VSKLA.2023.6
Berufsvorsorge
5. August 2025Deutsch50 min
(vgl. IV-Nr. [Akten der IV-Stelle]15, S. 1 ff.) und in diesem Zeitraum bei der C.___
Source so.ch
Urteil vom 5. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann
Kläger
gegen
Columna Sammelstiftung Group Invest c/o
AXA Leben AG, vertreten
durch Rechtsanwältin Elisabeth Glättli
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
(Klage vom 2. November 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Kläger), geb.
1975, war vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2015 bei der B.___ arbeitstätig
(vgl. IV-Nr. [Akten der IV-Stelle]15, S. 1 ff.) und in diesem Zeitraum bei der C.___
(nachfolgend Beklagte) berufsvorsorgeversichert (vgl. IV-Nr. 168).
1.2 Aufgrund einer Aortendissektion
meldete sich der Kläger am 27. März 2015 (IV-Nr. 1) zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
IV-Stelle) an. Im Arztbericht des Hausarztes des Klägers, Dr. med. D.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Mai 2015 (IV-Nr. 18, S. 3)
wurden beim Kläger als Diagnosen eine akute Aortendissektion (17. März
2014) beidseits bis iliakal und rechts in Arteria carotis communis reichend,
eine Beinischämie rechts, ein Status nach Aortenbogenkonstruktion, ein Status
nach Fenestration terminale Aorta bei persistierender Claudicatio linkes Bein
sowie eine postoperativ aufgetretene Rhapdomyolyse gestellt. In der Folge holte
die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein und kam mit Verfügung vom 4.
Januar 2016 (IV-Nr. 29) zum Schluss, der Kläger habe bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 10 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
mit Urteil VSBES.2016.42 vom 10. November 2016 (IV-Nr. 51) ab. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sowohl der Vorbescheid als auch die
vorgenannte Verfügung wurden der Beklagten unbestrittenermassen nicht
zugestellt. Zudem war die Beklagte auch nicht im Verfahren vor dem
Versicherungsgericht beigeladen.
1.3 Sodann meldete sich der Kläger
am 11. Juli 2017 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (IV-Nr. 53). In
der Folge veranlasste die IV-Stelle beim E.___ ein bidisziplinäres Gutachten in
den Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie. Der diesbezügliche Gutachtensbericht
vom 17. September 2018 (IV-Nr. 68.1) ergab, dass für körperlich leichte und
mittelschwere Verrichtungen, einschliesslich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit,
eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Im
Nachgang dazu veranlasste die IV-Stelle beim E.___ zusätzlich ein
psychiatrisches Gutachten, welches ebenfalls keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit ergab (IV-Nr. 79). Wegen einer möglichen gesundheitlichen
Verschlechterung veranlasste die IV-Stelle sodann beim F.___ ein
polydisziplinäres Verlaufsgutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie,
Rheumatologie, Pneumologie, Angiologie, Neurologie, Kardiologie und Allgemeine
Innere Medizin. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 19. März 2022 (IV-Nr.
150.5) kamen die Gutachter zum Schluss, die zuletzt durchgeführte Arbeit als
Pulverbeschichter im Industrielackwerk mit Heben und Tragen von Metallstücken
von verschiedenen Gewichtsklassen könne dem Kläger aufgrund der chronischen
Aortendissektion seit der akuten Dissektion vom 17. März 2014 aus
kardiologischer Sicht nicht mehr zugemutet werden. Aus kardialer Sicht könnten
jedoch angepasste sitzende und leichte Tätigkeiten auch nach der
Aortendissektion zu 100 % zugemutet werden mit Einhalten der qualitativen
Limitationen. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gelte ab dem Datum des
Klappenersatzes bis zur Entlassung aus der stationären kardialen Rehabilitation
am 1. Dezember 2021. Auch in einer angepassten Tätigkeit müsse aus
psychiatrischer Sicht von einer Verminderung des Rendements ausgegangen werden.
Der Versicherte sei vermindert belastbar, vermindert stressbelastungsfähig,
verfüge über eine eingeschränkte Daueraufmerksamkeitsfähigkeit. In einer
Verweistätigkeit wäre er noch 4 Stunden täglich seit ca. 2021 arbeitsfähig. Gestützt
darauf sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügung 10. Oktober 2022
(IV-Nr. 166) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Januar
2021 eine halbe Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten In Rechtskraft.
Sowohl der Vorbescheid als auch die vorgenannte Verfügung wurden der Beklagten
unbestrittenermassen nicht zugestellt.
1.4 In der Folge stellte sich die
Beklagte mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 (KB [Klagebeilage] 11) auf den
Standpunkt, da die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe,
nach dem Versicherungsverhältnis eingetreten und der zeitliche Konnex
(Zusammenhang) nicht gegeben sei, werde keine Invalidenrente aus dem Vertrag
fällig. Daran hielt die Beklagte auch mit Schreiben vom 10. März 2023 fest (KB
25).
2. Am 20. November 2023 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) lässt der Kläger gegen die Beklagte Klage erheben und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger seit wann rechtens die gesetzlichen und reglementarischen
Erwerbsunfähigkeitsleistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von
mindestens 40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens auszurichten.
2. Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK
eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit
durchzuführen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
3. Mit Klageantwort vom 11. Januar
2024 (A.S. 23 ff.) schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.
4. Mit Replik vom 1. März 2024
(A.S. 45 ff.) verweist der Kläger im Wesentlichen auf seine bisherigen
Ausführungen und stellt ergänzend das Rechtsbegehren, die Klage sei
gutzuheissen.
5. Mit Eingabe vom 13. März 2024
(A.S. 56) reicht der Kläger die Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie
FMH, vom 8. März 2024 ein.
6. Mit Duplik vom 9. April 2023
(A.S. 60) hält die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest. Sie stellt ergänzend
den Antrag, die vom Kläger eingereichte Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 8.
März 2024 sei aus dem Recht zu weisen, da in der Verfügung des Gerichts von 28.
Februar 2024 eine Nachfrist nur bis 7. März 2024 gewährt worden sei.
7. Mit Triplik vom 22. April 2024
(A.S. 67) lässt sich der Kläger abschliessend vernehmen.
8. Mit unaufgefordert
eingereichter Eingabe vom 29. April 2024 (A.S. 73) lässt sich die Beklagte
ebenfalls abschliessend vernehmen.
9. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024
werden im vorliegenden Verfahren die IV-Akten beigezogen.
10. Mit Verfügung vom 2. Dezember
2024 teilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Parteien mit, es werde
beabsichtigt, das Beweisverfahren mit der Vorladungsverfügung zur beantragten
öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK das Beweisverfahren zu
schliessen. Den Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis 16. Dezember 2024
allfällige Beweismittel einzureichen. Im Unterlassungsfall werde Verzicht
angenommen.
11. Mit Verfügung vom 5. Februar
2025 wird festgestellt, dass keine weiteren Beweismittel eingereicht bzw. keine
weiteren Beweisanträge gestellt worden seien. Somit werde das Beweisverfahren
geschlossen.
12. Am 5. August 2025 findet vor dem
Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend ist der Kläger und sein
Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann. Die Beklagte, der das Erscheinen
freigestellt worden war, hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Der Rechtsvertreter stellt folgende, teilweise modifizierte Rechtsbegehren:
1. Die Klage vom 2. November 2025 sei
vollumfänglich gutzuheissen.
2. a) Es sei gerichtlich dem Gutachter Dr. H.___
folgende Frage zur schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten: «Wie hat sich
die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zwischen 2014 und 2021 auf der Zeitachse
entwickelt und wie beurteilen Sie eine allfällige durchgehende
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von mindestens 20 % seit Aortendissektion
2014?»
b)
Eventualiter: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger seit wann rechtens
die gesetzlichen und reglementarischen Pensionskassenleistungen nach Massgabe
eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich Prämienbefreiung und einem
Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens auszurichten.
3. Es sei dem Kläger eine
Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten detaillierten Kostennoten vom
22. April 2025 und vom 5. August 2025 zuzusprechen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
13. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das
Versicherungsgericht ist zur
Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer versicherten
Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig (Art.
73.
Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über
die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
2.
2.1
2.1.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, wer im Sinne der IV zu mindestens
40.
% invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG).
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig der Eintritt der relevanten
Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse
daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die
Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben
sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der
Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet
denn auch keinen Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch (Art. 26 Abs. 3
BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f.).
Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im
bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Sie ist
berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf
das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat, etwa durch einen
Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des
Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle
(Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).
2.1.2
In der weitergehenden beruflichen
Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2
BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken wie Rechtsgleichheit etc. frei, den
Invaliditätsbegriff und / oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23
BVG zu definieren. Diese Bestimmung gilt mit anderen Worten im
überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten einer
Vorsorgeeinrichtung nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2
S. 69). Die Beklagte hat ein Vorsorgereglement erlassen (fortan:
Reglement, KB 9). Gemäss diesem Reglement (Stand: 1. Januar 2020) setzt
der Anspruch auf eine Invalidenrente voraus, dass die versicherte Person zu
mindestens 40 % invalid ist (Ziffer 5 Reglement). Aus dem Reglement geht
weiter hervor, dass die Invalidität vor Beendigung des
Versicherungsverhältnisses eingetreten sein muss (Ziffer 8 und 20 Reglement; BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70). Das Reglement umschreibt die Invalidität in
Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) als die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Ziffer
20.1
Reglement). Diese wiederum besteht laut Reglement (das sich hier mit Art.
7.
ATSG deckt) in einem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Für den reglementarischen Rentenanspruch genügt es somit nicht, dass während
des Vorsorgeverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf
eingetreten ist, sondern es muss sich in dieser Zeit eine Erwerbsunfähigkeit
entwickelt haben, bei welcher auch die Arbeitsfähigkeit in einer dem
Gesundheitszustand angepassten Verweistätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl.
BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70).
2.2
Die obligatorische Versicherung
der beruflichen Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art.
10.
Abs. 1 BVG). Sie endet grundsätzlich mit der Auflösung des betreffenden
Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 BVG); für die Risiken
Invalidität und Tod bleibt der Arbeitnehmer allerdings während eines Monats
nach Auflösung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht
bereits zuvor ein neues Vorsorgeverhältnis entsteht (Art. 10 Abs. 3 BVG).
Entsprechende Bestimmungen enthält auch das Reglement (Art. 3.3 Abs. 1 und
Art. 4.8.1 Reglement).
2.3
Der Zeitpunkt des Eintritts der
relevanten Arbeitsunfähigkeit (s. E. II. 2.1.1 hiervor) muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein.
Dieser Nachweis wird in der Regel, jedoch nicht zwingend durch echtzeitliche
ärztliche Atteste erbracht. Nachträgliche Annahmen und spekulative
Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen auf jeden Fall nicht aus.
Um einer retrospektiv attestierten Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein
echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen
Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit echtzeitlich dokumentiert
sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).
2.4
Für den Beginn des Anspruchs auf
eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss
die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Dispositiv
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Die versicherte Person muss demnach
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit.
b IVG), wobei der Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Das
Reglement wiederum hält fest, der Anspruch auf eine Invalidenrente der
Beklagten entstehe nach einer Wartefrist von zwölf Monaten ganzer oder
teilweiser Erwerbsunfähigkeit (Art. 4.6.1 Abs. 4 und Art. 4.6.2 Abs. 3
Reglement). Ist die versicherte Person abwechslungsweise erwerbsfähig und
erwerbsunfähig und dauern die Perioden der vollen Erwerbsfähigkeit nicht länger
als ein Jahr, so werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache
zusammengezählt und an die Wartefrist angerechnet. Dauert die volle
Erwerbsfähigkeit mehr als ein Jahr, so beginnt die Wartefrist erneut zu laufen
(Art. 4.6.1 Abs. 4 Reglement).
2.5 Ein Entscheid der IV ist für
eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete
Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend
war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer
gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.
Die Orientierung an der IV bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen
Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).
3.
3.1 Wie eingangs festgehalten, war
der Kläger vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2015 bei der Beklagten
berufsvorsorgeversichert. Am 17. März 2014 erlitt der Kläger eine akute
Aortendissektion Typ A, in dessen Folge er unbestrittenermassen in seiner
Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Mit Verfügung vom 4. Januar
2016 kam die IV-Stelle zum Schluss, per 8. Mai 2015 könne dem Kläger wieder
eine körperlich leichte Arbeit ohne häufiges Bücken in einem Pensum von 100 %
zugemutet werden. Somit habe er bei einem errechneten Invaliditätsgrad von
10 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Sodann meldete sich der
Kläger am 11. Juli 2017 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an.
Hierauf veranlasste IV-Stelle verschiedene gutachterliche Abklärungen. Gestützt
darauf kam sie mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 zum Schluss, beim Kläger sei
per Januar 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Es sei
ihm noch eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 50 % zumutbar. Somit
werde ihm per 1. Januar 2021 eine halbe Rente ausgerichtet.
3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die
invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades unter den
Parteien unbestritten geblieben ist. Im Klageverfahren gilt nach Art. 73 Abs. 2
BVG zwar der Grundsatz, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen
feststellt. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der seinerseits jedoch
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien zurückgedrängt wird, namentlich wenn
diese wie im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört in erster
Linie die Substanziierungspflicht, die besagt, dass die wesentlichen
Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein
müssen (Vetter-Schreiber, BVG-Kommentar, 3. Auflage, N. 32 zu Art. 73; Urteil
des Bundesgerichts 9C_473/2014 E. 3.1). Es erscheint somit im vorliegenden
Fall angesichts der unumstrittenen Invaliditätsbemessung durch die
Invalidenversicherung vertretbar, von einer diesbezüglichen Prüfung abzusehen
und auf den unter den Parteien unbestrittenen Sachverhalt – Invaliditätsgrad
von 50 % gemäss Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 10. Oktober 2022 –
abzustellen.
3.3 Strittig und zu prüfen ist dagegen
vorliegend der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit und damit die Frage, ob
der Kläger zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten versichert war. Die
Arbeitsunfähigkeit, welche während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, muss
zur späteren Invalidität in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in einem
direkten und engen Zusammenhang stehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265). Der
sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende
Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, welcher während des
Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die zeitliche
Konnexität entfällt dann, wenn die versicherte Person vorübergehend wieder
arbeitsfähig wird (BGE 120 V 112 E. 2c/aa S. 117), d.h. wenn die
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Erwerbstätigkeit während mehr als drei
Monaten unter 20 % gesunken ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63).
3.4 Wie in E. I. 1.2 und 1.3 hiervor
festgehalten, war die Beklagte in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren nicht miteinbezogen. Die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung
des Invaliditätsgrades und des Zeitpunkts der Entstehung des Rentenanspruchs
bzw. des Beginns der Wartezeit (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m.
aArt. 29 Abs. 1 lit. b bzw. 28 Abs. 1 lit. b IVG [in
der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung]) sind daher für das
Berufsvorsorgegericht nicht verbindlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_772/2014 vom 28. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen und 9C_536/2009
vom 20. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 1). Im
vorliegenden Klageverfahren ist daher frei zu prüfen, wann die fragliche
Arbeitsunfähigkeit eintrat und inwieweit sie unterbrochen wurde.
3.5 Vorweg ist auf den Antrag der
Beklagten einzugehen, die vom Kläger mit Eingabe vom 13. März 2024 eingereichte
Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 8. März 2024 sei aus dem Recht zu
weisen, da in der Verfügung des Gerichts von 28. Februar 2024 eine
Nachfrist nur bis 7. März 2024 gewährt worden sei. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass es den Parteien im Verfahren vor dem Versicherungsgericht
praxisgemäss unbenommen ist, weitere Beweismittel einzureichen, so lange das
Beweisverfahren nicht geschlossen wurde. Die von der Beklagten angerufene
gerichtliche Frist bis 7. März 2024 bezog sich einzig auf die Einreichung der
klägerischen Replik. Da das Beweisverfahren im Zeitpunkt der Einreichung der
Stellungnahme von Dr. med. G.___ noch nicht geschlossen war, ist die
betreffende Stellungnahme zu den Akten zu nehmen.
3.6 Zur Beurteilung des strittigen
Sachverhalts (s. E. II. 3.4 hiervor) sind im Wesentlichen folgende Unterlagen
von Belang:
3.6.1 Im Austrittsbericht des I.___ vom
19. April 2014 (IV-Nr. 16.4, S. 17), wo der Kläger vom 17. bis 27. März 2014
hospitalisiert gewesen war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Akute Aortendissektion Typ A am 17. März
2014
-
bis iliacal beidseits und
in A. carotis communis rechts reichend
-
initial Beinischämie rechts
mit fehlender Sensibilität und Motorik
2. Postoperativ Rhabdomyolyse.
-
CK max >10‘000 U/L
3. Chronische Pneumopathie
Der Kläger sei notfallmässig zugewiesen
worden, bei CT-bestätigter A-Dissektion. Die Indikation zur notfallmässigen
chirurgischen Intervention sei gegeben gewesen. Im Verlauf sei die CK bei
Rhabdomyolyse nach lschämie des rechten, und weniger ausgeprägt auch des linken
Beines, bis auf > 10‘000 U/L angestiegen. Diese habe sich im Verlauf
deutlich regredient gezeigt. Beide Beine seien postoperativ reperfundiert
gewesen, die Motorik intakt und die Sensibilität bis auf eine diskrete
Hyposensibilität über dem rechten Fuss wieder normalisiert. Die A. dorsalis
pedis rechts sei palpatorisch nicht tastbar, im Doppler aber nachweisbar
gewesen. Der Blutdruck habe erst unter antihypertensiver Mehrfachtherapie im
Normbereich gehalten werden können.
3.6.2 Im Bericht des J.___ vom 18. Juli
2014 (IV-Nr. 16.4, S. 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
St. n. Aortendissektion Typ
A 17. März 2014 mit bei
o St. n. suprakoronarem A. ascendens- und
Bogenersatz am 17. März 2014
o Initial Beinischämie rechts mit
fehlender Sensibilität und Motorik, aktuell Restparästhesien
o CT-Angiographie Thorax Abdomen 17. Juni
2014: Stationäre Dissektionsmembran, Kollaps des wahren Lumens Höhe mittlere
Aorta descendens
o St.n. Angiographie 3. Juli 2014 (von
inguinal rechts), Perfusion der rechten Niere über das wahre Lumen
o St. n. Fenestration am 4. Juli 2014 der
terminalen Aorta
o cvRf: Nikotinabusus seit Ereignis
sistiert
-
Chronische Pneumopathie
Sowohl beim Velo- wie Gehtraining habe
der Kläger keine Einschränkung der Kraft der Beine verspürt, einzig
gelegentliche Sensibilitätsstörung des rechten Beines. Betreffend die
körperliche Leistungsfähigkeit habe er diese kontinuierlich steigern können
ohne Einschränkung oder Kraftminderung, einzig habe eine wechselhafte
Symptomatik von Parästhesien des rechten Beines bestanden. Bezüglich des
Blutdruckes habe sich unter aktueller Therapie ein normotoner Ruheblutdruck mit
adäquatem Blutdruckverhalten unter Belastung sowie in Erholung gefunden;
ebenfalls adäquates Herzfrequenzverhalten ohne Auftreten von Rhythmusstörungen
und guter chronotroper Konsequenz unter der niedrig dosierten
Betablocker-Therapie.
3.6.3 Im Bericht des I.___ vom 7.
Januar 2015 (IV-Nr. 16.4., S. 1) wurde festgehalten, der Kläger berichte von
einem sehr guten Verlauf. Es seien keine neuen kardialen oder pulmonalen
Beschwerden aufgetreten. AP-Beschwerden, Schwindel, Dyspnoe oder Claudicatio
würden nun explizit verneint. Der Kläger sei im Alltag sowie unter Belastung
nicht eingeschränkt. Er arbeite wieder zu 50 % in seinem Beruf. Die
Messung des Blutdrucks zuhause habe in letzter Zeit normotone Werte ergeben. In
der heutigen Verlaufskontrolle präsentiere sich der Kläger in sehr gutem
Allgemeinzustand.
3.6.4 Im IV-Fragebogen gab die
ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die B.___, am 30. April 2015 (IV-Nr. 15)
an, beim Kläger habe das Tempo und die Konzentration nachgelassen. Insgesamt
sei Leistung (Stückzahlen) zurückgegangen. Die Kündigung sei aufgrund der
wirtschaftlichen Lage und der ungenügenden Leistung des Klägers erfolgt.
3.6.5 Der damalige Hausarzt des Klägers,
Dr. med. D.___, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 6. Juli 2015 (IV-Nr. 21,
S. 3) fest, der Kläger sei seit einer Operation an der Aorta vom März 2014 in
der körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit sei bisher nicht möglich gewesen. Er bleibe wahrscheinlich
dauernd 50 % arbeitsunfähig.
3.6.6 In der Aktennotiz vom 10.
September 2015 (IV-Nr. 25) führte Dr. med. K.___, Praktische Ärztin FMH, vom
RAD, aus, sie habe sich bei Dr. med. D.___ telefonisch erkundigt, wie sein
Arztzeugnis vom 6. Juli 2015 zu verstehen sei. Er habe geantwortet, die
50%ige Einschränkung betreffe die angestammte Tätigkeit. Für leichte
körperliche Tätigkeiten sei der Kläger zu 100 % einsetzbar. Gemäss Dr.
med. D.___ habe sich der Kläger soweit gut erholt, jedoch sei er körperlich
nicht belastbar. Er sei weiterhin sehr ängstlich. Er komme regelmässig zu ihm.
3.6.7 Im Bericht Assessment der L.___
vom 30. Oktober 2015 (IV-Nr. 31, S. 19 ff.) wurde festgehalten,
aufgrund der geringen Konzentrationsfähigkeit, der gleich gebliebenen
quantitativen Leistung im jetzigen 50%-Pensum, der schmerzbedingten Fehltage
und des Befindens des Klägers, gekoppelt mit der Tatsache, dass der Kläger
nicht schwer heben könne und er wechselnde Belastungen benötige, könne ein
bws-Einsatz nicht empfohlen werden. Auch der Kläger selbst sehe von einem
weiteren Einsatz ab, dies sei aber nicht aus mangelndem Willen der Fall.
3.6.8 Im Arztzeugnis vom 13. Januar
2016 (IV-Nr. 31, S. 17) hielt Dr. med. D.___ fest, der Kläger leide weiterhin
an den Folgen der am 17. März 2014 erlittenen akuten Aortendissektion. Von der
Thorakotomie habe er weiterhin Schmerzen bei Belastung, aber auch nachts. Der
Schlaf sei gestört. Bei der Arbeit würden schon nach 1 – 2 Stunden Thorax- und
Rückenschmerzen sowie zunehmende Konzentrationsstörungen auftreten. Seit dem
29. März 2015 sei er 50 % arbeitsfähig. Die Leistungsfähigkeit bleibe
eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe wahrscheinlich dauernd bei 50 % für
eine leichte Arbeit.
3.6.9 Im Bericht der M.___ vom 27.
Januar 2016 (IV-Nr. 31, S. 24) betreffend CT des Abdomens wurde festgehalten,
der Kläger habe am 14. Januar 2016 mit dem Auto eine Frontallkollision
erlitten. Seither klage er über Bauchbeschwerden. Im Vergleich zur
CT-Angiographie vom 17. März 2014 zeige sich eine deutliche Reperfusion
des falschen Lumens bei bekannter Aortendissektion. Die rechte Nierenarterie
und der Truncus coeliacus würden über das falsche Lumen versorgt. Die
Dissektionslamelle sei bis zur linken Arteria iliaca externa abgrenzbar (Reentry).
Im infrarenalen Anteil der Aorta liessen sich intraluminal Kalzifikationen an
der Dissektionslamelle nachweisen. Der maximale Querdurchmesser der Aorta
abdominalis betrage suprarenal 3,4 cm und infrarenal 2,7 cm. Zur Beurteilung
wurde festgehalten, es könne eine Konfigurationsänderung der Dissektion mit
Reperfusion des falschen Lumens, über das die Arteria renalis dextra und der
Truncus coellacus versorgt würden, festgestellt werden. Zudem bestünden eine
Aneurysmatische Erweiterung der Aorta abdominalis sowie eine Steatosis hepatis.
Ansonsten bestehe ein unauffälliger CT-Befund der intraabdominellen
Organstrukturen.
3.6.10 Im Austrittsbericht des J.___
vom 27. Januar 2016 (IV-Nr. 31, S. 22) wurde ausgeführt, der Kläger sei am
14. Januar 2016 notfallmässig durch den Rettungsdienst nach Verkehrsunfall bei
Auffahrunfall als angegurteter Fahrer zugewiesen worden. Klinisch habe sich
eine Druckdolenz über dem ventralen linksseitigen Hemithorax ohne Prellmarken
gezeigt. Radiologisch finde sich kein Hinweis auf frische ossäre Läsionen. Es
sei die stationäre Aufnahme zur Überwachung und zu weiterer Diagnostik bei
diffusen leichtgradigen abdominellen Beschwerden erfolgt. Die laborchemisch
etwas erhöhten Entzündungsparameter würden im Rahmen des Unfalles
interpretiert. Sonographisch habe sich ein zunehmender Durchmesser der Aorta
abdominalis von maximal 3,6 cm bei vorbeschriebenen 3 cm gezeigt. Man habe
den Kläger am 16. Januar 2016 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause
entlassen.
3.6.11 Im Bericht von Dr. med. K.___
vom RAD vom 27. April 2016 (A.S. 21 ff.) wurde festgehalten, im CT Abdomen vom
26. Januar 2016, welches aufgrund des Autounfalls gemacht worden sei,
präsentiere sich die bekannte chronische Aortendissektion mit insgesamt nicht
zu weitem Durchmesser (unter 5 cm). Es werde eine Konfigurationsänderung der
Dissektion beschrieben, und eine weitere Dilatation der Aorta, aber daraus
resultierten keine notwendigen Therapiemassnahmen. Im Austrittsbericht der
chirurgischen Abteilung des J.___ vom 27. Januar 2016 werde unter Procedere
festgehalten, dass kein weiterer Handlungsbedarf bestehe und der Versicherte
somit die jährlichen kardiologischen und gefässchirurgischen Kontrollen wie
geplant wahrnehmen könne. Auch sei es zu keiner andauernden 100%ige
Krankschreibung gekommen. Des Weiteren sei festzustellen, dass Dr. med. D.___
in seinem Arztzeugnis vom 4. November 2015 von seiner früheren Beurteilung und
auch der mündlich gegebenen Einschätzung abweiche. Er berichte von
Thoraxschmerzen des Versicherten nach Belastung und auch nachts über dessen
gestörten Schlaf und auftretende Thoraxschmerzen nach 1 – 2 h. Gemäss
Gefässchirurgie sollte sich der Versicherte bei Thoraxschmerzen vorzeitig
vorstellen. Dies sei nicht erfolgt. Dr. med. D.___ selber gebe keine
medizinischen Informationen zu einer Verschlechterung, sondern übernehme den
bestehenden beruflichen Verlauf und revidiere allein dadurch sein Urteil, indem
er nun dem Versicherten ab 3/2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher
Tätigkeit attestiere. Seitens der Fachärzte sei dem Versicherten eine Belastung
mit Gewichtheben über 5 kg in der ersten Zeit postoperativ untersagt gewesen
und lebenslang kein Gewichtheben über 20 kg. Von Seiten des RAD gelte als
eine für den Kläger angepasste Arbeit eine leichte wechselbelastende Tätigkeit
ohne Heben von Gewichten. Es sei davon auszugehen, dass sich der Hausarzt auf
das schlechte Leistungsergebnis der RAV-Abklärung stütze. Diese Ergebnisse
würden durch keine entsprechenden neuen medizinischen Informationen belegt. Der
Versicherte habe gemäss Assessmentbericht 2,5 Tage schmerzbedingt gefehlt.
Medizinisch sei dies nicht begründet. Abgesehen davon habe die Leistung
deutlich unter 50 % gelegen, interessanterweise sei nur die Quantität
beeinträchtigt, was auch medizinisch nicht zu einer pathologischen
Konzentrationsstörung passe. Somit lägen keine Hinweise auf eine
Verschlechterung vor.
3.6.12 Dr. med. D.___ führte in seinem
Schreiben an die IV-Stelle vom 21. Juli 2017 (IV-Nr. 55, S. 2) aus, beim Kläger
bestünden chronische Schmerzen im Bereich Rücken und Beine. Zusammen mit den
vorbestehenden Thoraxschmerzen sei er deutlich eingeschränkt. Er habe Mühe mit Gehen,
längerem Stehen und Bücken. Die körperliche Leistungsfähigkeit habe sich
verschlechtert. Die Beinbeschwerden seien multifaktoriell. Es sei eine
Diskushernie mit möglicher Irritation der Wurzel L3 vorhanden, weiter
degenerative Veränderungen der ISG. In der Aorta sei eine Dissektionsmembran
vom Abgang der linken A. subclavia bis zur linken A. illiaca ext. vorhanden.
Seines Erachtens sei der Kläger unter diesen Umständen nicht arbeitsfähig.
3.6.13 Im bidisziplinären Gutachten des
E.___ (Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie) vom 17. September 2018 (IV-Nr.
68.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
-
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
-
radiologisch leichtgradige
degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit foraminaler Verengung
LWK3/4 links und leichtgradige Degeneration der Iliosakralgelenke (MRI 9.
Februar 2017 und 5. April 2018, Röntgen 1. März 2017)
-
klinisch kein relevantes
funktionelles Defizit
2. Chronische Beschwerden im Bereich der
unteren Extremitäten (ICD-10 M79.60)
-
radiologisch
altersentsprechender Befund am linken Kniegelenk (MRI 28. Oktober 2011)
-
klinisch kein relevantes
funktionelles Defizit
3. Dekonditionierung (ICD-10 T73.9)
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, weder
aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht könne aufgrund der
objektivierbaren Befunde eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in
körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, einschliesslich der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit festgestellt werden. Somit bestehe aus bidisziplinärer
Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auch
in der Vergangenheit habe für körperlich leichte und mittelschwere
Verrichtungen einschliesslich sämtlicher bislang durchgeführter Tätigkeiten
keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden
Erkrankung bestanden.
3.6.14 Mit Stellungnahme vom 24.
Oktober 2018 führte der aktuelle Hausarzt des Klägers, Dr. med. N.___, Facharzt
für Allgemeine Medizin FMH, aus, die im E.___-Gutachten aufgeführte
Schlussfolgerung betreffend die Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt in
körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit einschliesslich der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit sei unrealistisch. Dies habe bereits der ca. 2016
veranlasste Arbeitsversuch bei der L.___ gezeigt, der wegen der in diesem
Rahmen zutage getretenen manifesten medizinisch-gesundheitlichen Problematik
gescheitert sei. Zwischenzeitlich sei es nicht zu einer Besserung des
Gesundheitszustandes gekommen. Konsekutiv persistiere eine massiv
eingeschränkte allgemeine körperliche Belastbarkeit, wobei die Auswirkung einer
psychischen Komponente auf die Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt sei. Eine
diesbezügliche Beurteilung müsste allenfalls noch durch den betreuenden Psychiater
eingeholt werden.
3.6.15 Im Bericht vom 8. Januar 2019
(IV-Nr. 74) führte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ aus, beim Kläger
bestehe eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen
(F43.23), als Reaktion auf die schwere somatische Erkrankung vom 17. März 2014.
Eine erste Anmeldung sei bereits im Frühling 2017 erfolgt. Der Kläger habe aber
aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen werden können. Zu Beginn der Behandlung
sei das Bild einer agitiert depressiven Verstimmung vorgelegen, mit sehr hohen
Angstpegeln, Dauergedanken und emotionalen Ausbrüchen. Der Kläger sei seit zwei
Jahren ohne Arbeit. Nur aus diesem Grund sei von ihm, Dr. med. G.___, keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aus psychiatrischer Sicht habe aber bis
ca. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Anschliessend sei es
zu einer Entspannung gekommen, welche einen 50%igen Arbeitsversuch zugelassen
habe. Der Kläger werde mit Zyprexa, Trittico und Lexotanil behandelt. Unter der
aktuellen Behandlung gehe es dem Kläger deutlich besser als am Anfang, er
schlafe mit Medikation immerhin 2 x 2,5 Std., er verliere seltener und kürzer
die Beherrschung. Eine Lebensqualität bestehe nicht, die Todesgedanken seien
dauernd vorhanden. Aktuell sei der Kläger nicht arbeitsfähig.
3.6.16 Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. O.___, E.___, vom 8. April 2019 (IV-Nr. 79) wurde als einzige Diagnose
eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt. Zur Beurteilung wurde festgehalten, die Depression sei
im Rahmen der somatischen Problematik und der damit zusammenhängenden
Belastungen entstanden. Es bestehe nun auch eine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit psychopharmakologischer
Medikation. Die nicht nachweisbaren Medikamentenspiegel wiesen auf eine schlechte
Compliance hin. Der Explorand fühle sich absolut nicht fähig, auch mit
Beschwerden zu arbeiten. Er ängstige sich sogar vor einem erneuten somatischen
Ereignis und dass er daran sterben könnte. Die Ängste seien hier im Rahmen der
Depression zu sehen. Der behandelnde Psychiater Dr. G.___, bei dem nun seit 13. Dezember
2018 eine Behandlung erfolge, habe eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Er habe
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis ca. 04/18 attestiert, anschliessend habe er
eine Entspannung angegeben, die einen 50%igen Arbeitsversuch zugelassen habe.
Lediglich aufgrund einer Anpassungsstörung könne aber eine höhergradige
Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Affektive Symptome seien nun doch derart
ausgeprägt, dass die Diagnose einer depressiven Episode gestellt werden könne. Auch
im Verlauf könne eine langanhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit nicht
begründet werden.
3.6.17 Mit Stellungnahme vom 15. Mai
2019 (IV-Nr. 81) führte Dr. med. G.___ aus, die Art und Weise auf ein schweres
Trauma zu reagieren, sei sicherlich individuell sehr verschieden. Der Kläger
habe mit agitiert depressiven Symptomen reagiert, und sei nur schon deswegen
lange Zeit nicht arbeitsfähig gewesen. Die Tatsache, dass das ganze Denken und
Fühlen des Klägers immer noch mit den traumatischen Erlebnissen erfüllt sei,
bezeuge die depressive Verstimmung, möglicherweise aber auch eine gewisse
Zwanghaftigkeit, die in der Praxis auch beobachtet werde. Eine Aktivität
(Aufbautraining) in einer geschützten Werkstatt zu 50 % könnte hilfreich sein. Eine
Wiederaufnahme der Arbeit in der freien Wirtschaft zu 8 Std. täglich werde
scheitern. Der Vorwurf einer medikamentösen Malcompliance sei mit grosser
Wahrscheinlichkeit falsch. Das Trittico werde mit 50 mg unterdosiert lediglich
als Schlafmittel rezeptiert, nicht als Antidepressivum. Andere Antidepressiva hätten
wegen Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen. Ebenso das Zyprexa, welches mit
2,5 mg absichtlich zu tief dosiert sei und lediglich einer besseren
Affektmodulation diene.
3.6.18 Mit Schreiben an den
Rechtsvertreter des Klägers vom 13. Juni 2020 (IV-Nr. 33) führte Dr. med. G.___
aus, nach der Beruhigung der agitiert-depressiven Symptomatik, welche beim Kläger
mehrere Jahre bestanden haben müsse, und die allgemein häufig nach einer akuten
Krise entstehe, hätten sich Hinweise auf eine Persönlichkeitspathologie zu
häufen begonnen. Der Kläger habe eine Anfälligkeit auf Verschwörungstheorien
und eine allgemeine Beeinflussbarkeit gezeigt, aber auch einen sehr hohen
Angstpegel. Er komme im Gespräch von einem Thema nicht mehr los, kehre immer
wieder zu ihm zurück. Der Kläger unterhalte mit den haftenden, immer präsenten
Gedanken an das Trauma einen sehr hohen Angstpegel. Es sei weiterhin die
Diagnose einer Anpassungsstörung (mit initial agitierter Depressivität und
bleibend hohen Angstpegeln) (F43.23) zu stellen und mit der Diagnose einer
vorbestehenden Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften- und abhängigen Anteilen
(Z.73.1) zu ergänzen. Bis zum Einsatz der erwähnten Medikation im April 2018 sei
der Kläger im häuslichen Umfeld sehr reizbar und aggressiv gewesen, was er zu
kaschieren versucht habe.
3.6.19 Im Operationsbericht des I.___ vom
1. November 2021 (IV-Nr. 143, S. 23) wurde ausgeführt, der Kläger habe
2014 eine akute Aortendissektion Stanford Typ A erlitten. Damals seien ein
superkoronarer Ascendens-Ersatz sowie ein Ersatz des Bogens bis unmittelbar vor
die linke A. subclavia durchgeführt worden. Der Truncus brachiocephalicus und
die linke Carotis communis seien als Inselpatch in toto reimplantiert worden.
Postoperativ sei bei true lumen-Kollaps eine Fenestrierung der Aorta distal
erfolgt. In den vergangenen Jahren sei nun die Aortenwurzel zunehmend
dilatiert. Die Aortenklappeninsuffizienz, welche lange als mittelschwer
beschrieben worden sei, sei nun schwergradig. Der Maximaldurchmesser der Aortenwurzel
betrage ca. 53 mm. Aufgrund der nun symptomatischen schweren
Aortenklappeninsuffizienz bestehe die Indikation zur Operation. Es erfolge eine
Re-Operation mit Ersatz der Aortenwurzel mit mechanischem Composite Graft.
3.6.20 Im polydisziplinären
Verlaufsgutachten der F.___ vom 19. März 2022 (Fachrichtungen Psychiatrie,
Rheumatologie, Pneumologie, Angiologie, Neurologie, Kardiologie und Allgemeine
Innere Medizin; IV-Nr. 150.5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Aortendissektion Typ A am 17. März 2014
3/2014
-
St. n. suprakoronarem
Ascendens-Bogenersatz bei Typ A Dissektion
-
07/2014 St. n. Fenestration
der terminalen Aorta bei Ischämie der Beine
-
Histopathologie Aorta
ascendens: Keine Hinweise auf eine Fibrillinopathie
-
Laufbanduntersuchung 16.
März 2018: Kein pathologischer Abfall bei Verschlussdrücke nach 4-minütiger
Laufbandbelastung
2. Sekundäre Aortenklappeninsuffizienz bei
Anulusdilatation mit Status nach Reoperation mit Ersatz der Aortenwurzel mit
mechanischem Composit Graft 11/2021 (ICD 10 135.1)
3. Rezidivierende depressive Störung, ggw.
leichte depressive Episode (F33.0)
4. Sonstige gemischte Angststörungen
(F41.3) nach Aortendissektion 2014 und Reoperation 2021 mit sonstigen
phobischen Störungen (F40.8)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
5. Chronisches lumbales Schmerzsyndrom
-
leichte degenerative
LWS-Veränderungen, kleine Discushernie L3/4, ohne Spinalkanalstenose und ohne
Nervenwurzelkompression (MRT LWS 9. Februar 2017 und 5. April 2018)
-
aktuell kein Nachweis eines
lumboradikulären Reiz- und Ausfallssyndroms
6. Belastungsschmerz beider Waden
-
kein Nachweis einer
zugrundeliegenden neurologischen Funktionsstörung
7. V. a. Restless-Legs-Syndrom
-
zurzeit unbehandelt
8. Diabetes mellitus Typ 2
-
kein Nachweis einer
Polyneuropathie
9. St. n. Verkehrsunfall
(PKW-Frontalkollision) vom 14. Januar 2016
10. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel
bds. (Trapezius und Rhomboidei)
11. Hyperkyphose der BWS
12. Spreizfüsse
-
Leichter Knick-Senkfuss
links
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, der
aus [...] stammende und seit seinem 12. Lebensjahr in der Schweiz
aufgewachsene Explorand habe beruflich eine Anlehre zum Carrosseriespengler
absolviert. Er sei dann in verschiedenen Arbeiten erwerbstätig gewesen, zuletzt
als Pulverbeschichter in der Firma B.___ im 100%-Pensum. Seit dem akuten
Ereignis mit Aortendissektion im 03/2014 sei er nicht mehr erwerbstätig
gewesen. Ein Arbeitsversuch in angepasster Tätigkeit sei gescheitert. Bei der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pulverbeschichter handle es sich um eine
wechselbelastende Tätigkeit, mit häufig leichten, manchmal mittelschweren und
selten schweren Hebe- und Tragebelastungen. Die zuletzt durchgeführte Arbeit
als Pulverbeschichter im Industrielackwerk mit Heben und Tragen von
Metallstücken von verschiedenen Gewichtsklassen könne aufgrund der chronischen
Aortendissektion seit der akuten Dissektion vom 17. März 2014 aus
kardiologischer Sicht nicht mehr zugemutet werden. Bei normaler
linksventrikulärer Pumpfunktion und nun reparierter Aortenklappe mit normaler
Funktion der Klappenprothese bestehe zwar quantitativ eine normale
Funktionsleistung des Herzens, die Arbeitslimitationen seien jedoch qualitativ
aufgrund der chronischen Dissektion mit Risiko einer Progredienz. Aus kardialer
Sicht könnten angepasste sitzende und leichte Tätigkeiten auch nach der
Aortendissektion zu 100 % zugemutet werden mit Einhalten der qualitativen
Limitationen. Es bestünden qualitative Einschränkungen und in der angepassten
Tätigkeit sollten schwere isometrische Belastungen sowie schnelle
Akzelerationen und Dezelerationen vermieden werden. Zudem verbiete sich das
Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. Deshalb seien seit dem 17. März 2014
schwere und mittelschwere Arbeiten obsolet. Aufgrund der unspezifischen
Kreuzschmerzen seien dem Exploranden aus rein rheumatologischer Sicht
körperliche Schwerarbeiten nicht zumutbar. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
gelte vom Datum des Klappenersatzes bis zur Entlassung aus der stationären
kardialen Rehabilitation am 1. Dezember 2021. Auch in einer angepassten
Tätigkeit müsse aus psychiatrischer Sicht von einer Verminderung des Rendements
ausgegangen werden. Der Versicherte sei vermindert belastbar, vermindert
stressbelastungsfähig, verfüge über eine eingeschränkte
Daueraufmerksamkeitsfähigkeit. In einer Verweistätigkeit wäre er noch 4 Stunden
täglich seit ca. 2021 arbeitsfähig. Ein exaktes Datum lasse sich psychiatrisch
nicht festhalten, es könne aber davon ausgegangen werden, dass sich ab 2021
eine zunehmende Verschlechterung psychisch auch im Zusammenhang mit der
zunehmenden Herzstörung manifestiert habe. Jede neue kardiologische Abklärung
(16. Juli 2019 und 17. Februar 2021) habe eine zunehmende
ängstlich-hypochondrische Selbstbeobachtung weiter gefördert. Insbesondere seit
der Aorten-Sprechstunde I.___ vom 17. Februar 2021 dürfte eine Verschlechterung
auch psychisch angenommen werden. Angaben aus psychiatrischer Sicht zum
vorherigen Verlauf seien nicht möglich.
3.6.21 Mit Schreiben vom 20. Januar
2023 (KB 24) führte Dr. med. N.___ aus, der Kläger sei seit 15. Januar 2018 bei ihm in
Behandlung. Hiermit bestätige er als behandelnder Arzt nach Studium der
Krankengeschichte, dass beim Kläger rückwirkend mindestens ab dem Zeitpunkt des
akut eingetretenen lebensbedrohlichen – und auch nachhaltig schwerwiegenden –
Krankheitsereignisses vom 17. März 2014 bis heute ununterbrochen eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (Anmerkung von Dr. med. N.___: die
Arbeitsunfähigkeit sei ununterbrochen weit höher als 20 % gewesen) auch in
einer angepassten, zumutbaren Verweistätigkeit bestanden habe und
weiterbestehe. Auf Grund des diagnostizierten Krankheitsbildes (Diagnosen:
chronische Aortendissektion bei St. n. suprakoronarem Ascendens- und
Aortenbogen-Ersatz bei akuter Typ A Dissektion am 17. März 2014) und des
ausgewiesenen erweiterten Therapiebedarfes sowie der seither anhaltend
erheblich eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sei
der Kläger ab dem 17. März 2014 zwingend und für den Arbeitgeber nicht
planbar auf erweiterte Pausen-, Therapie-, und Regenerationszeiten im Umfang
von addiert wöchentlich deutlich mehr als einen ganzen Arbeitstag (somit also
deutlich mehr als 8 Stunden pro Woche) angewiesen gewesen, die somit weit über
das normalerweise für einen Arbeitgeber Zumutbare hinaus gingen resp. fortan
weiterhin gingen. Diese eingeschränkte Leistungsfähigkeit beinhalte auch ein
krankheitsbedingtes reduziertes Arbeitstempo und eine geringere
Arbeitsproduktivität.
3.6.22 Mit Schreiben vom 8. März 2024
(KB 26) führte Dr. med. G.___ zuhanden des Rechtsvertreters des Klägers aus, der
Kläger habe sich bereits im Frühling 2017 bei ihm angemeldet, habe aus
Kapazitätsgründen aber erst im Dezember 2018 aufgenommen werden können. Er sei
damals voll symptomatisch gewesen (agitiert depressiv) und habe sediert werden
können. Im Nachhinein müsse also die Diagnose einer Anpassungsstörung
(limitiert auf 6 Monate) mit der Diagnose einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) ersetzt werden. Die damaligen Symptome seien
Reizbarkeit, Flashbacks, Vermeidungsverhalten, Konzentrationsstörung und Angst
gewesen. Zudem habe es 2016 eine Retraumatisierung gegeben. Der
zusammengeflickte Kläger habe ein Auto auf sich zufahren und kollidieren sehen.
Zudem habe die «Begutachtung» von 2019 – für vorgeschädigte Patienten –
durchaus auch ein Traumatisierungspotential.
4.
4.1 Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von
Art. 23 lit. a BVG ist – wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs.
1 lit. b IVG – eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese
muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4, Urteil des
Bundesgerichts 9C_616/2021 vom 28. Oktober 2022 E. 2.1 m.H.). Vorliegend ist
demnach der Eintritt der
relevanten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während der Arbeitstätigkeit
des Klägers bei der B.___ bzw. während des Versicherungsverhältnisses mit der
Beklagten vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2015 relevant. Eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit ist nur dann anspruchserheblich, wenn sie Folge einer
Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert
worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1, 141 V 281 E. 2.1 m. H.). Es muss somit ein
Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und
insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG vorliegen. Diese Gesundheitsschädigung ist vom
Leistungsansprecher nachzuweisen.
4.2 Im vorliegenden Fall ist zu
beachten, dass die per 1. Januar 2021 beim Kläger eingetretene Invalidität auf
einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % gründet (s. E. II.
3.6.20 hiervor). Da, wie in E. II. 3.3 hiervor erwähnt, der erforderliche sachliche
Zusammenhang nur dann gegeben ist, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende
Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, welcher während des
Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, ist somit nachfolgend
zu prüfen, ob beim Kläger bereits während des Versicherungsverhältnisses mit
der Beklagten eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten war und bejahendenfalls, ob diese Arbeitsunfähigkeit bis zum
Eintritt der Invalidität im Januar 2021 in einer angepassten Erwerbstätigkeit nie
während mehr als drei Monaten unter 20 % gesunken war.
4.2.1 Bei der Prüfung dieser Frage sind
die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich
die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den
Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme
oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der Arbeitgeber eine
Leistungseinbusse bemerkt hätte, reicht nicht. Die Leistungseinbusse muss
vielmehr arbeitsrechtlich – durch einen Abfall der Leistungen mit
entsprechender Feststellung oder Ermahnung des Arbeitgebers oder durch
gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle – in
Erscheinung treten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2012,
9C_39412012, E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 9C_362/2012,
E. 5.2.1). Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten
Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung
tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über
längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die
gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit.
Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit
kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser
Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand
während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien
gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als
objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn
die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als
Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen
des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung
unwahrscheinlich war (Urteil des Bundesgerichts 9C_944/2012 vom 10. Juli 2013,
E. 1.1.3, BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).
4.2.2 Gemäss vorerwähnter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung unterbricht eine Arbeitsfähigkeit über 80 % den zeitlichen
Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität,
wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate
andauert (Urteile 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018, 9C 569/2013 vom 18. Februar
2014 E. 1.2.2, 9C 115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2, 9C 142/2016 vom
9. November 2016 E. 3.2). Soll diese Vermutung umgestossen werden, müsste
dies mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer
behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).
Diese Bestimmung verteilt die Beweislast für alle Forderungsstreitigkeiten
gestützt auf Bundesrecht und legt fest, welche Partei die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 127 III 519 E. 2a S. 521). Überdies leitet
sich daraus das Recht auf Beweis und Gegenbeweis von noch nicht erstellten rechtserheblichen
Tatsachen ab (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317; Urteil 4C.39/2002 vom 30. Mai
2002 E. 2a). Art. 8 ZGB regelt aber nicht die Beweiswürdigung und schliesst
insbesondere eine antizipierende Beweiswürdigung nicht aus (BGE 127 III 519 E. 2a S. 522, 126 III 315 E. 4a S. 317; Urteil 9C_649/2007 vom 23. Mai
2008 E. 3). Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle
Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (BGE 117 V 261 E. 3 S.
264; Urteil 9C_381/2007 vom 23. September 2008 E. 2.1). Ist ein
Versicherungsnehmer – wie im vorliegenden Fall der Kläger – nach dem
Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung nie mehr erwerbsfähig geworden, führt
dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Kann der Beweis für den sachlichen
und zeitlichen Zusammenhang mit keinem einzigen medizinischen Bericht geführt
werden, hat die versicherte Person – und somit der Kläger im vorliegenden Fall –
die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (Urteile des Bundesgerichts
9C_915/2013 vom 3. April 2015 E. 2; 9C_597/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 2.2.1).
4.3
4.3.1 Der Kläger stellt sich unter
anderem auf den Standpunkt, ab 17. März 2014 liege bei ihm eine
anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auch in einer
angepassten Tätigkeit vor. Diese Feststellung ergebe sich sowohl aus der
echtzeitlichen ärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 21. März 2015 als
auch aus dem echtzeitlichen Fragebogen der Arbeitgeberin vom 16. April 2015.
Gerade solchen echtzeitlichen Berichten der arbeitspraktischen Erprobung ist
gemäss Bundesgericht grösste Beachtung zu schenken (Urteil des Bundesgerichts
vom 17. September 2012, 9C_148/2012, E. 2.4.). Wie erwähnt, ist es vorliegend
aber von Belang, ob bereits während des Versicherungsverhältnisses vom 1.
September 2013 bis 31. Mai 2015 eine relevante Arbeitsfähigkeit aus
psychischen Gründen eingetreten ist.
In den echtzeitlich, im Zeitraum des
Versichertenverhältnisses mit der Beklagten oder kurz danach, ergangenen
Berichten wurden Konzentrationsstörungen des Klägers erwähnt. In diesem
Zusammenhang gab die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, B.___, am 30. April
2015 im IV-Fragebogen (IV-Nr. 15) an, beim Kläger habe das Tempo und die
Konzentration nachgelassen. Im Bericht Assessment der L.___ vom 30. Oktober
2015 (IV-Nr. 31, S. 19 ff.) wurde festgehalten, aufgrund der geringen
Konzentrationsfähigkeit, der gleich gebliebenen quantitativen Leistung im
jetzigen 50%-Pensum, der schmerzbedingten Fehltage und des Befindens des
Klägers, gekoppelt mit der Tatsache, dass der Kläger nicht schwer heben könne
und er wechselnde Belastungen benötige, könne ein bws-Einsatz nicht empfohlen
werden. Im Arztzeugnis vom 13. Januar 2016 (IV-Nr. 31, S. 17) hielt Dr. med.
D.___ fest, der Kläger leide weiterhin an den Folgen der am 17. März 2014
erlittenen akuten Aortendissektion. Von der Thorakotomie habe er weiterhin
Schmerzen bei Belastung, aber auch nachts. Der Schlaf sei gestört. Bei der
Arbeit würden schon nach 1 – 2 Stunden Thorax- und
Rückenschmerzen sowie zunehmende Konzentrationsstörungen auftreten. Seit dem
29. März 2015 sei er 50 % arbeitsfähig. Die Leistungsfähigkeit bleibe
eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe wahrscheinlich dauernd bei 50 %
für eine leichte Arbeit. Die in den vorgenannten Berichten erwähnten
Konzentrationsstörungen können zwar ein Hinweis auf eine mögliche psychische
Beeinträchtigung sein, eine psychisch bedingte, mindestens 20%ige
Arbeitsunfähigkeit ist damit aber nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, zumal in den echtzeitlichen Berichten aus den
Jahren 2014 – 2017 keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt wurde. Das blosse Auftreten von Symptomen oder
psychischen Problemen genügt nicht, um den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit zu
belegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).
Ergänzend ist hierzu auf das rechtskräftige Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2016.42 vom 10. November 2016 zu verweisen, worin den Berichten bzw. Arztzeugnissen
von Dr. med. D.___ nur geringer Beweiswert zuerkannt wurde. In E. 6 dieses
Urteils führte das Versicherungsgericht Folgendes aus: «Aus welchen Gründen
Dr.med. D.___ in den Arztzeugnissen vom 4. November 2015 und 13. Januar
2016 in der Folge dennoch zum Schluss kommt, die Arbeitsunfähigkeit bleibe
wahrscheinlich dauernd bei 50 % für eine leichte Arbeit, lässt sich weder
aufgrund der vorliegenden Akten noch gestützt auf die Ausführungen von Dr. med.
D.___ begründen. Er gibt lediglich an, der Beschwerdeführer habe von der
Thorakotomie weiterhin Schmerzen bei Belastung, aber auch nachts. Der Schlaf
sei gestört. Bei der Arbeit würden schon nach 1 – 2 Stunden
Thorax- und Rückenschmerzen sowie zunehmende Konzentrationsstörungen auftreten.
Dr. med. D.___ stützt sich demnach bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Weitere medizinische
Abklärungen, welche diese Beschwerden zu objektivieren vermöchten, lagen im
Zeitpunkt der Beurteilung von Dr. med. D.___ nicht vor. In diesem Zusammenhang
ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb dem Arztzeugnis von Dr. med. D.___ vom 13. Januar 2013 auch
deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist.» Gestützt auf
diese Ausführungen vermag der Kläger aus dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 13.
Januar 2016 somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.3.2 Sodann ist auf die Berichte des
den Kläger seit Dezember 2018 behandelnden Psychiaters, Dr. med. G.___, und des
ihn seit Januar 2018 behandelnden Hausarztes, Dr. med. N.___, einzugehen,
welche dem Kläger rückwirkend eine seit der Aortendissektion vom 17. März 2014
durchgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen
attestierten.
Im Bericht vom 8. Januar 2019 (IV-Nr.
74) führte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ aus, beim Kläger
bestehe eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen
(F43.23), als Reaktion auf die schwere somatische Erkrankung vom 17. März
2014. Eine erste Anmeldung sei bereits im Frühling 2017 erfolgt. Der Kläger
habe aber aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen werden können. Zu Beginn der
Behandlung sei das Bild einer agitiert depressiven Verstimmung vorgelegen, mit
sehr hohen Angstpegeln, Dauergedanken und emotionalen Ausbrüchen. Der Kläger sei
seit zwei Jahren ohne Arbeit. Nur aus diesem Grund sei von ihm, Dr. med. G.___,
keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aus psychiatrischer Sicht habe aber
bis ca. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Anschliessend
sei es zu einer Entspannung gekommen, welche einen 50%igen Arbeitsversuch
zugelassen habe. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2019 (IV-Nr. 81) führte Dr. med.
G.___ ergänzend aus, die Art und Weise auf ein schweres Trauma zu reagieren,
sei sicherlich individuell sehr verschieden. Der Kläger habe mit agitiert
depressiven Symptomen reagiert, und sei nur schon deswegen lange Zeit nicht
arbeitsfähig gewesen. Des Weiteren führte Dr. med. G.___ mit Schreiben vom 8.
März 2024 (KB 26) zuhanden des Rechtsvertreters des Klägers aus, der Kläger
habe sich bereits im Frühling 2017 bei ihm angemeldet, habe aus
Kapazitätsgründen aber erst im Dezember 2018 aufgenommen werden können. Er sei
damals voll symptomatisch gewesen (agitiert depressiv) und habe sediert werden
können. Im Nachhinein müsse also die Diagnose einer Anpassungsstörung
(limitiert auf 6 Monate) mit der Diagnose einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) ersetzt werden. Die damaligen Symptome seien
Reizbarkeit, Flashbacks, Vermeidungsverhalten, Konzentrationsstörung und Angst
gewesen). Zudem habe es 2016 eine Retraumatisierung gegeben. Der
zusammengeflickte Kläger habe ein Auto auf sich zufahren und kollidieren sehen.
Sodann führte der Hausarzt des Klägers, Dr. med. N.___ mit Schreiben vom 20.
Januar 2023 (KB 24) aus, der Kläger sei seit
15. Januar 2018 bei ihm in Behandlung. Hiermit bestätige er als behandelnder
Arzt nach Studium der Krankengeschichte, dass beim Kläger rückwirkend
mindestens ab dem Zeitpunkt des akut eingetretenen lebensbedrohlichen – und
auch nachhaltig schwerwiegenden – Krankheitsereignisses vom 17. März 2014 bis
heute ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auch in einer
angepassten, zumutbaren Verweistätigkeit bestanden habe und weiterbestehe. Auf
Grund des diagnostizierten Krankheitsbildes und des ausgewiesenen erweiterten
Therapiebedarfes sowie der seither anhaltend erheblich eingeschränkten
körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sei der Kläger ab dem
17. März 2014 zwingend auf erweiterte Pausen-, Therapie-, und
Regenerationszeiten im Umfang von addiert wöchentlich deutlich mehr als einem
ganzen Arbeitstag angewiesen gewesen.
Bezüglich der vorgenannten Berichte der
behandelnden Ärzte ist vorab auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu hinzuweisen,
wonach der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen
sein muss. Dieser Nachweis wird in der Regel, jedoch nicht zwingend, durch
echtzeitliche ärztliche Atteste erbracht. Nachträgliche Annahmen und
spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend
festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen auf jeden Fall
nicht aus. Um einer retrospektiv attestierten Arbeitsunfähigkeit zu folgen und
auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen
Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit echtzeitlich dokumentiert
sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).
Die von Dr. med. G.___ und Dr. med. N.___ rückwirkend ab dem 17. März 2014
attestierte Arbeitsfähigkeit stützt sich auf keine echtzeitlichen Arztberichte
aus dieser Zeit. Insbesondere in psychiatrischer Hinsicht liegen aus dieser
Zeit keine Berichte vor, was denn auch nicht erstaunt, da sich der Kläger erst
im Dezember 2018 in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G.___ begab (vgl.
IV-Nr. 74 und KB 26). Damit bleiben die von Dr. med. G.___ und Dr. med. N.___
rückwirkend attestierten Einschränkungen hypothetisch, zumal Dr. med. G.___ die
seiner Ansicht nach seit April 2018 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht
näher begründet. In diesem Zusammenhang ist sodann wiederum auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb den Berichten von Dr. med. G.___ und Dr. med. N.___ auch deswegen nur
wenig Beweiswert zuzumessen ist. Da der Kläger nach der Kündigung durch die B.___
per 31. Mai 2015 keine Arbeitstätigkeit mehr nachging, liegen zudem kaum
echtzeitlich dokumentierte Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit
vor. Die Hinweise auf bestehende Konzentrationsstörungen im
Arbeitgeberfragebogen vom 30. April 2024 und im Bericht Assessment vom 30.
Oktober 2015 reichen in beweismässiger Hinsicht nicht aus, um gestützt darauf aus
psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zu begründen. Im Übrigen reichen
nachträgliche medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine
erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit, nicht aus, um eine relevante Arbeitsunfähigkeit zu
begründen (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_249/2022 vom 20. Februar 2023 E.
2.2.2).
4.3.3 Sodann ist auf die weiteren
Vorbringen des Klägers einzugehen. Er bringt unter anderem vor, der
psychiatrische Gutachter der F.___, Dr. med. H.___, habe in seinem Gutachten festgehalten,
der Versicherte sei vermindert belastbar, vermindert stressbelastungsfähig,
verfüge über eine eingeschränkte Daueraufmerksamkeitsfähigkeit. Dem
Versicherten könne aufgrund der psychischen Problematik seit ca. anfangs 2021
in einer ideal adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden
täglich zugemutet werden. Angaben aus psychiatrischer Sicht zum vorherigen
Verlauf seien nicht möglich. Mit diesen Ausführungen habe Dr. med. H.___ somit weder
bestätigt noch dementiert, dass beim Kläger nach der Aortendissektion vom 17.
März 2014 bis zum Jahre 2021 eine dauerhafte und stabile Arbeitsfähigkeit von
mehr als 80 % auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Er habe die
Frage aufgrund der damaligen Aktenlage der IV einfach nicht beantworten können.
Mehrere Gesichtspunkte sprächen gegen eine höhere Arbeitsfähigkeit als 80 %
nach dem 17. März 2014. So habe der Kläger nach dem 30. April 2015 keine neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen; die Arbeitgeberin habe im Fragebogen vom 30. April
2015 keine somatischen, sondern ausschliesslich psychische Gründe angegeben,
die zur Leistungseinschränkung beim Kläger führten; das Tempo habe nachgelassen
und die Konzentration habe auch nicht mehr gehalten werden können. Mithin seien
dies die gleichen oben genannten Gründe, die 2022 vom psychiatrischen Gutachter
angeführt worden seien. Zudem sei die Aktenlage der IV unvollständig gewesen. So
hätten dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. H.___ insbesondere auch die
Krankengeschichte von Dr. D.___ und Dr. N.___ und die ärztliche
Beurteilung von Dr. med. N.___ vom 20. Januar 2023 gefehlt. Der Gutachter sei
nicht nach der BVG-spezifischen Frage nach dem Erreichen einer stabilen und
dauerhaften Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % gefragt worden. Zudem habe Dr. med. H.___ in seinem
Teilgutachten vom 22. Februar 2022 die Frage aufgeworfen, ob die Angststörung
des Klägers nicht unterdessen Ausmasse angenommen habe, welche die Diagnose
einer Angststörung rechtfertige, was bejaht werden müsse. Zum Zeitpunkt des
Beginns der Angststörung habe der Gutachter keine verbindlichen Angaben gemacht,
weil es IV-rechtlich nicht sein Auftrag gewesen sei, den rückwirkenden Zeitraum
abzuklären. Der Gutachter sei aber zweifellos davon ausgegangen, dass bereits
im Zeitraum vor der Begutachtung 2021 eine Angststörung vorgelegen habe, denn
diese habe sich ja aus der Traumatisierung 2014 heraus kontinuierlich und nicht
etwa sprunghaft oder gar überraschend entwickelt. Der Grund für die
Angststörung liege in der zunehmenden Herzklappenstörung.
Den Vorbringen des Klägers ist Folgendes
entgegenzuhalten: Selbst wenn der Ansicht des Klägers gefolgt werden würde,
wonach die von der Arbeitgeberin im Fragebogen vom 30. April 2015 erwähnten Einschränkungen
der Leistungseinschränkung auch vom psychiatrischen Gutachter im Jahr 2022
genannt worden seien, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass bereits während
der Dauer des Versicherungsverhältnisses vom 1. September 2013 bis 31. Mai
2015 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden
hätte, zumal von der Arbeitgeberin einzig Konzentrationsstörungen genannt
wurden, woraus sich rückblickend ohne entsprechende psychiatrische
Befunderhebung keine Diagnose begründen lässt. Des Weiteren vermag die Ansicht
des Klägers nicht zu überzeugen, wonach der psychiatrische Gutachter zweifellos
davon ausgegangen sei, dass bereits im Zeitraum vor der Begutachtung 2021 eine
Angststörung vorgelegen habe, denn diese habe sich ja aus der Traumatisierung
2014 durch die Herzklappenstörung heraus kontinuierlich und nicht etwa
sprunghaft oder gar überraschend entwickelt. So hielt der psychiatrische
Gutachter der F.___ ausdrücklich fest, ein exaktes Datum des Beginns
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich psychiatrisch nicht feststellen. Es
könne aber davon ausgegangen werden, dass sich ab 2021 eine zunehmende
Verschlechterung psychisch auch im Zusammenhang mit der zunehmenden Herzstörung
manifestiert habe. Jede neue kardiologische Abklärung (16. Juli 2019 und 17. Februar
2021) habe eine zunehmende ängstlich-hypochondrische Selbstbeobachtung weiter
gefördert. Insbesondere seit der Aorten-Sprechstunde I.___ vom 17. Februar 2021
dürfte eine Verschlechterung auch psychisch angenommen werden. Angaben aus
psychiatrischer Sicht zum vorherigen Verlauf seien nicht möglich. Diese
gutachterliche Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit vermag zu
überzeugen, zumal es – wie dargelegt – keine beweiswertigen Hinweise gibt,
welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine früher eingetretene
psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sprechen. Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass auch im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.___, E.___,
vom 8. April 2019 festgehalten wurde, im Verlauf könne eine langanhaltende
psychiatrische Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Dies wurde im
nachfolgenden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.___, F.___, bestätigt,
indem dieser festhielt, genau wie Dr. O.___ im E.___-Gutachten im Mai 2019 habe
auch er, Dr. med. H.___, heute maximal eine leichte depressive Episode
feststellen können. Klinisch zeigt der Versicherte keine Hinweise auf eine
wesentliche depressive Fehlentwicklung, weder aktuell noch in der
Vergangenheit.
Zur Rüge des Klägers, wonach dem
psychiatrischen Gutachter der F.___ insbesondere auch die Krankengeschichte von
Dr. med. D.___ und Dr. med. N.___ sowie die ärztliche Beurteilung von Dr. med. N.___
vom 20. Januar 2023 gefehlt habe, ist sodann festzuhalten, dass sich – wie in
E. II. 4.2.1 und 4.2.2 hiervor ausgeführt – aus den Berichten von Dr. med. D.___
und Dr. med. N.___ keine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ableiten lässt, zumal diesen kaum Beweiswert zuzuerkennen ist. In diesem
Zusammenhang ist denn auch der Beweisantrag des Klägers, es sei die
vollständige Krankengeschichte des Klägers bei Dr. med. N.___ gerichtlich zu
edieren in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Wie vorgehend
festgehalten, war der Kläger erst ab Januar 2018 bei Dr. med. N.___ in
Behandlung, weshalb dieser für den Zeitraum von der Aortendissektion vom 17.
März 2014 bis Ende 2017 keine echtzeitlichen Aussagen zum Verlauf einer
allfälligen psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machen kann.
Mangels echtzeitlicher ärztlicher Berichte ist schliesslich auch der Antrag des
Klägers, es sei bei Dr. med. H.___, F.___, ein Ergänzungsgutachten zur Frage
des Wiedererreichens einer dauerhaften und stabilen Arbeitsfähigkeit von mehr
als 80 % beim Kläger nach der Aortendissektion vom 17. März 2014
gerichtlich in Auftrag zu geben, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5. Zusammenfassend ist gestützt
auf die vorgehenden Erwägungen eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit des
Klägers von mindestens 20 % während des Versicherungsverhältnisses mit der
Beklagten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt. Demnach ist die Leistungspflicht der Beklagten zu verneinen. Somit
ist die Klage abzuweisen.
6. Dem unterlegenen Kläger steht
keine Parteientschädigung zu. Der obsiegenden Beklagten wiederum ist ebenfalls
keine Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige kantonale Verfahrensrecht
lediglich der obsiegenden versicherten Person einen solchen Anspruch einräumt
(§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt
sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine
Entschädigung zusteht (Ulrich Meyer / Laurence Uttinger in: Jacques-André
Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG,
2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 BVG N 94). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
gilt zwar dann, wenn der Gegenpartei leichtfertige oder mutwillige
Prozessführung (im Sinne von § 7 Abs. 2 VVV) vorzuwerfen ist (SOG 2002 Nr. 42;
Meyer / Uttinger, a.a.O.). Dies trifft jedoch beim Kläger nicht zu, denn seine
fehlende Anspruchsberechtigung ergibt sich erst nach eingehender Prüfung.
7. Verfahrenskosten sind keine zu
erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 5. August 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Eine Kopie der eingereichten Kostennote
des Rechtsvertreters des Klägers vom 5. August 2025 geht zur Kenntnisnahme an
die Beklagte.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch