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Entscheid

VSKLA.2024.6

Berufsvorsorge / Anspruch auf Invalidenleistungen

12. Februar 2026Deutsch50 min

gekommen, weshalb ab 04/2006 die Arbeitsfähigkeit auf 80 % reduziert worden sei.

Source so.ch

Urteil vom 12. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey

Kläger

gegen

1. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle

Vetter-Schreiber

2. C.___ vertreten durch Rechtsanwältin Tania

Teixeira

3. D.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

/ Anspruch auf Invalidenleistungen (Klage vom 2. August 2024)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1963 geborene A.___ meldete

sich am 12. Dezember 2014 unter Hinweis auf eine Nierenunterfunktion bei der

IV-Stelle des Kantons Baselland zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle

[IV-Nr.] 2). Dr. med. E.___, leitende Ärztin Nephrologie, F.___, hielt in ihrem

Bericht vom 27. März 2015 (IV-Nr. 30) in diesem Zusammenhang fest, nach

Diagnose der Glomerulonephritis sei es beim Versicherten erstmalig zur

Peritoneal-Dialysepflicht 10/1991 bis zur ersten Transplantation 02/1993

gekommen. Dann sei im Transplantat bioptisch ein Rezidiv der Grunderkrankung

nachgewiesen worden und es sei zu einer kontinuierlichen langsamen

Nierenfunktionsverschlechterung und beginnenden urämischen Symptomen wie

verminderte Leistungsfähigkeit, vermehrte Müdigkeit, erhöhter Schlafbedarf,

Übelkeit, schmerzhafte Gichtanfälle, schwere schmerzhafte Beinödeme bei

nephrotischer Proteinurie und auch intermittierend depressiven Verstimmungen

gekommen, weshalb ab 04/2006 die Arbeitsfähigkeit auf 80 % reduziert worden sei.

Ab 28. Juli 2014 sei es zu einem vollständigen Transplantatversagen und

Wiederaufnahme der Dialysepflicht (Hämodialyse) gekommen. Ab da betrage die

Arbeitsunfähigkeit dauerhaft 50 % bei dreimal wöchentlich Dialysen während

3 – 4 Stunden. Ab 18. Dezember 2014 Beginn der Peritonealdialyse,

zudem sei der Versicherte aktiv auf der Warteliste für eine zweite

Nierentransplantation. In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit

Verfügung vom 22. Januar 2016 (IV-Nr. 37) ab 1. Juni 2015 eine halbe Rente

zu.

Aufgrund seiner Invalidität richtete die

B.___ dem Versicherten ab dem 22. Juli 2015 eine halbe Rente aus (BA I [Akten

der Beklagten 1] 1).

1.2 Im November 2018 konnte sich der

Versicherte einer Nierentransplantation unterziehen, worauf sich sein

Gesundheitszustand besserte (s. IV-Nr. 46). Aufgrund dessen hob die IV-Stelle

den Rentenanspruch mit Verfügung vom 28. April 2021 (IV-Nr. 66) per Ende Mai

2021 auf. Da der Versicherte jedoch bereits am 15. Dezember 2021 wieder

arbeitsunfähig wurde und aufgrund des Versagens seiner zweiten

Transplantatniere wieder chronisch hämodialysiert werden musste (s. IV-Nr. 101,

S. 3), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2022

(IV-Nr. 104) ab 1. Januar 2022 wiederum eine halbe Rente als Übergangsleistung

zu. Schliesslich sprach sie ihm mit Verfügung vom 7. September 2023 (IV-Nr. 130)

per 1. März 2022 eine ganze Rente zu.

2. Die B.___ stellte sich sodann

mit Schreiben vom 18. Mai 2022 (KB [Klagebeilage] 15) auf den Standpunkt, A.___

sei im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses nur zu 80 % versichert gewesen,

weshalb bloss ein Invaliditätsgrad von 37.5 % resultiert hätte. Somit seien die

Versicherungsleistungen zu Unrecht ausbezahlt worden, womit eine Rückforderung

in der Höhe von CHF 73'093.00 geltend gemacht werde. Zudem verneinte die B.___

auch betreffend zukünftige Leistungen ihre Leistungspflicht. Im Weiteren

lehnten die vom Vertreter des Klägers ebenfalls ins Recht gefassten C.___ und D.___

ihre Leistungspflicht ab.

3. A.___ (nachfolgend Kläger)

lässt am 2. August 2024 Klage gegen die B.___ (nachfolgend Beklagte 1), die C.___

(nachfolgend Beklagte 2) sowie die D.___ (nachfolgend Beklagte 3) erheben (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Beklagte 1 sei zu verurteilen, dem

Kläger ab dem 1. März 2022 eine ganze Rente auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 %

seit Klageeinreichung.

2. Es sei festzustellen, dass die von der

Beklagten 1 geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von CHF 73'093.00 nicht

besteht.

Eventualiter:

Die Beklagte 2 sei zu verurteilen, dem Kläger ab dem 21. Juli 2016 bis zum 31.

März 2021 eine halbe Rente und ab dem 1. März 2022 eine ganze Rente

auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinreichung.

Subeventualiter:

Die Beklagte 3 sei zu verurteilen, dem Kläger ab dem 21. Juli 2016 bis zum 31.

März 2021 eine halbe Rente und ab dem 1. März 2022 eine ganze Rente

auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinreichung.

- unter

Kosten- und Entschädigungsfolge -

4. Mit Klageantwort vom 9. Oktober

2024 (A.S. 29 ff.) schliesst die Beklagte 1 auf Abweisung der Klage.

5. Mit Klageantwort vom 10.

Oktober 2024 (A.S. 44 ff.) stellt die Beklagte 3 den Antrag, die Klage vom 2.

August 2024 sei abzuweisen, soweit sie sich gegen die Beklagte 3 richte.

6. Mit Klageantwort vom 14.

Oktober 2024 (A.S. 52 ff.) stellt die Beklagte 2 die Anträge, soweit sich die

Klage vom 2. August 2024 gegen die Beklagte 2 richte, sei diese vollumfänglich

abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des

Klägers.

7. Mit Replik vom 2. Dezember 2024

(A.S. 78 ff.) verweist der Kläger im Wesentlichen auf seine bisherigen

Ausführungen und hält an seinen gestellten Rechtsbegehren fest.

8. Mit Duplik vom 30. Januar 2025

(A.S. 104 ff) bzw. 10. Februar 2025 (A.S. 114 ff. und 120 ff.) lassen sich

die Beklagten abschliessend vernehmen.

9. Mit Verfügung vom 18. Februar

2025 (A.S. 129) werden die IV-Akten des Klägers eingeholt.

10. Mit Triplik vom 21. März 2025

(A.S. 136 f.) lässt sich der Kläger ebenfalls abschliessend vernehmen.

11. Mit Verfügung vom 28. Oktober

2025 (A.S. 142) werden dem Kläger sowie der B.___ im Rahmen des rechtlichen

Gehörs Gelegenheit gegeben, sich bis zum 18. November 2025 zu einer allfälligen

Verwirkung (s. Art. 35a Abs. 2 BVG in der seit 1. Januar 2021 geltenden

Fassung) des von der B.___ geltend gemachten Rückforderungsanspruchs zu

äussern.

12. Hierzu lassen sich die B.___

sowie der Kläger mit Eingaben vom 11. November 2025 (A.S. 145) und 8. Dezember

2025 (A.S. 152) vernehmen.

13. Auf die

Ausführungen der Parteien sowie der Beigeladenen in ihren Rechtsschriften wird

nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das

Versicherungsgericht ist zur

Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer versicherten

Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig (Art.

73.

Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über

die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

2.

2.1

2.1.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, wer im Sinne der IV zu mindestens

40.

% invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG).

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig der Eintritt der relevanten

Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse

daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die

Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben

sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der

Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet

denn auch keinen Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch (Art. 26 Abs. 3

BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f.).

Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im

bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Sie ist

berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf

das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat, etwa durch einen

Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des

Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle

(Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).

2.1.2

In der weitergehenden beruflichen

Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2

BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken wie Rechtsgleichheit etc. frei, den

Invaliditätsbegriff und / oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23

BVG zu definieren. Diese Bestimmung gilt mit anderen Worten im

überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten einer

Vorsorgeeinrichtung nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2

S. 69). Die Beklagten haben jeweils ein Vorsorgereglement erlassen

(fortan: Reglement, BA I [Akten der Beklagten 1] 4a; BA II [Akten der Beklagten

2]; BA III [Akten der Beklagten 3] 7).

Gemäss dem Reglement der Beklagten 1 vom

5.

Januar 2015 setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente voraus, dass die

versicherte Person zu mindestens 40 % invalid ist (§ 35 Reglement BA

I). Aus dem Reglement geht weiter hervor, dass die Invalidität vor Beendigung

des Versicherungsverhältnisses eingetreten sein muss (§ 15 Reglement BA I;

BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70). Das Reglement verweist betreffend die Beurteilung

der Invalidität auf Bundesrecht (§ 33 Reglement BA I). Diese besteht gemäss Art. 7 ATSG

in einem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem

in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für den reglementarischen

Rentenanspruch genügt es somit nicht, dass während des Vorsorgeverhältnisses

eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf eingetreten ist, sondern es muss

sich in dieser Zeit eine Erwerbsunfähigkeit entwickelt haben, bei welcher auch

die Arbeitsfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten

Verweistätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 V 65 E. 3.5

S. 70).

Sodann ergibt sich der Anspruch auf eine

Rente gemäss dem Reglement der Beklagten 2 vom 12. Dezember 2023 (Stand 1.

Januar 2014; abrufbar unter: https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/135) ab

einer Invalidität von 40 % (Art. 38 Abs. 2 Reglement BA II). Aus dem

Reglement geht weiter hervor, dass die Invalidität vor Beendigung des

Versicherungsverhältnisses eingetreten sein muss (Art. 13 Reglement BA II; BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70). Das Reglement verweist betreffend die Beurteilung der

Invalidität auf das IVG (Art. 38 Abs. 2 Reglement BA II). Somit ist ebenfalls

auf Art. 7 ATSG und BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70 (s. Abschnitt

hiervor) zu verweisen.

Des Weiteren ergibt sich der Anspruch

auf eine Rente gemäss dem Reglement der Beklagten 3 (Ausgabe 2011; BA III 7) bereits

ab einer Invalidität von 25 % (Art. 40 Reglement BA III). Aus dem betreffenden Reglement

geht weiter hervor, dass die Invalidität vor Beendigung des

Versicherungsverhältnisses eingetreten sein muss (vgl. Art. 5 Abs. 3 Reglement

BA III; BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70). Das Reglement umschreibt die Invalidität in

Art. 40 wie folgt: Anspruch auf eine Invalidenrente haben Personen, die

kumulativ: a) ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

der IV wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; und b) während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 25 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 25 % invalid (Art. 8 ATSG) sind und das ordentliche

Pensionierungsalter noch nicht erreicht haben; und d) die übrigen

Voraussetzungen nach Art. 23 BVG erfüllen. Im Übrigen ist ebenfalls auf Art. 7

ATSG und BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70 (s. Abschnitt hiervor) zu verweisen.

2.2

Die obligatorische Versicherung

der beruflichen Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art.

10.

Abs. 1 BVG). Sie endet grundsätzlich mit der Auflösung des betreffenden

Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 BVG); für die Risiken

Invalidität und Tod bleibt der Arbeitnehmer allerdings während eines Monats

nach Auflösung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht

bereits zuvor ein neues Vorsorgeverhältnis entsteht (Art. 10 Abs. 3 BVG).

Entsprechende Bestimmungen enthalten auch die Reglemente der Beklagten (vgl. § 2 Abs. 5 Reglement BA I; Art. 5 Abs. 4 Reglement BA II; Art. 5 Abs. 3 Reglement

BA III).

2.3

Der Zeitpunkt des Eintritts der

relevanten Arbeitsunfähigkeit (s. E. II. 2.1.1 hiervor) muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein.

Dieser Nachweis wird in der Regel, jedoch nicht zwingend durch echtzeitliche

ärztliche Atteste erbracht. Nachträgliche Annahmen und spekulative

Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte

medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen auf jeden Fall nicht aus.

Um einer retrospektiv attestierten Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein

echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen

Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit echtzeitlich dokumentiert

sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).

2.4

Für den Beginn des Anspruchs auf

eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten bei den

Beklagten 1 und 2 – wie vorgehend erwähnt – sinngemäss die entsprechenden

Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR

Dispositiv

831.20). Die versicherte Person muss demnach während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

gewesen sein (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), wobei der

Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Bei der

Beklagten 3 gilt hingegen – wie erwähnt – als Schwelle für den

Invaliditätseintritt eine Invalidität von 25 % und die versicherte Person muss

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

25 % arbeitsunfähig gewesen sein.

2.5 Ein Entscheid der IV ist für

eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das

invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete

Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend

war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer

gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.

Die Orientierung an der IV bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen

Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).

3.

3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend

unter anderem der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit und damit die Frage,

ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten 1, der Beklagten 2 oder der

Beklagten 3 versichert war.

Die Arbeitsunfähigkeit, welche während

des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, muss zur späteren Invalidität in

sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in einem direkten und engen Zusammenhang

stehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265). Der sachliche Zusammenhang ist

gegeben, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im

Wesentlichen derselbe ist, welcher während des Vorsorgeverhältnisses zur

Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die zeitliche Konnexität entfällt dann, wenn

die versicherte Person vorübergehend wieder arbeitsfähig wird (BGE 120 V 112 E. 2c/aa S. 117), d.h. wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer

angepassten Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten unter 20 %

gesunken ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63).

3.2 Während die Beklagte 1 in das

invalidenversicherungsrechtliche Verfahren, welches mit Verfügung vom

22. Januar 2016 und der Zusprechung einer halben Rente ab 1. Juni 2015

abgeschlossen wurde (IV-Nr. 37; s. E. I. 1 hiervor) miteinbezogen war und dem

Kläger in der Folge analog zur Invalidenversicherung eine halbe Rente ausrichtete,

waren die Beklagten 2 und 3 im betreffenden Verfahren nicht involviert. Die

invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades und des

Zeitpunkts der Entstehung des Rentenanspruchs bzw. des Beginns der Wartezeit

(Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. aArt. 29 Abs. 1 lit. b bzw.

28 Abs. 1 lit. b IVG [in der seit 1. Januar 2008 geltenden

Fassung]) sind daher für das Berufsvorsorgegericht – zumindest was die

Beklagten 2 und 3 anbelangt – nicht verbindlich (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_772/2014 vom 28. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen

und 9C_536/2009 vom 20. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 1). Dagegen ist die im IV-Verfahren involvierte Beklagte 1

rechtsprechungsgemäss im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG)

an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden, soweit die

konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV

entscheidend war. Das trifft in Bezug auf das Wartejahr in der Regel nicht zu,

wenn von einer verspäteten Anmeldung auszugehen ist und der Rentenbeginn nicht

durch den Ablauf des Wartejahres, sondern durch die 6 Monate ab Anmeldung

gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_679/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.1 und 4.2). So verhält es sich auch im

vorliegenden Fall, denn die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 22. Januar

2016 aus, der Versicherte sei seit Jahren in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich

eingeschränkt, die Anmeldung sei am 12. Dezember 2014 eingegangen und die

Leistungen würden somit ab 1. Juni 2015 ausgerichtet (vgl. IV-Nr. 37 S. 4 f.).

Damit war der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % für den IV-Entscheid

vom 22. Januar 2016 nicht entscheidend, da für den Rentenbeginn auf die

Anmeldung, welche im Dezember 2014 erfolgt war, abgestellt wurde. Dies bedeutet

im Resultat, dass das Versicherungsgericht den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im

vorliegenden Fall – auch gegenüber der Beklagten 1 – im Rahmen von Art. 23

lit. a BVG nicht nur unter dem Aspekt einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu

prüfen hat.

4. Zur Beurteilung des strittigen

Sachverhalts (s. E. II. 3.1 hiervor) sind im Wesentlichen folgende Unterlagen

von Belang:

4.1 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH

für Innere Medizin und Nephrologie, Leitender Arzt für Nephrologie F.___, hielt

mit Schreiben vom 3. April 2006 (IV-Nr. 3) zuhanden des Klägers fest: «Ich

bestätige Ihnen, dass wir Ihnen aus gesundheitlichen Gründen eine

grundsätzliche Reduktion Ihres Arbeitspensums auf 80 % empfehlen. Diese

Reduktion ist nicht dringend, Sie können die Situation mit Ihrem Arbeitgeber

besprechen und gemeinsam den richtigen Zeitpunkt finden.»

4.2 Im Arbeitszeugnis vom 28.

September 2009 (BA II 1) hielt der Verein H.___ zuhanden des Klägers im

Wesentlichen fest, der Kläger sei beim H.___ vom 1. September 2008 bis 30. Juni

2009 mit einem 80%-Pensum als Geschäftsleiter tätig gewesen. Ihm sei es mit

Einsatzbereitschaft gelungen, das Angebot für die Invalidenversicherung auf

eine solide Basis zu stellen, so dass dieser Leistungsauftrag qualitativ sehr

gut und quantitativ gut erfüllt worden sei. Besonders sei hervorzuheben, dass der

Kläger mit unternehmerischem Geschick erfolgreich eine Kostenrechnung

(Budgetierung und Erfolgsrechnung) für die zwei verschiedenen Leistungsaufträge

umgesetzt habe. Er sei für 14 Teammitglieder verteilt auf knapp 650 Stellenprozente

verantwortlich gewesen und habe sich insbesondere für die Weiterbildung der

Mitarbeitenden eingesetzt. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis auf eigenen

Wunsch per 30. Juni 2009 gekündigt.

4.3 Im Arbeitszeugnis der I.___ vom

23. Februar 2011 (BA II 2) wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei vom

1. Oktober 2009 bis 31. März 2011 als [...] bei der J.___ tätig gewesen. Bis

zum 31. März 2010 habe er mit einem Vollzeitpensum gearbeitet, welches er im

Anschluss auf eigenen Wunsch auf 80 % reduziert habe. Er habe sich seit

seinem Eintritt ein fundiertes Fachwissen und abgerundete Erfahrung in seinem

Aufgabengebiet angeeignet. Dank seiner raschen Auffassungsgabe habe er sich

auch schnell in neuen und komplexen Aufgabenstellungen zurechtgefunden. Auch

bei grossem Arbeitsvolumen sei er ausdauernd und konzentriert vorgegangen.

Besonders hervorzuheben sei sein Organisationstalent und sein jederzeit sauber

geführtes Dossierportfolio, dank dem er stets den Überblick über seine Fälle

behalten habe. Er habe qualitativ und quantitativ eine konstant sehr gute Leistung

erbracht. Der Kläger verlasse das Unternehmen per 31. März 2011 auf eigenen

Wunsch, um sich einer neuen beruflichen Herausforderung zu stellen.

4.4 Im Arbeitszeugnis der K.___ vom

31. Oktober 2012 (BA II 3) wurde festgehalten, der Kläger habe vom 1. April

2011 bis 31. Oktober 2012 als Arbeitscoach in den L.___ gearbeitet. Er

habe sich rasch in den Tätigkeitsbereich des Arbeitscoach einarbeiten können

und habe die Aufgaben im Bereich des M.___ und N.___ schon nach kurzer Zeit

selbständig übernommen. Mit seinen Leistungen sei man jederzeit sehr zufrieden

gewesen. Der Kläger verlasse das Unternehmen heute auf eigenen Wunsch.

4.5 Auf der Eintrittsmeldung

zuhanden der Beklagten 1 vom 29. November 2012 (BA I 5) beantwortete der Kläger

die Frage, «Sind sie zur Zeit voll arbeitsfähig» mit «Ja». Unter «Krankheiten,

Beschwerden» gab er ein Nierenleiden seit 1983 sowie eine Nierentransplantation

von 1993 an. Die letzte Konsultation bei Dr. med. G.___, F.___, sei am 29.

Oktober 2012 gewesen.

4.6 Mit Bericht vom 4. März 2015

(IV-Nr. 28) diagnostizierte Dr. med. O.___, Innere Medizin FMH, eine mebrano

proliferative Glomerulonephritis mit Niereninsuffizienz, rezidivierend im

Transplantat. Der Kläger sei durch die Niereninsuffizienz in der

Arbeitsfähigkeit sicher reduziert, vor allem was die Leistungsfähigkeit

anbelange. Die Arbeitszeit dürfte reduziert sei. Es sei von einer verminderten

Leistungseinschränkung von 50 % auszugehen.

4.7 Dr. med.

E.___, Leitende Ärztin Nephrologie F.___, stellte mit Bericht vom 27. März 2015

(IV-Nr. 30) folgende Diagnosen:

1. Membranoproliferative Glomerulonephritis

Typ1, ED 13. Mai1982

2. Arterielle Hypertonie mit hypertensiver

Kardiopathie seit Jahren

3. Rezidivierende Arthritis urica, ED 1999

4. Verdacht auf Morbus Crohn, 09/2012

5. Rezidivierende depressive Verstimmungen,

ED 2001

6. Restless legs syndrome, ED 08/2013

Nach der Diagnose der Glomerulonephritis

sei es im Oktober 1991 zur erstmaligen Peritoneal-Dialysepflicht bis zur ersten

Transplantation im Februar 1993 gekommen. Dann sei im Transplantat ein Rezidiv

der Grunderkrankung bioptisch nachgewiesen worden und es sei zu einer

kontinuierlichen langsamen Nierenfunktionsverschlechterung und beginnenden

urämischen Symptomen wie verminderter Leistungsfähigkeit, vermehrter Müdigkeit,

erhöhtem Schlafbedarf, Übelkeit, schmerzhaften Gichtanfällen, schweren

schmerzhaften Beinödemen bei nephrotischer Proteinurie und auch intermittierend

depressiven Verstimmungen gekommen, weshalb ab 04/2006 die Arbeitsfähigkeit auf

80 % reduziert worden sei. Sodann sei es ab dem 28. Juli 2014 zu einem vollständigen

Transplantatversagen und Wiederaufnahme der Dialysepflicht (Hämodialyse)

gekommen. Ab da habe die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft 50 % betragen bei dreimal

wöchentlich Dialysen während 3 - 4 Stunden. Ab 18. Dezember 2014

Beginn der Peritonealdialyse, der Kläger sei aktiv auf der Warteliste für eine

zweite Nierentransplantation. Aktuell sei dem Kläger eine Arbeit von 4 Stunden

täglich zumutbar, kein Tragen von schweren Lasten und maximal kurzes Heben von

10 - 15 kg. Die aktuelle Arbeitstätigkeit entspreche dem Belastungsprofil.

4.8 Mit Stellungnahme

vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 31) hielt Dr. med. P.___, Facharzt für Arbeitsmedizin,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, dem Kläger seien leichte

wechselbelastende Arbeiten mit einem Gewichtslimit von 15 kg in einem Pensum

von 50 % zumutbar. Seit 1. April 2006 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80

%, seit 22. Juli 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte könne übernommen werden. Die

vorliegenden medizinischen Berichte seien gut begründet und nachvollziehbar.

Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich.

4.9 Mit Bericht vom 17. September

2019 (IV-Nr. 46) hielt Dr. med. Q.___, FMH Nephrologie

und Innere Medizin, fest, beim Kläger bestehe ein Status nach

Leichennierentransplantation vom 28. November 2018. Aktuell gebe der Kläger

keine Beschwerden an bei gut funktionierendem Nierentransplantat. Es bestehe

eine gute Leistungsfähigkeit.

4.10 Dr. med. Q.___, FMH Nephrologie

und Innere Medizin, führte mit Bericht vom 19. Juli 2022 (IV-Nr. 101, S.

3) aus, seit dem 15. Dezember 2021 müsse der Kläger wegen des Versagens seiner

zweiten Transplantatniere (Transplantation 2018) wieder chronisch

hämodialysiert werden. Im Rahmen seiner Nierenkrankheit habe der Kläger

zahlreiche Infekt- und Gefässkomplikationen durchgemacht, welche auch zu

prolongierten Hospitalisationen und langen Rehabilitationsaufenthalten

(02/2022) geführt hätten. Aktuell gehe es ihm jedoch stetig besser und es zeige

sich eine zunehmend stabile Situation, unter den dreimal wöchentlichen

Hämodialysen. Aktuell bestehe seit dem 14. März 2022 eine 80%ige

Arbeitsunfähigkeit.

4.11 Im Austrittsbericht des F.___ vom

14. Oktober 2022 (IV-Nr. 109, S. 3) wurden im Wesentlichen folgende

Diagnosen gestellt:

1. Verdacht auf sekundären

Hyperparathyreoidismus

·

Nebenschilddrüsenszintigrafie

und SPECT/CT: Nachweis eines rechtsseitig gelegenen, 8,8 x 5,5 x 19,7 mm

messenden metabolisch aktiven Nebenschilddrüsenadenoms

·

13. Oktober 2022

Totale Parathyreoidektomie (2 x rechts, 2 x links)

2. Dialysepflichtige Niereninsuffizienz

4.12 Mit Stellungnahme vom 20. Januar

2023 (IV-Nr. 112) hielt Dr. med. P.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, fest,

aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei eine Verschlimmerung des

Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Das

Arbeitsverhältnis sei mittlerweile per 8. Dezember 2022 aufgelöst worden. Die

vorliegenden medizinischen Unterlagen bestätigten eine dialysepflichtige

Niereninsuffizienz seit 15. Dezember 2021 aufgrund Abstossungsreaktion nach 2

Nierentransplantationen. Aufgrund dieser schweren Erkrankung und der

Multimorbidität sowie dem schlechten Allgemeinzustand seien die

Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden Ärzte seit 2021 nachvollziehbar und

könnten direkt für die neue Rentenberechnung verwendet werden.

5.

5.1 Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von

Art. 23 lit. a BVG ist – wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs.

1 lit. b IVG – eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem

Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese

muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4, Urteil des

Bundesgerichts 9C_616/2021 E. 2.1 m.H.). Vorliegend ist demnach von Belang, ob

die relevante

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während der Zeit, in der der Kläger

bei der Beklagten 1, der Beklagten 2 oder der Beklagten 3 versichert war, eingetreten

war. Aus den Akten und den Rechtsschriften ergeben sich folgende

Versicherungszeiten: Aufgrund seiner Tätigkeit vom Dezember 2001 bis August

2008 für die R.___, [...], war der Kläger bei der Beklagten 2 versichert

(einschliesslich der bis Ende September 2008 dauernden Nachdeckungsfrist; vgl.

Art. 10 Abs. 3 BVG; KB 2). Sodann war der Kläger vom 1. Oktober 2009 bis

am 31. März 2011 über seine Anstellung bei der I.___ sowie vom 1. April

2011 bis am 31. Oktober 2012 (bzw. Ende November 2012; vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG)

über seine Anstellung bei den K.___ bei der Beklagten 3 vorsorgeversichert (BA

III 1 und KB 3). Schliesslich war der Kläger durch seine Anstellung bei der J.___

ab 1. November 2012 (IV-Nr. 48, S. 3 und KB 1) bis 30. Juni 2023 (IV-Nr.

119, S. 3; bzw. bis Ende Juli 2023; vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG) bei der Beklagten

1 versichert.

5.2

5.2.1 Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist nur dann

anspruchserheblich, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die

fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1; 141 V

281 E. 2.1 m. H.). Es muss somit ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4

Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG vorliegen. Bei der Prüfung des Eintrittszeitpunkts

einer relevanten Leistungseinbusse von 20 % sind die gesamten Umstände des

konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des

Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die

Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder

Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der Arbeitgeber eine Leistungseinbusse bemerkt

hätte, reicht nicht. Die Leistungseinbusse muss vielmehr arbeitsrechtlich –

durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder

Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende

gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle – in Erscheinung treten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 18. Juli 2012, 9C_39412012, E. 3.1.1; Urteil des

Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 9C_362/2012, E. 5.2.1). Mit Bezug auf die

Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel

von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser

Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei

Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand

während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien

gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als

objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine

Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn

die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als

Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen

des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung

unwahrscheinlich war (Urteil des Bundesgerichts 9C_944/2012 vom 10. Juli 2013,

E. 1.1.3, BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

5.2.2 Gemäss

vorerwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterbricht eine

Arbeitsfähigkeit über 80 % den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher

Arbeits-unfähigkeit und späterer Invalidität, wenn die Einsatzfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (Urteile

9C_147/2017 vom 20. Februar 2018, 9C 569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2, 9C

115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2, 9C 142/2016 vom 9. November 2016

E. 3.2). Soll diese Vermutung umgestossen werden, müsste dies mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Wo das Gesetz

es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten

Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Diese

Bestimmung verteilt die Beweislast für alle Forderungsstreitigkeiten gestützt

auf Bundesrecht und legt fest, welche Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu

tragen hat (BGE 127 III 519 E. 2a S. 521). Überdies leitet sich daraus das

Recht auf Beweis und Gegenbeweis von noch nicht erstellten rechtserheblichen

Tatsachen ab (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317; Urteil 4C.39/2002 vom 30. Mai

2002 E. 2a). Art. 8 ZGB regelt aber nicht die Beweiswürdigung und schliesst

insbesondere eine antizipierende Beweiswürdigung nicht aus (BGE 127 III 519 E. 2a S. 522, 126 III 315 E. 4a S. 317; Urteil 9C_649/2007 vom 23. Mai

2008 E. 3). Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle

Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (BGE 117 V 261 E. 3 S.

264; Urteil 9C_381/2007 vom 23. September 2008 E. 2.1). Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre

Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn

des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt

hierfür die Beweislast (Art. 8 ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1

mit Hinweisen).

5.2.3 Es ist aber auch zu beachten,

dass nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst

nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit, für sich alleine nicht ausreichen, um gestützt darauf den

Beginn einer relevanten psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzulegen. Vielmehr müssen die

negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit echtzeitlich

dokumentiert sein, um einer solchen retrospektiv attestierten

Arbeitsunfähigkeit folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).

Eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der Arbeitgeber

eine Leistungseinbusse bemerkt hätte, reicht nicht. Die Leistungseinbusse muss

arbeitsrechtlich – durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender

Feststellung oder Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem

Rahmen fallende gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle – in Erscheinung treten

(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2012, 9C_39412012, E. 3.1.1;

Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 9C_362/2012, E. 5.2.1). Zu den für

die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in

der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die

Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll

vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung

bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen

werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit.

5.3 Im Rahmen von Art. 23 BVG ist

einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit entscheidend, unabhängig

davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf

Invalidenleistungen entsteht. Demnach ist nachfolgend unter Einbezug sämtlicher

Akten zu prüfen, ob beim Kläger während der Versicherungsverhältnisse mit der

Beklagten 1, der Beklagten 2 oder der Beklagten 3 eine Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 20 % eingetreten war.

5.3.1 Wie in E. II. 2.3 hiervor

ausgeführt, wird der Nachweis des Zeitpunktes des Eintritts der relevanten

Arbeitsunfähigkeit in erster Linie durch echtzeitliche ärztliche Atteste

erbracht. Im Zeitraum, in welchem der Kläger bei der Beklagten 2 versichert war

– vom Dezember 2001 bis September 2008 – liegt als echtzeitlicher Arztbericht

einzig das Schreiben von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und

Nephrologie, Leitender Arzt für Nephrologie F.___, vom 3. April 2006 (s. E. II.

4.1 hiervor) vor. Aufgrund des Wortlauts des betreffenden Schreibens erscheint

es fraglich, ob es sich hierbei um eine attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

und nicht vielmehr um eine ärztliche Empfehlung handelte. Dem Kläger wurde darin

«eine grundsätzliche Reduktion [seines] Arbeitspensums auf 80 %» empfohlen,

wobei Dr. G.___ ausdrücklich Folgendes festhielt: «Diese Reduktion ist nicht

dringend, Sie können die Situation mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und

gemeinsam den richtigen Zeitpunkt finden». Zwar reduzierte der Kläger ab August

2006 das bisherige bei der R.___ ausgeübte Vollpensum unbestrittenermassen auf

ein 80%-Pensum (s.a. Auszug aus dem individuellen Konto des Klägers; IV-Nr.

13). Aber diesbezüglich ist nicht erstellt, dass der Kläger vor der

Pensumsreduktion vom 1. August 2006 durch gehäufte krankheitsbedingte Absenzen

aufgefallen oder aber arbeitsrechtlich manifest eine Leistungseinbusse

sinnfällig geworden wäre. So braucht es gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die

Pensumsreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist (Urteil 9C_394/2012 vom

18. Juli 2013 E. 3.1.2 mit weiteren Verweisen), weil zum Beispiel die weitere

Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des

Gesundheitszustands möglich wäre (BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345; Urteil

9C_452/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.1 f.). Von einer echtzeitlichen

Bestätigung kann abgesehen werden, wenn andere Umstände (krankheitsbedingte

Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion etc.) den Schluss nahelegen, dass die

Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen

Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene

(sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteile 9C_765/2018 vom 6. Mai

2019 E. 3.3.2; 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2.2 und 9C_419/2013 vom 9.

Januar 2014 E. 2.3). Im Lichte dessen vermag die im vorliegenden Fall erfolgte

Pensumsreduktion aufgrund der Umstände sowie mangels eines echtzeitlichen

Arbeitsunfähigkeitsattests keine berufsvorsorgerechtlich relevante

Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Hinzu kommt, dass der Kläger gemäss seinem

Lebenslauf (in IV-Akten) vom April 2006 bis April 2007 einen Zertifikatskurs

«Strategien Sozialer Kompetenz» an der S.___» absolviert hatte (vgl. IV-Nr. 4).

In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

hinzuweisen, wonach eine Unterbrechung des – für die Bejahung des

Vorsorgeanspruches erforderlichen – engen zeitlichen Zusammenhangs nicht nur

anzunehmen ist, wenn die versicherte Person während einer bestimmten Zeit

wieder in ihrer angestammten, dem Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden

Tätigkeit arbeitsfähig ist, sondern auch dann, wenn sie in der Lage ist, eine

Ausbildung zu absolvieren, die sie in gleichem Mass wie die Ausübung einer

zeitlich uneingeschränkten, den Leiden angepassten Arbeitstätigkeit beansprucht

(vgl. EVG-Urteil B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweis). Aufgrund

der von April 2006 bis April 2007 absolvierten Weiterbildung des Klägers ist davon

auszugehen, dass er trotz Pensumsreduktion auf 80 % weiterhin in der Lage war,

faktisch ein Pensum von mehr als 80 % auszuüben, was ebenfalls gegen eine

gesundheitsbedingte Pensumsreduktion spricht. Zwar ist eine Reduktion des

Arbeitspensums aus mutmasslich gesundheitlichen Gründen ein gewichtiges Indiz

für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 27/00 vom 10. Oktober 2001 E.

5), genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer

funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus

einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende

Gründe bestehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben

oder eine berufsbegleitende Weiterausbildung zu absolvieren (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts B 34/05 vom 8. Juni 2006 E. 3.2). Es braucht

grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die

Pensenreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist (Urteil 9C_368/2008 vom

11. September 2008 E. 3.1 und 4.3; vgl. auch BGE 129 V 150 E. 1 und 3 S. 151

ff.). Wie sodann in E. II. 5.2.3 hiervor festgehalten, reichen nachträgliche

Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren

rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, für sich

alleine nicht aus, um gestützt darauf den Beginn einer relevanten psychisch

begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit festzulegen. Dementsprechend können aus dem Bericht von Dr. med.

E.___, Leitende Ärztin Nephrologie F.___, vom 27. März 2015 (IV-Nr. 30) sowie der

Stellungnahme des RAD-Arztes vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 31), worin ab April

2006 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen wurde, keine

weiterführenden Schlüsse gezogen werden. So stützten sich offenbar beide

Berichte lediglich auf das vorgenannte Schreiben von Dr. med. G.___ vom 3.

April 2006, zumal die genannten Ärzte in ihren Bericht keine eigene Beurteilung

des damaligen medizinischen Sachverhalts vornehmen.

Zusammenfassend erscheint somit eine

während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 2 – vom Dezember 2001 bis

September 2008 – eingetretene relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so dass die Beklagte 1 den

diesbezüglichen Beweis nicht zu erbringen vermag (vgl. zur Beweislast E. II.

5.2.2 hiervor).

5.3.2 Selbst wenn man davon ausginge,

während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 2 sei beim Kläger eine

relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 % eingetreten, so wurde der zeitliche

Konnex zwischen dieser möglichen ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der

späteren Invalidität – welche unbestrittenermassen per 1. Juni 2015 eingetreten

ist (vgl. E. I. 1. hiervor) – nach Ende des Versicherungsverhältnisses mit der

Beklagten 2 unterbrochen, wie nachfolgend darzulegen ist. Hierzu sind vorab die

aktenkundigen Arbeitspensen des Klägers aufzuführen:

·

Dezember 2001 bis

August 2008: T.___ (Behindertenwerkstätte, R.___) als Leiter der Abteilung

Montage – Pensum 100 %, ab 1. August 2006 Pensum 80 % (s. E. II.

5.3.1 hiervor)

·

September 2008 bis

Juni 2009: H.___ [...] (H.___) als Geschäftsleiter – Pensum 80 % (s. Arbeitszeugnis

H.___ [...] vom 28. September 2009; BA II 1)

·

Oktober 2009 bis

März 2011: I.___ als [...] auf der IV-Stelle – Pensum 100 %, ab 1. April

2010 Reduktion Pensum auf 80 % auf eigenen Wunsch (s. Arbeitszeugnis vom 23.

Februar 2011 (BA II 2)

·

April 2011 bis

Oktober 2012: K.___ im L.___ als Arbeitscoach – Pensum nicht aktenkundig.

·

Ab November 2012:

bei der J.___ als Tätigkeiten [...] – Pensum 80 % (s. Arbeitsvertrag vom 18.

September 2012 in IV-Akten; IV-Nr. 48, S. 3), ab 22. Juli 2014 Pensum 50 %

(vgl. IV-Nr. 48, S. 7).

Wie aus den in E. II. 4.2 - 4.4 hiervor

aufgeführten Arbeitszeugnissen ersichtlich, wurde dem Kläger von seinen

damaligen Arbeitgebern – H.___ [...], I.___, K.___ – stets eine sehr gute

Arbeitsleistung attestiert. Im Arbeitszeugnis der I.___ vom 23. Februar 2011

wurde darauf hingewiesen, der Kläger habe ab Stellenantritt vom 1. Oktober 2009

bis zum 31. März 2010 in einem Vollzeitpensum gearbeitet, welches er im

Anschluss auf eigenen Wunsch auf 80 % reduziert habe. Auch bei grossem

Arbeitsvolumen sei er ausdauernd und konzentriert vorgegangen. Er habe

qualitativ und quantitativ eine konstant sehr gute Leistung erbracht. Gestützt

auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Kläger das vom 1. Oktober

2009 bis 31. März 2010 ausgeübte Vollpensum ohne Leistungseinbussen ausüben

konnte. Zudem gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die danach per 1. April

2010 vorgenommene Reduktion auf ein 80%-Pensum aus gesundheitlichen Gründen

erfolgte. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich beim vorerwähnten

Schreiben von Dr. med. G.___ vom 3. April 2006 um ein Attest gehandelt hätte, worin

die Arbeitsfähigkeit des Klägers auf 80 % festgelegt worden wäre, könnte dieses

Schreiben für eine vier Jahr später erfolgte Pensenreduktion kein gewichtiges

Indiz mehr für eine gesundheitsbedingte Reduktion darstellen. Aus dem Gesagten

lassen sich demnach folgende Schlüsse ziehen: Wie in E. II. 5.2.2. hiervor

dargelegt, unterbricht eine Arbeitsfähigkeit über 80 % den zeitlichen Konnex zwischen

ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität, wenn die

Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert.

Dies war mit dem vom Kläger vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010

ausgeübten 100%-Pensum erfüllt. Da der Kläger in diesem Zeitpunkt nicht mehr

bei der Beklagten 2, sondern bei der Beklagten 3 versichert war (s. E. II. 5.1

hiervor), kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass eine

Leistungspflicht der Beklagten 2 auch aus diesem Grund zu verneinen ist. Wie

sodann dargelegt, gibt es keine rechtsgenüglichen Hinweise dafür, dass die während

des Arbeitsverhältnisses mit der I.___ per 1. April 2010 wiederum

vorgenommene Pensenreduktion auf 80 % aus gesundheitlichen Gründen erfolgt war.

Ebenso ergeben sich aus den Akten keine anderweitigen Hinweise dafür, dass

während dem Arbeitsverhältnis mit der K.___ vom April 2011 bis Oktober 2012 arbeitsrelevante

gesundheitliche Einschränkungen vorlagen. Hierzu kann auf das Arbeitszeugnis

der K.___ verwiesen werden (s. E. II. 4.4 hiervor). Somit ist auch die

Leistungspflicht der Beklagten 3 zu verneinen.

Eine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % ist demnach erst ab 28. Juli 2014

erstellt, als es beim Kläger zu einem vollständigen Transplantatversagen und

Wiederaufnahme der Dialysepflicht (Hämodialyse) kam, mit einer daraus folgenden

längerdauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Damit ist die Leistungspflicht der

Beklagten 1 ab 22. Juli 2015 (s. E. I. 1 hiervor) grundsätzlich erstellt.

6.

6.1 Nachdem die Leistungspflicht der

Beklagten 1 aufgrund des vom 1. November 2012 bis Ende Juli 2023 (s. E. II. 5.1

hiervor) dauernden Versicherungsverhältnisses zu bejahen ist, ist die Beklagte

– gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 7. September 2023, worin

dem Kläger per 1. März 2022 eine ganze Rente zugesprochen wurde (s. E. I.

1.2 hiervor) – ab dem 1. März 2022 grundsätzlich ebenfalls leistungspflichtig.

So war die Beklagte 1 im betreffenden IV-Verfahren wiederum involviert. Zudem bestreitet

sie den Beginn der Invalidität nicht. Es ist jedoch zu

beachten, dass der Kläger – wie vorgehend dargelegt – zu Beginn der relevanten

Arbeitsunfähigkeit am 28. Juli 2014 in einem 80%-Pensum tätig war. Dagegen ging

die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrades in allen

Rentenverfügungen stets von einem im Gesundheitsfall ausgeübten Vollpensum aus.

6.2

6.2.1 Die Invalidenversicherung legte den

Invaliditätsgrad des Klägers in der Verfügung vom 7. September 2023 wie folgt

fest: 80 % vom 15. Dezember 2021 bis Ende 2022 und 100 % ab 1. Januar 2023 (IV-Nr.

130). Die Beklagte 1 definiert den Invaliditätsgrad in ihrem Vorsorgereglement

nicht weiter als im BVG bzw. in der Invalidenversicherung (Art. 23 BVG

bzw. Art. 8 ATSG). Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen

Vorsorge ist aber nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung

vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,

unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich

bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 134 f.). Die Höhe der

konkreten Salarierung spielt diesbezüglich keine Rolle (MARKUS MOSER,

Teilzeitarbeitsbedingte Anwendungsprobleme im Leistungsbereich der beruflichen

Vorsorge, AJP 2001 S. 1182). Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum,

besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz

gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder

könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem

berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung

(100 % – Beschäftigungsgrad) verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1, BGE 141 V 127

E. 5.3.2 S. 135 mit weiteren Hinweisen). Demgemäss lässt sich nicht in

jedem Fall folgern, eine Leistung sei bei Eintritt eines Versicherungsfalles

nicht geschuldet, wenn der Lohn unverändert weiter fliesst (vgl. BGE 129 V 132

E. 4.3.1 S. 141 f.).

6.2.2 Hat die Invalidenversicherung

(IV) die Invalidität einer teilzeitlich erwerbstätigen Person mittels der

gemischten Methode berechnet (im Bereich der Erwerbstätigkeit nach der

allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und im Haushaltsbereich nach der spezifischen

Methode des Betätigungsvergleichs), sind die Vorsorgeeinrichtungen

grundsätzlich an denjenigen Invaliditätsgrad gebunden, den die IV für den

erwerblichen Teil ermittelt hat (so bereits BGE 120 V 106 E. 4b S. 110).

Denn die IV-Stelle prüft(e) immer, auf welche Grundlagen (Vollzeitbeschäftigung

oder Teilzeitbeschäftigung) sich die ärztlichen Angaben zur

Arbeits(un)fähigkeit beziehen. Eine auf eine Vollzeitbeschäftigung bezogene

50%ige Arbeitsfähigkeit gestattet beispielsweise eine Teilzeitbeschäftigung von

50 %. Soweit vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Erwerbstätigkeit in

diesem Umfang ausgeübt wurde und diese weiter ausgeübt würde, kann sich daraus

keine erhebliche Einschränkung bzw. Invalidität ergeben (BGE 144 V 63 E. 5.2).

6.2.3 Davon zu unterscheiden ist

derjenige Sachverhalt, bei dem das von der IV-Stelle festgesetzte

(hypothetische) erwerbliche Arbeitspensum nicht mit demjenigen übereinstimmt,

das die versicherte Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache

zur Invalidität geführt hat, ausübte. Dieser Sachverhalt liegt dem vorliegenden

Fall wie auch dem Urteil 9C_403/2015 vom 23. September 2015 zugrunde. Dort

ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum

(IV-Grad von 50 % [bei verbleibender 50%iger Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit]), während sich die berufsvorsorgerechtliche Deckung resp. das

Arbeitspensum bei Eintritt des Gesundheitsschadens auf 75 % belief. Gemäss

Bundesgericht ist auch diesfalls nicht die Invalidität im Rahmen einer

Vollzeit- resp. Mehrzeitbeschäftigung relevant, sondern die Invalidität im

zeitlichen Rahmen der Erwerbstätigkeit, die im massgebenden Zeitpunkt nach Art.

23 lit. a BVG ausgeübt wurde (BGE 144 V 63 E. 5.3). Bei teilzeitlich

erwerbstätigen Versicherten ist in der beruflichen Vorsorge stets der

Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend, und zwar lediglich im Rahmen

(und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten

Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich

relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine Aufrechnung der

Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit erfolgt – auch

nach Inkrafttreten der «neuen» Fassung des Art. 27 bis IVV (SR

831.201) am 1. Januar 2018 – nicht (BGE 144 V 63 E. 6.2, 6.3.2 und 7 mit

Hinweisen; bestätigt mit SVR 2023 BVG Nr. 19 S. 64, 9C_123/2023 E. 3.5). Das

gilt somit auch im vorliegenden Fall.

Demnach ist das von der

Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das die Beklagte 1

grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterzurechnen

und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter)

eine neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchzuführen. Dies steht einer

Bindungswirkung nicht entgegen (vgl. BGE 144 V 63 E. 6.3.3). In

concreto bedeutet dies, dass das (hypothetische) Valideneinkommen gemäss der

IV-Verfügung vom 7. September 2023 in der Höhe von CHF 137'492.00 auf das

vom Kläger tatsächlich ausgeübte 80%-Pensum herunterzurechnen ist, was einen

Betrag von CHF 109'993.60 ergibt. Unter Heranziehung des

Invalideneinkommens von CHF 26'976.00 ab 15. Dezember 2021 bzw. CHF 0.00

ab 1. Januar 2023 ergibt dies ab 15. Dezember 2021 einen Invaliditätsgrad

von 75 % und ab 1. Januar 2023 einen Invaliditätsgrad von 100 %. Somit hat

der Kläger – wie von ihm beantragt – ab 1. März 2022 Anspruch auf eine

ganze Rente der Beklagten 1 (vgl. § 35 Reglement, Stand 1. Januar 2021; BA

I 4c).

7.

7.1 Im Lichte der vorgehenden

Ausführungen ist der Beklagten 1 insofern Recht zu geben, dass auch der ab 22.

Juli 2015 von der Beklagten 1 damals anerkannte Rentenanspruch bzw. der damals

von der IV-Stelle errechnete Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. IV-Nr. 37, S. 3) gestützt

auf ein 80%-Pensum hätte errechnet werden müssen. Das in der damaligen

Verfügung errechnete Valideneinkommen von CHF 131'320.00 ergibt unter

Berücksichtigung eines 80%-Pensums einen Betrag von CHF 105'056.00. Daraus

resultiert unter Heranziehung des damaligen Invalideneinkommens von CHF 65'660.00

ein Invaliditätsgrad von 37.5 % und damit kein Rentenanspruch (vgl. § 35 Reglement

vom 5. Januar 2015; BA I 4a).

7.2 Somit ist nachfolgend zu prüfen,

ob die Beklagte 1 die dem Kläger vom 21. Juli 2016

bis 31. März 2021 ausbezahlten Rentenleistungen von total CHF 73'093.00 –

wie von ihr geltend gemacht – gestützt auf Art. 35a BVG zurückfordern kann. Der

geltend gemachte Betrag errechnet sich im Lichte des Beschlusses der Beklagten

1 vom 4. März 2016 (BA I 1) wie folgt: CHF 461.00 für Juli 2016, danach 56 Monate

x CHF 1'297.00 = CHF 73'093.00. Wie aus dem genannten Beschluss ersichtlich,

erfolgte die Auszahlung der Pensionskassenrente erst per 21. Juli 2016, weil

bis zum 20. Juli 2016 ein Anspruch auf Krankentaggeld bestand.

7.2.1 Die Bestimmung von Art. 35a BVG

ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49

Abs. 2 Ziff. 4 BVG). Sie bezieht sich nach ihrer Zielsetzung und systematischen

Stellung auf Vorsorgeleistungen im engen Sinne, d.h. auf Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Für den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG

sind folgende Elemente relevant: In erster Linie muss es sich bei der

erbrachten Leistung um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG

handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Leistung gestützt auf ein

berufsvorsorgerechtliches Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen

Anspruchsgrundlage beruhend, ausgerichtet wurde. Dieser Punkt engt den

Anwendungsbereich von Art. 35a BVG im Vergleich zu jenem des Art. 25 ATSG ein,

was der spezifischen rechtlichen Konzeption der beruflichen Vorsorge Beachtung

schenkt. Schliesslich verlangt Art. 35a BVG, dass die Leistung zu Unrecht –

d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich

weggefallenem Grund – als eine vermeintliche Versicherungsleistung aus

berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis entrichtet wurde. Dabei kann eine

Rückforderung bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug erfolgen (BGE 142 V 358 E. 6.1 f. mit Hinweisen, BGE 142 V 20 E. 3.2.1; Urteile

9C_588/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1.1 und 3.2 mit Hinweisen; 9C_894/2010 vom

21. März 2011 E. 3.2). Ein Rückkommenstitel (prozessuale Revision oder

Wiedererwägung; E. 3.1.4 hiernach) wird gemäss der neueren Rechtsprechung nicht

vorausgesetzt, nachdem eine Vorsorgeeinrichtung anders als die dem ATSG

unterstehenden Sozialversicherungsträger keine Verfügungen erlassen kann und

ihre (Rückforderungs-) Ansprüche klageweise geltend machen muss (BGE 150 V 89

E. 3.1.1 S. 92 f. mit Hinweis auf BETTINA KAHIL-WOLFF HUMMER, in:

Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,

Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 15 f. zu Art. 35a

BVG).

7.2.2 Die Elemente von Art. 35a BVG (s.

E. II. 7.2.1 hiervor) sind vorliegend allesamt erfüllt. So handelt es sich bei

der zurückgeforderten Rentenleistung um eine Invalidenrente im Sinne von Art.

23 BVG. Sodann wurde die Leistung gestützt auf ein berufsvorsorgerechtliches

Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen Anspruchsgrundlage beruhend,

ausgerichtet. Und schliesslich hätte der Kläger – wie in E. II. 7.1 hiervor

dargelegt – bei einem Invaliditätsgrad von 37.5 % vom 21. Juli 2016 bis

31. März 2021 keinen Rentenanspruch gehabt, womit die Leistung zu Unrecht als

eine Versicherungsleistung aus berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis entrichtet

wurde. Somit ist der von der Beklagten 1 gegenüber dem Kläger geltend gemachte

Rückforderungsanspruch von CHF 73'093.00 im Grundsatz zu bejahen.

8. Nach Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG in der seit 1. Januar 2021

geltenden Fassung verjährt der Rückforderungsanspruch drei Jahre nachdem die

Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf

von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. In der bis Ende 2020 gültig

gewesenen Fassung sah die Bestimmung eine relative Frist von einem Jahr seit

Kenntnis vor. In der seit

1. Januar 2021 geltenden Bestimmung handelt es sich neu um

Verwirkungsfristen («erlischt») und nicht wie unter dem früheren Recht (BGE 142 V 20 E. 3.3) um Verjährungsfristen (vgl. Basile Cardinaux, in: Basler Kommentar

zur Beruflichen Vorsorge, 2020, N 59 ff. zu Art. 35a BVG). Als

Verwirkungsfristen müssen sie von Amtes wegen berücksichtigt werden und können

nicht unterbrochen werden (vgl. Basler ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz. 50 zu

Art. 25). Das diesbezügliche intertemporale Recht ist nicht geregelt. Nach

allgemeinen Grundsätzen und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon

auszugehen, dass das neue Recht gilt – wobei die bereits «zurückgelegte» Zeit

an die neue Frist anzurechnen ist – soweit nicht bereits unter dem alten Recht

die Verjährung eingetreten ist (vgl. BGE 150 V 89 E. 3.2.1

S. 95 f).

8.1

8.1.1 Es ist demnach zuerst die

Verjährung nach altem Recht zu beurteilen, dies mit Blick auf die Frage, ob die

Rückforderung oder ein Teil davon am 1. Januar 2021 bereits verjährt war. Vorweg ist zu prüfen, ob der Kläger im

vorliegenden Verfahren gegen den von der Beklagten 1 geltend gemachten

Rückforderungsanspruch von CHF 73’093.00 die Verjährungseinrede erhoben

hat. Mit Schreiben vom 4.

Juli 2022 (KB 22) erklärte der Rechtsvertreter des Klägers gegenüber der

Beklagten 1 «den Verjährungseinredeverzicht bis 31. Juli 2024», «soweit,

als die Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Sämtliche übrige Einwendungen

bleiben ausdrücklich vorbehalten.»

Sodann erklärte der

Rechtsvertreter des Klägers gegenüber der Beklagten 1 mit Schreiben vom 12.

Juli 2024 (KB 29) «den Verjährungseinredeverzicht bis 31. Juli 2025»,

«soweit, als die Verjährung nicht bereits eingetreten ist.» Im vorliegenden

Verfahren verweist der Rechtsvertreter des Klägers in seinen Rechtsschriften

lediglich darauf, der Verjährungseinredeverzicht sei auch der Beklagten 1

erteilt worden, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten sei.

Voraussetzung für die prozessuale

Berücksichtigung der Verjährungseinrede ist grundsätzlich, dass die Tatsache

der Erhebung aus dem Prozessstoff hervorgeht. Das Bundesgericht verlangt

«ausdrückliche Erhebung» (BGE 101 Ib 350 = Pra 1975, 768), d. h.

eine Erklärung, die als Verjährungseinrede ausgelegt werden kann. Deshalb sind

etwa folgende Äusserungen des Schuldners als ausreichend zu betrachten: «Nach

so langer Zeit zahle ich nicht mehr»; «Der Kläger hätte halt früher kommen

sollen»; «Es erstaunt mich sehr, dass ich nunmehr für teilweise über acht Jahre

alte Unterhaltsbeiträge betrieben werde. Ich weiss nicht, ob dies überhaupt

zulässig ist». Nicht ausreichend ist aber der blosse Antrag auf Klageabweisung

(BSK OR I-Däppen, 7. Auflage, Basel 2020, Rz. 2 ff. zu Art. 142).

Gestützt auf diese Erwägungen sind die Äusserungen des Rechtsvertreters des

Klägers zumindest als teilweise Verjährungseinrede entgegenzunehmen, und zwar

im Sinne der genannten Schreiben vom 4. Juli 2022 und 12. Juli 2024

gegen den Teil der Forderung, welcher am 4. Juli 2022 bzw. 12. Juli 2024

bereits verjährt war.

8.1.2 Bezüglich der interessierenden Verjährungsregel gemäss

aArt. 35a Abs. 2 BVG kann analog auf die Lehre und Rechtsprechung zum

gleichlautenden aArt. 25 Abs. 2 ATSG verwiesen werden. Die Bestimmung setzt

eine (relative) Frist von einem Jahr nach Kenntnisnahme durch den

Versicherungsträger fest. Dabei ist nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme

verlangt, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der

Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen

müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen; falls ein

Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig ist, wird eine genügende Kenntnis

angenommen, wenn diese bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden

ist (vgl. BGE 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107 mit Hinweisen). Soweit der

Versicherungsträger noch zusätzliche Abklärungen zu tätigen hat, sind diese

innert angemessener Zeit vorzunehmen; andernfalls setzt die einjährige Frist

ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013 E 5.2).

Wie aus den Akten ersichtlich, machte

die Beklagte 1 gegenüber dem Kläger erstmals mit Schreiben vom 18. Mai 2022 (KB

15) geltend, er sei im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses nur zu 80 %

versichert gewesen, weshalb bloss ein Invaliditätsgrad von 37.5 %

resultiert hätte. Somit seien die Versicherungsleistungen zu Unrecht ausbezahlt

worden, womit eine Rückforderung in der Höhe von CHF 73'093.00 geltend

gemacht werde. Wie aus dem Schreiben der Beklagten 1 weiter hervorgeht, zog sie

aufgrund der Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Klägers am

4. August 2021 die IV-Akten bei, worauf sie sich ein Bild betreffend die

vom Kläger gearbeiteten Pensen und dessen damaligen Gesundheitszustand machen

konnte. Vor diesem Zeitpunkt wurde die altrechtliche einjährige

Verjährungsfrist nicht ausgelöst. Daher konnte die Verjährung vor dem 1. Januar

2021 nicht eintreten.

8.2 Sodann ist nachfolgend die

Verwirkung nach dem neuen Recht zu beurteilen. Im Lichte der vorgehenden

Erwägungen wurde auch die neurechtliche dreijährige relative Frist durch den

Aktenbeizug vom 4. August 2021 ausgelöst (vgl. BGE 150 V 89 E. 4.1 und 5.2.1). Als

wahrende Handlung ist die Klageantwort der Beklagten 1 vom 9. Oktober 2024

anzusehen (vgl. BGE 150 V 89 E. 5.2.3.1 S. 102), welche nicht innerhalb von

drei Jahren seit dem Aktenbeizug vom 4. August 2021 erfolgt ist. Allerdings

hat der Kläger am 4. Juli 2022 einen Verjährungseinredeverzicht bis 31. Juli

2024 (Klagebeilage 22) und am 12. Juli 2024 einen solchen bis 31. Juli 2025

(Klagebeilage 29 S. 6) erklärt (s. E. II. 8.1.1 hiervor). Unter dem alten

Recht, wo es sich um eine Verjährungsfrist handelte, waren solche Verzichte ohne

weiteres möglich (Art. 141 OR). Dagegen ist ein Verjährungsverzicht unter

dem neuen Recht mit der Verwirkungsfrist nicht mehr möglich (Basile Cardinaux,

a.a.O., N 60 zu Art. 35a BVG; vgl. BGE 142 V 20 E. 3.2.1 S. 24 und 133 V 579 E.

4.3.5 S. 586). Eine Verwirkungsfrist muss weder geltend gemacht werden noch ist

sie einer Unterbrechung zugänglich. Weil keine Einrede erhoben werden muss, ist

auch der Verzicht auf die Verjährungseinrede grundsätzlich unbeachtlich. Dies

hat zur Folge, dass vorliegend die gesamte Rückforderung verwirkt ist. Für

diese Auslegung spricht auch die damalige Beratung des Ständerates, wo explizit

darauf hingewiesen wurde, dass ein Verjährungsverzicht nicht mehr möglich sei

(AB S 2018 672 f.). Zitat Ständerat Kuprecht: «Im Rahmen dieser Revision wird

unter anderem in diesem Artikel eine auf den ersten Blick marginale Änderung

herbeigeführt, indem statt "verjährt" nun "erlischt" stehen

soll. Mir wurde vonseiten der Vorsorgeeinrichtungen zugetragen, dass diese

Änderung nicht unproblematisch sei. Mit der jetzt beantragten Änderung des

Gesetzeswortlautes von "verjährt" zu "erlischt", das heisst

mit der Umwandlung der Verjährungsfrist in eine Verwirkungsfrist, würden die

Vorsorgeeinrichtungen der bestehenden Erleichterungen in der Verwaltung

beraubt. Verwirkungsfristen sind nämlich nicht abänderbar. Bei Ablauf

einer Verwirkungsfrist geht der Anspruch unter, wohingegen Verjährungsfristen

unterbrochen werden können. Gerade die Möglichkeit, beim Schuldner einen

Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung einzuholen, vereinfacht

den Vorsorgeeinrichtungen das Vorgehen erheblich. Der rechtzeitig eingeholte

Verjährungsverzicht ist ein zentrales Instrument zur Unterbrechung der

Verjährung. Die Unterbrechung lässt die Verjährungsfrist von Neuem beginnen.

Sie dauert dann in der Regel gleich lang wie die ursprüngliche Frist. Ein

unterzeichneter Verzicht gibt der Vorsorgeeinrichtung Zeit abzuwägen, ob sie

eine Klage einreichen oder einen Vergleich abschliessen will.» Einen Antrag

stellte Ständerat Kuprecht in der Folge nicht. Aufgrund seines Votums ist aber

davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Meinung war, ein Verjährungsverzicht

sei nicht mehr möglich, und in diesem Bewusstsein der Änderung zustimmte.

Weiter kann man dem Votum Kuprecht entnehmen, dass diese Problematik offenbar

bei den Vorsorgeeinrichtungen auch ein Thema war und sie dieses sogar in die

parlamentarische Debatte eingebracht hatten. Man kann also nicht sagen, sie

seien davon völlig überrascht worden. Somit erscheint es auch im Lichte dessen

sachgerecht, die vorliegende Verjährungseinrede als unbeachtlich zu erachten.

Zusammenfassend ist demnach festzustellen,

dass die von der Beklagten 1 geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von CHF

73'093.00 aufgrund des Ablaufs der Verwirkungsfrist nicht besteht.

9. Demnach ist die Klage

gutzuheissen. Die Beklagte 1 hat dem Kläger ab dem 1. März 2022 eine ganze

Rente auszurichten. Sodann sind auf Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge ab

dem Zeitpunkt der Betreibung oder Klageanhebung Verzugszinsen zu bezahlen (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382). Der Kläger liess am 2. August 2024 Klage

erheben, womit ihm ab diesem Datum antragsgemäss Verzugszinsen von 5 %

zuzusprechen sind. Der Zinssatz beträgt 5 % (BGE 119 V 131 E. 4d S. 135).

Schliesslich ist festzustellen, dass die von der

Beklagten 1 geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von CHF 73'093.00

aufgrund des Ablaufs der Verwirkungsfrist nicht besteht.

10.

10.1 Der obsiegende Kläger hat gegenüber der Beklagten 1 Anspruch auf eine

Parteientschädigung, welche sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu

beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (§ 7

Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV]).

Soweit nichts anderes

bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 VRG im Verfahren vor dem

Versicherungsgericht seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Dies

bedeutet im vorliegenden Fall betreffend die Parteientschädigung, dass für den

Stundenansatz bei anwaltlicher Vertretung für den ab 2023 geltend gemachten

Aufwand ein Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 besteht (vgl. Entscheid der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 sowie § 158 Abs. 4 GebT).

10.2 Der

Vertreter des Klägers macht in seinen Kostennoten vom 21. März 2025 (A.S. 138)

und 9. Januar 2026 einen Zeitaufwand von insgesamt 46.26 Stunden geltend. Davon

ist aber ein grosser Teil vorprozessualer Aufwand, welcher im vorliegenden

Klageverfahren nicht vergütet wird. Berücksichtigt werden erst die im direkten

Zusammenhang mit dem vorliegenden Klageverfahren geltend gemachten Positionen

ab dem 5. Juni 2024. Zudem sind zusätzliche Kürzungen vorzunehmen. So wird

in mehreren Positionen Kanzleiaufwand aufgeführt, der im Stundenansatz

enthalten ist (Fristerstreckungsgesuche vom 4. und 26. November 2024, Kopien

zur Kenntnisnahme an den Klienten sowie an die Beklagten per E-Mail sowie

Erstellung der Honorarnote) und nicht gesondert entschädigt wird. Dasselbe gilt

für den geltend gemachten Aufwand für das Studium von (selten umfangreichen

oder komplexen) Verfügungen des Gerichts vom 8. August 2024, 13. September

2024, 19. September 2024, 6. November 2024, 7. Dezember 2024, vom 20. und

28. Februar 2025, 28. März 2025, 26. Juni 2025, 31. Oktober 2025 und 24.

November 2025. Daraus ergibt sich somit ein zu vergütender Zeitaufwand von 31.56

Stunden, welcher angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens

sowie des Umstandes, dass im vorliegenden Verfahren drei Beklagte involviert

waren, welche ihrerseits umfassende Rechtsschriften einreichten, gerechtfertigt

ist. Dies ergibt mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 einen Betrag

von CHF 7'890.00. Inklusive der ab 5. Juni 2024 zu berücksichtigenden Auslagen

von CHF 51.70 und 8.1 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen Gesamtbetrag

von CHF 8'585.00, welchen die Beklagte 1 dem Kläger zu bezahlen hat.

10.3 Den Beklagten 2 und 3 ist keine

Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige kantonale Verfahrensrecht

lediglich der obsiegenden versicherten Person einen solchen Anspruch einräumt

(§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt

sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine

Entschädigung zusteht (Ulrich Meyer / Laurence Uttinger in: Jacques-André

Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG,

2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 BVG N 94).

10.4 Verfahrenskosten

sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).

Demnach wird erkannt:

1. Die Klage wird gutgeheissen.

2. Die Beklagte 1 hat dem Kläger ab dem 1.

März 2022 eine ganze Rente auszurich-ten. Die Rentennachzahlungen sind ab 4.

August 2024 zu 5 % zu verzinsen.

3. Es wird festgestellt, dass die von der

Beklagten 1 gegenüber dem Kläger geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von

CHF 73'093.00 aufgrund des Ablaufs der Verwirkungsfrist nicht besteht.

4. Die Beklagte 1 hat dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 8'585.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch