VSKLA.2023.2
Konventionalstrafe
30. November 2023Deutsch14 min
seit dem 25. Juni 2019 als Inhaber des Einzelunternehmens C.___ mit Sitz in [...]
Source so.ch
Urteil vom 30. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Klägerin
gegen
B.___
Beklagter
betreffend Konventionalstrafe
(Anerkennungsklage vom 21. Februar 2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (fortan: Beklagter) ist
seit dem 25. Juni 2019 als Inhaber des Einzelunternehmens C.___ mit Sitz in [...]
im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der Firma wird die «Durchführung von
Maurerarbeiten auf Akkordbasis» angegeben (Klagebeilage / KB-Nr. 5)
2.
2.1 Am 21. Februar 2023 erhebt die Vorsorgeeinrichtung A.___ (fortan: Klägerin) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen den Beklagten, wobei sie folgende
Rechtsbegehren stellt (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in
Höhe von insgesamt CHF 3‘000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu
bezahlen.
2.
Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]
erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin
hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
2.2 Die
Präsidentin des Versicherungsgerichts setzt dem Beklagten mit Verfügung vom 22.
Februar 2023 Frist, um eine Klageantwort einzureichen (A.S. 14 f.). Der
Beklagte holt diese Verfügung indes auf der Post nicht ab (A.S. 16). In der
Folge können ihm die Klage sowie die neue Verfügung vom 8. März 2023 am 29.
März 2023 polizeilich zugestellt werden (A.S. 16 ff.). Der Beklagte
gibt jedoch, obwohl er nun Kenntnis vom hängigen Verfahren hat, keine
Klageantwort ab. Er lässt sich auch nicht vernehmen, nachdem die Präsidentin am
25. April 2023 den Verzicht auf eine Klageantwort festgestellt hat (A.S. 21).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Streitigkeiten
über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, welche
die berufliche Vorsorge betreffen, fallen in die sachliche Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Dies gilt sowohl
für die obligatorische berufliche Vorsorge als auch für die weitergehende, über
das gesetzliche Minimum hinausgehende Vorsorge (s. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22
BVG). Zu den Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge gehören auch die Beitragsforderungen
der Klägerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E.
4.2). Die Konventionalstrafe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet,
stellt die Sanktion für die Nichteinreichung einer Lohnsummenmeldung dar,
welche zur Beitragsberechnung notwendig ist (s. E. II. 2.4 und 3.1.2 hiernach).
Die Konventionalstrafe dient mit anderen Worten der Durchführung der
Versicherung und betrifft damit das spezifisch berufsvorsorgerechtliche
Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten (s. Ulrich Meyer /
Laurence Uttinger, in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter
(Hrsg.), Handkommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 N 53). Die
sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist daher zu bejahen. Mit dem
Wohnsitz des Beklagten im Kanton Solothurn ist zudem auch die örtliche
Zuständigkeit gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Da sich das
vorliegende Klagebegehren auf eine Forderung von insgesamt CHF 3'500.00
richtet, ist die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
1.3
Da der
Beklagte nach der Zustellung der Klage weder eine Klageantwort abgegeben noch
sich sonst geäussert hat (E. I. 2.2 hiervor), ist wie in der Verfügung vom
8.
März 2023 angekündigt ohne weitere Erhebungen aufgrund der vorliegenden
Akten zu entscheiden (s. A.S. 16 Ziff. 3).
2.
2.1
Der Schweizerische Baumeisterverband (fortan: SBV) sowie die Gewerkschaften
Bau & Industrie GBI (heute: UNIA) und SYNA schlossen am 12. November 2002 den
Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe ab
(fortan: GAV FAR), dem später der Verband
Baukader Schweiz beitrat. Dieser Vertrag wurde mit Bundesratsbeschluss vom 5.
Juni 2003 (s. BBl 2003 S. 4039 ff.) per 1. Juli 2003 teilweise
allgemeinverbindlich erklärt, d.h. anwendbar auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweigs oder Berufs, die am Vertrag
nicht beteiligt waren. Die Geltung des GAV FAR kann sich daher entweder direkt
aus diesem Vertrag oder aber aus dem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung
(fortan: AVE GAV FAR) ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2011 vom
9.
Dezember 2011 E. 5.2).
2.2
Seiner Präambel nach bezweckt
der GAV FAR, dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung
zu ermöglichen, um «der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im
Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im
Alter zu lindern». Mit anderen Worten: Diejenigen Arbeitnehmer, welche im
Bauhauptgewerbe (d.h. auf Baustellen oder in Hilfsbetrieben der Baubetriebe,
Art. 3 Abs. 1 GAV FAR) jahrelang körperlich anstrengende und der Gesundheit
abträgliche Tätigkeiten verrichtet haben, sollen von der Möglichkeit
profitieren können, sich schon vor dem AHV-Alter pensionieren zu lassen;
konsequenterweise sind denn auch weniger belastete Arbeitnehmerkategorien wie z.B.
kaufmännische Angestellte ausdrücklich vom vorzeitigen Altersrücktritt
ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Der
betriebliche Geltungsbereich umfasst u.a. alle Betriebe in den Bereichen Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau, Aushub und
Abbruch, Fassadenbau und -isolation, Abdichtung und Isolation an der Gebäudehülle,
Betoninjektion und -sanierung sowie Asphaltierungen und Unterlagsböden (Art.
2.
Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR). Der persönliche
Geltungsbereich wiederum umfasst die in den besagten Betrieben beschäftigten
Arbeitnehmer, insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute
wie Maurer etc., Bauarbeiter mit und ohne Fachkenntnisse sowie Spezialisten wie
Maschinisten etc. (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR).
2.3
Die Durchführung des GAV FAR
obliegt der Klägerin, einschliesslich der
Befugnis, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen
durchzuführen sowie im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1
AVE GAV FAR i.V.m. Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Für die Verwaltung ist der
Stiftungsrat der Klägerin verantwortlich (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 24
Abs. 1 GAV FAR). Dieser hat ein Leistungs- und Beitragsreglement erlassen
(fortan: Reglement, s. unter KB-Nr. 2). Es gilt für diejenigen Betriebe
und Arbeitnehmerkategorien, welche dem GAV FAR unterstehen oder für die er
durch die Allgemeinverbindlicherklärung anwendbar ist (Art. 3 Abs.
1.
Reglement).
2.4
Die Leistungen der Klägerin
werden grundsätzlich mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem
massgeblichen – d.h. AHV-pflichtigen – Lohn finanziert (Art. 1 AVE GAV FAR
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GAV FAR sowie Art. 6 Abs. 1
Reglement). Der Arbeitgeber hat der Klägerin spätestens am 31. Januar eine
namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen für das
vergangene Kalenderjahr abzuliefern (Art. 6 Abs. 2 Reglement).
3.
3.1
3.1.1
Nachdem die Einzelfirma des
Beklagten im Handelsregister eingetragen worden war (s. E. I. 1 hiervor), reichte
er der Klägerin am 10. September 2019 das Formular «Selbstdeklaration
Unterstellungsabklärung bei Firmenneugründung» ein (KB-Nr. 7). Darin gab der Beklagte
an, dass er der einzige Mitarbeiter im Betrieb sei und es sich bei den für
Kunden geleisteten Arbeitsstunden zu 100 % um Maurerarbeiten handle.
Weiter kreuzte er bei der Frage nach dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens die
Rubrik «Hoch- / Tief- / Untertag- / Strassenbau (inkl. Belageinbau)» an. Die
Klägerin hielt daraufhin am 21. Oktober 2019 fest, dass die Firma C.___
sowohl unter den räumlichen als auch den betrieblichen Geltungsbereich des AVE
GAV FAR falle und für Mitarbeiter unter dem persönlichen Geltungsbereich seit
dem 25. Juni 2019 beitragspflichtig sei. Weiter wies die Klägerin den Beklagten
darauf hin, dass er gegen diesen «Entscheid» innert 14 Tagen schriftlich «Einsprache»
erheben könne (KB-Nr. 6). Nach Aktenlage gingen jedoch in der Folge bei der
Klägerin keine Einwände gegen die Anwendbarkeit des GAV FAR sowie die
Beitragspflicht ein.
3.1.2
Für das Jahr 2021 reichte der
Beklagte keine Lohnsummenmeldung ein, obwohl die Klägerin ihn mehrmals gemahnt
hatte. Sie stellte ihm deshalb am 11. Mai 2022 eine Konventionalstrafe von CHF
3'000.00 nebst CHF 500.00 Verfahrenskosten in Rechnung (KB-Nr. 9). Da diese
Beträge trotz der Mahnung vom 29. Juni 2022 (KB-Nr. 8) unbezahlt
blieben, stellte die Klägerin ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von
CHF 3'500.00. Gegen den am 8. November 2022 zugestellten
Zahlungsbefehl erhob der Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB-Nr. 10).
3.2
Der Beklagte war nach Aktenlage weder
Mitglied des SBV noch hatte er sich dem GAV FAR angeschlossen. Dessen
Anwendbarkeit ergibt sich jedoch, wie von
der Klägerin geltend gemacht, aus dem AVE GAV FAR (s. E. II. 2.1
in fine hiervor):
3.2.1
Der AVE GAV FAR gilt für die ganze Schweiz, mit
Ausnahme des Kantons Wallis und einiger anderer hier nicht interessierender Gebiete
(Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR). Da die Firma C.___ ihr Domizil im Kanton Solothurn
hatte (s. E. I. 1 hiervor), fiel sie somit unter den räumlichen Geltungsbereich des AVE GAV
FAR.
3.2.2
Die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV
FAR gelten für die Betriebe, welche im Bauhauptgewerbe tätig sind, z.B. auf dem
Gebiet des Hoch- und Tiefbaus (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Die Firma C.___
beschäftigte sich gemäss Handelsregistereintrag mit Maurerarbeiten (E. I. 1 hiervor). Dies deckt sich denn auch mit der
Selbstdeklaration des Beklagten vom 10. September 2019, wo er angab, es würden
ausschliesslich solche Arbeiten verrichtet (E. II. 3.1.1
hiervor). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Firma sich im
Bauhauptgewerbe betätigte und folglich unter
den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fiel. In der Folge brachte
der Beklagte nie vor, der Tätigkeitsbereich habe sich seither geändert und die
Firma unterstehe nicht (mehr) dem AVE GAV FAR.
3.3
3.3.1
Der
Beklagte missachtete nach Aktenlage seine Pflicht als dem AVE GAV FAR
unterstehender Arbeitgeber, der Klägerin für das Jahr 2021 eine
Lohnsummenmeldung abzugeben (s. dazu E. II. 2.4 hiervor). Massgeblich
für diese Verpflichtung ist allein, dass ein Betrieb im Baugewerbe tätig ist
und deshalb grundsätzlich dem GAV FAR resp. AVE GAV FAR untersteht. Diesfalls
ist die Klägerin als Durchführungsorgan zur Abklärung berechtigt und
verpflichtet, ob beitragspflichtiger Lohn ausgerichtet wurde oder nicht (vgl.
E. II. 2.3 hiervor).
3.3.2
Der
Stiftungsrat der Klägerin kann Verletzungen von Pflichten aus dem GAV FAR mit
Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.00 ahnden sowie den fehlbaren Personen
die Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden (Art. 1 AVE GAV FAR
i.V.m. Art. 25 Abs. 1 GAV FAR). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet
sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des
Betriebes sowie allfälligen früher ausgesprochenen Sanktionen (Art. 25
Abs. 3 GAV FAR). Der Stiftungsrat der Klägerin hat zur Bemessung von
Konventionalstrafen eine «Sanktionsrichtlinie» erlassen (fortan: Richtlinie, KB-Nr. 11).
Danach wird das
Nichteinreichen der provisorischen oder definitiven Lohnsummenmeldung mit
CHF 3‘000.00 sowie im Wiederholungsfall mit CHF 5'000.00 sanktioniert
(Richtlinie Ziff. 3.3.1 + Ziff. 3.3.2 Abs. 1); handelt es sich um einen
unterstellten Betrieb ohne FAR-pflichtige Mitarbeitende, so beträgt die
Dispositiv
Konventionalstrafe die Hälfte (Richtlinie Ziff. 3.3.2 Abs. 2). Die Klägerin war demnach berechtigt, den
Beklagten für das Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung pro 2021 mit einer
Konventionalstrafe zu belegen. Da es sich um ein erstmaliges Fehlverhalten
handelte, wurde der entsprechende Betrag auf CHF 3'000.00 festgesetzt.
Damit blieb die Klägerin im unteren Bereich des Rahmens, den der GAV FAR für
eine Konventionalstrafe vorgibt, so dass nicht gesagt werden kann, es sei ein
unangemessen hoher Betrag bestimmt worden. Der Beklagte bringt im Übrigen nicht
vor, die Strafe sei zu halbieren, weil 2021 keine beitragspflichtigen
Mitarbeiter beschäftigt worden seien, wofür sich auch in den Akten keine
Anhaltspunkte finden. Weiter war die Klägerin berechtigt, für die
ausgesprochene Sanktion Kosten von CHF 500.00 in Rechnung zu stellen
(Richtlinie Ziff. 6).
3.4 Zusammenfassend
wird der Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin eine
Konventionalstrafe von CHF 3‘000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu
bezahlen, insgesamt CHF 3'500.00. Der in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.
4.
4.1 Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht
ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt
allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E.
3a S. 287), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann
vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet,
in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden
Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4a + 4b S. 289
f.). Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung
vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich
erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285
E. 3b S. 288). Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung vor dem
Versicherungsgericht ist eine Spruchgebühr von CHF 50.00 bis 600.00 zu erheben
(s. § 148 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11])
4.2 Der Beklagte bezahlte die in Rechnung gestellte
Konventionalstrafe nebst Verfahrenskosten trotz Mahnung nicht. Als er dafür
betrieben wurde, beglich er weder die Forderung noch bestritt er diese
substanziiert, sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu
begründen. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht wiederum reichte er keine
Klageantwort ein. Mit diesem Verhalten macht der Beklagte deutlich, dass es ihm
nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu
lassen, sondern er will lediglich seine Leistungspflicht möglichst lange
hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Kosten des
Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00
festgesetzt.
5.
5.1 Klagt eine
Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie bloss
dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten (wie im
vorliegenden Fall, E. II. 4.2 hiervor) mutwillige oder leichtfertige
Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung
aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson
vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für
die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten:
Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert
handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand
notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne
üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen
Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein
Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während
einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen
Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu
bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zum
BVG und FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 56). Allein aus dem Umstand, dass
der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht
kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der
siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c
S. 208).
5.2 Die
Klägerin hat für das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe
Fachperson mit der Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal
gehandelt. Die Streitsache war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht sonderlich
kompliziert. Die Klägerin musste zwar eine Klageschrift verfassen und einige
Belege einreichen. Insgesamt sprengte ihr Aufwand aber nicht den Rahmen dessen,
was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung u.ä. in der Regel erforderlich
ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor
Gericht gehen muss, um ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 205 E. 4c
S. 207 f., betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
1. Der Beklagte B.___ wird in Gutheissung
der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ eine Konventionalstrafe von CHF
3‘000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
2. Der in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.
3. Der Klägerin wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des
Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann