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Entscheid

VSKLA.2024.5

Berufsvorsorge / Erwerbsunfähigkeitsleistungen

22. August 2025Deutsch10 min

Kläger), geb. am [...], schloss über seinen gesetzlichen Vertreter bei der C.___

Source so.ch

Urteil vom 22. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Bianka Fürbringer

Kläger

gegen

C.___ vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner

Beklagte

betreffend Säule 3a /

Erwerbsunfähigkeitsleistungen (Klage vom 18. Juli 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (fortan:

Kläger), geb. am [...], schloss über seinen gesetzlichen Vertreter bei der C.___

(fortan: Beklagte) per 1. März 2016 einen als «Lebensversicherung mit Erwerbsunfähigkeitsschutz»

betitelten Versicherungsvertrag Nr. […] ab, der am 1. März 2056 ablaufen

sollte (Klagebeilage / KB-Nr. 3). Dieser Vertrag enthielt zu den Leistungen

folgenden Passus:

Versicherungsschutz

Bei Erwerbsunfähigkeit:

· nach 6.00 Monaten Wartefrist

Prämienbefreiung für die gesamte Versicherung, längstens bis 1. März 2054

· nach 24.00 Monaten Wartefrist eine

Jahresrente von 24'000.00 längstens bis 1. März 2056

1.2 Mit Verfügung vom 12. Oktober

2022 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: IV) dem Kläger ab 1.

März 2022 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % zu

(KB-Nr. 4). In der Folge kündigte die Beklagte am 23. Juni 2023 den Versicherungsvertrag Nr. […] und

lehnte es ab, Leistungen zu erbringen, da

der Kläger zwei Fragen in der Gesundheitserklärung vom 26. Februar 2016 falsch

beantwortet und damit seine Anzeigepflicht verletzt habe (KB-Nr. 5). Daran

hielt die Beklagte am 6. Oktober 2023 fest (KB-Nr. 7).

2.

2.1 Am 18. Juli 2024

lässt der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite

/ A.S. 1 ff.):

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger mit Wirkung ab März 2023 eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente bei einem

Invaliditätsgrad von 73 %, ausmachend CHF 24'000.00 pro Jahr,

zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen

Rentenbetreffnissen auszurichten.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem

Kläger mit Wirkung ab September 2022 die Prämienbefreiung betreffend den

gesamten Vertrag ([…]) zu gewähren.

3. Unter o/e Kosten- und

Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.

2.2 Mit Klageantwort

vom 27. August 2024 stellt die Beklagte folgende Anträge (A.S. 15 ff.):

1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Klage

vollumfänglich abzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers.

Ihr Hauptbegehren begründet die Beklagte

damit, dass die Streitsache nicht die gebundene Vorsorge der Säule 3a betreffe,

womit das Versicherungsgericht sachlich nicht zuständig sei.

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 10. Oktober 2024 (A.S. 37 ff.) resp. Duplik vom 3. Dezember 2024 (A.S. 65

ff.) an ihren Rechtsbegehren fest.

2.4 Die Vertreterin des Klägers

verzichtet in der Folge auf eine Triplik, reicht aber am 2. Januar 2025 eine

Kostennote ein (A.S. 81 ff.). Diese geht am 6. Januar 2025 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 85), welche sich in der Folge

nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Jeder Kanton bezeichnet ein

Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen

Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art.

73.

Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40). In die Zuständigkeit dieses Gerichts

fallen auch Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von

Art 82 Abs. 2 BVG ergeben (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG), d.h. die sog. gebundene

Vorsorge (Säule 3a) betreffen (Marc Hürzeler / Barbara Bättig-Lischer in:

Hans-Ulrich Stauffer / Marc Hürzeler [Hrsg.], Basler Kommentar

zum BVG, Basel 2020, Art. 73 N 48). Im Kanton Solothurn ist das

Versicherungsgericht im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung

sachlich für alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss

der beruflichen Vorsorge, zuständig (§ 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über

die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

1.2

Der vorliegende Fall betrifft

einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag (E. I.

1.1

hiervor). Vorab ist zu prüfen, ob das Versicherungsgericht zur Beurteilung

von Leistungsstreitigkeiten aus diesem Vertrag sachlich zuständig ist und auf

die Klage vom 18. Juli 2024 eingetreten werden kann. Dies hängt davon ab,

ob es sich um einen Anspruch aus der gebundenen Vorsorge handelt. Andererseits

ist bei der materiellrechtlichen Prüfung zu entscheiden, ob und inwieweit der besagte

Vertrag eine Grundlage für die geltend gemachten Leistungen bildet. Es handelt

sich mit anderen Worten um eine sog. doppelrelevante Tatsache. Daher genügt es

für die Anerkennung der Eintretensfrage, wenn die vorgebrachten Tatsachen,

welche sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes als auch für dessen

materiellrechtliche Begründetheit erheblich sind, mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12.

September 2011 E. 3.2).

2.

2.1

Die Beiträge, welche

Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende nach Gesetz oder reglementarischen

Bestimmungen an Vorsorgeeinrichtungen leisten, sind bei den direkten Steuern

des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar (Art. 81 Abs. 2 BVG).

Dasselbe gilt in Bezug auf Beiträge für weitere, ausschliesslich und

unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen

(Art. 82 Abs. 1 BVG, wobei die Revision der Bestimmung per 1. Januar 2023 diesbezüglich

keine Änderung mit sich brachte). Bei der gebundenen Vorsorge der Säule 3a

Dispositiv

handelt es sich demnach – in Abgrenzung zur «Selbstvorsorge» der Säule 3b

– um eine anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im

Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Verordnung über die

steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV

3, SR 831.461.3). Sie ergänzt die zweite Säule, von der sie sich im

Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit unterscheidet (BGE 141 V 405 E. 3.1

+ 3.2 S. 408 f.).

Die Säule 3a umfasst zwei anerkannte

Vorsorgeformen: Die gebundene Vorsorgeversicherung bei

Versicherungseinrichtungen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3) sowie die – hier

aber nicht weiter interessierende – gebundene Vorsorgevereinbarung mit

Bankstiftungen (lit. b). Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten

besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts-

oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für Unfalltod

oder Invalidität (Art. 1 Abs. 2 BVV3), die mit einer der

Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlich-rechtlichen

Versicherungseinrichtung gemäss Art. 67 Abs. 1 BVG abgeschlossen werden (lit.

a) sowie ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen (lit. b).

2.2 Entscheidend ist im vorliegenden

Fall, dass – wie aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 BVG («Arbeitnehmer

und Selbständigerwerbende») erhellt – nur diejenigen Personen einen Vertrag der

beruflichen Vorsorge abschliessen können, welche kumulativ einer

Erwerbstätigkeit nachgehen und AHV-versichert sind (Jacques-André Schneider /

Nicolas Merlino / Didier Mange in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser /

Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 82

N 11 S. 1868). Gemäss seinem Lohnausweis arbeitete der Kläger erst ab

1. August 2016 (KB-Nr. 18); zuvor besuchte er die Schule und war nicht

erwerbstätig, wie aus dem Vermerk in der Gesundheitserklärung vom

26. Februar 2016 («Aktueller Erwerbsstatus: nicht erwerbstätig» und

«Ausgeübter Beruf: Schüler», unter KB-Nr. 5) sowie dem Bericht der [...]

Klinik vom 31. Oktober 2017 (KB-Nr. 13 S. 2 Ziff. 2.1) hervorgeht. Damit fehlte

es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses per 1. März 2016 an einer

Erwerbstätigkeit, sodass die Vorsorgeform der Säule 3a dem Kläger gar nicht

zugänglich war (Hans-Ulrich Stauffer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2019, S. 372 mit Hinweis). Bei den

Leistungsansprüchen, welche der Kläger aus dem Lebensversicherungsvertrag mit

der Beklagten ableitet, handelt es sich mit anderen Worten um eine zivilrechtliche

Streitigkeit, für welche das Versicherungsgericht nicht zuständig ist.

Im Übrigen finden sich in den Akten auch

keine Anhaltspunkte dafür, dass eine gebundene Vorsorgeversicherung

beabsichtigt war. Der vorliegende Lebensversicherungsvertrag verwendet die

Begriffe «gebundene Vorsorge» resp. «Säule 3a» nicht. Dasselbe gilt für die

aktenkundigen Dokumente in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, d.h. die

Gesundheitserklärung vom 26. Februar 2016 und das Formular mit dem Titel

«Private Vorsorge» (beides unter KB-Nr. 5). In den Schreiben an die IV vom 16.

November 2018 sowie 22. März und 24. September 2019 wiederum sprach die

Beschwerdegegnerin lapidar von einer «Lebensversicherung», im Schreiben vom 26.

Oktober 2022 hingegen ausdrücklich von einer «Erwerbsunfähigkeitsrente (Säule

3b)» (alles unter KB-Nr. 12). Andererseits verweist der

Versicherungsvertrag pauschal auf die «Vertragsbedingungen (VB) bzw. Allgemeine

Bedingungen für Lebensversicherungen (AVB) […] Ausgabe 2016». In den

Vertragsbedingungen im Dokument «Die individuellen Lebensversicherungen» der

Beklagten (KB-Nr. 2) findet sich jeweils ein separater Abschnitt

«Erwerbsunfähigkeitsversicherungen» (S. 10 ff.) und «Gebundene

Vorsorgeversicherungen (Säule 3a)» (S. 13 f.), weshalb man nicht sagen kann, der

Verweis auf die Vertragsbedingungen belege, dass eine Lebensversicherung im

Rahmen der Säule 3a abgeschlossen wurde. Somit würde sich auch unter diesem

Blickwinkel nichts für den Kläger ergeben.

2.3 Eventualiter bringt der Kläger

vor, der streitige Versicherungsvertrag sei einer Krankentaggeldversicherung

nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1)

gleichzustellen, woraus sich die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts

ergebe. Diese Argumentation ist jedoch schon aus folgendem Grund nicht

stichhaltig: Laut § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (BGS 125.922) in der bis 28. Februar

2015 gültig gewesenen Fassung beurteilte das Versicherungsgericht alle

Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, einschliesslich der beruflichen

Vorsorge sowie der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Diese

Bestimmung wurde jedoch mit Wirkung ab 1. März 2015 geändert. Nach der

neuen Fassung beurteilt das Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit Einschluss der beruflichen Vorsorge. Die

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung fallen daher von

vornherein nicht mehr in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (s.

Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2024.140 vom

18. Juni 2024 E. II. 1.2), womit der vom Kläger gezogenen Analogie

die Grundlage fehlt.

2.4 Zusammenfassend ist das

Versicherungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache sachlich

nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. BGE 135 V 153 E. 1.2 S. 155 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12. September

2011 E. 3.3). Das Dossier wird an das als zuständig erachtete Gericht weitergeleitet

(s. § 6 Kantonales Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG,

BGS 124.11). Gemäss den Vertragsbedingungen der Beklagten sind für Klagen aus

dem vorliegenden Versicherungsvertrag die ordentlichen Gerichte in [...] oder

diejenigen des schweizerischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers resp. der

anspruchsberechtigten Person zuständig (KB-Nr. 2 S. 19 R29). Der Kläger hat

Wohnsitz in [...], womit das Amtsgericht [...] resp. allenfalls der

Amtsgerichtspräsident sachlich zuständig sein dürfte (vgl. §§ 10 und 14 GO).

Die Angelegenheit ist daher an das Richteramt [...], Zivilabteilung, zu

überweisen.

3. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beklagte wiederum

hat in Verfahren nach Art. 73 BVG auch bei Obsiegen keinen Anspruch auf

Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Klage vom 18. Juli 2024 wird

nicht eingetreten.

2. Die Sache wird zuständigkeitshalber an

das Richteramt [...], Zivilabteilung, überwiesen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann