VWBES.1997.429
Besoldung, Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz
2. Mai 2001Deutsch19 min
Source so.ch
SOG 2001
Nr. 26
§ 49 lit.
a GO, § 48 lit. a GO; Art. 8 Abs. 1 nBV. Entgegennahme einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
verwaltungsgerichtliche Klage.
Lohngleichheit,
Minusklassenentscheid. Die Ausrichtung eines Lohnsystems auf einen grösseren
Markt gilt als sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung. Die Abweichung von
einem arbeitsanalytischen Ergebnis um eine Lohnklasse nach unten (sog. „Minusklassenentscheid“)
stellt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes dar.
Sachverhalt
(gekürzt):
A., eine im
Pflegebereich tätige Sozialarbeiterin verlangte vom Regierungsrat den Erlass
einer Feststellungsverfügung: Ihre bei der Besoldungsrevision vorgenommene
Einreihung in Lohnklasse 14 sei geschlechtsdiskriminierend. Gegen den
Regierungsratsbeschluss, die Einreihung sei nicht diskriminierend, liess die
Mitarbeiterin beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. In einem
Teilurteil stellte das Verwaltungsgericht fest, die Tätigkeit der
Sozialbetreuung sei nicht eine spezifisch weibliche, und das Gleichstellungsgesetz
gelange daher nicht zur Anwendung. Das weitergehende Rechtsbegehren, die
Besoldungseinreihung und insbesondere den getroffenen Minusklassenentscheid
unter dem Rechtsgleichheitsaspekt von Art. 8 Abs. 1 der neuen Bundesverfassung
(BV, SR 101) zu überprüfen, nimmt das Verwaltungsgericht als Klage entgegen.
Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab.
Aus den
Erwägungen
1.
a) Das Verwaltungsgericht beurteilt
Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates in Personalangelegenheiten
soweit Ansprüche aus dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
(GlG, SR 151.1) abgeleitet werden (§ 7 Verordnung zur Einführung des
Gleichstellungsgesetzes, BGS 821.51; § 50 Abs. 2 lit. f des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). A. liess gegen den Regierungsratsbeschluss
frist- und formgerecht Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht trat auf die
Beschwerde ein, nachdem es festgestellt hatte, dass A. als Sozialarbeiterin im
psychiatrischen Dienst des Kantons Solothurn in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis steht. Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 Abs. 2 aBV
und Art. 3 GlG wurde in einem Teilurteil rechtskräftig abgewiesen. Ein
Teilurteil erging, weil A. in ihrem Rechtsbegehren nicht nur eine Gleichstellungsverletzung
rügte, sondern zusätzlich gestützt auf Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung
(aBV) die Einreihung in Lohnklasse 18 verlangte sowie die Rückweisung des
Entscheids an die Vorinstanz zwecks Anordnung des geschuldeten Lohnes zuzüglich
Zins von 5 % seit 1.1.1996.
b) In der Verwaltungsrechtspflege wird
zwischen nachträglicher und ursprünglicher Verwaltungsgerichtsbarkeit unterschieden.
Das Klageverfahren nach § 48 GO ist ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit:
Eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit wird nicht rechtsmittelartig durch
Abänderung oder Beseitigung einer Verfügung oder eines Rechtsmittelentscheides
entschieden, sondern in einem erstinstanzlichen Verfahren erledigt. Das
Klageverfahren kommt zum Zug, wenn der betroffenen Verwaltungsbehörde im
betreffenden Sachbereich keine Verfügungskompetenz zukommt (Michael Merker:
Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, S. 610 f.; Fritz Gygi: Bundesverwaltungsrechtspflege,
Bern 1983, S. 29). Die nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt in
Beschwerdeform, wobei sich die Beschwerde gegen eine Verfügung oder einen
Verwaltungsbeschwerdeentscheid richtet und darauf angelegt ist, eine Aufhebung
oder Abänderung derselben zu erreichen. In SOG 1985, Nr. 31 führte das Verwaltungsgericht
aus, dass dort, wo die nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist,
grundsätzlich auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten verfügt werden
darf, indem ein Verfahren, das mit Beschwerde bis ans Verwaltungsgericht
gezogen werden kann, nicht weniger Rechtsschutz bietet als die
verwaltungsrechtliche Klage. Walter Luder formuliert in "25 Jahre
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn" (SOG 1986, S. 85 ff.), dass für
die vermögensrechtlichen Belange auch in den Sachgebieten, wo der
Beschwerdeweg nicht offensteht, eine verwaltungsgerichtliche Prüfung erreichbar
ist, indem hier die verwaltungsrechtliche Klage zur Verfügung steht. Dies kann
nicht anders interpretiert werden, als dass primär der Beschwerdeweg zu
beschreiten und erst dort, wo dies nicht möglich ist, Klage zu erheben ist. Die
verwaltungsrechtliche Klage ist subsidiär und kommt nur dann zum Zug, wenn eine
verwaltungsgerichtliche Beschwerde nicht möglich ist (so auch Entscheid des
VWGer vom 9.1.2001 i.S. F.E. und R.U. vs. Regierungsrat des Kantons
Solothurn). Es ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Verwaltung die
Rechtsverhältnisse, die gesetzlich ins Klageverfahren verwiesen sind, nicht
durch Verfügung zu regeln befugt ist. Damit fehlt es an einer Verfügung als
Anfechtungsobjekt, das Prozessvoraussetzung des Anfechtungsstreitverfahrens
ist (Gygi, a.a.O., S. 100).
c) Gegenstand
des Verfahrens vor dem Regierungsrat war die Frage, ob die Einreihung von A. in
der Lohnklasse 14 diskriminierungsfrei sei. Ihre Vertreterin hatte gestützt
auf das Gleichstellungsgesetz den Erlass einer Verfügung verlangt, welche die
Diskriminierung feststelle, was der Regierungsrat abschlägig beurteilte. Rechtsungleichheit
und der Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 aBV wurden erst im Verfahren vor
Verwaltungsgericht vorgebracht, so dass schon aus diesem Grund kein geeignetes
Anfechtungsobjekt vorliegt. Im Übrigen kann gegen einen Entscheid des
Regierungsrates der Beschwerdeweg an das Verwaltungsgericht laut § 49 lit. a
GO nur beschritten werden, wenn sich das Rechtsbegehren auf das
Gleichstellungsgesetz bzw. Art. 4 Abs. 2 aBV stützt. Der Rüge rechtsungleicher
Besoldung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 aBV bleibt dies verwehrt. Demnach muss
ein solches Begehren in Form einer verwaltungsrechtlichen Klage im Sinn von §
48.
Abs. 1 lit. a GO vorgebracht werden. Die im vorliegenden Fall erhobene Beschwerde
ist - so weit sie sich auf Art. 4 Abs. 1 aBV stützt - in das verwaltungsrechtliche
Klageverfahren überzuleiten; die Beschwerde ist entsprechend umzudeuten (Gygi,
a.a.O., S. 100; BGE 102 Ib 106 f.; 104 Ib 160), sofern die Anforderungen an
eine Klage erfüllt sind.
d) Nach § 58
Abs. 1 VRG finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die
Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Die formellen Anforderungen an die verwaltungsrechtliche
Klage sind im VRG nicht geregelt, so dass diesbezüglich § 129 ZPO zum Tragen
kommt. Die Eingabe der Vertreterin von A. entspricht den dort genannten
Voraussetzungen.
(...)
2.
a) Nachdem das
Begehren hinsichtlich Geschlechtsdiskriminierung bereits entschieden wurde,
sind diese Aspekte der Begründung nicht mehr zu erörtern. Hinsichtlich der
Verletzung von Art. 4 Abs. 1 aBV macht die Klägerin geltend, dass aufgrund der
vereinfachten Funktionsanalyse (VFA) mit den Kriterien K1 bis K6 die Funktion
Sozialbetreuerin in die Lohnklasse 15, 16 und 17 eingereiht worden sei. Die
Bewertung der einzelnen Kriterien sei nicht bekannt. Es bestehe die Vermutung,
dass die Ausbildung an der HFS geringer bewertet würde als die übrigen tertiären
Ausbildungen; gemäss Wertungshilfen sei die Ausbildung an der Schule für
Soziale Arbeit um 0.25 Punkte geringer zu bewerten als die Ausbildungen an HWV
und HTL. Im Vergleich zu einzelnen technischen und administrativen Funktionen
mit ähnlichen Ausbildungsanforderungen - wie z.B. Techniker Tiefbauamt oder
Verwaltungsbeamter auf dem Erbschaftsamt - sei die Funktion Sozialarbeiterin
in den stark gewichteten Kriterien Ausbildung, Geistige Anforderungen und/oder
Verantwortung geringer bewertet worden. Der Minusklassenentscheid des
Kantonsrates verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, weil das
"Sparopfer" nur einzelnen Funktionen zugemutet worden sei. Im Rahmen
des Ombudsverfahrens seien die Löhne diverser Funktionen wie Richter,
Steuerrevisor, Adjunkt und Techniker nach oben korrigiert worden. Der
Regierungsrat habe versäumt, zu überprüfen, ob die Einreihung der
Sozialarbeiterin im horizontalen Vergleich mit möglicherweise korrigierten Vergleichsfunktionen
stand halte. Es sei willkürlich, dass nur bei der Funktion Sozialbetreuerin
die gegenüber dem Ergebnis der Arbeitsplatzanalyse erfolgte Rückstufung nicht
korrigiert worden sei. Im Verhältnis zu den übrigen Sozialbetreuern sei die
Klägerin willkürlich eingereiht; die Sozialarbeiter auf der Bewährungshilfe
und in der Strafanstalt Oberschöngrün fänden sich in der Lohnklasse 16 und 18.
Im interkantonalen Vergleich bezahle der Kanton Solothurn die Sozialarbeiter am
zweitschlechtesten. Die Schlüsselstelle Sozialarbeiter Oberschöngrün sei zu
tief bewertet worden, was sich auch auf die Klägerin ausgewirkt habe. Korrekt
wäre im Übrigen die Einreihung der Beschwerdeführerin eine Lohnklasse
unterhalb der Schlüsselstelle, wie es auch auf die Sozialarbeiter bei der
Bewährungshilfe und bei der Jugendanwaltschaft zutreffe.
b) Das
Finanzdepartement bringt für den Beklagten vor, dass gemäss den Wertungshilfen
der VFA die Ausbildung an einer höheren Schule für Sozialarbeit mit 3.0
Punkten bewertet wurde. Die vereinfachte Funktionsanalyse habe die Sozialarbeiterinnen
in die Lohnklasse 15 bis 17 eingereiht. Aus Quervergleichsüberlegungen und
unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation seien sämtliche Funktionen im
Pflege- und Sozialbereich um eine Lohnklasse nach unten korrigiert worden, so
dass die Sozialarbeiterinnen in die Lohnklassen 14 bis 16 eingereiht worden
seien. Vom Minusklassenentscheid sei ca. 1/3 des Staatspersonals (rund 3'200
Personen) betroffen gewesen. Die Rückstufung der Sozialarbeiterinnen sei
somit aus rein sachlichen Gründen erfolgt. Nur die Schlüsselstellen seien in
den Kriterien K1 bis K6 konkret beurteilt worden, woraus sich der
Schlüsselstellen-Einreihungsplan ergeben habe. Alle übrigen Funktionen seien
aufgrund der Angaben in den Stellenbeschreibungen dem Grundraster und damit
einer Lohnklasse zugeordnet worden. Für die verschiedenen
Sozialabeiterfunktionen existierten daher keine analytischen
Arbeitsbewertungsresultate. Die Sozialarbeiter in der Strafanstalt
Oberschöngrün seien in der Lohnklasse 16 eingereiht. Es handle sich um eine
Führungsfunktion, weil die Sozialarbeiter in der Strafanstalt Oberschöngrün
während 13 Wochen pro Jahr 24-Stunden-Pikettdienst leisteten und während
dieser Zeit gegenüber den Mitarbeitern der Anstalt weisungsberechtigt seien.
Dem gegenüber sei die Selbständigkeit der Klägerin eingeschränkter, weil ihr
ein Leiter des Sozialdienstes vorangestellt sei. Der Sozialarbeiter der
Bewährungshilfe nehme zu 10 % die Stellvertretungsfunktion des Leiters der
Bewährungshilfe ein, was die höhere Einreihung gegenüber der Klägerin begründe.
Die Schlüsselstelle Sozialarbeiter Oberschöngrün sei nicht rechtsungleich
eingereiht worden.
3.
Am 1.1.2000
trat die neue Bundesverfassung in Kraft. Art. 4 Abs. 1 aBV entspricht Art. 8
Abs. 1 der neuen Verfassung; inhaltliche Änderungen wurden keine vorgenommen
(vgl. Reform der Bundesverfassung, Erläuterungen zum Verfassungsentwurf, 1995,
S. 35; Pra 2000, S. 223 ff.; Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, Bern
1999, S. 396 f.). Weil die Klägerin ihr Begehren noch vor dem Inkrafttreten der
neuen BV eingereicht hat, bezieht sie sich auf Art. 4 BV. Der Übersichtlichkeit
halber soll im Folgenden von Art. 4 aBV die Rede sein.
4.
a) Eine
Regelung verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 4 Abs. 1
aBV, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder
Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen
(BGE 123 I 1 E. 6a S. 7). Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches
nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der allgemeine
Gleichheitssatz fordert, dass bei jeder Ungleichbehandlung sachlich begründet
wird, inwiefern mit Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse, die Gegenstand
der Regelung sind, eine Differenzierung gerechtfertigt erscheint. Ebenso fordert
die Rechtsgleichheit eine Begründung dafür, weshalb unterschiedliche
Sachverhalte gleich behandelt werden und keine rechtliche Differenzierung
vorgenommen wird. In beiden Fällen geht es um die Frage, ob einer gesetzlichen
Regelung tatsächliche Differenzen zugrunde liegen, welche die von ihr
getroffenen Unterscheidungen zu rechtfertigen vermögen (Jörg Paul Müller,
a.a.O., S. 397 ff.). Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder
die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die
Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten
verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen.
Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein
weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 123 I 1 E. 6a S. 7 f., mit
Hinweisen). Dies äussert sich auch darin, dass das Bundesgericht von
Verfassungs wegen bloss eingreift, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen,
die er trifft oder unterlässt, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig
begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu
willkürlich ist (BGE 114 Ia 221 E. 2b S. 224, mit Hinweisen).
b) Ein grosser
Ermessensspielraum der kantonalen Behörden besteht in besonderem Masse in
Organisations- und Besoldungsfragen (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, mit Hinweisen).
Zurückhaltung des Verfassungsrichters ist hier um so mehr geboten, als es
nicht nur um einen Vergleich zwischen zwei Kategorien von Berechtigten,
sondern um das ganze Besoldungssystem geht. Der Richter läuft stets Gefahr,
neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn er im Hinblick auf zwei Kategorien von
Bediensteten Gleichheit erzielen will (BGE 123 I E. 6b S. 8). Art. 4 Abs. 1 aBV
ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich
entlöhnt wird. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind,
hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der
Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden
befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale
auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen. Das
Dispositiv
Bundesgericht hat erkannt, dass Besoldungsunterschiede, die sich auf objektive
Motive wie Alter, Dienstalter, Familienlasten, Qualifikationsgrad, Art und
Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit oder übernommene Verantwortlichkeiten
stützen, Art. 4 aBV nicht verletzen (BGE 123 I E. 6c S. 8). Das
Lohngleichheitsgebot schränkt den grossen Ermessensspielraum nicht
grundsätzlich ein. Es bedeutet nicht, dass nur noch eine ganz bestimmte Methode
für die Bewertung von Arbeitsplätzen zulässig wäre, und legt nicht positiv
fest, welcher Massstab dabei anzuwenden ist (BGE 124 II 409 ff., S. 427).
c) Das gilt auch
bei Änderungen eines Besoldungssystems. Vermögensrechtliche Ansprüche von
Beamten sind nach Massgabe des Willkürverbots und des Gebots der
Rechtsgleichheit geschützt. Ein Besoldungssystem beruht darauf, dass die jeweiligen
Funktionen in Relation zu anderen bewertet werden. Diese Wertungen und die
darauf basierenden Besoldungseinstufungen können nicht objektiv und wertfrei
erfolgen, sondern entsprechen gewissen zeit- und situationsbedingten Gegebenheiten
und Anschauungen und unterliegen einem entsprechenden Wandel. Eine
Neubewertung wird nicht schon dadurch verfassungswidrig, dass sie politisch
umstritten ist und andere Bewertungen ebenso gut denkbar wären. Es ist
grundsätzlich verfassungsrechtlich sogar zulässig, eine bestimmte Funktion im
Vergleich zu anderen tiefer einzustufen als bisher, jedenfalls solange das
innerhalb bestimmter Schranken erfolgt (BGE vom 24.8.1998 in Sachen ZKLLV gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,2P.385/1996, S. 7/8). [...]
5. c) Die
Funktion "Sozialarbeiter" wurde als Schlüsselstelle S 69 mit dem
Stelleninhaber M., Strafanstalt Oberschöngrün bewertet und eingestuft. Dies
erfolgte durch die Projektgremien für soziale/medizinische Funktionen. Die
Schlüsselstelle wurde wie folgt bewertet:
K1 3.0 135.0
Arbeitswertpunkte
K2 2.5
103.0 AWP
K3 2.5
79.0 AWP
K4 3.5
42.0 AWP
K5 0.5
2.5 AWP
K6 1.5
8.5 AWP
Total 370.0
AWP
370
Arbeitswertpunkte entsprechen Lohnklasse 17. Die Sozialarbeiter wurden entsprechend
der Erkenntnisse aus der vereinfachten Funktionsanalyse in die Lohnklassen 15
- 17 eingereiht, was der Kantonsrat mit einem Minusklassenentscheid in
Lohnklasse (im Folgenden: LK) 14 - 16 korrigierte.
6. Die Klägerin
beanstandet den kantonsrätlichen Minusklassenentscheid. Im Verhältnis zu
Vergleichsfunktionen sei die Bewertung der Schlüsselstelle Sozialarbeiter
willkürlich erfolgt. Ausserdem sei sie im Verhältnis zur Schlüsselstelle zwei
Lohnklassen tiefer - in Lohnklasse 14 - eingereiht worden, was das
Rechtsgleichheitsgebot verletze.
Ob die
Arbeitswertigkeit der Funktion Sozialarbeiter im Ambulatorium PDKS im Verhältnis
zum Sozialarbeiter Strafanstalt Oberschöngrün und zu weiteren
Vergleichsfunktionen vom Beklagten rechtsgleich behandelt wurde, ist durch ein
Arbeitsbewertungsverfahren zu überprüfen. Das im Beweisverfahren vom Gericht
eingeholte Gutachten verglich die Schlüsselstelle Sozialarbeiter Oberschöngrün
(S 69, LK 16) mit dem Techniker Amt für Verkehr und Tiefbau, Chef
Brückenunterhalt (T 109, LK 18), dem Zivilschutzinstruktor (T 38, LK 17) und
dem MFK-Sachverständigen (T 37, LK 17) und nahmen gestützt auf diese Erkenntnisse
eine Einreihung der Funktion Sozialarbeiterin Ambulatorium PDKS vor. Bei der
Einschätzung der Funktionen bewegten sich die Experten innerhalb des von der
BERESO verwendeten Systems der vereinfachten Funktionsanalyse VFA. Das Gutachten
äussert sich nicht nur zu allfälligen geschlechtsdiskriminierenden Aspekten
bei der Einreihung des vermeintlichen Frauenberufs Sozialarbeiterin, welche im
vorliegenden Verfahren nicht mehr von Belang sind. Abgesehen davon untersucht
es die Bewertung der Funktion Sozialarbeiter Oberschöngrün in den Kriterien K1
bis K6 im Vergleich zu den vorgängig erwähnten Schlüsselstellen und positioniert
die Sozialarbeiterin Ambulatorium PDKS. Für die Beantwortung der Frage, ob die
klagende Sozialarbeiterin Ambulatorium PDKS von der Wertigkeit ihrer Arbeit
her im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Ermessens eingereiht wurde oder
nicht, kann das im Beweisverfahren vom Gericht eingeholte Gutachten beigezogen
werden.
13.
Zusammenfassend liegen folgende Stufenwerte unter Wahrung der Rechtsgleichheit
im Rahmen des dem kantonalen Gesetzgeber zustehenden Ermessens:
K1 3.0 135.0
Arbeitswertpunkte
K2 2.5
103.0 AWP
K3 2.0
57.5 AWP
K4 3.0
36.0 AWP
K5 0.5
2.5 AWP
K6 1.0
5.0 AWP
Total 339.0
AWP
339.0
Arbeitswertpunkte liegen im obersten Bereich der Lohnklasse 15; ab 339.2 Arbeitswertpunkten
gilt Lohnklasse 16, die um Haaresbreite verfehlt wird. [...]
14. a) Die
Gewichtung der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse unter dem Aspekt des
Ermessensspielraumes, der dem kantonalen Gesetzgeber bei der Festlegung der
Löhne zugestanden wird, hat gezeigt, dass mit Einreihung der Funktion
Sozialarbeiterin Ambulatorium PDKS in Lohnklasse 15 die Rechtsgleichheit im
Verhältnis zu den Vergleichsfunktionen MFK-Sachverständiger,
Zivilschutzinstruktor und Techniker gewahrt wird. Diese Einreihung steht im
Einklang mit den Ergebnissen der VFA, welche die Sozialarbeiterfunktionen als
Funktionskette in den Lohnklassen 15 bis 17 ansiedelte. Der Regierungsrat
gestand der Klägerin die vorgängig ermittelten 339 AWP bzw. Lohnklasse 15 zu,
berief sich aber auf den vom Parlament gefällten Minusklassenentscheid, der
zur Einreihung der Klägerin in Lohnklasse 14 geführt hatte bzw. die Funktionskette
Sozialbetreuer I in den Lohnklassen 14 bis 16 positionierte. Zu prüfen bleibt
somit, inwiefern im vorliegenden Fall der Minusklassenentscheid vor der
Rechtsgleichheit Stand hält.
b) Das Instrument des Minusklassenentscheides
wird im Schlussbericht über die kantonale Besoldungsrevision (BERESO-Schlussbericht)
erläutert. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass im Rahmen der VFA die
Arbeitswerte nie absolut und punktuell richtig sein konnten
(BERESO-Schlussbericht, S. 22). Gewisse Zuordnungsentscheide wollte der
Gesetzgeber daher im Licht ganzheitlicher und übergeordneter Gesichtspunkte mit
Hilfe von Streubereichs- sowie Plus-Minus-Klassentscheiden korrigieren. Mit
letzterem sollte es möglich sein, "bei der Einreihung einer Funktion in
Berücksichtigung ganzheitlicher, übergeordneter Gesichtspunkte vom Arbeitswert
um eine Klasse nach oben beziehungsweise nach unten abzuweichen"
(BERESO-Schlussbericht, S. 22). Die ursprüngliche Handhabung dieses Instruments
geht aus dem Projektgruppenprotokoll hervor: so wurde der Primarlehrer entgegen
den Arbeitswerten eine Lohnklasse nach unten korrigiert, weil zwischen
Bezirkslehrer und Primarlehrer noch der Sekundarlehrer platziert werden
musste. Der Polizist wurde einem Minusklassenentscheid unterworfen, weil die
hierarchische Struktur des Polizeikorps verlangte, dass die Dienstgrade Polizist
und Korporal nicht in der selben Lohnklasse sind. Der Minusklassenentscheid bei
der Datatypistin wurde damit begründet, dass das Aufgabengebiet der Funktion
zu qualifiziert dargestellt wurde. Aus Sicht der Projektleitung wurde bei der
VFA keine falsche Einreihung vorgenommen. Sie stellte fest, dass diese
Funktionen in den Kriterien K3 bis K6 hohe Merkmalswerte aufweisen und
mutmasste, dass in Kombination mit den angemessenen Einstufungen in den
Kriterien K1 und K2 tendenziell eine zu hohe Einstufung resultiere, die mit
einem Minusklassenentscheid korrigiert werden sollte. Die Projektleitung
vertrat die Auffassung, dass der gesamte Pflegebereich um eine Lohnklasse nach
unten versetzt werden müsste, während die Funktionsketten Sozialbetreuer I und
II sowie die Ärztefunktionen belassen werden sollten. Die Projektgruppe
äusserte sich gegen einen Minusklassenentscheid beim Pflegepersonal. Sie
akzeptierte die Möglichkeit des Minusklassenentscheides im Rahmen der VFA zur
Korrektur von störenden Einreihungsergebnissen im Einzelfall, erachtete jedoch
einen Minusklassenentscheid für eine ganze Personalkategorie als
problematisch.
Der
Regierungsrat hatte dem Kantonsrat für die Funktionskette Sozialbetreuer I die
Lohnklassen 15 bis 17 vorgeschlagen. Die Finanzkommission ging 1994 die
BERESO-Vorlage bereits in der Eintretensdebatte unter dem Aspekt der Kostenreduktion
an. So wurde auch ein Minusklassenentscheid im Pflegebereich thematisiert,
wobei in zahlreichen Voten zudem Marktüberlegungen herangezogen wurden. Die
durch die VFA ermittelten Löhne des Pflegebereiches wurden im interkantonalen
Vergleich als zu hoch bewertet, man setze sich damit besoldungsmässig an die
gesamtschweizerische Spitze. Dies liess insbesondere für die Spitäler
umliegender Kantone Rekrutierungsprobleme befürchten (Protokoll der Finanzkommission,
25.4.1994, S. 224 f.; 24.5.1994, S. 234 ff.). Am 24.5.1994 traf die
Finanzkommission einen Minusklassenentscheid für soziale und medizinische
Funktionen. An der Sitzung vom 8.6.1994 wurde einmal mehr betont, dass die
sozialen und medizinischen Berufe im interkantonalen Vergleich trotz Minusklassenentscheid
gut entlöhnt seien (Protokoll der Finanzkommission, 8.6.1994, S. 258 f.).
Zudem wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Funktionen Sozialbetreuer im
Minusklassenentscheid für soziale und medizinische Funktionen enthalten seien
(Protokoll S. 262). Am 3.5.1995 traf die Finanzkommission des Kantonsrates
einen Minusklassenentscheid für die Funktionsketten Sozialbetreuer I und II und
positionierte diese in den Lohnklassen 14 bis 16 bzw. 12 bis 14 (Protokoll der
Finanzkommission, 26.4.1995/3.5.1995,S. 557). Der Entscheid knüpfte beim
FIKO-Antrag vom 8.6.1994 an. Der Kantonsrat folgte diesem Entscheid.
c) Das
Bundesgericht äusserte sich bis anhin nur im Zusammenhang mit Geschlechtsdiskriminierung
zum Thema Minusklassenentscheid. So bemerkte es im Entscheid 124 II 529 ff.,
der ebenfalls eine Solothurner Sozialarbeiterin betraf, es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass der Minusklassenentscheid bei den Sozialbetreuern eine Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts darstelle. In BGE 125 I 71 rügten die Berner
Krankenschwestern, dass sie entgegen dem Ergebnis der analytischen Arbeitsbewertung
zwei Lohnklassen tiefer eingereiht worden seien; der Berner Regierungsrat hatte
sich auf eine Ausbildungsdifferenz im Verhältnis zur Schlüsselstelle sowie die
deutlich tiefere Besoldung der Krankenschwestern in anderen Kantonen berufen.
Das Bundesgericht befand, dass es einem Kanton nicht verwehrt sei, sein
Lohnsystem auf einen grösseren Markt auszurichten und die dort bezahlten
Gehälter mitzuberücksichtigen, soweit er damit nicht einen typischen
Frauenberuf in sachlich ungerechtfertigter Weise und in Abweichung von der
Arbeitsplatzbewertung deutlich unterbezahle (BGE 125 I S. 83). Einen Minusklassenentscheid
gegenüber den Schwyzer Kindergärtnerinnen schützte das Bundesgericht mit dem
Hinweis, dass bei der analytischen Arbeitsbewertung das gegenüber den Primarlehrern
geringere Arbeitspensum nicht berücksichtigt worden sei und dieser sachliche
Grund eine tiefere Einreihung zu rechtfertigen vermöge (Pra 2000, S. 344).
Zusammenfassend
ist aus Sicht des Bundesgerichts ein Minusklassenentscheid statthaft, wenn er
sich auf sachliche Gründe stützt, wobei es auch Marktüberlegungen als sachlichen
Grund gelten lässt.
d) Aus den Akten
geht hervor, dass sowohl im eigentlichen Pflegebereich als auch bezüglich der
Funktionen Sozialbetreuer I und Sozialbetreuer II nicht nur Sparbemühungen,
sondern auch Arbeitsmarktüberlegungen den Minusklassenentscheid hervorgerufen
haben. Die Finanzkommission nahm immer wieder auf den interkantonalen Vergleich
Bezug. Sie konnte sich dabei insbesondere auf die Unterlage "BERESO,
Lohnvergleiche mit anderen Kantonen" vom 1.5.1995 stützen. Darin wurden
für die Schlüsselstellen Lohnminimum und -maximum nach BERESO dem
durchschnittlichen Minimum und Maximum der Vergleichskantone gegenübergestellt
und die Abweichungen der BERESO in Prozent ermittelt. Die Vergleichszahlen entsprechen
dem Stand 1993. Während die meisten Funktionen sowohl bezüglich Minimum als
auch Maximum unter dem Durchschnitt der Vergleichskantone lagen, wurde dieses
von auffallend vielen medizinischen und sozialen Funktionen übertroffen. So
beispielsweise auch von der Funktion Sozialarbeiter (S 69), die bei einer
Einreihung in LK 17 vom durchschnittlichen Minimum um 1.51 %, vom Maximum um
10.01 % nach oben abwich. Die von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen
Funktionen verzeichnen - mit einer Ausnahme - geringere Abweichungen: der
Techniker (T 109, LK 18) liegt mit dem Minimum 0.62 % unter dem Durchschnitt,
mit dem Maximum 4.33 % darüber, der Zivilschutzinstruktor (T 38, LK 17) mit
dem Minimum 4.72 % unter dem Durchschnitt, mit dem Maximum 2.37 % darüber. Die
Ausnahme bildet die Funktion MFK-Sachverständiger (T 37, LK 17), deren Minimum
3.22 % und deren Maximum gar 11.34 % über dem Durchschnitt liegt.
Einem Kanton ist
es laut Bundesgericht nicht verwehrt, sein Lohnsystem auf einen grösseren Markt
auszurichten und die dort bezahlten Gehälter mitzuberücksichtigen. Im vorliegenden
Fall ist der Staat von einem arbeitsanalytischen Ergebnis eine Lohnklasse nach
unten abgewichen, um die Löhne im Bereich Sozialarbeit schweizerischem Durchschnitt
anzupassen. Für die gemäss VFA in LK 17 eingereihte Schlüsselstelle Sozialarbeiter
Oberschöngrün bedeutete diese Rückstufung in LK 16 - 4.9 % Lohn, für die klagende
Sozialarbeiterin Ambulatorium PDKS (LK 15 nach LK 14) - 4.8% Lohn. Im Licht
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Berücksichtigung des Marktes
und die Ausrichtung nach schweizerischen Durchschnittsgehältern als sachlicher
Grund zu gelten. Damit ist das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 nBV
nicht verletzt, wenn die Funktion der Klägerin einem Minusklassenentscheid
unterworfen wurde.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 02.05.2001 (VWBES.1997.429)