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Entscheid

VSKLA.2023.5

Berufsvorsorge

4. Dezember 2023Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 4. Dezember 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für

Personalvorsorge, St.

Alban-Anlage 26, 4002 Basel

Klägerin

gegen

A.___

Beklagter

betreffend Berufsvorsorge

(Klage vom 20. Oktober 2023)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend Beklagter) schloss als Inhaber der Einzelfirma B.___

mit der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Klägerin) per

1. Januar 2022 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge

ab (KB [Klagebeilage] 1).

1.2 Mit Schreiben vom 4. April 2023

(KB 6) mahnte die Klägerin den Beklagten zur Bezahlung eines Beitragsausstands

per 3. April 2023 von CHF 1'395.80 sowie einer Umtriebsentschädigung von

CHF 300.00. In der Folge kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis mit

der Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2023 (KB 2).

1.3 Aufgrund weiterhin ausbleibender

Zahlungen liess die Beklagte den Kläger mit Zahlungsbefehl-Nr. [...] des

Betreibungsamtes [...] vom 6. Juli 2023 über den Betrag von CHF 1'697.10,

zuzüglich Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 und Zinsen von CHF 32.70,

sowie 5 % Zins seit 5. Juli 2023 auf den Betrag von CHF 1'697.10 betreiben.

Dagegen erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (KB 7).

2. Die Klägerin lässt am 20. Oktober 2023 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage

gegen den Beklagten erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.):

1.

Der Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 1'697.10,

den Zins von CHF 32.70 plus Zins zu 5 % seit 5. Juli 2023 auf der

Kapitalforderung sowie Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 und die

Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen.

2.

Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamtes [...]

sei im Umfang der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

3. Der Beklagte, zur Einreichung

einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur

Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines

Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2

Im Bereich

des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von

Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des

Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile

SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November

1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder

im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1

SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3

Im

vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 1'697.10 zuzüglich einer

Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 und Zinsen von 32.70, sowie 5 % Zins seit 5.

Juli 2023 auf den Betrag von CHF 1'697.10 geltend. Damit liegt der Streitwert unter

CHF 30‘000.00, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als

Vertreter der Präsidentin die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

2.

2.1

Durch die Anschlussvereinbarung vom 22. bzw. 28. Februar 2022 (KB 1)

ergab sich per 1. Januar 2022 ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und

dem Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die

obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des

Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossener Arbeitgeber

war der Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu

bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages

[AV]). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind

aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Kontoauszug vom 31. Juli 2023;

KB 5) im Umfang von CHF 1'397.10 ausgewiesen. Hinzu kommen Umtriebsentschädigungen

von CHF 300.00, welche die Beklagte in der in Betreibung gesetzten

Forderung von CHF 1'697.10 bereits eingerechnet hat.

Der Beklagte liess

sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2

Die

Klägerin hat gegenüber dem Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto

Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4), wobei

sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen richten (vgl.

Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter,

Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss

Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn

resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die

Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung dieser

Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des Anschlussvertrages

die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im Übrigen mit Art. 102

Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert, wonach der Schuldner ohne

weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer Vertragskündigung ein Verfalltag

ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen nach dem Fälligkeitstermin ohne

Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV

Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen

werden erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge, die per Jahresbeginn fällig

werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).

Vor diesem

Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin dem Beklagten bis 4.

Juli 2023 einen Verzugszins von CHF 32.70 in Rechnung stellt sowie ab 5. Juli

2023.

einen Zins von 5 % verlangt.

Auf den

Umtriebsentschädigungen ist dagegen praxisgemäss kein Verzugszins zu

entrichten. Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern

sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der

Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl.

Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220). Somit ist

der Zins von 5 % ab 5. Juli 2023 lediglich auf dem Betrag von CHF 1'397.10

zu erheben.

Zudem müssen die

Betreibungskosten der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese Kosten

werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im

Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag

bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).

2.3

Gemäss

Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat der Arbeitgeber wie folgt Ersatz

für Verwaltungsaufwand zu leisten:

-

Eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Betreibungsausständen:

CHF 300.00 (Kostenreglement Ziff. 2 Abs. 1)

-

Betreibungsbegehren: CHF 500.00 (Kostenreglement Ziff. 2 Abs. 1)

Die Beklagte

schuldet damit der Klägerin für die Mahnung und das Betreibungsbegehren

gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00.

3.

Die Klage

ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der Beklagte wird

verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 2'197.10 (CHF 1'397.10

+ CHF 800.00) zuzüglich Zins von CHF 32.70 sowie 5 % Zins auf

CHF 1'397.10 ab 5. Juli 2023 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der

Betreibung-Nr. [...] des

Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben.

4.

Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten

in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber

Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt

wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum

geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch

den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Der Beklagte hat

sich im Prozess nicht vernehmen lassen. er macht mit diesem Verhalten deutlich,

dass es ihm nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen

zu lassen, sondern er will lediglich seine Leistungspflicht möglichst lange

hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Kosten des

Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF

500.00

festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

5.

Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie,

so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten

– wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung

vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch

einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so

müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung

einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich

einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits

muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der

den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise

nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;

erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B.

erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt.

Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der

Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207

E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für das

Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit

nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine

Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat

für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt.

Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine

komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift

verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h.

der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen,

was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist.

Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor

Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist

festzuhalten, dass der Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung

schuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Beklagte A.___ wird in teilweiser

Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Helvetia BVG Invest Sammelstiftung

für Personalvorsorge den Betrag von CHF 2'197.10 zuzüglich Zins von CHF

32.70 sowie 5 % Zins auf CHF 1'397.10 ab 5. Juli 2023 zu bezahlen.

2. Der in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der

zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des

Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch