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Entscheid

VSKLA.2022.2

Berufsvorsorge / Invalidenrente

16. April 2024Deutsch58 min

medizinische Unterlagen ein und liess den Kläger durch Dr. med. B.___ psychiatrisch

Source so.ch

Urteil vom 16. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Ersatzrichterin Bucher

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Roger Zenari

Kläger

gegen

AXA Stiftung berufliche Vorsorge

Winterthur, vertreten

durch Rechtsanwältin Elisabeth Glättli

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

/ Invalidenrente (Klage vom 3. Februar 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 16. Oktober 1998 meldete sich

A.___ (nachfolgend Kläger), geb. 1959, zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1.11). Mit Verfügung vom

21. März 2000 (IV-Nr. 15) verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn den

Leistungsanspruch des Klägers. Die dagegen am 8. Mai 2000 erhobene Beschwerde

(IV-Nr. 20) hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend

Versicherungsgericht) mit Urteil vom 18. September 2001 (VSBES.2000.394)

insofern gut, als die Sache aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese über das

Leistungsbegehren des Klägers neu entscheide (IV-Nr. 38).

In der Folge holte die IV-Stelle weitere

medizinische Unterlagen ein und liess den Kläger durch Dr. med. B.___ psychiatrisch

begutachten. Dieser erachtete den Kläger in seinem Gutachten vom 9. Mai 2002

(IV-Nr. 49) aus psychiatrischen Gründen in jeglicher Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügungen

vom 1. November 2002 (IV-Nr. 56) ab 1. April 1998 eine halbe sowie ab

1. August 2000 eine ganze Invalidenrente zu.

1.2 Sodann richtete die AXA Stiftung

berufliche Vorsorge Winterthur (nachfolgend Beklagte) dem Kläger ab 1. Januar

2001 ebenfalls eine ganze Invalidenrente aus (Kb [Klagebeilage] 9).

2. Zudem sprach die

Unfallversicherung C.___ dem Kläger mit Verfügung vom 29. Juni 2001 bzw.

Einspracheentscheid vom 15. November 2001 (IV-Nrn. 32 und 40) für die

Erwerbsbeeinträchtigung infolge der Unfälle vom 18. September 1987, 15.

Dezember 1993 und 15. Juni 1995 eine Invalidenrente von 33.33 % ab 1. Januar

2001 sowie eine Integritätsentschädigung von 12.50 % zu. In der Folge erhob der

Kläger gegen diesen Entscheid betreffend die Höhe der Integritätsentschädigung

Beschwerde beim Versicherungsgericht, welches das betreffende Verfahren mit

Urteil VSBES.2002.104 vom 27. August 2002 zufolge aussergerichtlichen

Vergleichs – Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von insgesamt

24.5 % (statt 12.50 %) – von der Geschäftskontrolle des

Versicherungsgerichts abschrieb.

3.

3.1 Am 15. Dezember 2008 (IV-Nr. 66)

leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und liess den

Kläger in der Folge polydisziplinär begutachten. Der Gutachtensbericht der D.___,

[...], vom 27. Oktober 2009 (IV-Nr. 80) ergab, dass dem Kläger aus

orthopädischer Sicht eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit in

einem Vollpensum zumutbar sei. Dagegen sei die Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht zu 30 % eingeschränkt. Für körperlich schwere und

anhaltend mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit der Rentenzusprechung eine

volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis intermittierend

mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit spätestens der aktuellen Untersuchung

eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Mit Verfügung vom

4. Januar 2013 (IV-Nr. 115) hielt die IV-Stelle sodann fest, es ergebe

sich neu ein Invaliditätsgrad von 42 %. Somit werde die bisherige ganze Rente

auf eine Viertelsrente herabgesetzt.

3.2 Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 (Kb

10) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie aufgrund des mit Verfügung der

IV-Stelle vom 4. Januar 2013 neu festgesetzten Invaliditätsgrades von 42 % und

weil die C.___ weiterhin eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von 33 % ausrichte, eine neue Koordinationsberechnung

durchgeführt habe. Für die unfallbedingte Invalidität werde keine Rente fällig,

weil der IV-Grad unter dem gesetzlichen Minimum liege. Somit werde ab dem 1.

März 2013 für die krankheitsbedingte Invalidität die reglementarische

Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge von 9 % fällig. Die volle

reglementarische Invalidenrente würde im Jahr 2013 inkl. Teuerungsanpassung

CHF 13'339.00 betragen. Davon 9 % ergebe eine jährliche

Invalidenrente von CHF 1’201.00. Dies bestätigte die Beklagte mit

Leistungsabrechnungen vom 27. März 2013, 14. Juni 2013 und 16. Dezember 2013

(Kb 11).

3.3 Sodann hiess das

Versicherungsgericht die am 7. Februar 2013 vom Kläger gegen die Verfügung der

IV-Stelle vom 4. Januar 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil VSBES.2013.34 vom

1. Mai 2014 (IV-Nr. 133) in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 4. Januar

2013 aufgehoben und festgestellt wurde, der Kläger habe einstweilen weiterhin

Anspruch auf die bisherige ganze Rente. Die Streitsache werde zur Prüfung und

allfälligen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen. Die dagegen von der IV-Stelle beim Bundesgericht erhobene

Beschwerde wurde mit Urteil 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015, publiziert

als BGE 141 V 5 (IV-Nr. 145), abgewiesen.

3.4 In der Folge teilte die

Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2015 (Kb 12) mit, sie richte

ihm rückwirkend ab 1. März 2013 wiederum eine ganze Invalidenrente aus.

3.5 Im Nachgang zum Urteil des

Versicherungsgerichts vom 1. Mai 2014 führte die IV-Stelle berufliche

Eingliederungsmassnahmen durch. Mit Abschlussbericht vom 20. Dezember 2016

(IV-Nr. 179) hielt sie fest, seit Beginn der Eingliederungsmassnahme bestünden

lediglich Arztzeugnisse. Abmachungen für die Eingliederungsmassnahmen seien vom

Kläger zum Teil ignoriert worden. Anhand der Mitwirkungspflicht habe man die

Vorgaben und Auflagen klar festlegen müssen. Diese seien vom Kläger im weiteren

Verlauf nicht umgesetzt worden. Man schliesse den Fall in der Eingliederung ab.

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim D.___ ein weiteres

polydisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 6. März 2018 (IV-Nr.

195.1) kamen die Gutachter zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit als

Bauhilfsarbeiter wie auch in anderen körperlich mittelschweren und schweren

Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, gut

adaptierte Tätigkeiten bestehe dagegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von

70 %, ganztags realisierbar. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund der

ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung keine vorgeschlagen

werden. Gestützt darauf hob die IV-Stelle die ganze Rente des Klägers mit

Verfügung vom 21. Februar 2019 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von

38 % per Ende März 2019 auf (IV-Nr. 212).

3.6 Hierauf teilte die Beklagte dem

Kläger mit Schreiben vom 28. März 2019 (Kb 14) mit, bei einer

unfallbedingten Invalidität bestehe unter 40 % kein Anspruch auf

Rentenleistungen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Invalidenrente aus

der vorliegenden Versicherung nicht mehr gegeben. Dementsprechend stellte die

Beklagte ihre Rentenleistungen auf das Ende des 1. Quartals des Jahres

2019 ein (vgl. Rentenbestätigung 2018 [Kb 13 S. 18] mit

Rentenbestätigung 2019 [Kb 13 S. 19] mit noch einem Viertel des früheren

Betrags).

3.7 Mit Urteil VSBES.2019.92 vom 6.

September 2019 (IV-Nr. 222) hiess das Versicherungsgericht die vom Kläger gegen

die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Februar 2019 erhobene Beschwerde in dem

Sinne teilweise gut, dass die Verfügung aufgehoben und die bisherige ganze

Rente des Beschwerdeführers per 1. April 2019 bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 42 % auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Dieses

Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 29. Oktober

2019 (IV-Nr. 225) bestätigte die IV-Stelle die im vorgenannten Urteil

festgelegte Viertelsrente.

3.8 Mit Schreiben vom 11. November 2019

(Kb 16) teilte die Beklagte dem Kläger mit, gemäss den gesetzlichen

Bestimmungen habe bei Eintritt der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit, welche

zur Invalidität geführt habe, erst ab einem Invaliditätsgrad von 50 % eine

Leistungspflicht bestanden. Daher werde bei einem Invaliditätsgrad von

42 % keine Rente durch die Beklagte fällig. Im Schreiben vom 28. März

2019 sei ihr ein Fehler unterlaufen. Aus Versehen habe sie den Kläger

informiert, dass bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine

Leistungspflicht bestehe. Ab 1. April 2019 werde die Beklagte die

Beitragsbefreiung gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2019 auf Basis von 42 %

erbringen.

4.

4.1 Am 3. Februar 2022 lässt der

Kläger gegen die Beklagte beim Versicherungsgericht Klage erheben (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger rückwirkend ab 1. April 2019 eine Invalidenrente nach Massgabe eines

gesamthaften Invaliditätsgrades von 42 % und berechnet nach Massgabe der

reglementarischen Bestimmun-

gen auszurichten,

zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Februar 2022.

2. Eventualiter sei die Beklagte zu

verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. April 2019 eine Invalidenrente nach

Massgabe eines gesamthaften Invaliditätsgrades von 42 % auszurichten, wobei ein

Rentenanteil von 33 % auf Basis des BVG-Obligatoriums und ein Rentenanteil von

9 % anhand der reglementarischen Bestimmungen zu berechnen sei, zuzüglich Zins

zu 5 % seit 3. Februar 2022.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten.

Zudem stellt er den Verfahrensantrag, es

seien durch das angerufene Gericht die vollständigen IV-Akten bei der IV-Stelle

Solothurn einzuholen.

4.2 Mit Klageantwort vom 22. März

2022 (A.S. 26) schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.

4.3 Mit Replik vom 16. Mai 2022

(A.S. 43 ff.) hält der Kläger an seinen bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4.4 Mit Duplik vom 8. Juli 2022

(A.S. 62 ff.) hält die Beklagte ebenfalls an ihrem gestellten Antrag fest.

4.5 Mit Triplik vom 13. August 2022

(A.S. 74 ff.) lässt sich der Kläger abschliessend vernehmen.

4.6 Am 28. September 2022 (A.S. 82)

reicht die Beklagte unaufgefordert eine Stellungnahme ein.

4.7 Mit Verfügung vom 6. Oktober

2022 (A.S. 84 f.) holt die Präsidentin des Versicherungsgerichts bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn im vorliegenden Verfahren die IV-Akten

betreffend den Kläger ein.

4.8 Mit Verfügung vom

31. Januar 2024 (A.S. 87 f.) setzt die Präsidentin des

Versicherungsgerichts der Beklagten eine Frist bis 14. Februar 2024 an, um

dem Gericht das ab 1. Januar 1997 gültige Reglement ihrer

Rechtsvorgängerin, der E.___ (kb 17), in sämtlichen Sprachversionen

einzureichen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 (A.S. 90) antwortet die

Beklagte, das Reglement sei nur in Deutsch vorhanden.

4.9 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Klage betrifft einen

Anspruch aus der beruflichen Vorsorge und ist deshalb gemäss Art. 73 BVG durch

das zuständige Vorsorgegericht zu beurteilen (Art. 73 Bundesgesetz über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]).

Da sich der Ort des Betriebes, bei dem der Kläger angestellt war, in Solothurn

befindet (vgl. Kb 9), ist das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

örtlich zuständig (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist deshalb

einzutreten.

1.2

Streitgegenstand ist der

Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente der Beklagten für die Zeit ab 1.

April 2019. Im vorsorgerechtlichen Klageverfahren hat das Gericht grundsätzlich

den Sachverhalt zu berücksichtigen, wie er sich bis zur Fällung seines Urteils

entwickelt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2010 vom 28. September 2010 E.

7.1

und 7.2; Ulrich Meyer/Laurence Uttinger, in: Schneider/Geiser/Gächter

[Hrsg.], BVG und FZG, 2. Auflage 2019 [nachfolgend: BVG und FZG], N 98 zu

Art. 73 BVG).

2.

Gemäss den Ausführungen des

Klägers berufe sich die Beklagte betreffend die Verneinung des

Leistungsanspruchs ab 1. April 2019 auf einen Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 8. November 2010 (BV.2009.00003), wo in

einem ähnlichen Leistungsfall die Klage auf Rentenleistungen abgewiesen worden

sei. Gemäss diesem Entscheid seien bei einer Leistungspflicht des

Unfallversicherers einzig die Mindestleistungen nach BVG geschuldet, worunter

auch der Invaliditätsgrad als Anspruchsvoraussetzung zu zählen sei (vgl.

Schreiben der Beklagten vom 9. September 2019, Kb 15). Abgesehen davon, dass

der genannte Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich nicht überzeugend

sei und selbst nach Massgabe dieses Entscheids Leistungen zu erbringen wären,

verhalte es sich im vorliegenden Fall so, dass eine Kürzung der Leistungen

aufgrund der Tatsache, dass der Kläger auch eine UVG-Invalidenrente erhalte,

auch gemäss den reglementarischen Bestimmungen der Beklagten nicht zulässig sei

Dispositiv

und die Beklagte demnach – ebenfalls gemäss ihren reglementarischen

Bestimmungen – dem Kläger eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von

42 % auszurichten habe. Gemäss Ziffer 3.4.6 lit. b des Reglements der Beklagten

(gültig ab 1. Januar 1997) gelte die Invalidität als eingetreten, sobald der

Invaliditätsgrad der versicherten Person mindestens 1/4 erreicht habe.

Ausgewiesener Massen betrage der Invaliditätsgrad des Klägers gemäss letzter

rechtskräftiger IV-Verfügung 42 %. Damit habe der Kläger gemäss Ziffer 3.4.6

lit. b grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente. Die IV-Renten nach IVG

seien dem Kläger aufgrund von psychischen gesundheitlichen Einschränkungen, die

noch während des laufenden Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten

eingetreten seien, ausgerichtet worden. Die C.___ habe diese psychischen

Einschränkungen bei der Bemessung der UVG-Invalidenrente jedoch ausser Acht

gelassen. In der Verfügung der C.___ vom 29. Juni 2001 sei ausdrücklich

festgehalten worden, dass die psychogenen Störungen nicht in einem adäquaten

Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Ereignis stünden, weshalb diesbezüglich

Leistungen entfielen. Hingegen sei die IV schliesslich gestützt auf das

Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund psychischer

Einschränkungen ausgegangen. Gemäss Dr. med. IB.___ bestünden diese psychischen

Einschränkungen seit spätestens 1999. Im Laufe des von der IV eingeleiteten

Revisionsverfahrens seien sodann zwei Gutachten bei der D.___ eingeholt worden.

Beide Male sei der psychiatrische Gutachter zur Einschätzung gelangt, dass der

Kläger in jeglicher Tätigkeit aufgrund noch immer bestehender psychischer

Einschränkungen 30 % eingeschränkt sei. Gestützt hierauf habe die IV dann eben

schliesslich die Verfügung vom 29. Oktober 2019 erlassen, wonach der Kläger

Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 42

% habe. Im Sinne des soeben Ausgeführten verhalte es sich so, dass der zur

Invalidenrente gemäss IVG führende Gesundheitsschaden nicht auf einen Unfall,

sondern eben auf psychische Einschränkungen, die bereits während des

Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eingetreten seien, zurückzuführen

sei. Die Invalidität sei demnach durch Krankheit verursacht worden und nicht

auf einen Unfall zurückzuführen, womit eine Kürzung der Leistungen auch gemäss

dem anzuwendenden Reglement der Beklagten nicht gerechtfertigt sei. Denn eine

Kürzung erfolge gemäss Reglement bloss, wenn die Invalidität auf einen Unfall

zurückzuführen sei. Dies sei vorliegend aber eben nicht der Fall. Der zur

IV-Rente führende Invaliditätsgrad basiere auf psychischen gesundheitlichen

Einschränkungen, womit sich eine Kürzung verbiete. Zudem sei dem Urteil des

Versicherungsgerichts Solothurn vom 9. September 2019 betreffend IV-Rente in

Erwägung 6.3.19, S. 18, zu entnehmen, dass die Gutachter im D.___-Gutachten vom

6. März 2018 (IV-Nr. 195.1) die aus dem Unfall herrührende Diagnose (Status

nach Quetschtrauma des linken adominanten Vorderarms [...]) als Diagnose ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hätten. Der Kläger sei demnach nicht

wegen der Unfallfolgen auf eine angepasste Tätigkeit angewiesen, sondern

aufgrund der psychiatrischen Störung einer somatoformen Schmerzstörung. Sodann

bestehe gemäss Ziffer 3.2.1 des anzuwendenden Reglements ein Anspruch auf die

im Reglement umschriebenen Invalidenrenten unabhängig davon, ob die Invalidität

durch Krankheit oder Unfall verursacht worden sei. Weiter werde festgehalten,

sofern ein Unfallversicherer leistungspflichtig sei, würden die aus diesem

Reglement fälligen Renten auf das gesetzliche Minimum begrenzt. Darüber hinaus

werde festgehalten, bei Zusammentreffen von Unfall und Krankheit gelte diese

Regelung nur für den Teil, der auf den Unfall zurückzuführen sei. Diese

Formulierungen in Ziffer 3.2.1 seien klarerweise dahingehend zu verstehen, dass

– sofern entgegen dem Dargelegten überhaupt davon ausgegangen werden sollte,

dass die Rente vorliegend auf einen Unfall zurückzuführen sei – im prozentualen

Anteil des Unfalls eine Rente, deren Betragshöhe nach Massgabe des BVG Minimums

ermittelt werde, vorliegend im Umfang von 33 %, zu entrichten sei. Im

darüberhinausgehenden Umfang, vorliegend 9 %, sei die volle reglementarische

Rente zu entrichten. Gemäss den Formulierungen des Reglements könne nicht

darauf geschlossen werden, dass in jenen Fällen, in denen eine

Unfallversicherung leistungspflichtig sei, für diesen Teil der Rentenanspruch

gänzlich entfalle. Denn der Rentenanspruch bestehe ab einem Invaliditätsgrad

von 25 % und eben unabhängig davon, ob die Invalidität durch Krankheit oder

durch Unfall verursacht worden sei. Damit sei der Rentenanspruch des Klägers,

dessen Invaliditätsgrad 42 % betrage, gemäss Reglement eindeutig zu

bejahen. Hiernach stelle sich die Frage der Koordination mit der

Unfallversicherung, die eben in Ziffer 3.2.1 des Reglements geregelt werde. Sei

eine Unfallversicherung leistungspflichtig, würden die aus dem Reglement

fälligen – also ab einem Invaliditätsgrad von 25 % – Invalidenrenten auf das

gesetzliche Minimum begrenzt. Dies gelte aber auch bloss für jenen Teil, der

auf den Unfall zurückzuführen sei. Die Invalidenrente nach dem Reglement würden

ab einem Invaliditätsgrad von 1/4, mithin 25 %, fällig. Diese seien gemäss

der Koordinationsbestimmung des Reglements dann betragsmässig auf das

gesetzliche Minimum zu begrenzen und anschliessend sei anhand einer

Überentschädigungsberechnung gemäss Ziffer 4.2.4 des Reglements zu prüfen, ob

die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zusammen mit den anderen

anrechenbaren Leistungen 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht

überstiegen. Somit hätte die Beklagte diesfalls dem Kläger gemäss dem

gestellten Eventualantrag rückwirkend ab 1. April 2019 eine Invalidenrente nach

Massgabe eines gesamthaften Invaliditätsgrades von 42 % auszurichten, wobei ein

Rentenanteil von 33 % auf Basis des BVG-Obligatoriums und ein Rentenanteil von

9 % anhand der reglementarischen Bestimmungen, mithin überobligatorisch, zu

berechnen sei. Sodann sei auf den vorgenannten Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 8. November 2010 (BV.2009.00003)

einzugehen. Wie auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu Recht

festgehalten habe, sei gestützt auf den Wortlaut des Reglements der Auffassung

des Klägers zu folgen. Seine eigene gegenteilige Auffassung wolle das

Sozialversicherungsgericht hiernach jedoch anhand des Vertrauensprinzips

begründen (vgl. E. 2.4.3 des genannten Urteils). Dieser Auffassung des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sei jedoch klar zu

widersprechen. Zunächst habe das Sozialversicherungsgericht den Grundsatz,

wonach mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel

zu Lasten ihres Verfassers auszulegen seien (vgl. BGE 140 V 50, E. 2.2), völlig

ausser Acht gelassen. Soweit also von einer Unklarheit auszugehen wäre, wäre

diese nach Massgabe der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zuungunsten der Beklagten auszulegen und demnach wäre der Anspruch des Klägers

klar zu bejahen. Sodann könne aufgrund des Umstandes, dass es

rechtsprechungsgemäss grundsätzlich zulässig wäre, im Bereich der

weitergehenden Vorsorge bei einer Leistungspflicht des Unfallversicherers die

Zahlungen ganz auszuschliessen, nicht darauf geschlossen werden, dass dies

vorliegend gewollt gewesen sei. Im Weiteren lasse das im Reglement zusätzlich

statuierte Überentschädigungsverbot entgegen der Ansicht des

Sozialversicherungsgerichts eben gerade darauf schliessen, dass nicht ein

gänzlicher überobligatorischer Ausschluss des unfallbedingten Anteils, sondern

eben bloss eine betragsmässige Reduktion auf den gesetzlichen Teil gemeint sei

und eine Überentschädigung dann eben durch eine zusätzliche Prüfung vermieden

werden solle. In diesem Sinne sei auch die Feststellung des Gerichts, wonach

seine vertretene Lösung (Ausschluss überobligatorischer Leistungen aus

beruflicher Vorsorge bei einer Leistungspflicht des Unfallversicherers)

sachgerecht sei, da das Reglement neben der Reduktion auf das gesetzliche

Minimum eine Kürzung infolge Überentschädigung ausdrücklich vorsehe,

widersprüchlich. Gerade weil das Reglement eine zusätzliche Kürzung infolge

Überentschädigung ausdrücklich vorsehe, sei eben auch davon auszugehen, dass

der unfallbedingte IV-Grad nicht von vornherein ausgeschlossen sein solle.

Ansonsten würde es in diesen Fällen ja auch keiner zusätzlichen

Überentschädigungsberechnung mehr bedürfen. Im Sinne des Ausgeführten könne der

Auffassung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, auf welche sich

die Beklagte stütze, nicht gefolgt werden. Schliesslich verhalte es sich so,

dass selbst wenn wider Erwarten davon ausgegangen werden sollte, dass weder dem

Haupt- noch dem Eventualbegehren gefolgt werden könne, der Kläger klarerweise

zumindest Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines Rentenanteils

von 9 %, berechnet anhand der überobligatorischen reglementarischen

Bestimmungen, hätte. Dieser Anspruch des Klägers werde auch durch den Entscheid

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht in Abrede gestellt,

sondern dieses habe in E. 2.5.3 selbst festgehalten, dass bloss für den

unfallbedingten Teil der Invalidität keine Invalidenleistungen geschuldet

seien. Die Leistungspflicht für den krankheitsbedingten Anteil bleibe damit

bestehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten spiele der Umstand, dass sie dem

Kläger während zwei Jahren eine 9%ige Invalidenrente ausgezahlt habe, insoweit

eine Rolle, als dass damit klar aufgezeigt werde, dass die Beklagte die

reglementarischen Bestimmungen selbst dahingehend verstanden habe, dass

zumindest für den krankheitsbedingten Anteil von 9 % – wobei bei korrekter

Betrachtung der krankheitsbedingte Anteil eben 42 % betrage – eine

Invalidenrente geschuldet sei. Offensichtlich habe die Beklagte ihr eigenes

Reglement im Mai 2013 auch dahingehend interpretiert, dass wenn –

fälschlicherweise – davon ausgegangen werden sollte, dass betreffend den

unfallbedingten Anteil überhaupt keine Leistungen geschuldet seien, zumindest

für den krankheitsbedingten Anteil die reglementarischen Leistungen geschuldet

blieben. Hierauf sei die Beklagte zu behaften. Im Übrigen zeige die nun

eingenommene Haltung der Beklagten, wonach überhaupt keine Rentenleistungen

mehr geschuldet sein sollten, bzw. die zuvor eingenommene Haltung, wonach eben

doch Leistungen geschuldet seien, offensichtlich auf, dass das hier

anzuwendende Reglement Unklarheiten aufweise. Wie bereits erwähnt worden sei,

seien solche rechtsprechungsgemäss jedoch zu Lasten des Verfassers und demnach

zu Lasten der Beklagten auszulegen.

Sodann vertritt die Beklagte die

Ansicht, für die BVG-Invalidenrente des Klägers, welche seit 1. August 2000

bestanden habe, gelte das Recht, welches bis 31. Dezember 2004 in Kraft gewesen

sei. Bei Sinken des IV-Grades habe somit lediglich ein Anspruch auf eine

obligatorische BVG-Invalidenrente bestanden, wenn der IV-Grad mindestens 50 %

betragen habe (Art. 24 BVG in der der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung;

s. auch BGE 140 V 207 E. 3.2 und E. 4.2). Zudem sei das ab 1. Januar

1997 geltenden Reglement der E.___, gültig ab 1. Januar 1997, im Folgenden

zitiert mit «Reglement», weiterhin anwendbar, da es zur Zeit der Entstehung des

Rentenanspruchs gegolten habe, was unbestritten sei (BGE 121 V 97; Urteil

EVG vom 10. Oktober 2002 B 31/02 E. 1.1; BGer 9C_367/2010 vom 29. Dezember 2010

E.3.3). Sodann treffe es zwar zu, dass die Beklagte in ihren

Leistungsabrechnungen vom 27. März, 15. Juni und 16. Dezember des Jahres

2013 von einem Anspruch auf eine 9%ige IV-Rente ausgegangen sei (KB 10 – 11).

Von dieser Auffassung habe sie sich aber in der Folge zu Recht distanziert (KB

14 – 16). Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger während zwei

Jahren (in den Jahren 2013 und 2014) eine 9%ige Invalidenrente ausbezahlt habe,

die sie nicht geschuldet habe, spiele denn auch keine Rolle, da die Rente nicht

habe zurückgefordert werden müssen, weil die Beklagte in der Folge ohnehin für

den gleichen Zeitraum eine ganze Rente zu leisten gehabt habe (vgl. Kb 12). Des

Weiteren sei es unzutreffend, dass die IV-Rente der Invalidenversicherung dem

Kläger einzig aufgrund psychisch bedingter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

ausgerichtet werde. Bekanntlich würden IV-Leistungen im Gegensatz zu den

Leistungen der Unfallversicherung unabhängig davon erbracht, ob die Invalidität

auf Einschränkungen aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit basiere. Wie

dem Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn vom 1. Mai 2014 zu entnehmen

sei, bestehe für die bisherige Tätigkeit des Klägers auf dem Bau eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen sei der Kläger für eine angepasste

Tätigkeit aus orthopädischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig (körperlich

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung, E. 7.4.1 des

genannten Urteils). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 30

% (E. 7.4.2). Die angepasste Tätigkeit habe zu einer erheblichen Lohnreduktion

gegenüber der bisherigen Tätigkeit geführt (E. 8.2.1). Aufgrund der

Einschränkungen somatischer Art bei der Ausübung der Verweistätigkeit sei dem

Kläger zudem ein Leidensabzug von 5 % gewährt worden. Aufgrund der somatischen

Leiden habe sich daher ein erheblich reduzierter Lohn in der angepassten

Tätigkeit ergeben, welche die Invaliditätsbemessung und den IV-Grad erheblich

beeinflusst hätten (vgl. E. 8.1 und 8.2.1). Auch daraus sei ersichtlich, dass

die IV-Rente der Invalidenversicherung auf den Einschränkungen physischer und

psychischer Art basiert habe. Würde der Ansicht des Klägers gefolgt, wonach die

IV-Rente einzig auf den psychischen Beeinträchtigungen basiere, so wäre Ziff.

3.2.1 des Reglements gar nicht anwendbar. Davon gehe aber der Kläger selbst

nicht aus. Die Regeln betreffend das Zusammentreffen von Leistungen der

Unfallversicherung mit solchen aus dem Reglement, wie dies in Ziff. 3.2.1

zweiter Absatz des Reglements vorgeschrieben sei, seien daher ohne weiteres

anwendbar. Sodann sei die Ansicht des Klägers nicht zutreffend, wonach ihm

gemäss der fraglichen Reglementsbestimmung für den unfallbedingten Teil

lediglich die Minimalrente im Sinne einer betragsmässigen Beschränkung und für

den krankheitsbedingten Teil die reglementarische Rente auszurichten sei. So

entspreche der Invaliditätsbegriff in der obligatorischen beruflichen Vorsorge

demjenigen der IV (z.B. BGE 115 V 208 E. 2b), er schliesse somit auch unfallbedingte

Beeinträchtigungen mit ein. In der weitergehenden beruflichen Vorsorge stehe es

den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der

verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und

Verhältnismässigkeit) hingegen frei, den Invaliditätsbegriff

und / oder das versicherte Risiko abweichend von

Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen

beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG

zu beachten hätten (Art. 6 BVG), gelte diese Bestimmung

einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen

Bereich daher nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des

massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes

vorsähen (BGE 136 V 65 E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 143 V 434 E. 2.2).

Insbesondere sei es in der weitergehenden Vorsorge zulässig, das Unfallrisiko

auszuschliessen (BGE 123 V 122 E. 3a). Der Anspruch auf die

obligatorischen Mindestleistungen einer versicherten Person bleibe immer

bestehen. Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung habe die gesetzlichen Leistungen

auszurichten, sofern diese höher seien als der aufgrund des Reglements bzw. der

Statuten berechnete Anspruch (Anrechnungsprinzip; BGE 143 V 434). Der Kläger habe

somit in allen Fällen Anspruch auf die Mindestleistungen des Obligatoriums

(Art. 6 BVG). Das hier in Frage stehende Reglement sehe beim Zusammentreffen

von rein unfallbedingten Leistungen durch den Unfallversicherer mit

reglementarischen Leistungen vor, dass dafür die Bestimmung von Ziff. 3.2.1

zweiter Absatz gelte. Danach würden bei einer durch Unfall und Krankheit

verursachten Invalidität, bei welcher auch ein Unfallversicherer leiste, die

Leistungen einerseits auf das gesetzliche Minimum beschränkt. Andererseits

würden die Leistungen gesamthaft auf 90 % des mutmasslich entgangenen

Verdienstes beschränkt (vgl. dazu auch Art. 24 f. BVV2 in der damals

geltenden Fassung). Das gesetzliche Minimum verlange wie oben aufgezeigt einen

IV-Grad von 50 % und mehr. Dieser IV-Grad werde bei einem IV-Grad von 33 %

nicht erreicht. Somit bestehe in diesem Umfang kein Anspruch auf reglementarische

BVG-Leistungen, soweit diese auch auf einer unfallbedingten Beeinträchtigung

beruhten. Diese Regelung führe dazu, dass im Bereich einer unfallbedingten

Invalidität von unter 50 % das Unfallrisiko ausgeschlossen worden sei. Dies sei

in der weitergehenden Vorsorge unter dem Vorbehalt der Gewährleistung der

obligatorischen Mindestleistung zulässig. Für den Fall, dass eine

unfallbedingte Invalidität von 50 % und mehr bestehe, würden lediglich die

betragsmässig auf die Mindestleistungen beschränkten Leistungen ausgerichtet

und die Leistungen überdies gesamthaft begrenzt auf 90 % (vgl. auch Art. 24 f.

BVV2 in der damals geltenden Fassung). Dieser Fall komme beim vorliegenden

Invaliditätsgrad gerade nicht zum Tragen. Der Kläger glaube, die in Ziff. 3.2.1

Abs. 2 des Reglements enthaltene Bestimmung, wonach die Leistungen beim

Zusammentreffen von Leistungen des Unfallversicherers und der beruflichen

Vorsorge auf das gesetzliche Minimum begrenzt würden, beziehe sich lediglich

auf die betragsmässige Höhe, hingegen nicht auf den Anspruch auf IV-Leistungen

als solchen. Für eine solche Interpretation bestünden keine Hinweise. Abs. 2

Ziff. 3.2.1 verweise im Bereich eines Zusammentreffens von Leistungen aus

Unfall und Krankheit klar auf die gesetzlichen Mindestleistungen und erkläre,

dass sämtliche Leistungen nur noch im Rahmen der Mindestleistungen gewährt

würden. Der Kläger verkenne, dass die Leistungen im Obligatorium sowohl einen

Mindestinvaliditätsgrad voraussetzten als auch der Höhe nach (Art. 8 BVG)

beschränkt seien. Diese Regelung entspreche dem objektiven Vertragswillen. Für

die Unklarheitsregel bestehe kein Raum. Das Sozialversicherungsgericht Zürich

habe in seinem Urteil vom 8. November 2010 überzeugend entschieden, dass diese

Regelung in diesem Sinne verstanden werden müsse und der Verweis auf die

gesetzlichen Mindestbestimmungen zweifellos auch den Invaliditätsgrad umfasse.

Entgegen der Auffassung des Klägers werde die Unklarheitsregel nicht gestützt

auf einen blossen Fehler angewendet, sondern käme lediglich dann zum Zuge, wenn

nach rechtskonformer Auslegung Unklarheiten im Hinblick auf den Sinn der

Reglementsbestimmung bestehen würden. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts über die Auslegung von Reglementen gelte es, ausgehend vom

Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige

Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes stehe, den objektiven

Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt hätten. Dabei

habe das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht sei, weil nicht angenommen

werden könne, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt hätten (BGE 143 V 321 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Von einer Unklarheit wäre auszugehen, wenn

sich bei dieser Auslegung eine Mehrdeutigkeit der Reglementsbestimmung zeigen

würde. Davon könne, wie auch das Sozialversicherungsgericht Zürich in seinem

Urteil festgehalten habe, keine Rede sein. Sodann verbleibe infolge des

Ausschlusses einer reglementarischen IV-Rente im Bereich des Zusammentreffens

mit einer UVG-Rente reglementarisch lediglich noch ein IV-Grad von 9 %.

Dieser IV-Grad erreiche den erforderlichen Mindestinvaliditätsgrad von

25 % nicht, weshalb der Kläger, entgegen seiner Ansicht, keinen Anspruch

auf die geforderte reglementarische Invalidenrente habe (Ziff. 3.4.6 lit.

e des Reglements). Diese Frage sei nicht Streitgegenstand des erwähnten Urteils

des Sozialversicherungsgerichts gewesen. Vielmehr sei diese Rente offenkundig

aus anderen als reglementarischen Gründen geleistet worden, welche hier nicht

vorlägen. Zu prüfen bleibe, ob dem Kläger die gesetzlichen Mindestleistungen

gestützt auf den IV-Grad von 42 % zu gewähren seien. Da nach den geltenden

Bestimmungen ein IV-Grad von 50 % erforderlich sei, habe der Kläger auch keinen

Anspruch auf obligatorische Mindestleistungen.

Abschliessend führt die Beklagte

bezüglich der vom Rechtsvertreter des Klägers eingereichten Kostennote aus, der

ausgewiesene Aufwand von 24 Stunden erscheine angesichts der wenig begründeten

Eingaben (Replik, Triplik) hoch. Die Triplik sei von vorneherein nicht

erforderlich gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass unnötiger Aufwand nicht

entschädigt werde.

3.

3.1 Das BVG enthält

Mindestvorschriften. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren

reglementarischen oder statutarischen Bestimmungen davon abweichen, sofern zwei

Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens müssen die Leistungen nach der autonomen

Regelung mindestens ebenso hoch ausfallen wie diejenigen, welche aus dem Gesetz

resultieren (Art. 49 Abs. 1 BVG), und zweitens müssen bestimmte

Vorschriften, welche das Gesetz aufzählt (Art. 49 Abs. 2 BVG), eingehalten

werden. Bei sogenannten umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen, welche ihre

Leistungen in einem Reglement festhalten, ohne zwischen obligatorischer und

weitergehender Vorsorge zu unterscheiden, ist der Anspruch gestützt auf das

Reglement zu ermitteln und anschliessend im Rahmen einer «Schattenrechnung»

denjenigen Leistungen gegenüberzustellen, welche aus dem BVG resultieren. Das

Reglement ist massgebend, wenn es nicht zu niedrigeren Leistungen führt als das

Gesetz. Der Kläger hat somit in allen Fällen Anspruch auf die Mindestleistungen

des Obligatoriums (Art. 6 BVG, Anrechnungsprinzip) (BGE 140 V 169 E. 6.1

S. 174 und E. 8.3 S. 184).

3.2 Anwendbar ist grundsätzlich das Recht, welches im Zeitpunkt

der Entstehung des Rentenanspruchs in Kraft war (vgl. z. B. Urteil des

Bundesgerichts 9C_1049/2010 vom 16. Mai 2011 E. 2.1). Somit ist

unbestrittenermassen das BVG in der Fassung einschlägig, welche bis 31.

Dezember 2004 in Kraft war. Gemäss damaligem Recht setzte ein Anspruch auf

Invalidenleistungen insbesondere einen Invaliditätsgrad im Sinne der IV von

mindestens 50 % voraus (Art. 23 BVG in der damaligen Fassung) und

hatte die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie

im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln (66.66 %), bzw. auf eine halbe

Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte (50 %) invalid war (Art. 24

Abs. 1 BVG in der damaligen Fassung).

Von Gesetzes wegen gab es

somit weder Viertels- noch Dreiviertels-BVG-Invalidenrenten. Dies änderte sich

erst mit der 1. BVG-Revision mit Inkrafttreten am 1. Januar 2005. Wie die

Beklagte sodann korrekt ausgeführt hat, sehen die Übergangsbestimmungen zur 1.

BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) betreffend Invalidenrenten vor,

dass die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu

laufen begonnen hatten, dem bisherigen Recht unterstehen (Abs. 1 von

lit. f der Übergangsbestimmung). Auch wenn der IV-Grad bei einer Revision

der Invalidenrente sinkt, ist bisheriges Recht anwendbar (Abs. 3 von

lit. f der Übergangsbestimmung s. auch BGE 140 V 207 E. 3.2 und E. 4.2).

Somit gilt für die BVG-Invalidenrente des Klägers, dessen Invaliditätsgrad

gesunken ist, die Gesetzgebung, welche bis 31. Dezember 2004 in Kraft war.

Zudem ist vorliegend unbestrittenermassen weiterhin das ab 1. Januar 1997

geltende Reglement der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E.___, anwendbar,

da es zur Zeit der Entstehung des Rentenanspruchs gegolten hat (BGE 121 V 97;

Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2021 vom

7. September 2022 E. 6.1).

4.

4.1 In Ziff. 3.2.1 des vorliegend

anwendbaren Reglements wird unter anderem Folgendes statuiert:

«Der Anspruch auf die in diesem

Reglement umschriebenen Invaliden- und Hinterlassenenleistungen besteht

unabhängig davon, ob die Invalidität oder der Tod durch Krankheit oder durch

Unfall verursacht wurde.

Ist jedoch ein Unfallversicherer gemäss

Unfallversicherungsgesetz (UVG) oder die Militärversicherung gemäss

Militärversicherungsgesetz (MVG) leistungspflichtig, so werden die aus diesem

Reglement fälligen Witwen-, Waisen-, Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten auf

das gesetzliche Minimum begrenzt. Ferner besteht auf diese Renten nur soweit

Anspruch, als die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zusammen mit den

anderen anrechenbaren Leistungen gemäss Ziff. 4.2.4 90 % des mutmasslich

entgangenen Verdienstes nicht übersteigen. [..]

Bei Zusammentreffen von Unfall und

Krankheit gilt diese Regelung nur für den Teil, der auf den Unfall

zurückzuführen ist. […]»

4.2 Das BVG trat 1985 in Kraft. Laut

dem ursprünglichen Art. 25 BVV 2 konnten die Vorsorgeeinrichtungen Leistungen

bei gleichzeitiger Leistungspflicht des UVG-Unfallversicherers vollständig

ausschliessen, auch im Bereich des Obligatoriums. Das damalige Eidgenössische

Versicherungsgericht EVG erklärte diese Regelung in BGE 116 V 189 im Jahr

1990 für gesetzwidrig (wegen der singulären Regelung von Art. 50 Abs. 3 Satz 2

BVG galt diese Feststellung nur «ex nunc», ab November 1990; vgl. BGE 123 V 204

E. 3c S. 207). Diese Unzulässigkeit betrifft aber nur das

Obligatorium. Ein Ausschluss überobligatorischer Leistungen ist dagegen

zulässig (vgl. BGE 123 V 122 E. 3a S. 123 f. und 116 V 189

E. 4 S. 197). Vorliegend ist demnach relevant, was das anwendbare

Reglement diesbezüglich vorsieht.

4.3 Im weitergehenden Bereich der

beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in

der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer

Organisation frei (Art. 49 BVG). Massgebend ist insoweit – innerhalb der durch

Gesetz und verfassungsmässige Grundsätze bestimmten Grenzen – insbesondere die

autonome Regelung der Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten und

Reglementen festgehalten ist. Die Auslegung dieser

Rechtsgrundlagen erfolgt bei privatrechtlich organisierten Einrichtungen nach

vertragsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Vertrauensprinzip sowie unter

Berücksichtigung der Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel (z. B. BGE

144 V 376 E. 2.2 S. 378, 131 V 27 E. 2

S. 28 f. und 122 V 142 E. 4c S. 146 mit Hinweisen), bei

Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts nach den für die

Gesetzesauslegung geltenden Regeln (SVR 1997 BVG Nr. 79 S. 245 E. 3c).

Was das Vertrauensprinzip betrifft, so

sind danach Willenserklärungen (wo sich kein übereinstimmender wirklicher

Parteiwille feststellen lässt) so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten

Treuen verstanden werden durften und mussten. Es ist nicht auf den inneren

Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines

Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein

vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte.

Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem

die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der

objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt

haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen

werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare,

mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres

Verfassers auszulegen (BGE 142 V 129 E. 5.2.2 S. 134 f.;

Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.1.3).

Bei der Beantwortung der Frage, was der

Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, wird (wohl unter

Vorbehalt hier jedoch nicht zur Diskussion stehender besonderer Fachkenntnisse

des Empfängers) auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen

Empfängers abgestellt (vgl. Christoph Müller, Berner Kommentar, Bern 2018,

N 149 zu Art. 1 OR; Alfred Koller, OR AT Band I, Bern 2023 Rz.

3.78).

5. Vor der Prüfung der streitigen

Frage, was unter der in Ziff. 3.2.1 des Reglements vorgesehenen Begrenzung der

aus dem Reglement fälligen Invalidenrente auf das gesetzliche Minimum zu

verstehen ist, ist vorweg zu beurteilen, ob der von der IV-Stelle mit Verfügung

vom 29. Oktober 2019 (IV-Nr. 225) festgelegte Invaliditätsgrad von 42 % – wie

von der Beklagten postuliert – überhaupt einen unfallbedingten Anteil enthält

und wie ein solcher gegebenenfalls auszuscheiden ist.

5.1 Diesbezüglich kann auf die

zutreffenden Ausführungen der Beklagten bzw. die Urteile des

Versicherungsgerichts VSBES.2013.34 vom 1. Mai 2014 (IV-Nr. 133) und

VSBES.2019.92 vom 6. September 2019 (IV-Nr. 222) verwiesen werden. Zwar wurde

der Kläger gemäss dem beweiswertigen orthopädischen Teilgutachten des D.___ vom

27. Oktober 2009 (IV-Nr. 80) für eine angepasste Tätigkeit aus orthopädischer

Sicht als vollumfänglich arbeitsfähig erachtet (körperlich leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung, E. 7.4.1 des genannten

Urteils VSBES.2013.34) und im psychiatrischen Teilgutachten wurde eine

Einschränkung von 30 % angegeben, was dann schliesslich die

Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % ergab (s. E. 7.4.2 und 7.5 des genannten

Urteils VSBES.2013.34). Jedoch wurde im Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.34

in E. 8.2.1 ergänzend festgehalten, da beim Beschwerdeführer gemäss

Zumutbarkeitsprofil gewisse zusätzliche Einschränkungen bestünden – das Heben

und Tragen von Lasten über 15 kg sowie der wiederholte Einsatz der linken

oberen Extremität oberhalb Kopfhöhe sollten vermieden werden –, sei der von der

IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % nicht zu beanstanden.

Demnach ergab sich aufgrund des somatischen Leidens des Beschwerdeführers eine

zusätzliche Reduktion des Invalideneinkommens, woraus dann schliesslich der im

vorliegenden Fall relevante Invaliditätsgrad von 42 % resultierte. Somit

basiert die Rente der Invalidenversicherung – entgegen der Ansicht des Klägers

– auf den Einschränkungen sowohl physischer als auch psychischer Art. Daran

vermag der Umstand, dass die C.___ die psychischen Beschwerden in ihrer

Rentenverfügung vom 29. Juni 2001 (IV-Nr. 32) bei ihrer Leistungszusprache als

nicht unfallkausal erachtete und damit nicht berücksichtigte, nichts zu ändern.

So hat demgegenüber die Invalidenversicherung als finale Versicherung auch

unfallfremde Beschwerden in ihre Beurteilung mit einzubeziehen.

Sodann macht der Kläger in diesem

Zusammenhang weiter geltend, im D.___-Gutachten vom 6. März 2018 (IV-Nr. 195.1)

sei die aus dem Unfall herrührende Diagnose – Status nach Quetschtrauma des

linken adominanten Vorderarms [...] – als Diagnose ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Der Kläger sei demnach nicht wegen der

Unfallfolgen auf eine angepasste Tätigkeit angewiesen, sondern aufgrund der

psychiatrischen Störung einer somatoformen Schmerzstörung. Entgegen der Ansicht

des Klägers resultieren die im Zumutbarkeitsprofil des D.___-Gutachtens vom 6.

März 2018 (IV-Nr. 195.1) statuierten Einschränkungen jedoch nicht nur aus

psychischen, sondern auch aus somatischen Gründen (vgl. Ziff. 6.2 des

Gutachtens), zumal in den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit neben

den psychiatrischen auch somatische Diagnosen gestellt wurden (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2019.92 vom 6. September 2019 E. 6.3.19). Im

orthopädischen Teilgutachten des D.___ wurde zudem folgendes

Zumutbarkeitsprofil statuiert: In der angestammten Tätigkeit als

Bauhilfsarbeiter sei nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen. Für körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen

unter Wechselbelastung liege dagegen eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das wiederholte Heben und Tragen von

Lasten über 10 kg, der Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des

Schulterniveaus, längeres Gehen und Stehen, das Überwinden von Treppen und

unebenem Grund sowie die Einnahme kniender und kauernder Positionen sollten

dabei vermieden werden (vgl. VSBES.2019.92 E. 7.2.2). Demnach resultierte das

eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil ebenfalls aus somatischen Gründen, was dann

wiederum einen leidensbedingten Abzug zur Folge hatte (vgl. VSBES.2019.92 E.

8.2.2). Wie zudem aus den Akten ersichtlich, resultierte die Invalidenrente der

C.___ von 33.33 % nicht nur aus dem Unfall vom 18. September 1987 (Status nach

Quetschtrauma des linken adominanten Vorderarms; Ziff. 5.2/6 des Gutachtens,

IV-Nr. 195.1; IV-Nr. 31.4, S. 7), sondern auch aus den Unfällen vom 15.

Dezember 1993 (linkes Knie verdreht; IV-Nr. 31.4, S. 7) und vom 15. Juni 1995

(linkes Schultergelenk; IV-Nr. 3.1, S. 4, und 40). Diesbezügliche Knie- und

Schulterbeschwerden wurden vom D.___ denn auch in den Diagnosen mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet (Ziff. 5 des Gutachtens, IV-Nr. 195.1).

Zusammenfassend ist demnach mit der

Beklagten davon auszugehen, dass der von der IV-Stelle mit Verfügung vom 29.

Oktober 2019 (IV-Nr. 225) festgelegte Invaliditätsgrad von 42 % sowohl einen

krankheitsbedingten psychischen Anteil als auch einen unfallbedingten

somatischen Anteil enthält.

Im Übrigen setzt das Reglement in Ziff.

3.2.1 für die zur Diskussion stehende Begrenzung der aus dem Reglement fälligen

Renten auf das gesetzliche Minimum (bezüglich des Unfallanteils) einzig voraus,

dass ein Unfallversicherer leistungspflichtig ist. Letzteres steht aufgrund der

C.___-Verfügung vom 29. Juni 2001 (IV-Nr. 32) fest.

Dementsprechend kann dem klägerischen

Hauptantrag (Klageschrift, A.S. 1 ff., Rechtsbegehren Ziff. 1),

welcher – davon ausgehend, dass kein Unfallanteil mit diesbezüglicher

Begrenzung der aus dem Reglement fälligen Leistung auf das gesetzliche Minimum

auszuscheiden sei (vgl. Klageschrift, A.S. 1 ff., Begründungsziff. 4

am Ende und Begründungsziff. 5; Replik, A.S. 43 ff.,

Begründungsziff. 17) – auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines

gesamthaften Invaliditätsgrades von 42 % und berechnet nach Massgabe der

reglementarischen Bestimmungen abzielt, nicht stattgegeben werden.

5.2 Gemäss Abs. 3 von

Ziff. 3.2.1 des Reglements gilt bei – hier nach dem Gesagten gegebenem –

Zusammentreffen von Unfall und Krankheit die in Abs. 2 dieser Bestimmung

enthaltene Regelung (insbesondere Begrenzung der aus dem Reglement fälligen

Invalidenrenten auf das gesetzliche Minimum) nur für den Teil, der auf den

Unfall zurückzuführen ist. In Anbetracht dessen ist im Hinblick auf die

Anwendung von Ziff. 3.2.1 des Reglements vorab zu prüfen, welcher Teil der

Invalidität des Klägers auf den Unfall und welcher Teil auf eine Krankheit

zurückzuführen ist bzw. wie die Anteile Unfall und Krankheit im Sinne von Ziff.

3.2.1 des Reglements festzulegen sind.

5.3 Aufgrund der auf einem

Invaliditätsgrad von 33.33 % beruhenden UVG-Invalidenrente der C.___

(Verfügung vom 29. Juni 2001, IV-Nr. 32) ist davon auszugehen, dass schon

allein aufgrund der vom Kläger erlittenen Unfälle eine Invalidität von gerundet

33 % besteht. Die krankheitsbedingte Invalidität besteht nicht etwa

einfach in der 9 % betragenden Differenz zwischen der im IV-Verfahren

ermittelten Gesamtinvalidität von 42 % und der unfallbedingten Invalidität

von 33 %. Vielmehr hat sich im IV-Verfahren gezeigt, dass schon allein

aufgrund des unfallfremden (C.___-Verfügung vom 29. Juni 2001, IV-Nr. 32,

mit Verneinung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und

psychogenen Störungen) psychischen Leidens für jegliche körperlich angepasste

Tätigkeit eine Einschränkung im Umfang von 30 % (Zumutbarkeit eines

Vollzeitpensums mit jedoch nur 70 % Leistungsfähigkeit wegen vermehrten

Pausenbedarfs) besteht (Ziff. 4.1.5 und 6.2 des ABI-Gutachtens vom 6. März

2018, IV-Nr. 195.1). Dies ergibt bei Durchführung eines Prozentvergleichs

(unter Ausserachtlassung der unfallbedingten körperlichen Einschränkungen

Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von ein und demselben Tabellenlohn;

vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023

E. 5.1) einen krankheitsbedingten Invaliditätsgrad von 30 %.

5.4 Insofern kann gesagt werden, dass

die Invalidität ca. zu gleichen Teilen unfall- und krankheitsbedingt ist (wobei

der rein unfallbedingte Anteil und der rein krankheitsbedingte Anteil der

Invalidität natürlich nicht zu addieren sind, sondern sich überschneiden mit

dem Ergebnis des im IV-Verfahren festgestellten Gesamtinvaliditätsgrades von

42 %).

5.5 Damit ist allerdings noch nicht

festgelegt, ob auch die in Abs. 3 von Ziff. 3.2.1 des Reglements

vorgesehene Ausscheidung des auf den Unfall zurückzuführenden Teils, auf den

Abs. 2 dieser Reglementsziffer anwendbar ist, in diesem Verhältnis – ca.

hälftig – zu erfolgen hat. Letzteres ist zu verneinen. Abs. 2 stellt

nämlich darauf ab, ob ein Unfallversicherer leistungspflichtig ist. Es geht

somit um die Koordination mit den Leistungen der Unfallversicherung.

Dementsprechend muss nach Sinn und Zweck der Bestimmung in Abs. 3 mit dem

auf den Unfall zurückzuführenden Teil der Teil gemeint sein, für den der

Unfallversicherer Leistungen erbringt. Diese Auffassung wird sowohl vom Kläger

als auch von der Beklagten geteilt, indem beide Parteien – insoweit übereinstimmend

– davon ausgehen, dass bei Bejahung eines Unfallanteils bei einem

Gesamtinvaliditätsgrad von 42 % die aus dem Reglement fälligen Leistungen

im Umfang des von der C.___ berücksichtigten Invaliditätsgrades von 33 %

auf das gesetzliche Minimum zu begrenzen sind, wohingegen der verbleibende

Krankheitsanteil einem Invaliditätsgrad von 9 % entspricht (vgl.

Klageschrift, A.S. 1 ff., Rechtsbegehren Ziff. 2 und

Begründungsziff. 6; Klageantwort, A.S. 26 ff., Ziff. 12 und 15).

6. Im Folgenden ist somit zu

prüfen, welche Leistungen gemäss Reglement für den Krankheitsanteil (9 %)

geschuldet sind (hinten E. II.7),

welche Leistungen gemäss Reglement für den Unfallanteil (33 %) geschuldet

sind (hinten E. II.8)

und ob eine Schattenrechnung (vgl. vorne E. II.3.1)

zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen würde (hinten E. II.9).

7. Zunächst ist zu prüfen, ob der

Kläger für den rein krankheitsbedingten Invaliditätsanteil von 9 % (Gesamtinvaliditätsgrad

von 42 % abzüglich des durch den Unfallversicherer berücksichtigten

Invaliditätsgrades von 33 %; vorne E. II.5.5)

einen Leistungsanspruch gestützt auf die (weitergehenden) reglementarischen

Bestimmungen der Beklagten hat. Die Beklagte verneint dies mit der Begründung,

mit diesem Invaliditätsgrad von 9 % sei der reglementarische

Mindestinvaliditätsgrad von 25 % nicht erreicht (Klageantwort, A.S.

26 ff., Ziff. 15).

7.1 In diesem Zusammenhang ist

insbesondere Ziff. 3.4.6 des vorliegend anwendbaren Reglements relevant. Darin

wird unter anderem Folgendes statuiert: Allgemeine Invaliditätsbestimmungen: a)

Begriff der Invalidität: Als versichertes Ereignis gilt die Invalidität infolge

Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder

Unfall. (…) b) Beginn und Ende der Invalidität: Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald der Invaliditätsgrad der versicherten Person mindestens 1/4

erreicht hat. (…)

In den allgemeinen Bestimmungen von

Ziff. 3.4.6, worin der Invaliditätsbegriff (lit. a) und der

Mindestinvaliditätsgrad (lit. b; 25 %) umschrieben werden, wird in lit. a

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als versichertes Ereignis unter anderem

auch eine Invalidität durch Unfall gilt. In Anbetracht des Aufeinanderfolgens

dieser zwei Bestimmungen (lit. a und b) unter dem Oberbegriff «Allgemeine

Invaliditätsbestimmungen» erscheint es naheliegend, bei der Prüfung, ob der

Mindestinvaliditätsgrad von 25 % erreicht ist, den Gesamtinvaliditätsgrad –

unabhängig davon, ob dieser krankheits- oder unfallbedingt ist – heranzuziehen.

Da der Gesamtinvaliditätsgrad vorliegend 42 % beträgt, ist der

Mindestinvaliditätsgrad von 25 % somit erreicht, auch falls schlussendlich in

Anwendung von Ziff. 3.2.1 des anwendbaren Reglements nur Leistungen für den

krankheitsbedingten Anteil von 9 % auszurichten sind. Dies ist auch aus BGE 123 V 204 E. 4b/bb abzuleiten, worin festgehalten wurde, bei einer Invalidität, die

teils auf Unfall und teils auf Krankheit zurückgehe, sei ein gänzlicher

Ausschluss von Leistungen der weitergehenden Vorsorge unzulässig; ein solcher

Ausschluss sei nur für den Unfallanteil zulässig. Es erscheint denn auch

sachgerechter, bei einer Leistung, die wegen Teilkausalität nur anteilsmässig

ausgerichtet wird, den Anspruch zu bejahen, auch wenn der reglementarische

Mindestinvaliditätsgrad durch den entsprechenden Anteil allein nicht erreicht

wird.

Für diese Lösung spricht sogar der

Wortlaut der hier zur Diskussion stehenden Ziff. 3.2.1 des Reglements

selbst, indem gemäss deren Abs. 2 bei Leistungspflicht eines

UVG-Versicherers «die aus diesem Reglement fälligen» Invalidenrenten auf das gesetzliche

Minimum begrenzt werden. In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob aus

dem Reglement Leistungen «fällig» sind, m. a. W. ob vor der

Berücksichtigung der Leistungen aus dem UVG – mithin ohne Unterscheidung

danach, inwieweit es sich um Krankheit oder Unfall handelt – ein

reglementarischer Anspruch bestünde. Erst wenn dies zu bejahen ist, wird die

vorgesehene Reduktion relevant. Gemäss Abs. 3 der gleichen Bestimmung gilt

«diese Regelung», d. h. die Regelung von Abs. 2 betreffend Begrenzung

auf das gesetzliche Minimum, bei Zusammentreffen von Unfall und Krankheit nur

für den Unfallanteil. Nur für die in Abs. 2 enthaltene Regelung betreffend

Begrenzung auf das gesetzliche Minimum – nicht schon für die vorgelagerte

Frage, ob überhaupt reglementarische Leistungen fällig werden, und somit nicht

schon für den reglementarischen Mindestinvaliditätsgrad – erfolgt eine

Ausscheidung von Unfallanteil auf der einen und Krankheitsanteil auf der

anderen Seite.

7.2 Die Lösung, dass ein Anspruch auf

Leistungen für den krankheitsbedingten Anteil der Invalidität unabhängig davon

besteht, ob der reglementarische Mindestinvaliditätsgrad von 25 % nur

gesamthaft – unter Mitberücksichtigung des von der Unfallversicherung gedeckten

Anteils der Invalidität – oder schon allein durch den krankheitsbedingten

Anteil erreicht wird, ist hier zudem schon in Nachachtung des

Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 BV), an welchen

Pensionskassen auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge gebunden sind (vgl.

z. B. Urteil des Bundesgerichts 9C_835/2007 vom 28. April 2008

E. 4.1; Stéphanie Perrenoud/Marc Hürzeler, Gleichstellungsrechtliche

Probleme und Handlungsoptionen in der schweizerischen beruflichen Vorsorge, Rechtsgutachten

vom 8. Dezember 2021

[https://www.equality.ch/pdf_d/_Deutsch_SKG_Rechtsgutachten_Gleichstellung_in_

der_berufliche_Vorsorge.pdf, besucht am 19. Februar 2024], Rz. 136),

geboten. Im dem Urteil BV.2009.00003 des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 8. November 2010, auf welches sich die Beklagte in

anderem Zusammenhang selbst beruft (Klageantwort, A.S. 26 ff.,

Ziff. 13; Duplik, A.S. 62 ff., Ziff. 8; nachfolgend «Zürcher

Urteil»), zugrunde liegenden ebenfalls altrechtlichen (im Obligatorium

Mindestinvaliditätsgrad von 50 % gemäss bis Ende 2004 gegebener

Rechtslage; darunter liegender festgestellter Invaliditätsgrad von 43 %)

Fall mit ebenfalls reglementarischem Mindestinvaliditätsgrad von 25 % und

mit der im vorliegenden Verfahren interessierenden Ziff. 3.2.1 des Reglements

in Bezug auf die Invalidenrenten entsprechender Koordinationsregelung für den

Fall des Zusammentreffens mit Leistungen aus UVG (vgl. E. 2.4.3 des

Zürcher Urteils) hatte

die auch im vorliegenden Verfahren Beklagte (vgl.

Sachverhalt Ziff. 2 des Zürcher Urteils) nämlich einem anderen

Versicherten, bei dem der krankheitsbedingte Anteil der Invalidität mit

10 %

(entsprechend Gesamtinvalidität 43 % ./. Unfallanteil

33 %)

und der unfallbedingte Anteil der Invalidität mit 33 %

beziffert worden waren, für den Krankheitsanteil eine Invalidenrente

basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % gewährt. Somit hatte sie

beim in jenem Verfahren klagenden Versicherten mit Blick auf die Leistungen für

den krankheitsbedingten Teil der Invalidität im Umfang von 10 %

die

Frage, ob der reglementarische Mindestinvaliditätsgrad erreicht sei,

offensichtlich unter Berücksichtigung nicht nur des Krankheitsanteils (dort

10 %) – im

Sinne der Differenz zwischen Gesamtinvalidität (dort

43 %) und unfallbedingter Invalidität (dort 33 %) –,

sondern

unter Berücksichtigung der Gesamtinvalidität (dort 43 %) beantwortet,

ansonsten sie in Anbetracht des reglementarischen Mindestinvaliditätsgrades von

25 % eine Leistungspflicht für den Krankheitsanteil verneint hätte.

Inwiefern

die Leistung im dem Zürcher Urteil zugrunde liegenden Fall «offenkundig aus

anderen als reglementarischen Gründen […], welche hier nicht vorliegen»,

erbracht worden sei – so Ziff. 15 der Klageantwort (A.S. 26 ff.)

–, wird von der Beklagten nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich.

Letzteres gilt umso mehr, als in E. 2.5.1 des Zürcher Urteils Folgendes zu

lesen ist: «Gestützt auf ihr Reglement […] richtet die Beklagte dem Kläger […]

eine Invalidenrente für den krankheitsbedingten Anteil von 10 % aus der

überobligatorischen beruflichen Vorsorge aus […].». Die Beklagte macht auch

nicht geltend, dass sich in der Zwischenzeit in ihrer Praxis zur

diesbezüglichen Auslegung der (soweit hier von Interesse, übereinstimmenden)

reglementarischen Bestimmungen etwas geändert hätte.

7.3 Hinzu kommt, dass sich im

vorliegenden Fall eine Leistungsablehnung für den krankheitsbedingten Anteil

der Invalidität umso weniger rechtfertigen liesse, als schon allein aufgrund

des nicht als unfallbedingt anerkannten psychischen Leidens ein den reglementarischen

Mindestinvaliditätsgrad von 25 % übersteigender Invaliditätsgrad von

30 % zu bejahen wäre (vorne E. II.5.3).

7.4 Als Zwischenergebnis ist somit

festzuhalten, dass die Ausrichtung einer Invalidenrente aus dem

krankheitsbedingten Invaliditätsanteil nicht mit der Begründung verneint werden

kann, der reglementarische Mindestinvaliditätsgrad von 25 % werde nicht

erreicht. Vielmehr hat der Kläger rückwirkend ab 1. April 2019 (vgl. vorne E.

I/3.6

und I/3.8)

jedenfalls (entsprechend dem sinngemässen Subeventualantrag des Klägers;

Klageschrift, A.S. 1 ff., Begründungsziff. 8) Anspruch auf eine

reglementarische Rente basierend auf einem krankheitsbedingten

(Krankheitsanteil im Sinne der Differenz zwischen Gesamtinvalidität von

42 % und Unfallanteil von 33 %; vgl. vorne E. II.5.5)

Invaliditätsgrad von 9 %, d. h., entsprechend dem früheren Vorgehen der

Beklagten selbst (vorne E. I/3.2),

auf eine Invalidenrente, die sich (unter Vorbehalt der

Überentschädigungsberechnung) auf 9 % der vollen reglementarischen Rente

beläuft.

8. Sodann ist auf die strittige

Frage einzugehen, ob die Beklagte ihre Leistungspflicht bezüglich des

unfallbedingten somatischen Anteils von 33 %, für den die C.___ als

UVG-Versicherer Leistungen erbringt, zu Recht verneint hat. In diesem

Zusammenhang ist unter anderem relevant, wie Ziff. 3.2.1 des vorliegend anwendbaren

Reglements (s. E. II.4.1

hiervor) auszulegen ist, insbesondere was unter der Begrenzung der aus dem

Reglement fälligen Renten «auf das gesetzliche Minimum» zu verstehen ist.

8.1 Gestützt auf ihr Reglement kam

die Beklagte zum Schluss, der unfallbedingte Anteil von 33 % sei auf das

gesetzliche Minimum zu begrenzen. Da die gesetzlich festgelegte

Mindestinvalidität von 50 % nicht erreicht sei, sei für diesen Teil keine

Leistung geschuldet (Klageantwort, A.S. 26 ff., Ziff. 12). Nach Auffassung

des Klägers bezieht sich demgegenüber die in Ziff. 3.2.1 des Reglements

vorgesehene Begrenzung auf das gesetzliche Minimum nur auf die Ermittlung des

Rentenbetrags, nicht auch schon auf den gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad

(vgl. Klageschrift, A.S. 1 ff., Begründungsziff. 6 f.; Replik,

A.S. 43 ff., Begründungsziff. 19).

8.2 Wie erwähnt (vorne Ziff. II.4.2)

steht es den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Rechtsprechung bezüglich der

Invalidenleistungen offen, ihre über die obligatorischen Mindestleistungen nach

BVG hinausgehenden Leistungen auszuschliessen, soweit die Invalidität der

versicherten Person einen Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung

begründet; ist ein solcher Ausschluss über das Obligatorium hinausgehender

Leistungen vorgesehen, hat die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen aus der

weitergehenden Vorsorge anteilmässig zu erbringen, wenn die Unfallversicherung

ihre vollen Leistungen deshalb nicht erbringt, weil die Invalidität nicht

ausschliesslich auf eine deren Leistungspflicht begründende Ursache

zurückzuführen ist (vgl. BGE 123 V 122 E. 3a S. 123 f., 123 V 204

E. 3b S. 207 sowie E. 4b S. 208 f. und

116 V 189 E. 4 S. 197; Marc Hürzeler, in:

Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, N 50 zu Art. 34a BVG;

Markus Moser, Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, Basel 2021, N 96 zu Art.

34a BVG).

8.3 Die Beklagte stützt sich für

ihre Auffassung auf das bereits mehrfach erwähnte Urteil BV.2009.00003 des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2010. In

diesem Urteil, welches bei einem vergleichbaren Fall eine der im vorliegenden

Verfahren interessierenden Ziff. 3.2.1 des Reglements in Bezug auf die

Invalidenrenten entsprechende Koordinationsregelung für den Fall des

Zusammentreffens mit Leistungen aus UVG betraf (vgl. vorne E. II.7.2),

argumentierte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter

Bezugnahme auf das Vertrauensprinzip wie folgt (E. 2.5.2 und 2.5.3 des Zürcher

Urteils): Mit Blick auf die vorne in E. II.8.2

erwähnte Rechtsprechung, das im Reglement ausdrücklich statuierte

Überentschädigungsverbot sowie angesichts des Umstandes, dass in der Regel ein

Unfallausschluss überobligatorischer Invalidenleistungen zu keiner

Leistungseinbusse führe, weil nebst der Invalidenversicherung auch noch die

Unfallversicherung Leistungen erbringe und damit meistens eine Leistungshöhe

von 90 % des entgangenen Verdienstes erreicht werde, habe der Versicherte

die streitige Formulierung (auch das dort zur Diskussion stehende Reglement sah

gemäss E. 2.4.3 des Zürcher Urteils insbesondere vor, dass bei

Leistungspflicht eines UVG-Versicherers die aus dem Reglement fälligen

Invalidenrenten auf das gesetzliche Minimum begrenzt werden) dahin gehend

verstehen dürfen und müssen, dass bei einer Leistungspflicht des

Unfallversicherers überobligatorische Leistungen aus beruflicher Vorsorge

ausgeschlossen seien. Diese Lösung sei denn auch sachgerecht, behalte doch das

Reglement neben der Reduktion auf das gesetzliche Minimum eine Kürzung infolge

Überentschädigung ausdrücklich vor. Die Ausrichtung einer überobligatorischen

Invalidenrente bedeute damit in den meisten Fällen aufgrund einer ohnehin

nachfolgenden Kürzung wegen Überentschädigung einen administrativ unnötigen

Aufwand. Dass die Vertragsparteien eine solche Lösung hätten vorsehen wollen,

erscheine auch aus dieser Sicht nicht wahrscheinlich. Zusammengefasst ergebe

die Auslegung der streitigen Reglementsbestimmung, dass die Vorsorgeeinrichtung

bei einer Leistungspflicht des Unfallversicherers einzig die Mindestleistungen

nach BVG schulde, worunter zweifellos auch der Invaliditätsgrad als

Anspruchsvoraussetzung zu zählen sei. Sei der Mindestinvaliditätsgrad von

50 % nicht erreicht, so schulde die Vorsorgeeinrichtung für den

unfallbedingten Anteil der Invalidität des Versicherten im Umfang von 33 %

keine Invalidenleistungen.

8.4 Die Schlussfolgerung, zu welcher

das Zürcher Gericht gelangte, erscheint dem hiesigen Gericht aus folgenden

Gründen nicht zwingend:

Was zunächst die vorne in E. II.8.2

erwähnte Rechtsprechung betrifft, folgt (wie der Kläger zu Recht sinngemäss

einwendet [Klageschrift, A.S. 1 ff., S. 14 zweitletzter Absatz]) aus

der blossen Befugnis der Vorsorgeeinrichtung, in ihrem Reglement für den Fall

einer Leistungspflicht des Unfallversicherers über das BVG-Obligatorium

hinausgehende Leistungen (anteilig) auszuschliessen, noch nicht, dass Ziff.

3.2.1 des Reglements, wonach die «aus diesem Reglement fälligen»

Invalidenrenten auf das gesetzliche Minimum begrenzt werden, so zu verstehen

ist, dass der Hinweis aufs gesetzliche Minimum den gesetzlichen

Mindestinvaliditätsgrad (hier 50 % [vgl. vorne II.3.2])

mit umfasst. Die Verwendung des Worts «fällig» könnte im Gegenteil dafür

sprechen, dass für die Frage, ob im Grundsatz (unter Vorbehalt einer

betraglichen Kürzung gegebenenfalls bis auf Null) ein Rentenanspruch besteht,

der tiefere reglementarische Mindestinvaliditätsgrad (hier 25 % [Ziff.

3.4.6 lit. b des Reglements]) massgebend ist und sich die Beschränkung

aufs gesetzliche Minimum nur auf den Betrag bezieht. Auf die Frage, ob nicht

gerade aus der das Wort «fällig» verwendenden Formulierung des Reglements

darauf geschlossen werden könnte bzw. müsste, dass sich nach dem

reglementarischen, nicht nach dem gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad

bestimmen sollte, ob eine Leistung aus dem Reglement fällig (und dann

betraglich auf das gesetzliche Minimum zu reduzieren) ist, dass somit die

reglementarische Begrenzung «auf das gesetzliche Minimum» den

Mindestinvaliditätsgrad als Anspruchsvoraussetzung gerade nicht mit umfassen

sollte, geht das Zürcher Urteil gar nicht ein (ausser vielleicht am Rande mit

dem Hinweis «Selbst wenn die Argumentation des Klägers, die im Reglement

umschriebene Reduktion auf das gesetzliche Minimum erfasse nur die betragliche

Höhe einer geschuldeten Rente […], allein gestützt auf den Wortlaut noch

möglich erschiene» in E. 2.5.2). Warum nach Auffassung des Zürcher

Gerichts trotz dieser Formulierung «zweifellos» der gesetzliche

Invaliditätsgrad massgebend ist, wird nicht näher begründet. Das Wort «fällig»

(bzw. «fälligen») erscheint einzig in E. 2.4.3 des Zürcher Urteils bei der

Wiedergabe der hier interessierenden reglementarischen Bestimmung, jedoch

nirgends in der gerichtlichen Argumentation.

Was sodann den Hinweis auf das

Überentschädigungsverbot anbelangt, so greift dieses erst, wenn ein

Leistungsanspruch im Grundsatz überhaupt besteht, sagt somit nichts aus über

die vorgelagerte Frage des grundsätzlichen Bestehens eines solchen Anspruchs.

Weiter ist zum Argument, dass ein

Unfallausschluss überobligatorischer Invalidenleistungen in der Regel zu keiner

Leistungseinbusse führe, weil nebst der Invalidenversicherung auch noch die

Unfallversicherung Leistungen erbringe und damit eine Leistungshöhe von

90 % des entgangenen Verdienstes meistens erreicht werde, Folgendes zu

bemerken: Dass meistens keine Leistungseinbusse entsteht, ändert nichts daran,

dass es sehr wohl Situationen gibt, in denen eine solche Leistungseinbusse

entsteht. Man denke insbesondere an Fälle, in denen jemand, da noch nicht lange

in der Schweiz versicherungspflichtig, nur eine sehr unvollständige

Beitragszeit in der 1. Säule aufweist und dadurch nur in den Genuss einer

kleinen Teilrente der schweizerischen Invalidenversicherung kommt. Das

Bundesgericht führte diesbezüglich in BGE 116 V 189 aus, in

Anbetracht des Zwecks der beruflichen Vorsorge sei nicht einzusehen, warum

gerade in solchen Fällen die Vorsorgeeinrichtung, an welche die versicherte

Person Beiträge bezahlt habe, nicht leistungspflichtig sein sollte (E. 3b

S. 194). Gerade der Umstand, dass bei einem Leistungsausschluss in

bestimmten Fällen die Versicherten nur lückenhaft entschädigt werden, während

der Zweck der gesetzlichen Regelung nur in der Verhinderung ungerechtfertigter

Vorteile bestehe, bewog das Bundesgericht dazu, die damalige einen

Leistungsausschluss vorsehende Regelung auf Verordnungsstufe für gesetzwidrig

zu erklären (E. 3d und 4 S. 197). Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung verbietet einen Leistungsausschluss zwar nur für den Bereich des

Obligatoriums (vorne E. II. 4.2

und II. 8.2).

Gerade weil es auch bei Zusammentreffen mit Leistungen der Unfallversicherung

wegen sonst nur lückenhafter Entschädigung im Rahmen der beruflichen Vorsorge

zusätzlich entschädigungswürdige Fälle gibt, spricht der vom Zürcher Gericht

ins Feld geführte Umstand, dass in der Regel ein Unfallausschluss

überobligatorischer Invalidenleistungen zu keiner Leistungseinbusse führe, aber

auch nicht zwingend für eine Auslegung der hier zur Diskussion stehenden Ziff.

3.2.1 des Reglements dahin, dass in Fällen, in denen zwar der reglementarische,

nicht aber der gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad erfüllt ist, aus dem

Vorsorgereglement, soweit ein UVG-Versicherer leistungspflichtig ist, gar keine

Leistungen auszurichten wären. Vielmehr kann dieser Umstand ebenso gut dafür

sprechen, die genannte Bestimmung mit Blick auf Situationen, in denen der

Unfallausschluss doch zu einer Leistungseinbusse führen würde, so auszulegen,

dass die Erfüllung des reglementarischen Mindestinvaliditätsgrades für die

grundsätzliche Entstehung des Leistungsanspruchs genügt und sich die Begrenzung

aufs gesetzliche Minimum nur auf den Leistungsbetrag bezieht.

Ferner vermögen aus Sicht des hiesigen

Gerichts weder die erwähnte Rechtsprechung noch das Überentschädigungsverbot

noch der Umstand, dass in der Regel ein Unfallausschluss überobligatorischer

Invalidenleistungen zu keiner Leistungseinbusse führe, noch alle drei Aspekte

zusammen zum Schluss zu führen, dass der Kläger die streitige Formulierung im

Reglement (Begrenzung der aus dem Reglement fälligen Invalidenrenten auf das

gesetzliche Minimum) dahingehend habe verstehen müssen, dass bei einer

Leistungspflicht des Unfallversicherers Leistungen aus beruflicher Vorsorge für

den Unfallanteil bei Erfüllung nur des reglementarischen

Mindestinvaliditätsgrades gänzlich ausgeschlossen seien. Denn bei der Anwendung

des Vertrauensprinzips mit Blick auf die Beantwortung der Frage, was der

Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, ist hier von den

Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Empfängers auszugehen (vorne

E. II.4.3).

Ein solcher hat von den erwähnten Aspekten, über die sogar viele Juristinnen

und Juristen nicht Bescheid wissen, jedoch keine Ahnung. Er darf die Begrenzung

der aus dem Reglement «fälligen» Leistungen auf das gesetzliche Minimum in

Anbetracht des Wortlauts von Ziff. 3.2.1 des Reglements durchaus dahin

verstehen, dass sich an der «Fälligkeit» dieser Leistungen nichts ändert, wenn

der gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad im Gegensatz zum reglementarischen

Mindestinvaliditätsgrad nicht erfüllt ist, und dass diesfalls – nicht anders

als bei Erfüllung auch des gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrades – einfach die

Leistungen bei der Berechnung betragsmässig – nicht auch bezüglich des

Mindestinvaliditätsgrades – auf das im Obligatorium Vorgesehene beschränkt werden.

Schliesslich zwingt auch der Umstand,

dass die Ausrichtung einer überobligatorischen Invalidenrente in den meisten

Fällen aufgrund einer ohnehin nachfolgenden Kürzung wegen Überentschädigung

einen administrativ unnötigen Aufwand bedeute, nicht zu einer Auslegung der

streitigen Reglementsbestimmung, wonach sich die Begrenzung aufs gesetzliche

Minimum auch auf den Mindestinvaliditätsgrad bezieht. Erstens gibt es wie

erwähnt Fälle, in denen ein Leistungsausschluss sehr wohl zu einer

Leistungseinbusse führt. Zweitens müssen die Berechnungen in Fällen, in denen

der gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad erfüllt ist, auch durchgeführt werden,

sodass sich die ohnehin nicht zu überschätzenden (vgl. BGE 116 V 189

E. 3d S. 197) Anwendungsschwierigkeiten in Grenzen halten. Der

Berechnungsaufwand dürfte mehr oder weniger der gleiche sein unabhängig davon,

ob nur der reglementarische oder auch der gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad

erfüllt ist. Dementsprechend kann nach Auffassung des hiesigen Gerichts nicht

gesagt werden, wegen des durch die Ausrichtung einer überobligatorischen

Invalidenrente in den meisten Fällen entstehenden administrativ unnötigen

Aufwandes sei nicht wahrscheinlich, dass die Vertragsparteien eine solche

Lösung hätten vorsehen wollen, bzw. einzig eine Lösung mit Ausschluss über das

Obligatorium hinausgehender Leistungen sei sachgerecht. Dies gilt erst recht in

Anbetracht des Hinweises des Bundesgerichts darauf, dass nicht alle

Vorsorgeeinrichtungen von der seinerzeit in Art. 25 BVV 2 vorgesehenen

Ausschlussmöglichkeit (vgl. vorne E. II.4.2)

Gebrauch gemacht hatten (vgl. BGE 116 V 189 E. 3d S. 197).

8.5 Nach dem Gesagten erscheint

zumindest entgegen der Auffassung der Beklagten nicht klar, ob mit der in

Ziff. 3.2.1 des Reglements vorgesehenen Begrenzung der «aus diesem

Reglement fälligen» Invalidenrenten «auf das gesetzliche Minimum» der

Invaliditätsgrad mit gemeint oder nur die Bestimmung des Rentenbetrags gemeint

ist. Die Bestimmung kann in guten Treuen zumindest auch so verstanden werden,

dass nur betraglich, nicht auch bezüglich des Mindestinvaliditätsgrades, eine

Begrenzung auf das gesetzliche Minimum erfolgt. Klar in dem Sinne, dass der

Mindestinvaliditätsgrad mit gemeint wäre, wäre die Regelung nur dann zu

verstehen, wenn statt von einer Begrenzung der «aus diesem Reglement fälligen»

Renten «auf das gesetzliche Minimum» von einem Ausschluss reglementarischer

Leistungen die Rede wäre, was jedoch gerade nicht der Fall ist. Demzufolge ist

die Klausel in Anwendung der hier geltenden (vorne E. II.4.3)

so genannten Unklarheitsregel gegen den Versicherer – die Beklagte – als deren

Verfasser zu interpretieren (BGE 148 III 57 E. 2.2.2

S. 62 f.), mithin so, dass die Begrenzung auf das gesetzliche Minimum

nur die Berechnung des Rentenbetrags, nicht auch den Mindestinvaliditätsgrad

betrifft.

8.6 Der reglementarische

Mindestinvaliditätsgrad von 25 % ist schon allein mit dem unfallbedingten

Anteil von 33 % ohne Weiteres erfüllt (vgl. im Übrigen vorne E. II.7.1).

Die somit aus dem Reglement fällige Rentenleistung ist demnach bezüglich des

Unfallanteils von 33 % nach der im soeben erwähnten Sinne auszulegenden

Ziff. 3.2.1 des Reglements betraglich nach den gesetzlichen Minimalbestimmungen

zu berechnen. Folglich hat der Kläger gegenüber der Beklagten auch für den Teil

der Invalidität in Höhe von 33 %, für den die C.___ Leistungen erbringt,

(unter Vorbehalt der Überentschädigungsberechnung) einen Anspruch auf

Leistungen, und zwar auf nach Massgabe von Ziff. 3.2.1 des Reglements –

nur betraglich, nicht bezüglich des Mindestinvaliditätsgrades – «auf das

gesetzliche Minimum begrenzte» reglementarische Leistungen.

8.7 Als Zwischenergebnis ist somit

festzuhalten, dass die Ausrichtung einer Invalidenrente aus dem unfallbedingten

Invaliditätsanteil nicht mit der Begründung verneint werden kann, der

gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad von hier 50 % (vorne E. II.3.2)

werde nicht erreicht. Vielmehr hat der Kläger infolge Erreichens des

reglementarischen Mindestinvaliditätsgrades von 25 % rückwirkend ab 1.

April 2019 (vgl. vorne E. I/3.6

und I/3.8)

entsprechend dem klägerischen Eventualantrag (Klageschrift, A.S. 1 ff.,

Rechtsbegehren Ziff. 2) über die vorne in E. II.7.4

umschriebene Leistung für den Krankheitsanteil hinaus auch Anspruch auf eine

(abgesehen vom gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad) nach den gesetzlichen

Mindestvorschriften bestimmte Rente basierend auf einem unfallbedingten

Invaliditätsgrad von 33 %, d. h. auf einen Invalidenrentenanteil für den

unfallbedingten Teil der Invalidität, der sich (unter Vorbehalt der

Überentschädigungsberechnung) auf 33 % der vollen (altrechtlichen; vgl.

vorne E. II. 3.2)

gesetzlichen Rente beläuft.

9. Die Bestimmung der von der

Beklagten dem Kläger geschuldeten Leistungen gestützt auf das Mindestleistungen

vorsehende BVG (sog. Schattenrechnung; vgl. vorne E. II. 3.1)

statt nach den vorstehend (E. II. 7

und II. 8)

angewandten reglementarischen Bestimmungen führt zu keinem für den Kläger

günstigeren Ergebnis, weil schon der gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad von

hier übergangsrechtlich noch 50 % (vorne E. II. 3.2)

mit dem hier gegebenen Gesamtinvaliditätsgrad von 42 % nicht erfüllt ist

und deshalb aufgrund der gesetzlichen Minimalvorschriften gar keine Leistung

geschuldet wäre. Diese Auffassung wird nicht nur von der jegliche

Leistungspflicht verneinenden Beklagten, sondern auch vom Kläger geteilt, indem

er zu bedenken gibt, dass es nicht um die Frage nach einer obligatorischen

BVG-Invalidenrente, sondern um eine reglementarische Invalidenrente gehe

(Triplik, A.S. 74 ff., S. 2).

10. Auf Invalidenrenten der

beruflichen Vorsorge sind erst ab dem Zeitpunkt der Betreibung oder

Klageanhebung Verzugszinsen zu bezahlen (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382). Der

Kläger liess am 3. Februar 2022 Klage erheben, womit ihm ab diesem Datum

Verzugszinsen zuzusprechen sind. Der Zinssatz beträgt 5 % (BGE 119 V 131

E. 4d S. 135).

11. Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass der Kläger gegenüber der Beklagten entsprechend dem

klägerischen Eventualantrag rückwirkend ab 1. April 2019 Anspruch auf eine

Invalidenrente aufgrund eines Gesamtinvaliditätsgrades von 42 % hat, wobei

diese Rente

·

im Umfang einer

Teilinvalidität von 33 % nach den gesetzlichen Bestimmungen

(BVG-Obligatorium) zu berechnen ist (33 % der vollen [altrechtlichen]

gesetzlichen Rente) (Unfallanteil; vorne E. II. 8.7)

und

·

im Umfang einer

Teilinvalidität von 9 % nach den reglementarischen Bestimmungen zu

berechnen ist (9 % der vollen reglementarischen Rente) (Krankheitsanteil;

vorne E. II.7.4),

mit anschliessender

Überentschädigungsberechnung,

zuzüglich 5 % Zins ab

3. Februar 2022. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen.

12.

12.1 Demnach ist die Klage teilweise

gutzuheissen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

12.2

12.2.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Kläger Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November

2016 E. 3.3.1). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen

der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen

beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil

des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).

Im vorliegenden Fall verlangt der

Kläger, ihm sei eine Invalidenrente nach Massgabe eines gesamthaften

Invaliditätsgrades von 42 % und berechnet nach Massgabe der reglementarischen

Bestimmungen auszurichten. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente nach Massgabe

eines gesamthaften invaliditätsgrades von 42 % auszurichten, wobei ein

Rentenanteil von 33 % auf Basis des BVG-Obligatoriums und ein Rentenanteil

von 9 % anhand der reglementarischen Bestimmungen zu berechnen seien. Die Klage

wird im Umfang des Eventualantrags gutgeheissen. Dieser unterscheidet sich vom

Hauptantrag, dem das Gericht nicht stattgibt, lediglich bezüglich der Frage, ob

die Rente im Umfang des Gesamtinvaliditätsgrades von 42 % oder nur im

Umfang eines Teilinvalidiätsgrades von 9 % nach den reglementarischen

Bestimmungen (im Umfang eines Teilinvaliditätsgrades von 33 % hingegen

nach den Vorschriften des BVG-Obligatoriums) zu berechnen sei. Die Gutheissung

des Hauptantrags mit Berechnung der Rente im Umfang des Gesamtinvaliditätsgrades

von 42 % nach den reglementarischen Bestimmungen hätte vorausgesetzt, dass

dieser Invaliditätsgrad vollumfänglich krankheitsbedingt, somit kein

Unfallanteil auszuscheiden wäre. Die Beantwortung dieser – vom Gericht

verneinten – Frage setzte – zusätzlich zur ohnehin erforderlichen und den

grössten Teil des Aufwandes ausmachenden Auslegung der reglementarischen

Bestimmungen – die mit einem gewissen Aufwand verbundene Analyse der

medizinischen (Gutachten) und erwerblichen (Einkommensvergleich) Unterlagen, unter

Einschluss der früheren den Kläger betreffenden Urteile, voraus, beeinflusste

somit den Prozessaufwand erheblich. Es rechtfertigt sich deshalb, die

Parteientschädigung pauschal um einen Viertel zu reduzieren.

Der Vertreter des Klägers reichte am 13.

September 2022 eine Honorarnote (A.S. 78 ff.) ein, worin er einen

Kostenersatz von CHF 7'192.95 geltend macht. Die Kostennote beinhaltet

aber auch vorprozessualen Aufwand, so unter anderem diverse Schriftenwechsel

mit der Beklagten. Für das Verfahren vor den Organen der Beklagten besteht

jedoch kein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 134 I 166). Somit sind

der für die Zeit vor dem 26. Januar 2022 geltend gemachte und nicht direkt mit

dem vorliegenden Klageverfahren zusammenhängende Aufwand sowie die

diesbezüglichen Auslagen nicht zu vergüten. Sodann stellen die

Orientierungskopien an den Klienten und die Fristerstreckungsgesuche vom 26.

April 2022 und 18. August 2022 Kanzleiaufwand dar, welcher bereits im

Stundenansatz des Rechtsvertreters enthalten ist und somit nicht vergütet wird.

Des Weiteren ist das Schreiben an die IV-Stelle vom 5. September 2022 nicht zu

vergüten, da diese Position nicht direkt mit dem vorliegenden Verfahren

zusammenhängt. Die von der Beklagten beantragten Kürzungen der Honorarnote sind

dagegen nicht vorzunehmen. Zwar enthalten die Replik und die Triplik des

Klägers Wiederholungen aus der Klageschrift. Aber immerhin hat auch die

Beklagte wiederum eine mehrseitige Duplik eingereicht, weshalb nicht gesagt

werden kann, die genannten Rechtsschriften des Klägers seien völlig unnötig

gewesen. In Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beklagte zu

bezahlende Parteientschädigung somit auf CHF 3'330.55 festzusetzen (14.51 Stunden

zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 495.70 und MwSt = CHF

4'440.70; davon 3/4).

12.2.2 Die Beklagte hat als eine mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation, welche in ihrem

amtlichen Wirkungskreis handelt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. BGE 144 V 120 E. 6 S. 126, 126 V 143; Art.

73 Abs. 2 BVG; § 7 Abs. 3 VVV).

12.3 Das Verfahren ist kostenlos (Art.

73 Abs. 2 BVG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird in dem Sinne teilweise

gutgeheissen, dass der Kläger rückwirkend ab 1. April 2019 Anspruch auf eine

Invalidenrente aufgrund eines Gesamtinvaliditätsgrades von 42 % hat, wobei

diese Rente im Umfang einer Teilinvalidität von 33 % nach den gesetzlichen

Bestimmungen (33 % der vollen gesetzlichen Rente) und im Umfang einer

Teilinvalidität von 9 % nach den reglementarischen Bestimmungen (9 %

der vollen reglementarischen Rente) zu berechnen ist mit anschliessender Überentschädigungsberechnung,

zuzüglich eines Zinses von 5 % seit 3. Februar 2022.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 3'330.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch