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Entscheid

VSKLA.2025.4

Beiträge aus der Berufsvorsorge

17. Dezember 2025Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 17. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

AXA Stiftung berufliche Vorsorge

Winterthur

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffend Beiträge

aus der Berufsvorsorge (Klage vom 14. Oktober 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

A.___ (eh. B.___; nachfolgend Beklagte) schloss mit der AXA Stiftung Berufliche

Vorsorge Winterthur (nachfolgend Klägerin) am 3. Oktober 2018 mit Gültigkeit

per 1. Oktober 2018 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen

Vorsorge ab (B [Klagebeilage] 2).

1.2 Aufgrund

ausbleibender Zahlungen der Beklagten löste die Klägerin den Vertrag mit

Schreiben vom 5. Juli 2024 per 31. Juli 2024 auf (B 16). Mit Schreiben vom 28.

August 2024 liess die Klägerin der Beklagten die Schlussabrechnung zukommen mit

der Bitte um Begleichung des Ausstands von CHF 24'293.60 bis spätestens am

21. September 2024 (B 18). Da die Beklagte die Forderung nicht beglich, leitete

die Klägerin gegen sie die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...]

des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 13. Oktober 2024 erhob die Beklagte

am 30. Oktober 2024 ohne Begründung Rechtsvorschlag (B 19).

2. Am

14. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) erhebt die Klägerin beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Beklagte sei zu

verpflichten, der Klägerin CHF 24'293.60 nebst Zins zu 5 % seit 22. September

2024 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen;

2.

Der Rechtsvorschlag

in der Betreibung Nr. 1'000’823 des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 5.

November 2024 [recte: 30. Oktober 2024] sei in diesem Umfange aufzuheben und

der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beklagten.

3. Die

Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, verlangte mit

Eingabe vom 9. November 2025 zwar eine Fristerstreckung zur Einreichung einer

Klageantwort, liess sich in der Folge jedoch nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur

Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines

Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2

Im Bereich

des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79

SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages

zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.

März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088).

Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im

Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG

überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3

Im

vorliegenden Fall macht die Klägerin Forderungen in der Höhe von CHF 24'293.60 nebst Zins zu 5 %

seit 22. September 2024 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren geltend. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb die

Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.

2.

2.1

Durch die Anschlussvereinbarung vom 3. Oktober 2018 ergab sich rückwirkend ab 1. Oktober 2018 (s. E.

II. 1 hiervor) ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten,

welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche

Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der

Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die

Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG

sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages).

Die in Betreibung

gesetzte Forderung der Klägerin von CHF 24'293.60 ist aufgrund der

eingereichten Unterlagen, d.h. der Beitragsrechnung bis 31. Dezember 2022 (B 6)

und der Schlussrechnung per 31. Dezember 2022 (B 7) sowie der

Beitragsrechnungen vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2024 (B 9 - 15), des Auszugs

aus dem Beitragskonto (B 20) sowie der Ausführungen der Klägerin (A.S. 3

ff.) ausgewiesen (Saldo per 1. Januar 2023 von CHF 8’43.25 + Beiträge 2023

von CHF 38'073.10 + Beiträge 2024 von CHF 22'351.00 abzüglich

Anzahlungen von CHF 8'463.25 sowie von CHF 39'144.55 zuzüglich Zins bis

31.

Dezember 2023 von CHF 671.45 sowie Zins bis 21. September 2024 von CHF

1'286.70 + Mahnspesen von 2 x CHF 100.00 + Kosten für die Zahlungsverlängerung

von CHF 200.00 sowie für die Vertragsauflösung von CHF 655.90).

Gemäss Ziffer 3.4

des Kostenreglements der Klägerin (B 4) hat der Arbeitgeber für eine Mahnung

CHF 100.00 und für die Verlängerung der Zahlungsfrist CHF 200.00 zu bezahlen,

womit diese Teile der Klageforderung nicht zu beanstanden sind. Sodann hat der

Arbeitgeber gemäss Ziffer 3.6 des Kostenreglements für die Auflösung des

Vertrages einen Betrag von CHF 700.00 zu entrichten. Damit erweist sich auch

dieser Teil der in Betreibung gesetzten Klageforderung als berechtigt.

2.2

Sodann

macht die Klägerin neben der vorgenannten Forderung Bearbeitungskosten von CHF

600.00

geltend. Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der

Klägerin für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag

zwischen CHF 10‘000.00 und CHF 50‘000.00 einen Betrag von

CHF 600.00 zu entrichten. Damit sind die in diesem Betrag in Betreibung

gesetzten Bearbeitungskosten ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.

Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem

Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins

(Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach

dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem

Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter,

Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrages werden

die Beiträge pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber nachschüssig in

Rechnung gestellt, mit Fälligkeit 30 Tage ab Rechnungsstellung.

Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber der Stiftung

einen Zins, dessen Höhe die Stiftung festlegt. Somit sind die per 31. Dezember

2023.

sowie per 21. September 2024 aufgerechneten und im obengenannten

Gesamtbetrag eingerechneten Zinsen von CHF 671.45 und CHF 1'286.70 nicht

zu beanstanden. Des Weiteren kann die Klägerin gemäss Ziff. 3.3 Abs. 4 des

Anschlussvertrags die ausstehenden Beträge samt Zinsen und Inkassokosten

rechtlich einfordern, wenn die Arbeitgeberin die Mahnung nicht beachtet. Die

Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1

OR, weshalb es dafür keiner besonderen Grundlagen in ihren Geschäftsbedingungen

bedarf. Gemäss Schlussabrechnung vom 28. August 2024 setzte die Klägerin der

Beklagten Frist bis 21. September 2024, den ausstehenden Betrag von CHF 24'293.60

zu begleichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin per 22.

September 2024 einen Verzugszins von 5 % verlangt.

4.

Die Klage ist somit

Dispositiv

gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region

Solothurn im Umfang von CHF 24'293.60 nebst

5 % Verzugszins seit 22. September 2024 sowie bezüglich der vertraglich

geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive

Rechtsöffnung zu erteilen.

5. Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei

Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein

Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen

Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt

wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum

geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch

den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess

nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr

nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu

lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange

hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des

Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF

500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).

6. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine

Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine

Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige

oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die

Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere

qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen

erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht

verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge,

Zürich 2005, S. 255): Es

muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E.

4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht

zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung

zusteht (BGE 127 V 208).

Die

Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung

beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders

lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin

eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte

nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der

Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie

gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche

durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die

AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die

Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Klage wird in

dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region

Solothurn im Umfang von CHF 24'293.60 nebst

5 % Verzugszins seit 22. September 2024 sowie bezüglich der

Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt

wird.

2.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch