VSKLA.2022.4
gebundene Vorsorge 3a
12. April 2023Deutsch29 min
fondsgebundenen Kapitalversicherung «Global vie invest» (FP), welche ein Kapital
Source so.ch
§
Urteil vom 12. April 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Kläger
gegen
Groupe Mutuel Leben GMV AG
Beklagte
betreffend gebundene
Vorsorge 3a (Klage vom 26. Juli 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Im April 2003 schloss A.___
(nachfolgend: Kläger), geb. 1958, bei der Groupe Mutuel Leben GMV AG
(nachfolgend: Beklagte) zwei
fondsgebundene Lebensversicherungen (Säule 3a; Police Nrn. 110'318 und 110’319)
ab (GA-Nr. [Akten der Groupe Mutuel] 1 – 4), dies mit Beginn am 1. Mai 2003 und
einer Dauer bis 30. April 2022 (für Police Nr. 110’319) respektive bis 30.
April 2023 (für Police Nr. 110’318). Die Hauptversicherung besteht aus der
fondsgebundenen Kapitalversicherung «Global vie invest» (FP), welche ein Kapital
im Erlebens- oder Todesfall garantiert. Zusätzlich wird eine Erwerbsunfähigkeitsrente
im Falle einer Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall versichert
(RIG). Hinzu kommt die Prämienbefreiung (LP) im Falle einer Erwerbsunfähigkeit.
1.2 Mit Schreiben vom 9. Mai 2022
teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Versicherungspolice Nr. 110'319 habe
am 1. Mai 2022 das Ende der Laufzeit erreicht. Als Beilage stellte sie dem
Kläger eine Entschädigungsquittung zu, worin unter anderem festgehalten wurde,
er habe Anspruch auf einen Betrag von CHF 49'047.00, welcher dem garantierten
Minimalkapital entspreche. In der Folge zeigte sich der Kläger mit dem
ausgewiesenen Betrag nicht einverstanden (s. u.a. E-Mail an die Beklagte vom 2.
Juni 2022; GA-Nr. 28). Es folgten weitere Korrespondenzen zwischen den Parteien,
wobei die Beklagte am ausgewiesenen Betrag festhielt.
2. Am 28. Juli 2022 (Datum
Postaufgabe) erhebt der Kläger gegen die Beklagte Klage beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.). Er stellt
sinngemäss folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei anzuweisen, die
Minderung aufzuheben und eine angemessene Rendite aufgrund der Börsendaten für
die beiden Policen 110’318 (2022 [recte: 2023]) + 110’319 (2023 [recte: 2022])
auszuzahlen.
2. Des Weiteren sei die Beklagte bis zur
definitiven Klärung der Angelegenheit zu verpflichten, das so oder so bereits
geschuldete Minimalkapital von CHF 49'047.00 umgehend auf sein Bankkonto ohne
Gegenzeichnung der Bank oder ihn auszuzahlen.
3. Die Beklagte habe dem Kläger einen
angemessenen Betrag für den seinerseits unnötig erforderlichen Aufwand zu
bezahlen.
3. Mit Klageantwort vom 13.
Oktober 2022 (A.S. 8 ff.) stellt die Beklagte den Antrag, die Klage sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
des Klägers.
4. Mit Replik vom 18. Oktober 2022
(A.S. 19 f.) verweist der Kläger im Wesentlichen auf seine bisherigen
Ausführungen, gibt weitere Unterlagen zu den Akten und teilt mit, zum Abschluss
der Angelegenheit schlage er vor, dass ihm im Jahr 2022 der Betrag von CHF
99’988.00 für die Police 110’319 und CHF 217’787.00 für die Police 110’318 im
Jahr 2023 gemäss der Seite «Hauptgarantie» (Klagebeilagen 6.1 und 20) vergütet
würden.
5. Mit Eingabe vom 7. November
2022 (A.S. 23) teilt der Kläger mit, er habe die letzte Ratenzahlung gemäss
Vertrag Nr. 110’318 am 31. Oktober 2022 geleistet. Somit seien beide Verträge
110'318 und 110’319 seinerseits vollständig erfüllt worden.
6. Mit Duplik vom 10. November
2022 (A.S. 25 f.) lässt sich die Beklagte abschliessend vernehmen. Sie
bestätigt ihre Anträge und lehnt den Vorschlag des Klägers ab.
7. Mit Triplik vom 17. November
2022 (A.S. 30) lässt sich der Kläger abschliessend vernehmen.
8. Mit Eingabe vom 15. Dezember
2022 (A.S. 32) reicht der Kläger weitere Unterlagen ein.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Bei der gebundenen Vorsorge im
Rahmen der Säule 3a handelt es sich um eine anerkannte und steuerlich
begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne der Art. 82 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und Art. 1 der Verordnung über die
steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV
3) vom 13. November 1985. Sich daraus ergebende Streitigkeiten fallen in die
Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 BVG; Urteil des
Bundesgerichts vom 11. Februar 2008, 163/06, E. 3.2).
1.2
Das Versicherungsgericht ist
nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und § 54 Abs. 1 des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer Versicherten gegenüber einer
Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.3
Die Versicherung gemäss der
Police 110'319 lief am 1. Mai 2022 ab. Demgegenüber hat die Police 110'318 ihre
Laufzeit, welche bis Ende April 2023 dauert, noch nicht erreicht. Eine
vorzeitige Auflösung könnte nur gemäss den in Art. 4 der Zusatzbedingungen
genannten Bedingungen erfolgen, welche nicht gegeben sind. Der Anspruch des
Klägers aus dieser Police ist somit noch nicht fällig. Die gerichtliche
Beurteilung im vorliegenden Verfahren hat sich auf die Police 110'319 zu
konzentrieren.
1.4
Die vom Kläger verlangte
Auszahlung des Betrags von CHF 49'047.00 (vgl. E. I. 2 hiervor,
Rechtsbegehren Ziffer 2) ist unstrittig. Inzwischen wurde eine entsprechende
Entschädigungs-Quittung ausgefüllt (vgl. Schreiben des Klägers vom
15.
Dezember 2022, A.S. 32, und Beilagen dazu). Umstritten bleibt dagegen,
ob dem Kläger ein über die genannte Summe hinausgehender Anspruch zusteht.
2.
Die Parteien begründen ihre
Standpunkte zusammengefasst wie folgt:
2.1
Der Kläger führt aus, die
Beklagte wolle ihm aus der am 1. Mai 2022 auslaufenden Police 110'319 «Säule 3a
– gebundene Vorsorge» lediglich den festgelegten Minimalbetrag auszahlen. Vertraglich
seien ihm aber vor 19 Jahren Verzinsungen der Fondspolice von 5 / 7 / 9 %
in Aussicht gestellt worden. Er vermute deshalb, dass die minimale Auszahlung,
ohne jegliche Gewinnausschüttung zu seinen Gunsten, bereits von Anfang an
geplant gewesen sei. Seine Einzahlungen für die Versicherung gemäss der
Police-Nr. 110’319 hätten CHF 69'085.90 betragen, während nun lediglich CHF
Dispositiv
49'047.00 ausgezahlt würden. Die Beklagte verleibe sich demnach den satten
Betrag von CHF 20'038.90, also rund 40 %, für eine Risikoversicherung ab
dem 720. Tag ein. Ihm sei bei Vertragsabschluss eine Performance von 5 / 7 / 9
% in Aussicht gestellt worden, was in keinster Weise mit dem jetzigen
Auszahlungsbetrag übereinstimme. Gemäss den Auskünften von Banken dürften die
Fonds in den letzten 19 Jahren um 100 % oder mehr aufgrund guter Börsenjahre
zugelegt haben, was ohne Weiteres die genannten Zinsergebnisse bei der
Beklagten erzielen würde. Die Beklagte weise rechnerisch in einer Tabelle
lediglich eine Performance von 2.03 / 2,04 % aus und dies nur auf geringen
investierten Beträgen, was kaum im Sinn einer gewinnbringenden Fondspolice für
den Kunden sein dürfte. Er als Kunde sei offenbar ganz bewusst mit einem
Lockangebot von 5 / 7 / 9 % geködert worden, um zu einem Vertragsabschluss zu
kommen. Eine so geringe Fondsperfomance von rund 2 % sei nach Auskunft von
Banken nicht reell, die Fonds hätten aufgrund der sehr guten Börsenjahre um die
100 % zugelegt. Tatsache sei, dass die Beklagte bis dato keine Nachweise der
tatsächlichen Bankinvestitionen in die Fonds noch deren tatsächliche
Performance der letzten 19 (-20) Jahre vorgelegt habe. Es sei somit nicht
nachgewiesen, dass seine Gelder auch tatsächlich in den Fonds platziert worden
seien. Auf erneute Anfrage habe er von der Beklagten lediglich die zweite
Berechnungstabelle vom 4. Juli 2022 und keinen Fondsnachweis erhalten. Die
Performances der Policen 110'319 und 110'318 mit den Fonds «Aktien Fidelity Switzerland
Fund Nr. 326395», «Obligationen CS Bond Fund Nr. 348879», «Obligationen CS Bond
Nr. 277020», «Obligationen LGT Bond Fund Global Inflation Linked Nr. 14857804»
und allenfalls weiteren seien von der Beklagten bislang nicht transparent
ausgewiesen worden. Sodann habe die Beklagte noch per 31. Dezember 2021 einen
Rückkaufswert von CHF 50’561.65 für die Police 110'319 ausgewiesen, vier Monate
später den Betrag von CHF 46’423.82. Insbesondere die Fonds dürften im ersten
Quartal 2022 massiv zugelegt haben, wie es zumindest die Banken in der Presse
verlautbaren liessen. Eine Anfrage betreffend allfälliger Verlängerung der
Police 110’319, z.B. bis Winter 2022, habe die Beklagte zurückgewiesen. Somit
sei die Beklagte anzuweisen, die offensichtliche, seiner Ansicht nach
absichtliche Minderung aufzuheben und eine angemessene Rendite aufgrund der
Börsendaten für die beiden Policen 110’318 (2022 [recte: 2023]) + 110’319 (2023
[recte: 2022]) auszuzahlen (Grundlage Minimalbeträge und gute Performance). Ihm
sei damals versprochen worden, dass mindestens die eingezahlten Beträge bei
Vertragsende ausbezahlt werden könnten, worauf er auch diese Versicherung
abgeschlossen gehabt habe. Sonst hätte er niemals eine solche 3a Säule
abgeschlossen. Es könne nicht sein, dass seine gebundene Altersvorsorge dermassen
und seiner Auffassung nach absichtlich vom Versicherer zu eigenen Gewinnzwecken
vernichtet werde. Aufgrund der genannten Umstände und zur Regelung / Abschluss
der Angelegenheit schlage er vor, dass ihm im Jahr 2022 der Betrag von CHF
99’988.00 für die Police 110’319 und CHF 217’787.00 für die Police 110’318 im
Jahr 2023 gemäss der Seite «Hauptgarantie» vergütet würden.
2.2 Die Beklagte macht geltend, der
fondsgebundene gemischte Lebensversicherungsvertrag gemäss Police 110’318 laufe
erst am 30. April 2023 ab. Der Kläger beantrage offenbar sinngemäss, dass für
diese Police bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Mindestbetrag bzw. zumindest
eine angemessene Rendite auszuzahlen sei. Lebensversicherungen im Rahmen der
gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) könnten jedoch grundsätzlich nicht
vorzeitig aufgelöst werden. Eine Ausnahme von dieser Regel bilde die
Rückkaufmöglichkeit bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen, die in Art. 3
und 4 der Zusatzbedingungen des Versicherers bestimmt seien (Beleg Nr. 7). Der
Versicherte habe bis dato jedoch noch keine Rückkaufabsicht hinsichtlich der
Police 110’318 geäussert. Das klägerische Rechtsbegehren in Bezug auf diese
Police erweise sich daher als nicht aktuell. Das Minimalkapital von CHF 49'047.00
für die Police 110'319 werde nach Erhalt der ausgefüllten
Entschädigungs-Quittung (GA-Nr. 25) und der beiden Unterzeichnungen (der Bank,
an welche die Police verpfändet war, und des Versicherten) samt Unterlagen
umgehend überweisen, da der Anspruch auf Erhalt des Mindestkapitals an sich von
keiner Partei bestritten werde.
Materiell wird ausgeführt, dem Kläger
sei keine Fondsperformance von 5, 7 oder 9 % garantiert bzw. zugesichert worden.
In der Offerte (GA-Nr. 2) stehe vielmehr, dass es sich um ein geschätztes
Guthaben handle und das voraussichtliche Anteilsguthaben bei Ablauf bei einer
angenommenen Fondsperformance von 5 % CHF 62'002.00, von 7 % CHF 79'771.00
bzw. von 9 % CHF 99'988.00 betragen würde. Etwas weiter unten stehe denn
auch, dass ein tieferer Ertrag zu einem entsprechend tieferen Guthaben führen
würde. Unter dem Titel «Versicherten Leistungen» gehe weiter hervor, dass im
Erlebensfall, d.h. bei Ablauf der Vertragsdauer, ein Mindestbetrag von
CHF 49'047.00 ausbezahlt werde. Dies sei der einzige Betrag, der nach Vertragsablauf
zugesichert bzw. mitversichert worden sei. Der Kläger habe zwar auf die
exemplarisch genannten Ertragswerte der Offerte hoffen, aber auf deren Erhalt
und Einforderung allemal nicht vertrauen können. Es sei bekannt, dass der
Börsenmarkt volatil sei. Da Renditechancen mit Verlustrisiken einhergingen,
habe es keiner weiteren Bemerkung bedurft, als dass ein «tieferer Ertrag zu
einem kleineren Guthaben» führe. Zudem sei vertraglich ein Mindestkapital
garantiert, welches selbst eine schlechte Ertragslage abzufedern wüsste. Im
Weiteren rüge der Versicherte, dass gemäss Auskünften der Banken die Fonds in
den letzten 19 Jahren um 100 % oder mehr aufgrund guter Börsenjahre zugelegt
haben sollten. Der Investitionsplan F (Art. 10 Abs. 2 AVB, Beleg Nr. 5), bestehend
aus 30 % Aktienfonds und 70 % Obligationenfonds vermöge jedoch keine
Rendite von 100 % oder mehr zu erzielen. Obligationen würfen grundsätzlich
weniger Rendite als Aktien ab und böten dem Investor im Gegenzug höhere
Sicherheit (z.B. im Falle eines Konkurses der Gesellschaft, geringere
Volatilität usw.). Auch scheine der Versicherte nicht zu berücksichtigen, dass
lediglich die Investition der ersten Sparprämie von Mai 2003 neunzehn Jahre her
sei. Die darauffolgenden Sparprämieninvestitionen seien allesamt
verhältnismässig kürzer und insofern auch deren Rendite infolge kürzerer
Aufzinsung kleiner. Es handle sich vorliegend um eine fondsgebundene
Lebensversicherung, die für den Versicherten und seine Angehörigen nebst dem Mindestbetrag
im Erlebensfall nach Ablauf der Versicherungsdauer ergänzend noch die Risiken
Todesfall (FP), Erwerbsunfähigkeitsrente (RIG) und Prämienbefreiung (LP PA 1)
vor Ablauf der Versicherungsdauer abdecke. Die Deckung dieser Risiken könne nicht
kostenlos sein; die darauf entfallenden Prämien fungierten zur Finanzierung der
Versicherungsdeckung (vgl. Art. 9 Abs. 1 AVB, GA-Nr. 5), welche auch in der
Police ersichtlich sei. Des Weiteren würden die unter Art. 10 der AVB (GA-Nr.
5) bestimmten Kosten von den einbezahlten Prämien abgezogen; diese Klausel sehe
vor, dass Prämien dem Kauf von Anlagefondsanteilen, zur Bildung eines
Sparkapitals, zur Deckung der in der Police erwähnten Risiken sowie zur Deckung
der Kosten für den Abschluss, den Kauf und den Verkauf der Anteile dienten. Ein
weiterer Unterschied zu klassischen Bankprodukten, die nur aus Sparguthaben
bestünden, bestehe darin, dass dieses Produkt einen vertraglich vereinbarten
Mindestbetrag im Erlebensfall biete; im Falle eines zähen Börsenmarkts oder gar
eines Börsencrashs bei Ablauf der Versicherungsdauer sei dies ein nicht zu
unterschätzender Vorteil für den Versicherten, wie sich dies auch im
vorliegenden Fall erwiesen habe. Der Versicherer vermöge die Entwicklung der
Börsenkurse nicht zu beeinflussen. Um dieses Risiko zu limitieren, sei dem
Versicherten der Mindestbetrag vertraglich zugesichert worden, um genau die
Eventualität einer schlechten Ertragslage im Zeitpunkt des Ablaufs der
Versicherungsdauer teilweise abzufedern. Die Abdeckung dieses Teilrisikos (z.B.
relevant im Falle eines «Börsencrashs», längerer Rezession etc.) sei eines der
durch die Prämien gedeckten Risiken. Aus dem Beleg GA-Nr. 34 (für die
Klageantwort manuell kreierte Aufstellung) gehe hervor, dass von den einbezahlten
Prämien von gesamthaft CHF 69'192.00 Sparprämien von gesamthaft CHF 38'022.93
in die Fonds investiert worden seien. Mit anderen Worten seien ca. 54,95 %
der Sparprämien in die Fonds investiert worden. Das sei kein tiefer
Prozentsatz, wenn man bedenke, dass es sich um ein Lebensversicherungsprodukt
handle, welches mit den einbezahlten Prämien die Risiken Todesfall,
Erwerbunfähigkeit, Prämienbefreiung mit einem Teil der restlichen 45,05 % zu
decken habe. Wie dem Beiblatt zum Investitionsplan F, Quartal 2, (GA-Nr. 35) zu
entnehmen sei, falle die Fondsperformance am 30. April 2022 im Vergleich zum
31. Dezember 2021 deutlich tiefer aus. Fakt sei, dass per Ende April 2022 die
Ertragslage der ausgewählten Fonds stark eingebrochen sei. Wie bereits erwähnt,
verfüge die Beklagte über keine Einflussmöglichkeiten auf die Marktsituation.
Im Übrigen könne der Beklagte im Zweifelsfall jederzeit den Rückkaufswert bzw.
den Ablaufwert seiner Police von der FINMA überprüfen lassen.
Sodann gebe es keine Börsen- /
Bankabrechnung lautend auf den Kläger, da die Beklagte kein Depot für ihre
versicherten Personen führe (dies im Gegensatz zu Banken oder Dienstleistern wie
Swissquote, Vlac, frankly usw.). Deshalb könne sie dem Versicherten auch nicht
die «Bankabrechnung» vorlegen, die er sich wünsche. Die Beklagte habe sich
lediglich dazu verpflichtet, seine Sparprämien gemäss dem von ihm gewählten
Investitionsplan (d.h. zu 30 % in Aktienfonds und 70 % in Obligationenfonds) zu
investieren. Die Beklagte unterliege einer strengen Aufsicht bei der FINMA
(insbesondere um sicherzustellen, dass die GMV immerzu die Mindestanzahl an
Fondsanteile habe, mit denen sie ihre Verpflichtungen abzudecken vermöge) und
strikten Audits. Schliesslich bestreite die Beklagte die neuerdings vom Kläger
angegebene Forderungshöhe. Im Übrigen erkenne sie keine Verzögerungen oder
Versäumnisse im Zusammenhang mit dem administrativen Ablauf oder mit der
Informationspflicht an.
3.
3.1 Der Kläger unterzeichnete am 4.
April 2003 ein Dokument mit dem Titel «Global Vie Invest – fondgebundene
gemischte Versicherung», welche das Logo der Beklagten trägt (Klagebeilage [KB]
7). Die Beklagte stellte am 30. April 2003 die entsprechende Police aus
(KB 8).
3.1.1 Das durch den Kläger eingereichte
Dokument enthält einleitend die Feststellung, die Offerte sei durch einen
autorisierten Agenten und gemäss den vorgeschlagenen Bedingungen der Groupe
Mutuel Vie erstellt worden. Das Vertragsverhältnis sollte am 1. Mai 2003
beginnen und 19 Jahre dauern, also am 30. April 2022 ablaufen. Als versicherte
Leistungen werden genannt:
·
Im Erlebensfall am
1. Mai 2022 das angesparte Altersguthaben, mindestens aber CHF 49'047.00;
·
bei Todesfall vor
dem 1. Mai 2022 ebenfalls das angesparte Altersguthaben, mindestens aber CHF
49'047.00;
·
bei
Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach Ablauf einer Wartefrist
von 24 Monaten eine garantierte Jahresrente bis zum 30. April 2022 von
CHF 12'000.00 sowie Prämienbefreiung nach einer Wartefrist von 3 Monaten,
ebenfalls bis 30. April 2022.
3.1.2 Unter dem Titel «geschätztes
Guthaben» nennt das Dokument ein «voraussichtliches Altersguthaben bei Ablauf
einer angenommenen Fondsperformance von» von CHF 64'002.00 bei 5 %, CHF
79'771.00 bei 7 % und CHF 99'988.00 bei 9 %. Ergänzend wird ausgeführt:
«Ein höherer Ertrag führt zu einem entsprechend grösseren Guthaben, ein
tieferer Ertrag zu einem kleineren Guthaben».
3.1.3 Der Kläger reicht ausserdem ein
Dokument mit der Überschrift «Hauptgarantie» ein, das den voraussichtlichen
Rückkaufswert der Police während der Laufzeit angibt, dies wiederum bei einer
jährlichen Rendite von 5 %, 7 % oder 9 %. Nach 19 Jahren
ergeben sich wiederum die Beträge von CHF 64'002.00, CHF 79'771.00 und
CHF 99'988.00 (KB 7 S. 2). Von wem dieses Dokument, welches anders als die
Offerte kein Logo der Beklagten trägt und sich in den durch diese eingereichten
Akten nicht findet, ist nicht vollständig klar. Es kann aber davon ausgegangen
werden, dass es der Beklagten zuzurechnen ist, zumal auch das Informationsblatt
2021 und die Bescheinigung über die Vorsorgebeiträge 2021, beide vom 10. Januar
2022 (beide in Klagebeilage 3), den Begriff «Hauptgarantie» verwenden.
3.1.4 Unter dem Titel «Finanzierung»
wird festgehalten, die Prämie belaufe sich auf CHF 3'600.00 pro Jahr, CHF
1'818.00 pro Halbjahr, CHF 918.00 pro Vierteljahr respektive CHF 312.00 pro
Monat. Wie sich den weiteren Abschnitten entnehmen lässt, entfällt unter dem
Titel «Hauptversicherung» ein jährlicher Prämienanteil von CHF 2'564.25
auf die Global Vie Invest – fondsgebundene gemischte Versicherung, ein
Prämienanteil von CHF 243.65 auf die Prämienbefreiung und unter dem Titel
«Ergänzungsversicherung» ein Prämienanteil von CHF 792.10 auf die Rente bei
Erwerbsunfähigkeit.
3.1.5 Auf einem «Beiblatt zum Antrag
für eine fondsgebundene Lebensversicherungspolice» erklärte der Kläger, er
wünsche, dass die Sparprämien wie folgt investiert würden (Plan B): 30 % in den
Fonds Fidelity Funds Switzerland, Valorennummer 326’395, und 70 % in den CS
Bond Fund Dynamic Srf, Valorennummer 277’020 (KB 7 S. 4).
3.1.6 Auf dem unterzeichneten Beiblatt
bestätigte der Kläger, dass er die allgemeinen Versicherungsbedingungen Produkt
Global vie Invest (AVB) erhalten und akzeptiert habe. Die von der Beklagten
eingereichten Allgemeinen Bedingungen für fondsgebundene Lebensversicherungen
halten in Art. 10 (Überschrift: «Zweckbestimmung der Prämie») fest, die Prämien
dienten dem Kauf von Anlagefondsanteilen zur Bildung eines Sparkapitals, zur
Deckung der in der Police erwähnten Risiken sowie zur Deckung der Kosten für
den Abschluss, den Kauf und den Verkauf der Anteile. Laut Ziffer 2 von Art. 10 wählt der Versicherungsnehmer «einen
Investmentplan unter den von der Gesellschaft angebotenen Investmentplänen aus.
Er bestimmt somit, in welche Anlagefonds und gemäss welcher Aufteilung die
Sparprämien der Versicherung investiert werden. Der gewählte Plan ist in der
Police angegeben». Art. 11
sieht vor, dass der Versicherungsnehmer den Investmentplan am Ende eines jeden
Kalenderjahres ändern kann und dass auch die Versicherung unter bestimmten
Voraussetzungen in andere Investmentpläne investieren kann.
3.2 Der Vertrag sah demnach als
Hauptversicherung eine Sparversicherung mit einem Kapitalanspruch bei Ablauf
der Laufzeit (oder zuvor im Todesfall) und als Ergänzungsversicherung eine
Rente bei Erwerbsunfähigkeit vor. Der auf die Hauptversicherung entfallende
Prämienanteil von CHF 2'564.25 pro Jahr war gemäss der vom Kläger gewählten
Variante «Plan B» zu 30 % in einen Aktienfonds (Fidelity Funds Switzerland) und
zu 70 % in einen Anleihenfonds (CS Fund Dynamic Srf) zu investieren. Laut den
soeben erwähnten allgemeinen Bedingungen dienten die Prämien dem Kauf von
Anlagefondsanteilen sowie zur Deckung der Kosten für den Abschluss, den Kauf
und den Verkauf der Anteile. Bei Verfall am 1. Mai 2022 wurde ein
Mindestkapital von CHF 49'047.00 garantiert. Weiter wurde ein geschätztes
Kapital für drei mögliche Verläufe angegeben, nämlich für Jahresrenditen von 5,
7 oder 9 %, dies mit der Ergänzung, ein höherer Ertrag führe zu einem
entsprechend grösseren Guthaben, ein kleinerer Ertrag zu einem kleineren
Guthaben. Das vom Kläger eingereichte Blatt mit der Kopfzeile «Hauptgarantie»
enthielt Berechnungen des Rückkaufswertes, welche sich ebenfalls
ausschliesslich auf die drei Varianten mit einer Rendite von 5 %, 7 % oder 9 %
bezogen.
3.3 Die vorstehend dargestellte
vertragliche Regelung enthält keine Zusicherung einer bestimmten Rendite. Die «geschätzten
Guthaben» basieren auf angenommenen Renditen von 5, 7 oder 9 %, wobei
ausdrücklich darauf hingewiesen wird, das kleinere Erträge zu kleineren
Guthaben führen werden. Die angenommenen Jahresrenditen erscheinen zwar aus
heutiger Perspektive für die im Investmentplan vorgesehene Anlageform als hoch;
von einer irreführenden Darstellung kann jedoch nicht gesprochen werden. Der Mindestzins
für die zweite Säule, der sich an sehr risikoarmen Anlagemöglichkeiten wie
Staatsanleihen orientiert, betrug von 1985 bis Ende 2002 4 % und anschliessend 3.25
%. Es musste aus damaliger Sicht nicht als unrealistisch erscheinen, davon
auszugehen, mit gegenüber dem BVG etwas freieren, aber immer noch
vergleichsweise sicheren Anlageformen lasse sich eine höhere Rendite erzielen.
Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, ein jährlicher Ertrag von 5, 7
oder 9 % habe mit der im Investmentplan vorgesehenen Anlageform (30 %
Aktienfonds, 70 % Anleihenfonds) von vornherein als vollkommen utopisch und
unrealistisch erscheinen müssen. Es fällt zwar auf, dass die damals
angestellten, in der Offerte enthaltenen Berechnungen keine Varianten mit
niedrigeren Renditen von weniger als 5 % enthalten, wobei sich dies
teilweise dadurch erklären mag, dass eine Mindestgarantie von CHF 49'047.00
bestand. Der Kläger hatte und hat gemäss Vertrag nur, aber immerhin Anspruch
darauf, dass die von ihm geleisteten Sparprämien vertragsgemäss verwendet und
entsprechend dem von ihm gewählten Investmentplan angelegt werden. Weiter wurde
für den Erlebens- und für den Todesfall eine Mindest-Auszahlung von CHF
49'047.00 garantiert. Die Aussage des Klägers, ihm sei damals versprochen
worden, dass mindestens die eingezahlten Beträge bei Vertragsende ausbezahlt werden
könnten (Klageschrift S. 2), widerspricht dem Wortlaut der Vereinbarung
und kann auch deshalb nicht zutreffen, weil der im Antrag bei einer
Fondsperformance von 5 % genannte Betrag von CHF 64'002.00 ebenfalls niedriger
ist als die Summe der gemäss Vertrag während der Laufzeit anfallenden Prämien
(ohne Ratenzuschlag) von CHF 68'400.00 (19 x CHF 3'600.00).
3.4 Nach dem Gesagten vermittelt die
vereinbarte Regelung dem Kläger neben der Versicherung bei Erwerbsunfähigkeit
und Tod als Hauptversicherung den Anspruch auf Auszahlung eines Kapitals,
welches am 1. Mai 2022 fällig wurde. Die Höhe dieses Anspruchs hing von der
Rendite ab, welche aus dem durch den Kläger gewählten, unter bestimmten
Voraussetzungen anpassbaren Investmentplan erzielt wurde, sowie von den
entstehenden Kosten. Als Minimalanspruch wurde ein Betrag von CHF 49'047.00
festgelegt.
3.5 In einem Informationsblatt vom
10. Januar 2022 wird der Wert des Anteilguthabens der Police 110’319 per 31.
Dezember 2021 auf CHF 50'603.93 beziffert (GA-Nr. 23). Am 14. Mai 2022 wurde
dem Kläger schliesslich mitgeteilt der Wert des Anteilguthabens per 30. April
2022 belaufe sich auf CHF 46'423.82. Deshalb gelange der garantierte
Minimalbetrag von CHF 49'047.00 zur Auszahlung (GA-Nr. 24).
4. Strittig und zu prüfen ist
weiter, ob das Vorgehen der Beklagten den vertraglichen Vereinbarungen
entspricht.
4.1
4.1.1 Der von der Beklagten
eingereichten Aufstellung (GA-Nr. 34) lässt sich entnehmen, dass der Kläger
zunächst, vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003, monatliche Zahlungen von CHF
312.00 und ab 1. Januar 2004 halbjährliche Zahlungen von CHF 1'818.00
leistete. Insgesamt beliefen sich die Prämien auf CHF 69'192.00. Davon
entfielen CHF 38'022.93 auf Sparprämien, CHF 15'223.48 auf die
Erwerbsunfähigkeitsrente, CHF 4'683.00 auf die Prämienbefreiung, CHF 2'340.32
auf das Todesfallrisiko, CHF 584.14 auf den Ratenzuschlag und CHF 8'357.80
auf Kosten. Die Kosten beliefen sich demnach auf CHF 440.00 pro Jahr; dies
entspricht 12.2 % der Gesamtprämie von CHF 3'600.00.
4.1.2 Gemäss der vom Kläger gewählten
Variante (Investmentplan B) waren die Sparprämien zu 30 % in einen Aktienfonds
(Fidelity Funds Switzerland, Valorennummer 326’395) und zu 70 % in einen Anleihenfonds
(CS Bond Fund Dynamic Sfr, Valorennummer 277’020) zu investieren (vgl. GA-Nr. 2
S. 1). Am 8. Mai 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde das auf den
CS Bond Fund Dynamic Sfr (Valorennummer 277020) entfallende Anteilsguthaben in
einen anderen Obligationenfonds investieren, den CS Bond Fund Sfr
(Valorennummer 348'879). Dieser Fonds biete mehr Sicherheit und verwalte ein
wesentlich grösseres Volumen (GA-Nr. 19).
4.1.3 Offenbar im Anschluss an eine
Anfrage des Klägers teilte die Beklagte diesem am 12. Juni 2008 mit, der
finanzielle Gegenwert des Anteilguthabens belaufe sich (für die Police 110'319)
auf CHF 4'092.30 im Aktienfonds Fidelity Switzerland Fund (Valorennummer
277'020) und auf CHF 7'627.55 im CS Bond Fund Sfr (Valorennummer 348'879).
Gleichzeitig wurden je die 10 grössten Positionen der beiden Fonds
bekanntgegeben (GA-Nr. 20).
4.1.4 Am 19. März 2013 teilte die
Beklagte dem Kläger mit, der Investitionsplan werde erneut geändert. 20 % des
Obligationenanteils des Fondsvermögens sei in einen neuen Anlagefonds ohne
Wechselkursrisiko, bestehend aus Obligationen mit inflationsabhängiger
Verzinsung, investiert worden, den LGT Bond Fund Global Inflation Linked
CHF (Valorennummer 14857804). Mit dieser Diversifizierung bei den
Obligationsanleihen werde für den Fall eines Inflationsanstiegs vorgesorgt
(GA-Nr. 21).
4.1.5 Am 30. Januar 2014 teilte die
Beklagte dem Kläger den Stand des finanziellen Gegenwerts des Anteilsguthabens
per 1. Januar 2014 in Bezug auf die Police 110'318 – also nicht die hier zu
behandelnde Police 110'319 – mit (GA-Nr. 22).
4.1.6 Im Informationsblatt 2021 vom 10.
Januar 2022 erklärte die Beklagte, per 31. Dezember 2021 belaufe sich die
Versicherungssumme auf CHF 49'047.00, der Rückkaufswert auf CHF 50'561.65
und der Umwandlungswert auf CHF 50'915.25. Der Geldwert des
Anteilguthabens wurde angegeben mit CHF 22'766.28 für den Aktienfonds
(Nr. 326395), CHF 22'383.75 für den CS Bund Fund Sfr (Nr. 348879) und CHF
5'456.90 für den LGT Bond Fund Global Inflation Linked (CHF) B (Nr. 14857804).
4.1.7 Am 9. Mai 2022 eröffnete die
Beklagte dem Kläger schliesslich den Stand des Fondsguthabens per 30. April 2022
mit CHF 46'423.82 und hielt fest, damit werde dem Kläger das garantierte
Minimalkapital von CHF 49'047.00 ausbezahlt (GA-Nr. 25). Nach einer
telefonischen Nachfrage des Klägers schickte ihm die Beklagte eine Aufstellung
über die Entwicklung der Fondsguthaben von Mai 2021 bis April 2022. Diese wies
per 30. April 2022 ein Fondsguthaben von total CHF 46'423.82 (Aktienfonds CHF
19'908.46, Anleihenfonds 2 CHF 21'113.47, Anleihenfonds 3 CHF 5'401.89)
aus (GA-Nr. 26).
4.2 Wie erwähnt, sah der Vertrag
folgende Aufteilung der jährlichen Prämien (ohne Ratenzuschlag) von CHF
3'600.00 vor (E. II. 3.1.4 hiervor): CHF 2'564.25 für die fondsgebundene
gemischte Versicherung (Kapital bei Tod oder im Erlebensfall); CHF 792.10
Erwerbsunfähigkeitsrente; CHF 243.65 Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit.
Der durch die Beklagte verfassten Aufstellung (GA-Nr. 34) lässt sich entnehmen,
dass insgesamt Prämien von CHF 69'192.00 bezahlt wurden. Hiervon entfielen
CHF 40'363.00 auf die gemischte Versicherung; dies entspricht bei einer
Laufzeit von 19 Jahren einem jährlichen Betrag von CHF 2'124.00. Die
Differenz von rund CHF 440.00 pro Jahr zur Sparprämie von CHF 2'564.00
entspricht den in der Aufstellung enthaltenen Kosten von CHF 8'357.80 oder
CHF 439.90 pro Jahr. Die Verrechnung von Kosten ist im Vertrag insofern
vorgesehen, als dieser auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Produkt
Global vie Invest verweist, wobei der Kläger als Versicherungsnehmer
bestätigte, diese erhalten und akzeptiert zu haben. Diese Allgemeinen
Bedingungen (GA-Nr. 5) halten in Art. 10 («Zweckbestimmung der Prämie»)
Folgendes fest: «Die Prämien dienen dem Kauf von Anlagefondsanteilen, zur
Bildung eines Sparkapitals, zur Deckung der in der Police erwähnten Risiken
sowie zur Deckung der Kosten für den Abschluss, den Kauf und den Verkauf der
Anteile.» Die Kosten wurden in Form einer Pauschale berechnet, welche zunächst,
bei monatlicher Zahlung, CHF 36.66 ausmachte und anschliessend mit CHF
219.94 pro Halbjahr berechnet wurde (vgl. GA-Nr. 34). Damit wurden die Kosten
der Anlage, also etwa die Fondsgebühren und die internen Kosten der Beklagten
gedeckt. Diese Summe, welche rund 1 % des Endguthabens oder rund 12 % der
Gesamtprämie ausmacht, kann über gesamte Laufzeit gesehen nicht als übersetzt
gelten, zumal sie externe Kosten umfasst und auch zu berücksichtigen ist, dass
eine Minimalgarantie besteht, welche letztlich laut der Ansicht der Beklagten
auch tatsächlich zum Tragen kommt. Die verbleibende Sparprämie wurde gemäss dem
vereinbarten Investmentplan investiert. Von einer zweckwidrigen Verwendung der
Prämien kann somit nicht gesprochen werden. Den auf Verlangen des Klägers
ausgestellten «Vermögensstandsmeldungen» vom 12. Juni 2008 (GA-Nr. 20) und per
1. Januar 2014 (GA-Nr. 22, betreffend Police 110'318) liess sich jeweils
entnehmen, dass das Anteilguthaben deutlich niedriger war als die bis dahin
einbezahlten Prämien.
4.3 Der Kläger macht weiter geltend,
gemäss Angaben von Banken hätte in der Zeit von 2003 bis 2022 eine Rendite von
rund 100 % erzielt werden müssen.
4.3.1 Es trifft zu, dass einige
Aktienindizes, wie z.B. der schweizerische Swiss Market Index (SMI), in der
Zeit von 2003 bis 2022 um mehr als 100 % gestiegen sind. Ein reiner Aktienfonds
hätte demnach in dieser Zeitspanne eine Wertsteigerung in dieser Grössenordnung
erreichen können. So verhielt es sich auch mit dem Aktienfonds Fidelity Funds
Switzerland (Valorennummer 326395), der innerhalb des vom Kläger gewählten Investmentplans
einen Anteil von 30 % ausmachte. Der Wert der Anteile dieses Fonds hat sich in
der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2022 tatsächlich mehr als verdoppelt.
Dies schlägt sich im Ergebnis insofern nieder, als die auf diesen Fonds entfallenden
Prämien von rund CHF 11'400.00 (30 % der Sparprämien von total rund
CHF 38'000.00) zu einem Anteilsguthaben von CHF 19'908.00 führten (vgl.
E. II. 4.1.7), dies trotz des Rückgangs zwischen Ende 2021 und Ende
April 2022 (vgl. E. II. 4.5 hiernach). Unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass die Prämien von CHF 11'400.00 nicht von Anfang an investiert werden
konnten, sondern erst nach und nach einbezahlt wurden, entspricht dies einem
Zuwachs von mehr als 100 % auf dem durchschnittlichen Kapital. Auf dem
Aktienanteil wurde der vom Kläger genannte Gewinn demnach durchaus erzielt.
4.3.2 Der gewählte Investmentfonds
bestand aber zum weit überwiegenden Teil, nämlich zu 70 %, aus Anleihen- bzw.
Obligationenfonds. Die Performance dieses Anteils war während des Zeitraums von
2003 bis 2022 – ebenso wie diejenige vieler anderer Obligationen – wesentlich
ungünstiger, was unter anderem dem allgemeinen Zinsumfeld geschuldet ist. Der
im ursprünglichen Investmentplan enthaltene CS Bond Fund Dynamic Sfr
(Valorennummer 277020) erlitt in der Zeit von 2003 bis 2008 sogar einen
deutlichen Wertverlust (vgl.
Die Beklagte versuchte die Performance zu verbessern, indem sie im Jahr 2008 das
gesamte auf diesen Obligationenfonds entfallende Anteilguthaben in einen anderen
Fonds investierte, den CS Bond Fund Sfr (Valorennummer 348'879; vgl. Schreiben
vom 8. Mai 2008, GA-Nr. 19). Bei diesem Fonds kam es in der Folge von 2008
bis April 2022 zwar zu keinem Verlust, aber auch nur zu einem geringen Wertzuwachs
in der Grössenordnung von insgesamt rund 10 % (vgl. https://www.finanzen.ch/fonds/cs-invm-fds-14-credit-suisse-lux-swiss-franc-bond-fund-b-lu0049527079).
Im Jahr 2013 wurde der Investitionsplan erneut angepasst, indem 20 % des
Obligationenanteils in den Funds LGT Bond Fund Global Inflation Linked CHF
(Valorennummer 14857804) investiert wurden (vgl. Schreiben vom 19. März 2013, GA-Nr.
21). Dieser Fonds erlitt in der Folge bis April 2022 einen Wertverlust (vgl.
4.3.3 Zusammengefasst erzielte zwar der
mit 30 % gewichtete Aktienfonds von 2003 bis April 2022 einen Wertzuwachs von
mehr als 100 %. Der mit 70 % mehr als doppelt so stark gewichtete
Obligationenanteil erbrachte jedoch über den gesamten Zeitraum betrachtet keine
nennenswerte Rendite. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass die
Gesamtinvestition in den genannten 19 Jahren eine Rendite von rund 2 % pro Jahr
erreichte. Ausschlaggebend war die ausgesprochen schlechte Wertentwicklung der
Obligationenfonds, an dem auch die Anpassungen, welche die Beklagte in den
Jahren 2008 und 2013 vornahm, nichts Grundlegendes zu ändern vermochten.
4.4 Nach dem Gesagten kann der vom
Kläger geäusserte Verdacht, die Beklagte habe die von ihm einbezahlten Prämien
nicht vertragsgemäss verwendet und einen weit höheren als den ausgewiesenen
Ertrag erzielt, nicht bestätigt werden. Der Prämienbetrag von CHF 3'600.00 pro
Jahr reduziert sich nach Abzug der Risikoprämien (Erwerbsunfähigkeit) auf
CHF 2'564.25 pro Jahr. Hiervon kommen die Prämie für das Todesfallrisiko
und die Kosten (inkl. Prämie für die Mindestgarantie) in Abzug. Die Kosten von
CHF 440.00 werden im Grundsatz in den im Vertrag erwähnten AVB genannt und
ihre Höhe lässt sich – auch wenn diesbezüglich eine grössere Transparenz wünschbar
gewesen wäre – nicht als vertragswidrig bezeichnen. Auch die von der Beklagten
angegebene Wertentwicklung ist plausibel.
4.5 Der Kläger weist weiter darauf
hin, dass die Beklagte per
31. Dezember 2021 einen Rückkaufswert von CHF 50’561.65 für die Police 110'319
auswies, vier Monate später dagegen nur noch den Betrag von CHF 46’423.82. Dieser
Rückgang um rund 8 % muss jedoch als plausibel bezeichnet werden. Es ist
gerichtsnotorisch, dass die Entwicklung ab Februar 2022 (Krieg in der Ukraine,
Anstieg der Energiekosten usw.) insbesondere zu einem Einbruch der Aktienkurse
führte. Die Aufstellung der Beklagten (GA-Nr. 26) zeigt denn auch, dass
sich der Wert des Aktienfonds von CHF 22'766.28 (Ende 2021) auf CHF
19'908.46 (Ende April 2022) reduzierte. Zusammen mit einem Wertverlust von rund
CHF 1'300.00 auf den beiden Obligationenfonds resultierte das Minus von rund
CHF 4'000.00, entsprechend der Differenz zwischen den erwähnten Werten von CHF
50'561.65 und CHF 46'423.82. Von einem unrechtmässigen Verhalten der Beklagten
kann auch in diesem Punkt nicht gesprochen werden.
5. Nach dem Gesagten kann dem
Standpunkt des Klägers nicht gefolgt werden. Es ist zwar nachvollziehbar, wenn
er sich an den Renditeschätzungen von 5, 7 oder 9 % orientierte, welche im
Zusammenhang mit dem Vertragsschluss im Jahr 2003 genannt wurden. Eine
entsprechende Renditegarantie wurde jedoch nicht abgegeben. Die Beklagte hat
die vom Kläger einbezahlten Prämien in einer Weise verwendet, welche sich mit
dem Vertrag vereinbaren lässt. Die Kosten von CHF 440.00 pro Jahr sind durch
den Vertrag abgedeckt. Dass die Rendite weit unter den bei Vertragsschluss
beispielhaft, aber ohne verbindliche Garantie genannten Prozentzahlen blieb,
ist nicht die Folge einer Zweckentfremdung der Prämien, sondern der sehr
schlechten Wertentwicklung der Obligationen, welche mit 70 % gewichtet wurden.
Der mit 30 % gewichtete Aktienfonds, der von 2003 bis 2021 einen starken
Wertzuwachs verzeichnete, vermochte dies nicht auszugleichen. Letztlich
resultiert am Stichtag 1. Mai 2022 ein Guthaben, welches unter der
Mindestgarantie von CHF 49'047.00 liegt. Die Klage, mit der die Auszahlung
einer höheren Summe verlangt wird, ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beklagte
hat in Verfahren nach Art. 73 BVG auch bei Obsiegen keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.).
6.2 Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 73 Abs. 2 BVG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird in Bezug auf die Police
110'319 abgewiesen.
2. In Bezug auf die Police 110'318 wird
festgestellt, dass das Kapital noch nicht fällig ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch