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Entscheid

VWBES.2000.426

Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht

1. März 2001Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

(gekürzt):

1. Der

Gemeinderat erliess 1998 im Rahmen der Ortsplanungsrevision für das Gebiet

Station X. die Gestaltungsplanpflicht. Betrof­fen war u.a. die Parzelle GB Nr.

348. Der Erlass dieser Pflicht hatte eine lange Vor­geschichte. Bereits 1988

war eine Planungszone im Bereich der Station X. in Kraft gesetzt worden. Ziel

der Planung war es, die Erschliessung der Tramstation zu verbes­sern, das

Parkplatzdefizit zu beheben und die Überbaubar­keit der Parzellen südlich der

Bahnlinie zu verbessern. Die Verhandlungen zwischen den Privaten, der Gemeinde

und dem Kanton zur Realisierung dieses Vorhabens scheiterten.

2. G. ist

Eigentümer der einzigen grösseren un­überbauten Parzelle Nr. 348 im Plangebiet.

Während der Pla­nungsarbeiten versuchte er immer wieder, seine Parzelle zu überbauen.

Er ersuchte die Baukommission zu prüfen, ob im Rahmen eines Gestaltungsplanes

drei anstelle von zwei Einfamilienhäusern gebaut werden könnten. Die Baukommission

fragte das Amt für Raumplanung an, ob ein Gestaltungsplan für die Parzelle Nr.

348 möglich wäre. Das Amt erachtete den Vorschlag als problematisch, weil die

Fläche zu klein sei, das Projekt in gestalterischer und städtebaulicher Hin­sicht

ungenügend sei und ein Ausnützungstransport von Land, welches nicht der

gleichen Nutzungszone angehöre, nicht mög­lich sei. Die Baukommission

bewilligte den Bau einer Garagen­anlage mit der Begründung, dass innerhalb

eines Gestaltungs­planes "Bahnhof" alle Bauvorhaben möglich seien, da

nur die Verkehrsberuhigung der Tramhaltestelle Gegenstand dieses Planes sei. G.

reichte daraufhin ein Baugesuch um Aufstockung der bestehenden Garagen ein. Die

von der Gemeinde erteilte Bau­bewilligung wurde vom Bau- und Justiz-departement

aufgeho­ben mit der Begründung, es liege kein Gestaltungsplan vor.

3. Der

Gemeinderat legte nun die Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet

Station X. auf: Die verkehrstechnischen Probleme im Bereich der Station seien

gelöst worden. Die Ehegatten M. erhoben als Nachbarn gegen die angestrebte

Aufhebung der Ge­staltungsplanpflicht Einsprache beim Gemeinderat. Das

Rechtsmittel wurde abgewiesen. Der Regierungsrat wies die dagegen erhobene

Beschwerde mit der Begründung ab, die Parteien hätten sich nicht an die

Gestaltungsplanpflicht gehalten. Die Beschwerdeführer gelangen mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den

Erwägungen

2.

Die Gemeinde

hat das Bauen in einem Zonenplan gemäss § 14 des Planungs- und Baugesetzes

(PBG; BGS 711.1) zu regeln. Zu­dem hat sie Gemeindebauvorschriften gemäss § 133

PBG zu er­lassen. Bei der Erarbeitung der Planungen hat sie gemäss Art. 2 Abs.

3.

des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum

(Leo Schür­mann / Peter Hänni: Planungs-, Bau-, und besonderes Umweltschutz­recht,

Bern 1995, S. 66). Dieser wird begrenzt durch die Zu­ständigkeit des

Regierungsrates, der die kommunalen Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie

auf die Überein­stimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne, die

rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Plä­ne, die

übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18

Abs. 2 PBG).

3.

Der

Regierungsrat hat die Aufhebung der Gestaltungs­planpflicht aufsichtsrechtlich

auf seine Recht- und Zweck­mässigkeit und die Übereinstimmung mit den

übergeordneten Plänen überprüft. Er hat den Beschluss des Gemeinderates ge­nehmigt.

Bei der nachfolgenden Beurteilung der materiellen Fragen geht das

Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des

Regierungsrates. Das Verwal­tungsgericht überprüft Rechts- und

Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 52 des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Es belässt den Pla­nungsbehörden

in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beur­teilungsspielraum.

4.

a) In einem

Nutzungsplan oder in Nutzungsvorschriften kann für bestimmte Gebiete oder

bestimmte Nutzungen ein Ge­staltungsplan vorgeschrieben werden (§ 46 Abs. 2

Planungs- und Baugesetz, PGB, BGS 711.1). Die Gestaltungsplanpflicht kann

angeordnet werden, wenn dies öffentliche Interessen verlangen. Dies ist denkbar

in besonders empfindlichen Ge­bieten, z.B. in der Umgebung geschützter Objekte

oder in ge­schützten Ortsbildern. Sie ist auch dort denkbar, wo die Festlegung

aller für die Überbauung nötigen Planinhalte beim Erlass der Grundordnung

(Zonenplan und Baureglement) ver­früht wäre. Die Pflicht kann im privaten

Interesse in Gebie­ten verfügt werden, die sich für die Erstellung einer Ge­samtüberbauung

oder einer verdichteten Bauweise eignen (Kant. Amt für Raumplanung: Der

Gestaltungsplan nach solo­thurnischem Recht, Richtlinie zur Ortsplanung, Juni

1994).

b) Die Gestaltungsplanpflicht

schränkt die Überbaubar­keit der Parzellen des Plangebietes in dem Sinne ein,

dass erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Gestaltungspla­nes, der die

Interessen aller im Gebiet liegenden Grundei­gentümer berücksichtigt, gebaut

werden kann. Die Planung dieses Gebiets ist mit dem Erlass der Grundordnung

nicht ab­geschlossen. Die Grundeigentümer haben vor Einreichung ei­nes

Baugesuches einen Gestaltungsplan zu erwirken. Es ist ein Plan zu erlassen, der

eine architektonisch und hygie­nisch gute, der baulichen und landschaftlichen

Umgebung an­gepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammen­hängender

Flächen ermöglicht. Die Gestaltungspläne können auch die Erstellung und

Benützung privater Erschliessungsan­lagen regeln (§ 44 PBG).

c) Die

Gestaltungsplanpflicht kommt einer zeitlich be­grenzten Bausperre gleich, deren

Dauer nicht absehbar ist. Sie hat ähnliche Wirkungen wie der Erlass einer

Planungszo­ne (SOG 1996, Nr. 28). Derartige Zonen können für 3 Jahre,

ausnahmsweise für höchstens 5 Jahre bis zum Erlass neuer Nutzungspläne verfügt

werden. Im Gestaltungsplanpflichtge­biet haben die Grundeigentümer einen

Anspruch darauf, dass die Gemeinde ein Gestaltungsplanverfahren durchführt (GER

1993.

Nr. 24). Ist der Gestaltungsplan erlassen worden, kann er nach Anhören der

betroffenen Grundeigentümer vom Gemein­derat aufgehoben werden, wenn innert 5

Jahren seit seinem Inkrafttreten nicht in wesentlichem Umfang mit dessen Ver­wirklichung

begonnen wurde (§ 47 PBG).

d) Im

vorliegenden Fall wurde mit der Erarbeitung des Ge­staltungsplanes nicht einmal

begonnen. Zudem ist seit dem Inkrafttreten der Gestaltungsplanpflicht erst

kurze Zeit verstrichen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es über­haupt

zulässig ist, diese Pflicht nach so kurzer Zeit aufzu­heben. Nach den Regeln

des Raumplanungsgesetzes sind Nut­zungspläne zu überprüfen und nötigenfalls

anzupassen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2

RPG). Der Anspruch auf Aktualität der Nut­zungspläne und das Bedürfnis nach

Rechtssicherheit sind ab­zuwägen. Dies gilt auch für die

Gestaltungsplanpflicht. In einer Interessenabwägung ist zu überprüfen, ob

erhebliche Umstände geändert haben, die nach einer Anpassung des Pla­nes

verlangen (Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die

Raumplanung, Zürich 1999, Art. 21 RPG). In die­ser Interessenabwägung gelten

nach Lehre und Rechtsprech­ung folgende Grundregeln: Für eine Änderung müssen

beson­ders gewichtige Gründe vorliegen, wenn es um einen detail­lierten

Spezialplan geht (Aemisegger et al., a.a.O., N 33 zu Art. 21 RPG), wenn eine

neue Planung abgeändert werden soll oder wenn sich die geplanten Änderungen

einschneidend auf die Interessen der Grundeigentümer auswirken (BGE 113 Ia

455). Bei den Ände­rungsgründen haben sachliche Umstände wie Prognosen, wirt­schaftliche

Entwicklung im Vordergrund zu stehen. Meinungs­änderungen der Bevölkerung oder

der betroffenen Grundeigen­tümer allein begründen keine Änderung verlangen

(Aemisegger et al., a.a.O., N 40 zu Art. 21).

Die Gründe, die

zum Erlass der Pflicht geführt haben, sind auch bei deren Aufhebung relevant.

Es sind dies öffent­liche oder private Interessen, die für oder gegen die Aufhe­bung

der Pflicht sprechen. Der Aufhebung der Gestaltungs­planpflicht und dem Bauen

nach den Regeln der Grundordnung können raumplanerische Interessen im Wege stehen.

Auch die Grundeigentümer können an der Aufrechterhaltung der Gestal­tungsplanpflicht

interessiert sein. Es ist denkbar, dass sie ein Interesse an einer von der Grundordnung

abweichen­den, erweiterten Bauweise haben. Planungen, die sich im nachhinein

als Fehler herausstellen, müssen jederzeit abän­derbar sein. Somit stellt die

Erkenntnis, dass die einer Zo­ne zugeteilte Nutzung nicht realisiert werden

kann, immer eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse dar (Thomas Christen:

Beständigkeit von Nutzungsplänen, SJZ 1990, S. 225 f.).

Es bleibt im

Nachhinein unklar, welche Überbauung des Planareals der Gemeinde vorschwebte.

Es handelt sich um kein besonders empfindliches Gebiet in der Umgebung ge­schützter

Objekte oder in einem geschützten Ortsbild. Auch für die Erstellung einer

Gesamtüberbauung oder einer ver­dichteten Bauweise eignete sich das Gebiet nur

bedingt, denn es bestand keine Bereitschaft, die bestehenden Hauptge­bäude

abzubrechen. Für die Planung einer architektonisch und hygienisch guten, der

baulichen und landschaftlichen Um­gebung angepassten Überbauung, Gestaltung und

Erschliessung zusammenhängender Flächen war das Planareal zudem zu klein. Auch

für die Erstellung und Benützung gemeinsamer Erschlies­sungsanlagen ist der

Platz im Planungsgebiet nicht vorhan­den. Im Nachhinein ist nicht erkennbar,

wie ein zukünftiger Gestaltungsplan des Gebietes aussehen könnte. Ein öffentli­ches

Interesse an der Gestaltungsplanpflicht ist heute nicht erkennbar.

Die

Grundeigentümer zeigen kein Interesse an einer von der Grundordnung abweichenden

Bauweise. Dies gilt auch für die Beschwerdeführer. Sie möchten ihre Parzelle,

die über­baut ist, weiterhin unverändert nutzen. Die Grundordnung ge­mäss

Zonenplan lässt auch eine vernünftige Nutzung der übri­gen Parzellen zu. Sie

sind einzeln erschlossen. Es ist des­halb nicht erkennbar, welches Interesse

die Grundeigentümer an der Aufrechterhaltung der Gestaltungsplanpflicht haben.

5.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass an der Pflicht zur Gestaltungsplanung

kein öffentliches Interesse besteht. Auch die Grundeigentümer sind daran nicht

interes­siert. Die Planungspflicht stellt sich deshalb im nachhin­ein als

Fehler heraus. Eine Gestaltungsplanung kann zur Zeit nicht realisiert werden.

Die Pflicht dazu führt zu ei­ner Bausperre, die im öffentlichen Interesse nicht

begrün­det werden kann und den Interessen der Privaten entgegen­steht. Ein

detaillierter Spezialplan wird nicht aufgehoben. Es kann nach der Grundordnung

gebaut werden. Die geplanten Änderungen wirken sich nicht negativ auf die

Interessen der Grundeigentümer aus. Es liegen deshalb besonders wichtige Gründe

für die vorzeitige Aufhebung der Gestaltungsplan­pflicht vor. Die Planungspflicht

hatte von Anfang an den Charakter einer Planungszone ohne klares Ziel.

Derartige Zo­nen müssen aber, wenn die öffentlichen Interessen daran nicht

bestehen, aufgehoben werden.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 01. März 2001 (VWBES.2000.426)