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Entscheid

VSKLA.2022.5

Berufsvorsorge

14. Dezember 2022Deutsch9 min

gegen die Einzelfirma B.___ (fortan: Verlag). Er begehrt, der Verlag resp. dessen

Source so.ch

Urteil vom 14. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Kläger

gegen

B.___

Beklagter

betreffend Berufsvorsorge

(Klage vom 8. September 2022)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (fortan: Kläger) erhebt

am 8. September 2022 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage

gegen die Einzelfirma B.___ (fortan: Verlag). Er begehrt, der Verlag resp. dessen

Inhaber C.___ (fortan: Beklagter) sei zu

verpflichten, nachträglich die BVG-Arbeitgeberbeiträge für seine

Anstellungsdauer von zweieinhalb Monaten im Sommer / Herbst 2019 [recte: 2020] zu

bezahlen (Aktenseite / A.S. 1).

2. Der

Beklagte beantragt in seiner Klageantwort vom 10. Oktober 2022 die Abweisung

der Klage (A.S. 4 f.). Zur Begründung führt er einerseits an, der für die

BVG-Pflicht erforderliche Jahreslohn von CHF 21’510.00 sei nicht erreicht

worden. Andererseits habe der Kläger während zwei von insgesamt zweieinhalb

Monaten Vertragszeit bereits überwiegend für seinen künftigen Arbeitgeber, den

Verein D.___ (fortan: Verein), gearbeitet. Dieser habe für die besagten zwei

Monate 80 % des Lohns des Klägers als Verlagsleiter übernommen.

3. Am 30. November 2022 findet vor

dem Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit

Parteibefragung des Klägers und des Beklagten statt (s. Protokoll, A.S. 8 ff.).

Auf eine ergänzende schriftliche Stellungnahme verzichten die Parteien (A.S. 13).

Gleichentags reicht der Kläger per E-Mail diverse Belege zu seinen Auslagen ein

(Klagebeilage / KB Sammelurkunde 4).

4 Der Vizepräsident stellt den

Parteien mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 jeweils eine Kopie des

Verhandlungsprotokolls zu (A.S. 14). Ausserdem korrigiert er die bisherige Parteibezeichnung

im Verfahren insoweit, als nicht der Verlag als Einzelfirma, sondern dessen

Inhaber C.___ der Beklagte ist.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Versicherungsgericht

entscheidet über berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten zwischen

Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

/ BVG, SR 831.40). Dazu gehören auch Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und

Anspruchsberechtigten, welche die Verletzung der Pflicht des (gegenwärtigen

oder ehemaligen) Arbeitgebers zur Abrechnung und Zahlung von Beiträgen an die

Vorsorgeeinrichtung betreffen (Marc Hürzeler / Barbara Bättig-Lischer in:

Hans-Ulrich Stauffer / Marc Hürzeler [Hrsg.], Basler Kommentar zur beruflichen

Vorsorge, Basel 2020; Art. 73 BVG N 30 + 31). Da sich zudem der Wohnsitz

des Beklagten im Kanton Solothurn befindet, ist auch die örtliche Zuständigkeit

des Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist

Dispositiv

demnach einzutreten.

1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier nicht erreicht,

nachdem Beiträge auf einer Lohnsumme von CHF 13'000.00 (Juli bis September

2020, KB-Nrn. 2 f.) streitig sind. Der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts ist damit zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1 Arbeitnehmer, die bei einem

Arbeitgeber mehr als einen bestimmten Jahreslohn beziehen, unterstehen ab 1.

Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und

Invalidität sowie ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres

auch für das Alter der obligatorischen Versicherung der beruflichen Vorsorge. Das

hier streitige Arbeitsverhältnis fiel in das Jahr 2020, weshalb die damals

geltende Eintrittsschwelle von CHF 21'330.00 massgeblich ist (Art. 7

Abs. 1 BVG sowie Art. 5 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge / BVV2, SR 831.441.1). Dieser Mindestlohn entspricht dem

massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG), der jedes Entgelt für in

unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit umfasst

(Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG, SR 831.10). Ist der Arbeitnehmer weniger

als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der

Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).

Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten

sind grundsätzlich nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt (Art. 1j

Abs. 1 lit. b BVV2).

2.2

2.2.1 Der Kläger und der Beklagte schlossen

am 1. Juni 2020 einen Arbeitsvertrag ab (KB-Nr. 1), wonach der Kläger per 1.

September 2020 eine Stelle als Verlagsleiter mit einem Pensum von 80 % und einem

Monatslohn von CHF 5'200.00 brutto antreten sollte. Eine zeitliche

Befristung der Anstellung war im Vertrag nicht vorgesehen, was die Parteien an

der Verhandlung bestätigen (A.S. 9 + 11). Sie stimmen weiter darin überein,

dass der Kläger die Stelle faktisch schon Mitte Juli 2020 antrat (A.S. 9 + 10

f.), was mit der Lohnabrechnung vom 8. Februar 2021 korrespondiert

(KB-Nr. 3). Der Beklagte löste das Arbeitsverhältnis per 30. September

2020 wieder auf, was er mit der fehlenden Eignung des Klägers als Verlagsleiter

begründete (A.S. 4 + 12). Gemäss Lohnausweis und Lohnabrechnung erzielte

der Kläger in den Monaten Juli bis September ein Bruttoeinkommen von CHF 13'000.00

(KB-Nr. 2 f.).

Der Beklagte erklärt an der Verhandlung,

er habe den Kläger, der sich für die Arbeit als Verlagsleiter nicht

interessiert habe, an den Verein ausgeliehen, ihm aber weiterhin den Lohn aus

dem Arbeitsvertrag ausgerichtet. Als der Verein dann zu Geld gekommen sei, habe

er von diesem eine Rückerstattung der Vorleistung erhalten (A.S. 11 f.). Der

Kläger bestätigt diese Darstellung (A.S. 10 oben). Ausserdem liegt eine

Rechnung vom 24. September 2020 vor, worin der Beklagte vom Verein einen

Anteil von 80 % am Lohn des Klägers für August und September 2020 einfordert (Beilage

zur Klageantwort / KBA-Nr. 1).

2.2.2 Auf Grund der Akten und der

Aussagen der Parteien ist festzuhalten, dass der Kläger für das

Arbeitsverhältnis von Mitte Juli bis Ende September 2020 der obligatorischen

Versicherung der beruflichen Vorsorge unterstand: Einerseits hatten die

Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, auch wenn dieses in

der Folge bereits nach weniger als drei Monaten wieder beendet wurde. Andererseits

ergibt sich, wenn man die Beschäftigungsdauer von zweieinhalb auf zwölf Monate hochrechnet,

bei einem Monatsgehalt von CHF 5'200.00 ein AHV-Jahreslohn von CHF 62'400.00,

der die Eintrittsschwelle von CHF 21'330.00 überschreitet. Der Beklagte

kann aus dem Umstand, dass er den bei ihm angestellten Kläger dem Verein zur

Verfügung stellte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rechtsprechung geht von

einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohnes aus, wonach es

grundsätzlich nicht darauf ankommt, wer das Entgelt für die verrichtete Arbeit

bezahlt; entscheidend ist vielmehr, ob die geldwerte Leistung wirtschaftlich im

Arbeitsverhältnis ihre hinreichende Begründung findet (BGE 144 V 111 E. 6.3.2

S. 117). Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber ist auch beitragspflichtig

für Zuwendungen eines Dritten, die ihrer Natur nach als Arbeitgeberleistungen

zu qualifizieren sind und ohne das Arbeitsverhältnis nicht geflossen wären

(Elisabeth Glättli in: Basler Kommentar zur beruflichen Vorsorge, a.a.O., Art.

7 BVG N 23; BGE 137 V 321 E. 2.2.3 S. 327 f.). Dies muss erst recht hier

gelten, wo der Beklagte dem Kläger den im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn

ausrichtete, während der Verein dem Kläger keine direkte Vergütung leistete;

der Verein erstattete vielmehr dem Beklagten einen Teil von dessen Lohnkosten.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte als Arbeitgeber der

Pensionskasse die gesamten Beiträge schuldet, also sowohl die Arbeitgeber- als

auch die Arbeitnehmerbeiträge (Art. 66 Abs. 1 und 2 BVG). Das

Klagebegehren richtet sich zwar seinem Wortlaut nach nur auf die Bezahlung der

Arbeitgeberbeiträge. Das Berufsvorsorgegericht ist jedoch innerhalb des

Streitgegenstandes in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die

Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26), d.h. der

Beklagte kann im vorliegenden Verfahren sowohl zur Bezahlung der Arbeitgeber-

als auch der Arbeitnehmerbeiträge verurteilt werden.

Der Beklagte bestreitet nicht, dass er

verpflichtet gewesen wäre, den Kläger bei der Vorsorgeeinrichtung anzumelden

(A.S. 12). Dessen war er sich bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrages

bewusst, enthält dieser doch in Ziffer 8 folgende Klausel: «[Der Kläger] ist …

bei der Pensionskasse E.___ [fortan: Pensionskasse] BVG-versichert.» Gleichwohl

unterliess es der Beklagte bislang, die Anmeldung vorzunehmen. Seine Versuche,

dieses Versäumnis zu rechtfertigen, dringen nicht durch. Sollte sich der Kläger

tatsächlich während des Arbeitsverhältnisses nicht nach der beruflichen

Vorsorge erkundigt haben, so würde dies an der gesetzlichen Anmeldepflicht des

Arbeitgebers selbstverständlich nichts ändern. Dasselbe gilt für den Umstand,

dass es sich letztlich nur um eine kurze Versicherungsdauer mit vergleichsweise

geringer Beitragssumme handelt, sowie für den Hinweis auf persönliche

Animositäten zwischen den Parteien, die den vorliegenden Rechtsstreit geprägt haben

sollen (A.S. 12).

2.2.3 Zusammenfassend wird der Beklagte

in Gutheissung der Klage verpflichtet, den Kläger für das Arbeitsverhältnis von

Juli bis September 2020 bei der Pensionskasse E.___ für die berufliche Vorsorge

anzumelden und der Pensionskasse die entsprechenden Beiträge (Sparbeitrag und

Risikoprämie, jeweils Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) auf dem bezogenen

Lohn von CHF 13'000.00 zu bezahlen. Die Rückforderung des Arbeitnehmeranteils

vom Kläger bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3. Der Kläger, welcher im

Klageverfahren der beruflichen Vorsorge obsiegt, hat Anspruch auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Tritt ein

Kläger jedoch wie hier ohne Vertreter auf, so steht ihm eine Entschädigung für

seinen persönlichen Arbeitsaufwand und seine persönlichen Umtriebe nur bei

besonderen Umständen zu. Solche liegen gemäss der Rechtsprechung dann vor, wenn

es sich kumulativ um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und

die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den

Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei

zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 132 E. 4d S. 134 f.). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Komplexität

der Angelegenheit, stellen sich doch sachverhaltlich und rechtlich keine

besonderen Fragen, sowie am hohen Streitwert. Der Umstand, dass sich der Kläger

offenbar häufig im Ausland aufhält, ist nicht durch den Beklagten zu

verantworten. Eine Parteientschädigung entfällt damit.

4. Verfahrenskosten sind keine zu

erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Klage wird der

Beklagte C.___ verpflichtet, den Kläger A.___ für das Arbeitsverhältnis von

Juli bis September 2020 bei der Pensionskasse E.___ für die berufliche Vorsorge

anzumelden und der Pensionskas-

se die Beiträge

(Sparbeitrag und Risikoprämie, jeweils Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) auf

dem Lohn von CHF 13'000.00 zu bezahlen.

2. Es wird keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann