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Entscheid

VSKLA.2023.3

Berufsvorsorge

11. Oktober 2023Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 11. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

AXA Stiftung berufliche Vorsorge

Winterthur

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

(Klage vom 21. März 2023)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

A.___ (eh. B.___; nachfolgend Beklagte) schloss mit der AXA Stiftung Berufliche

Vorsorge (nachfolgend Klägerin) am 26. Februar 2021 mit Gültigkeit per 20.

Juli 2020 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab

(B [Klagebeilage] 2).

1.2 Aufgrund

ausbleibender Zahlungen und fehlender Reaktion der Beklagten löste die Klägerin

den Vertrag mit Schreiben vom 3. Mai 2022 per 31. Mai 2022 auf (B 15). Mit

Schreiben vom 13. Juni 2022 liess die Klägerin der Beklagten die

Schlussabrechnung zukommen mit der Bitte um Begleichung des Ausstands von

CHF 24'089.75 und Zinsen von CHF 469.00 (B 16.1 und 16.2). Da die Beklagte

die Forderung nicht beglich, leitete die Klägerin gegen sie die Betreibung ein.

Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ vom 10. Oktober

2022 erhob die Beklagte am 13. Oktober 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag (B

18).

2. Am

22. März 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1.

Die Beklagte sei zu

verpflichten, der Klägerin CHF 24'089.75 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli

2022, CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen;

2.

Der Rechtsvorschlag

in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___, vom 13. Oktober 2022

sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung

zu erteilen;

3.

Die Beklagte sei zu

verpflichten, der Klägerin CHF 1'500.00 Bearbeitungsgebühren für die Führung

des vorliegenden Prozesses, zu bezahlen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beklagten.

3. Die

Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, liess sich nicht

vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur

Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines

Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2

Im Bereich

des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79

SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages

zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.

März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese

Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren

...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis

1997, S. 92).

1.3

Im

vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhe von CHF 24'089.75 nebst Zins zu 5%

seit 12. Juli 2022 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren geltend. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Vizepräsident als Vertreter der

Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

2.

2.1

Durch die Anschlussvereinbarung vom 26. Februar 2021 ergab sich rückwirkend ab 1. Juli 2020 (s. E. II.

1.

hiervor) ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten,

welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche

Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der

Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die

Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG

sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages).

Die in Betreibung

gesetzte Forderung der Klägerin von CHF 24'089.75 ist aufgrund der

eingereichten Unterlagen, d.h. der Beitragsrechnungen bis 31. Dezember 2020 und

pro 2021 (B 7, 12.1 – 12.4), des Vorsorgeverzeichnisses per 1. Januar 2022 (B

13), des Auszugs des Beitragskontos (B 22) sowie der Ausführungen der Klägerin (A.S. 3)

ausgewiesen (Beiträge 2020 von CHF 3'796.80 + Beiträge 2021 von CHF 18'759.40 -

Anzahlungen von CHF 6'700.00 + Zins bis 31. Dezember 2021 von CHF 215.55 + Beiträge

2022.

bis Kündigung [31. Mai 2022] von CHF 6'749.00 [Jahresbeiträge

von CHF 16'197.60 : 12 x 5; s. B 13] + Mahngebühren von CHF 100.00 + Auflösungskosten

von CHF 700.00).

Gemäss Ziffer 3.4

des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für eine Mahnung

CHF 100.00 zu bezahlen, womit dieser Teil der Klageforderung nicht zu

beanstanden ist. Sodann hat der Arbeitgeber gemäss Ziffer 3.6 des

Kostenreglements für die Auflösung des Vertrages einen Betrag von CHF 700.00 zu

entrichten. Damit erweist sich auch dieser Teil der in Betreibung gesetzten

Klageforderung als berechtigt.

2.2

Sodann

macht die Klägerin neben der vorgenannten Forderung Bearbeitungskosten von CHF

600.00

geltend. Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der

Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag

zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 50‘000.00 einen Betrag von

CHF 600.00 zu entrichten. Damit sind die in diesem Betrag in Betreibung

gesetzten Bearbeitungskosten ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.

Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem

Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins

(Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach

dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem

Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter,

Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrages werden

die Beiträge pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber nachschüssig in

Rechnung gestellt, mit Fälligkeit 30 Tage ab Rechnungsstellung. Unterbleibt die

fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber der Stiftung einen Zins, dessen

Höhe die Stiftung festlegt. Somit sind die per 31. Dezember 2021 aufgerechneten

und im obengenannten Gesamtbetrag eingerechneten Zinsen von CHF 215.55 nicht zu

beanstanden. Des Weiteren kann die Klägerin gemäss Ziff. 3.3 Abs. 4 des

Anschlussvertrags die ausstehenden Beträge samt Zinsen und Inkassokosten

rechtlich einfordern, wenn die Arbeitgeberin die Mahnung nicht beachtet. Die

Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1

OR, weshalb es dafür keiner besonderen Grundlagen in ihren Geschäftsbedingungen

bedarf. Gemäss Schlussabrechnung vom 13. Juni 2022 setzte die Klägerin der Beklagten

Frist bis 11. Juli 2022, den ausstehenden Betrag von CHF 24'089.75 zu

begleichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin per 12. Juli

2022.

einen Verzugszins von 5 % verlangt.

4.

Die Klage ist somit

Dispositiv

gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___

im Umfang von CHF 24'089.75 nebst 5

% Verzugszins seit 12. Juli 2022 sowie bezüglich der vertraglich geschuldeten

Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung zu

erteilen.

5. Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei

Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein

Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt

wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum

geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch

den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess

nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr

nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu

lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange

hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des

Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF

500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).

6. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine

Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine

Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige

oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die

Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere

qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen

erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht

verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge,

Zürich 2005, S. 255): Es

muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.

4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht

zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung

zusteht (BGE 127 V 208).

Die

Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung

beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders

lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin

eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte

nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der

Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie

gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen

(vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor

diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine

Parteientschädigung schuldet.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Klage wird in dem

Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ im

Umfang von CHF 24'089.75 nebst 5 %

Verzugszins seit 12. Juli 2022 sowie bezüglich der Bearbeitungsgebühren

von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.

2.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch