VSKLA.2022.5
Berufsvorsorge
14. Dezember 2022Deutsch9 min
gegen die Einzelfirma B.___ (fortan: Verlag). Er begehrt, der Verlag resp. dessen
Source so.ch
Urteil vom 14. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Kläger
gegen
B.___
Beklagter
betreffend Berufsvorsorge
(Klage vom 8. September 2022)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (fortan: Kläger) erhebt
am 8. September 2022 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage
gegen die Einzelfirma B.___ (fortan: Verlag). Er begehrt, der Verlag resp. dessen
Inhaber C.___ (fortan: Beklagter) sei zu
verpflichten, nachträglich die BVG-Arbeitgeberbeiträge für seine
Anstellungsdauer von zweieinhalb Monaten im Sommer / Herbst 2019 [recte: 2020] zu
bezahlen (Aktenseite / A.S. 1).
2. Der
Beklagte beantragt in seiner Klageantwort vom 10. Oktober 2022 die Abweisung
der Klage (A.S. 4 f.). Zur Begründung führt er einerseits an, der für die
BVG-Pflicht erforderliche Jahreslohn von CHF 21’510.00 sei nicht erreicht
worden. Andererseits habe der Kläger während zwei von insgesamt zweieinhalb
Monaten Vertragszeit bereits überwiegend für seinen künftigen Arbeitgeber, den
Verein D.___ (fortan: Verein), gearbeitet. Dieser habe für die besagten zwei
Monate 80 % des Lohns des Klägers als Verlagsleiter übernommen.
3. Am 30. November 2022 findet vor
dem Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit
Parteibefragung des Klägers und des Beklagten statt (s. Protokoll, A.S. 8 ff.).
Auf eine ergänzende schriftliche Stellungnahme verzichten die Parteien (A.S. 13).
Gleichentags reicht der Kläger per E-Mail diverse Belege zu seinen Auslagen ein
(Klagebeilage / KB Sammelurkunde 4).
4 Der Vizepräsident stellt den
Parteien mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 jeweils eine Kopie des
Verhandlungsprotokolls zu (A.S. 14). Ausserdem korrigiert er die bisherige Parteibezeichnung
im Verfahren insoweit, als nicht der Verlag als Einzelfirma, sondern dessen
Inhaber C.___ der Beklagte ist.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Versicherungsgericht
entscheidet über berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten zwischen
Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
/ BVG, SR 831.40). Dazu gehören auch Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
Anspruchsberechtigten, welche die Verletzung der Pflicht des (gegenwärtigen
oder ehemaligen) Arbeitgebers zur Abrechnung und Zahlung von Beiträgen an die
Vorsorgeeinrichtung betreffen (Marc Hürzeler / Barbara Bättig-Lischer in:
Hans-Ulrich Stauffer / Marc Hürzeler [Hrsg.], Basler Kommentar zur beruflichen
Vorsorge, Basel 2020; Art. 73 BVG N 30 + 31). Da sich zudem der Wohnsitz
des Beklagten im Kanton Solothurn befindet, ist auch die örtliche Zuständigkeit
des Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist
Dispositiv
demnach einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier nicht erreicht,
nachdem Beiträge auf einer Lohnsumme von CHF 13'000.00 (Juli bis September
2020, KB-Nrn. 2 f.) streitig sind. Der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts ist damit zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Arbeitnehmer, die bei einem
Arbeitgeber mehr als einen bestimmten Jahreslohn beziehen, unterstehen ab 1.
Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und
Invalidität sowie ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres
auch für das Alter der obligatorischen Versicherung der beruflichen Vorsorge. Das
hier streitige Arbeitsverhältnis fiel in das Jahr 2020, weshalb die damals
geltende Eintrittsschwelle von CHF 21'330.00 massgeblich ist (Art. 7
Abs. 1 BVG sowie Art. 5 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge / BVV2, SR 831.441.1). Dieser Mindestlohn entspricht dem
massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG), der jedes Entgelt für in
unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit umfasst
(Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG, SR 831.10). Ist der Arbeitnehmer weniger
als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der
Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten
sind grundsätzlich nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt (Art. 1j
Abs. 1 lit. b BVV2).
2.2
2.2.1 Der Kläger und der Beklagte schlossen
am 1. Juni 2020 einen Arbeitsvertrag ab (KB-Nr. 1), wonach der Kläger per 1.
September 2020 eine Stelle als Verlagsleiter mit einem Pensum von 80 % und einem
Monatslohn von CHF 5'200.00 brutto antreten sollte. Eine zeitliche
Befristung der Anstellung war im Vertrag nicht vorgesehen, was die Parteien an
der Verhandlung bestätigen (A.S. 9 + 11). Sie stimmen weiter darin überein,
dass der Kläger die Stelle faktisch schon Mitte Juli 2020 antrat (A.S. 9 + 10
f.), was mit der Lohnabrechnung vom 8. Februar 2021 korrespondiert
(KB-Nr. 3). Der Beklagte löste das Arbeitsverhältnis per 30. September
2020 wieder auf, was er mit der fehlenden Eignung des Klägers als Verlagsleiter
begründete (A.S. 4 + 12). Gemäss Lohnausweis und Lohnabrechnung erzielte
der Kläger in den Monaten Juli bis September ein Bruttoeinkommen von CHF 13'000.00
(KB-Nr. 2 f.).
Der Beklagte erklärt an der Verhandlung,
er habe den Kläger, der sich für die Arbeit als Verlagsleiter nicht
interessiert habe, an den Verein ausgeliehen, ihm aber weiterhin den Lohn aus
dem Arbeitsvertrag ausgerichtet. Als der Verein dann zu Geld gekommen sei, habe
er von diesem eine Rückerstattung der Vorleistung erhalten (A.S. 11 f.). Der
Kläger bestätigt diese Darstellung (A.S. 10 oben). Ausserdem liegt eine
Rechnung vom 24. September 2020 vor, worin der Beklagte vom Verein einen
Anteil von 80 % am Lohn des Klägers für August und September 2020 einfordert (Beilage
zur Klageantwort / KBA-Nr. 1).
2.2.2 Auf Grund der Akten und der
Aussagen der Parteien ist festzuhalten, dass der Kläger für das
Arbeitsverhältnis von Mitte Juli bis Ende September 2020 der obligatorischen
Versicherung der beruflichen Vorsorge unterstand: Einerseits hatten die
Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, auch wenn dieses in
der Folge bereits nach weniger als drei Monaten wieder beendet wurde. Andererseits
ergibt sich, wenn man die Beschäftigungsdauer von zweieinhalb auf zwölf Monate hochrechnet,
bei einem Monatsgehalt von CHF 5'200.00 ein AHV-Jahreslohn von CHF 62'400.00,
der die Eintrittsschwelle von CHF 21'330.00 überschreitet. Der Beklagte
kann aus dem Umstand, dass er den bei ihm angestellten Kläger dem Verein zur
Verfügung stellte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rechtsprechung geht von
einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohnes aus, wonach es
grundsätzlich nicht darauf ankommt, wer das Entgelt für die verrichtete Arbeit
bezahlt; entscheidend ist vielmehr, ob die geldwerte Leistung wirtschaftlich im
Arbeitsverhältnis ihre hinreichende Begründung findet (BGE 144 V 111 E. 6.3.2
S. 117). Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber ist auch beitragspflichtig
für Zuwendungen eines Dritten, die ihrer Natur nach als Arbeitgeberleistungen
zu qualifizieren sind und ohne das Arbeitsverhältnis nicht geflossen wären
(Elisabeth Glättli in: Basler Kommentar zur beruflichen Vorsorge, a.a.O., Art.
7 BVG N 23; BGE 137 V 321 E. 2.2.3 S. 327 f.). Dies muss erst recht hier
gelten, wo der Beklagte dem Kläger den im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn
ausrichtete, während der Verein dem Kläger keine direkte Vergütung leistete;
der Verein erstattete vielmehr dem Beklagten einen Teil von dessen Lohnkosten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte als Arbeitgeber der
Pensionskasse die gesamten Beiträge schuldet, also sowohl die Arbeitgeber- als
auch die Arbeitnehmerbeiträge (Art. 66 Abs. 1 und 2 BVG). Das
Klagebegehren richtet sich zwar seinem Wortlaut nach nur auf die Bezahlung der
Arbeitgeberbeiträge. Das Berufsvorsorgegericht ist jedoch innerhalb des
Streitgegenstandes in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die
Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26), d.h. der
Beklagte kann im vorliegenden Verfahren sowohl zur Bezahlung der Arbeitgeber-
als auch der Arbeitnehmerbeiträge verurteilt werden.
Der Beklagte bestreitet nicht, dass er
verpflichtet gewesen wäre, den Kläger bei der Vorsorgeeinrichtung anzumelden
(A.S. 12). Dessen war er sich bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrages
bewusst, enthält dieser doch in Ziffer 8 folgende Klausel: «[Der Kläger] ist …
bei der Pensionskasse E.___ [fortan: Pensionskasse] BVG-versichert.» Gleichwohl
unterliess es der Beklagte bislang, die Anmeldung vorzunehmen. Seine Versuche,
dieses Versäumnis zu rechtfertigen, dringen nicht durch. Sollte sich der Kläger
tatsächlich während des Arbeitsverhältnisses nicht nach der beruflichen
Vorsorge erkundigt haben, so würde dies an der gesetzlichen Anmeldepflicht des
Arbeitgebers selbstverständlich nichts ändern. Dasselbe gilt für den Umstand,
dass es sich letztlich nur um eine kurze Versicherungsdauer mit vergleichsweise
geringer Beitragssumme handelt, sowie für den Hinweis auf persönliche
Animositäten zwischen den Parteien, die den vorliegenden Rechtsstreit geprägt haben
sollen (A.S. 12).
2.2.3 Zusammenfassend wird der Beklagte
in Gutheissung der Klage verpflichtet, den Kläger für das Arbeitsverhältnis von
Juli bis September 2020 bei der Pensionskasse E.___ für die berufliche Vorsorge
anzumelden und der Pensionskasse die entsprechenden Beiträge (Sparbeitrag und
Risikoprämie, jeweils Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) auf dem bezogenen
Lohn von CHF 13'000.00 zu bezahlen. Die Rückforderung des Arbeitnehmeranteils
vom Kläger bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3. Der Kläger, welcher im
Klageverfahren der beruflichen Vorsorge obsiegt, hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Tritt ein
Kläger jedoch wie hier ohne Vertreter auf, so steht ihm eine Entschädigung für
seinen persönlichen Arbeitsaufwand und seine persönlichen Umtriebe nur bei
besonderen Umständen zu. Solche liegen gemäss der Rechtsprechung dann vor, wenn
es sich kumulativ um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und
die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den
Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei
zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 132 E. 4d S. 134 f.). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Komplexität
der Angelegenheit, stellen sich doch sachverhaltlich und rechtlich keine
besonderen Fragen, sowie am hohen Streitwert. Der Umstand, dass sich der Kläger
offenbar häufig im Ausland aufhält, ist nicht durch den Beklagten zu
verantworten. Eine Parteientschädigung entfällt damit.
4. Verfahrenskosten sind keine zu
erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Klage wird der
Beklagte C.___ verpflichtet, den Kläger A.___ für das Arbeitsverhältnis von
Juli bis September 2020 bei der Pensionskasse E.___ für die berufliche Vorsorge
anzumelden und der Pensionskas-
se die Beiträge
(Sparbeitrag und Risikoprämie, jeweils Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) auf
dem Lohn von CHF 13'000.00 zu bezahlen.
2. Es wird keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann