Lexipedia

Entscheid

VSKLA.2022.4

gebundene Vorsorge 3a

12. April 2023Deutsch29 min

fondsgebundenen Kapitalversicherung «Global vie invest» (FP), welche ein Kapital

Source so.ch

§

Urteil vom 12. April 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Kläger

gegen

Groupe Mutuel Leben GMV AG

Beklagte

betreffend gebundene

Vorsorge 3a (Klage vom 26. Juli 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Im April 2003 schloss A.___

(nachfolgend: Kläger), geb. 1958, bei der Groupe Mutuel Leben GMV AG

(nachfolgend: Beklagte) zwei

fondsgebundene Lebensversicherungen (Säule 3a; Police Nrn. 110'318 und 110’319)

ab (GA-Nr. [Akten der Groupe Mutuel] 1 – 4), dies mit Beginn am 1. Mai 2003 und

einer Dauer bis 30. April 2022 (für Police Nr. 110’319) respektive bis 30.

April 2023 (für Police Nr. 110’318). Die Hauptversicherung besteht aus der

fondsgebundenen Kapitalversicherung «Global vie invest» (FP), welche ein Kapital

im Erlebens- oder Todesfall garantiert. Zusätzlich wird eine Erwerbsunfähigkeitsrente

im Falle einer Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall versichert

(RIG). Hinzu kommt die Prämienbefreiung (LP) im Falle einer Erwerbsunfähigkeit.

1.2 Mit Schreiben vom 9. Mai 2022

teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Versicherungspolice Nr. 110'319 habe

am 1. Mai 2022 das Ende der Laufzeit erreicht. Als Beilage stellte sie dem

Kläger eine Entschädigungsquittung zu, worin unter anderem festgehalten wurde,

er habe Anspruch auf einen Betrag von CHF 49'047.00, welcher dem garantierten

Minimalkapital entspreche. In der Folge zeigte sich der Kläger mit dem

ausgewiesenen Betrag nicht einverstanden (s. u.a. E-Mail an die Beklagte vom 2.

Juni 2022; GA-Nr. 28). Es folgten weitere Korrespondenzen zwischen den Parteien,

wobei die Beklagte am ausgewiesenen Betrag festhielt.

2. Am 28. Juli 2022 (Datum

Postaufgabe) erhebt der Kläger gegen die Beklagte Klage beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.). Er stellt

sinngemäss folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei anzuweisen, die

Minderung aufzuheben und eine angemessene Rendite aufgrund der Börsendaten für

die beiden Policen 110’318 (2022 [recte: 2023]) + 110’319 (2023 [recte: 2022])

auszuzahlen.

2. Des Weiteren sei die Beklagte bis zur

definitiven Klärung der Angelegenheit zu verpflichten, das so oder so bereits

geschuldete Minimalkapital von CHF 49'047.00 umgehend auf sein Bankkonto ohne

Gegenzeichnung der Bank oder ihn auszuzahlen.

3. Die Beklagte habe dem Kläger einen

angemessenen Betrag für den seinerseits unnötig erforderlichen Aufwand zu

bezahlen.

3. Mit Klageantwort vom 13.

Oktober 2022 (A.S. 8 ff.) stellt die Beklagte den Antrag, die Klage sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

des Klägers.

4. Mit Replik vom 18. Oktober 2022

(A.S. 19 f.) verweist der Kläger im Wesentlichen auf seine bisherigen

Ausführungen, gibt weitere Unterlagen zu den Akten und teilt mit, zum Abschluss

der Angelegenheit schlage er vor, dass ihm im Jahr 2022 der Betrag von CHF

99’988.00 für die Police 110’319 und CHF 217’787.00 für die Police 110’318 im

Jahr 2023 gemäss der Seite «Hauptgarantie» (Klagebeilagen 6.1 und 20) vergütet

würden.

5. Mit Eingabe vom 7. November

2022 (A.S. 23) teilt der Kläger mit, er habe die letzte Ratenzahlung gemäss

Vertrag Nr. 110’318 am 31. Oktober 2022 geleistet. Somit seien beide Verträge

110'318 und 110’319 seinerseits vollständig erfüllt worden.

6. Mit Duplik vom 10. November

2022 (A.S. 25 f.) lässt sich die Beklagte abschliessend vernehmen. Sie

bestätigt ihre Anträge und lehnt den Vorschlag des Klägers ab.

7. Mit Triplik vom 17. November

2022 (A.S. 30) lässt sich der Kläger abschliessend vernehmen.

8. Mit Eingabe vom 15. Dezember

2022 (A.S. 32) reicht der Kläger weitere Unterlagen ein.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Bei der gebundenen Vorsorge im

Rahmen der Säule 3a handelt es sich um eine anerkannte und steuerlich

begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne der Art. 82 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und Art. 1 der Verordnung über die

steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV

3) vom 13. November 1985. Sich daraus ergebende Streitigkeiten fallen in die

Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 BVG; Urteil des

Bundesgerichts vom 11. Februar 2008, 163/06, E. 3.2).

1.2

Das Versicherungsgericht ist

nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und § 54 Abs. 1 des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) zur Beurteilung der

vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer Versicherten gegenüber einer

Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.3

Die Versicherung gemäss der

Police 110'319 lief am 1. Mai 2022 ab. Demgegenüber hat die Police 110'318 ihre

Laufzeit, welche bis Ende April 2023 dauert, noch nicht erreicht. Eine

vorzeitige Auflösung könnte nur gemäss den in Art. 4 der Zusatzbedingungen

genannten Bedingungen erfolgen, welche nicht gegeben sind. Der Anspruch des

Klägers aus dieser Police ist somit noch nicht fällig. Die gerichtliche

Beurteilung im vorliegenden Verfahren hat sich auf die Police 110'319 zu

konzentrieren.

1.4

Die vom Kläger verlangte

Auszahlung des Betrags von CHF 49'047.00 (vgl. E. I. 2 hiervor,

Rechtsbegehren Ziffer 2) ist unstrittig. Inzwischen wurde eine entsprechende

Entschädigungs-Quittung ausgefüllt (vgl. Schreiben des Klägers vom

15.

Dezember 2022, A.S. 32, und Beilagen dazu). Umstritten bleibt dagegen,

ob dem Kläger ein über die genannte Summe hinausgehender Anspruch zusteht.

2.

Die Parteien begründen ihre

Standpunkte zusammengefasst wie folgt:

2.1

Der Kläger führt aus, die

Beklagte wolle ihm aus der am 1. Mai 2022 auslaufenden Police 110'319 «Säule 3a

– gebundene Vorsorge» lediglich den festgelegten Minimalbetrag auszahlen. Vertraglich

seien ihm aber vor 19 Jahren Verzinsungen der Fondspolice von 5 / 7 / 9 %

in Aussicht gestellt worden. Er vermute deshalb, dass die minimale Auszahlung,

ohne jegliche Gewinnausschüttung zu seinen Gunsten, bereits von Anfang an

geplant gewesen sei. Seine Einzahlungen für die Versicherung gemäss der

Police-Nr. 110’319 hätten CHF 69'085.90 betragen, während nun lediglich CHF

Dispositiv

49'047.00 ausgezahlt würden. Die Beklagte verleibe sich demnach den satten

Betrag von CHF 20'038.90, also rund 40 %, für eine Risikoversicherung ab

dem 720. Tag ein. Ihm sei bei Vertragsabschluss eine Performance von 5 / 7 / 9

% in Aussicht gestellt worden, was in keinster Weise mit dem jetzigen

Auszahlungsbetrag übereinstimme. Gemäss den Auskünften von Banken dürften die

Fonds in den letzten 19 Jahren um 100 % oder mehr aufgrund guter Börsenjahre

zugelegt haben, was ohne Weiteres die genannten Zinsergebnisse bei der

Beklagten erzielen würde. Die Beklagte weise rechnerisch in einer Tabelle

lediglich eine Performance von 2.03 / 2,04 % aus und dies nur auf geringen

investierten Beträgen, was kaum im Sinn einer gewinnbringenden Fondspolice für

den Kunden sein dürfte. Er als Kunde sei offenbar ganz bewusst mit einem

Lockangebot von 5 / 7 / 9 % geködert worden, um zu einem Vertragsabschluss zu

kommen. Eine so geringe Fondsperfomance von rund 2 % sei nach Auskunft von

Banken nicht reell, die Fonds hätten aufgrund der sehr guten Börsenjahre um die

100 % zugelegt. Tatsache sei, dass die Beklagte bis dato keine Nachweise der

tatsächlichen Bankinvestitionen in die Fonds noch deren tatsächliche

Performance der letzten 19 (-20) Jahre vorgelegt habe. Es sei somit nicht

nachgewiesen, dass seine Gelder auch tatsächlich in den Fonds platziert worden

seien. Auf erneute Anfrage habe er von der Beklagten lediglich die zweite

Berechnungstabelle vom 4. Juli 2022 und keinen Fondsnachweis erhalten. Die

Performances der Policen 110'319 und 110'318 mit den Fonds «Aktien Fidelity Switzerland

Fund Nr. 326395», «Obligationen CS Bond Fund Nr. 348879», «Obligationen CS Bond

Nr. 277020», «Obligationen LGT Bond Fund Global Inflation Linked Nr. 14857804»

und allenfalls weiteren seien von der Beklagten bislang nicht transparent

ausgewiesen worden. Sodann habe die Beklagte noch per 31. Dezember 2021 einen

Rückkaufswert von CHF 50’561.65 für die Police 110'319 ausgewiesen, vier Monate

später den Betrag von CHF 46’423.82. Insbesondere die Fonds dürften im ersten

Quartal 2022 massiv zugelegt haben, wie es zumindest die Banken in der Presse

verlautbaren liessen. Eine Anfrage betreffend allfälliger Verlängerung der

Police 110’319, z.B. bis Winter 2022, habe die Beklagte zurückgewiesen. Somit

sei die Beklagte anzuweisen, die offensichtliche, seiner Ansicht nach

absichtliche Minderung aufzuheben und eine angemessene Rendite aufgrund der

Börsendaten für die beiden Policen 110’318 (2022 [recte: 2023]) + 110’319 (2023

[recte: 2022]) auszuzahlen (Grundlage Minimalbeträge und gute Performance). Ihm

sei damals versprochen worden, dass mindestens die eingezahlten Beträge bei

Vertragsende ausbezahlt werden könnten, worauf er auch diese Versicherung

abgeschlossen gehabt habe. Sonst hätte er niemals eine solche 3a Säule

abgeschlossen. Es könne nicht sein, dass seine gebundene Altersvorsorge dermassen

und seiner Auffassung nach absichtlich vom Versicherer zu eigenen Gewinnzwecken

vernichtet werde. Aufgrund der genannten Umstände und zur Regelung / Abschluss

der Angelegenheit schlage er vor, dass ihm im Jahr 2022 der Betrag von CHF

99’988.00 für die Police 110’319 und CHF 217’787.00 für die Police 110’318 im

Jahr 2023 gemäss der Seite «Hauptgarantie» vergütet würden.

2.2 Die Beklagte macht geltend, der

fondsgebundene gemischte Lebensversicherungsvertrag gemäss Police 110’318 laufe

erst am 30. April 2023 ab. Der Kläger beantrage offenbar sinngemäss, dass für

diese Police bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Mindestbetrag bzw. zumindest

eine angemessene Rendite auszuzahlen sei. Lebensversicherungen im Rahmen der

gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) könnten jedoch grundsätzlich nicht

vorzeitig aufgelöst werden. Eine Ausnahme von dieser Regel bilde die

Rückkaufmöglichkeit bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen, die in Art. 3

und 4 der Zusatzbedingungen des Versicherers bestimmt seien (Beleg Nr. 7). Der

Versicherte habe bis dato jedoch noch keine Rückkaufabsicht hinsichtlich der

Police 110’318 geäussert. Das klägerische Rechtsbegehren in Bezug auf diese

Police erweise sich daher als nicht aktuell. Das Minimalkapital von CHF 49'047.00

für die Police 110'319 werde nach Erhalt der ausgefüllten

Entschädigungs-Quittung (GA-Nr. 25) und der beiden Unterzeichnungen (der Bank,

an welche die Police verpfändet war, und des Versicherten) samt Unterlagen

umgehend überweisen, da der Anspruch auf Erhalt des Mindestkapitals an sich von

keiner Partei bestritten werde.

Materiell wird ausgeführt, dem Kläger

sei keine Fondsperformance von 5, 7 oder 9 % garantiert bzw. zugesichert worden.

In der Offerte (GA-Nr. 2) stehe vielmehr, dass es sich um ein geschätztes

Guthaben handle und das voraussichtliche Anteilsguthaben bei Ablauf bei einer

angenommenen Fondsperformance von 5 % CHF 62'002.00, von 7 % CHF 79'771.00

bzw. von 9 % CHF 99'988.00 betragen würde. Etwas weiter unten stehe denn

auch, dass ein tieferer Ertrag zu einem entsprechend tieferen Guthaben führen

würde. Unter dem Titel «Versicherten Leistungen» gehe weiter hervor, dass im

Erlebensfall, d.h. bei Ablauf der Vertragsdauer, ein Mindestbetrag von

CHF 49'047.00 ausbezahlt werde. Dies sei der einzige Betrag, der nach Vertragsablauf

zugesichert bzw. mitversichert worden sei. Der Kläger habe zwar auf die

exemplarisch genannten Ertragswerte der Offerte hoffen, aber auf deren Erhalt

und Einforderung allemal nicht vertrauen können. Es sei bekannt, dass der

Börsenmarkt volatil sei. Da Renditechancen mit Verlustrisiken einhergingen,

habe es keiner weiteren Bemerkung bedurft, als dass ein «tieferer Ertrag zu

einem kleineren Guthaben» führe. Zudem sei vertraglich ein Mindestkapital

garantiert, welches selbst eine schlechte Ertragslage abzufedern wüsste. Im

Weiteren rüge der Versicherte, dass gemäss Auskünften der Banken die Fonds in

den letzten 19 Jahren um 100 % oder mehr aufgrund guter Börsenjahre zugelegt

haben sollten. Der Investitionsplan F (Art. 10 Abs. 2 AVB, Beleg Nr. 5), bestehend

aus 30 % Aktienfonds und 70 % Obligationenfonds vermöge jedoch keine

Rendite von 100 % oder mehr zu erzielen. Obligationen würfen grundsätzlich

weniger Rendite als Aktien ab und böten dem Investor im Gegenzug höhere

Sicherheit (z.B. im Falle eines Konkurses der Gesellschaft, geringere

Volatilität usw.). Auch scheine der Versicherte nicht zu berücksichtigen, dass

lediglich die Investition der ersten Sparprämie von Mai 2003 neunzehn Jahre her

sei. Die darauffolgenden Sparprämieninvestitionen seien allesamt

verhältnismässig kürzer und insofern auch deren Rendite infolge kürzerer

Aufzinsung kleiner. Es handle sich vorliegend um eine fondsgebundene

Lebensversicherung, die für den Versicherten und seine Angehörigen nebst dem Mindestbetrag

im Erlebensfall nach Ablauf der Versicherungsdauer ergänzend noch die Risiken

Todesfall (FP), Erwerbsunfähigkeitsrente (RIG) und Prämienbefreiung (LP PA 1)

vor Ablauf der Versicherungsdauer abdecke. Die Deckung dieser Risiken könne nicht

kostenlos sein; die darauf entfallenden Prämien fungierten zur Finanzierung der

Versicherungsdeckung (vgl. Art. 9 Abs. 1 AVB, GA-Nr. 5), welche auch in der

Police ersichtlich sei. Des Weiteren würden die unter Art. 10 der AVB (GA-Nr.

5) bestimmten Kosten von den einbezahlten Prämien abgezogen; diese Klausel sehe

vor, dass Prämien dem Kauf von Anlagefondsanteilen, zur Bildung eines

Sparkapitals, zur Deckung der in der Police erwähnten Risiken sowie zur Deckung

der Kosten für den Abschluss, den Kauf und den Verkauf der Anteile dienten. Ein

weiterer Unterschied zu klassischen Bankprodukten, die nur aus Sparguthaben

bestünden, bestehe darin, dass dieses Produkt einen vertraglich vereinbarten

Mindestbetrag im Erlebensfall biete; im Falle eines zähen Börsenmarkts oder gar

eines Börsencrashs bei Ablauf der Versicherungsdauer sei dies ein nicht zu

unterschätzender Vorteil für den Versicherten, wie sich dies auch im

vorliegenden Fall erwiesen habe. Der Versicherer vermöge die Entwicklung der

Börsenkurse nicht zu beeinflussen. Um dieses Risiko zu limitieren, sei dem

Versicherten der Mindestbetrag vertraglich zugesichert worden, um genau die

Eventualität einer schlechten Ertragslage im Zeitpunkt des Ablaufs der

Versicherungsdauer teilweise abzufedern. Die Abdeckung dieses Teilrisikos (z.B.

relevant im Falle eines «Börsencrashs», längerer Rezession etc.) sei eines der

durch die Prämien gedeckten Risiken. Aus dem Beleg GA-Nr. 34 (für die

Klageantwort manuell kreierte Aufstellung) gehe hervor, dass von den einbezahlten

Prämien von gesamthaft CHF 69'192.00 Sparprämien von gesamthaft CHF 38'022.93

in die Fonds investiert worden seien. Mit anderen Worten seien ca. 54,95 %

der Sparprämien in die Fonds investiert worden. Das sei kein tiefer

Prozentsatz, wenn man bedenke, dass es sich um ein Lebensversicherungsprodukt

handle, welches mit den einbezahlten Prämien die Risiken Todesfall,

Erwerbunfähigkeit, Prämienbefreiung mit einem Teil der restlichen 45,05 % zu

decken habe. Wie dem Beiblatt zum Investitionsplan F, Quartal 2, (GA-Nr. 35) zu

entnehmen sei, falle die Fondsperformance am 30. April 2022 im Vergleich zum

31. Dezember 2021 deutlich tiefer aus. Fakt sei, dass per Ende April 2022 die

Ertragslage der ausgewählten Fonds stark eingebrochen sei. Wie bereits erwähnt,

verfüge die Beklagte über keine Einflussmöglichkeiten auf die Marktsituation.

Im Übrigen könne der Beklagte im Zweifelsfall jederzeit den Rückkaufswert bzw.

den Ablaufwert seiner Police von der FINMA überprüfen lassen.

Sodann gebe es keine Börsen- /

Bankabrechnung lautend auf den Kläger, da die Beklagte kein Depot für ihre

versicherten Personen führe (dies im Gegensatz zu Banken oder Dienstleistern wie

Swissquote, Vlac, frankly usw.). Deshalb könne sie dem Versicherten auch nicht

die «Bankabrechnung» vorlegen, die er sich wünsche. Die Beklagte habe sich

lediglich dazu verpflichtet, seine Sparprämien gemäss dem von ihm gewählten

Investitionsplan (d.h. zu 30 % in Aktienfonds und 70 % in Obligationenfonds) zu

investieren. Die Beklagte unterliege einer strengen Aufsicht bei der FINMA

(insbesondere um sicherzustellen, dass die GMV immerzu die Mindestanzahl an

Fondsanteile habe, mit denen sie ihre Verpflichtungen abzudecken vermöge) und

strikten Audits. Schliesslich bestreite die Beklagte die neuerdings vom Kläger

angegebene Forderungshöhe. Im Übrigen erkenne sie keine Verzögerungen oder

Versäumnisse im Zusammenhang mit dem administrativen Ablauf oder mit der

Informationspflicht an.

3.

3.1 Der Kläger unterzeichnete am 4.

April 2003 ein Dokument mit dem Titel «Global Vie Invest – fondgebundene

gemischte Versicherung», welche das Logo der Beklagten trägt (Klagebeilage [KB]

7). Die Beklagte stellte am 30. April 2003 die entsprechende Police aus

(KB 8).

3.1.1 Das durch den Kläger eingereichte

Dokument enthält einleitend die Feststellung, die Offerte sei durch einen

autorisierten Agenten und gemäss den vorgeschlagenen Bedingungen der Groupe

Mutuel Vie erstellt worden. Das Vertragsverhältnis sollte am 1. Mai 2003

beginnen und 19 Jahre dauern, also am 30. April 2022 ablaufen. Als versicherte

Leistungen werden genannt:

·

Im Erlebensfall am

1. Mai 2022 das angesparte Altersguthaben, mindestens aber CHF 49'047.00;

·

bei Todesfall vor

dem 1. Mai 2022 ebenfalls das angesparte Altersguthaben, mindestens aber CHF

49'047.00;

·

bei

Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach Ablauf einer Wartefrist

von 24 Monaten eine garantierte Jahresrente bis zum 30. April 2022 von

CHF 12'000.00 sowie Prämienbefreiung nach einer Wartefrist von 3 Monaten,

ebenfalls bis 30. April 2022.

3.1.2 Unter dem Titel «geschätztes

Guthaben» nennt das Dokument ein «voraussichtliches Altersguthaben bei Ablauf

einer angenommenen Fondsperformance von» von CHF 64'002.00 bei 5 %, CHF

79'771.00 bei 7 % und CHF 99'988.00 bei 9 %. Ergänzend wird ausgeführt:

«Ein höherer Ertrag führt zu einem entsprechend grösseren Guthaben, ein

tieferer Ertrag zu einem kleineren Guthaben».

3.1.3 Der Kläger reicht ausserdem ein

Dokument mit der Überschrift «Hauptgarantie» ein, das den voraussichtlichen

Rückkaufswert der Police während der Laufzeit angibt, dies wiederum bei einer

jährlichen Rendite von 5 %, 7 % oder 9 %. Nach 19 Jahren

ergeben sich wiederum die Beträge von CHF 64'002.00, CHF 79'771.00 und

CHF 99'988.00 (KB 7 S. 2). Von wem dieses Dokument, welches anders als die

Offerte kein Logo der Beklagten trägt und sich in den durch diese eingereichten

Akten nicht findet, ist nicht vollständig klar. Es kann aber davon ausgegangen

werden, dass es der Beklagten zuzurechnen ist, zumal auch das Informationsblatt

2021 und die Bescheinigung über die Vorsorgebeiträge 2021, beide vom 10. Januar

2022 (beide in Klagebeilage 3), den Begriff «Hauptgarantie» verwenden.

3.1.4 Unter dem Titel «Finanzierung»

wird festgehalten, die Prämie belaufe sich auf CHF 3'600.00 pro Jahr, CHF

1'818.00 pro Halbjahr, CHF 918.00 pro Vierteljahr respektive CHF 312.00 pro

Monat. Wie sich den weiteren Abschnitten entnehmen lässt, entfällt unter dem

Titel «Hauptversicherung» ein jährlicher Prämienanteil von CHF 2'564.25

auf die Global Vie Invest – fondsgebundene gemischte Versicherung, ein

Prämienanteil von CHF 243.65 auf die Prämienbefreiung und unter dem Titel

«Ergänzungsversicherung» ein Prämienanteil von CHF 792.10 auf die Rente bei

Erwerbsunfähigkeit.

3.1.5 Auf einem «Beiblatt zum Antrag

für eine fondsgebundene Lebensversicherungspolice» erklärte der Kläger, er

wünsche, dass die Sparprämien wie folgt investiert würden (Plan B): 30 % in den

Fonds Fidelity Funds Switzerland, Valorennummer 326’395, und 70 % in den CS

Bond Fund Dynamic Srf, Valorennummer 277’020 (KB 7 S. 4).

3.1.6 Auf dem unterzeichneten Beiblatt

bestätigte der Kläger, dass er die allgemeinen Versicherungsbedingungen Produkt

Global vie Invest (AVB) erhalten und akzeptiert habe. Die von der Beklagten

eingereichten Allgemeinen Bedingungen für fondsgebundene Lebensversicherungen

halten in Art. 10 (Überschrift: «Zweckbestimmung der Prämie») fest, die Prämien

dienten dem Kauf von Anlagefondsanteilen zur Bildung eines Sparkapitals, zur

Deckung der in der Police erwähnten Risiken sowie zur Deckung der Kosten für

den Abschluss, den Kauf und den Verkauf der Anteile. Laut Ziffer 2 von Art. 10 wählt der Versicherungsnehmer «einen

Investmentplan unter den von der Gesellschaft angebotenen Investmentplänen aus.

Er bestimmt somit, in welche Anlagefonds und gemäss welcher Aufteilung die

Sparprämien der Versicherung investiert werden. Der gewählte Plan ist in der

Police angegeben». Art. 11

sieht vor, dass der Versicherungsnehmer den Investmentplan am Ende eines jeden

Kalenderjahres ändern kann und dass auch die Versicherung unter bestimmten

Voraussetzungen in andere Investmentpläne investieren kann.

3.2 Der Vertrag sah demnach als

Hauptversicherung eine Sparversicherung mit einem Kapitalanspruch bei Ablauf

der Laufzeit (oder zuvor im Todesfall) und als Ergänzungsversicherung eine

Rente bei Erwerbsunfähigkeit vor. Der auf die Hauptversicherung entfallende

Prämienanteil von CHF 2'564.25 pro Jahr war gemäss der vom Kläger gewählten

Variante «Plan B» zu 30 % in einen Aktienfonds (Fidelity Funds Switzerland) und

zu 70 % in einen Anleihenfonds (CS Fund Dynamic Srf) zu investieren. Laut den

soeben erwähnten allgemeinen Bedingungen dienten die Prämien dem Kauf von

Anlagefondsanteilen sowie zur Deckung der Kosten für den Abschluss, den Kauf

und den Verkauf der Anteile. Bei Verfall am 1. Mai 2022 wurde ein

Mindestkapital von CHF 49'047.00 garantiert. Weiter wurde ein geschätztes

Kapital für drei mögliche Verläufe angegeben, nämlich für Jahresrenditen von 5,

7 oder 9 %, dies mit der Ergänzung, ein höherer Ertrag führe zu einem

entsprechend grösseren Guthaben, ein kleinerer Ertrag zu einem kleineren

Guthaben. Das vom Kläger eingereichte Blatt mit der Kopfzeile «Hauptgarantie»

enthielt Berechnungen des Rückkaufswertes, welche sich ebenfalls

ausschliesslich auf die drei Varianten mit einer Rendite von 5 %, 7 % oder 9 %

bezogen.

3.3 Die vorstehend dargestellte

vertragliche Regelung enthält keine Zusicherung einer bestimmten Rendite. Die «geschätzten

Guthaben» basieren auf angenommenen Renditen von 5, 7 oder 9 %, wobei

ausdrücklich darauf hingewiesen wird, das kleinere Erträge zu kleineren

Guthaben führen werden. Die angenommenen Jahresrenditen erscheinen zwar aus

heutiger Perspektive für die im Investmentplan vorgesehene Anlageform als hoch;

von einer irreführenden Darstellung kann jedoch nicht gesprochen werden. Der Mindestzins

für die zweite Säule, der sich an sehr risikoarmen Anlagemöglichkeiten wie

Staatsanleihen orientiert, betrug von 1985 bis Ende 2002 4 % und anschliessend 3.25

%. Es musste aus damaliger Sicht nicht als unrealistisch erscheinen, davon

auszugehen, mit gegenüber dem BVG etwas freieren, aber immer noch

vergleichsweise sicheren Anlageformen lasse sich eine höhere Rendite erzielen.

Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, ein jährlicher Ertrag von 5, 7

oder 9 % habe mit der im Investmentplan vorgesehenen Anlageform (30 %

Aktienfonds, 70 % Anleihenfonds) von vornherein als vollkommen utopisch und

unrealistisch erscheinen müssen. Es fällt zwar auf, dass die damals

angestellten, in der Offerte enthaltenen Berechnungen keine Varianten mit

niedrigeren Renditen von weniger als 5 % enthalten, wobei sich dies

teilweise dadurch erklären mag, dass eine Mindestgarantie von CHF 49'047.00

bestand. Der Kläger hatte und hat gemäss Vertrag nur, aber immerhin Anspruch

darauf, dass die von ihm geleisteten Sparprämien vertragsgemäss verwendet und

entsprechend dem von ihm gewählten Investmentplan angelegt werden. Weiter wurde

für den Erlebens- und für den Todesfall eine Mindest-Auszahlung von CHF

49'047.00 garantiert. Die Aussage des Klägers, ihm sei damals versprochen

worden, dass mindestens die eingezahlten Beträge bei Vertragsende ausbezahlt werden

könnten (Klageschrift S. 2), widerspricht dem Wortlaut der Vereinbarung

und kann auch deshalb nicht zutreffen, weil der im Antrag bei einer

Fondsperformance von 5 % genannte Betrag von CHF 64'002.00 ebenfalls niedriger

ist als die Summe der gemäss Vertrag während der Laufzeit anfallenden Prämien

(ohne Ratenzuschlag) von CHF 68'400.00 (19 x CHF 3'600.00).

3.4 Nach dem Gesagten vermittelt die

vereinbarte Regelung dem Kläger neben der Versicherung bei Erwerbsunfähigkeit

und Tod als Hauptversicherung den Anspruch auf Auszahlung eines Kapitals,

welches am 1. Mai 2022 fällig wurde. Die Höhe dieses Anspruchs hing von der

Rendite ab, welche aus dem durch den Kläger gewählten, unter bestimmten

Voraussetzungen anpassbaren Investmentplan erzielt wurde, sowie von den

entstehenden Kosten. Als Minimalanspruch wurde ein Betrag von CHF 49'047.00

festgelegt.

3.5 In einem Informationsblatt vom

10. Januar 2022 wird der Wert des Anteilguthabens der Police 110’319 per 31.

Dezember 2021 auf CHF 50'603.93 beziffert (GA-Nr. 23). Am 14. Mai 2022 wurde

dem Kläger schliesslich mitgeteilt der Wert des Anteilguthabens per 30. April

2022 belaufe sich auf CHF 46'423.82. Deshalb gelange der garantierte

Minimalbetrag von CHF 49'047.00 zur Auszahlung (GA-Nr. 24).

4. Strittig und zu prüfen ist

weiter, ob das Vorgehen der Beklagten den vertraglichen Vereinbarungen

entspricht.

4.1

4.1.1 Der von der Beklagten

eingereichten Aufstellung (GA-Nr. 34) lässt sich entnehmen, dass der Kläger

zunächst, vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003, monatliche Zahlungen von CHF

312.00 und ab 1. Januar 2004 halbjährliche Zahlungen von CHF 1'818.00

leistete. Insgesamt beliefen sich die Prämien auf CHF 69'192.00. Davon

entfielen CHF 38'022.93 auf Sparprämien, CHF 15'223.48 auf die

Erwerbsunfähigkeitsrente, CHF 4'683.00 auf die Prämienbefreiung, CHF 2'340.32

auf das Todesfallrisiko, CHF 584.14 auf den Ratenzuschlag und CHF 8'357.80

auf Kosten. Die Kosten beliefen sich demnach auf CHF 440.00 pro Jahr; dies

entspricht 12.2 % der Gesamtprämie von CHF 3'600.00.

4.1.2 Gemäss der vom Kläger gewählten

Variante (Investmentplan B) waren die Sparprämien zu 30 % in einen Aktienfonds

(Fidelity Funds Switzerland, Valorennummer 326’395) und zu 70 % in einen Anleihenfonds

(CS Bond Fund Dynamic Sfr, Valorennummer 277’020) zu investieren (vgl. GA-Nr. 2

S. 1). Am 8. Mai 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde das auf den

CS Bond Fund Dynamic Sfr (Valorennummer 277020) entfallende Anteilsguthaben in

einen anderen Obligationenfonds investieren, den CS Bond Fund Sfr

(Valorennummer 348'879). Dieser Fonds biete mehr Sicherheit und verwalte ein

wesentlich grösseres Volumen (GA-Nr. 19).

4.1.3 Offenbar im Anschluss an eine

Anfrage des Klägers teilte die Beklagte diesem am 12. Juni 2008 mit, der

finanzielle Gegenwert des Anteilguthabens belaufe sich (für die Police 110'319)

auf CHF 4'092.30 im Aktienfonds Fidelity Switzerland Fund (Valorennummer

277'020) und auf CHF 7'627.55 im CS Bond Fund Sfr (Valorennummer 348'879).

Gleichzeitig wurden je die 10 grössten Positionen der beiden Fonds

bekanntgegeben (GA-Nr. 20).

4.1.4 Am 19. März 2013 teilte die

Beklagte dem Kläger mit, der Investitionsplan werde erneut geändert. 20 % des

Obligationenanteils des Fondsvermögens sei in einen neuen Anlagefonds ohne

Wechselkursrisiko, bestehend aus Obligationen mit inflationsabhängiger

Verzinsung, investiert worden, den LGT Bond Fund Global Inflation Linked

CHF (Valorennummer 14857804). Mit dieser Diversifizierung bei den

Obligationsanleihen werde für den Fall eines Inflationsanstiegs vorgesorgt

(GA-Nr. 21).

4.1.5 Am 30. Januar 2014 teilte die

Beklagte dem Kläger den Stand des finanziellen Gegenwerts des Anteilsguthabens

per 1. Januar 2014 in Bezug auf die Police 110'318 – also nicht die hier zu

behandelnde Police 110'319 – mit (GA-Nr. 22).

4.1.6 Im Informationsblatt 2021 vom 10.

Januar 2022 erklärte die Beklagte, per 31. Dezember 2021 belaufe sich die

Versicherungssumme auf CHF 49'047.00, der Rückkaufswert auf CHF 50'561.65

und der Umwandlungswert auf CHF 50'915.25. Der Geldwert des

Anteilguthabens wurde angegeben mit CHF 22'766.28 für den Aktienfonds

(Nr. 326395), CHF 22'383.75 für den CS Bund Fund Sfr (Nr. 348879) und CHF

5'456.90 für den LGT Bond Fund Global Inflation Linked (CHF) B (Nr. 14857804).

4.1.7 Am 9. Mai 2022 eröffnete die

Beklagte dem Kläger schliesslich den Stand des Fondsguthabens per 30. April 2022

mit CHF 46'423.82 und hielt fest, damit werde dem Kläger das garantierte

Minimalkapital von CHF 49'047.00 ausbezahlt (GA-Nr. 25). Nach einer

telefonischen Nachfrage des Klägers schickte ihm die Beklagte eine Aufstellung

über die Entwicklung der Fondsguthaben von Mai 2021 bis April 2022. Diese wies

per 30. April 2022 ein Fondsguthaben von total CHF 46'423.82 (Aktienfonds CHF

19'908.46, Anleihenfonds 2 CHF 21'113.47, Anleihenfonds 3 CHF 5'401.89)

aus (GA-Nr. 26).

4.2 Wie erwähnt, sah der Vertrag

folgende Aufteilung der jährlichen Prämien (ohne Ratenzuschlag) von CHF

3'600.00 vor (E. II. 3.1.4 hiervor): CHF 2'564.25 für die fondsgebundene

gemischte Versicherung (Kapital bei Tod oder im Erlebensfall); CHF 792.10

Erwerbsunfähigkeitsrente; CHF 243.65 Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit.

Der durch die Beklagte verfassten Aufstellung (GA-Nr. 34) lässt sich entnehmen,

dass insgesamt Prämien von CHF 69'192.00 bezahlt wurden. Hiervon entfielen

CHF 40'363.00 auf die gemischte Versicherung; dies entspricht bei einer

Laufzeit von 19 Jahren einem jährlichen Betrag von CHF 2'124.00. Die

Differenz von rund CHF 440.00 pro Jahr zur Sparprämie von CHF 2'564.00

entspricht den in der Aufstellung enthaltenen Kosten von CHF 8'357.80 oder

CHF 439.90 pro Jahr. Die Verrechnung von Kosten ist im Vertrag insofern

vorgesehen, als dieser auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Produkt

Global vie Invest verweist, wobei der Kläger als Versicherungsnehmer

bestätigte, diese erhalten und akzeptiert zu haben. Diese Allgemeinen

Bedingungen (GA-Nr. 5) halten in Art. 10 («Zweckbestimmung der Prämie»)

Folgendes fest: «Die Prämien dienen dem Kauf von Anlagefondsanteilen, zur

Bildung eines Sparkapitals, zur Deckung der in der Police erwähnten Risiken

sowie zur Deckung der Kosten für den Abschluss, den Kauf und den Verkauf der

Anteile.» Die Kosten wurden in Form einer Pauschale berechnet, welche zunächst,

bei monatlicher Zahlung, CHF 36.66 ausmachte und anschliessend mit CHF

219.94 pro Halbjahr berechnet wurde (vgl. GA-Nr. 34). Damit wurden die Kosten

der Anlage, also etwa die Fondsgebühren und die internen Kosten der Beklagten

gedeckt. Diese Summe, welche rund 1 % des Endguthabens oder rund 12 % der

Gesamtprämie ausmacht, kann über gesamte Laufzeit gesehen nicht als übersetzt

gelten, zumal sie externe Kosten umfasst und auch zu berücksichtigen ist, dass

eine Minimalgarantie besteht, welche letztlich laut der Ansicht der Beklagten

auch tatsächlich zum Tragen kommt. Die verbleibende Sparprämie wurde gemäss dem

vereinbarten Investmentplan investiert. Von einer zweckwidrigen Verwendung der

Prämien kann somit nicht gesprochen werden. Den auf Verlangen des Klägers

ausgestellten «Vermögensstandsmeldungen» vom 12. Juni 2008 (GA-Nr. 20) und per

1. Januar 2014 (GA-Nr. 22, betreffend Police 110'318) liess sich jeweils

entnehmen, dass das Anteilguthaben deutlich niedriger war als die bis dahin

einbezahlten Prämien.

4.3 Der Kläger macht weiter geltend,

gemäss Angaben von Banken hätte in der Zeit von 2003 bis 2022 eine Rendite von

rund 100 % erzielt werden müssen.

4.3.1 Es trifft zu, dass einige

Aktienindizes, wie z.B. der schweizerische Swiss Market Index (SMI), in der

Zeit von 2003 bis 2022 um mehr als 100 % gestiegen sind. Ein reiner Aktienfonds

hätte demnach in dieser Zeitspanne eine Wertsteigerung in dieser Grössenordnung

erreichen können. So verhielt es sich auch mit dem Aktienfonds Fidelity Funds

Switzerland (Valorennummer 326395), der innerhalb des vom Kläger gewählten Investmentplans

einen Anteil von 30 % ausmachte. Der Wert der Anteile dieses Fonds hat sich in

der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2022 tatsächlich mehr als verdoppelt.

Dies schlägt sich im Ergebnis insofern nieder, als die auf diesen Fonds entfallenden

Prämien von rund CHF 11'400.00 (30 % der Sparprämien von total rund

CHF 38'000.00) zu einem Anteilsguthaben von CHF 19'908.00 führten (vgl.

E. II. 4.1.7), dies trotz des Rückgangs zwischen Ende 2021 und Ende

April 2022 (vgl. E. II. 4.5 hiernach). Unter Berücksichtigung des Umstandes,

dass die Prämien von CHF 11'400.00 nicht von Anfang an investiert werden

konnten, sondern erst nach und nach einbezahlt wurden, entspricht dies einem

Zuwachs von mehr als 100 % auf dem durchschnittlichen Kapital. Auf dem

Aktienanteil wurde der vom Kläger genannte Gewinn demnach durchaus erzielt.

4.3.2 Der gewählte Investmentfonds

bestand aber zum weit überwiegenden Teil, nämlich zu 70 %, aus Anleihen- bzw.

Obligationenfonds. Die Performance dieses Anteils war während des Zeitraums von

2003 bis 2022 – ebenso wie diejenige vieler anderer Obligationen – wesentlich

ungünstiger, was unter anderem dem allgemeinen Zinsumfeld geschuldet ist. Der

im ursprünglichen Investmentplan enthaltene CS Bond Fund Dynamic Sfr

(Valorennummer 277020) erlitt in der Zeit von 2003 bis 2008 sogar einen

deutlichen Wertverlust (vgl.

Die Beklagte versuchte die Performance zu verbessern, indem sie im Jahr 2008 das

gesamte auf diesen Obligationenfonds entfallende Anteilguthaben in einen anderen

Fonds investierte, den CS Bond Fund Sfr (Valorennummer 348'879; vgl. Schreiben

vom 8. Mai 2008, GA-Nr. 19). Bei diesem Fonds kam es in der Folge von 2008

bis April 2022 zwar zu keinem Verlust, aber auch nur zu einem geringen Wertzuwachs

in der Grössenordnung von insgesamt rund 10 % (vgl. https://www.finanzen.ch/fonds/cs-invm-fds-14-credit-suisse-lux-swiss-franc-bond-fund-b-lu0049527079).

Im Jahr 2013 wurde der Investitionsplan erneut angepasst, indem 20 % des

Obligationenanteils in den Funds LGT Bond Fund Global Inflation Linked CHF

(Valorennummer 14857804) investiert wurden (vgl. Schreiben vom 19. März 2013, GA-Nr.

21). Dieser Fonds erlitt in der Folge bis April 2022 einen Wertverlust (vgl.

4.3.3 Zusammengefasst erzielte zwar der

mit 30 % gewichtete Aktienfonds von 2003 bis April 2022 einen Wertzuwachs von

mehr als 100 %. Der mit 70 % mehr als doppelt so stark gewichtete

Obligationenanteil erbrachte jedoch über den gesamten Zeitraum betrachtet keine

nennenswerte Rendite. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass die

Gesamtinvestition in den genannten 19 Jahren eine Rendite von rund 2 % pro Jahr

erreichte. Ausschlaggebend war die ausgesprochen schlechte Wertentwicklung der

Obligationenfonds, an dem auch die Anpassungen, welche die Beklagte in den

Jahren 2008 und 2013 vornahm, nichts Grundlegendes zu ändern vermochten.

4.4 Nach dem Gesagten kann der vom

Kläger geäusserte Verdacht, die Beklagte habe die von ihm einbezahlten Prämien

nicht vertragsgemäss verwendet und einen weit höheren als den ausgewiesenen

Ertrag erzielt, nicht bestätigt werden. Der Prämienbetrag von CHF 3'600.00 pro

Jahr reduziert sich nach Abzug der Risikoprämien (Erwerbsunfähigkeit) auf

CHF 2'564.25 pro Jahr. Hiervon kommen die Prämie für das Todesfallrisiko

und die Kosten (inkl. Prämie für die Mindestgarantie) in Abzug. Die Kosten von

CHF 440.00 werden im Grundsatz in den im Vertrag erwähnten AVB genannt und

ihre Höhe lässt sich – auch wenn diesbezüglich eine grössere Transparenz wünschbar

gewesen wäre – nicht als vertragswidrig bezeichnen. Auch die von der Beklagten

angegebene Wertentwicklung ist plausibel.

4.5 Der Kläger weist weiter darauf

hin, dass die Beklagte per

31. Dezember 2021 einen Rückkaufswert von CHF 50’561.65 für die Police 110'319

auswies, vier Monate später dagegen nur noch den Betrag von CHF 46’423.82. Dieser

Rückgang um rund 8 % muss jedoch als plausibel bezeichnet werden. Es ist

gerichtsnotorisch, dass die Entwicklung ab Februar 2022 (Krieg in der Ukraine,

Anstieg der Energiekosten usw.) insbesondere zu einem Einbruch der Aktienkurse

führte. Die Aufstellung der Beklagten (GA-Nr. 26) zeigt denn auch, dass

sich der Wert des Aktienfonds von CHF 22'766.28 (Ende 2021) auf CHF

19'908.46 (Ende April 2022) reduzierte. Zusammen mit einem Wertverlust von rund

CHF 1'300.00 auf den beiden Obligationenfonds resultierte das Minus von rund

CHF 4'000.00, entsprechend der Differenz zwischen den erwähnten Werten von CHF

50'561.65 und CHF 46'423.82. Von einem unrechtmässigen Verhalten der Beklagten

kann auch in diesem Punkt nicht gesprochen werden.

5. Nach dem Gesagten kann dem

Standpunkt des Klägers nicht gefolgt werden. Es ist zwar nachvollziehbar, wenn

er sich an den Renditeschätzungen von 5, 7 oder 9 % orientierte, welche im

Zusammenhang mit dem Vertragsschluss im Jahr 2003 genannt wurden. Eine

entsprechende Renditegarantie wurde jedoch nicht abgegeben. Die Beklagte hat

die vom Kläger einbezahlten Prämien in einer Weise verwendet, welche sich mit

dem Vertrag vereinbaren lässt. Die Kosten von CHF 440.00 pro Jahr sind durch

den Vertrag abgedeckt. Dass die Rendite weit unter den bei Vertragsschluss

beispielhaft, aber ohne verbindliche Garantie genannten Prozentzahlen blieb,

ist nicht die Folge einer Zweckentfremdung der Prämien, sondern der sehr

schlechten Wertentwicklung der Obligationen, welche mit 70 % gewichtet wurden.

Der mit 30 % gewichtete Aktienfonds, der von 2003 bis 2021 einen starken

Wertzuwachs verzeichnete, vermochte dies nicht auszugleichen. Letztlich

resultiert am Stichtag 1. Mai 2022 ein Guthaben, welches unter der

Mindestgarantie von CHF 49'047.00 liegt. Die Klage, mit der die Auszahlung

einer höheren Summe verlangt wird, ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beklagte

hat in Verfahren nach Art. 73 BVG auch bei Obsiegen keinen Anspruch auf Parteientschädigung

(BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.).

6.2 Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 73 Abs. 2 BVG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird in Bezug auf die Police

110'319 abgewiesen.

2. In Bezug auf die Police 110'318 wird

festgestellt, dass das Kapital noch nicht fällig ist.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch