Lexipedia

Entscheid

VSKLA.2023.1

Berufsvorsorge / Konventionalstrafe

20. Juni 2023Deutsch14 min

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Beklagten und stellt folgende Rechtsbegehren (Aktenseite

Source so.ch

Urteil vom 20. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Stiftung f. flex. Altersrücktritt im

Baugewerbe (Stiftung FAR)

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

/ Konventionalstrafe (Anerkennungsklage)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ (fortan: Beklagte)

ist seit dem 28. August 2017 im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der

Firma ist im Handelsregister (KB-Nr. [Klagebeilage] 5) seit 20. November

2020 unter anderem die Vornahme von Bauarbeiten aller Art, insbesondere

Schalungsarbeiten, eingetragen.

2. Am 18. Januar 2023 erhebt die

Vorsorgeeinrichtung Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im

Bauhauptgewerbe (FAR) (fortan: Klägerin) beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Beklagten und stellt folgende Rechtsbegehren (Aktenseite

/ A.S. 1 ff.):

1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in

Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu

bezahlen.

2.

Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]

erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin

hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

3. Mit Eingabe

vom 11. April 2023 (Datum Postaufgabe) reicht die Beklagte eine Stellungnahme

ein.

4. Mit

Replik vom 24. Mai 2023 stellt die Beklagte folgende Rechtsbegehren:

1.

Es seien die vollständigen Jahresabschlüsse der Jahre 2021 und 2022 der

Beklagten bei der Beklagten zu edieren.

2.

Es seien die AHV-Lohnsummen aller Mitarbeiter der Beklagten, unter Angabe

von Versichertennummer und Funktion für die Jahre 2020 bis 2022 und die

diesbezüglichen Verfügungen der kantonalen Ausgleichskasse bei der Beklagten,

eventualiter bei der zuständigen Behörde, zu edieren.

5. Mit

Verfügung vom 30. Mai 2023 weist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts

die Parteien darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen ist, ob

die Konventionalstrafe rechtmässig ist.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Streitigkeiten

über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, welche

die berufliche Vorsorge betreffen, fallen in die sachliche Zuständigkeit des

Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Dies gilt für die obligatorische berufliche Vorsorge ebenso wie für die

weitergehende, über das gesetzliche Minimum hinausgehende (Art. 49 Abs. 2 Ziff.

22.

BVG). Zu den Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge gehören auch

Beitragsforderungen der Klägerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom

7.

Mai 2008 E. 4.2). Die Konventionalstrafe, die Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet, betrifft das Nichteinreichen von

Lohnsummenmeldungen für das Jahr 2021, welche zur Beitragsberechnung notwendig

sind (s. E. II. 2.3 und 3.2.2 hiernach). Die Konventionalstrafen dienen mit

anderen Worten der Durchführung der Versicherung und betreffen damit das

spezifisch berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und dem

Beklagten (s. Ulrich Meyer / Laurence Uttinger, in: Schneider /

Geiser / Gächter (Hrsg.), BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 73 N 53).

Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist daher zu bejahen.

Mit dem Sitz der

Beklagten im Kanton Solothurn ist zudem auch die örtliche Zuständigkeit des

Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).

1.2

Die

Präsidentin des Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a GO). Da sich das vorliegende Klagebegehren auf eine Forderung von

insgesamt CHF 3'500.00 richtet, ist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts

als Vertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Der Schweizerische Baumeisterverband (fortan: SBV) sowie die Gewerkschaften

Bau & Industrie GBI (heute: UNIA) und SYNA schlossen am 12. November 2002 den

Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe ab

(fortan: GAV FAR), dem später der Verband

Baukader Schweiz beitrat. Dieser Vertrag wurde mit Bundesratsbeschluss vom 5.

Juni 2003 (s. BBl 2003 S. 4039 ff.) per 1. Juli 2003 teilweise

allgemeinverbindlich erklärt, d.h. anwendbar auf Arbeitgeber und

Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweigs oder Berufs, die am Vertrag

nicht beteiligt waren. Die Geltung des GAV FAR kann sich daher entweder direkt

aus diesem Vertrag oder aber aus dem Bundesratsbeschluss (BRB) über die

Allgemeinverbindlicherklärung (fortan: AVE GAV FAR) ergeben (Urteil des

Bundesgerichts 9C_378/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 5.2).

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall geht es um Pflichtverletzungen der

Beklagten, welche das Jahr 2021 betreffen, sowie um die Konventionalstrafen,

welche die Klägerin diesbezüglich fordert (s. E. II. 3.1.2 hiernach). Die

Bestimmungen des GAV FAR und des AVE GAV FAR haben, soweit für die Beurteilung

des hiesigen Sachverhalts von Bedeutung, in der Zwischenzeit keine Änderungen

erfahren.

2.2

Seiner Präambel nach bezweckt

der GAV FAR, dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung

zu ermöglichen, um «der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im

Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im

Alter zu lindern». Mit anderen Worten: Diejenigen Arbeitnehmer, welche im

Bauhauptgewerbe (d.h. auf Baustellen oder in Hilfsbetrieben der Baubetriebe,

Art. 3 Abs. 1 GAV FAR) jahrelang körperlich anstrengende und der Gesundheit

abträgliche Tätigkeiten verrichtet haben, sollen von der Möglichkeit

profitieren können, sich schon vor dem AHV-Alter pensionieren zu lassen;

konsequenterweise sind denn auch weniger belastete Arbeitnehmer wie

kaufmännische Angestellte ausdrücklich vom vorzeitigen Altersrücktritt

ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Der

betriebliche Geltungsbereich umfasst namentlich alle Betriebe in den Bereichen Hoch-, Tief-, Untertag- und

Strassenbau, Aushub und Abbruch, Fassadenbau und -isolation, Abdichtung und

Isolation an der Gebäudehülle, Betoninjektion und -sanierung sowie

Asphaltierungen und Unterlagsböden (Art. 2 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2

Abs. 4 AVE GAV FAR). Der persönliche Geltungsbereich wiederum umfasst die in

den besagten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere Poliere und

Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Bauarbeiter mit und ohne

Fachkenntnisse sowie Spezialisten wie Maschinisten etc. (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR

und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Bei Betrieben, welche mehrere, nur zum Teil dem

GAV FAR resp. AVE GAV FAR unterstehende Tätigkeiten ausführen, ist massgeblich,

welche Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gibt, sofern nicht klar

unterschiedliche Betriebsteile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung

rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2).

Die Durchführung des GAV FAR obliegt der

Klägerin, einschliesslich der Befugnis, die

notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie

im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m.

Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Für die Verwaltung ist der Stiftungsrat der Klägerin

verantwortlich (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GAV FAR). Dieser hat

ein Leistungs- und Beitragsreglement erlassen (fortan: Reglement, s. KB-Nr. 2).

Es gilt für diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, die dem GAV FAR

unterstehen oder für die er durch die Allgemeinverbindlicherklärung

anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 Reglement).

2.3

Die Leistungen der Klägerin

werden namentlich mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem

massgeblichen – d.h. AHV-pflichtigen – Lohn finanziert (Art. 1 AVE GAV FAR

i.V.m. Art. 7 und 8 GAV FAR). Der Arbeitgeber hat der Klägerin spätestens am

31.

Januar für das vergangene Kalenderjahr eine Lohnbescheinigung der dem

GAV FAR unterstellten Personen einzureichen (Art. 6 Abs. 2 Reglement,

KB-Nr. 2).

3.

3.1

3.1.1

Mit Entscheid vom 1. Juli 2021

(KB 6) hielt die Geschäftsstelle Stiftung FAR im Wesentlichen fest, die

Beklagte habe ihren Sitz in [...], Kanton Solothurn. Sie werde somit vom

räumlichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses über die

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen

Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (BRB AVE GAV FAR) erfasst. Bis zum 19.

November 2020 seien bei der Beklagten (vormals als B.___ und C.___ eingetragen)

folgende Zwecke im Handelregister eingetragen gewesen: «Erwerb, Halten,

Verkauf, Vermietung, Bewirtschaftung und Vermittlung von Immobilien aller Art,

Handel mit Immobilien, Treuhandgeschäfte, Dienstleistungen im Bereich Beratung,

Steuern sowie Beratung bei Finanzierung und indirekter Amortisation von

Immobilien.» Diese Tätigkeiten fielen nicht unter den betrieblichen

Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR. Dagegen seien bei der Beklagten im

Handelsregister seit dem 20. November 2020 als Zweck Hochbauarbeiten

eingetragen, womit sie ab diesem Datum unter den betrieblichen Geltungsbereich

des BRB AVE GAV FAR falle. Daraus folge, dass die Beklagte für Mitarbeiter, die

unter den persönlichen Geltungsbereich fielen, seit dem 20. November 2020

FAR-beitragspflichtig sei. Weiter wies die Klägerin die Beklagte darauf hin,

dass sie gegen diesen «Entscheid» innert 14 Tagen «Einsprache» erheben könne

(KB-Nr. 6). In der Folge gingen bei der Klägerin keine Einwände gegen die

Beitragspflicht nach AVE GAV FAR ein.

3.1.2

Mit Schreiben vom 9. Mai 2022

forderte die Klägerin von der Beklagten eine Konventionalstrafe von CHF

3‘000.00 zuzüglich CHF 500.00 Verfahrenskosten, da sie die Lohnsummenmeldung

für das Jahr 2021 trotz mehrmaligen Mahnungen nicht eingereicht habe (KB-Nr. 9).

3.2

Die

Klägerin geht zu Recht davon aus, dass für die Beklagte als Arbeitgeberin im

hier interessierenden Zeitraum der AVE GAV FAR galt:

3.2.1

Da die

Beklagte nicht Mitglied des

SBV war und sich dem GAV FAR auch nicht angeschlossen hatte, kann sich die Anwendbarkeit

des GAV FAR nur aus dem AVE GAV FAR ergeben (Urteil des Bundesgerichts

9C_1033/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2).

Der AVE GAV FAR

gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis und einiger anderer

hier nicht interessierender Territorien (Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR). Da

die Beklagte ihr Domizil im Kanton Solothurn hat (s. KB-Nr. 5), fällt

sie unter den räumlichen

Geltungsbereich des AVE GAV FAR.

Die

allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV FAR gelten für die Betriebe, welche

im Bauhauptgewerbe tätig sind, z.B. auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaus (s.

dazu E. II. 2.2 hiervor). Die Beklagte beschäftigte sich gemäss

Handelsregistereintrag seit dem 20. November 2020 unter anderem mit der

Vornahme von Bauarbeiten aller Art, insbesondere Schalungsarbeiten. Auf dieser Grundlage ist davon

auszugehen, dass ihre Tätigkeit zum Bauhauptgewerbe im vorstehenden Sinne

gehörte und unter den betrieblichen

Geltungsbereich des AVE GAV FAR fiel. Dies geht auch aus der Selbstdeklaration

der Beklagten vom 28. Mai 2021 (KB-Nr. 7) hervor, zumal sie die Anwendbarkeit

des AVE GAV FAR nie bestritten hat.

3.2.2

Die

Beklagte missachtete ihre Pflicht als dem AVE GAV FAR unterstehende

Arbeitgeberin, der Klägerin für das Jahre 2021 bis 31. Januar 2022 eine Lohnsummenmeldung

abzugehen (s. E. II. 2.3 hiervor). Diese Pflicht galt unabhängig davon, ob die

Beklagte in diesen Jahren überhaupt Arbeitnehmer beschäftigte, welche vom

persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst wurden. Entscheidend ist

allein, dass ein Betrieb im Baugewerbe tätig ist und deshalb grundsätzlich dem

GAV FAR resp. AVE GAV FAR untersteht. Diesfalls ist die Klägerin als

Durchführungsorgan berechtigt (und verpflichtet) abzuklären, ob

beitragspflichtiger Lohn ausgerichtet wurde oder nicht (vgl. E. II. 2.2

hiervor).

Der Stiftungsrat

der Klägerin kann Verletzungen von Pflichten aus dem GAV FAR mit

Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.00 ahnden sowie den Fehlbaren die

Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 25

Abs. 1 GAV FAR). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im

Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie

allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GAV FAR). Die

Klägerin hat zur Bemessung von Konventionalstrafen interne Richtlinien

erlassen. Danach werden sowohl

das Nichteinreichen der provisorischen Lohnsummenmeldung (wenn noch keine

früheren Lohnsummenangaben vorhanden sind) als auch das Nichteinreichen der

«Lohnbescheinigung» resp. «Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung» mit

CHF 3‘000.00 sowie im Wiederholungsfall mit CHF 5'000.00 sanktioniert;

handelt es sich um einen unterstellten Betrieb ohne GAV FAR-pflichtige

Arbeitnehmer, so beträgt die Konventionalstrafe jeweils die Hälfte (s. Richtlinien

Ziff. 3.3.1 und 3.3.2, KB-Nr. 11). Die

Dispositiv

Klägerin war demnach berechtigt, die Beklagte für das Nichteinreichen der

Lohnsummenmeldung pro 2021 mit einer Konventionalstrafe zu belegen.

Da die Beklagte bis

zum 31. Januar 2022 (s. E. II. 2.3 hiervor) überhaupt keine Angaben zu den

Lohnsummen machte, hat die Klägerin zu Recht Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 der

Richtlinien angewandt und die Konventionalstrafe für eine erstmalige

Pflichtverletzung auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Es ist in diesem

Zusammenhang unbeachtlich, wenn die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 11.

April 2023 behauptet, sie habe der Klägerin die Lohnsummenmeldung am 16. August

2022 zugestellt. So hat die Beklagte diese weder innert der genannten Frist bis

31. Januar 2022 eingereicht, noch hat sie auf das Schreiben der Klägerin vom 9. Mai 2022

reagiert, worin die Klägerin von der Beklagten eine Konventionalstrafe von CHF

3‘000.00 zuzüglich CHF 500.00 Verfahrenskosten forderte, da sie die

Lohnsummenmeldung für das Jahr 2021 trotz mehrmaligen Mahnungen nicht

eingereicht habe (KB-Nr. 9). Des Weiteren war die Klägerin berechtigt, pro Pflichtverletzung

Kosten von CHF 500.00 in Rechnung zu stellen (Richtlinien Ziff. 6, KB-Nr.

11).

3.3 Zusammenfassend

wird die Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin den

Betrag von insgesamt CHF 3'500.00 zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von

CHF 3'500.00 aufgehoben und der Klägerin hierfür die definitive

Rechtsöffnung erteilt.

4. Wie die

Parteien bereits mit Verfügung vom 30. Mai 2023 darauf hingewiesen wurden, ist

im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen, ob die Konventionalstrafe rechtmässig

ist. Die von der Klägerin mit Eingabe vom 24. Mai 2023 gestellten Beweisanträge

(s. E. I. 4. hiervor) sind demnach zur Klärung des diesbezüglichen

Sachverhalts nicht von Belang. So hat die Beklagte die Lohnsummenmeldung für

das Jahr 2021 unbestrittenermassen nicht innert der Frist bis 31. Januar 2021

eingereicht, womit die Konventionalstrafe zu Recht gefordert wurde. Diese ist

unabhängig davon geschuldet, ob die Beklagte in den Jahren 2021 und 2022

Mitarbeiter (direkt oder über Personalverleih) beschäftigt gehabt hat. Die

genannten Beweisanträge sind somit abzuweisen.

5. Das

Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73

Abs. 2 BVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

6. Klagt

eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie

bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem bzw. der Beklagten –

wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung

vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch

einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so

müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung

einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N

56): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert

handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand

notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne

üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen

Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein

Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während

einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen

Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu

bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Allein aus dem Umstand, dass die

beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht

kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der

siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c

S. 208).

Die Klägerin hat für

das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit der

Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die

Streitsache war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht besonders

kompliziert. Die Klägerin verfasste zwar eine Klageschrift von immerhin 12

Seiten, doch hätte diese im Hinblick auf die konkrete Streitsache auch kürzer

ausfallen können. Insgesamt sprengte der angemessene Aufwand nicht den Rahmen

dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung u.ä. in der Regel

erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie

gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl.

BGE 127 205 V E. 4c S. 207 f., betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem

Hintergrund hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beklagte A.___ wird in Gutheissung

der Klage verpflichtet, der Klägerin Stiftung flexibler Altersrücktritt im

Bauhauptgewerbe (FAR) den Betrag von CHF 3’500 zu bezahlen.

2. Der in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird

im Umfang von CHF 3'500.00 aufgehoben und der Klägerin hierfür die definitive

Rechtsöffnung erteilt.

3. Der Klägerin wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch