VSKLA.2023.3
Berufsvorsorge
11. Oktober 2023Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 11. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
AXA Stiftung berufliche Vorsorge
Winterthur
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
(Klage vom 21. März 2023)
zieht der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
A.___ (eh. B.___; nachfolgend Beklagte) schloss mit der AXA Stiftung Berufliche
Vorsorge (nachfolgend Klägerin) am 26. Februar 2021 mit Gültigkeit per 20.
Juli 2020 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab
(B [Klagebeilage] 2).
1.2 Aufgrund
ausbleibender Zahlungen und fehlender Reaktion der Beklagten löste die Klägerin
den Vertrag mit Schreiben vom 3. Mai 2022 per 31. Mai 2022 auf (B 15). Mit
Schreiben vom 13. Juni 2022 liess die Klägerin der Beklagten die
Schlussabrechnung zukommen mit der Bitte um Begleichung des Ausstands von
CHF 24'089.75 und Zinsen von CHF 469.00 (B 16.1 und 16.2). Da die Beklagte
die Forderung nicht beglich, leitete die Klägerin gegen sie die Betreibung ein.
Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ vom 10. Oktober
2022 erhob die Beklagte am 13. Oktober 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag (B
18).
2. Am
22. März 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1.
Die Beklagte sei zu
verpflichten, der Klägerin CHF 24'089.75 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli
2022, CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen;
2.
Der Rechtsvorschlag
in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___, vom 13. Oktober 2022
sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung
zu erteilen;
3.
Die Beklagte sei zu
verpflichten, der Klägerin CHF 1'500.00 Bearbeitungsgebühren für die Führung
des vorliegenden Prozesses, zu bezahlen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beklagten.
3. Die
Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, liess sich nicht
vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines
Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2
Im Bereich
des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79
SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages
zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.
März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese
Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren
...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis
1997, S. 92).
1.3
Im
vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhe von CHF 24'089.75 nebst Zins zu 5%
seit 12. Juli 2022 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren geltend. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Vizepräsident als Vertreter der
Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.
2.
2.1
Durch die Anschlussvereinbarung vom 26. Februar 2021 ergab sich rückwirkend ab 1. Juli 2020 (s. E. II.
1.
hiervor) ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten,
welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche
Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der
Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die
Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG
sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages).
Die in Betreibung
gesetzte Forderung der Klägerin von CHF 24'089.75 ist aufgrund der
eingereichten Unterlagen, d.h. der Beitragsrechnungen bis 31. Dezember 2020 und
pro 2021 (B 7, 12.1 – 12.4), des Vorsorgeverzeichnisses per 1. Januar 2022 (B
13), des Auszugs des Beitragskontos (B 22) sowie der Ausführungen der Klägerin (A.S. 3)
ausgewiesen (Beiträge 2020 von CHF 3'796.80 + Beiträge 2021 von CHF 18'759.40 -
Anzahlungen von CHF 6'700.00 + Zins bis 31. Dezember 2021 von CHF 215.55 + Beiträge
2022.
bis Kündigung [31. Mai 2022] von CHF 6'749.00 [Jahresbeiträge
von CHF 16'197.60 : 12 x 5; s. B 13] + Mahngebühren von CHF 100.00 + Auflösungskosten
von CHF 700.00).
Gemäss Ziffer 3.4
des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für eine Mahnung
CHF 100.00 zu bezahlen, womit dieser Teil der Klageforderung nicht zu
beanstanden ist. Sodann hat der Arbeitgeber gemäss Ziffer 3.6 des
Kostenreglements für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 700.00 zu
entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten
Klageforderung als berechtigt.
2.2
Sodann
macht die Klägerin neben der vorgenannten Forderung Bearbeitungskosten von CHF
600.00
geltend. Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der
Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag
zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 50‘000.00 einen Betrag von
CHF 600.00 zu entrichten. Damit sind die in diesem Betrag in Betreibung
gesetzten Bearbeitungskosten ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.
Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem
Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins
(Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach
dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem
Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter,
Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).
Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrages werden
die Beiträge pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber nachschüssig in
Rechnung gestellt, mit Fälligkeit 30 Tage ab Rechnungsstellung. Unterbleibt die
fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber der Stiftung einen Zins, dessen
Höhe die Stiftung festlegt. Somit sind die per 31. Dezember 2021 aufgerechneten
und im obengenannten Gesamtbetrag eingerechneten Zinsen von CHF 215.55 nicht zu
beanstanden. Des Weiteren kann die Klägerin gemäss Ziff. 3.3 Abs. 4 des
Anschlussvertrags die ausstehenden Beträge samt Zinsen und Inkassokosten
rechtlich einfordern, wenn die Arbeitgeberin die Mahnung nicht beachtet. Die
Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1
OR, weshalb es dafür keiner besonderen Grundlagen in ihren Geschäftsbedingungen
bedarf. Gemäss Schlussabrechnung vom 13. Juni 2022 setzte die Klägerin der Beklagten
Frist bis 11. Juli 2022, den ausstehenden Betrag von CHF 24'089.75 zu
begleichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin per 12. Juli
2022.
einen Verzugszins von 5 % verlangt.
4.
Die Klage ist somit
Dispositiv
gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___
im Umfang von CHF 24'089.75 nebst 5
% Verzugszins seit 12. Juli 2022 sowie bezüglich der vertraglich geschuldeten
Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen.
5. Nach
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der
Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder
leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei
Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein
Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung
Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen
Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt
wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine
leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum
geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch
den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat
die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess
nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr
nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu
lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange
hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des
Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF
500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).
6. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine
Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine
Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige
oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die
Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere
qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen
erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht
verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge,
Zürich 2005, S. 255): Es
muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.
Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.
4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht
zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung
zusteht (BGE 127 V 208).
Die
Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung
beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders
lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin
eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte
nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der
Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie
gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen
(vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor
diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine
Parteientschädigung schuldet.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Klage wird in dem
Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ im
Umfang von CHF 24'089.75 nebst 5 %
Verzugszins seit 12. Juli 2022 sowie bezüglich der Bearbeitungsgebühren
von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
2.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch