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Entscheid

VSKLA.2024.4

Berufsvorsorge

8. Juli 2024Deutsch10 min

21. August 2023, sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive

Source so.ch

Urteil vom 8. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

AXA Stiftung berufliche Vorsorge

Winterthur, General

Guisan-Strasse 40, c/o AXA Leben AG, Postfach 300, 8400 Winterthur

Klägerin

gegen

B.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

(Klage vom 14. Mai 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

B.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der AXA Stiftung berufliche Vorsorge

(nachfolgend Klägerin), am 14. Dezember 2020 mit

Gültigkeit per 1. Januar 2021 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der

beruflichen Vorsorge ab (B [Klagebeilage] 2).

1.2 Aufgrund

ausbleibender Zahlungen der Beklagten löste die Klägerin den Vertrag mit

Schreiben vom 24. Mai 2023 per 30. Juni 2023 auf (B 11). Mit Schreiben vom 5.

Juli 2023 liess die Klägerin der Beklagten die Schlussabrechnung zukommen mit

der Bitte um Begleichung des Ausstands von CHF 68'562.05 (inkl. Zinsen) (B

13.1 und 13.2). Da die Beklagte die Forderung nicht beglich, leitete die

Klägerin gegen sie die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes [...] vom 17. August 2023 erhob die Beklagte am 21. August

2023 Rechtsvorschlag (B 14).

2. Am

15. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1.

Die Beklagte sei zu

verpflichten, der Klägerin die folgende Forderung zu zahlen:

Grundforderung

CHF

68'562.05

Nebst

Verzugszins zu 5 % seit dem 5. August 2023 CHF 0.00

Abzüglich

Prämienbefreiung CHF - 4'383.70

Abzüglich

rückwirkende Mutationen CHF -

4'973.40

Bearbeitungsgebühren

(gemäss Kostenreglement) CHF 800.00

Tilgungsplankosten (gemäss Kostenreglement) CHF

600.00

Betreibungskosten CHF

103.30

Gesamte

Forderung vor Zins-Berechnung

CHF

60’708.25

2.

Der Rechtsvorschlag

in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...], in [...], zugestellt am

21. August 2023, sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive

Rechtsöffnung zu erteilen.

3.

Die Beklagte sei zu

verpflichten, der Klägerin CHF 1'500.00 Bearbeitungsgebühren für die Führung

des vorliegenden Prozesses, zu bezahlen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beklagten -

3. Die

Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, liess sich nicht

vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur

Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines

Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2

Im Bereich

des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79

SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages

zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.

März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese

Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren

...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis

1997, S. 92).

2.

2.1

Durch die Anschlussvereinbarung vom 14. Dezember 2020 ergab sich ab 1. Januar 2021 (s. E. II. 1

hiervor) ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches

durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge

sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin

angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für

die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff.

3.3

des Anschlussvertrages).

2.2

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 17. August 2023 wurden auf Begehren der Klägerin die

Grundforderung von CHF 68'562.05 zuzüglich

Zins von 5 % sowie Bearbeitungsgebühren von CHF 800.00 in Betreibung gesetzt. Der

von der Klägerin in Betreibung gesetzte Betrag von CHF 68'562.05 –

bestehend aus Beiträgen von CHF 51'544.00 zuzüglich Zins von CHF 906.20

für das Jahr 2022 und von CHF 17’987.70 für das Jahr 2023 sowie

Vertragsauflösungskosten von CHF 700.00 und Kosten

für die Verlängerung der Zahlungsfrist von CHF 200.00, abzüglich CHF 4'383.70

für Prämienbefreiung zuzüglich Zins von CHF 1'607.25 vom 31. Dezember 2022

bis 4. August 2023 (vgl. B 13.2) – ist aufgrund der Aufstellung der

Klägerin aus der Klage (A.S. 3) sowie der eingereichten Unterlagen, d.h. der

Beitragsrechnungen pro 2022 (B 7.1 - 7.4) sowie pro 2023 (B 12.1 und 12.2) und

des Auszugs des Beitragskontos (B 16) ausgewiesen. Sodann machte die Klägerin

neben der vorgenannten Grundforderung, wie erwähnt, Vertragsauflösungskosten

von CHF 700.00, Kosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist von CHF

200.00

sowie Bearbeitungskosten von CHF 800.00 geltend. Gemäss Ziffer 3.4 des

Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Verlängerung der

Zahlungsfrist CHF 200.00 sowie für die Einreichung eines

Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 50‘000.00 und

CHF 100‘000.00 einen Betrag von CHF 800.00 zu entrichten. Des

Weiteren schuldet die Beklagte der Klägerin gemäss Ziffer 3.6 des

Kostenreglements für die Auflösung des Vertrages CHF 600.00. Damit sind die diesbezüglich

in Betreibung gesetzten Kosten ebenfalls nicht zu beanstanden.

2.3

In der

vorliegenden Klage modifiziert die Klägerin die in Betreibung gesetzte

Grundforderung von CHF 68'562.05 insofern, als sie hiervon CHF 4'383.70

für Prämienbefreiung sowie CHF 4'973.40 für rückwirkende Mutationen in Abzug bringt,

aber zusätzlich Tilgungsplankosten von 600.00 sowie Betreibungskosten CHF

103.30

verlangt. Daraus resultiert die eingeklagte Gesamtforderungssumme von

CHF 60’708.25 (s. E. I. 2. hiervor). Wie aus den Akten hervorgeht,

hat die Klägerin auf Begehren der Beklagten einen Tilgungsplan erstellt (s. B

15.6). Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für

die Erstellung eines Tilgungsplanes bei einem Ausstand von mehr als CHF 50‘000.00

einen Betrag von CHF 600.00 zu entrichten. Damit sind die mit diesem

Betrag verlangten Tilgungsplankosten nicht zu beanstanden.

Dagegen müssen die

Betreibungskosten der Klägerin nicht separat zugesprochen werden. Diese Kosten

werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im

Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag

bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).

3.

Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem

Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins

(Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach

dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem

Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter,

Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrages werden

die Beiträge pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber nachschüssig in

Rechnung gestellt, mit Fälligkeit 30 Tage ab Rechnungsstellung. Unterbleibt die

fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber der Stiftung einen Zins, dessen

Höhe die Stiftung festlegt. Somit sind die Zinsen von CHF 906.20 für das

Jahr 2022 sowie von CHF 1'607.25 für den Zeitraum vom 31. Dezember 2022

bis 4. August 2023 nicht zu beanstanden. Des Weiteren kann die Klägerin gemäss

Ziff. 3.3 Abs. 4 des Anschlussvertrags die ausstehenden Beträge samt Zinsen und

Inkassokosten rechtlich einfordern, wenn die Arbeitgeberin die Mahnung nicht

beachtet. Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104

Abs. 1 OR ab 5. August 2023, weshalb es dafür keiner besonderen Grundlagen in

ihren Geschäftsbedingungen bedarf. Gemäss Schlussabrechnung vom 5. Juli 2023

setzte die Klägerin der Beklagten Frist bis 4. August 2023, den

ausstehenden Betrag von CHF 68'562.05 zu begleichen. Es ist somit nicht zu

beanstanden, dass die Klägerin per 5. August 2023 einen Verzugszins von 5 %

verlangt.

4.

Die

Klage ist somit insofern teilweise gutzuheissen, dass in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF

59'204.95 (Gesamtforderungssumme von CHF 60’708.25 abzüglich der

Betreibungskosten von CHF 103.30 sowie der nachfolgend separat

ausgewiesenen Bearbeitungsgebühren von CHF 800.00 und

Tilgungsplankosten von CHF 600.00) nebst

5.

% Verzugszins seit 5. August 2023 sowie bezüglich der vertraglich

geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 800.00 die definitive

Rechtsöffnung erteilt wird. Zudem hat die Beklagte der Klägerin

Tilgungsplankosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Da die Beklagte die Tilgungsplankosten aber nicht in Betreibung

gesetzt hat, kann diesbezüglich keine Rechtsöffnung erteilt werden.

5.

Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei

Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein

Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt

wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum

geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch

den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess

nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr

nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu

lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange

hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des

Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF

500.00

festgesetzt (vgl. § 162 GebT).

6.

Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine

Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine

Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige

oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die

Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere

qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen

erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht

verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge,

Zürich 2005, S. 255): Es

muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.

4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht

zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung

zusteht (BGE 127 V 208).

Die

Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung

beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders

lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin

eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte

nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der

Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie

gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche

durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die

AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die

Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF 59'204.95 nebst 5 %

Verzugszins seit 5. August 2023 sowie bezüglich der Bearbeitungsgebühren von

CHF 800.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.

2.

Die Beklagte hat der Klägerin zudem Tilgungsplankosten von CHF 600.00 zu

bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch