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Entscheid

VSKLA.2023.6

Berufsvorsorge

5. August 2025Deutsch50 min

(vgl. IV-Nr. [Akten der IV-Stelle]15, S. 1 ff.) und in diesem Zeitraum bei der C.___

Source so.ch

Urteil vom 5. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann

Kläger

gegen

Columna Sammelstiftung Group Invest c/o

AXA Leben AG, vertreten

durch Rechtsanwältin Elisabeth Glättli

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

(Klage vom 2. November 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend Kläger), geb.

1975, war vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2015 bei der B.___ arbeitstätig

(vgl. IV-Nr. [Akten der IV-Stelle]15, S. 1 ff.) und in diesem Zeitraum bei der C.___

(nachfolgend Beklagte) berufsvorsorgeversichert (vgl. IV-Nr. 168).

1.2 Aufgrund einer Aortendissektion

meldete sich der Kläger am 27. März 2015 (IV-Nr. 1) zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

IV-Stelle) an. Im Arztbericht des Hausarztes des Klägers, Dr. med. D.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Mai 2015 (IV-Nr. 18, S. 3)

wurden beim Kläger als Diagnosen eine akute Aortendissektion (17. März

2014) beidseits bis iliakal und rechts in Arteria carotis communis reichend,

eine Beinischämie rechts, ein Status nach Aortenbogenkonstruktion, ein Status

nach Fenestration terminale Aorta bei persistierender Claudicatio linkes Bein

sowie eine postoperativ aufgetretene Rhapdomyolyse gestellt. In der Folge holte

die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein und kam mit Verfügung vom 4.

Januar 2016 (IV-Nr. 29) zum Schluss, der Kläger habe bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 10 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

mit Urteil VSBES.2016.42 vom 10. November 2016 (IV-Nr. 51) ab. Dieser Entscheid

erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sowohl der Vorbescheid als auch die

vorgenannte Verfügung wurden der Beklagten unbestrittenermassen nicht

zugestellt. Zudem war die Beklagte auch nicht im Verfahren vor dem

Versicherungsgericht beigeladen.

1.3 Sodann meldete sich der Kläger

am 11. Juli 2017 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (IV-Nr. 53). In

der Folge veranlasste die IV-Stelle beim E.___ ein bidisziplinäres Gutachten in

den Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie. Der diesbezügliche Gutachtensbericht

vom 17. September 2018 (IV-Nr. 68.1) ergab, dass für körperlich leichte und

mittelschwere Verrichtungen, einschliesslich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit,

eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Im

Nachgang dazu veranlasste die IV-Stelle beim E.___ zusätzlich ein

psychiatrisches Gutachten, welches ebenfalls keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit ergab (IV-Nr. 79). Wegen einer möglichen gesundheitlichen

Verschlechterung veranlasste die IV-Stelle sodann beim F.___ ein

polydisziplinäres Verlaufsgutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie,

Rheumatologie, Pneumologie, Angiologie, Neurologie, Kardiologie und Allgemeine

Innere Medizin. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 19. März 2022 (IV-Nr.

150.5) kamen die Gutachter zum Schluss, die zuletzt durchgeführte Arbeit als

Pulverbeschichter im Industrielackwerk mit Heben und Tragen von Metallstücken

von verschiedenen Gewichtsklassen könne dem Kläger aufgrund der chronischen

Aortendissektion seit der akuten Dissektion vom 17. März 2014 aus

kardiologischer Sicht nicht mehr zugemutet werden. Aus kardialer Sicht könnten

jedoch angepasste sitzende und leichte Tätigkeiten auch nach der

Aortendissektion zu 100 % zugemutet werden mit Einhalten der qualitativen

Limitationen. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gelte ab dem Datum des

Klappenersatzes bis zur Entlassung aus der stationären kardialen Rehabilitation

am 1. Dezember 2021. Auch in einer angepassten Tätigkeit müsse aus

psychiatrischer Sicht von einer Verminderung des Rendements ausgegangen werden.

Der Versicherte sei vermindert belastbar, vermindert stressbelastungsfähig,

verfüge über eine eingeschränkte Daueraufmerksamkeitsfähigkeit. In einer

Verweistätigkeit wäre er noch 4 Stunden täglich seit ca. 2021 arbeitsfähig. Gestützt

darauf sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügung 10. Oktober 2022

(IV-Nr. 166) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Januar

2021 eine halbe Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten In Rechtskraft.

Sowohl der Vorbescheid als auch die vorgenannte Verfügung wurden der Beklagten

unbestrittenermassen nicht zugestellt.

1.4 In der Folge stellte sich die

Beklagte mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 (KB [Klagebeilage] 11) auf den

Standpunkt, da die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe,

nach dem Versicherungsverhältnis eingetreten und der zeitliche Konnex

(Zusammenhang) nicht gegeben sei, werde keine Invalidenrente aus dem Vertrag

fällig. Daran hielt die Beklagte auch mit Schreiben vom 10. März 2023 fest (KB

25).

2. Am 20. November 2023 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) lässt der Kläger gegen die Beklagte Klage erheben und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger seit wann rechtens die gesetzlichen und reglementarischen

Erwerbsunfähigkeitsleistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von

mindestens 40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens auszurichten.

2. Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK

eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit

durchzuführen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

3. Mit Klageantwort vom 11. Januar

2024 (A.S. 23 ff.) schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.

4. Mit Replik vom 1. März 2024

(A.S. 45 ff.) verweist der Kläger im Wesentlichen auf seine bisherigen

Ausführungen und stellt ergänzend das Rechtsbegehren, die Klage sei

gutzuheissen.

5. Mit Eingabe vom 13. März 2024

(A.S. 56) reicht der Kläger die Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie

FMH, vom 8. März 2024 ein.

6. Mit Duplik vom 9. April 2023

(A.S. 60) hält die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest. Sie stellt ergänzend

den Antrag, die vom Kläger eingereichte Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 8.

März 2024 sei aus dem Recht zu weisen, da in der Verfügung des Gerichts von 28.

Februar 2024 eine Nachfrist nur bis 7. März 2024 gewährt worden sei.

7. Mit Triplik vom 22. April 2024

(A.S. 67) lässt sich der Kläger abschliessend vernehmen.

8. Mit unaufgefordert

eingereichter Eingabe vom 29. April 2024 (A.S. 73) lässt sich die Beklagte

ebenfalls abschliessend vernehmen.

9. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024

werden im vorliegenden Verfahren die IV-Akten beigezogen.

10. Mit Verfügung vom 2. Dezember

2024 teilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Parteien mit, es werde

beabsichtigt, das Beweisverfahren mit der Vorladungsverfügung zur beantragten

öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK das Beweisverfahren zu

schliessen. Den Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis 16. Dezember 2024

allfällige Beweismittel einzureichen. Im Unterlassungsfall werde Verzicht

angenommen.

11. Mit Verfügung vom 5. Februar

2025 wird festgestellt, dass keine weiteren Beweismittel eingereicht bzw. keine

weiteren Beweisanträge gestellt worden seien. Somit werde das Beweisverfahren

geschlossen.

12. Am 5. August 2025 findet vor dem

Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend ist der Kläger und sein

Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann. Die Beklagte, der das Erscheinen

freigestellt worden war, hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Der Rechtsvertreter stellt folgende, teilweise modifizierte Rechtsbegehren:

1. Die Klage vom 2. November 2025 sei

vollumfänglich gutzuheissen.

2. a) Es sei gerichtlich dem Gutachter Dr. H.___

folgende Frage zur schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten: «Wie hat sich

die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zwischen 2014 und 2021 auf der Zeitachse

entwickelt und wie beurteilen Sie eine allfällige durchgehende

Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von mindestens 20 % seit Aortendissektion

2014?»

b)

Eventualiter: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger seit wann rechtens

die gesetzlichen und reglementarischen Pensionskassenleistungen nach Massgabe

eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich Prämienbefreiung und einem

Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens auszurichten.

3. Es sei dem Kläger eine

Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten detaillierten Kostennoten vom

22. April 2025 und vom 5. August 2025 zuzusprechen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

13. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, einge­gangen.

Erwägungen

II.

1.

Das

Versicherungsgericht ist zur

Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer versicherten

Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig (Art.

73.

Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über

die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

2.

2.1

2.1.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, wer im Sinne der IV zu mindestens

40.

% invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG).

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig der Eintritt der relevanten

Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse

daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die

Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben

sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der

Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet

denn auch keinen Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch (Art. 26 Abs. 3

BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f.).

Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im

bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Sie ist

berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf

das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat, etwa durch einen

Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des

Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle

(Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).

2.1.2

In der weitergehenden beruflichen

Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2

BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken wie Rechtsgleichheit etc. frei, den

Invaliditätsbegriff und / oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23

BVG zu definieren. Diese Bestimmung gilt mit anderen Worten im

überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten einer

Vorsorgeeinrichtung nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2

S. 69). Die Beklagte hat ein Vorsorgereglement erlassen (fortan:

Reglement, KB 9). Gemäss diesem Reglement (Stand: 1. Januar 2020) setzt

der Anspruch auf eine Invalidenrente voraus, dass die versicherte Person zu

mindestens 40 % invalid ist (Ziffer 5 Reglement). Aus dem Reglement geht

weiter hervor, dass die Invalidität vor Beendigung des

Versicherungsverhältnisses eingetreten sein muss (Ziffer 8 und 20 Reglement; BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70). Das Reglement umschreibt die Invalidität in

Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) als die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Ziffer

20.1

Reglement). Diese wiederum besteht laut Reglement (das sich hier mit Art.

7.

ATSG deckt) in einem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

Für den reglementarischen Rentenanspruch genügt es somit nicht, dass während

des Vorsorgeverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf

eingetreten ist, sondern es muss sich in dieser Zeit eine Erwerbsunfähigkeit

entwickelt haben, bei welcher auch die Arbeitsfähigkeit in einer dem

Gesundheitszustand angepassten Verweistätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl.

BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70).

2.2

Die obligatorische Versicherung

der beruflichen Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art.

10.

Abs. 1 BVG). Sie endet grundsätzlich mit der Auflösung des betreffenden

Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 BVG); für die Risiken

Invalidität und Tod bleibt der Arbeitnehmer allerdings während eines Monats

nach Auflösung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht

bereits zuvor ein neues Vorsorgeverhältnis entsteht (Art. 10 Abs. 3 BVG).

Entsprechende Bestimmungen enthält auch das Reglement (Art. 3.3 Abs. 1 und

Art. 4.8.1 Reglement).

2.3

Der Zeitpunkt des Eintritts der

relevanten Arbeitsunfähigkeit (s. E. II. 2.1.1 hiervor) muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein.

Dieser Nachweis wird in der Regel, jedoch nicht zwingend durch echtzeitliche

ärztliche Atteste erbracht. Nachträgliche Annahmen und spekulative

Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen auf jeden Fall nicht aus.

Um einer retrospektiv attestierten Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein

echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen

Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit echtzeitlich dokumentiert

sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).

2.4

Für den Beginn des Anspruchs auf

eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss

die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die

Dispositiv

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Die versicherte Person muss demnach

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit.

b IVG), wobei der Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Das

Reglement wiederum hält fest, der Anspruch auf eine Invalidenrente der

Beklagten entstehe nach einer Wartefrist von zwölf Monaten ganzer oder

teilweiser Erwerbsunfähigkeit (Art. 4.6.1 Abs. 4 und Art. 4.6.2 Abs. 3

Reglement). Ist die versicherte Person abwechslungsweise erwerbsfähig und

erwerbsunfähig und dauern die Perioden der vollen Erwerbsfähigkeit nicht länger

als ein Jahr, so werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache

zusammengezählt und an die Wartefrist angerechnet. Dauert die volle

Erwerbsfähigkeit mehr als ein Jahr, so beginnt die Wartefrist erneut zu laufen

(Art. 4.6.1 Abs. 4 Reglement).

2.5 Ein Entscheid der IV ist für

eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das

invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete

Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend

war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer

gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.

Die Orientierung an der IV bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen

Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).

3.

3.1 Wie eingangs festgehalten, war

der Kläger vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2015 bei der Beklagten

berufsvorsorgeversichert. Am 17. März 2014 erlitt der Kläger eine akute

Aortendissektion Typ A, in dessen Folge er unbestrittenermassen in seiner

Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Mit Verfügung vom 4. Januar

2016 kam die IV-Stelle zum Schluss, per 8. Mai 2015 könne dem Kläger wieder

eine körperlich leichte Arbeit ohne häufiges Bücken in einem Pensum von 100 %

zugemutet werden. Somit habe er bei einem errechneten Invaliditätsgrad von

10 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Sodann meldete sich der

Kläger am 11. Juli 2017 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an.

Hierauf veranlasste IV-Stelle verschiedene gutachterliche Abklärungen. Gestützt

darauf kam sie mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 zum Schluss, beim Kläger sei

per Januar 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Es sei

ihm noch eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 50 % zumutbar. Somit

werde ihm per 1. Januar 2021 eine halbe Rente ausgerichtet.

3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die

invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades unter den

Parteien unbestritten geblieben ist. Im Klageverfahren gilt nach Art. 73 Abs. 2

BVG zwar der Grundsatz, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen

feststellt. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der seinerseits jedoch

durch die Mitwirkungspflicht der Parteien zurückgedrängt wird, namentlich wenn

diese wie im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört in erster

Linie die Substanziierungspflicht, die besagt, dass die wesentlichen

Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein

müssen (Vetter-Schreiber, BVG-Kommentar, 3. Auflage, N. 32 zu Art. 73; Urteil

des Bundesgerichts 9C_473/2014 E. 3.1). Es erscheint somit im vorliegenden

Fall angesichts der unumstrittenen Invaliditätsbemessung durch die

Invalidenversicherung vertretbar, von einer diesbezüglichen Prüfung abzusehen

und auf den unter den Parteien unbestrittenen Sachverhalt – Invaliditätsgrad

von 50 % gemäss Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 10. Oktober 2022 –

abzustellen.

3.3 Strittig und zu prüfen ist dagegen

vorliegend der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit und damit die Frage, ob

der Kläger zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten versichert war. Die

Arbeitsunfähigkeit, welche während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, muss

zur späteren Invalidität in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in einem

direkten und engen Zusammenhang stehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265). Der

sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende

Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, welcher während des

Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die zeitliche

Konnexität entfällt dann, wenn die versicherte Person vorübergehend wieder

arbeitsfähig wird (BGE 120 V 112 E. 2c/aa S. 117), d.h. wenn die

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Erwerbstätigkeit während mehr als drei

Monaten unter 20 % gesunken ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63).

3.4 Wie in E. I. 1.2 und 1.3 hiervor

festgehalten, war die Beklagte in das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren nicht miteinbezogen. Die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung

des Invaliditätsgrades und des Zeitpunkts der Entstehung des Rentenanspruchs

bzw. des Beginns der Wartezeit (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m.

aArt. 29 Abs. 1 lit. b bzw. 28 Abs. 1 lit. b IVG [in

der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung]) sind daher für das

Berufsvorsorgegericht nicht verbindlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_772/2014 vom 28. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen und 9C_536/2009

vom 20. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 1). Im

vorliegenden Klageverfahren ist daher frei zu prüfen, wann die fragliche

Arbeitsunfähigkeit eintrat und inwieweit sie unterbrochen wurde.

3.5 Vorweg ist auf den Antrag der

Beklagten einzugehen, die vom Kläger mit Eingabe vom 13. März 2024 eingereichte

Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 8. März 2024 sei aus dem Recht zu

weisen, da in der Verfügung des Gerichts von 28. Februar 2024 eine

Nachfrist nur bis 7. März 2024 gewährt worden sei. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass es den Parteien im Verfahren vor dem Versicherungsgericht

praxisgemäss unbenommen ist, weitere Beweismittel einzureichen, so lange das

Beweisverfahren nicht geschlossen wurde. Die von der Beklagten angerufene

gerichtliche Frist bis 7. März 2024 bezog sich einzig auf die Einreichung der

klägerischen Replik. Da das Beweisverfahren im Zeitpunkt der Einreichung der

Stellungnahme von Dr. med. G.___ noch nicht geschlossen war, ist die

betreffende Stellungnahme zu den Akten zu nehmen.

3.6 Zur Beurteilung des strittigen

Sachverhalts (s. E. II. 3.4 hiervor) sind im Wesentlichen folgende Unterlagen

von Belang:

3.6.1 Im Austrittsbericht des I.___ vom

19. April 2014 (IV-Nr. 16.4, S. 17), wo der Kläger vom 17. bis 27. März 2014

hospitalisiert gewesen war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Akute Aortendissektion Typ A am 17. März

2014

-

bis iliacal beidseits und

in A. carotis communis rechts reichend

-

initial Beinischämie rechts

mit fehlender Sensibilität und Motorik

2. Postoperativ Rhabdomyolyse.

-

CK max >10‘000 U/L

3. Chronische Pneumopathie

Der Kläger sei notfallmässig zugewiesen

worden, bei CT-bestätigter A-Dissektion. Die Indikation zur notfallmässigen

chirurgischen Intervention sei gegeben gewesen. Im Verlauf sei die CK bei

Rhabdomyolyse nach lschämie des rechten, und weniger ausgeprägt auch des linken

Beines, bis auf > 10‘000 U/L angestiegen. Diese habe sich im Verlauf

deutlich regredient gezeigt. Beide Beine seien postoperativ reperfundiert

gewesen, die Motorik intakt und die Sensibilität bis auf eine diskrete

Hyposensibilität über dem rechten Fuss wieder normalisiert. Die A. dorsalis

pedis rechts sei palpatorisch nicht tastbar, im Doppler aber nachweisbar

gewesen. Der Blutdruck habe erst unter antihypertensiver Mehrfachtherapie im

Normbereich gehalten werden können.

3.6.2 Im Bericht des J.___ vom 18. Juli

2014 (IV-Nr. 16.4, S. 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

St. n. Aortendissektion Typ

A 17. März 2014 mit bei

o St. n. suprakoronarem A. ascendens- und

Bogenersatz am 17. März 2014

o Initial Beinischämie rechts mit

fehlender Sensibilität und Motorik, aktuell Restparästhesien

o CT-Angiographie Thorax Abdomen 17. Juni

2014: Stationäre Dissektionsmembran, Kollaps des wahren Lumens Höhe mittlere

Aorta descendens

o St.n. Angiographie 3. Juli 2014 (von

inguinal rechts), Perfusion der rechten Niere über das wahre Lumen

o St. n. Fenestration am 4. Juli 2014 der

terminalen Aorta

o cvRf: Nikotinabusus seit Ereignis

sistiert

-

Chronische Pneumopathie

Sowohl beim Velo- wie Gehtraining habe

der Kläger keine Einschränkung der Kraft der Beine verspürt, einzig

gelegentliche Sensibilitätsstörung des rechten Beines. Betreffend die

körperliche Leistungsfähigkeit habe er diese kontinuierlich steigern können

ohne Einschränkung oder Kraftminderung, einzig habe eine wechselhafte

Symptomatik von Parästhesien des rechten Beines bestanden. Bezüglich des

Blutdruckes habe sich unter aktueller Therapie ein normotoner Ruheblutdruck mit

adäquatem Blutdruckverhalten unter Belastung sowie in Erholung gefunden;

ebenfalls adäquates Herzfrequenzverhalten ohne Auftreten von Rhythmusstörungen

und guter chronotroper Konsequenz unter der niedrig dosierten

Betablocker-Therapie.

3.6.3 Im Bericht des I.___ vom 7.

Januar 2015 (IV-Nr. 16.4., S. 1) wurde festgehalten, der Kläger berichte von

einem sehr guten Verlauf. Es seien keine neuen kardialen oder pulmonalen

Beschwerden aufgetreten. AP-Beschwerden, Schwindel, Dyspnoe oder Claudicatio

würden nun explizit verneint. Der Kläger sei im Alltag sowie unter Belastung

nicht eingeschränkt. Er arbeite wieder zu 50 % in seinem Beruf. Die

Messung des Blutdrucks zuhause habe in letzter Zeit normotone Werte ergeben. In

der heutigen Verlaufskontrolle präsentiere sich der Kläger in sehr gutem

Allgemeinzustand.

3.6.4 Im IV-Fragebogen gab die

ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die B.___, am 30. April 2015 (IV-Nr. 15)

an, beim Kläger habe das Tempo und die Konzentration nachgelassen. Insgesamt

sei Leistung (Stückzahlen) zurückgegangen. Die Kündigung sei aufgrund der

wirtschaftlichen Lage und der ungenügenden Leistung des Klägers erfolgt.

3.6.5 Der damalige Hausarzt des Klägers,

Dr. med. D.___, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 6. Juli 2015 (IV-Nr. 21,

S. 3) fest, der Kläger sei seit einer Operation an der Aorta vom März 2014 in

der körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Eine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit sei bisher nicht möglich gewesen. Er bleibe wahrscheinlich

dauernd 50 % arbeitsunfähig.

3.6.6 In der Aktennotiz vom 10.

September 2015 (IV-Nr. 25) führte Dr. med. K.___, Praktische Ärztin FMH, vom

RAD, aus, sie habe sich bei Dr. med. D.___ telefonisch erkundigt, wie sein

Arztzeugnis vom 6. Juli 2015 zu verstehen sei. Er habe geantwortet, die

50%ige Einschränkung betreffe die angestammte Tätigkeit. Für leichte

körperliche Tätigkeiten sei der Kläger zu 100 % einsetzbar. Gemäss Dr.

med. D.___ habe sich der Kläger soweit gut erholt, jedoch sei er körperlich

nicht belastbar. Er sei weiterhin sehr ängstlich. Er komme regelmässig zu ihm.

3.6.7 Im Bericht Assessment der L.___

vom 30. Oktober 2015 (IV-Nr. 31, S. 19 ff.) wurde festgehalten,

aufgrund der geringen Konzentrationsfähigkeit, der gleich gebliebenen

quantitativen Leistung im jetzigen 50%-Pensum, der schmerzbedingten Fehltage

und des Befindens des Klägers, gekoppelt mit der Tatsache, dass der Kläger

nicht schwer heben könne und er wechselnde Belastungen benötige, könne ein

bws-Einsatz nicht empfohlen werden. Auch der Kläger selbst sehe von einem

weiteren Einsatz ab, dies sei aber nicht aus mangelndem Willen der Fall.

3.6.8 Im Arztzeugnis vom 13. Januar

2016 (IV-Nr. 31, S. 17) hielt Dr. med. D.___ fest, der Kläger leide weiterhin

an den Folgen der am 17. März 2014 erlittenen akuten Aortendissektion. Von der

Thorakotomie habe er weiterhin Schmerzen bei Belastung, aber auch nachts. Der

Schlaf sei gestört. Bei der Arbeit würden schon nach 1 – 2 Stunden Thorax- und

Rückenschmerzen sowie zunehmende Konzentrationsstörungen auftreten. Seit dem

29. März 2015 sei er 50 % arbeitsfähig. Die Leistungsfähigkeit bleibe

eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe wahrscheinlich dauernd bei 50 % für

eine leichte Arbeit.

3.6.9 Im Bericht der M.___ vom 27.

Januar 2016 (IV-Nr. 31, S. 24) betreffend CT des Abdomens wurde festgehalten,

der Kläger habe am 14. Januar 2016 mit dem Auto eine Frontallkollision

erlitten. Seither klage er über Bauchbeschwerden. Im Vergleich zur

CT-Angiographie vom 17. März 2014 zeige sich eine deutliche Reperfusion

des falschen Lumens bei bekannter Aortendissektion. Die rechte Nierenarterie

und der Truncus coeliacus würden über das falsche Lumen versorgt. Die

Dissektionslamelle sei bis zur linken Arteria iliaca externa abgrenzbar (Reentry).

Im infrarenalen Anteil der Aorta liessen sich intraluminal Kalzifikationen an

der Dissektionslamelle nachweisen. Der maximale Querdurchmesser der Aorta

abdominalis betrage suprarenal 3,4 cm und infrarenal 2,7 cm. Zur Beurteilung

wurde festgehalten, es könne eine Konfigurationsänderung der Dissektion mit

Reperfusion des falschen Lumens, über das die Arteria renalis dextra und der

Truncus coellacus versorgt würden, festgestellt werden. Zudem bestünden eine

Aneurysmatische Erweiterung der Aorta abdominalis sowie eine Steatosis hepatis.

Ansonsten bestehe ein unauffälliger CT-Befund der intraabdominellen

Organstrukturen.

3.6.10 Im Austrittsbericht des J.___

vom 27. Januar 2016 (IV-Nr. 31, S. 22) wurde ausgeführt, der Kläger sei am

14. Januar 2016 notfallmässig durch den Rettungsdienst nach Verkehrsunfall bei

Auffahrunfall als angegurteter Fahrer zugewiesen worden. Klinisch habe sich

eine Druckdolenz über dem ventralen linksseitigen Hemithorax ohne Prellmarken

gezeigt. Radiologisch finde sich kein Hinweis auf frische ossäre Läsionen. Es

sei die stationäre Aufnahme zur Überwachung und zu weiterer Diagnostik bei

diffusen leichtgradigen abdominellen Beschwerden erfolgt. Die laborchemisch

etwas erhöhten Entzündungsparameter würden im Rahmen des Unfalles

interpretiert. Sonographisch habe sich ein zunehmender Durchmesser der Aorta

abdominalis von maximal 3,6 cm bei vorbeschriebenen 3 cm gezeigt. Man habe

den Kläger am 16. Januar 2016 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause

entlassen.

3.6.11 Im Bericht von Dr. med. K.___

vom RAD vom 27. April 2016 (A.S. 21 ff.) wurde festgehalten, im CT Abdomen vom

26. Januar 2016, welches aufgrund des Autounfalls gemacht worden sei,

präsentiere sich die bekannte chronische Aortendissektion mit insgesamt nicht

zu weitem Durchmesser (unter 5 cm). Es werde eine Konfigurationsänderung der

Dissektion beschrieben, und eine weitere Dilatation der Aorta, aber daraus

resultierten keine notwendigen Therapiemassnahmen. Im Austrittsbericht der

chirurgischen Abteilung des J.___ vom 27. Januar 2016 werde unter Procedere

festgehalten, dass kein weiterer Handlungsbedarf bestehe und der Versicherte

somit die jährlichen kardiologischen und gefässchirurgischen Kontrollen wie

geplant wahrnehmen könne. Auch sei es zu keiner andauernden 100%ige

Krankschreibung gekommen. Des Weiteren sei festzustellen, dass Dr. med. D.___

in seinem Arztzeugnis vom 4. November 2015 von seiner früheren Beurteilung und

auch der mündlich gegebenen Einschätzung abweiche. Er berichte von

Thoraxschmerzen des Versicherten nach Belastung und auch nachts über dessen

gestörten Schlaf und auftretende Thoraxschmerzen nach 1 – 2 h. Gemäss

Gefässchirurgie sollte sich der Versicherte bei Thoraxschmerzen vorzeitig

vorstellen. Dies sei nicht erfolgt. Dr. med. D.___ selber gebe keine

medizinischen Informationen zu einer Verschlechterung, sondern übernehme den

bestehenden beruflichen Verlauf und revidiere allein dadurch sein Urteil, indem

er nun dem Versicherten ab 3/2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher

Tätigkeit attestiere. Seitens der Fachärzte sei dem Versicherten eine Belastung

mit Gewichtheben über 5 kg in der ersten Zeit postoperativ untersagt gewesen

und lebenslang kein Gewichtheben über 20 kg. Von Seiten des RAD gelte als

eine für den Kläger angepasste Arbeit eine leichte wechselbelastende Tätigkeit

ohne Heben von Gewichten. Es sei davon auszugehen, dass sich der Hausarzt auf

das schlechte Leistungsergebnis der RAV-Abklärung stütze. Diese Ergebnisse

würden durch keine entsprechenden neuen medizinischen Informationen belegt. Der

Versicherte habe gemäss Assessmentbericht 2,5 Tage schmerzbedingt gefehlt.

Medizinisch sei dies nicht begründet. Abgesehen davon habe die Leistung

deutlich unter 50 % gelegen, interessanterweise sei nur die Quantität

beeinträchtigt, was auch medizinisch nicht zu einer pathologischen

Konzentrationsstörung passe. Somit lägen keine Hinweise auf eine

Verschlechterung vor.

3.6.12 Dr. med. D.___ führte in seinem

Schreiben an die IV-Stelle vom 21. Juli 2017 (IV-Nr. 55, S. 2) aus, beim Kläger

bestünden chronische Schmerzen im Bereich Rücken und Beine. Zusammen mit den

vorbestehenden Thoraxschmerzen sei er deutlich eingeschränkt. Er habe Mühe mit Gehen,

längerem Stehen und Bücken. Die körperliche Leistungsfähigkeit habe sich

verschlechtert. Die Beinbeschwerden seien multifaktoriell. Es sei eine

Diskushernie mit möglicher Irritation der Wurzel L3 vorhanden, weiter

degenerative Veränderungen der ISG. In der Aorta sei eine Dissektionsmembran

vom Abgang der linken A. subclavia bis zur linken A. illiaca ext. vorhanden.

Seines Erachtens sei der Kläger unter diesen Umständen nicht arbeitsfähig.

3.6.13 Im bidisziplinären Gutachten des

E.___ (Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie) vom 17. September 2018 (IV-Nr.

68.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

-

Keine

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1. Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

-

radiologisch leichtgradige

degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit foraminaler Verengung

LWK3/4 links und leichtgradige Degeneration der Iliosakralgelenke (MRI 9.

Februar 2017 und 5. April 2018, Röntgen 1. März 2017)

-

klinisch kein relevantes

funktionelles Defizit

2. Chronische Beschwerden im Bereich der

unteren Extremitäten (ICD-10 M79.60)

-

radiologisch

altersentsprechender Befund am linken Kniegelenk (MRI 28. Oktober 2011)

-

klinisch kein relevantes

funktionelles Defizit

3. Dekonditionierung (ICD-10 T73.9)

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, weder

aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht könne aufgrund der

objektivierbaren Befunde eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in

körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, einschliesslich der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit festgestellt werden. Somit bestehe aus bidisziplinärer

Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auch

in der Vergangenheit habe für körperlich leichte und mittelschwere

Verrichtungen einschliesslich sämtlicher bislang durchgeführter Tätigkeiten

keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden

Erkrankung bestanden.

3.6.14 Mit Stellungnahme vom 24.

Oktober 2018 führte der aktuelle Hausarzt des Klägers, Dr. med. N.___, Facharzt

für Allgemeine Medizin FMH, aus, die im E.___-Gutachten aufgeführte

Schlussfolgerung betreffend die Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt in

körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit einschliesslich der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit sei unrealistisch. Dies habe bereits der ca. 2016

veranlasste Arbeitsversuch bei der L.___ gezeigt, der wegen der in diesem

Rahmen zutage getretenen manifesten medizinisch-gesundheitlichen Problematik

gescheitert sei. Zwischenzeitlich sei es nicht zu einer Besserung des

Gesundheitszustandes gekommen. Konsekutiv persistiere eine massiv

eingeschränkte allgemeine körperliche Belastbarkeit, wobei die Auswirkung einer

psychischen Komponente auf die Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt sei. Eine

diesbezügliche Beurteilung müsste allenfalls noch durch den betreuenden Psychiater

eingeholt werden.

3.6.15 Im Bericht vom 8. Januar 2019

(IV-Nr. 74) führte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ aus, beim Kläger

bestehe eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen

(F43.23), als Reaktion auf die schwere somatische Erkrankung vom 17. März 2014.

Eine erste Anmeldung sei bereits im Frühling 2017 erfolgt. Der Kläger habe aber

aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen werden können. Zu Beginn der Behandlung

sei das Bild einer agitiert depressiven Verstimmung vorgelegen, mit sehr hohen

Angstpegeln, Dauergedanken und emotionalen Ausbrüchen. Der Kläger sei seit zwei

Jahren ohne Arbeit. Nur aus diesem Grund sei von ihm, Dr. med. G.___, keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aus psychiatrischer Sicht habe aber bis

ca. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Anschliessend sei es

zu einer Entspannung gekommen, welche einen 50%igen Arbeitsversuch zugelassen

habe. Der Kläger werde mit Zyprexa, Trittico und Lexotanil behandelt. Unter der

aktuellen Behandlung gehe es dem Kläger deutlich besser als am Anfang, er

schlafe mit Medikation immerhin 2 x 2,5 Std., er verliere seltener und kürzer

die Beherrschung. Eine Lebensqualität bestehe nicht, die Todesgedanken seien

dauernd vorhanden. Aktuell sei der Kläger nicht arbeitsfähig.

3.6.16 Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. O.___, E.___, vom 8. April 2019 (IV-Nr. 79) wurde als einzige Diagnose

eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt. Zur Beurteilung wurde festgehalten, die Depression sei

im Rahmen der somatischen Problematik und der damit zusammenhängenden

Belastungen entstanden. Es bestehe nun auch eine ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit psychopharmakologischer

Medikation. Die nicht nachweisbaren Medikamentenspiegel wiesen auf eine schlechte

Compliance hin. Der Explorand fühle sich absolut nicht fähig, auch mit

Beschwerden zu arbeiten. Er ängstige sich sogar vor einem erneuten somatischen

Ereignis und dass er daran sterben könnte. Die Ängste seien hier im Rahmen der

Depression zu sehen. Der behandelnde Psychiater Dr. G.___, bei dem nun seit 13. Dezember

2018 eine Behandlung erfolge, habe eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Er habe

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis ca. 04/18 attestiert, anschliessend habe er

eine Entspannung angegeben, die einen 50%igen Arbeitsversuch zugelassen habe.

Lediglich aufgrund einer Anpassungsstörung könne aber eine höhergradige

Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Affektive Symptome seien nun doch derart

ausgeprägt, dass die Diagnose einer depressiven Episode gestellt werden könne. Auch

im Verlauf könne eine langanhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit nicht

begründet werden.

3.6.17 Mit Stellungnahme vom 15. Mai

2019 (IV-Nr. 81) führte Dr. med. G.___ aus, die Art und Weise auf ein schweres

Trauma zu reagieren, sei sicherlich individuell sehr verschieden. Der Kläger

habe mit agitiert depressiven Symptomen reagiert, und sei nur schon deswegen

lange Zeit nicht arbeitsfähig gewesen. Die Tatsache, dass das ganze Denken und

Fühlen des Klägers immer noch mit den traumatischen Erlebnissen erfüllt sei,

bezeuge die depressive Verstimmung, möglicherweise aber auch eine gewisse

Zwanghaftigkeit, die in der Praxis auch beobachtet werde. Eine Aktivität

(Aufbautraining) in einer geschützten Werkstatt zu 50 % könnte hilfreich sein. Eine

Wiederaufnahme der Arbeit in der freien Wirtschaft zu 8 Std. täglich werde

scheitern. Der Vorwurf einer medikamentösen Malcompliance sei mit grosser

Wahrscheinlichkeit falsch. Das Trittico werde mit 50 mg unterdosiert lediglich

als Schlafmittel rezeptiert, nicht als Antidepressivum. Andere Antidepressiva hätten

wegen Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen. Ebenso das Zyprexa, welches mit

2,5 mg absichtlich zu tief dosiert sei und lediglich einer besseren

Affektmodulation diene.

3.6.18 Mit Schreiben an den

Rechtsvertreter des Klägers vom 13. Juni 2020 (IV-Nr. 33) führte Dr. med. G.___

aus, nach der Beruhigung der agitiert-depressiven Symptomatik, welche beim Kläger

mehrere Jahre bestanden haben müsse, und die allgemein häufig nach einer akuten

Krise entstehe, hätten sich Hinweise auf eine Persönlichkeitspathologie zu

häufen begonnen. Der Kläger habe eine Anfälligkeit auf Verschwörungstheorien

und eine allgemeine Beeinflussbarkeit gezeigt, aber auch einen sehr hohen

Angstpegel. Er komme im Gespräch von einem Thema nicht mehr los, kehre immer

wieder zu ihm zurück. Der Kläger unterhalte mit den haftenden, immer präsenten

Gedanken an das Trauma einen sehr hohen Angstpegel. Es sei weiterhin die

Diagnose einer Anpassungsstörung (mit initial agitierter Depressivität und

bleibend hohen Angstpegeln) (F43.23) zu stellen und mit der Diagnose einer

vorbestehenden Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften- und abhängigen Anteilen

(Z.73.1) zu ergänzen. Bis zum Einsatz der erwähnten Medikation im April 2018 sei

der Kläger im häuslichen Umfeld sehr reizbar und aggressiv gewesen, was er zu

kaschieren versucht habe.

3.6.19 Im Operationsbericht des I.___ vom

1. November 2021 (IV-Nr. 143, S. 23) wurde ausgeführt, der Kläger habe

2014 eine akute Aortendissektion Stanford Typ A erlitten. Damals seien ein

superkoronarer Ascendens-Ersatz sowie ein Ersatz des Bogens bis unmittelbar vor

die linke A. subclavia durchgeführt worden. Der Truncus brachiocephalicus und

die linke Carotis communis seien als Inselpatch in toto reimplantiert worden.

Postoperativ sei bei true lumen-Kollaps eine Fenestrierung der Aorta distal

erfolgt. In den vergangenen Jahren sei nun die Aortenwurzel zunehmend

dilatiert. Die Aortenklappeninsuffizienz, welche lange als mittelschwer

beschrieben worden sei, sei nun schwergradig. Der Maximaldurchmesser der Aortenwurzel

betrage ca. 53 mm. Aufgrund der nun symptomatischen schweren

Aortenklappeninsuffizienz bestehe die Indikation zur Operation. Es erfolge eine

Re-Operation mit Ersatz der Aortenwurzel mit mechanischem Composite Graft.

3.6.20 Im polydisziplinären

Verlaufsgutachten der F.___ vom 19. März 2022 (Fachrichtungen Psychiatrie,

Rheumatologie, Pneumologie, Angiologie, Neurologie, Kardiologie und Allgemeine

Innere Medizin; IV-Nr. 150.5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Aortendissektion Typ A am 17. März 2014

3/2014

-

St. n. suprakoronarem

Ascendens-Bogenersatz bei Typ A Dissektion

-

07/2014 St. n. Fenestration

der terminalen Aorta bei Ischämie der Beine

-

Histopathologie Aorta

ascendens: Keine Hinweise auf eine Fibrillinopathie

-

Laufbanduntersuchung 16.

März 2018: Kein pathologischer Abfall bei Verschlussdrücke nach 4-minütiger

Laufbandbelastung

2. Sekundäre Aortenklappeninsuffizienz bei

Anulusdilatation mit Status nach Reoperation mit Ersatz der Aortenwurzel mit

mechanischem Composit Graft 11/2021 (ICD 10 135.1)

3. Rezidivierende depressive Störung, ggw.

leichte depressive Episode (F33.0)

4. Sonstige gemischte Angststörungen

(F41.3) nach Aortendissektion 2014 und Reoperation 2021 mit sonstigen

phobischen Störungen (F40.8)

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

5. Chronisches lumbales Schmerzsyndrom

-

leichte degenerative

LWS-Veränderungen, kleine Discushernie L3/4, ohne Spinalkanalstenose und ohne

Nervenwurzelkompression (MRT LWS 9. Februar 2017 und 5. April 2018)

-

aktuell kein Nachweis eines

lumboradikulären Reiz- und Ausfallssyndroms

6. Belastungsschmerz beider Waden

-

kein Nachweis einer

zugrundeliegenden neurologischen Funktionsstörung

7. V. a. Restless-Legs-Syndrom

-

zurzeit unbehandelt

8. Diabetes mellitus Typ 2

-

kein Nachweis einer

Polyneuropathie

9. St. n. Verkehrsunfall

(PKW-Frontalkollision) vom 14. Januar 2016

10. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel

bds. (Trapezius und Rhomboidei)

11. Hyperkyphose der BWS

12. Spreizfüsse

-

Leichter Knick-Senkfuss

links

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, der

aus [...] stammende und seit seinem 12. Lebensjahr in der Schweiz

aufgewachsene Explorand habe beruflich eine Anlehre zum Carrosseriespengler

absolviert. Er sei dann in verschiedenen Arbeiten erwerbstätig gewesen, zuletzt

als Pulverbeschichter in der Firma B.___ im 100%-Pensum. Seit dem akuten

Ereignis mit Aortendissektion im 03/2014 sei er nicht mehr erwerbstätig

gewesen. Ein Arbeitsversuch in angepasster Tätigkeit sei gescheitert. Bei der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pulverbeschichter handle es sich um eine

wechselbelastende Tätigkeit, mit häufig leichten, manchmal mittelschweren und

selten schweren Hebe- und Tragebelastungen. Die zuletzt durchgeführte Arbeit

als Pulverbeschichter im Industrielackwerk mit Heben und Tragen von

Metallstücken von verschiedenen Gewichtsklassen könne aufgrund der chronischen

Aortendissektion seit der akuten Dissektion vom 17. März 2014 aus

kardiologischer Sicht nicht mehr zugemutet werden. Bei normaler

linksventrikulärer Pumpfunktion und nun reparierter Aortenklappe mit normaler

Funktion der Klappenprothese bestehe zwar quantitativ eine normale

Funktionsleistung des Herzens, die Arbeitslimitationen seien jedoch qualitativ

aufgrund der chronischen Dissektion mit Risiko einer Progredienz. Aus kardialer

Sicht könnten angepasste sitzende und leichte Tätigkeiten auch nach der

Aortendissektion zu 100 % zugemutet werden mit Einhalten der qualitativen

Limitationen. Es bestünden qualitative Einschränkungen und in der angepassten

Tätigkeit sollten schwere isometrische Belastungen sowie schnelle

Akzelerationen und Dezelerationen vermieden werden. Zudem verbiete sich das

Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. Deshalb seien seit dem 17. März 2014

schwere und mittelschwere Arbeiten obsolet. Aufgrund der unspezifischen

Kreuzschmerzen seien dem Exploranden aus rein rheumatologischer Sicht

körperliche Schwerarbeiten nicht zumutbar. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

gelte vom Datum des Klappenersatzes bis zur Entlassung aus der stationären

kardialen Rehabilitation am 1. Dezember 2021. Auch in einer angepassten

Tätigkeit müsse aus psychiatrischer Sicht von einer Verminderung des Rendements

ausgegangen werden. Der Versicherte sei vermindert belastbar, vermindert

stressbelastungsfähig, verfüge über eine eingeschränkte

Daueraufmerksamkeitsfähigkeit. In einer Verweistätigkeit wäre er noch 4 Stunden

täglich seit ca. 2021 arbeitsfähig. Ein exaktes Datum lasse sich psychiatrisch

nicht festhalten, es könne aber davon ausgegangen werden, dass sich ab 2021

eine zunehmende Verschlechterung psychisch auch im Zusammenhang mit der

zunehmenden Herzstörung manifestiert habe. Jede neue kardiologische Abklärung

(16. Juli 2019 und 17. Februar 2021) habe eine zunehmende

ängstlich-hypochondrische Selbstbeobachtung weiter gefördert. Insbesondere seit

der Aorten-Sprechstunde I.___ vom 17. Februar 2021 dürfte eine Verschlechterung

auch psychisch angenommen werden. Angaben aus psychiatrischer Sicht zum

vorherigen Verlauf seien nicht möglich.

3.6.21 Mit Schreiben vom 20. Januar

2023 (KB 24) führte Dr. med. N.___ aus, der Kläger sei seit 15. Januar 2018 bei ihm in

Behandlung. Hiermit bestätige er als behandelnder Arzt nach Studium der

Krankengeschichte, dass beim Kläger rückwirkend mindestens ab dem Zeitpunkt des

akut eingetretenen lebensbedrohlichen – und auch nachhaltig schwerwiegenden –

Krankheitsereignisses vom 17. März 2014 bis heute ununterbrochen eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (Anmerkung von Dr. med. N.___: die

Arbeitsunfähigkeit sei ununterbrochen weit höher als 20 % gewesen) auch in

einer angepassten, zumutbaren Verweistätigkeit bestanden habe und

weiterbestehe. Auf Grund des diagnostizierten Krankheitsbildes (Diagnosen:

chronische Aortendissektion bei St. n. suprakoronarem Ascendens- und

Aortenbogen-Ersatz bei akuter Typ A Dissektion am 17. März 2014) und des

ausgewiesenen erweiterten Therapiebedarfes sowie der seither anhaltend

erheblich eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sei

der Kläger ab dem 17. März 2014 zwingend und für den Arbeitgeber nicht

planbar auf erweiterte Pausen-, Therapie-, und Regenerationszeiten im Umfang

von addiert wöchentlich deutlich mehr als einen ganzen Arbeitstag (somit also

deutlich mehr als 8 Stunden pro Woche) angewiesen gewesen, die somit weit über

das normalerweise für einen Arbeitgeber Zumutbare hinaus gingen resp. fortan

weiterhin gingen. Diese eingeschränkte Leistungsfähigkeit beinhalte auch ein

krankheitsbedingtes reduziertes Arbeitstempo und eine geringere

Arbeitsproduktivität.

3.6.22 Mit Schreiben vom 8. März 2024

(KB 26) führte Dr. med. G.___ zuhanden des Rechtsvertreters des Klägers aus, der

Kläger habe sich bereits im Frühling 2017 bei ihm angemeldet, habe aus

Kapazitätsgründen aber erst im Dezember 2018 aufgenommen werden können. Er sei

damals voll symptomatisch gewesen (agitiert depressiv) und habe sediert werden

können. Im Nachhinein müsse also die Diagnose einer Anpassungsstörung

(limitiert auf 6 Monate) mit der Diagnose einer Posttraumatischen

Belastungsstörung (PTBS) ersetzt werden. Die damaligen Symptome seien

Reizbarkeit, Flashbacks, Vermeidungsverhalten, Konzentrationsstörung und Angst

gewesen. Zudem habe es 2016 eine Retraumatisierung gegeben. Der

zusammengeflickte Kläger habe ein Auto auf sich zufahren und kollidieren sehen.

Zudem habe die «Begutachtung» von 2019 – für vorgeschädigte Patienten –

durchaus auch ein Traumatisierungspotential.

4.

4.1 Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von

Art. 23 lit. a BVG ist – wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs.

1 lit. b IVG – eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem

Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese

muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4, Urteil des

Bundesgerichts 9C_616/2021 vom 28. Oktober 2022 E. 2.1 m.H.). Vorliegend ist

demnach der Eintritt der

relevanten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während der Arbeitstätigkeit

des Klägers bei der B.___ bzw. während des Versicherungsverhältnisses mit der

Beklagten vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2015 relevant. Eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit ist nur dann anspruchserheblich, wenn sie Folge einer

Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert

worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1, 141 V 281 E. 2.1 m. H.). Es muss somit ein

Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und

insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG vorliegen. Diese Gesundheitsschädigung ist vom

Leistungsansprecher nachzuweisen.

4.2 Im vorliegenden Fall ist zu

beachten, dass die per 1. Januar 2021 beim Kläger eingetretene Invalidität auf

einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % gründet (s. E. II.

3.6.20 hiervor). Da, wie in E. II. 3.3 hiervor erwähnt, der erforderliche sachliche

Zusammenhang nur dann gegeben ist, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende

Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, welcher während des

Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, ist somit nachfolgend

zu prüfen, ob beim Kläger bereits während des Versicherungsverhältnisses mit

der Beklagten eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten war und bejahendenfalls, ob diese Arbeitsunfähigkeit bis zum

Eintritt der Invalidität im Januar 2021 in einer angepassten Erwerbstätigkeit nie

während mehr als drei Monaten unter 20 % gesunken war.

4.2.1 Bei der Prüfung dieser Frage sind

die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich

die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den

Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme

oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der Arbeitgeber eine

Leistungseinbusse bemerkt hätte, reicht nicht. Die Leistungseinbusse muss

vielmehr arbeitsrechtlich – durch einen Abfall der Leistungen mit

entsprechender Feststellung oder Ermahnung des Arbeitgebers oder durch

gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle – in

Erscheinung treten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2012,

9C_39412012, E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 9C_362/2012,

E. 5.2.1). Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten

Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung

tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über

längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der

Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die

gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit.

Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit

kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser

Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei

Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand

während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien

gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als

objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine

Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn

die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als

Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen

des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung

unwahrscheinlich war (Urteil des Bundesgerichts 9C_944/2012 vom 10. Juli 2013,

E. 1.1.3, BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

4.2.2 Gemäss vorerwähnter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung unterbricht eine Arbeitsfähigkeit über 80 % den zeitlichen

Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität,

wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate

andauert (Urteile 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018, 9C 569/2013 vom 18. Februar

2014 E. 1.2.2, 9C 115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2, 9C 142/2016 vom

9. November 2016 E. 3.2). Soll diese Vermutung umgestossen werden, müsste

dies mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer

behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).

Diese Bestimmung verteilt die Beweislast für alle Forderungsstreitigkeiten

gestützt auf Bundesrecht und legt fest, welche Partei die Folgen der

Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 127 III 519 E. 2a S. 521). Überdies leitet

sich daraus das Recht auf Beweis und Gegenbeweis von noch nicht erstellten rechtserheblichen

Tatsachen ab (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317; Urteil 4C.39/2002 vom 30. Mai

2002 E. 2a). Art. 8 ZGB regelt aber nicht die Beweiswürdigung und schliesst

insbesondere eine antizipierende Beweiswürdigung nicht aus (BGE 127 III 519 E. 2a S. 522, 126 III 315 E. 4a S. 317; Urteil 9C_649/2007 vom 23. Mai

2008 E. 3). Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle

Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (BGE 117 V 261 E. 3 S.

264; Urteil 9C_381/2007 vom 23. September 2008 E. 2.1). Ist ein

Versicherungsnehmer – wie im vorliegenden Fall der Kläger – nach dem

Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung nie mehr erwerbsfähig geworden, führt

dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Kann der Beweis für den sachlichen

und zeitlichen Zusammenhang mit keinem einzigen medizinischen Bericht geführt

werden, hat die versicherte Person – und somit der Kläger im vorliegenden Fall –

die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (Urteile des Bundesgerichts

9C_915/2013 vom 3. April 2015 E. 2; 9C_597/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 2.2.1).

4.3

4.3.1 Der Kläger stellt sich unter

anderem auf den Standpunkt, ab 17. März 2014 liege bei ihm eine

anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auch in einer

angepassten Tätigkeit vor. Diese Feststellung ergebe sich sowohl aus der

echtzeitlichen ärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 21. März 2015 als

auch aus dem echtzeitlichen Fragebogen der Arbeitgeberin vom 16. April 2015.

Gerade solchen echtzeitlichen Berichten der arbeitspraktischen Erprobung ist

gemäss Bundesgericht grösste Beachtung zu schenken (Urteil des Bundesgerichts

vom 17. September 2012, 9C_148/2012, E. 2.4.). Wie erwähnt, ist es vorliegend

aber von Belang, ob bereits während des Versicherungsverhältnisses vom 1.

September 2013 bis 31. Mai 2015 eine relevante Arbeitsfähigkeit aus

psychischen Gründen eingetreten ist.

In den echtzeitlich, im Zeitraum des

Versichertenverhältnisses mit der Beklagten oder kurz danach, ergangenen

Berichten wurden Konzentrationsstörungen des Klägers erwähnt. In diesem

Zusammenhang gab die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, B.___, am 30. April

2015 im IV-Fragebogen (IV-Nr. 15) an, beim Kläger habe das Tempo und die

Konzentration nachgelassen. Im Bericht Assessment der L.___ vom 30. Oktober

2015 (IV-Nr. 31, S. 19 ff.) wurde festgehalten, aufgrund der geringen

Konzentrationsfähigkeit, der gleich gebliebenen quantitativen Leistung im

jetzigen 50%-Pensum, der schmerzbedingten Fehltage und des Befindens des

Klägers, gekoppelt mit der Tatsache, dass der Kläger nicht schwer heben könne

und er wechselnde Belastungen benötige, könne ein bws-Einsatz nicht empfohlen

werden. Im Arztzeugnis vom 13. Januar 2016 (IV-Nr. 31, S. 17) hielt Dr. med.

D.___ fest, der Kläger leide weiterhin an den Folgen der am 17. März 2014

erlittenen akuten Aortendissektion. Von der Thorakotomie habe er weiterhin

Schmerzen bei Belastung, aber auch nachts. Der Schlaf sei gestört. Bei der

Arbeit würden schon nach 1 – 2 Stunden Thorax- und

Rückenschmerzen sowie zunehmende Konzentrationsstörungen auftreten. Seit dem

29. März 2015 sei er 50 % arbeitsfähig. Die Leistungsfähigkeit bleibe

eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe wahrscheinlich dauernd bei 50 %

für eine leichte Arbeit. Die in den vorgenannten Berichten erwähnten

Konzentrationsstörungen können zwar ein Hinweis auf eine mögliche psychische

Beeinträchtigung sein, eine psychisch bedingte, mindestens 20%ige

Arbeitsunfähigkeit ist damit aber nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt, zumal in den echtzeitlichen Berichten aus den

Jahren 2014 – 2017 keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt wurde. Das blosse Auftreten von Symptomen oder

psychischen Problemen genügt nicht, um den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit zu

belegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).

Ergänzend ist hierzu auf das rechtskräftige Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2016.42 vom 10. November 2016 zu verweisen, worin den Berichten bzw. Arztzeugnissen

von Dr. med. D.___ nur geringer Beweiswert zuerkannt wurde. In E. 6 dieses

Urteils führte das Versicherungsgericht Folgendes aus: «Aus welchen Gründen

Dr.med. D.___ in den Arztzeugnissen vom 4. November 2015 und 13. Januar

2016 in der Folge dennoch zum Schluss kommt, die Arbeitsunfähigkeit bleibe

wahrscheinlich dauernd bei 50 % für eine leichte Arbeit, lässt sich weder

aufgrund der vorliegenden Akten noch gestützt auf die Ausführungen von Dr. med.

D.___ begründen. Er gibt lediglich an, der Beschwerdeführer habe von der

Thorakotomie weiterhin Schmerzen bei Belastung, aber auch nachts. Der Schlaf

sei gestört. Bei der Arbeit würden schon nach 1 – 2 Stunden

Thorax- und Rückenschmerzen sowie zunehmende Konzentrationsstörungen auftreten.

Dr. med. D.___ stützt sich demnach bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Weitere medizinische

Abklärungen, welche diese Beschwerden zu objektivieren vermöchten, lagen im

Zeitpunkt der Beurteilung von Dr. med. D.___ nicht vor. In diesem Zusammenhang

ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb dem Arztzeugnis von Dr. med. D.___ vom 13. Januar 2013 auch

deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist.» Gestützt auf

diese Ausführungen vermag der Kläger aus dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 13.

Januar 2016 somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

4.3.2 Sodann ist auf die Berichte des

den Kläger seit Dezember 2018 behandelnden Psychiaters, Dr. med. G.___, und des

ihn seit Januar 2018 behandelnden Hausarztes, Dr. med. N.___, einzugehen,

welche dem Kläger rückwirkend eine seit der Aortendissektion vom 17. März 2014

durchgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen

attestierten.

Im Bericht vom 8. Januar 2019 (IV-Nr.

74) führte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ aus, beim Kläger

bestehe eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen

(F43.23), als Reaktion auf die schwere somatische Erkrankung vom 17. März

2014. Eine erste Anmeldung sei bereits im Frühling 2017 erfolgt. Der Kläger

habe aber aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen werden können. Zu Beginn der

Behandlung sei das Bild einer agitiert depressiven Verstimmung vorgelegen, mit

sehr hohen Angstpegeln, Dauergedanken und emotionalen Ausbrüchen. Der Kläger sei

seit zwei Jahren ohne Arbeit. Nur aus diesem Grund sei von ihm, Dr. med. G.___,

keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aus psychiatrischer Sicht habe aber

bis ca. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Anschliessend

sei es zu einer Entspannung gekommen, welche einen 50%igen Arbeitsversuch

zugelassen habe. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2019 (IV-Nr. 81) führte Dr. med.

G.___ ergänzend aus, die Art und Weise auf ein schweres Trauma zu reagieren,

sei sicherlich individuell sehr verschieden. Der Kläger habe mit agitiert

depressiven Symptomen reagiert, und sei nur schon deswegen lange Zeit nicht

arbeitsfähig gewesen. Des Weiteren führte Dr. med. G.___ mit Schreiben vom 8.

März 2024 (KB 26) zuhanden des Rechtsvertreters des Klägers aus, der Kläger

habe sich bereits im Frühling 2017 bei ihm angemeldet, habe aus

Kapazitätsgründen aber erst im Dezember 2018 aufgenommen werden können. Er sei

damals voll symptomatisch gewesen (agitiert depressiv) und habe sediert werden

können. Im Nachhinein müsse also die Diagnose einer Anpassungsstörung

(limitiert auf 6 Monate) mit der Diagnose einer Posttraumatischen

Belastungsstörung (PTBS) ersetzt werden. Die damaligen Symptome seien

Reizbarkeit, Flashbacks, Vermeidungsverhalten, Konzentrationsstörung und Angst

gewesen). Zudem habe es 2016 eine Retraumatisierung gegeben. Der

zusammengeflickte Kläger habe ein Auto auf sich zufahren und kollidieren sehen.

Sodann führte der Hausarzt des Klägers, Dr. med. N.___ mit Schreiben vom 20.

Januar 2023 (KB 24) aus, der Kläger sei seit

15. Januar 2018 bei ihm in Behandlung. Hiermit bestätige er als behandelnder

Arzt nach Studium der Krankengeschichte, dass beim Kläger rückwirkend

mindestens ab dem Zeitpunkt des akut eingetretenen lebensbedrohlichen – und

auch nachhaltig schwerwiegenden – Krankheitsereignisses vom 17. März 2014 bis

heute ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auch in einer

angepassten, zumutbaren Verweistätigkeit bestanden habe und weiterbestehe. Auf

Grund des diagnostizierten Krankheitsbildes und des ausgewiesenen erweiterten

Therapiebedarfes sowie der seither anhaltend erheblich eingeschränkten

körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sei der Kläger ab dem

17. März 2014 zwingend auf erweiterte Pausen-, Therapie-, und

Regenerationszeiten im Umfang von addiert wöchentlich deutlich mehr als einem

ganzen Arbeitstag angewiesen gewesen.

Bezüglich der vorgenannten Berichte der

behandelnden Ärzte ist vorab auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu hinzuweisen,

wonach der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen

sein muss. Dieser Nachweis wird in der Regel, jedoch nicht zwingend, durch

echtzeitliche ärztliche Atteste erbracht. Nachträgliche Annahmen und

spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend

festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen auf jeden Fall

nicht aus. Um einer retrospektiv attestierten Arbeitsunfähigkeit zu folgen und

auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen

Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit echtzeitlich dokumentiert

sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).

Die von Dr. med. G.___ und Dr. med. N.___ rückwirkend ab dem 17. März 2014

attestierte Arbeitsfähigkeit stützt sich auf keine echtzeitlichen Arztberichte

aus dieser Zeit. Insbesondere in psychiatrischer Hinsicht liegen aus dieser

Zeit keine Berichte vor, was denn auch nicht erstaunt, da sich der Kläger erst

im Dezember 2018 in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G.___ begab (vgl.

IV-Nr. 74 und KB 26). Damit bleiben die von Dr. med. G.___ und Dr. med. N.___

rückwirkend attestierten Einschränkungen hypothetisch, zumal Dr. med. G.___ die

seiner Ansicht nach seit April 2018 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht

näher begründet. In diesem Zusammenhang ist sodann wiederum auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb den Berichten von Dr. med. G.___ und Dr. med. N.___ auch deswegen nur

wenig Beweiswert zuzumessen ist. Da der Kläger nach der Kündigung durch die B.___

per 31. Mai 2015 keine Arbeitstätigkeit mehr nachging, liegen zudem kaum

echtzeitlich dokumentierte Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit

vor. Die Hinweise auf bestehende Konzentrationsstörungen im

Arbeitgeberfragebogen vom 30. April 2024 und im Bericht Assessment vom 30.

Oktober 2015 reichen in beweismässiger Hinsicht nicht aus, um gestützt darauf aus

psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zu begründen. Im Übrigen reichen

nachträgliche medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine

erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit, nicht aus, um eine relevante Arbeitsunfähigkeit zu

begründen (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_249/2022 vom 20. Februar 2023 E.

2.2.2).

4.3.3 Sodann ist auf die weiteren

Vorbringen des Klägers einzugehen. Er bringt unter anderem vor, der

psychiatrische Gutachter der F.___, Dr. med. H.___, habe in seinem Gutachten festgehalten,

der Versicherte sei vermindert belastbar, vermindert stressbelastungsfähig,

verfüge über eine eingeschränkte Daueraufmerksamkeitsfähigkeit. Dem

Versicherten könne aufgrund der psychischen Problematik seit ca. anfangs 2021

in einer ideal adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden

täglich zugemutet werden. Angaben aus psychiatrischer Sicht zum vorherigen

Verlauf seien nicht möglich. Mit diesen Ausführungen habe Dr. med. H.___ somit weder

bestätigt noch dementiert, dass beim Kläger nach der Aortendissektion vom 17.

März 2014 bis zum Jahre 2021 eine dauerhafte und stabile Arbeitsfähigkeit von

mehr als 80 % auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Er habe die

Frage aufgrund der damaligen Aktenlage der IV einfach nicht beantworten können.

Mehrere Gesichtspunkte sprächen gegen eine höhere Arbeitsfähigkeit als 80 %

nach dem 17. März 2014. So habe der Kläger nach dem 30. April 2015 keine neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen; die Arbeitgeberin habe im Fragebogen vom 30. April

2015 keine somatischen, sondern ausschliesslich psychische Gründe angegeben,

die zur Leistungseinschränkung beim Kläger führten; das Tempo habe nachgelassen

und die Konzentration habe auch nicht mehr gehalten werden können. Mithin seien

dies die gleichen oben genannten Gründe, die 2022 vom psychiatrischen Gutachter

angeführt worden seien. Zudem sei die Aktenlage der IV unvollständig gewesen. So

hätten dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. H.___ insbesondere auch die

Krankengeschichte von Dr. D.___ und Dr. N.___ und die ärztliche

Beurteilung von Dr. med. N.___ vom 20. Januar 2023 gefehlt. Der Gutachter sei

nicht nach der BVG-spezifischen Frage nach dem Erreichen einer stabilen und

dauerhaften Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % gefragt worden. Zudem habe Dr. med. H.___ in seinem

Teilgutachten vom 22. Februar 2022 die Frage aufgeworfen, ob die Angststörung

des Klägers nicht unterdessen Ausmasse angenommen habe, welche die Diagnose

einer Angststörung rechtfertige, was bejaht werden müsse. Zum Zeitpunkt des

Beginns der Angststörung habe der Gutachter keine verbindlichen Angaben gemacht,

weil es IV-rechtlich nicht sein Auftrag gewesen sei, den rückwirkenden Zeitraum

abzuklären. Der Gutachter sei aber zweifellos davon ausgegangen, dass bereits

im Zeitraum vor der Begutachtung 2021 eine Angststörung vorgelegen habe, denn

diese habe sich ja aus der Traumatisierung 2014 heraus kontinuierlich und nicht

etwa sprunghaft oder gar überraschend entwickelt. Der Grund für die

Angststörung liege in der zunehmenden Herzklappenstörung.

Den Vorbringen des Klägers ist Folgendes

entgegenzuhalten: Selbst wenn der Ansicht des Klägers gefolgt werden würde,

wonach die von der Arbeitgeberin im Fragebogen vom 30. April 2015 erwähnten Einschränkungen

der Leistungseinschränkung auch vom psychiatrischen Gutachter im Jahr 2022

genannt worden seien, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass bereits während

der Dauer des Versicherungsverhältnisses vom 1. September 2013 bis 31. Mai

2015 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden

hätte, zumal von der Arbeitgeberin einzig Konzentrationsstörungen genannt

wurden, woraus sich rückblickend ohne entsprechende psychiatrische

Befunderhebung keine Diagnose begründen lässt. Des Weiteren vermag die Ansicht

des Klägers nicht zu überzeugen, wonach der psychiatrische Gutachter zweifellos

davon ausgegangen sei, dass bereits im Zeitraum vor der Begutachtung 2021 eine

Angststörung vorgelegen habe, denn diese habe sich ja aus der Traumatisierung

2014 durch die Herzklappenstörung heraus kontinuierlich und nicht etwa

sprunghaft oder gar überraschend entwickelt. So hielt der psychiatrische

Gutachter der F.___ ausdrücklich fest, ein exaktes Datum des Beginns

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich psychiatrisch nicht feststellen. Es

könne aber davon ausgegangen werden, dass sich ab 2021 eine zunehmende

Verschlechterung psychisch auch im Zusammenhang mit der zunehmenden Herzstörung

manifestiert habe. Jede neue kardiologische Abklärung (16. Juli 2019 und 17. Februar

2021) habe eine zunehmende ängstlich-hypochondrische Selbstbeobachtung weiter

gefördert. Insbesondere seit der Aorten-Sprechstunde I.___ vom 17. Februar 2021

dürfte eine Verschlechterung auch psychisch angenommen werden. Angaben aus

psychiatrischer Sicht zum vorherigen Verlauf seien nicht möglich. Diese

gutachterliche Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit vermag zu

überzeugen, zumal es – wie dargelegt – keine beweiswertigen Hinweise gibt,

welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine früher eingetretene

psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sprechen. Ergänzend ist darauf

hinzuweisen, dass auch im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.___, E.___,

vom 8. April 2019 festgehalten wurde, im Verlauf könne eine langanhaltende

psychiatrische Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Dies wurde im

nachfolgenden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.___, F.___, bestätigt,

indem dieser festhielt, genau wie Dr. O.___ im E.___-Gutachten im Mai 2019 habe

auch er, Dr. med. H.___, heute maximal eine leichte depressive Episode

feststellen können. Klinisch zeigt der Versicherte keine Hinweise auf eine

wesentliche depressive Fehlentwicklung, weder aktuell noch in der

Vergangenheit.

Zur Rüge des Klägers, wonach dem

psychiatrischen Gutachter der F.___ insbesondere auch die Krankengeschichte von

Dr. med. D.___ und Dr. med. N.___ sowie die ärztliche Beurteilung von Dr. med. N.___

vom 20. Januar 2023 gefehlt habe, ist sodann festzuhalten, dass sich – wie in

E. II. 4.2.1 und 4.2.2 hiervor ausgeführt – aus den Berichten von Dr. med. D.___

und Dr. med. N.___ keine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ableiten lässt, zumal diesen kaum Beweiswert zuzuerkennen ist. In diesem

Zusammenhang ist denn auch der Beweisantrag des Klägers, es sei die

vollständige Krankengeschichte des Klägers bei Dr. med. N.___ gerichtlich zu

edieren in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Wie vorgehend

festgehalten, war der Kläger erst ab Januar 2018 bei Dr. med. N.___ in

Behandlung, weshalb dieser für den Zeitraum von der Aortendissektion vom 17.

März 2014 bis Ende 2017 keine echtzeitlichen Aussagen zum Verlauf einer

allfälligen psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machen kann.

Mangels echtzeitlicher ärztlicher Berichte ist schliesslich auch der Antrag des

Klägers, es sei bei Dr. med. H.___, F.___, ein Ergänzungsgutachten zur Frage

des Wiedererreichens einer dauerhaften und stabilen Arbeitsfähigkeit von mehr

als 80 % beim Kläger nach der Aortendissektion vom 17. März 2014

gerichtlich in Auftrag zu geben, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

5. Zusammenfassend ist gestützt

auf die vorgehenden Erwägungen eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit des

Klägers von mindestens 20 % während des Versicherungsverhältnisses mit der

Beklagten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt. Demnach ist die Leistungspflicht der Beklagten zu verneinen. Somit

ist die Klage abzuweisen.

6. Dem unterlegenen Kläger steht

keine Parteientschädigung zu. Der obsiegenden Beklagten wiederum ist ebenfalls

keine Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige kantonale Verfahrensrecht

lediglich der obsiegenden versicherten Person einen solchen Anspruch einräumt

(§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt

sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine

Entschädigung zusteht (Ulrich Meyer / Laurence Uttinger in: Jacques-André

Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG,

2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 BVG N 94). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz

gilt zwar dann, wenn der Gegenpartei leichtfertige oder mutwillige

Prozessführung (im Sinne von § 7 Abs. 2 VVV) vorzuwerfen ist (SOG 2002 Nr. 42;

Meyer / Uttinger, a.a.O.). Dies trifft jedoch beim Kläger nicht zu, denn seine

fehlende Anspruchsberechtigung ergibt sich erst nach eingehender Prüfung.

7. Verfahrenskosten sind keine zu

erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 5. August 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Eine Kopie der eingereichten Kostennote

des Rechtsvertreters des Klägers vom 5. August 2025 geht zur Kenntnisnahme an

die Beklagte.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch