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Entscheid

VSKLA.2025.6

Berufsvorsorge

19. Februar 2026Deutsch9 min

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen die Beklagte erheben

Source so.ch

Urteil vom 19. Februar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Klägerin

gegen

B.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge

(Klage vom 19. Dezember 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die B.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der A.___

(nachfolgend Klägerin) per 1. Januar 2024 einen Anschlussvertrag zur

Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB [Klagebeilage] 1).

1.2 Mit Schreiben vom 1. April 2025

(KB 7) mahnte die Klägerin die Beklagte zur Bezahlung eines Beitragsausstands

per 7. April 2025 von CHF 6'251.40 sowie einer Umtriebsentschädigung von CHF

300.00. Aufgrund Ausbleibens der vollständigen Bezahlung des ausstehenden

Betrages kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit der Beklagten mit

Schreiben vom 24. Juni 2025 (KB 2).

1.3 Aufgrund weiterhin ausbleibender

Zahlungen liess die Beklagte die Klägerin mit Zahlungsbefehl-Nr. [...] des

Betreibungsamtes [...] vom 12. August 2025 über den Betrag von CHF 4'732.80,

zuzüglich Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 sowie 5 % Zins seit 11. August

2025 auf den Betrag von CHF 4'732.80 betreiben. Dagegen erhob die Beklagte

Rechtsvorschlag (KB 8).

2. Die Klägerin lässt am 22. Dezember 2025 (Datum Postaufgabe)

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen die Beklagte erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.):

1.

Der Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 4'732.80 plus

Zins zu 5 % seit 11. August 2025 auf der Kapitalforderung sowie

Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 zu bezahlen.

2.

Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamts [...]

sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des

Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des

Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu

beseitigen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

3. Die Beklagte, mit Verfügung vom

23. Dezember 2025 zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, verweigert

die Annahme der Verfügung.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur

Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines

Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2

Im Bereich

des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG,

der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages

zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.

März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese

Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren

...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis

1997, S. 92).

1.3

Im

vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 4'732.80 zuzüglich einer

Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 sowie 5 % Zins seit 11. August 2025 auf

den Betrag von CHF 4'732.80 geltend. Damit

liegt der Streitwert unter

CHF 30‘000.00, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als

Vertreter der Präsidentin die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

2.

2.1

Durch die Anschlussvereinbarung vom 25. Januar 2024 bzw. 7. Februar 2024

(KB 1) ergab sich per 1. Januar 2024 ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin

und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die

obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des

Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin

war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu

bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages

[AV]). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind

aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Kontoauszug vom 16. September

2025.

und Zinsnachweis per 11. August 2025; KB 5 und 6) im Umfang von CHF 4'732.80

(CHF 4'564.30 zuzüglich Zinsen von CHF 168.50) ausgewiesen. Hinzu

kommen Mahnungskosten von CHF 300.00, welche die Klägerin in der in Betreibung

gesetzten Forderung von CHF 4'732.80 bereits eingerechnet hat.

Die Beklagte liess

sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2

Die

Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto

Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4), wobei

sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen richten (vgl.

Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter,

Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss

Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn

resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die

Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung

dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des

Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im

Übrigen mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert,

wonach der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer

Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen

nach dem Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt,

marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der

Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für

Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin

eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).

Vor diesem

Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin der Beklagten bis

11.

August 2025 einen Verzugszins von CHF 168.50 in Rechnung stellt und ab 11. August

2025.

auf der Beitragsforderung einen Zins von 5 % verlangt.

2.3

Gemäss

Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat der Arbeitgeber wie folgt Ersatz

für Verwaltungsaufwand zu leisten:

-

Eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Beitragsausständen: CHF 300.00

(Kostenreglement Ziff. 2.1 Abs. 1)

-

Betreibungsbegehren: CHF 500.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1 Abs. 1)

Die Beklagte

schuldet damit der Klägerin für die Mahnung und das Betreibungsbegehren

gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00, wobei die Mahnkosten, wie

vorgehend erwähnt, bereits in dem in Betreibung gesetzten Betrag einberechnet

wurden.

3.

Die Klage

ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Beklagte wird verpflichtet,

der Klägerin einen Betrag von CHF 5'232.80 (CHF 4'732.80 + CHF 500.00) sowie 5 % Zins auf CHF 4'732.80 ab 11.

August 2025 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung-Nr.

[...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben.

4.

Nach

Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der

Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder

leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei

Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein

Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung

Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens

nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt

abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste,

dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder

mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen

bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter

beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat

sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie wurde mit Verfügung des

Versicherungsgerichts vom 23. Dezember 2025 zur Einreichung einer Klageantwort

aufgefordert, verweigerte jedoch die Annahme dieser Verfügung. Die Verfügung

des Versicherungsgerichts gilt somit als zugestellt (vgl. Art. 38 Abs. 2bis

ATSG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Beklagte macht mit diesem

Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage

durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich seine

Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht

aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

5.

Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie,

so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten

– wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung

vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch

einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so

müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung

einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle

Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich

einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.

Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig

machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die

normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich

beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für

das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich

somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine

Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat

für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt.

Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine

komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift

verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h.

der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen,

was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist.

Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor

Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist

festzuhalten, dass der Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung

schuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beklagte B.___ wird

in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ den Betrag von CHF 5'232.80

sowie 5 % Zins auf CHF 4'732.80 ab 11. August 2025 zu bezahlen.

2.

Der in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im

Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Beklagte hat die

Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch