VSKLA.2024.5
Berufsvorsorge / Erwerbsunfähigkeitsleistungen
22. August 2025Deutsch10 min
Kläger), geb. am [...], schloss über seinen gesetzlichen Vertreter bei der C.___
Source so.ch
Urteil vom 22. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Bianka Fürbringer
Kläger
gegen
C.___ vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner
Beklagte
betreffend Säule 3a /
Erwerbsunfähigkeitsleistungen (Klage vom 18. Juli 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (fortan:
Kläger), geb. am [...], schloss über seinen gesetzlichen Vertreter bei der C.___
(fortan: Beklagte) per 1. März 2016 einen als «Lebensversicherung mit Erwerbsunfähigkeitsschutz»
betitelten Versicherungsvertrag Nr. […] ab, der am 1. März 2056 ablaufen
sollte (Klagebeilage / KB-Nr. 3). Dieser Vertrag enthielt zu den Leistungen
folgenden Passus:
Versicherungsschutz
Bei Erwerbsunfähigkeit:
· nach 6.00 Monaten Wartefrist
Prämienbefreiung für die gesamte Versicherung, längstens bis 1. März 2054
· nach 24.00 Monaten Wartefrist eine
Jahresrente von 24'000.00 längstens bis 1. März 2056
1.2 Mit Verfügung vom 12. Oktober
2022 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: IV) dem Kläger ab 1.
März 2022 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % zu
(KB-Nr. 4). In der Folge kündigte die Beklagte am 23. Juni 2023 den Versicherungsvertrag Nr. […] und
lehnte es ab, Leistungen zu erbringen, da
der Kläger zwei Fragen in der Gesundheitserklärung vom 26. Februar 2016 falsch
beantwortet und damit seine Anzeigepflicht verletzt habe (KB-Nr. 5). Daran
hielt die Beklagte am 6. Oktober 2023 fest (KB-Nr. 7).
2.
2.1 Am 18. Juli 2024
lässt der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite
/ A.S. 1 ff.):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger mit Wirkung ab März 2023 eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 73 %, ausmachend CHF 24'000.00 pro Jahr,
zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen
Rentenbetreffnissen auszurichten.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger mit Wirkung ab September 2022 die Prämienbefreiung betreffend den
gesamten Vertrag ([…]) zu gewähren.
3. Unter o/e Kosten- und
Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.
2.2 Mit Klageantwort
vom 27. August 2024 stellt die Beklagte folgende Anträge (A.S. 15 ff.):
1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Klage
vollumfänglich abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers.
Ihr Hauptbegehren begründet die Beklagte
damit, dass die Streitsache nicht die gebundene Vorsorge der Säule 3a betreffe,
womit das Versicherungsgericht sachlich nicht zuständig sei.
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 10. Oktober 2024 (A.S. 37 ff.) resp. Duplik vom 3. Dezember 2024 (A.S. 65
ff.) an ihren Rechtsbegehren fest.
2.4 Die Vertreterin des Klägers
verzichtet in der Folge auf eine Triplik, reicht aber am 2. Januar 2025 eine
Kostennote ein (A.S. 81 ff.). Diese geht am 6. Januar 2025 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 85), welche sich in der Folge
nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Jeder Kanton bezeichnet ein
Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen
Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art.
73.
Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40). In die Zuständigkeit dieses Gerichts
fallen auch Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von
Art 82 Abs. 2 BVG ergeben (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG), d.h. die sog. gebundene
Vorsorge (Säule 3a) betreffen (Marc Hürzeler / Barbara Bättig-Lischer in:
Hans-Ulrich Stauffer / Marc Hürzeler [Hrsg.], Basler Kommentar
zum BVG, Basel 2020, Art. 73 N 48). Im Kanton Solothurn ist das
Versicherungsgericht im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung
sachlich für alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss
der beruflichen Vorsorge, zuständig (§ 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über
die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
1.2
Der vorliegende Fall betrifft
einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag (E. I.
1.1
hiervor). Vorab ist zu prüfen, ob das Versicherungsgericht zur Beurteilung
von Leistungsstreitigkeiten aus diesem Vertrag sachlich zuständig ist und auf
die Klage vom 18. Juli 2024 eingetreten werden kann. Dies hängt davon ab,
ob es sich um einen Anspruch aus der gebundenen Vorsorge handelt. Andererseits
ist bei der materiellrechtlichen Prüfung zu entscheiden, ob und inwieweit der besagte
Vertrag eine Grundlage für die geltend gemachten Leistungen bildet. Es handelt
sich mit anderen Worten um eine sog. doppelrelevante Tatsache. Daher genügt es
für die Anerkennung der Eintretensfrage, wenn die vorgebrachten Tatsachen,
welche sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes als auch für dessen
materiellrechtliche Begründetheit erheblich sind, mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12.
September 2011 E. 3.2).
2.
2.1
Die Beiträge, welche
Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende nach Gesetz oder reglementarischen
Bestimmungen an Vorsorgeeinrichtungen leisten, sind bei den direkten Steuern
des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar (Art. 81 Abs. 2 BVG).
Dasselbe gilt in Bezug auf Beiträge für weitere, ausschliesslich und
unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen
(Art. 82 Abs. 1 BVG, wobei die Revision der Bestimmung per 1. Januar 2023 diesbezüglich
keine Änderung mit sich brachte). Bei der gebundenen Vorsorge der Säule 3a
Dispositiv
handelt es sich demnach – in Abgrenzung zur «Selbstvorsorge» der Säule 3b
– um eine anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im
Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Verordnung über die
steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV
3, SR 831.461.3). Sie ergänzt die zweite Säule, von der sie sich im
Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit unterscheidet (BGE 141 V 405 E. 3.1
+ 3.2 S. 408 f.).
Die Säule 3a umfasst zwei anerkannte
Vorsorgeformen: Die gebundene Vorsorgeversicherung bei
Versicherungseinrichtungen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3) sowie die – hier
aber nicht weiter interessierende – gebundene Vorsorgevereinbarung mit
Bankstiftungen (lit. b). Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten
besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts-
oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für Unfalltod
oder Invalidität (Art. 1 Abs. 2 BVV3), die mit einer der
Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlich-rechtlichen
Versicherungseinrichtung gemäss Art. 67 Abs. 1 BVG abgeschlossen werden (lit.
a) sowie ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen (lit. b).
2.2 Entscheidend ist im vorliegenden
Fall, dass – wie aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 BVG («Arbeitnehmer
und Selbständigerwerbende») erhellt – nur diejenigen Personen einen Vertrag der
beruflichen Vorsorge abschliessen können, welche kumulativ einer
Erwerbstätigkeit nachgehen und AHV-versichert sind (Jacques-André Schneider /
Nicolas Merlino / Didier Mange in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser /
Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 82
N 11 S. 1868). Gemäss seinem Lohnausweis arbeitete der Kläger erst ab
1. August 2016 (KB-Nr. 18); zuvor besuchte er die Schule und war nicht
erwerbstätig, wie aus dem Vermerk in der Gesundheitserklärung vom
26. Februar 2016 («Aktueller Erwerbsstatus: nicht erwerbstätig» und
«Ausgeübter Beruf: Schüler», unter KB-Nr. 5) sowie dem Bericht der [...]
Klinik vom 31. Oktober 2017 (KB-Nr. 13 S. 2 Ziff. 2.1) hervorgeht. Damit fehlte
es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses per 1. März 2016 an einer
Erwerbstätigkeit, sodass die Vorsorgeform der Säule 3a dem Kläger gar nicht
zugänglich war (Hans-Ulrich Stauffer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2019, S. 372 mit Hinweis). Bei den
Leistungsansprüchen, welche der Kläger aus dem Lebensversicherungsvertrag mit
der Beklagten ableitet, handelt es sich mit anderen Worten um eine zivilrechtliche
Streitigkeit, für welche das Versicherungsgericht nicht zuständig ist.
Im Übrigen finden sich in den Akten auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass eine gebundene Vorsorgeversicherung
beabsichtigt war. Der vorliegende Lebensversicherungsvertrag verwendet die
Begriffe «gebundene Vorsorge» resp. «Säule 3a» nicht. Dasselbe gilt für die
aktenkundigen Dokumente in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, d.h. die
Gesundheitserklärung vom 26. Februar 2016 und das Formular mit dem Titel
«Private Vorsorge» (beides unter KB-Nr. 5). In den Schreiben an die IV vom 16.
November 2018 sowie 22. März und 24. September 2019 wiederum sprach die
Beschwerdegegnerin lapidar von einer «Lebensversicherung», im Schreiben vom 26.
Oktober 2022 hingegen ausdrücklich von einer «Erwerbsunfähigkeitsrente (Säule
3b)» (alles unter KB-Nr. 12). Andererseits verweist der
Versicherungsvertrag pauschal auf die «Vertragsbedingungen (VB) bzw. Allgemeine
Bedingungen für Lebensversicherungen (AVB) […] Ausgabe 2016». In den
Vertragsbedingungen im Dokument «Die individuellen Lebensversicherungen» der
Beklagten (KB-Nr. 2) findet sich jeweils ein separater Abschnitt
«Erwerbsunfähigkeitsversicherungen» (S. 10 ff.) und «Gebundene
Vorsorgeversicherungen (Säule 3a)» (S. 13 f.), weshalb man nicht sagen kann, der
Verweis auf die Vertragsbedingungen belege, dass eine Lebensversicherung im
Rahmen der Säule 3a abgeschlossen wurde. Somit würde sich auch unter diesem
Blickwinkel nichts für den Kläger ergeben.
2.3 Eventualiter bringt der Kläger
vor, der streitige Versicherungsvertrag sei einer Krankentaggeldversicherung
nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1)
gleichzustellen, woraus sich die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts
ergebe. Diese Argumentation ist jedoch schon aus folgendem Grund nicht
stichhaltig: Laut § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (BGS 125.922) in der bis 28. Februar
2015 gültig gewesenen Fassung beurteilte das Versicherungsgericht alle
Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, einschliesslich der beruflichen
Vorsorge sowie der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Diese
Bestimmung wurde jedoch mit Wirkung ab 1. März 2015 geändert. Nach der
neuen Fassung beurteilt das Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit Einschluss der beruflichen Vorsorge. Die
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung fallen daher von
vornherein nicht mehr in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (s.
Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2024.140 vom
18. Juni 2024 E. II. 1.2), womit der vom Kläger gezogenen Analogie
die Grundlage fehlt.
2.4 Zusammenfassend ist das
Versicherungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache sachlich
nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. BGE 135 V 153 E. 1.2 S. 155 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12. September
2011 E. 3.3). Das Dossier wird an das als zuständig erachtete Gericht weitergeleitet
(s. § 6 Kantonales Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG,
BGS 124.11). Gemäss den Vertragsbedingungen der Beklagten sind für Klagen aus
dem vorliegenden Versicherungsvertrag die ordentlichen Gerichte in [...] oder
diejenigen des schweizerischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers resp. der
anspruchsberechtigten Person zuständig (KB-Nr. 2 S. 19 R29). Der Kläger hat
Wohnsitz in [...], womit das Amtsgericht [...] resp. allenfalls der
Amtsgerichtspräsident sachlich zuständig sein dürfte (vgl. §§ 10 und 14 GO).
Die Angelegenheit ist daher an das Richteramt [...], Zivilabteilung, zu
überweisen.
3. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beklagte wiederum
hat in Verfahren nach Art. 73 BVG auch bei Obsiegen keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Klage vom 18. Juli 2024 wird
nicht eingetreten.
2. Die Sache wird zuständigkeitshalber an
das Richteramt [...], Zivilabteilung, überwiesen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann