VSKLA.2023.1
Berufsvorsorge / Konventionalstrafe
20. Juni 2023Deutsch14 min
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Beklagten und stellt folgende Rechtsbegehren (Aktenseite
Source so.ch
Urteil vom 20. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Stiftung f. flex. Altersrücktritt im
Baugewerbe (Stiftung FAR)
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
/ Konventionalstrafe (Anerkennungsklage)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ (fortan: Beklagte)
ist seit dem 28. August 2017 im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der
Firma ist im Handelsregister (KB-Nr. [Klagebeilage] 5) seit 20. November
2020 unter anderem die Vornahme von Bauarbeiten aller Art, insbesondere
Schalungsarbeiten, eingetragen.
2. Am 18. Januar 2023 erhebt die
Vorsorgeeinrichtung Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im
Bauhauptgewerbe (FAR) (fortan: Klägerin) beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Beklagten und stellt folgende Rechtsbegehren (Aktenseite
/ A.S. 1 ff.):
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in
Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu
bezahlen.
2.
Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]
erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin
hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
3. Mit Eingabe
vom 11. April 2023 (Datum Postaufgabe) reicht die Beklagte eine Stellungnahme
ein.
4. Mit
Replik vom 24. Mai 2023 stellt die Beklagte folgende Rechtsbegehren:
1.
Es seien die vollständigen Jahresabschlüsse der Jahre 2021 und 2022 der
Beklagten bei der Beklagten zu edieren.
2.
Es seien die AHV-Lohnsummen aller Mitarbeiter der Beklagten, unter Angabe
von Versichertennummer und Funktion für die Jahre 2020 bis 2022 und die
diesbezüglichen Verfügungen der kantonalen Ausgleichskasse bei der Beklagten,
eventualiter bei der zuständigen Behörde, zu edieren.
5. Mit
Verfügung vom 30. Mai 2023 weist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts
die Parteien darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen ist, ob
die Konventionalstrafe rechtmässig ist.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Streitigkeiten
über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, welche
die berufliche Vorsorge betreffen, fallen in die sachliche Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Dies gilt für die obligatorische berufliche Vorsorge ebenso wie für die
weitergehende, über das gesetzliche Minimum hinausgehende (Art. 49 Abs. 2 Ziff.
22.
BVG). Zu den Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge gehören auch
Beitragsforderungen der Klägerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom
7.
Mai 2008 E. 4.2). Die Konventionalstrafe, die Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet, betrifft das Nichteinreichen von
Lohnsummenmeldungen für das Jahr 2021, welche zur Beitragsberechnung notwendig
sind (s. E. II. 2.3 und 3.2.2 hiernach). Die Konventionalstrafen dienen mit
anderen Worten der Durchführung der Versicherung und betreffen damit das
spezifisch berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und dem
Beklagten (s. Ulrich Meyer / Laurence Uttinger, in: Schneider /
Geiser / Gächter (Hrsg.), BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 73 N 53).
Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist daher zu bejahen.
Mit dem Sitz der
Beklagten im Kanton Solothurn ist zudem auch die örtliche Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).
1.2
Die
Präsidentin des Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1
lit. a GO). Da sich das vorliegende Klagebegehren auf eine Forderung von
insgesamt CHF 3'500.00 richtet, ist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts
als Vertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Der Schweizerische Baumeisterverband (fortan: SBV) sowie die Gewerkschaften
Bau & Industrie GBI (heute: UNIA) und SYNA schlossen am 12. November 2002 den
Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe ab
(fortan: GAV FAR), dem später der Verband
Baukader Schweiz beitrat. Dieser Vertrag wurde mit Bundesratsbeschluss vom 5.
Juni 2003 (s. BBl 2003 S. 4039 ff.) per 1. Juli 2003 teilweise
allgemeinverbindlich erklärt, d.h. anwendbar auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweigs oder Berufs, die am Vertrag
nicht beteiligt waren. Die Geltung des GAV FAR kann sich daher entweder direkt
aus diesem Vertrag oder aber aus dem Bundesratsbeschluss (BRB) über die
Allgemeinverbindlicherklärung (fortan: AVE GAV FAR) ergeben (Urteil des
Bundesgerichts 9C_378/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 5.2).
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall geht es um Pflichtverletzungen der
Beklagten, welche das Jahr 2021 betreffen, sowie um die Konventionalstrafen,
welche die Klägerin diesbezüglich fordert (s. E. II. 3.1.2 hiernach). Die
Bestimmungen des GAV FAR und des AVE GAV FAR haben, soweit für die Beurteilung
des hiesigen Sachverhalts von Bedeutung, in der Zwischenzeit keine Änderungen
erfahren.
2.2
Seiner Präambel nach bezweckt
der GAV FAR, dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung
zu ermöglichen, um «der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im
Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im
Alter zu lindern». Mit anderen Worten: Diejenigen Arbeitnehmer, welche im
Bauhauptgewerbe (d.h. auf Baustellen oder in Hilfsbetrieben der Baubetriebe,
Art. 3 Abs. 1 GAV FAR) jahrelang körperlich anstrengende und der Gesundheit
abträgliche Tätigkeiten verrichtet haben, sollen von der Möglichkeit
profitieren können, sich schon vor dem AHV-Alter pensionieren zu lassen;
konsequenterweise sind denn auch weniger belastete Arbeitnehmer wie
kaufmännische Angestellte ausdrücklich vom vorzeitigen Altersrücktritt
ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Der
betriebliche Geltungsbereich umfasst namentlich alle Betriebe in den Bereichen Hoch-, Tief-, Untertag- und
Strassenbau, Aushub und Abbruch, Fassadenbau und -isolation, Abdichtung und
Isolation an der Gebäudehülle, Betoninjektion und -sanierung sowie
Asphaltierungen und Unterlagsböden (Art. 2 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2
Abs. 4 AVE GAV FAR). Der persönliche Geltungsbereich wiederum umfasst die in
den besagten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere Poliere und
Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Bauarbeiter mit und ohne
Fachkenntnisse sowie Spezialisten wie Maschinisten etc. (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR
und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Bei Betrieben, welche mehrere, nur zum Teil dem
GAV FAR resp. AVE GAV FAR unterstehende Tätigkeiten ausführen, ist massgeblich,
welche Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gibt, sofern nicht klar
unterschiedliche Betriebsteile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung
rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2).
Die Durchführung des GAV FAR obliegt der
Klägerin, einschliesslich der Befugnis, die
notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie
im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m.
Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Für die Verwaltung ist der Stiftungsrat der Klägerin
verantwortlich (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GAV FAR). Dieser hat
ein Leistungs- und Beitragsreglement erlassen (fortan: Reglement, s. KB-Nr. 2).
Es gilt für diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, die dem GAV FAR
unterstehen oder für die er durch die Allgemeinverbindlicherklärung
anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 Reglement).
2.3
Die Leistungen der Klägerin
werden namentlich mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem
massgeblichen – d.h. AHV-pflichtigen – Lohn finanziert (Art. 1 AVE GAV FAR
i.V.m. Art. 7 und 8 GAV FAR). Der Arbeitgeber hat der Klägerin spätestens am
31.
Januar für das vergangene Kalenderjahr eine Lohnbescheinigung der dem
GAV FAR unterstellten Personen einzureichen (Art. 6 Abs. 2 Reglement,
KB-Nr. 2).
3.
3.1
3.1.1
Mit Entscheid vom 1. Juli 2021
(KB 6) hielt die Geschäftsstelle Stiftung FAR im Wesentlichen fest, die
Beklagte habe ihren Sitz in [...], Kanton Solothurn. Sie werde somit vom
räumlichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses über die
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (BRB AVE GAV FAR) erfasst. Bis zum 19.
November 2020 seien bei der Beklagten (vormals als B.___ und C.___ eingetragen)
folgende Zwecke im Handelregister eingetragen gewesen: «Erwerb, Halten,
Verkauf, Vermietung, Bewirtschaftung und Vermittlung von Immobilien aller Art,
Handel mit Immobilien, Treuhandgeschäfte, Dienstleistungen im Bereich Beratung,
Steuern sowie Beratung bei Finanzierung und indirekter Amortisation von
Immobilien.» Diese Tätigkeiten fielen nicht unter den betrieblichen
Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR. Dagegen seien bei der Beklagten im
Handelsregister seit dem 20. November 2020 als Zweck Hochbauarbeiten
eingetragen, womit sie ab diesem Datum unter den betrieblichen Geltungsbereich
des BRB AVE GAV FAR falle. Daraus folge, dass die Beklagte für Mitarbeiter, die
unter den persönlichen Geltungsbereich fielen, seit dem 20. November 2020
FAR-beitragspflichtig sei. Weiter wies die Klägerin die Beklagte darauf hin,
dass sie gegen diesen «Entscheid» innert 14 Tagen «Einsprache» erheben könne
(KB-Nr. 6). In der Folge gingen bei der Klägerin keine Einwände gegen die
Beitragspflicht nach AVE GAV FAR ein.
3.1.2
Mit Schreiben vom 9. Mai 2022
forderte die Klägerin von der Beklagten eine Konventionalstrafe von CHF
3‘000.00 zuzüglich CHF 500.00 Verfahrenskosten, da sie die Lohnsummenmeldung
für das Jahr 2021 trotz mehrmaligen Mahnungen nicht eingereicht habe (KB-Nr. 9).
3.2
Die
Klägerin geht zu Recht davon aus, dass für die Beklagte als Arbeitgeberin im
hier interessierenden Zeitraum der AVE GAV FAR galt:
3.2.1
Da die
Beklagte nicht Mitglied des
SBV war und sich dem GAV FAR auch nicht angeschlossen hatte, kann sich die Anwendbarkeit
des GAV FAR nur aus dem AVE GAV FAR ergeben (Urteil des Bundesgerichts
9C_1033/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2).
Der AVE GAV FAR
gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis und einiger anderer
hier nicht interessierender Territorien (Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR). Da
die Beklagte ihr Domizil im Kanton Solothurn hat (s. KB-Nr. 5), fällt
sie unter den räumlichen
Geltungsbereich des AVE GAV FAR.
Die
allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV FAR gelten für die Betriebe, welche
im Bauhauptgewerbe tätig sind, z.B. auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaus (s.
dazu E. II. 2.2 hiervor). Die Beklagte beschäftigte sich gemäss
Handelsregistereintrag seit dem 20. November 2020 unter anderem mit der
Vornahme von Bauarbeiten aller Art, insbesondere Schalungsarbeiten. Auf dieser Grundlage ist davon
auszugehen, dass ihre Tätigkeit zum Bauhauptgewerbe im vorstehenden Sinne
gehörte und unter den betrieblichen
Geltungsbereich des AVE GAV FAR fiel. Dies geht auch aus der Selbstdeklaration
der Beklagten vom 28. Mai 2021 (KB-Nr. 7) hervor, zumal sie die Anwendbarkeit
des AVE GAV FAR nie bestritten hat.
3.2.2
Die
Beklagte missachtete ihre Pflicht als dem AVE GAV FAR unterstehende
Arbeitgeberin, der Klägerin für das Jahre 2021 bis 31. Januar 2022 eine Lohnsummenmeldung
abzugehen (s. E. II. 2.3 hiervor). Diese Pflicht galt unabhängig davon, ob die
Beklagte in diesen Jahren überhaupt Arbeitnehmer beschäftigte, welche vom
persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst wurden. Entscheidend ist
allein, dass ein Betrieb im Baugewerbe tätig ist und deshalb grundsätzlich dem
GAV FAR resp. AVE GAV FAR untersteht. Diesfalls ist die Klägerin als
Durchführungsorgan berechtigt (und verpflichtet) abzuklären, ob
beitragspflichtiger Lohn ausgerichtet wurde oder nicht (vgl. E. II. 2.2
hiervor).
Der Stiftungsrat
der Klägerin kann Verletzungen von Pflichten aus dem GAV FAR mit
Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.00 ahnden sowie den Fehlbaren die
Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 25
Abs. 1 GAV FAR). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im
Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie
allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GAV FAR). Die
Klägerin hat zur Bemessung von Konventionalstrafen interne Richtlinien
erlassen. Danach werden sowohl
das Nichteinreichen der provisorischen Lohnsummenmeldung (wenn noch keine
früheren Lohnsummenangaben vorhanden sind) als auch das Nichteinreichen der
«Lohnbescheinigung» resp. «Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung» mit
CHF 3‘000.00 sowie im Wiederholungsfall mit CHF 5'000.00 sanktioniert;
handelt es sich um einen unterstellten Betrieb ohne GAV FAR-pflichtige
Arbeitnehmer, so beträgt die Konventionalstrafe jeweils die Hälfte (s. Richtlinien
Ziff. 3.3.1 und 3.3.2, KB-Nr. 11). Die
Dispositiv
Klägerin war demnach berechtigt, die Beklagte für das Nichteinreichen der
Lohnsummenmeldung pro 2021 mit einer Konventionalstrafe zu belegen.
Da die Beklagte bis
zum 31. Januar 2022 (s. E. II. 2.3 hiervor) überhaupt keine Angaben zu den
Lohnsummen machte, hat die Klägerin zu Recht Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 der
Richtlinien angewandt und die Konventionalstrafe für eine erstmalige
Pflichtverletzung auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Es ist in diesem
Zusammenhang unbeachtlich, wenn die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 11.
April 2023 behauptet, sie habe der Klägerin die Lohnsummenmeldung am 16. August
2022 zugestellt. So hat die Beklagte diese weder innert der genannten Frist bis
31. Januar 2022 eingereicht, noch hat sie auf das Schreiben der Klägerin vom 9. Mai 2022
reagiert, worin die Klägerin von der Beklagten eine Konventionalstrafe von CHF
3‘000.00 zuzüglich CHF 500.00 Verfahrenskosten forderte, da sie die
Lohnsummenmeldung für das Jahr 2021 trotz mehrmaligen Mahnungen nicht
eingereicht habe (KB-Nr. 9). Des Weiteren war die Klägerin berechtigt, pro Pflichtverletzung
Kosten von CHF 500.00 in Rechnung zu stellen (Richtlinien Ziff. 6, KB-Nr.
11).
3.3 Zusammenfassend
wird die Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin den
Betrag von insgesamt CHF 3'500.00 zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von
CHF 3'500.00 aufgehoben und der Klägerin hierfür die definitive
Rechtsöffnung erteilt.
4. Wie die
Parteien bereits mit Verfügung vom 30. Mai 2023 darauf hingewiesen wurden, ist
im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen, ob die Konventionalstrafe rechtmässig
ist. Die von der Klägerin mit Eingabe vom 24. Mai 2023 gestellten Beweisanträge
(s. E. I. 4. hiervor) sind demnach zur Klärung des diesbezüglichen
Sachverhalts nicht von Belang. So hat die Beklagte die Lohnsummenmeldung für
das Jahr 2021 unbestrittenermassen nicht innert der Frist bis 31. Januar 2021
eingereicht, womit die Konventionalstrafe zu Recht gefordert wurde. Diese ist
unabhängig davon geschuldet, ob die Beklagte in den Jahren 2021 und 2022
Mitarbeiter (direkt oder über Personalverleih) beschäftigt gehabt hat. Die
genannten Beweisanträge sind somit abzuweisen.
5. Das
Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73
Abs. 2 BVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6. Klagt
eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie
bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem bzw. der Beklagten –
wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung
vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch
einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so
müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung
einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle
Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N
56): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert
handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand
notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne
üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen
Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein
Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während
einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen
Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu
bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Allein aus dem Umstand, dass die
beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht
kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der
siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c
S. 208).
Die Klägerin hat für
das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit der
Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die
Streitsache war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht besonders
kompliziert. Die Klägerin verfasste zwar eine Klageschrift von immerhin 12
Seiten, doch hätte diese im Hinblick auf die konkrete Streitsache auch kürzer
ausfallen können. Insgesamt sprengte der angemessene Aufwand nicht den Rahmen
dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung u.ä. in der Regel
erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie
gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl.
BGE 127 205 V E. 4c S. 207 f., betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem
Hintergrund hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beklagte A.___ wird in Gutheissung
der Klage verpflichtet, der Klägerin Stiftung flexibler Altersrücktritt im
Bauhauptgewerbe (FAR) den Betrag von CHF 3’500 zu bezahlen.
2. Der in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird
im Umfang von CHF 3'500.00 aufgehoben und der Klägerin hierfür die definitive
Rechtsöffnung erteilt.
3. Der Klägerin wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch