
einzugehen. Wie auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu Recht
festgehalten habe, sei gestützt auf den Wortlaut des Reglements der Auffassung
des Klägers zu folgen. Seine eigene gegenteilige Auffassung wolle das
Sozialversicherungsgericht hiernach jedoch anhand des Vertrauensprinzips
begründen (vgl. E. 2.4.3 des genannten Urteils). Dieser Auffassung des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sei jedoch klar zu
widersprechen. Zunächst habe das Sozialversicherungsgericht den Grundsatz,
wonach mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel
zu Lasten ihres Verfassers auszulegen seien (vgl. BGE 140 V 50, E. 2.2), völlig
ausser Acht gelassen. Soweit also von einer Unklarheit auszugehen wäre, wäre
diese nach Massgabe der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zuungunsten der Beklagten auszulegen und demnach wäre der Anspruch des Klägers
klar zu bejahen. Sodann könne aufgrund des Umstandes, dass es
rechtsprechungsgemäss grundsätzlich zulässig wäre, im Bereich der
weitergehenden Vorsorge bei einer Leistungspflicht des Unfallversicherers die
Zahlungen ganz auszuschliessen, nicht darauf geschlossen werden, dass dies
vorliegend gewollt gewesen sei. Im Weiteren lasse das im Reglement zusätzlich
statuierte Überentschädigungsverbot entgegen der Ansicht des
Sozialversicherungsgerichts eben gerade darauf schliessen, dass nicht ein
gänzlicher überobligatorischer Ausschluss des unfallbedingten Anteils, sondern
eben bloss eine betragsmässige Reduktion auf den gesetzlichen Teil gemeint sei
und eine Überentschädigung dann eben durch eine zusätzliche Prüfung vermieden
werden solle. In diesem Sinne sei auch die Feststellung des Gerichts, wonach
seine vertretene Lösung (Ausschluss überobligatorischer Leistungen aus
beruflicher Vorsorge bei einer Leistungspflicht des Unfallversicherers)
sachgerecht sei, da das Reglement neben der Reduktion auf das gesetzliche
Minimum eine Kürzung infolge Überentschädigung ausdrücklich vorsehe,
widersprüchlich. Gerade weil das Reglement eine zusätzliche Kürzung infolge
Überentschädigung ausdrücklich vorsehe, sei eben auch davon auszugehen, dass
der unfallbedingte IV-Grad nicht von vornherein ausgeschlossen sein solle.
Ansonsten würde es in diesen Fällen ja auch keiner zusätzlichen
Überentschädigungsberechnung mehr bedürfen. Im Sinne des Ausgeführten könne der
Auffassung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, auf welche sich
die Beklagte stütze, nicht gefolgt werden. Schliesslich verhalte es sich so,
dass selbst wenn wider Erwarten davon ausgegangen werden sollte, dass weder dem
Haupt- noch dem Eventualbegehren gefolgt werden könne, der Kläger klarerweise
zumindest Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines Rentenanteils
von 9 %, berechnet anhand der überobligatorischen reglementarischen
Bestimmungen, hätte. Dieser Anspruch des Klägers werde auch durch den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht in Abrede gestellt,
sondern dieses habe in E. 2.5.3 selbst festgehalten, dass bloss für den
unfallbedingten Teil der Invalidität keine Invalidenleistungen geschuldet
seien. Die Leistungspflicht für den krankheitsbedingten Anteil bleibe damit
bestehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten spiele der Umstand, dass sie dem
Kläger während zwei Jahren eine 9%ige Invalidenrente ausgezahlt habe, insoweit
eine Rolle, als dass damit klar aufgezeigt werde, dass die Beklagte die
reglementarischen Bestimmungen selbst dahingehend verstanden habe, dass
zumindest für den krankheitsbedingten Anteil von 9 % – wobei bei korrekter
Betrachtung der krankheitsbedingte Anteil eben 42 % betrage – eine
Invalidenrente geschuldet sei. Offensichtlich habe die Beklagte ihr eigenes
Reglement im Mai 2013 auch dahingehend interpretiert, dass wenn –
fälschlicherweise – davon ausgegangen werden sollte, dass betreffend den
unfallbedingten Anteil überhaupt keine Leistungen geschuldet seien, zumindest
für den krankheitsbedingten Anteil die reglementarischen Leistungen geschuldet
blieben. Hierauf sei die Beklagte zu behaften. Im Übrigen zeige die nun
eingenommene Haltung der Beklagten, wonach überhaupt keine Rentenleistungen
mehr geschuldet sein sollten, bzw. die zuvor eingenommene Haltung, wonach eben
doch Leistungen geschuldet seien, offensichtlich auf, dass das hier
anzuwendende Reglement Unklarheiten aufweise. Wie bereits erwähnt worden sei,
seien solche rechtsprechungsgemäss jedoch zu Lasten des Verfassers und demnach
zu Lasten der Beklagten auszulegen.
Sodann vertritt die Beklagte die
Ansicht, für die BVG-Invalidenrente des Klägers, welche seit 1. August 2000
bestanden habe, gelte das Recht, welches bis 31. Dezember 2004 in Kraft gewesen
sei. Bei Sinken des IV-Grades habe somit lediglich ein Anspruch auf eine
obligatorische BVG-Invalidenrente bestanden, wenn der IV-Grad mindestens 50 %
betragen habe (Art. 24 BVG in der der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung;
s. auch BGE 140 V 207 E. 3.2 und E. 4.2). Zudem sei das ab 1. Januar
1997 geltenden Reglement der E.___, gültig ab 1. Januar 1997, im Folgenden
zitiert mit «Reglement», weiterhin anwendbar, da es zur Zeit der Entstehung des
Rentenanspruchs gegolten habe, was unbestritten sei (BGE 121 V 97; Urteil
EVG vom 10. Oktober 2002 B 31/02 E. 1.1; BGer 9C_367/2010 vom 29. Dezember 2010
E.3.3). Sodann treffe es zwar zu, dass die Beklagte in ihren
Leistungsabrechnungen vom 27. März, 15. Juni und 16. Dezember des Jahres
2013 von einem Anspruch auf eine 9%ige IV-Rente ausgegangen sei (KB 10 – 11).
Von dieser Auffassung habe sie sich aber in der Folge zu Recht distanziert (KB
14 – 16). Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger während zwei
Jahren (in den Jahren 2013 und 2014) eine 9%ige Invalidenrente ausbezahlt habe,
die sie nicht geschuldet habe, spiele denn auch keine Rolle, da die Rente nicht
habe zurückgefordert werden müssen, weil die Beklagte in der Folge ohnehin für
den gleichen Zeitraum eine ganze Rente zu leisten gehabt habe (vgl. Kb 12). Des
Weiteren sei es unzutreffend, dass die IV-Rente der Invalidenversicherung dem
Kläger einzig aufgrund psychisch bedingter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
ausgerichtet werde. Bekanntlich würden IV-Leistungen im Gegensatz zu den
Leistungen der Unfallversicherung unabhängig davon erbracht, ob die Invalidität
auf Einschränkungen aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit basiere. Wie
dem Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn vom 1. Mai 2014 zu entnehmen
sei, bestehe für die bisherige Tätigkeit des Klägers auf dem Bau eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen sei der Kläger für eine angepasste
Tätigkeit aus orthopädischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig (körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung, E. 7.4.1 des
genannten Urteils). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 30
% (E. 7.4.2). Die angepasste Tätigkeit habe zu einer erheblichen Lohnreduktion
gegenüber der bisherigen Tätigkeit geführt (E. 8.2.1). Aufgrund der
Einschränkungen somatischer Art bei der Ausübung der Verweistätigkeit sei dem
Kläger zudem ein Leidensabzug von 5 % gewährt worden. Aufgrund der somatischen
Leiden habe sich daher ein erheblich reduzierter Lohn in der angepassten
Tätigkeit ergeben, welche die Invaliditätsbemessung und den IV-Grad erheblich
beeinflusst hätten (vgl. E. 8.1 und 8.2.1). Auch daraus sei ersichtlich, dass
die IV-Rente der Invalidenversicherung auf den Einschränkungen physischer und
psychischer Art basiert habe. Würde der Ansicht des Klägers gefolgt, wonach die
IV-Rente einzig auf den psychischen Beeinträchtigungen basiere, so wäre Ziff.
3.2.1 des Reglements gar nicht anwendbar. Davon gehe aber der Kläger selbst
nicht aus. Die Regeln betreffend das Zusammentreffen von Leistungen der
Unfallversicherung mit solchen aus dem Reglement, wie dies in Ziff. 3.2.1
zweiter Absatz des Reglements vorgeschrieben sei, seien daher ohne weiteres
anwendbar. Sodann sei die Ansicht des Klägers nicht zutreffend, wonach ihm
gemäss der fraglichen Reglementsbestimmung für den unfallbedingten Teil
lediglich die Minimalrente im Sinne einer betragsmässigen Beschränkung und für
den krankheitsbedingten Teil die reglementarische Rente auszurichten sei. So
entspreche der Invaliditätsbegriff in der obligatorischen beruflichen Vorsorge
demjenigen der IV (z.B. BGE 115 V 208 E. 2b), er schliesse somit auch unfallbedingte
Beeinträchtigungen mit ein. In der weitergehenden beruflichen Vorsorge stehe es
den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der
verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und
Verhältnismässigkeit) hingegen frei, den Invaliditätsbegriff
und / oder das versicherte Risiko abweichend von
Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen
beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG
zu beachten hätten (Art. 6 BVG), gelte diese Bestimmung
einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen
Bereich daher nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des
massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes
vorsähen (BGE 136 V 65 E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 143 V 434 E. 2.2).
Insbesondere sei es in der weitergehenden Vorsorge zulässig, das Unfallrisiko
auszuschliessen (BGE 123 V 122 E. 3a). Der Anspruch auf die
obligatorischen Mindestleistungen einer versicherten Person bleibe immer
bestehen. Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung habe die gesetzlichen Leistungen
auszurichten, sofern diese höher seien als der aufgrund des Reglements bzw. der
Statuten berechnete Anspruch (Anrechnungsprinzip; BGE 143 V 434). Der Kläger habe
somit in allen Fällen Anspruch auf die Mindestleistungen des Obligatoriums
(Art. 6 BVG). Das hier in Frage stehende Reglement sehe beim Zusammentreffen
von rein unfallbedingten Leistungen durch den Unfallversicherer mit
reglementarischen Leistungen vor, dass dafür die Bestimmung von Ziff. 3.2.1
zweiter Absatz gelte. Danach würden bei einer durch Unfall und Krankheit
verursachten Invalidität, bei welcher auch ein Unfallversicherer leiste, die
Leistungen einerseits auf das gesetzliche Minimum beschränkt. Andererseits
würden die Leistungen gesamthaft auf 90 % des mutmasslich entgangenen
Verdienstes beschränkt (vgl. dazu auch Art. 24 f. BVV2 in der damals
geltenden Fassung). Das gesetzliche Minimum verlange wie oben aufgezeigt einen
IV-Grad von 50 % und mehr. Dieser IV-Grad werde bei einem IV-Grad von 33 %
nicht erreicht. Somit bestehe in diesem Umfang kein Anspruch auf reglementarische
BVG-Leistungen, soweit diese auch auf einer unfallbedingten Beeinträchtigung
beruhten. Diese Regelung führe dazu, dass im Bereich einer unfallbedingten
Invalidität von unter 50 % das Unfallrisiko ausgeschlossen worden sei. Dies sei
in der weitergehenden Vorsorge unter dem Vorbehalt der Gewährleistung der
obligatorischen Mindestleistung zulässig. Für den Fall, dass eine
unfallbedingte Invalidität von 50 % und mehr bestehe, würden lediglich die
betragsmässig auf die Mindestleistungen beschränkten Leistungen ausgerichtet
und die Leistungen überdies gesamthaft begrenzt auf 90 % (vgl. auch Art. 24 f.
BVV2 in der damals geltenden Fassung). Dieser Fall komme beim vorliegenden
Invaliditätsgrad gerade nicht zum Tragen. Der Kläger glaube, die in Ziff. 3.2.1
Abs. 2 des Reglements enthaltene Bestimmung, wonach die Leistungen beim
Zusammentreffen von Leistungen des Unfallversicherers und der beruflichen
Vorsorge auf das gesetzliche Minimum begrenzt würden, beziehe sich lediglich
auf die betragsmässige Höhe, hingegen nicht auf den Anspruch auf IV-Leistungen
als solchen. Für eine solche Interpretation bestünden keine Hinweise. Abs. 2
Ziff. 3.2.1 verweise im Bereich eines Zusammentreffens von Leistungen aus
Unfall und Krankheit klar auf die gesetzlichen Mindestleistungen und erkläre,
dass sämtliche Leistungen nur noch im Rahmen der Mindestleistungen gewährt
würden. Der Kläger verkenne, dass die Leistungen im Obligatorium sowohl einen
Mindestinvaliditätsgrad voraussetzten als auch der Höhe nach (Art. 8 BVG)
beschränkt seien. Diese Regelung entspreche dem objektiven Vertragswillen. Für
die Unklarheitsregel bestehe kein Raum. Das Sozialversicherungsgericht Zürich
habe in seinem Urteil vom 8. November 2010 überzeugend entschieden, dass diese
Regelung in diesem Sinne verstanden werden müsse und der Verweis auf die
gesetzlichen Mindestbestimmungen zweifellos auch den Invaliditätsgrad umfasse.
Entgegen der Auffassung des Klägers werde die Unklarheitsregel nicht gestützt
auf einen blossen Fehler angewendet, sondern käme lediglich dann zum Zuge, wenn
nach rechtskonformer Auslegung Unklarheiten im Hinblick auf den Sinn der
Reglementsbestimmung bestehen würden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts über die Auslegung von Reglementen gelte es, ausgehend vom
Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige
Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes stehe, den objektiven
Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt hätten. Dabei
habe das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht sei, weil nicht angenommen
werden könne, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt hätten (BGE 143 V 321 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Von einer Unklarheit wäre auszugehen, wenn
sich bei dieser Auslegung eine Mehrdeutigkeit der Reglementsbestimmung zeigen
würde. Davon könne, wie auch das Sozialversicherungsgericht Zürich in seinem
Urteil festgehalten habe, keine Rede sein. Sodann verbleibe infolge des
Ausschlusses einer reglementarischen IV-Rente im Bereich des Zusammentreffens
mit einer UVG-Rente reglementarisch lediglich noch ein IV-Grad von 9 %.
Dieser IV-Grad erreiche den erforderlichen Mindestinvaliditätsgrad von
25 % nicht, weshalb der Kläger, entgegen seiner Ansicht, keinen Anspruch
auf die geforderte reglementarische Invalidenrente habe (Ziff. 3.4.6 lit.
e des Reglements). Diese Frage sei nicht Streitgegenstand des erwähnten Urteils
des Sozialversicherungsgerichts gewesen. Vielmehr sei diese Rente offenkundig
aus anderen als reglementarischen Gründen geleistet worden, welche hier nicht
vorlägen. Zu prüfen bleibe, ob dem Kläger die gesetzlichen Mindestleistungen
gestützt auf den IV-Grad von 42 % zu gewähren seien. Da nach den geltenden
Bestimmungen ein IV-Grad von 50 % erforderlich sei, habe der Kläger auch keinen
Anspruch auf obligatorische Mindestleistungen.
Abschliessend führt die Beklagte
bezüglich der vom Rechtsvertreter des Klägers eingereichten Kostennote aus, der
ausgewiesene Aufwand von 24 Stunden erscheine angesichts der wenig begründeten
Eingaben (Replik, Triplik) hoch. Die Triplik sei von vorneherein nicht
erforderlich gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass unnötiger Aufwand nicht
entschädigt werde.
3.
3.1 Das BVG enthält
Mindestvorschriften. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren
reglementarischen oder statutarischen Bestimmungen davon abweichen, sofern zwei
Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens müssen die Leistungen nach der autonomen
Regelung mindestens ebenso hoch ausfallen wie diejenigen, welche aus dem Gesetz
resultieren (Art. 49 Abs. 1 BVG), und zweitens müssen bestimmte
Vorschriften, welche das Gesetz aufzählt (Art. 49 Abs. 2 BVG), eingehalten
werden. Bei sogenannten umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen, welche ihre
Leistungen in einem Reglement festhalten, ohne zwischen obligatorischer und
weitergehender Vorsorge zu unterscheiden, ist der Anspruch gestützt auf das
Reglement zu ermitteln und anschliessend im Rahmen einer «Schattenrechnung»
denjenigen Leistungen gegenüberzustellen, welche aus dem BVG resultieren. Das
Reglement ist massgebend, wenn es nicht zu niedrigeren Leistungen führt als das
Gesetz. Der Kläger hat somit in allen Fällen Anspruch auf die Mindestleistungen
des Obligatoriums (Art. 6 BVG, Anrechnungsprinzip) (BGE 140 V 169 E. 6.1
S. 174 und E. 8.3 S. 184).
3.2 Anwendbar ist grundsätzlich das Recht, welches im Zeitpunkt
der Entstehung des Rentenanspruchs in Kraft war (vgl. z. B. Urteil des
Bundesgerichts 9C_1049/2010 vom 16. Mai 2011 E. 2.1). Somit ist
unbestrittenermassen das BVG in der Fassung einschlägig, welche bis 31.
Dezember 2004 in Kraft war. Gemäss damaligem Recht setzte ein Anspruch auf
Invalidenleistungen insbesondere einen Invaliditätsgrad im Sinne der IV von
mindestens 50 % voraus (Art. 23 BVG in der damaligen Fassung) und
hatte die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie
im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln (66.66 %), bzw. auf eine halbe
Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte (50 %) invalid war (Art. 24
Abs. 1 BVG in der damaligen Fassung).
Von Gesetzes wegen gab es
somit weder Viertels- noch Dreiviertels-BVG-Invalidenrenten. Dies änderte sich
erst mit der 1. BVG-Revision mit Inkrafttreten am 1. Januar 2005. Wie die
Beklagte sodann korrekt ausgeführt hat, sehen die Übergangsbestimmungen zur 1.
BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) betreffend Invalidenrenten vor,
dass die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu
laufen begonnen hatten, dem bisherigen Recht unterstehen (Abs. 1 von
lit. f der Übergangsbestimmung). Auch wenn der IV-Grad bei einer Revision
der Invalidenrente sinkt, ist bisheriges Recht anwendbar (Abs. 3 von
lit. f der Übergangsbestimmung s. auch BGE 140 V 207 E. 3.2 und E. 4.2).
Somit gilt für die BVG-Invalidenrente des Klägers, dessen Invaliditätsgrad
gesunken ist, die Gesetzgebung, welche bis 31. Dezember 2004 in Kraft war.
Zudem ist vorliegend unbestrittenermassen weiterhin das ab 1. Januar 1997
geltende Reglement der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E.___, anwendbar,
da es zur Zeit der Entstehung des Rentenanspruchs gegolten hat (BGE 121 V 97;
Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2021 vom
7. September 2022 E. 6.1).
4.
4.1 In Ziff. 3.2.1 des vorliegend
anwendbaren Reglements wird unter anderem Folgendes statuiert:
«Der Anspruch auf die in diesem
Reglement umschriebenen Invaliden- und Hinterlassenenleistungen besteht
unabhängig davon, ob die Invalidität oder der Tod durch Krankheit oder durch
Unfall verursacht wurde.
Ist jedoch ein Unfallversicherer gemäss
Unfallversicherungsgesetz (UVG) oder die Militärversicherung gemäss
Militärversicherungsgesetz (MVG) leistungspflichtig, so werden die aus diesem
Reglement fälligen Witwen-, Waisen-, Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten auf
das gesetzliche Minimum begrenzt. Ferner besteht auf diese Renten nur soweit
Anspruch, als die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zusammen mit den
anderen anrechenbaren Leistungen gemäss Ziff. 4.2.4 90 % des mutmasslich
entgangenen Verdienstes nicht übersteigen. [..]
Bei Zusammentreffen von Unfall und
Krankheit gilt diese Regelung nur für den Teil, der auf den Unfall
zurückzuführen ist. […]»
4.2 Das BVG trat 1985 in Kraft. Laut
dem ursprünglichen Art. 25 BVV 2 konnten die Vorsorgeeinrichtungen Leistungen
bei gleichzeitiger Leistungspflicht des UVG-Unfallversicherers vollständig
ausschliessen, auch im Bereich des Obligatoriums. Das damalige Eidgenössische
Versicherungsgericht EVG erklärte diese Regelung in BGE 116 V 189 im Jahr
1990 für gesetzwidrig (wegen der singulären Regelung von Art. 50 Abs. 3 Satz 2
BVG galt diese Feststellung nur «ex nunc», ab November 1990; vgl. BGE 123 V 204
E. 3c S. 207). Diese Unzulässigkeit betrifft aber nur das
Obligatorium. Ein Ausschluss überobligatorischer Leistungen ist dagegen
zulässig (vgl. BGE 123 V 122 E. 3a S. 123 f. und 116 V 189
E. 4 S. 197). Vorliegend ist demnach relevant, was das anwendbare
Reglement diesbezüglich vorsieht.
4.3 Im weitergehenden Bereich der
beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in
der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer
Organisation frei (Art. 49 BVG). Massgebend ist insoweit – innerhalb der durch
Gesetz und verfassungsmässige Grundsätze bestimmten Grenzen – insbesondere die
autonome Regelung der Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten und
Reglementen festgehalten ist. Die Auslegung dieser
Rechtsgrundlagen erfolgt bei privatrechtlich organisierten Einrichtungen nach
vertragsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Vertrauensprinzip sowie unter
Berücksichtigung der Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel (z. B. BGE
144 V 376 E. 2.2 S. 378, 131 V 27 E. 2
S. 28 f. und 122 V 142 E. 4c S. 146 mit Hinweisen), bei
Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts nach den für die
Gesetzesauslegung geltenden Regeln (SVR 1997 BVG Nr. 79 S. 245 E. 3c).
Was das Vertrauensprinzip betrifft, so
sind danach Willenserklärungen (wo sich kein übereinstimmender wirklicher
Parteiwille feststellen lässt) so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten
Treuen verstanden werden durften und mussten. Es ist nicht auf den inneren
Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines
Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein
vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte.
Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem
die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der
objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt
haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen
werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare,
mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres
Verfassers auszulegen (BGE 142 V 129 E. 5.2.2 S. 134 f.;
Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.1.3).
Bei der Beantwortung der Frage, was der
Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, wird (wohl unter
Vorbehalt hier jedoch nicht zur Diskussion stehender besonderer Fachkenntnisse
des Empfängers) auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen
Empfängers abgestellt (vgl. Christoph Müller, Berner Kommentar, Bern 2018,
N 149 zu Art. 1 OR; Alfred Koller, OR AT Band I, Bern 2023 Rz.
3.78).
5. Vor der Prüfung der streitigen
Frage, was unter der in Ziff. 3.2.1 des Reglements vorgesehenen Begrenzung der
aus dem Reglement fälligen Invalidenrente auf das gesetzliche Minimum zu
verstehen ist, ist vorweg zu beurteilen, ob der von der IV-Stelle mit Verfügung
vom 29. Oktober 2019 (IV-Nr. 225) festgelegte Invaliditätsgrad von 42 % – wie
von der Beklagten postuliert – überhaupt einen unfallbedingten Anteil enthält
und wie ein solcher gegebenenfalls auszuscheiden ist.
5.1 Diesbezüglich kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Beklagten bzw. die Urteile des
Versicherungsgerichts VSBES.2013.34 vom 1. Mai 2014 (IV-Nr. 133) und
VSBES.2019.92 vom 6. September 2019 (IV-Nr. 222) verwiesen werden. Zwar wurde
der Kläger gemäss dem beweiswertigen orthopädischen Teilgutachten des D.___ vom
27. Oktober 2009 (IV-Nr. 80) für eine angepasste Tätigkeit aus orthopädischer
Sicht als vollumfänglich arbeitsfähig erachtet (körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung, E. 7.4.1 des genannten
Urteils VSBES.2013.34) und im psychiatrischen Teilgutachten wurde eine
Einschränkung von 30 % angegeben, was dann schliesslich die
Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % ergab (s. E. 7.4.2 und 7.5 des genannten
Urteils VSBES.2013.34). Jedoch wurde im Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.34
in E. 8.2.1 ergänzend festgehalten, da beim Beschwerdeführer gemäss
Zumutbarkeitsprofil gewisse zusätzliche Einschränkungen bestünden – das Heben
und Tragen von Lasten über 15 kg sowie der wiederholte Einsatz der linken
oberen Extremität oberhalb Kopfhöhe sollten vermieden werden –, sei der von der
IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % nicht zu beanstanden.
Demnach ergab sich aufgrund des somatischen Leidens des Beschwerdeführers eine
zusätzliche Reduktion des Invalideneinkommens, woraus dann schliesslich der im
vorliegenden Fall relevante Invaliditätsgrad von 42 % resultierte. Somit
basiert die Rente der Invalidenversicherung – entgegen der Ansicht des Klägers
– auf den Einschränkungen sowohl physischer als auch psychischer Art. Daran
vermag der Umstand, dass die C.___ die psychischen Beschwerden in ihrer
Rentenverfügung vom 29. Juni 2001 (IV-Nr. 32) bei ihrer Leistungszusprache als
nicht unfallkausal erachtete und damit nicht berücksichtigte, nichts zu ändern.
So hat demgegenüber die Invalidenversicherung als finale Versicherung auch
unfallfremde Beschwerden in ihre Beurteilung mit einzubeziehen.
Sodann macht der Kläger in diesem
Zusammenhang weiter geltend, im D.___-Gutachten vom 6. März 2018 (IV-Nr. 195.1)
sei die aus dem Unfall herrührende Diagnose – Status nach Quetschtrauma des
linken adominanten Vorderarms [...] – als Diagnose ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Der Kläger sei demnach nicht wegen der
Unfallfolgen auf eine angepasste Tätigkeit angewiesen, sondern aufgrund der
psychiatrischen Störung einer somatoformen Schmerzstörung. Entgegen der Ansicht
des Klägers resultieren die im Zumutbarkeitsprofil des D.___-Gutachtens vom 6.
März 2018 (IV-Nr. 195.1) statuierten Einschränkungen jedoch nicht nur aus
psychischen, sondern auch aus somatischen Gründen (vgl. Ziff. 6.2 des
Gutachtens), zumal in den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit neben
den psychiatrischen auch somatische Diagnosen gestellt wurden (vgl. Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2019.92 vom 6. September 2019 E. 6.3.19). Im
orthopädischen Teilgutachten des D.___ wurde zudem folgendes
Zumutbarkeitsprofil statuiert: In der angestammten Tätigkeit als
Bauhilfsarbeiter sei nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Für körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen
unter Wechselbelastung liege dagegen eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das wiederholte Heben und Tragen von
Lasten über 10 kg, der Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des
Schulterniveaus, längeres Gehen und Stehen, das Überwinden von Treppen und
unebenem Grund sowie die Einnahme kniender und kauernder Positionen sollten
dabei vermieden werden (vgl. VSBES.2019.92 E. 7.2.2). Demnach resultierte das
eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil ebenfalls aus somatischen Gründen, was dann
wiederum einen leidensbedingten Abzug zur Folge hatte (vgl. VSBES.2019.92 E.
8.2.2). Wie zudem aus den Akten ersichtlich, resultierte die Invalidenrente der
C.___ von 33.33 % nicht nur aus dem Unfall vom 18. September 1987 (Status nach
Quetschtrauma des linken adominanten Vorderarms; Ziff. 5.2/6 des Gutachtens,
IV-Nr. 195.1; IV-Nr. 31.4, S. 7), sondern auch aus den Unfällen vom 15.
Dezember 1993 (linkes Knie verdreht; IV-Nr. 31.4, S. 7) und vom 15. Juni 1995
(linkes Schultergelenk; IV-Nr. 3.1, S. 4, und 40). Diesbezügliche Knie- und
Schulterbeschwerden wurden vom D.___ denn auch in den Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet (Ziff. 5 des Gutachtens, IV-Nr. 195.1).
Zusammenfassend ist demnach mit der
Beklagten davon auszugehen, dass der von der IV-Stelle mit Verfügung vom 29.
Oktober 2019 (IV-Nr. 225) festgelegte Invaliditätsgrad von 42 % sowohl einen
krankheitsbedingten psychischen Anteil als auch einen unfallbedingten
somatischen Anteil enthält.
Im Übrigen setzt das Reglement in Ziff.
3.2.1 für die zur Diskussion stehende Begrenzung der aus dem Reglement fälligen
Renten auf das gesetzliche Minimum (bezüglich des Unfallanteils) einzig voraus,
dass ein Unfallversicherer leistungspflichtig ist. Letzteres steht aufgrund der
C.___-Verfügung vom 29. Juni 2001 (IV-Nr. 32) fest.
Dementsprechend kann dem klägerischen
Hauptantrag (Klageschrift, A.S. 1 ff., Rechtsbegehren Ziff. 1),
welcher – davon ausgehend, dass kein Unfallanteil mit diesbezüglicher
Begrenzung der aus dem Reglement fälligen Leistung auf das gesetzliche Minimum
auszuscheiden sei (vgl. Klageschrift, A.S. 1 ff., Begründungsziff. 4
am Ende und Begründungsziff. 5; Replik, A.S. 43 ff.,
Begründungsziff. 17) – auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines
gesamthaften Invaliditätsgrades von 42 % und berechnet nach Massgabe der
reglementarischen Bestimmungen abzielt, nicht stattgegeben werden.
5.2 Gemäss Abs. 3 von
Ziff. 3.2.1 des Reglements gilt bei – hier nach dem Gesagten gegebenem –
Zusammentreffen von Unfall und Krankheit die in Abs. 2 dieser Bestimmung
enthaltene Regelung (insbesondere Begrenzung der aus dem Reglement fälligen
Invalidenrenten auf das gesetzliche Minimum) nur für den Teil, der auf den
Unfall zurückzuführen ist. In Anbetracht dessen ist im Hinblick auf die
Anwendung von Ziff. 3.2.1 des Reglements vorab zu prüfen, welcher Teil der
Invalidität des Klägers auf den Unfall und welcher Teil auf eine Krankheit
zurückzuführen ist bzw. wie die Anteile Unfall und Krankheit im Sinne von Ziff.
3.2.1 des Reglements festzulegen sind.
5.3 Aufgrund der auf einem
Invaliditätsgrad von 33.33 % beruhenden UVG-Invalidenrente der C.___
(Verfügung vom 29. Juni 2001, IV-Nr. 32) ist davon auszugehen, dass schon
allein aufgrund der vom Kläger erlittenen Unfälle eine Invalidität von gerundet
33 % besteht. Die krankheitsbedingte Invalidität besteht nicht etwa
einfach in der 9 % betragenden Differenz zwischen der im IV-Verfahren
ermittelten Gesamtinvalidität von 42 % und der unfallbedingten Invalidität
von 33 %. Vielmehr hat sich im IV-Verfahren gezeigt, dass schon allein
aufgrund des unfallfremden (C.___-Verfügung vom 29. Juni 2001, IV-Nr. 32,
mit Verneinung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und
psychogenen Störungen) psychischen Leidens für jegliche körperlich angepasste
Tätigkeit eine Einschränkung im Umfang von 30 % (Zumutbarkeit eines
Vollzeitpensums mit jedoch nur 70 % Leistungsfähigkeit wegen vermehrten
Pausenbedarfs) besteht (Ziff. 4.1.5 und 6.2 des ABI-Gutachtens vom 6. März
2018, IV-Nr. 195.1). Dies ergibt bei Durchführung eines Prozentvergleichs
(unter Ausserachtlassung der unfallbedingten körperlichen Einschränkungen
Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von ein und demselben Tabellenlohn;
vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023
E. 5.1) einen krankheitsbedingten Invaliditätsgrad von 30 %.
5.4 Insofern kann gesagt werden, dass
die Invalidität ca. zu gleichen Teilen unfall- und krankheitsbedingt ist (wobei
der rein unfallbedingte Anteil und der rein krankheitsbedingte Anteil der
Invalidität natürlich nicht zu addieren sind, sondern sich überschneiden mit
dem Ergebnis des im IV-Verfahren festgestellten Gesamtinvaliditätsgrades von
42 %).
5.5 Damit ist allerdings noch nicht
festgelegt, ob auch die in Abs. 3 von Ziff. 3.2.1 des Reglements
vorgesehene Ausscheidung des auf den Unfall zurückzuführenden Teils, auf den
Abs. 2 dieser Reglementsziffer anwendbar ist, in diesem Verhältnis – ca.
hälftig – zu erfolgen hat. Letzteres ist zu verneinen. Abs. 2 stellt
nämlich darauf ab, ob ein Unfallversicherer leistungspflichtig ist. Es geht
somit um die Koordination mit den Leistungen der Unfallversicherung.
Dementsprechend muss nach Sinn und Zweck der Bestimmung in Abs. 3 mit dem
auf den Unfall zurückzuführenden Teil der Teil gemeint sein, für den der
Unfallversicherer Leistungen erbringt. Diese Auffassung wird sowohl vom Kläger
als auch von der Beklagten geteilt, indem beide Parteien – insoweit übereinstimmend
– davon ausgehen, dass bei Bejahung eines Unfallanteils bei einem
Gesamtinvaliditätsgrad von 42 % die aus dem Reglement fälligen Leistungen
im Umfang des von der C.___ berücksichtigten Invaliditätsgrades von 33 %
auf das gesetzliche Minimum zu begrenzen sind, wohingegen der verbleibende
Krankheitsanteil einem Invaliditätsgrad von 9 % entspricht (vgl.
Klageschrift, A.S. 1 ff., Rechtsbegehren Ziff. 2 und
Begründungsziff. 6; Klageantwort, A.S. 26 ff., Ziff. 12 und 15).
6. Im Folgenden ist somit zu
prüfen, welche Leistungen gemäss Reglement für den Krankheitsanteil (9 %)
geschuldet sind (hinten E. II.7),
welche Leistungen gemäss Reglement für den Unfallanteil (33 %) geschuldet
sind (hinten E. II.8)
und ob eine Schattenrechnung (vgl. vorne E. II.3.1)
zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen würde (hinten E. II.9).
7. Zunächst ist zu prüfen, ob der
Kläger für den rein krankheitsbedingten Invaliditätsanteil von 9 % (Gesamtinvaliditätsgrad
von 42 % abzüglich des durch den Unfallversicherer berücksichtigten
Invaliditätsgrades von 33 %; vorne E. II.5.5)
einen Leistungsanspruch gestützt auf die (weitergehenden) reglementarischen
Bestimmungen der Beklagten hat. Die Beklagte verneint dies mit der Begründung,
mit diesem Invaliditätsgrad von 9 % sei der reglementarische
Mindestinvaliditätsgrad von 25 % nicht erreicht (Klageantwort, A.S.
26 ff., Ziff. 15).
7.1 In diesem Zusammenhang ist
insbesondere Ziff. 3.4.6 des vorliegend anwendbaren Reglements relevant. Darin
wird unter anderem Folgendes statuiert: Allgemeine Invaliditätsbestimmungen: a)
Begriff der Invalidität: Als versichertes Ereignis gilt die Invalidität infolge
Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder
Unfall. (…) b) Beginn und Ende der Invalidität: Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald der Invaliditätsgrad der versicherten Person mindestens 1/4
erreicht hat. (…)
In den allgemeinen Bestimmungen von
Ziff. 3.4.6, worin der Invaliditätsbegriff (lit. a) und der
Mindestinvaliditätsgrad (lit. b; 25 %) umschrieben werden, wird in lit. a
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als versichertes Ereignis unter anderem
auch eine Invalidität durch Unfall gilt. In Anbetracht des Aufeinanderfolgens
dieser zwei Bestimmungen (lit. a und b) unter dem Oberbegriff «Allgemeine
Invaliditätsbestimmungen» erscheint es naheliegend, bei der Prüfung, ob der
Mindestinvaliditätsgrad von 25 % erreicht ist, den Gesamtinvaliditätsgrad –
unabhängig davon, ob dieser krankheits- oder unfallbedingt ist – heranzuziehen.
Da der Gesamtinvaliditätsgrad vorliegend 42 % beträgt, ist der
Mindestinvaliditätsgrad von 25 % somit erreicht, auch falls schlussendlich in
Anwendung von Ziff. 3.2.1 des anwendbaren Reglements nur Leistungen für den
krankheitsbedingten Anteil von 9 % auszurichten sind. Dies ist auch aus BGE 123 V 204 E. 4b/bb abzuleiten, worin festgehalten wurde, bei einer Invalidität, die
teils auf Unfall und teils auf Krankheit zurückgehe, sei ein gänzlicher
Ausschluss von Leistungen der weitergehenden Vorsorge unzulässig; ein solcher
Ausschluss sei nur für den Unfallanteil zulässig. Es erscheint denn auch
sachgerechter, bei einer Leistung, die wegen Teilkausalität nur anteilsmässig
ausgerichtet wird, den Anspruch zu bejahen, auch wenn der reglementarische
Mindestinvaliditätsgrad durch den entsprechenden Anteil allein nicht erreicht
wird.
Für diese Lösung spricht sogar der
Wortlaut der hier zur Diskussion stehenden Ziff. 3.2.1 des Reglements
selbst, indem gemäss deren Abs. 2 bei Leistungspflicht eines
UVG-Versicherers «die aus diesem Reglement fälligen» Invalidenrenten auf das gesetzliche
Minimum begrenzt werden. In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob aus
dem Reglement Leistungen «fällig» sind, m. a. W. ob vor der
Berücksichtigung der Leistungen aus dem UVG – mithin ohne Unterscheidung
danach, inwieweit es sich um Krankheit oder Unfall handelt – ein
reglementarischer Anspruch bestünde. Erst wenn dies zu bejahen ist, wird die
vorgesehene Reduktion relevant. Gemäss Abs. 3 der gleichen Bestimmung gilt
«diese Regelung», d. h. die Regelung von Abs. 2 betreffend Begrenzung
auf das gesetzliche Minimum, bei Zusammentreffen von Unfall und Krankheit nur
für den Unfallanteil. Nur für die in Abs. 2 enthaltene Regelung betreffend
Begrenzung auf das gesetzliche Minimum – nicht schon für die vorgelagerte
Frage, ob überhaupt reglementarische Leistungen fällig werden, und somit nicht
schon für den reglementarischen Mindestinvaliditätsgrad – erfolgt eine
Ausscheidung von Unfallanteil auf der einen und Krankheitsanteil auf der
anderen Seite.
7.2 Die Lösung, dass ein Anspruch auf
Leistungen für den krankheitsbedingten Anteil der Invalidität unabhängig davon
besteht, ob der reglementarische Mindestinvaliditätsgrad von 25 % nur
gesamthaft – unter Mitberücksichtigung des von der Unfallversicherung gedeckten
Anteils der Invalidität – oder schon allein durch den krankheitsbedingten
Anteil erreicht wird, ist hier zudem schon in Nachachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 BV), an welchen
Pensionskassen auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge gebunden sind (vgl.
z. B. Urteil des Bundesgerichts 9C_835/2007 vom 28. April 2008
E. 4.1; Stéphanie Perrenoud/Marc Hürzeler, Gleichstellungsrechtliche
Probleme und Handlungsoptionen in der schweizerischen beruflichen Vorsorge, Rechtsgutachten
vom 8. Dezember 2021
[https://www.equality.ch/pdf_d/_Deutsch_SKG_Rechtsgutachten_Gleichstellung_in_
der_berufliche_Vorsorge.pdf, besucht am 19. Februar 2024], Rz. 136),
geboten. Im dem Urteil BV.2009.00003 des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 8. November 2010, auf welches sich die Beklagte in
anderem Zusammenhang selbst beruft (Klageantwort, A.S. 26 ff.,
Ziff. 13; Duplik, A.S. 62 ff., Ziff. 8; nachfolgend «Zürcher
Urteil»), zugrunde liegenden ebenfalls altrechtlichen (im Obligatorium
Mindestinvaliditätsgrad von 50 % gemäss bis Ende 2004 gegebener
Rechtslage; darunter liegender festgestellter Invaliditätsgrad von 43 %)
Fall mit ebenfalls reglementarischem Mindestinvaliditätsgrad von 25 % und
mit der im vorliegenden Verfahren interessierenden Ziff. 3.2.1 des Reglements
in Bezug auf die Invalidenrenten entsprechender Koordinationsregelung für den
Fall des Zusammentreffens mit Leistungen aus UVG (vgl. E. 2.4.3 des
Zürcher Urteils) hatte
die auch im vorliegenden Verfahren Beklagte (vgl.
Sachverhalt Ziff. 2 des Zürcher Urteils) nämlich einem anderen
Versicherten, bei dem der krankheitsbedingte Anteil der Invalidität mit
10 %
(entsprechend Gesamtinvalidität 43 % ./. Unfallanteil
33 %)
und der unfallbedingte Anteil der Invalidität mit 33 %
beziffert worden waren, für den Krankheitsanteil eine Invalidenrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % gewährt. Somit hatte sie
beim in jenem Verfahren klagenden Versicherten mit Blick auf die Leistungen für
den krankheitsbedingten Teil der Invalidität im Umfang von 10 %
die
Frage, ob der reglementarische Mindestinvaliditätsgrad erreicht sei,
offensichtlich unter Berücksichtigung nicht nur des Krankheitsanteils (dort
10 %) – im
Sinne der Differenz zwischen Gesamtinvalidität (dort
43 %) und unfallbedingter Invalidität (dort 33 %) –,
sondern
unter Berücksichtigung der Gesamtinvalidität (dort 43 %) beantwortet,
ansonsten sie in Anbetracht des reglementarischen Mindestinvaliditätsgrades von
25 % eine Leistungspflicht für den Krankheitsanteil verneint hätte.
Inwiefern
die Leistung im dem Zürcher Urteil zugrunde liegenden Fall «offenkundig aus
anderen als reglementarischen Gründen […], welche hier nicht vorliegen»,
erbracht worden sei – so Ziff. 15 der Klageantwort (A.S. 26 ff.)
–, wird von der Beklagten nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich.
Letzteres gilt umso mehr, als in E. 2.5.1 des Zürcher Urteils Folgendes zu
lesen ist: «Gestützt auf ihr Reglement […] richtet die Beklagte dem Kläger […]
eine Invalidenrente für den krankheitsbedingten Anteil von 10 % aus der
überobligatorischen beruflichen Vorsorge aus […].». Die Beklagte macht auch
nicht geltend, dass sich in der Zwischenzeit in ihrer Praxis zur
diesbezüglichen Auslegung der (soweit hier von Interesse, übereinstimmenden)
reglementarischen Bestimmungen etwas geändert hätte.
7.3 Hinzu kommt, dass sich im
vorliegenden Fall eine Leistungsablehnung für den krankheitsbedingten Anteil
der Invalidität umso weniger rechtfertigen liesse, als schon allein aufgrund
des nicht als unfallbedingt anerkannten psychischen Leidens ein den reglementarischen
Mindestinvaliditätsgrad von 25 % übersteigender Invaliditätsgrad von
30 % zu bejahen wäre (vorne E. II.5.3).
7.4 Als Zwischenergebnis ist somit
festzuhalten, dass die Ausrichtung einer Invalidenrente aus dem
krankheitsbedingten Invaliditätsanteil nicht mit der Begründung verneint werden
kann, der reglementarische Mindestinvaliditätsgrad von 25 % werde nicht
erreicht. Vielmehr hat der Kläger rückwirkend ab 1. April 2019 (vgl. vorne E.
I/3.6
und I/3.8)
jedenfalls (entsprechend dem sinngemässen Subeventualantrag des Klägers;
Klageschrift, A.S. 1 ff., Begründungsziff. 8) Anspruch auf eine
reglementarische Rente basierend auf einem krankheitsbedingten
(Krankheitsanteil im Sinne der Differenz zwischen Gesamtinvalidität von
42 % und Unfallanteil von 33 %; vgl. vorne E. II.5.5)
Invaliditätsgrad von 9 %, d. h., entsprechend dem früheren Vorgehen der
Beklagten selbst (vorne E. I/3.2),
auf eine Invalidenrente, die sich (unter Vorbehalt der
Überentschädigungsberechnung) auf 9 % der vollen reglementarischen Rente
beläuft.
8. Sodann ist auf die strittige
Frage einzugehen, ob die Beklagte ihre Leistungspflicht bezüglich des
unfallbedingten somatischen Anteils von 33 %, für den die C.___ als
UVG-Versicherer Leistungen erbringt, zu Recht verneint hat. In diesem
Zusammenhang ist unter anderem relevant, wie Ziff. 3.2.1 des vorliegend anwendbaren
Reglements (s. E. II.4.1
hiervor) auszulegen ist, insbesondere was unter der Begrenzung der aus dem
Reglement fälligen Renten «auf das gesetzliche Minimum» zu verstehen ist.
8.1 Gestützt auf ihr Reglement kam
die Beklagte zum Schluss, der unfallbedingte Anteil von 33 % sei auf das
gesetzliche Minimum zu begrenzen. Da die gesetzlich festgelegte
Mindestinvalidität von 50 % nicht erreicht sei, sei für diesen Teil keine
Leistung geschuldet (Klageantwort, A.S. 26 ff., Ziff. 12). Nach Auffassung
des Klägers bezieht sich demgegenüber die in Ziff. 3.2.1 des Reglements
vorgesehene Begrenzung auf das gesetzliche Minimum nur auf die Ermittlung des
Rentenbetrags, nicht auch schon auf den gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad
(vgl. Klageschrift, A.S. 1 ff., Begründungsziff. 6 f.; Replik,
A.S. 43 ff., Begründungsziff. 19).
8.2 Wie erwähnt (vorne Ziff. II.4.2)
steht es den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Rechtsprechung bezüglich der
Invalidenleistungen offen, ihre über die obligatorischen Mindestleistungen nach
BVG hinausgehenden Leistungen auszuschliessen, soweit die Invalidität der
versicherten Person einen Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung
begründet; ist ein solcher Ausschluss über das Obligatorium hinausgehender
Leistungen vorgesehen, hat die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen aus der
weitergehenden Vorsorge anteilmässig zu erbringen, wenn die Unfallversicherung
ihre vollen Leistungen deshalb nicht erbringt, weil die Invalidität nicht
ausschliesslich auf eine deren Leistungspflicht begründende Ursache
zurückzuführen ist (vgl. BGE 123 V 122 E. 3a S. 123 f., 123 V 204
E. 3b S. 207 sowie E. 4b S. 208 f. und
116 V 189 E. 4 S. 197; Marc Hürzeler, in:
Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, N 50 zu Art. 34a BVG;
Markus Moser, Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, Basel 2021, N 96 zu Art.
34a BVG).
8.3 Die Beklagte stützt sich für
ihre Auffassung auf das bereits mehrfach erwähnte Urteil BV.2009.00003 des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2010. In
diesem Urteil, welches bei einem vergleichbaren Fall eine der im vorliegenden
Verfahren interessierenden Ziff. 3.2.1 des Reglements in Bezug auf die
Invalidenrenten entsprechende Koordinationsregelung für den Fall des
Zusammentreffens mit Leistungen aus UVG betraf (vgl. vorne E. II.7.2),
argumentierte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter
Bezugnahme auf das Vertrauensprinzip wie folgt (E. 2.5.2 und 2.5.3 des Zürcher
Urteils): Mit Blick auf die vorne in E. II.8.2
erwähnte Rechtsprechung, das im Reglement ausdrücklich statuierte
Überentschädigungsverbot sowie angesichts des Umstandes, dass in der Regel ein
Unfallausschluss überobligatorischer Invalidenleistungen zu keiner
Leistungseinbusse führe, weil nebst der Invalidenversicherung auch noch die
Unfallversicherung Leistungen erbringe und damit meistens eine Leistungshöhe
von 90 % des entgangenen Verdienstes erreicht werde, habe der Versicherte
die streitige Formulierung (auch das dort zur Diskussion stehende Reglement sah
gemäss E. 2.4.3 des Zürcher Urteils insbesondere vor, dass bei
Leistungspflicht eines UVG-Versicherers die aus dem Reglement fälligen
Invalidenrenten auf das gesetzliche Minimum begrenzt werden) dahin gehend
verstehen dürfen und müssen, dass bei einer Leistungspflicht des
Unfallversicherers überobligatorische Leistungen aus beruflicher Vorsorge
ausgeschlossen seien. Diese Lösung sei denn auch sachgerecht, behalte doch das
Reglement neben der Reduktion auf das gesetzliche Minimum eine Kürzung infolge
Überentschädigung ausdrücklich vor. Die Ausrichtung einer überobligatorischen
Invalidenrente bedeute damit in den meisten Fällen aufgrund einer ohnehin
nachfolgenden Kürzung wegen Überentschädigung einen administrativ unnötigen
Aufwand. Dass die Vertragsparteien eine solche Lösung hätten vorsehen wollen,
erscheine auch aus dieser Sicht nicht wahrscheinlich. Zusammengefasst ergebe
die Auslegung der streitigen Reglementsbestimmung, dass die Vorsorgeeinrichtung
bei einer Leistungspflicht des Unfallversicherers einzig die Mindestleistungen
nach BVG schulde, worunter zweifellos auch der Invaliditätsgrad als
Anspruchsvoraussetzung zu zählen sei. Sei der Mindestinvaliditätsgrad von
50 % nicht erreicht, so schulde die Vorsorgeeinrichtung für den
unfallbedingten Anteil der Invalidität des Versicherten im Umfang von 33 %
keine Invalidenleistungen.
8.4 Die Schlussfolgerung, zu welcher
das Zürcher Gericht gelangte, erscheint dem hiesigen Gericht aus folgenden
Gründen nicht zwingend:
Was zunächst die vorne in E. II.8.2
erwähnte Rechtsprechung betrifft, folgt (wie der Kläger zu Recht sinngemäss
einwendet [Klageschrift, A.S. 1 ff., S. 14 zweitletzter Absatz]) aus
der blossen Befugnis der Vorsorgeeinrichtung, in ihrem Reglement für den Fall
einer Leistungspflicht des Unfallversicherers über das BVG-Obligatorium
hinausgehende Leistungen (anteilig) auszuschliessen, noch nicht, dass Ziff.
3.2.1 des Reglements, wonach die «aus diesem Reglement fälligen»
Invalidenrenten auf das gesetzliche Minimum begrenzt werden, so zu verstehen
ist, dass der Hinweis aufs gesetzliche Minimum den gesetzlichen
Mindestinvaliditätsgrad (hier 50 % [vgl. vorne II.3.2])
mit umfasst. Die Verwendung des Worts «fällig» könnte im Gegenteil dafür
sprechen, dass für die Frage, ob im Grundsatz (unter Vorbehalt einer
betraglichen Kürzung gegebenenfalls bis auf Null) ein Rentenanspruch besteht,
der tiefere reglementarische Mindestinvaliditätsgrad (hier 25 % [Ziff.
3.4.6 lit. b des Reglements]) massgebend ist und sich die Beschränkung
aufs gesetzliche Minimum nur auf den Betrag bezieht. Auf die Frage, ob nicht
gerade aus der das Wort «fällig» verwendenden Formulierung des Reglements
darauf geschlossen werden könnte bzw. müsste, dass sich nach dem
reglementarischen, nicht nach dem gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad
bestimmen sollte, ob eine Leistung aus dem Reglement fällig (und dann
betraglich auf das gesetzliche Minimum zu reduzieren) ist, dass somit die
reglementarische Begrenzung «auf das gesetzliche Minimum» den
Mindestinvaliditätsgrad als Anspruchsvoraussetzung gerade nicht mit umfassen
sollte, geht das Zürcher Urteil gar nicht ein (ausser vielleicht am Rande mit
dem Hinweis «Selbst wenn die Argumentation des Klägers, die im Reglement
umschriebene Reduktion auf das gesetzliche Minimum erfasse nur die betragliche
Höhe einer geschuldeten Rente […], allein gestützt auf den Wortlaut noch
möglich erschiene» in E. 2.5.2). Warum nach Auffassung des Zürcher
Gerichts trotz dieser Formulierung «zweifellos» der gesetzliche
Invaliditätsgrad massgebend ist, wird nicht näher begründet. Das Wort «fällig»
(bzw. «fälligen») erscheint einzig in E. 2.4.3 des Zürcher Urteils bei der
Wiedergabe der hier interessierenden reglementarischen Bestimmung, jedoch
nirgends in der gerichtlichen Argumentation.
Was sodann den Hinweis auf das
Überentschädigungsverbot anbelangt, so greift dieses erst, wenn ein
Leistungsanspruch im Grundsatz überhaupt besteht, sagt somit nichts aus über
die vorgelagerte Frage des grundsätzlichen Bestehens eines solchen Anspruchs.
Weiter ist zum Argument, dass ein
Unfallausschluss überobligatorischer Invalidenleistungen in der Regel zu keiner
Leistungseinbusse führe, weil nebst der Invalidenversicherung auch noch die
Unfallversicherung Leistungen erbringe und damit eine Leistungshöhe von
90 % des entgangenen Verdienstes meistens erreicht werde, Folgendes zu
bemerken: Dass meistens keine Leistungseinbusse entsteht, ändert nichts daran,
dass es sehr wohl Situationen gibt, in denen eine solche Leistungseinbusse
entsteht. Man denke insbesondere an Fälle, in denen jemand, da noch nicht lange
in der Schweiz versicherungspflichtig, nur eine sehr unvollständige
Beitragszeit in der 1. Säule aufweist und dadurch nur in den Genuss einer
kleinen Teilrente der schweizerischen Invalidenversicherung kommt. Das
Bundesgericht führte diesbezüglich in BGE 116 V 189 aus, in
Anbetracht des Zwecks der beruflichen Vorsorge sei nicht einzusehen, warum
gerade in solchen Fällen die Vorsorgeeinrichtung, an welche die versicherte
Person Beiträge bezahlt habe, nicht leistungspflichtig sein sollte (E. 3b
S. 194). Gerade der Umstand, dass bei einem Leistungsausschluss in
bestimmten Fällen die Versicherten nur lückenhaft entschädigt werden, während
der Zweck der gesetzlichen Regelung nur in der Verhinderung ungerechtfertigter
Vorteile bestehe, bewog das Bundesgericht dazu, die damalige einen
Leistungsausschluss vorsehende Regelung auf Verordnungsstufe für gesetzwidrig
zu erklären (E. 3d und 4 S. 197). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verbietet einen Leistungsausschluss zwar nur für den Bereich des
Obligatoriums (vorne E. II. 4.2
und II. 8.2).
Gerade weil es auch bei Zusammentreffen mit Leistungen der Unfallversicherung
wegen sonst nur lückenhafter Entschädigung im Rahmen der beruflichen Vorsorge
zusätzlich entschädigungswürdige Fälle gibt, spricht der vom Zürcher Gericht
ins Feld geführte Umstand, dass in der Regel ein Unfallausschluss
überobligatorischer Invalidenleistungen zu keiner Leistungseinbusse führe, aber
auch nicht zwingend für eine Auslegung der hier zur Diskussion stehenden Ziff.
3.2.1 des Reglements dahin, dass in Fällen, in denen zwar der reglementarische,
nicht aber der gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad erfüllt ist, aus dem
Vorsorgereglement, soweit ein UVG-Versicherer leistungspflichtig ist, gar keine
Leistungen auszurichten wären. Vielmehr kann dieser Umstand ebenso gut dafür
sprechen, die genannte Bestimmung mit Blick auf Situationen, in denen der
Unfallausschluss doch zu einer Leistungseinbusse führen würde, so auszulegen,
dass die Erfüllung des reglementarischen Mindestinvaliditätsgrades für die
grundsätzliche Entstehung des Leistungsanspruchs genügt und sich die Begrenzung
aufs gesetzliche Minimum nur auf den Leistungsbetrag bezieht.
Ferner vermögen aus Sicht des hiesigen
Gerichts weder die erwähnte Rechtsprechung noch das Überentschädigungsverbot
noch der Umstand, dass in der Regel ein Unfallausschluss überobligatorischer
Invalidenleistungen zu keiner Leistungseinbusse führe, noch alle drei Aspekte
zusammen zum Schluss zu führen, dass der Kläger die streitige Formulierung im
Reglement (Begrenzung der aus dem Reglement fälligen Invalidenrenten auf das
gesetzliche Minimum) dahingehend habe verstehen müssen, dass bei einer
Leistungspflicht des Unfallversicherers Leistungen aus beruflicher Vorsorge für
den Unfallanteil bei Erfüllung nur des reglementarischen
Mindestinvaliditätsgrades gänzlich ausgeschlossen seien. Denn bei der Anwendung
des Vertrauensprinzips mit Blick auf die Beantwortung der Frage, was der
Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, ist hier von den
Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Empfängers auszugehen (vorne
E. II.4.3).
Ein solcher hat von den erwähnten Aspekten, über die sogar viele Juristinnen
und Juristen nicht Bescheid wissen, jedoch keine Ahnung. Er darf die Begrenzung
der aus dem Reglement «fälligen» Leistungen auf das gesetzliche Minimum in
Anbetracht des Wortlauts von Ziff. 3.2.1 des Reglements durchaus dahin
verstehen, dass sich an der «Fälligkeit» dieser Leistungen nichts ändert, wenn
der gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad im Gegensatz zum reglementarischen
Mindestinvaliditätsgrad nicht erfüllt ist, und dass diesfalls – nicht anders
als bei Erfüllung auch des gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrades – einfach die
Leistungen bei der Berechnung betragsmässig – nicht auch bezüglich des
Mindestinvaliditätsgrades – auf das im Obligatorium Vorgesehene beschränkt werden.
Schliesslich zwingt auch der Umstand,
dass die Ausrichtung einer überobligatorischen Invalidenrente in den meisten
Fällen aufgrund einer ohnehin nachfolgenden Kürzung wegen Überentschädigung
einen administrativ unnötigen Aufwand bedeute, nicht zu einer Auslegung der
streitigen Reglementsbestimmung, wonach sich die Begrenzung aufs gesetzliche
Minimum auch auf den Mindestinvaliditätsgrad bezieht. Erstens gibt es wie
erwähnt Fälle, in denen ein Leistungsausschluss sehr wohl zu einer
Leistungseinbusse führt. Zweitens müssen die Berechnungen in Fällen, in denen
der gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad erfüllt ist, auch durchgeführt werden,
sodass sich die ohnehin nicht zu überschätzenden (vgl. BGE 116 V 189
E. 3d S. 197) Anwendungsschwierigkeiten in Grenzen halten. Der
Berechnungsaufwand dürfte mehr oder weniger der gleiche sein unabhängig davon,
ob nur der reglementarische oder auch der gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad
erfüllt ist. Dementsprechend kann nach Auffassung des hiesigen Gerichts nicht
gesagt werden, wegen des durch die Ausrichtung einer überobligatorischen
Invalidenrente in den meisten Fällen entstehenden administrativ unnötigen
Aufwandes sei nicht wahrscheinlich, dass die Vertragsparteien eine solche
Lösung hätten vorsehen wollen, bzw. einzig eine Lösung mit Ausschluss über das
Obligatorium hinausgehender Leistungen sei sachgerecht. Dies gilt erst recht in
Anbetracht des Hinweises des Bundesgerichts darauf, dass nicht alle
Vorsorgeeinrichtungen von der seinerzeit in Art. 25 BVV 2 vorgesehenen
Ausschlussmöglichkeit (vgl. vorne E. II.4.2)
Gebrauch gemacht hatten (vgl. BGE 116 V 189 E. 3d S. 197).
8.5 Nach dem Gesagten erscheint
zumindest entgegen der Auffassung der Beklagten nicht klar, ob mit der in
Ziff. 3.2.1 des Reglements vorgesehenen Begrenzung der «aus diesem
Reglement fälligen» Invalidenrenten «auf das gesetzliche Minimum» der
Invaliditätsgrad mit gemeint oder nur die Bestimmung des Rentenbetrags gemeint
ist. Die Bestimmung kann in guten Treuen zumindest auch so verstanden werden,
dass nur betraglich, nicht auch bezüglich des Mindestinvaliditätsgrades, eine
Begrenzung auf das gesetzliche Minimum erfolgt. Klar in dem Sinne, dass der
Mindestinvaliditätsgrad mit gemeint wäre, wäre die Regelung nur dann zu
verstehen, wenn statt von einer Begrenzung der «aus diesem Reglement fälligen»
Renten «auf das gesetzliche Minimum» von einem Ausschluss reglementarischer
Leistungen die Rede wäre, was jedoch gerade nicht der Fall ist. Demzufolge ist
die Klausel in Anwendung der hier geltenden (vorne E. II.4.3)
so genannten Unklarheitsregel gegen den Versicherer – die Beklagte – als deren
Verfasser zu interpretieren (BGE 148 III 57 E. 2.2.2
S. 62 f.), mithin so, dass die Begrenzung auf das gesetzliche Minimum
nur die Berechnung des Rentenbetrags, nicht auch den Mindestinvaliditätsgrad
betrifft.
8.6 Der reglementarische
Mindestinvaliditätsgrad von 25 % ist schon allein mit dem unfallbedingten
Anteil von 33 % ohne Weiteres erfüllt (vgl. im Übrigen vorne E. II.7.1).
Die somit aus dem Reglement fällige Rentenleistung ist demnach bezüglich des
Unfallanteils von 33 % nach der im soeben erwähnten Sinne auszulegenden
Ziff. 3.2.1 des Reglements betraglich nach den gesetzlichen Minimalbestimmungen
zu berechnen. Folglich hat der Kläger gegenüber der Beklagten auch für den Teil
der Invalidität in Höhe von 33 %, für den die C.___ Leistungen erbringt,
(unter Vorbehalt der Überentschädigungsberechnung) einen Anspruch auf
Leistungen, und zwar auf nach Massgabe von Ziff. 3.2.1 des Reglements –
nur betraglich, nicht bezüglich des Mindestinvaliditätsgrades – «auf das
gesetzliche Minimum begrenzte» reglementarische Leistungen.
8.7 Als Zwischenergebnis ist somit
festzuhalten, dass die Ausrichtung einer Invalidenrente aus dem unfallbedingten
Invaliditätsanteil nicht mit der Begründung verneint werden kann, der
gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad von hier 50 % (vorne E. II.3.2)
werde nicht erreicht. Vielmehr hat der Kläger infolge Erreichens des
reglementarischen Mindestinvaliditätsgrades von 25 % rückwirkend ab 1.
April 2019 (vgl. vorne E. I/3.6
und I/3.8)
entsprechend dem klägerischen Eventualantrag (Klageschrift, A.S. 1 ff.,
Rechtsbegehren Ziff. 2) über die vorne in E. II.7.4
umschriebene Leistung für den Krankheitsanteil hinaus auch Anspruch auf eine
(abgesehen vom gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad) nach den gesetzlichen
Mindestvorschriften bestimmte Rente basierend auf einem unfallbedingten
Invaliditätsgrad von 33 %, d. h. auf einen Invalidenrentenanteil für den
unfallbedingten Teil der Invalidität, der sich (unter Vorbehalt der
Überentschädigungsberechnung) auf 33 % der vollen (altrechtlichen; vgl.
vorne E. II. 3.2)
gesetzlichen Rente beläuft.
9. Die Bestimmung der von der
Beklagten dem Kläger geschuldeten Leistungen gestützt auf das Mindestleistungen
vorsehende BVG (sog. Schattenrechnung; vgl. vorne E. II. 3.1)
statt nach den vorstehend (E. II. 7
und II. 8)
angewandten reglementarischen Bestimmungen führt zu keinem für den Kläger
günstigeren Ergebnis, weil schon der gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad von
hier übergangsrechtlich noch 50 % (vorne E. II. 3.2)
mit dem hier gegebenen Gesamtinvaliditätsgrad von 42 % nicht erfüllt ist
und deshalb aufgrund der gesetzlichen Minimalvorschriften gar keine Leistung
geschuldet wäre. Diese Auffassung wird nicht nur von der jegliche
Leistungspflicht verneinenden Beklagten, sondern auch vom Kläger geteilt, indem
er zu bedenken gibt, dass es nicht um die Frage nach einer obligatorischen
BVG-Invalidenrente, sondern um eine reglementarische Invalidenrente gehe
(Triplik, A.S. 74 ff., S. 2).
10. Auf Invalidenrenten der
beruflichen Vorsorge sind erst ab dem Zeitpunkt der Betreibung oder
Klageanhebung Verzugszinsen zu bezahlen (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382). Der
Kläger liess am 3. Februar 2022 Klage erheben, womit ihm ab diesem Datum
Verzugszinsen zuzusprechen sind. Der Zinssatz beträgt 5 % (BGE 119 V 131
E. 4d S. 135).
11. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Kläger gegenüber der Beklagten entsprechend dem
klägerischen Eventualantrag rückwirkend ab 1. April 2019 Anspruch auf eine
Invalidenrente aufgrund eines Gesamtinvaliditätsgrades von 42 % hat, wobei
diese Rente
·
im Umfang einer
Teilinvalidität von 33 % nach den gesetzlichen Bestimmungen
(BVG-Obligatorium) zu berechnen ist (33 % der vollen [altrechtlichen]
gesetzlichen Rente) (Unfallanteil; vorne E. II. 8.7)
und
·
im Umfang einer
Teilinvalidität von 9 % nach den reglementarischen Bestimmungen zu
berechnen ist (9 % der vollen reglementarischen Rente) (Krankheitsanteil;
vorne E. II.7.4),
mit anschliessender
Überentschädigungsberechnung,
zuzüglich 5 % Zins ab
3. Februar 2022. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen.
12.
12.1 Demnach ist die Klage teilweise
gutzuheissen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
12.2
12.2.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Kläger Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November
2016 E. 3.3.1). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen
der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen
beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil
des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangt der
Kläger, ihm sei eine Invalidenrente nach Massgabe eines gesamthaften
Invaliditätsgrades von 42 % und berechnet nach Massgabe der reglementarischen
Bestimmungen auszurichten. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente nach Massgabe
eines gesamthaften invaliditätsgrades von 42 % auszurichten, wobei ein
Rentenanteil von 33 % auf Basis des BVG-Obligatoriums und ein Rentenanteil
von 9 % anhand der reglementarischen Bestimmungen zu berechnen seien. Die Klage
wird im Umfang des Eventualantrags gutgeheissen. Dieser unterscheidet sich vom
Hauptantrag, dem das Gericht nicht stattgibt, lediglich bezüglich der Frage, ob
die Rente im Umfang des Gesamtinvaliditätsgrades von 42 % oder nur im
Umfang eines Teilinvalidiätsgrades von 9 % nach den reglementarischen
Bestimmungen (im Umfang eines Teilinvaliditätsgrades von 33 % hingegen
nach den Vorschriften des BVG-Obligatoriums) zu berechnen sei. Die Gutheissung
des Hauptantrags mit Berechnung der Rente im Umfang des Gesamtinvaliditätsgrades
von 42 % nach den reglementarischen Bestimmungen hätte vorausgesetzt, dass
dieser Invaliditätsgrad vollumfänglich krankheitsbedingt, somit kein
Unfallanteil auszuscheiden wäre. Die Beantwortung dieser – vom Gericht
verneinten – Frage setzte – zusätzlich zur ohnehin erforderlichen und den
grössten Teil des Aufwandes ausmachenden Auslegung der reglementarischen
Bestimmungen – die mit einem gewissen Aufwand verbundene Analyse der
medizinischen (Gutachten) und erwerblichen (Einkommensvergleich) Unterlagen, unter
Einschluss der früheren den Kläger betreffenden Urteile, voraus, beeinflusste
somit den Prozessaufwand erheblich. Es rechtfertigt sich deshalb, die
Parteientschädigung pauschal um einen Viertel zu reduzieren.
Der Vertreter des Klägers reichte am 13.
September 2022 eine Honorarnote (A.S. 78 ff.) ein, worin er einen
Kostenersatz von CHF 7'192.95 geltend macht. Die Kostennote beinhaltet
aber auch vorprozessualen Aufwand, so unter anderem diverse Schriftenwechsel
mit der Beklagten. Für das Verfahren vor den Organen der Beklagten besteht
jedoch kein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 134 I 166). Somit sind
der für die Zeit vor dem 26. Januar 2022 geltend gemachte und nicht direkt mit
dem vorliegenden Klageverfahren zusammenhängende Aufwand sowie die
diesbezüglichen Auslagen nicht zu vergüten. Sodann stellen die
Orientierungskopien an den Klienten und die Fristerstreckungsgesuche vom 26.
April 2022 und 18. August 2022 Kanzleiaufwand dar, welcher bereits im
Stundenansatz des Rechtsvertreters enthalten ist und somit nicht vergütet wird.
Des Weiteren ist das Schreiben an die IV-Stelle vom 5. September 2022 nicht zu
vergüten, da diese Position nicht direkt mit dem vorliegenden Verfahren
zusammenhängt. Die von der Beklagten beantragten Kürzungen der Honorarnote sind
dagegen nicht vorzunehmen. Zwar enthalten die Replik und die Triplik des
Klägers Wiederholungen aus der Klageschrift. Aber immerhin hat auch die
Beklagte wiederum eine mehrseitige Duplik eingereicht, weshalb nicht gesagt
werden kann, die genannten Rechtsschriften des Klägers seien völlig unnötig
gewesen. In Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beklagte zu
bezahlende Parteientschädigung somit auf CHF 3'330.55 festzusetzen (14.51 Stunden
zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 495.70 und MwSt = CHF
4'440.70; davon 3/4).
12.2.2 Die Beklagte hat als eine mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation, welche in ihrem
amtlichen Wirkungskreis handelt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. BGE 144 V 120 E. 6 S. 126, 126 V 143; Art.
73 Abs. 2 BVG; § 7 Abs. 3 VVV).
12.3 Das Verfahren ist kostenlos (Art.
73 Abs. 2 BVG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, dass der Kläger rückwirkend ab 1. April 2019 Anspruch auf eine
Invalidenrente aufgrund eines Gesamtinvaliditätsgrades von 42 % hat, wobei
diese Rente im Umfang einer Teilinvalidität von 33 % nach den gesetzlichen
Bestimmungen (33 % der vollen gesetzlichen Rente) und im Umfang einer
Teilinvalidität von 9 % nach den reglementarischen Bestimmungen (9 %
der vollen reglementarischen Rente) zu berechnen ist mit anschliessender Überentschädigungsberechnung,
zuzüglich eines Zinses von 5 % seit 3. Februar 2022.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 3'330.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch