VSKLA.2025.6
Berufsvorsorge
19. Februar 2026Deutsch9 min
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen die Beklagte erheben
Source so.ch
Urteil vom 19. Februar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Klägerin
gegen
B.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge
(Klage vom 19. Dezember 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die B.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der A.___
(nachfolgend Klägerin) per 1. Januar 2024 einen Anschlussvertrag zur
Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB [Klagebeilage] 1).
1.2 Mit Schreiben vom 1. April 2025
(KB 7) mahnte die Klägerin die Beklagte zur Bezahlung eines Beitragsausstands
per 7. April 2025 von CHF 6'251.40 sowie einer Umtriebsentschädigung von CHF
300.00. Aufgrund Ausbleibens der vollständigen Bezahlung des ausstehenden
Betrages kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit der Beklagten mit
Schreiben vom 24. Juni 2025 (KB 2).
1.3 Aufgrund weiterhin ausbleibender
Zahlungen liess die Beklagte die Klägerin mit Zahlungsbefehl-Nr. [...] des
Betreibungsamtes [...] vom 12. August 2025 über den Betrag von CHF 4'732.80,
zuzüglich Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 sowie 5 % Zins seit 11. August
2025 auf den Betrag von CHF 4'732.80 betreiben. Dagegen erhob die Beklagte
Rechtsvorschlag (KB 8).
2. Die Klägerin lässt am 22. Dezember 2025 (Datum Postaufgabe)
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen die Beklagte erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.):
1.
Der Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 4'732.80 plus
Zins zu 5 % seit 11. August 2025 auf der Kapitalforderung sowie
Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 zu bezahlen.
2.
Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamts [...]
sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des
Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des
Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu
beseitigen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
3. Die Beklagte, mit Verfügung vom
23. Dezember 2025 zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, verweigert
die Annahme der Verfügung.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines
Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2
Im Bereich
des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG,
der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages
zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20.
März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese
Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren
...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis
1997, S. 92).
1.3
Im
vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 4'732.80 zuzüglich einer
Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 sowie 5 % Zins seit 11. August 2025 auf
den Betrag von CHF 4'732.80 geltend. Damit
liegt der Streitwert unter
CHF 30‘000.00, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als
Vertreter der Präsidentin die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.
2.
2.1
Durch die Anschlussvereinbarung vom 25. Januar 2024 bzw. 7. Februar 2024
(KB 1) ergab sich per 1. Januar 2024 ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin
und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die
obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des
Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin
war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu
bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages
[AV]). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind
aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Kontoauszug vom 16. September
2025.
und Zinsnachweis per 11. August 2025; KB 5 und 6) im Umfang von CHF 4'732.80
(CHF 4'564.30 zuzüglich Zinsen von CHF 168.50) ausgewiesen. Hinzu
kommen Mahnungskosten von CHF 300.00, welche die Klägerin in der in Betreibung
gesetzten Forderung von CHF 4'732.80 bereits eingerechnet hat.
Die Beklagte liess
sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2
Die
Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto
Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4), wobei
sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen richten (vgl.
Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter,
Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).
Gemäss
Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn
resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die
Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung
dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des
Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im
Übrigen mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert,
wonach der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer
Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen
nach dem Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt,
marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der
Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für
Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin
eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).
Vor diesem
Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin der Beklagten bis
11.
August 2025 einen Verzugszins von CHF 168.50 in Rechnung stellt und ab 11. August
2025.
auf der Beitragsforderung einen Zins von 5 % verlangt.
2.3
Gemäss
Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat der Arbeitgeber wie folgt Ersatz
für Verwaltungsaufwand zu leisten:
-
Eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Beitragsausständen: CHF 300.00
(Kostenreglement Ziff. 2.1 Abs. 1)
-
Betreibungsbegehren: CHF 500.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1 Abs. 1)
Die Beklagte
schuldet damit der Klägerin für die Mahnung und das Betreibungsbegehren
gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00, wobei die Mahnkosten, wie
vorgehend erwähnt, bereits in dem in Betreibung gesetzten Betrag einberechnet
wurden.
3.
Die Klage
ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Beklagte wird verpflichtet,
der Klägerin einen Betrag von CHF 5'232.80 (CHF 4'732.80 + CHF 500.00) sowie 5 % Zins auf CHF 4'732.80 ab 11.
August 2025 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung-Nr.
[...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben.
4.
Nach
Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der
Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder
leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei
Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein
Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung
Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens
nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt
abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste,
dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder
mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen
bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter
beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat
sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie wurde mit Verfügung des
Versicherungsgerichts vom 23. Dezember 2025 zur Einreichung einer Klageantwort
aufgefordert, verweigerte jedoch die Annahme dieser Verfügung. Die Verfügung
des Versicherungsgerichts gilt somit als zugestellt (vgl. Art. 38 Abs. 2bis
ATSG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Beklagte macht mit diesem
Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage
durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich seine
Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich,
der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht
aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).
5.
Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie,
so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten
– wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung
vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch
einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so
müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung
einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle
Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich
einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln.
Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für
das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich
somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine
Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).
Die Klägerin hat
für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt.
Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine
komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift
verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h.
der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen,
was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist.
Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor
Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist
festzuhalten, dass der Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung
schuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beklagte B.___ wird
in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ den Betrag von CHF 5'232.80
sowie 5 % Zins auf CHF 4'732.80 ab 11. August 2025 zu bezahlen.
2.
Der in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im
Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
3.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Beklagte hat die
Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch