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Entscheid

VSKLA.2023.2

Konventionalstrafe

30. November 2023Deutsch14 min

seit dem 25. Juni 2019 als Inhaber des Einzelunternehmens C.___ mit Sitz in [...]

Source so.ch

Urteil vom 30. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Klägerin

gegen

B.___

Beklagter

betreffend Konventionalstrafe

(Anerkennungsklage vom 21. Februar 2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (fortan: Beklagter) ist

seit dem 25. Juni 2019 als Inhaber des Einzelunternehmens C.___ mit Sitz in [...]

im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der Firma wird die «Durchführung von

Maurerarbeiten auf Akkordbasis» angegeben (Klagebeilage / KB-Nr. 5)

2.

2.1 Am 21. Februar 2023 erhebt die Vorsorgeeinrichtung A.___ (fortan: Klägerin) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen den Beklagten, wobei sie folgende

Rechtsbegehren stellt (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in

Höhe von insgesamt CHF 3‘000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu

bezahlen.

2.

Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]

erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin

hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

2.2 Die

Präsidentin des Versicherungsgerichts setzt dem Beklagten mit Verfügung vom 22.

Februar 2023 Frist, um eine Klageantwort einzureichen (A.S. 14 f.). Der

Beklagte holt diese Verfügung indes auf der Post nicht ab (A.S. 16). In der

Folge können ihm die Klage sowie die neue Verfügung vom 8. März 2023 am 29.

März 2023 polizeilich zugestellt werden (A.S. 16 ff.). Der Beklagte

gibt jedoch, obwohl er nun Kenntnis vom hängigen Verfahren hat, keine

Klageantwort ab. Er lässt sich auch nicht vernehmen, nachdem die Präsidentin am

25. April 2023 den Verzicht auf eine Klageantwort festgestellt hat (A.S. 21).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Streitigkeiten

über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, welche

die berufliche Vorsorge betreffen, fallen in die sachliche Zuständigkeit des

Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Dies gilt sowohl

für die obligatorische berufliche Vorsorge als auch für die weitergehende, über

das gesetzliche Minimum hinausgehende Vorsorge (s. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22

BVG). Zu den Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge gehören auch die Beitragsforderungen

der Klägerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E.

4.2). Die Konventionalstrafe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet,

stellt die Sanktion für die Nichteinreichung einer Lohnsummenmeldung dar,

welche zur Beitragsberechnung notwendig ist (s. E. II. 2.4 und 3.1.2 hiernach).

Die Konventionalstrafe dient mit anderen Worten der Durchführung der

Versicherung und betrifft damit das spezifisch berufsvorsorgerechtliche

Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten (s. Ulrich Meyer /

Laurence Uttinger, in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter

(Hrsg.), Handkommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 N 53). Die

sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist daher zu bejahen. Mit dem

Wohnsitz des Beklagten im Kanton Solothurn ist zudem auch die örtliche

Zuständigkeit gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Da sich das

vorliegende Klagebegehren auf eine Forderung von insgesamt CHF 3'500.00

richtet, ist die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

1.3

Da der

Beklagte nach der Zustellung der Klage weder eine Klageantwort abgegeben noch

sich sonst geäussert hat (E. I. 2.2 hiervor), ist wie in der Verfügung vom

8.

März 2023 angekündigt ohne weitere Erhebungen aufgrund der vorliegenden

Akten zu entscheiden (s. A.S. 16 Ziff. 3).

2.

2.1

Der Schweizerische Baumeisterverband (fortan: SBV) sowie die Gewerkschaften

Bau & Industrie GBI (heute: UNIA) und SYNA schlossen am 12. November 2002 den

Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe ab

(fortan: GAV FAR), dem später der Verband

Baukader Schweiz beitrat. Dieser Vertrag wurde mit Bundesratsbeschluss vom 5.

Juni 2003 (s. BBl 2003 S. 4039 ff.) per 1. Juli 2003 teilweise

allgemeinverbindlich erklärt, d.h. anwendbar auf Arbeitgeber und

Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweigs oder Berufs, die am Vertrag

nicht beteiligt waren. Die Geltung des GAV FAR kann sich daher entweder direkt

aus diesem Vertrag oder aber aus dem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung

(fortan: AVE GAV FAR) ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2011 vom

9.

Dezember 2011 E. 5.2).

2.2

Seiner Präambel nach bezweckt

der GAV FAR, dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung

zu ermöglichen, um «der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im

Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im

Alter zu lindern». Mit anderen Worten: Diejenigen Arbeitnehmer, welche im

Bauhauptgewerbe (d.h. auf Baustellen oder in Hilfsbetrieben der Baubetriebe,

Art. 3 Abs. 1 GAV FAR) jahrelang körperlich anstrengende und der Gesundheit

abträgliche Tätigkeiten verrichtet haben, sollen von der Möglichkeit

profitieren können, sich schon vor dem AHV-Alter pensionieren zu lassen;

konsequenterweise sind denn auch weniger belastete Arbeitnehmerkategorien wie z.B.

kaufmännische Angestellte ausdrücklich vom vorzeitigen Altersrücktritt

ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Der

betriebliche Geltungsbereich umfasst u.a. alle Betriebe in den Bereichen Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau, Aushub und

Abbruch, Fassadenbau und -isolation, Abdichtung und Isolation an der Gebäudehülle,

Betoninjektion und -sanierung sowie Asphaltierungen und Unterlagsböden (Art.

2.

Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR). Der persönliche

Geltungsbereich wiederum umfasst die in den besagten Betrieben beschäftigten

Arbeitnehmer, insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute

wie Maurer etc., Bauarbeiter mit und ohne Fachkenntnisse sowie Spezialisten wie

Maschinisten etc. (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR).

2.3

Die Durchführung des GAV FAR

obliegt der Klägerin, einschliesslich der

Befugnis, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen

durchzuführen sowie im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1

AVE GAV FAR i.V.m. Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Für die Verwaltung ist der

Stiftungsrat der Klägerin verantwortlich (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 24

Abs. 1 GAV FAR). Dieser hat ein Leistungs- und Beitragsreglement erlassen

(fortan: Reglement, s. unter KB-Nr. 2). Es gilt für diejenigen Betriebe

und Arbeitnehmerkategorien, welche dem GAV FAR unterstehen oder für die er

durch die Allgemeinverbindlicherklärung anwendbar ist (Art. 3 Abs.

1.

Reglement).

2.4

Die Leistungen der Klägerin

werden grundsätzlich mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem

massgeblichen – d.h. AHV-pflichtigen – Lohn finanziert (Art. 1 AVE GAV FAR

i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GAV FAR sowie Art. 6 Abs. 1

Reglement). Der Arbeitgeber hat der Klägerin spätestens am 31. Januar eine

namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen für das

vergangene Kalenderjahr abzuliefern (Art. 6 Abs. 2 Reglement).

3.

3.1

3.1.1

Nachdem die Einzelfirma des

Beklagten im Handelsregister eingetragen worden war (s. E. I. 1 hiervor), reichte

er der Klägerin am 10. September 2019 das Formular «Selbstdeklaration

Unterstellungsabklärung bei Firmenneugründung» ein (KB-Nr. 7). Darin gab der Beklagte

an, dass er der einzige Mitarbeiter im Betrieb sei und es sich bei den für

Kunden geleisteten Arbeitsstunden zu 100 % um Maurerarbeiten handle.

Weiter kreuzte er bei der Frage nach dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens die

Rubrik «Hoch- / Tief- / Untertag- / Strassenbau (inkl. Belageinbau)» an. Die

Klägerin hielt daraufhin am 21. Oktober 2019 fest, dass die Firma C.___

sowohl unter den räumlichen als auch den betrieblichen Geltungsbereich des AVE

GAV FAR falle und für Mitarbeiter unter dem persönlichen Geltungsbereich seit

dem 25. Juni 2019 beitragspflichtig sei. Weiter wies die Klägerin den Beklagten

darauf hin, dass er gegen diesen «Entscheid» innert 14 Tagen schriftlich «Einsprache»

erheben könne (KB-Nr. 6). Nach Aktenlage gingen jedoch in der Folge bei der

Klägerin keine Einwände gegen die Anwendbarkeit des GAV FAR sowie die

Beitragspflicht ein.

3.1.2

Für das Jahr 2021 reichte der

Beklagte keine Lohnsummenmeldung ein, obwohl die Klägerin ihn mehrmals gemahnt

hatte. Sie stellte ihm deshalb am 11. Mai 2022 eine Konventionalstrafe von CHF

3'000.00 nebst CHF 500.00 Verfahrenskosten in Rechnung (KB-Nr. 9). Da diese

Beträge trotz der Mahnung vom 29. Juni 2022 (KB-Nr. 8) unbezahlt

blieben, stellte die Klägerin ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von

CHF 3'500.00. Gegen den am 8. November 2022 zugestellten

Zahlungsbefehl erhob der Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB-Nr. 10).

3.2

Der Beklagte war nach Aktenlage weder

Mitglied des SBV noch hatte er sich dem GAV FAR angeschlossen. Dessen

Anwendbarkeit ergibt sich jedoch, wie von

der Klägerin geltend gemacht, aus dem AVE GAV FAR (s. E. II. 2.1

in fine hiervor):

3.2.1

Der AVE GAV FAR gilt für die ganze Schweiz, mit

Ausnahme des Kantons Wallis und einiger anderer hier nicht interessierender Gebiete

(Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR). Da die Firma C.___ ihr Domizil im Kanton Solothurn

hatte (s. E. I. 1 hiervor), fiel sie somit unter den räumlichen Geltungsbereich des AVE GAV

FAR.

3.2.2

Die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV

FAR gelten für die Betriebe, welche im Bauhauptgewerbe tätig sind, z.B. auf dem

Gebiet des Hoch- und Tiefbaus (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Die Firma C.___

beschäftigte sich gemäss Handelsregistereintrag mit Maurerarbeiten (E. I. 1 hiervor). Dies deckt sich denn auch mit der

Selbstdeklaration des Beklagten vom 10. September 2019, wo er angab, es würden

ausschliesslich solche Arbeiten verrichtet (E. II. 3.1.1

hiervor). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Firma sich im

Bauhauptgewerbe betätigte und folglich unter

den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fiel. In der Folge brachte

der Beklagte nie vor, der Tätigkeitsbereich habe sich seither geändert und die

Firma unterstehe nicht (mehr) dem AVE GAV FAR.

3.3

3.3.1

Der

Beklagte missachtete nach Aktenlage seine Pflicht als dem AVE GAV FAR

unterstehender Arbeitgeber, der Klägerin für das Jahr 2021 eine

Lohnsummenmeldung abzugeben (s. dazu E. II. 2.4 hiervor). Massgeblich

für diese Verpflichtung ist allein, dass ein Betrieb im Baugewerbe tätig ist

und deshalb grundsätzlich dem GAV FAR resp. AVE GAV FAR untersteht. Diesfalls

ist die Klägerin als Durchführungsorgan zur Abklärung berechtigt und

verpflichtet, ob beitragspflichtiger Lohn ausgerichtet wurde oder nicht (vgl.

E. II. 2.3 hiervor).

3.3.2

Der

Stiftungsrat der Klägerin kann Verletzungen von Pflichten aus dem GAV FAR mit

Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.00 ahnden sowie den fehlbaren Personen

die Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden (Art. 1 AVE GAV FAR

i.V.m. Art. 25 Abs. 1 GAV FAR). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet

sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des

Betriebes sowie allfälligen früher ausgesprochenen Sanktionen (Art. 25

Abs. 3 GAV FAR). Der Stiftungsrat der Klägerin hat zur Bemessung von

Konventionalstrafen eine «Sanktionsrichtlinie» erlassen (fortan: Richtlinie, KB-Nr. 11).

Danach wird das

Nichteinreichen der provisorischen oder definitiven Lohnsummenmeldung mit

CHF 3‘000.00 sowie im Wiederholungsfall mit CHF 5'000.00 sanktioniert

(Richtlinie Ziff. 3.3.1 + Ziff. 3.3.2 Abs. 1); handelt es sich um einen

unterstellten Betrieb ohne FAR-pflichtige Mitarbeitende, so beträgt die

Dispositiv

Konventionalstrafe die Hälfte (Richtlinie Ziff. 3.3.2 Abs. 2). Die Klägerin war demnach berechtigt, den

Beklagten für das Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung pro 2021 mit einer

Konventionalstrafe zu belegen. Da es sich um ein erstmaliges Fehlverhalten

handelte, wurde der entsprechende Betrag auf CHF 3'000.00 festgesetzt.

Damit blieb die Klägerin im unteren Bereich des Rahmens, den der GAV FAR für

eine Konventionalstrafe vorgibt, so dass nicht gesagt werden kann, es sei ein

unangemessen hoher Betrag bestimmt worden. Der Beklagte bringt im Übrigen nicht

vor, die Strafe sei zu halbieren, weil 2021 keine beitragspflichtigen

Mitarbeiter beschäftigt worden seien, wofür sich auch in den Akten keine

Anhaltspunkte finden. Weiter war die Klägerin berechtigt, für die

ausgesprochene Sanktion Kosten von CHF 500.00 in Rechnung zu stellen

(Richtlinie Ziff. 6).

3.4 Zusammenfassend

wird der Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin eine

Konventionalstrafe von CHF 3‘000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu

bezahlen, insgesamt CHF 3'500.00. Der in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.

4.

4.1 Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht

ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt

allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E.

3a S. 287), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann

vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet,

in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden

Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4a + 4b S. 289

f.). Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung

vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich

erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285

E. 3b S. 288). Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung vor dem

Versicherungsgericht ist eine Spruchgebühr von CHF 50.00 bis 600.00 zu erheben

(s. § 148 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11])

4.2 Der Beklagte bezahlte die in Rechnung gestellte

Konventionalstrafe nebst Verfahrenskosten trotz Mahnung nicht. Als er dafür

betrieben wurde, beglich er weder die Forderung noch bestritt er diese

substanziiert, sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu

begründen. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht wiederum reichte er keine

Klageantwort ein. Mit diesem Verhalten macht der Beklagte deutlich, dass es ihm

nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu

lassen, sondern er will lediglich seine Leistungspflicht möglichst lange

hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Kosten des

Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00

festgesetzt.

5.

5.1 Klagt eine

Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie bloss

dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten (wie im

vorliegenden Fall, E. II. 4.2 hiervor) mutwillige oder leichtfertige

Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung

aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson

vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für

die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten:

Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert

handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand

notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne

üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen

Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein

Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während

einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen

Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu

bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zum

BVG und FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 56). Allein aus dem Umstand, dass

der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht

kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der

siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c

S. 208).

5.2 Die

Klägerin hat für das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe

Fachperson mit der Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal

gehandelt. Die Streitsache war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht sonderlich

kompliziert. Die Klägerin musste zwar eine Klageschrift verfassen und einige

Belege einreichen. Insgesamt sprengte ihr Aufwand aber nicht den Rahmen dessen,

was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung u.ä. in der Regel erforderlich

ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor

Gericht gehen muss, um ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 205 E. 4c

S. 207 f., betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach wird erkannt:

1. Der Beklagte B.___ wird in Gutheissung

der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ eine Konventionalstrafe von CHF

3‘000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.

2. Der in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.

3. Der Klägerin wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des

Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann