VSKLA.2024.6
Berufsvorsorge / Anspruch auf Invalidenleistungen
12. Februar 2026Deutsch50 min
gekommen, weshalb ab 04/2006 die Arbeitsfähigkeit auf 80 % reduziert worden sei.
Source so.ch
Urteil vom 12. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey
Kläger
gegen
1. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle
Vetter-Schreiber
2. C.___ vertreten durch Rechtsanwältin Tania
Teixeira
3. D.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
/ Anspruch auf Invalidenleistungen (Klage vom 2. August 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1963 geborene A.___ meldete
sich am 12. Dezember 2014 unter Hinweis auf eine Nierenunterfunktion bei der
IV-Stelle des Kantons Baselland zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle
[IV-Nr.] 2). Dr. med. E.___, leitende Ärztin Nephrologie, F.___, hielt in ihrem
Bericht vom 27. März 2015 (IV-Nr. 30) in diesem Zusammenhang fest, nach
Diagnose der Glomerulonephritis sei es beim Versicherten erstmalig zur
Peritoneal-Dialysepflicht 10/1991 bis zur ersten Transplantation 02/1993
gekommen. Dann sei im Transplantat bioptisch ein Rezidiv der Grunderkrankung
nachgewiesen worden und es sei zu einer kontinuierlichen langsamen
Nierenfunktionsverschlechterung und beginnenden urämischen Symptomen wie
verminderte Leistungsfähigkeit, vermehrte Müdigkeit, erhöhter Schlafbedarf,
Übelkeit, schmerzhafte Gichtanfälle, schwere schmerzhafte Beinödeme bei
nephrotischer Proteinurie und auch intermittierend depressiven Verstimmungen
gekommen, weshalb ab 04/2006 die Arbeitsfähigkeit auf 80 % reduziert worden sei.
Ab 28. Juli 2014 sei es zu einem vollständigen Transplantatversagen und
Wiederaufnahme der Dialysepflicht (Hämodialyse) gekommen. Ab da betrage die
Arbeitsunfähigkeit dauerhaft 50 % bei dreimal wöchentlich Dialysen während
3 – 4 Stunden. Ab 18. Dezember 2014 Beginn der Peritonealdialyse,
zudem sei der Versicherte aktiv auf der Warteliste für eine zweite
Nierentransplantation. In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit
Verfügung vom 22. Januar 2016 (IV-Nr. 37) ab 1. Juni 2015 eine halbe Rente
zu.
Aufgrund seiner Invalidität richtete die
B.___ dem Versicherten ab dem 22. Juli 2015 eine halbe Rente aus (BA I [Akten
der Beklagten 1] 1).
1.2 Im November 2018 konnte sich der
Versicherte einer Nierentransplantation unterziehen, worauf sich sein
Gesundheitszustand besserte (s. IV-Nr. 46). Aufgrund dessen hob die IV-Stelle
den Rentenanspruch mit Verfügung vom 28. April 2021 (IV-Nr. 66) per Ende Mai
2021 auf. Da der Versicherte jedoch bereits am 15. Dezember 2021 wieder
arbeitsunfähig wurde und aufgrund des Versagens seiner zweiten
Transplantatniere wieder chronisch hämodialysiert werden musste (s. IV-Nr. 101,
S. 3), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2022
(IV-Nr. 104) ab 1. Januar 2022 wiederum eine halbe Rente als Übergangsleistung
zu. Schliesslich sprach sie ihm mit Verfügung vom 7. September 2023 (IV-Nr. 130)
per 1. März 2022 eine ganze Rente zu.
2. Die B.___ stellte sich sodann
mit Schreiben vom 18. Mai 2022 (KB [Klagebeilage] 15) auf den Standpunkt, A.___
sei im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses nur zu 80 % versichert gewesen,
weshalb bloss ein Invaliditätsgrad von 37.5 % resultiert hätte. Somit seien die
Versicherungsleistungen zu Unrecht ausbezahlt worden, womit eine Rückforderung
in der Höhe von CHF 73'093.00 geltend gemacht werde. Zudem verneinte die B.___
auch betreffend zukünftige Leistungen ihre Leistungspflicht. Im Weiteren
lehnten die vom Vertreter des Klägers ebenfalls ins Recht gefassten C.___ und D.___
ihre Leistungspflicht ab.
3. A.___ (nachfolgend Kläger)
lässt am 2. August 2024 Klage gegen die B.___ (nachfolgend Beklagte 1), die C.___
(nachfolgend Beklagte 2) sowie die D.___ (nachfolgend Beklagte 3) erheben (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beklagte 1 sei zu verurteilen, dem
Kläger ab dem 1. März 2022 eine ganze Rente auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 %
seit Klageeinreichung.
2. Es sei festzustellen, dass die von der
Beklagten 1 geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von CHF 73'093.00 nicht
besteht.
Eventualiter:
Die Beklagte 2 sei zu verurteilen, dem Kläger ab dem 21. Juli 2016 bis zum 31.
März 2021 eine halbe Rente und ab dem 1. März 2022 eine ganze Rente
auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinreichung.
Subeventualiter:
Die Beklagte 3 sei zu verurteilen, dem Kläger ab dem 21. Juli 2016 bis zum 31.
März 2021 eine halbe Rente und ab dem 1. März 2022 eine ganze Rente
auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinreichung.
- unter
Kosten- und Entschädigungsfolge -
4. Mit Klageantwort vom 9. Oktober
2024 (A.S. 29 ff.) schliesst die Beklagte 1 auf Abweisung der Klage.
5. Mit Klageantwort vom 10.
Oktober 2024 (A.S. 44 ff.) stellt die Beklagte 3 den Antrag, die Klage vom 2.
August 2024 sei abzuweisen, soweit sie sich gegen die Beklagte 3 richte.
6. Mit Klageantwort vom 14.
Oktober 2024 (A.S. 52 ff.) stellt die Beklagte 2 die Anträge, soweit sich die
Klage vom 2. August 2024 gegen die Beklagte 2 richte, sei diese vollumfänglich
abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des
Klägers.
7. Mit Replik vom 2. Dezember 2024
(A.S. 78 ff.) verweist der Kläger im Wesentlichen auf seine bisherigen
Ausführungen und hält an seinen gestellten Rechtsbegehren fest.
8. Mit Duplik vom 30. Januar 2025
(A.S. 104 ff) bzw. 10. Februar 2025 (A.S. 114 ff. und 120 ff.) lassen sich
die Beklagten abschliessend vernehmen.
9. Mit Verfügung vom 18. Februar
2025 (A.S. 129) werden die IV-Akten des Klägers eingeholt.
10. Mit Triplik vom 21. März 2025
(A.S. 136 f.) lässt sich der Kläger ebenfalls abschliessend vernehmen.
11. Mit Verfügung vom 28. Oktober
2025 (A.S. 142) werden dem Kläger sowie der B.___ im Rahmen des rechtlichen
Gehörs Gelegenheit gegeben, sich bis zum 18. November 2025 zu einer allfälligen
Verwirkung (s. Art. 35a Abs. 2 BVG in der seit 1. Januar 2021 geltenden
Fassung) des von der B.___ geltend gemachten Rückforderungsanspruchs zu
äussern.
12. Hierzu lassen sich die B.___
sowie der Kläger mit Eingaben vom 11. November 2025 (A.S. 145) und 8. Dezember
2025 (A.S. 152) vernehmen.
13. Auf die
Ausführungen der Parteien sowie der Beigeladenen in ihren Rechtsschriften wird
nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das
Versicherungsgericht ist zur
Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer versicherten
Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig (Art.
73.
Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über
die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
2.
2.1
2.1.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, wer im Sinne der IV zu mindestens
40.
% invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG).
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig der Eintritt der relevanten
Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse
daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die
Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben
sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der
Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet
denn auch keinen Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch (Art. 26 Abs. 3
BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f.).
Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im
bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Sie ist
berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf
das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat, etwa durch einen
Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des
Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle
(Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).
2.1.2
In der weitergehenden beruflichen
Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2
BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken wie Rechtsgleichheit etc. frei, den
Invaliditätsbegriff und / oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23
BVG zu definieren. Diese Bestimmung gilt mit anderen Worten im
überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten einer
Vorsorgeeinrichtung nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2
S. 69). Die Beklagten haben jeweils ein Vorsorgereglement erlassen
(fortan: Reglement, BA I [Akten der Beklagten 1] 4a; BA II [Akten der Beklagten
2]; BA III [Akten der Beklagten 3] 7).
Gemäss dem Reglement der Beklagten 1 vom
5.
Januar 2015 setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente voraus, dass die
versicherte Person zu mindestens 40 % invalid ist (§ 35 Reglement BA
I). Aus dem Reglement geht weiter hervor, dass die Invalidität vor Beendigung
des Versicherungsverhältnisses eingetreten sein muss (§ 15 Reglement BA I;
BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70). Das Reglement verweist betreffend die Beurteilung
der Invalidität auf Bundesrecht (§ 33 Reglement BA I). Diese besteht gemäss Art. 7 ATSG
in einem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem
in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für den reglementarischen
Rentenanspruch genügt es somit nicht, dass während des Vorsorgeverhältnisses
eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf eingetreten ist, sondern es muss
sich in dieser Zeit eine Erwerbsunfähigkeit entwickelt haben, bei welcher auch
die Arbeitsfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten
Verweistätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 V 65 E. 3.5
S. 70).
Sodann ergibt sich der Anspruch auf eine
Rente gemäss dem Reglement der Beklagten 2 vom 12. Dezember 2023 (Stand 1.
Januar 2014; abrufbar unter: https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/135) ab
einer Invalidität von 40 % (Art. 38 Abs. 2 Reglement BA II). Aus dem
Reglement geht weiter hervor, dass die Invalidität vor Beendigung des
Versicherungsverhältnisses eingetreten sein muss (Art. 13 Reglement BA II; BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70). Das Reglement verweist betreffend die Beurteilung der
Invalidität auf das IVG (Art. 38 Abs. 2 Reglement BA II). Somit ist ebenfalls
auf Art. 7 ATSG und BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70 (s. Abschnitt
hiervor) zu verweisen.
Des Weiteren ergibt sich der Anspruch
auf eine Rente gemäss dem Reglement der Beklagten 3 (Ausgabe 2011; BA III 7) bereits
ab einer Invalidität von 25 % (Art. 40 Reglement BA III). Aus dem betreffenden Reglement
geht weiter hervor, dass die Invalidität vor Beendigung des
Versicherungsverhältnisses eingetreten sein muss (vgl. Art. 5 Abs. 3 Reglement
BA III; BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70). Das Reglement umschreibt die Invalidität in
Art. 40 wie folgt: Anspruch auf eine Invalidenrente haben Personen, die
kumulativ: a) ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
der IV wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; und b) während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 25 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 25 % invalid (Art. 8 ATSG) sind und das ordentliche
Pensionierungsalter noch nicht erreicht haben; und d) die übrigen
Voraussetzungen nach Art. 23 BVG erfüllen. Im Übrigen ist ebenfalls auf Art. 7
ATSG und BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70 (s. Abschnitt hiervor) zu verweisen.
2.2
Die obligatorische Versicherung
der beruflichen Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art.
10.
Abs. 1 BVG). Sie endet grundsätzlich mit der Auflösung des betreffenden
Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 BVG); für die Risiken
Invalidität und Tod bleibt der Arbeitnehmer allerdings während eines Monats
nach Auflösung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht
bereits zuvor ein neues Vorsorgeverhältnis entsteht (Art. 10 Abs. 3 BVG).
Entsprechende Bestimmungen enthalten auch die Reglemente der Beklagten (vgl. § 2 Abs. 5 Reglement BA I; Art. 5 Abs. 4 Reglement BA II; Art. 5 Abs. 3 Reglement
BA III).
2.3
Der Zeitpunkt des Eintritts der
relevanten Arbeitsunfähigkeit (s. E. II. 2.1.1 hiervor) muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein.
Dieser Nachweis wird in der Regel, jedoch nicht zwingend durch echtzeitliche
ärztliche Atteste erbracht. Nachträgliche Annahmen und spekulative
Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen auf jeden Fall nicht aus.
Um einer retrospektiv attestierten Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein
echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen
Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit echtzeitlich dokumentiert
sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).
2.4
Für den Beginn des Anspruchs auf
eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten bei den
Beklagten 1 und 2 – wie vorgehend erwähnt – sinngemäss die entsprechenden
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR
Dispositiv
831.20). Die versicherte Person muss demnach während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
gewesen sein (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), wobei der
Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Bei der
Beklagten 3 gilt hingegen – wie erwähnt – als Schwelle für den
Invaliditätseintritt eine Invalidität von 25 % und die versicherte Person muss
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
25 % arbeitsunfähig gewesen sein.
2.5 Ein Entscheid der IV ist für
eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete
Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend
war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer
gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.
Die Orientierung an der IV bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen
Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend
unter anderem der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit und damit die Frage,
ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten 1, der Beklagten 2 oder der
Beklagten 3 versichert war.
Die Arbeitsunfähigkeit, welche während
des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, muss zur späteren Invalidität in
sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in einem direkten und engen Zusammenhang
stehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265). Der sachliche Zusammenhang ist
gegeben, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im
Wesentlichen derselbe ist, welcher während des Vorsorgeverhältnisses zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die zeitliche Konnexität entfällt dann, wenn
die versicherte Person vorübergehend wieder arbeitsfähig wird (BGE 120 V 112 E. 2c/aa S. 117), d.h. wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer
angepassten Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten unter 20 %
gesunken ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63).
3.2 Während die Beklagte 1 in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren, welches mit Verfügung vom
22. Januar 2016 und der Zusprechung einer halben Rente ab 1. Juni 2015
abgeschlossen wurde (IV-Nr. 37; s. E. I. 1 hiervor) miteinbezogen war und dem
Kläger in der Folge analog zur Invalidenversicherung eine halbe Rente ausrichtete,
waren die Beklagten 2 und 3 im betreffenden Verfahren nicht involviert. Die
invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades und des
Zeitpunkts der Entstehung des Rentenanspruchs bzw. des Beginns der Wartezeit
(Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. aArt. 29 Abs. 1 lit. b bzw.
28 Abs. 1 lit. b IVG [in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung]) sind daher für das Berufsvorsorgegericht – zumindest was die
Beklagten 2 und 3 anbelangt – nicht verbindlich (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_772/2014 vom 28. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen
und 9C_536/2009 vom 20. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 1). Dagegen ist die im IV-Verfahren involvierte Beklagte 1
rechtsprechungsgemäss im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG)
an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden, soweit die
konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV
entscheidend war. Das trifft in Bezug auf das Wartejahr in der Regel nicht zu,
wenn von einer verspäteten Anmeldung auszugehen ist und der Rentenbeginn nicht
durch den Ablauf des Wartejahres, sondern durch die 6 Monate ab Anmeldung
gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_679/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.1 und 4.2). So verhält es sich auch im
vorliegenden Fall, denn die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 22. Januar
2016 aus, der Versicherte sei seit Jahren in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich
eingeschränkt, die Anmeldung sei am 12. Dezember 2014 eingegangen und die
Leistungen würden somit ab 1. Juni 2015 ausgerichtet (vgl. IV-Nr. 37 S. 4 f.).
Damit war der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % für den IV-Entscheid
vom 22. Januar 2016 nicht entscheidend, da für den Rentenbeginn auf die
Anmeldung, welche im Dezember 2014 erfolgt war, abgestellt wurde. Dies bedeutet
im Resultat, dass das Versicherungsgericht den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im
vorliegenden Fall – auch gegenüber der Beklagten 1 – im Rahmen von Art. 23
lit. a BVG nicht nur unter dem Aspekt einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu
prüfen hat.
4. Zur Beurteilung des strittigen
Sachverhalts (s. E. II. 3.1 hiervor) sind im Wesentlichen folgende Unterlagen
von Belang:
4.1 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH
für Innere Medizin und Nephrologie, Leitender Arzt für Nephrologie F.___, hielt
mit Schreiben vom 3. April 2006 (IV-Nr. 3) zuhanden des Klägers fest: «Ich
bestätige Ihnen, dass wir Ihnen aus gesundheitlichen Gründen eine
grundsätzliche Reduktion Ihres Arbeitspensums auf 80 % empfehlen. Diese
Reduktion ist nicht dringend, Sie können die Situation mit Ihrem Arbeitgeber
besprechen und gemeinsam den richtigen Zeitpunkt finden.»
4.2 Im Arbeitszeugnis vom 28.
September 2009 (BA II 1) hielt der Verein H.___ zuhanden des Klägers im
Wesentlichen fest, der Kläger sei beim H.___ vom 1. September 2008 bis 30. Juni
2009 mit einem 80%-Pensum als Geschäftsleiter tätig gewesen. Ihm sei es mit
Einsatzbereitschaft gelungen, das Angebot für die Invalidenversicherung auf
eine solide Basis zu stellen, so dass dieser Leistungsauftrag qualitativ sehr
gut und quantitativ gut erfüllt worden sei. Besonders sei hervorzuheben, dass der
Kläger mit unternehmerischem Geschick erfolgreich eine Kostenrechnung
(Budgetierung und Erfolgsrechnung) für die zwei verschiedenen Leistungsaufträge
umgesetzt habe. Er sei für 14 Teammitglieder verteilt auf knapp 650 Stellenprozente
verantwortlich gewesen und habe sich insbesondere für die Weiterbildung der
Mitarbeitenden eingesetzt. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis auf eigenen
Wunsch per 30. Juni 2009 gekündigt.
4.3 Im Arbeitszeugnis der I.___ vom
23. Februar 2011 (BA II 2) wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei vom
1. Oktober 2009 bis 31. März 2011 als [...] bei der J.___ tätig gewesen. Bis
zum 31. März 2010 habe er mit einem Vollzeitpensum gearbeitet, welches er im
Anschluss auf eigenen Wunsch auf 80 % reduziert habe. Er habe sich seit
seinem Eintritt ein fundiertes Fachwissen und abgerundete Erfahrung in seinem
Aufgabengebiet angeeignet. Dank seiner raschen Auffassungsgabe habe er sich
auch schnell in neuen und komplexen Aufgabenstellungen zurechtgefunden. Auch
bei grossem Arbeitsvolumen sei er ausdauernd und konzentriert vorgegangen.
Besonders hervorzuheben sei sein Organisationstalent und sein jederzeit sauber
geführtes Dossierportfolio, dank dem er stets den Überblick über seine Fälle
behalten habe. Er habe qualitativ und quantitativ eine konstant sehr gute Leistung
erbracht. Der Kläger verlasse das Unternehmen per 31. März 2011 auf eigenen
Wunsch, um sich einer neuen beruflichen Herausforderung zu stellen.
4.4 Im Arbeitszeugnis der K.___ vom
31. Oktober 2012 (BA II 3) wurde festgehalten, der Kläger habe vom 1. April
2011 bis 31. Oktober 2012 als Arbeitscoach in den L.___ gearbeitet. Er
habe sich rasch in den Tätigkeitsbereich des Arbeitscoach einarbeiten können
und habe die Aufgaben im Bereich des M.___ und N.___ schon nach kurzer Zeit
selbständig übernommen. Mit seinen Leistungen sei man jederzeit sehr zufrieden
gewesen. Der Kläger verlasse das Unternehmen heute auf eigenen Wunsch.
4.5 Auf der Eintrittsmeldung
zuhanden der Beklagten 1 vom 29. November 2012 (BA I 5) beantwortete der Kläger
die Frage, «Sind sie zur Zeit voll arbeitsfähig» mit «Ja». Unter «Krankheiten,
Beschwerden» gab er ein Nierenleiden seit 1983 sowie eine Nierentransplantation
von 1993 an. Die letzte Konsultation bei Dr. med. G.___, F.___, sei am 29.
Oktober 2012 gewesen.
4.6 Mit Bericht vom 4. März 2015
(IV-Nr. 28) diagnostizierte Dr. med. O.___, Innere Medizin FMH, eine mebrano
proliferative Glomerulonephritis mit Niereninsuffizienz, rezidivierend im
Transplantat. Der Kläger sei durch die Niereninsuffizienz in der
Arbeitsfähigkeit sicher reduziert, vor allem was die Leistungsfähigkeit
anbelange. Die Arbeitszeit dürfte reduziert sei. Es sei von einer verminderten
Leistungseinschränkung von 50 % auszugehen.
4.7 Dr. med.
E.___, Leitende Ärztin Nephrologie F.___, stellte mit Bericht vom 27. März 2015
(IV-Nr. 30) folgende Diagnosen:
1. Membranoproliferative Glomerulonephritis
Typ1, ED 13. Mai1982
2. Arterielle Hypertonie mit hypertensiver
Kardiopathie seit Jahren
3. Rezidivierende Arthritis urica, ED 1999
4. Verdacht auf Morbus Crohn, 09/2012
5. Rezidivierende depressive Verstimmungen,
ED 2001
6. Restless legs syndrome, ED 08/2013
Nach der Diagnose der Glomerulonephritis
sei es im Oktober 1991 zur erstmaligen Peritoneal-Dialysepflicht bis zur ersten
Transplantation im Februar 1993 gekommen. Dann sei im Transplantat ein Rezidiv
der Grunderkrankung bioptisch nachgewiesen worden und es sei zu einer
kontinuierlichen langsamen Nierenfunktionsverschlechterung und beginnenden
urämischen Symptomen wie verminderter Leistungsfähigkeit, vermehrter Müdigkeit,
erhöhtem Schlafbedarf, Übelkeit, schmerzhaften Gichtanfällen, schweren
schmerzhaften Beinödemen bei nephrotischer Proteinurie und auch intermittierend
depressiven Verstimmungen gekommen, weshalb ab 04/2006 die Arbeitsfähigkeit auf
80 % reduziert worden sei. Sodann sei es ab dem 28. Juli 2014 zu einem vollständigen
Transplantatversagen und Wiederaufnahme der Dialysepflicht (Hämodialyse)
gekommen. Ab da habe die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft 50 % betragen bei dreimal
wöchentlich Dialysen während 3 - 4 Stunden. Ab 18. Dezember 2014
Beginn der Peritonealdialyse, der Kläger sei aktiv auf der Warteliste für eine
zweite Nierentransplantation. Aktuell sei dem Kläger eine Arbeit von 4 Stunden
täglich zumutbar, kein Tragen von schweren Lasten und maximal kurzes Heben von
10 - 15 kg. Die aktuelle Arbeitstätigkeit entspreche dem Belastungsprofil.
4.8 Mit Stellungnahme
vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 31) hielt Dr. med. P.___, Facharzt für Arbeitsmedizin,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, dem Kläger seien leichte
wechselbelastende Arbeiten mit einem Gewichtslimit von 15 kg in einem Pensum
von 50 % zumutbar. Seit 1. April 2006 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80
%, seit 22. Juli 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte könne übernommen werden. Die
vorliegenden medizinischen Berichte seien gut begründet und nachvollziehbar.
Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich.
4.9 Mit Bericht vom 17. September
2019 (IV-Nr. 46) hielt Dr. med. Q.___, FMH Nephrologie
und Innere Medizin, fest, beim Kläger bestehe ein Status nach
Leichennierentransplantation vom 28. November 2018. Aktuell gebe der Kläger
keine Beschwerden an bei gut funktionierendem Nierentransplantat. Es bestehe
eine gute Leistungsfähigkeit.
4.10 Dr. med. Q.___, FMH Nephrologie
und Innere Medizin, führte mit Bericht vom 19. Juli 2022 (IV-Nr. 101, S.
3) aus, seit dem 15. Dezember 2021 müsse der Kläger wegen des Versagens seiner
zweiten Transplantatniere (Transplantation 2018) wieder chronisch
hämodialysiert werden. Im Rahmen seiner Nierenkrankheit habe der Kläger
zahlreiche Infekt- und Gefässkomplikationen durchgemacht, welche auch zu
prolongierten Hospitalisationen und langen Rehabilitationsaufenthalten
(02/2022) geführt hätten. Aktuell gehe es ihm jedoch stetig besser und es zeige
sich eine zunehmend stabile Situation, unter den dreimal wöchentlichen
Hämodialysen. Aktuell bestehe seit dem 14. März 2022 eine 80%ige
Arbeitsunfähigkeit.
4.11 Im Austrittsbericht des F.___ vom
14. Oktober 2022 (IV-Nr. 109, S. 3) wurden im Wesentlichen folgende
Diagnosen gestellt:
1. Verdacht auf sekundären
Hyperparathyreoidismus
·
Nebenschilddrüsenszintigrafie
und SPECT/CT: Nachweis eines rechtsseitig gelegenen, 8,8 x 5,5 x 19,7 mm
messenden metabolisch aktiven Nebenschilddrüsenadenoms
·
13. Oktober 2022
Totale Parathyreoidektomie (2 x rechts, 2 x links)
2. Dialysepflichtige Niereninsuffizienz
4.12 Mit Stellungnahme vom 20. Januar
2023 (IV-Nr. 112) hielt Dr. med. P.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, fest,
aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei eine Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Das
Arbeitsverhältnis sei mittlerweile per 8. Dezember 2022 aufgelöst worden. Die
vorliegenden medizinischen Unterlagen bestätigten eine dialysepflichtige
Niereninsuffizienz seit 15. Dezember 2021 aufgrund Abstossungsreaktion nach 2
Nierentransplantationen. Aufgrund dieser schweren Erkrankung und der
Multimorbidität sowie dem schlechten Allgemeinzustand seien die
Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden Ärzte seit 2021 nachvollziehbar und
könnten direkt für die neue Rentenberechnung verwendet werden.
5.
5.1 Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von
Art. 23 lit. a BVG ist – wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs.
1 lit. b IVG – eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese
muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4, Urteil des
Bundesgerichts 9C_616/2021 E. 2.1 m.H.). Vorliegend ist demnach von Belang, ob
die relevante
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während der Zeit, in der der Kläger
bei der Beklagten 1, der Beklagten 2 oder der Beklagten 3 versichert war, eingetreten
war. Aus den Akten und den Rechtsschriften ergeben sich folgende
Versicherungszeiten: Aufgrund seiner Tätigkeit vom Dezember 2001 bis August
2008 für die R.___, [...], war der Kläger bei der Beklagten 2 versichert
(einschliesslich der bis Ende September 2008 dauernden Nachdeckungsfrist; vgl.
Art. 10 Abs. 3 BVG; KB 2). Sodann war der Kläger vom 1. Oktober 2009 bis
am 31. März 2011 über seine Anstellung bei der I.___ sowie vom 1. April
2011 bis am 31. Oktober 2012 (bzw. Ende November 2012; vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG)
über seine Anstellung bei den K.___ bei der Beklagten 3 vorsorgeversichert (BA
III 1 und KB 3). Schliesslich war der Kläger durch seine Anstellung bei der J.___
ab 1. November 2012 (IV-Nr. 48, S. 3 und KB 1) bis 30. Juni 2023 (IV-Nr.
119, S. 3; bzw. bis Ende Juli 2023; vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG) bei der Beklagten
1 versichert.
5.2
5.2.1 Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist nur dann
anspruchserheblich, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die
fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1; 141 V
281 E. 2.1 m. H.). Es muss somit ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG vorliegen. Bei der Prüfung des Eintrittszeitpunkts
einer relevanten Leistungseinbusse von 20 % sind die gesamten Umstände des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des
Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die
Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder
Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der Arbeitgeber eine Leistungseinbusse bemerkt
hätte, reicht nicht. Die Leistungseinbusse muss vielmehr arbeitsrechtlich –
durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder
Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende
gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle – in Erscheinung treten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 18. Juli 2012, 9C_39412012, E. 3.1.1; Urteil des
Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 9C_362/2012, E. 5.2.1). Mit Bezug auf die
Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel
von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser
Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand
während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien
gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als
objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn
die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als
Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen
des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung
unwahrscheinlich war (Urteil des Bundesgerichts 9C_944/2012 vom 10. Juli 2013,
E. 1.1.3, BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).
5.2.2 Gemäss
vorerwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterbricht eine
Arbeitsfähigkeit über 80 % den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher
Arbeits-unfähigkeit und späterer Invalidität, wenn die Einsatzfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (Urteile
9C_147/2017 vom 20. Februar 2018, 9C 569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2, 9C
115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2, 9C 142/2016 vom 9. November 2016
E. 3.2). Soll diese Vermutung umgestossen werden, müsste dies mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Wo das Gesetz
es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Diese
Bestimmung verteilt die Beweislast für alle Forderungsstreitigkeiten gestützt
auf Bundesrecht und legt fest, welche Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen hat (BGE 127 III 519 E. 2a S. 521). Überdies leitet sich daraus das
Recht auf Beweis und Gegenbeweis von noch nicht erstellten rechtserheblichen
Tatsachen ab (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317; Urteil 4C.39/2002 vom 30. Mai
2002 E. 2a). Art. 8 ZGB regelt aber nicht die Beweiswürdigung und schliesst
insbesondere eine antizipierende Beweiswürdigung nicht aus (BGE 127 III 519 E. 2a S. 522, 126 III 315 E. 4a S. 317; Urteil 9C_649/2007 vom 23. Mai
2008 E. 3). Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle
Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (BGE 117 V 261 E. 3 S.
264; Urteil 9C_381/2007 vom 23. September 2008 E. 2.1). Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre
Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn
des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt
hierfür die Beweislast (Art. 8 ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1
mit Hinweisen).
5.2.3 Es ist aber auch zu beachten,
dass nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst
nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit, für sich alleine nicht ausreichen, um gestützt darauf den
Beginn einer relevanten psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzulegen. Vielmehr müssen die
negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit echtzeitlich
dokumentiert sein, um einer solchen retrospektiv attestierten
Arbeitsunfähigkeit folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2).
Eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der Arbeitgeber
eine Leistungseinbusse bemerkt hätte, reicht nicht. Die Leistungseinbusse muss
arbeitsrechtlich – durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender
Feststellung oder Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem
Rahmen fallende gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle – in Erscheinung treten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2012, 9C_39412012, E. 3.1.1;
Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 9C_362/2012, E. 5.2.1). Zu den für
die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in
der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die
Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll
vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung
bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen
werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit.
5.3 Im Rahmen von Art. 23 BVG ist
einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit entscheidend, unabhängig
davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf
Invalidenleistungen entsteht. Demnach ist nachfolgend unter Einbezug sämtlicher
Akten zu prüfen, ob beim Kläger während der Versicherungsverhältnisse mit der
Beklagten 1, der Beklagten 2 oder der Beklagten 3 eine Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20 % eingetreten war.
5.3.1 Wie in E. II. 2.3 hiervor
ausgeführt, wird der Nachweis des Zeitpunktes des Eintritts der relevanten
Arbeitsunfähigkeit in erster Linie durch echtzeitliche ärztliche Atteste
erbracht. Im Zeitraum, in welchem der Kläger bei der Beklagten 2 versichert war
– vom Dezember 2001 bis September 2008 – liegt als echtzeitlicher Arztbericht
einzig das Schreiben von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und
Nephrologie, Leitender Arzt für Nephrologie F.___, vom 3. April 2006 (s. E. II.
4.1 hiervor) vor. Aufgrund des Wortlauts des betreffenden Schreibens erscheint
es fraglich, ob es sich hierbei um eine attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
und nicht vielmehr um eine ärztliche Empfehlung handelte. Dem Kläger wurde darin
«eine grundsätzliche Reduktion [seines] Arbeitspensums auf 80 %» empfohlen,
wobei Dr. G.___ ausdrücklich Folgendes festhielt: «Diese Reduktion ist nicht
dringend, Sie können die Situation mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und
gemeinsam den richtigen Zeitpunkt finden». Zwar reduzierte der Kläger ab August
2006 das bisherige bei der R.___ ausgeübte Vollpensum unbestrittenermassen auf
ein 80%-Pensum (s.a. Auszug aus dem individuellen Konto des Klägers; IV-Nr.
13). Aber diesbezüglich ist nicht erstellt, dass der Kläger vor der
Pensumsreduktion vom 1. August 2006 durch gehäufte krankheitsbedingte Absenzen
aufgefallen oder aber arbeitsrechtlich manifest eine Leistungseinbusse
sinnfällig geworden wäre. So braucht es gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die
Pensumsreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist (Urteil 9C_394/2012 vom
18. Juli 2013 E. 3.1.2 mit weiteren Verweisen), weil zum Beispiel die weitere
Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des
Gesundheitszustands möglich wäre (BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345; Urteil
9C_452/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.1 f.). Von einer echtzeitlichen
Bestätigung kann abgesehen werden, wenn andere Umstände (krankheitsbedingte
Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion etc.) den Schluss nahelegen, dass die
Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen
Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene
(sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteile 9C_765/2018 vom 6. Mai
2019 E. 3.3.2; 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2.2 und 9C_419/2013 vom 9.
Januar 2014 E. 2.3). Im Lichte dessen vermag die im vorliegenden Fall erfolgte
Pensumsreduktion aufgrund der Umstände sowie mangels eines echtzeitlichen
Arbeitsunfähigkeitsattests keine berufsvorsorgerechtlich relevante
Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Hinzu kommt, dass der Kläger gemäss seinem
Lebenslauf (in IV-Akten) vom April 2006 bis April 2007 einen Zertifikatskurs
«Strategien Sozialer Kompetenz» an der S.___» absolviert hatte (vgl. IV-Nr. 4).
In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
hinzuweisen, wonach eine Unterbrechung des – für die Bejahung des
Vorsorgeanspruches erforderlichen – engen zeitlichen Zusammenhangs nicht nur
anzunehmen ist, wenn die versicherte Person während einer bestimmten Zeit
wieder in ihrer angestammten, dem Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden
Tätigkeit arbeitsfähig ist, sondern auch dann, wenn sie in der Lage ist, eine
Ausbildung zu absolvieren, die sie in gleichem Mass wie die Ausübung einer
zeitlich uneingeschränkten, den Leiden angepassten Arbeitstätigkeit beansprucht
(vgl. EVG-Urteil B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweis). Aufgrund
der von April 2006 bis April 2007 absolvierten Weiterbildung des Klägers ist davon
auszugehen, dass er trotz Pensumsreduktion auf 80 % weiterhin in der Lage war,
faktisch ein Pensum von mehr als 80 % auszuüben, was ebenfalls gegen eine
gesundheitsbedingte Pensumsreduktion spricht. Zwar ist eine Reduktion des
Arbeitspensums aus mutmasslich gesundheitlichen Gründen ein gewichtiges Indiz
für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 27/00 vom 10. Oktober 2001 E.
5), genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer
funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus
einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende
Gründe bestehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben
oder eine berufsbegleitende Weiterausbildung zu absolvieren (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 34/05 vom 8. Juni 2006 E. 3.2). Es braucht
grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die
Pensenreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist (Urteil 9C_368/2008 vom
11. September 2008 E. 3.1 und 4.3; vgl. auch BGE 129 V 150 E. 1 und 3 S. 151
ff.). Wie sodann in E. II. 5.2.3 hiervor festgehalten, reichen nachträgliche
Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren
rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, für sich
alleine nicht aus, um gestützt darauf den Beginn einer relevanten psychisch
begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit festzulegen. Dementsprechend können aus dem Bericht von Dr. med.
E.___, Leitende Ärztin Nephrologie F.___, vom 27. März 2015 (IV-Nr. 30) sowie der
Stellungnahme des RAD-Arztes vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 31), worin ab April
2006 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen wurde, keine
weiterführenden Schlüsse gezogen werden. So stützten sich offenbar beide
Berichte lediglich auf das vorgenannte Schreiben von Dr. med. G.___ vom 3.
April 2006, zumal die genannten Ärzte in ihren Bericht keine eigene Beurteilung
des damaligen medizinischen Sachverhalts vornehmen.
Zusammenfassend erscheint somit eine
während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 2 – vom Dezember 2001 bis
September 2008 – eingetretene relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so dass die Beklagte 1 den
diesbezüglichen Beweis nicht zu erbringen vermag (vgl. zur Beweislast E. II.
5.2.2 hiervor).
5.3.2 Selbst wenn man davon ausginge,
während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 2 sei beim Kläger eine
relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 % eingetreten, so wurde der zeitliche
Konnex zwischen dieser möglichen ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der
späteren Invalidität – welche unbestrittenermassen per 1. Juni 2015 eingetreten
ist (vgl. E. I. 1. hiervor) – nach Ende des Versicherungsverhältnisses mit der
Beklagten 2 unterbrochen, wie nachfolgend darzulegen ist. Hierzu sind vorab die
aktenkundigen Arbeitspensen des Klägers aufzuführen:
·
Dezember 2001 bis
August 2008: T.___ (Behindertenwerkstätte, R.___) als Leiter der Abteilung
Montage – Pensum 100 %, ab 1. August 2006 Pensum 80 % (s. E. II.
5.3.1 hiervor)
·
September 2008 bis
Juni 2009: H.___ [...] (H.___) als Geschäftsleiter – Pensum 80 % (s. Arbeitszeugnis
H.___ [...] vom 28. September 2009; BA II 1)
·
Oktober 2009 bis
März 2011: I.___ als [...] auf der IV-Stelle – Pensum 100 %, ab 1. April
2010 Reduktion Pensum auf 80 % auf eigenen Wunsch (s. Arbeitszeugnis vom 23.
Februar 2011 (BA II 2)
·
April 2011 bis
Oktober 2012: K.___ im L.___ als Arbeitscoach – Pensum nicht aktenkundig.
·
Ab November 2012:
bei der J.___ als Tätigkeiten [...] – Pensum 80 % (s. Arbeitsvertrag vom 18.
September 2012 in IV-Akten; IV-Nr. 48, S. 3), ab 22. Juli 2014 Pensum 50 %
(vgl. IV-Nr. 48, S. 7).
Wie aus den in E. II. 4.2 - 4.4 hiervor
aufgeführten Arbeitszeugnissen ersichtlich, wurde dem Kläger von seinen
damaligen Arbeitgebern – H.___ [...], I.___, K.___ – stets eine sehr gute
Arbeitsleistung attestiert. Im Arbeitszeugnis der I.___ vom 23. Februar 2011
wurde darauf hingewiesen, der Kläger habe ab Stellenantritt vom 1. Oktober 2009
bis zum 31. März 2010 in einem Vollzeitpensum gearbeitet, welches er im
Anschluss auf eigenen Wunsch auf 80 % reduziert habe. Auch bei grossem
Arbeitsvolumen sei er ausdauernd und konzentriert vorgegangen. Er habe
qualitativ und quantitativ eine konstant sehr gute Leistung erbracht. Gestützt
auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Kläger das vom 1. Oktober
2009 bis 31. März 2010 ausgeübte Vollpensum ohne Leistungseinbussen ausüben
konnte. Zudem gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die danach per 1. April
2010 vorgenommene Reduktion auf ein 80%-Pensum aus gesundheitlichen Gründen
erfolgte. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich beim vorerwähnten
Schreiben von Dr. med. G.___ vom 3. April 2006 um ein Attest gehandelt hätte, worin
die Arbeitsfähigkeit des Klägers auf 80 % festgelegt worden wäre, könnte dieses
Schreiben für eine vier Jahr später erfolgte Pensenreduktion kein gewichtiges
Indiz mehr für eine gesundheitsbedingte Reduktion darstellen. Aus dem Gesagten
lassen sich demnach folgende Schlüsse ziehen: Wie in E. II. 5.2.2. hiervor
dargelegt, unterbricht eine Arbeitsfähigkeit über 80 % den zeitlichen Konnex zwischen
ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität, wenn die
Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert.
Dies war mit dem vom Kläger vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010
ausgeübten 100%-Pensum erfüllt. Da der Kläger in diesem Zeitpunkt nicht mehr
bei der Beklagten 2, sondern bei der Beklagten 3 versichert war (s. E. II. 5.1
hiervor), kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass eine
Leistungspflicht der Beklagten 2 auch aus diesem Grund zu verneinen ist. Wie
sodann dargelegt, gibt es keine rechtsgenüglichen Hinweise dafür, dass die während
des Arbeitsverhältnisses mit der I.___ per 1. April 2010 wiederum
vorgenommene Pensenreduktion auf 80 % aus gesundheitlichen Gründen erfolgt war.
Ebenso ergeben sich aus den Akten keine anderweitigen Hinweise dafür, dass
während dem Arbeitsverhältnis mit der K.___ vom April 2011 bis Oktober 2012 arbeitsrelevante
gesundheitliche Einschränkungen vorlagen. Hierzu kann auf das Arbeitszeugnis
der K.___ verwiesen werden (s. E. II. 4.4 hiervor). Somit ist auch die
Leistungspflicht der Beklagten 3 zu verneinen.
Eine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % ist demnach erst ab 28. Juli 2014
erstellt, als es beim Kläger zu einem vollständigen Transplantatversagen und
Wiederaufnahme der Dialysepflicht (Hämodialyse) kam, mit einer daraus folgenden
längerdauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Damit ist die Leistungspflicht der
Beklagten 1 ab 22. Juli 2015 (s. E. I. 1 hiervor) grundsätzlich erstellt.
6.
6.1 Nachdem die Leistungspflicht der
Beklagten 1 aufgrund des vom 1. November 2012 bis Ende Juli 2023 (s. E. II. 5.1
hiervor) dauernden Versicherungsverhältnisses zu bejahen ist, ist die Beklagte
– gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 7. September 2023, worin
dem Kläger per 1. März 2022 eine ganze Rente zugesprochen wurde (s. E. I.
1.2 hiervor) – ab dem 1. März 2022 grundsätzlich ebenfalls leistungspflichtig.
So war die Beklagte 1 im betreffenden IV-Verfahren wiederum involviert. Zudem bestreitet
sie den Beginn der Invalidität nicht. Es ist jedoch zu
beachten, dass der Kläger – wie vorgehend dargelegt – zu Beginn der relevanten
Arbeitsunfähigkeit am 28. Juli 2014 in einem 80%-Pensum tätig war. Dagegen ging
die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrades in allen
Rentenverfügungen stets von einem im Gesundheitsfall ausgeübten Vollpensum aus.
6.2
6.2.1 Die Invalidenversicherung legte den
Invaliditätsgrad des Klägers in der Verfügung vom 7. September 2023 wie folgt
fest: 80 % vom 15. Dezember 2021 bis Ende 2022 und 100 % ab 1. Januar 2023 (IV-Nr.
130). Die Beklagte 1 definiert den Invaliditätsgrad in ihrem Vorsorgereglement
nicht weiter als im BVG bzw. in der Invalidenversicherung (Art. 23 BVG
bzw. Art. 8 ATSG). Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen
Vorsorge ist aber nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung
vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich
bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 134 f.). Die Höhe der
konkreten Salarierung spielt diesbezüglich keine Rolle (MARKUS MOSER,
Teilzeitarbeitsbedingte Anwendungsprobleme im Leistungsbereich der beruflichen
Vorsorge, AJP 2001 S. 1182). Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum,
besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder
könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem
berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung
(100 % – Beschäftigungsgrad) verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1, BGE 141 V 127
E. 5.3.2 S. 135 mit weiteren Hinweisen). Demgemäss lässt sich nicht in
jedem Fall folgern, eine Leistung sei bei Eintritt eines Versicherungsfalles
nicht geschuldet, wenn der Lohn unverändert weiter fliesst (vgl. BGE 129 V 132
E. 4.3.1 S. 141 f.).
6.2.2 Hat die Invalidenversicherung
(IV) die Invalidität einer teilzeitlich erwerbstätigen Person mittels der
gemischten Methode berechnet (im Bereich der Erwerbstätigkeit nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und im Haushaltsbereich nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs), sind die Vorsorgeeinrichtungen
grundsätzlich an denjenigen Invaliditätsgrad gebunden, den die IV für den
erwerblichen Teil ermittelt hat (so bereits BGE 120 V 106 E. 4b S. 110).
Denn die IV-Stelle prüft(e) immer, auf welche Grundlagen (Vollzeitbeschäftigung
oder Teilzeitbeschäftigung) sich die ärztlichen Angaben zur
Arbeits(un)fähigkeit beziehen. Eine auf eine Vollzeitbeschäftigung bezogene
50%ige Arbeitsfähigkeit gestattet beispielsweise eine Teilzeitbeschäftigung von
50 %. Soweit vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Erwerbstätigkeit in
diesem Umfang ausgeübt wurde und diese weiter ausgeübt würde, kann sich daraus
keine erhebliche Einschränkung bzw. Invalidität ergeben (BGE 144 V 63 E. 5.2).
6.2.3 Davon zu unterscheiden ist
derjenige Sachverhalt, bei dem das von der IV-Stelle festgesetzte
(hypothetische) erwerbliche Arbeitspensum nicht mit demjenigen übereinstimmt,
das die versicherte Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat, ausübte. Dieser Sachverhalt liegt dem vorliegenden
Fall wie auch dem Urteil 9C_403/2015 vom 23. September 2015 zugrunde. Dort
ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum
(IV-Grad von 50 % [bei verbleibender 50%iger Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit]), während sich die berufsvorsorgerechtliche Deckung resp. das
Arbeitspensum bei Eintritt des Gesundheitsschadens auf 75 % belief. Gemäss
Bundesgericht ist auch diesfalls nicht die Invalidität im Rahmen einer
Vollzeit- resp. Mehrzeitbeschäftigung relevant, sondern die Invalidität im
zeitlichen Rahmen der Erwerbstätigkeit, die im massgebenden Zeitpunkt nach Art.
23 lit. a BVG ausgeübt wurde (BGE 144 V 63 E. 5.3). Bei teilzeitlich
erwerbstätigen Versicherten ist in der beruflichen Vorsorge stets der
Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebend, und zwar lediglich im Rahmen
(und Umfang) der Versicherungsdeckung, wie sie nach dem konkreten
Beschäftigungsumfang zur Zeit des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich
relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine Aufrechnung der
Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit erfolgt – auch
nach Inkrafttreten der «neuen» Fassung des Art. 27 bis IVV (SR
831.201) am 1. Januar 2018 – nicht (BGE 144 V 63 E. 6.2, 6.3.2 und 7 mit
Hinweisen; bestätigt mit SVR 2023 BVG Nr. 19 S. 64, 9C_123/2023 E. 3.5). Das
gilt somit auch im vorliegenden Fall.
Demnach ist das von der
Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das die Beklagte 1
grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterzurechnen
und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter)
eine neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchzuführen. Dies steht einer
Bindungswirkung nicht entgegen (vgl. BGE 144 V 63 E. 6.3.3). In
concreto bedeutet dies, dass das (hypothetische) Valideneinkommen gemäss der
IV-Verfügung vom 7. September 2023 in der Höhe von CHF 137'492.00 auf das
vom Kläger tatsächlich ausgeübte 80%-Pensum herunterzurechnen ist, was einen
Betrag von CHF 109'993.60 ergibt. Unter Heranziehung des
Invalideneinkommens von CHF 26'976.00 ab 15. Dezember 2021 bzw. CHF 0.00
ab 1. Januar 2023 ergibt dies ab 15. Dezember 2021 einen Invaliditätsgrad
von 75 % und ab 1. Januar 2023 einen Invaliditätsgrad von 100 %. Somit hat
der Kläger – wie von ihm beantragt – ab 1. März 2022 Anspruch auf eine
ganze Rente der Beklagten 1 (vgl. § 35 Reglement, Stand 1. Januar 2021; BA
I 4c).
7.
7.1 Im Lichte der vorgehenden
Ausführungen ist der Beklagten 1 insofern Recht zu geben, dass auch der ab 22.
Juli 2015 von der Beklagten 1 damals anerkannte Rentenanspruch bzw. der damals
von der IV-Stelle errechnete Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. IV-Nr. 37, S. 3) gestützt
auf ein 80%-Pensum hätte errechnet werden müssen. Das in der damaligen
Verfügung errechnete Valideneinkommen von CHF 131'320.00 ergibt unter
Berücksichtigung eines 80%-Pensums einen Betrag von CHF 105'056.00. Daraus
resultiert unter Heranziehung des damaligen Invalideneinkommens von CHF 65'660.00
ein Invaliditätsgrad von 37.5 % und damit kein Rentenanspruch (vgl. § 35 Reglement
vom 5. Januar 2015; BA I 4a).
7.2 Somit ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Beklagte 1 die dem Kläger vom 21. Juli 2016
bis 31. März 2021 ausbezahlten Rentenleistungen von total CHF 73'093.00 –
wie von ihr geltend gemacht – gestützt auf Art. 35a BVG zurückfordern kann. Der
geltend gemachte Betrag errechnet sich im Lichte des Beschlusses der Beklagten
1 vom 4. März 2016 (BA I 1) wie folgt: CHF 461.00 für Juli 2016, danach 56 Monate
x CHF 1'297.00 = CHF 73'093.00. Wie aus dem genannten Beschluss ersichtlich,
erfolgte die Auszahlung der Pensionskassenrente erst per 21. Juli 2016, weil
bis zum 20. Juli 2016 ein Anspruch auf Krankentaggeld bestand.
7.2.1 Die Bestimmung von Art. 35a BVG
ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49
Abs. 2 Ziff. 4 BVG). Sie bezieht sich nach ihrer Zielsetzung und systematischen
Stellung auf Vorsorgeleistungen im engen Sinne, d.h. auf Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Für den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG
sind folgende Elemente relevant: In erster Linie muss es sich bei der
erbrachten Leistung um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG
handeln. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Leistung gestützt auf ein
berufsvorsorgerechtliches Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen
Anspruchsgrundlage beruhend, ausgerichtet wurde. Dieser Punkt engt den
Anwendungsbereich von Art. 35a BVG im Vergleich zu jenem des Art. 25 ATSG ein,
was der spezifischen rechtlichen Konzeption der beruflichen Vorsorge Beachtung
schenkt. Schliesslich verlangt Art. 35a BVG, dass die Leistung zu Unrecht –
d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich
weggefallenem Grund – als eine vermeintliche Versicherungsleistung aus
berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis entrichtet wurde. Dabei kann eine
Rückforderung bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug erfolgen (BGE 142 V 358 E. 6.1 f. mit Hinweisen, BGE 142 V 20 E. 3.2.1; Urteile
9C_588/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1.1 und 3.2 mit Hinweisen; 9C_894/2010 vom
21. März 2011 E. 3.2). Ein Rückkommenstitel (prozessuale Revision oder
Wiedererwägung; E. 3.1.4 hiernach) wird gemäss der neueren Rechtsprechung nicht
vorausgesetzt, nachdem eine Vorsorgeeinrichtung anders als die dem ATSG
unterstehenden Sozialversicherungsträger keine Verfügungen erlassen kann und
ihre (Rückforderungs-) Ansprüche klageweise geltend machen muss (BGE 150 V 89
E. 3.1.1 S. 92 f. mit Hinweis auf BETTINA KAHIL-WOLFF HUMMER, in:
Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,
Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 15 f. zu Art. 35a
BVG).
7.2.2 Die Elemente von Art. 35a BVG (s.
E. II. 7.2.1 hiervor) sind vorliegend allesamt erfüllt. So handelt es sich bei
der zurückgeforderten Rentenleistung um eine Invalidenrente im Sinne von Art.
23 BVG. Sodann wurde die Leistung gestützt auf ein berufsvorsorgerechtliches
Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen Anspruchsgrundlage beruhend,
ausgerichtet. Und schliesslich hätte der Kläger – wie in E. II. 7.1 hiervor
dargelegt – bei einem Invaliditätsgrad von 37.5 % vom 21. Juli 2016 bis
31. März 2021 keinen Rentenanspruch gehabt, womit die Leistung zu Unrecht als
eine Versicherungsleistung aus berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis entrichtet
wurde. Somit ist der von der Beklagten 1 gegenüber dem Kläger geltend gemachte
Rückforderungsanspruch von CHF 73'093.00 im Grundsatz zu bejahen.
8. Nach Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG in der seit 1. Januar 2021
geltenden Fassung verjährt der Rückforderungsanspruch drei Jahre nachdem die
Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf
von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. In der bis Ende 2020 gültig
gewesenen Fassung sah die Bestimmung eine relative Frist von einem Jahr seit
Kenntnis vor. In der seit
1. Januar 2021 geltenden Bestimmung handelt es sich neu um
Verwirkungsfristen («erlischt») und nicht wie unter dem früheren Recht (BGE 142 V 20 E. 3.3) um Verjährungsfristen (vgl. Basile Cardinaux, in: Basler Kommentar
zur Beruflichen Vorsorge, 2020, N 59 ff. zu Art. 35a BVG). Als
Verwirkungsfristen müssen sie von Amtes wegen berücksichtigt werden und können
nicht unterbrochen werden (vgl. Basler ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz. 50 zu
Art. 25). Das diesbezügliche intertemporale Recht ist nicht geregelt. Nach
allgemeinen Grundsätzen und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon
auszugehen, dass das neue Recht gilt – wobei die bereits «zurückgelegte» Zeit
an die neue Frist anzurechnen ist – soweit nicht bereits unter dem alten Recht
die Verjährung eingetreten ist (vgl. BGE 150 V 89 E. 3.2.1
S. 95 f).
8.1
8.1.1 Es ist demnach zuerst die
Verjährung nach altem Recht zu beurteilen, dies mit Blick auf die Frage, ob die
Rückforderung oder ein Teil davon am 1. Januar 2021 bereits verjährt war. Vorweg ist zu prüfen, ob der Kläger im
vorliegenden Verfahren gegen den von der Beklagten 1 geltend gemachten
Rückforderungsanspruch von CHF 73’093.00 die Verjährungseinrede erhoben
hat. Mit Schreiben vom 4.
Juli 2022 (KB 22) erklärte der Rechtsvertreter des Klägers gegenüber der
Beklagten 1 «den Verjährungseinredeverzicht bis 31. Juli 2024», «soweit,
als die Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Sämtliche übrige Einwendungen
bleiben ausdrücklich vorbehalten.»
Sodann erklärte der
Rechtsvertreter des Klägers gegenüber der Beklagten 1 mit Schreiben vom 12.
Juli 2024 (KB 29) «den Verjährungseinredeverzicht bis 31. Juli 2025»,
«soweit, als die Verjährung nicht bereits eingetreten ist.» Im vorliegenden
Verfahren verweist der Rechtsvertreter des Klägers in seinen Rechtsschriften
lediglich darauf, der Verjährungseinredeverzicht sei auch der Beklagten 1
erteilt worden, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten sei.
Voraussetzung für die prozessuale
Berücksichtigung der Verjährungseinrede ist grundsätzlich, dass die Tatsache
der Erhebung aus dem Prozessstoff hervorgeht. Das Bundesgericht verlangt
«ausdrückliche Erhebung» (BGE 101 Ib 350 = Pra 1975, 768), d. h.
eine Erklärung, die als Verjährungseinrede ausgelegt werden kann. Deshalb sind
etwa folgende Äusserungen des Schuldners als ausreichend zu betrachten: «Nach
so langer Zeit zahle ich nicht mehr»; «Der Kläger hätte halt früher kommen
sollen»; «Es erstaunt mich sehr, dass ich nunmehr für teilweise über acht Jahre
alte Unterhaltsbeiträge betrieben werde. Ich weiss nicht, ob dies überhaupt
zulässig ist». Nicht ausreichend ist aber der blosse Antrag auf Klageabweisung
(BSK OR I-Däppen, 7. Auflage, Basel 2020, Rz. 2 ff. zu Art. 142).
Gestützt auf diese Erwägungen sind die Äusserungen des Rechtsvertreters des
Klägers zumindest als teilweise Verjährungseinrede entgegenzunehmen, und zwar
im Sinne der genannten Schreiben vom 4. Juli 2022 und 12. Juli 2024
gegen den Teil der Forderung, welcher am 4. Juli 2022 bzw. 12. Juli 2024
bereits verjährt war.
8.1.2 Bezüglich der interessierenden Verjährungsregel gemäss
aArt. 35a Abs. 2 BVG kann analog auf die Lehre und Rechtsprechung zum
gleichlautenden aArt. 25 Abs. 2 ATSG verwiesen werden. Die Bestimmung setzt
eine (relative) Frist von einem Jahr nach Kenntnisnahme durch den
Versicherungsträger fest. Dabei ist nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme
verlangt, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der
Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen
müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen; falls ein
Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig ist, wird eine genügende Kenntnis
angenommen, wenn diese bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden
ist (vgl. BGE 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107 mit Hinweisen). Soweit der
Versicherungsträger noch zusätzliche Abklärungen zu tätigen hat, sind diese
innert angemessener Zeit vorzunehmen; andernfalls setzt die einjährige Frist
ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013 E 5.2).
Wie aus den Akten ersichtlich, machte
die Beklagte 1 gegenüber dem Kläger erstmals mit Schreiben vom 18. Mai 2022 (KB
15) geltend, er sei im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses nur zu 80 %
versichert gewesen, weshalb bloss ein Invaliditätsgrad von 37.5 %
resultiert hätte. Somit seien die Versicherungsleistungen zu Unrecht ausbezahlt
worden, womit eine Rückforderung in der Höhe von CHF 73'093.00 geltend
gemacht werde. Wie aus dem Schreiben der Beklagten 1 weiter hervorgeht, zog sie
aufgrund der Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Klägers am
4. August 2021 die IV-Akten bei, worauf sie sich ein Bild betreffend die
vom Kläger gearbeiteten Pensen und dessen damaligen Gesundheitszustand machen
konnte. Vor diesem Zeitpunkt wurde die altrechtliche einjährige
Verjährungsfrist nicht ausgelöst. Daher konnte die Verjährung vor dem 1. Januar
2021 nicht eintreten.
8.2 Sodann ist nachfolgend die
Verwirkung nach dem neuen Recht zu beurteilen. Im Lichte der vorgehenden
Erwägungen wurde auch die neurechtliche dreijährige relative Frist durch den
Aktenbeizug vom 4. August 2021 ausgelöst (vgl. BGE 150 V 89 E. 4.1 und 5.2.1). Als
wahrende Handlung ist die Klageantwort der Beklagten 1 vom 9. Oktober 2024
anzusehen (vgl. BGE 150 V 89 E. 5.2.3.1 S. 102), welche nicht innerhalb von
drei Jahren seit dem Aktenbeizug vom 4. August 2021 erfolgt ist. Allerdings
hat der Kläger am 4. Juli 2022 einen Verjährungseinredeverzicht bis 31. Juli
2024 (Klagebeilage 22) und am 12. Juli 2024 einen solchen bis 31. Juli 2025
(Klagebeilage 29 S. 6) erklärt (s. E. II. 8.1.1 hiervor). Unter dem alten
Recht, wo es sich um eine Verjährungsfrist handelte, waren solche Verzichte ohne
weiteres möglich (Art. 141 OR). Dagegen ist ein Verjährungsverzicht unter
dem neuen Recht mit der Verwirkungsfrist nicht mehr möglich (Basile Cardinaux,
a.a.O., N 60 zu Art. 35a BVG; vgl. BGE 142 V 20 E. 3.2.1 S. 24 und 133 V 579 E.
4.3.5 S. 586). Eine Verwirkungsfrist muss weder geltend gemacht werden noch ist
sie einer Unterbrechung zugänglich. Weil keine Einrede erhoben werden muss, ist
auch der Verzicht auf die Verjährungseinrede grundsätzlich unbeachtlich. Dies
hat zur Folge, dass vorliegend die gesamte Rückforderung verwirkt ist. Für
diese Auslegung spricht auch die damalige Beratung des Ständerates, wo explizit
darauf hingewiesen wurde, dass ein Verjährungsverzicht nicht mehr möglich sei
(AB S 2018 672 f.). Zitat Ständerat Kuprecht: «Im Rahmen dieser Revision wird
unter anderem in diesem Artikel eine auf den ersten Blick marginale Änderung
herbeigeführt, indem statt "verjährt" nun "erlischt" stehen
soll. Mir wurde vonseiten der Vorsorgeeinrichtungen zugetragen, dass diese
Änderung nicht unproblematisch sei. Mit der jetzt beantragten Änderung des
Gesetzeswortlautes von "verjährt" zu "erlischt", das heisst
mit der Umwandlung der Verjährungsfrist in eine Verwirkungsfrist, würden die
Vorsorgeeinrichtungen der bestehenden Erleichterungen in der Verwaltung
beraubt. Verwirkungsfristen sind nämlich nicht abänderbar. Bei Ablauf
einer Verwirkungsfrist geht der Anspruch unter, wohingegen Verjährungsfristen
unterbrochen werden können. Gerade die Möglichkeit, beim Schuldner einen
Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung einzuholen, vereinfacht
den Vorsorgeeinrichtungen das Vorgehen erheblich. Der rechtzeitig eingeholte
Verjährungsverzicht ist ein zentrales Instrument zur Unterbrechung der
Verjährung. Die Unterbrechung lässt die Verjährungsfrist von Neuem beginnen.
Sie dauert dann in der Regel gleich lang wie die ursprüngliche Frist. Ein
unterzeichneter Verzicht gibt der Vorsorgeeinrichtung Zeit abzuwägen, ob sie
eine Klage einreichen oder einen Vergleich abschliessen will.» Einen Antrag
stellte Ständerat Kuprecht in der Folge nicht. Aufgrund seines Votums ist aber
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Meinung war, ein Verjährungsverzicht
sei nicht mehr möglich, und in diesem Bewusstsein der Änderung zustimmte.
Weiter kann man dem Votum Kuprecht entnehmen, dass diese Problematik offenbar
bei den Vorsorgeeinrichtungen auch ein Thema war und sie dieses sogar in die
parlamentarische Debatte eingebracht hatten. Man kann also nicht sagen, sie
seien davon völlig überrascht worden. Somit erscheint es auch im Lichte dessen
sachgerecht, die vorliegende Verjährungseinrede als unbeachtlich zu erachten.
Zusammenfassend ist demnach festzustellen,
dass die von der Beklagten 1 geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von CHF
73'093.00 aufgrund des Ablaufs der Verwirkungsfrist nicht besteht.
9. Demnach ist die Klage
gutzuheissen. Die Beklagte 1 hat dem Kläger ab dem 1. März 2022 eine ganze
Rente auszurichten. Sodann sind auf Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge ab
dem Zeitpunkt der Betreibung oder Klageanhebung Verzugszinsen zu bezahlen (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382). Der Kläger liess am 2. August 2024 Klage
erheben, womit ihm ab diesem Datum antragsgemäss Verzugszinsen von 5 %
zuzusprechen sind. Der Zinssatz beträgt 5 % (BGE 119 V 131 E. 4d S. 135).
Schliesslich ist festzustellen, dass die von der
Beklagten 1 geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von CHF 73'093.00
aufgrund des Ablaufs der Verwirkungsfrist nicht besteht.
10.
10.1 Der obsiegende Kläger hat gegenüber der Beklagten 1 Anspruch auf eine
Parteientschädigung, welche sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu
beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (§ 7
Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV]).
Soweit nichts anderes
bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 VRG im Verfahren vor dem
Versicherungsgericht seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Dies
bedeutet im vorliegenden Fall betreffend die Parteientschädigung, dass für den
Stundenansatz bei anwaltlicher Vertretung für den ab 2023 geltend gemachten
Aufwand ein Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 besteht (vgl. Entscheid der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 sowie § 158 Abs. 4 GebT).
10.2 Der
Vertreter des Klägers macht in seinen Kostennoten vom 21. März 2025 (A.S. 138)
und 9. Januar 2026 einen Zeitaufwand von insgesamt 46.26 Stunden geltend. Davon
ist aber ein grosser Teil vorprozessualer Aufwand, welcher im vorliegenden
Klageverfahren nicht vergütet wird. Berücksichtigt werden erst die im direkten
Zusammenhang mit dem vorliegenden Klageverfahren geltend gemachten Positionen
ab dem 5. Juni 2024. Zudem sind zusätzliche Kürzungen vorzunehmen. So wird
in mehreren Positionen Kanzleiaufwand aufgeführt, der im Stundenansatz
enthalten ist (Fristerstreckungsgesuche vom 4. und 26. November 2024, Kopien
zur Kenntnisnahme an den Klienten sowie an die Beklagten per E-Mail sowie
Erstellung der Honorarnote) und nicht gesondert entschädigt wird. Dasselbe gilt
für den geltend gemachten Aufwand für das Studium von (selten umfangreichen
oder komplexen) Verfügungen des Gerichts vom 8. August 2024, 13. September
2024, 19. September 2024, 6. November 2024, 7. Dezember 2024, vom 20. und
28. Februar 2025, 28. März 2025, 26. Juni 2025, 31. Oktober 2025 und 24.
November 2025. Daraus ergibt sich somit ein zu vergütender Zeitaufwand von 31.56
Stunden, welcher angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens
sowie des Umstandes, dass im vorliegenden Verfahren drei Beklagte involviert
waren, welche ihrerseits umfassende Rechtsschriften einreichten, gerechtfertigt
ist. Dies ergibt mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 einen Betrag
von CHF 7'890.00. Inklusive der ab 5. Juni 2024 zu berücksichtigenden Auslagen
von CHF 51.70 und 8.1 % Mehrwertsteuer ergibt dies einen Gesamtbetrag
von CHF 8'585.00, welchen die Beklagte 1 dem Kläger zu bezahlen hat.
10.3 Den Beklagten 2 und 3 ist keine
Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige kantonale Verfahrensrecht
lediglich der obsiegenden versicherten Person einen solchen Anspruch einräumt
(§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt
sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine
Entschädigung zusteht (Ulrich Meyer / Laurence Uttinger in: Jacques-André
Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG,
2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 BVG N 94).
10.4 Verfahrenskosten
sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird gutgeheissen.
2. Die Beklagte 1 hat dem Kläger ab dem 1.
März 2022 eine ganze Rente auszurich-ten. Die Rentennachzahlungen sind ab 4.
August 2024 zu 5 % zu verzinsen.
3. Es wird festgestellt, dass die von der
Beklagten 1 gegenüber dem Kläger geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von
CHF 73'093.00 aufgrund des Ablaufs der Verwirkungsfrist nicht besteht.
4. Die Beklagte 1 hat dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 8'585.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch