VSKLA.2023.5
Berufsvorsorge
4. Dezember 2023Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 4. Dezember 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für
Personalvorsorge, St.
Alban-Anlage 26, 4002 Basel
Klägerin
gegen
A.___
Beklagter
betreffend Berufsvorsorge
(Klage vom 20. Oktober 2023)
zieht der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beklagter) schloss als Inhaber der Einzelfirma B.___
mit der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Klägerin) per
1. Januar 2022 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge
ab (KB [Klagebeilage] 1).
1.2 Mit Schreiben vom 4. April 2023
(KB 6) mahnte die Klägerin den Beklagten zur Bezahlung eines Beitragsausstands
per 3. April 2023 von CHF 1'395.80 sowie einer Umtriebsentschädigung von
CHF 300.00. In der Folge kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis mit
der Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2023 (KB 2).
1.3 Aufgrund weiterhin ausbleibender
Zahlungen liess die Beklagte den Kläger mit Zahlungsbefehl-Nr. [...] des
Betreibungsamtes [...] vom 6. Juli 2023 über den Betrag von CHF 1'697.10,
zuzüglich Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 und Zinsen von CHF 32.70,
sowie 5 % Zins seit 5. Juli 2023 auf den Betrag von CHF 1'697.10 betreiben.
Dagegen erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (KB 7).
2. Die Klägerin lässt am 20. Oktober 2023 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage
gegen den Beklagten erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.):
1.
Der Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 1'697.10,
den Zins von CHF 32.70 plus Zins zu 5 % seit 5. Juli 2023 auf der
Kapitalforderung sowie Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 und die
Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen.
2.
Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamtes [...]
sei im Umfang der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
3. Der Beklagte, zur Einreichung
einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines
Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2
Im Bereich
des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von
Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des
Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile
SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November
1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder
im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1
SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
1.3
Im
vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 1'697.10 zuzüglich einer
Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 und Zinsen von 32.70, sowie 5 % Zins seit 5.
Juli 2023 auf den Betrag von CHF 1'697.10 geltend. Damit liegt der Streitwert unter
CHF 30‘000.00, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als
Vertreter der Präsidentin die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.
2.
2.1
Durch die Anschlussvereinbarung vom 22. bzw. 28. Februar 2022 (KB 1)
ergab sich per 1. Januar 2022 ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und
dem Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die
obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des
Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossener Arbeitgeber
war der Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu
bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages
[AV]). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind
aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Kontoauszug vom 31. Juli 2023;
KB 5) im Umfang von CHF 1'397.10 ausgewiesen. Hinzu kommen Umtriebsentschädigungen
von CHF 300.00, welche die Beklagte in der in Betreibung gesetzten
Forderung von CHF 1'697.10 bereits eingerechnet hat.
Der Beklagte liess
sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2
Die
Klägerin hat gegenüber dem Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto
Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4), wobei
sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen richten (vgl.
Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter,
Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).
Gemäss
Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn
resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die
Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung dieser
Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des Anschlussvertrages
die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im Übrigen mit Art. 102
Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert, wonach der Schuldner ohne
weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer Vertragskündigung ein Verfalltag
ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen nach dem Fälligkeitstermin ohne
Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV
Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen
werden erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge, die per Jahresbeginn fällig
werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).
Vor diesem
Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin dem Beklagten bis 4.
Juli 2023 einen Verzugszins von CHF 32.70 in Rechnung stellt sowie ab 5. Juli
2023.
einen Zins von 5 % verlangt.
Auf den
Umtriebsentschädigungen ist dagegen praxisgemäss kein Verzugszins zu
entrichten. Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern
sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der
Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220). Somit ist
der Zins von 5 % ab 5. Juli 2023 lediglich auf dem Betrag von CHF 1'397.10
zu erheben.
Zudem müssen die
Betreibungskosten der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese Kosten
werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im
Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag
bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).
2.3
Gemäss
Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat der Arbeitgeber wie folgt Ersatz
für Verwaltungsaufwand zu leisten:
-
Eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Betreibungsausständen:
CHF 300.00 (Kostenreglement Ziff. 2 Abs. 1)
-
Betreibungsbegehren: CHF 500.00 (Kostenreglement Ziff. 2 Abs. 1)
Die Beklagte
schuldet damit der Klägerin für die Mahnung und das Betreibungsbegehren
gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00.
3.
Die Klage
ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der Beklagte wird
verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 2'197.10 (CHF 1'397.10
+ CHF 800.00) zuzüglich Zins von CHF 32.70 sowie 5 % Zins auf
CHF 1'397.10 ab 5. Juli 2023 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der
Betreibung-Nr. [...] des
Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben.
4.
Nach
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der
Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder
leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten
in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber
Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung
Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen
Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt
wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine
leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum
geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch
den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Der Beklagte hat
sich im Prozess nicht vernehmen lassen. er macht mit diesem Verhalten deutlich,
dass es ihm nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen
zu lassen, sondern er will lediglich seine Leistungspflicht möglichst lange
hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Kosten des
Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF
500.00
festgesetzt (vgl. § 148 GebT).
5.
Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie,
so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten
– wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung
vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch
einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so
müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung
einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle
Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich
einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits
muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der
den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;
erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B.
erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt.
Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der
Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207
E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit
nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine
Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).
Die Klägerin hat
für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt.
Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine
komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift
verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h.
der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen,
was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist.
Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor
Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist
festzuhalten, dass der Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung
schuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Beklagte A.___ wird in teilweiser
Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Helvetia BVG Invest Sammelstiftung
für Personalvorsorge den Betrag von CHF 2'197.10 zuzüglich Zins von CHF
32.70 sowie 5 % Zins auf CHF 1'397.10 ab 5. Juli 2023 zu bezahlen.
2. Der in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der
zugesprochenen Forderung aufgehoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des
Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch