VWBES.2000.426
Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht
1. März 2001Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 20
§ 14 PBG. Bestehen weder öffentliche noch private
Interessen an der Aufrechterhaltung einer noch nicht realisierten Planung, so
bewirkt die Gestaltungsplanpflicht eine unzulässige Bausperre. Es bestehen
besonders wichtige Gründe für die vorzeitige Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht.
Sachverhalt
(gekürzt):
1. Der
Gemeinderat erliess 1998 im Rahmen der Ortsplanungsrevision für das Gebiet
Station X. die Gestaltungsplanpflicht. Betroffen war u.a. die Parzelle GB Nr.
348. Der Erlass dieser Pflicht hatte eine lange Vorgeschichte. Bereits 1988
war eine Planungszone im Bereich der Station X. in Kraft gesetzt worden. Ziel
der Planung war es, die Erschliessung der Tramstation zu verbessern, das
Parkplatzdefizit zu beheben und die Überbaubarkeit der Parzellen südlich der
Bahnlinie zu verbessern. Die Verhandlungen zwischen den Privaten, der Gemeinde
und dem Kanton zur Realisierung dieses Vorhabens scheiterten.
2. G. ist
Eigentümer der einzigen grösseren unüberbauten Parzelle Nr. 348 im Plangebiet.
Während der Planungsarbeiten versuchte er immer wieder, seine Parzelle zu überbauen.
Er ersuchte die Baukommission zu prüfen, ob im Rahmen eines Gestaltungsplanes
drei anstelle von zwei Einfamilienhäusern gebaut werden könnten. Die Baukommission
fragte das Amt für Raumplanung an, ob ein Gestaltungsplan für die Parzelle Nr.
348 möglich wäre. Das Amt erachtete den Vorschlag als problematisch, weil die
Fläche zu klein sei, das Projekt in gestalterischer und städtebaulicher Hinsicht
ungenügend sei und ein Ausnützungstransport von Land, welches nicht der
gleichen Nutzungszone angehöre, nicht möglich sei. Die Baukommission
bewilligte den Bau einer Garagenanlage mit der Begründung, dass innerhalb
eines Gestaltungsplanes "Bahnhof" alle Bauvorhaben möglich seien, da
nur die Verkehrsberuhigung der Tramhaltestelle Gegenstand dieses Planes sei. G.
reichte daraufhin ein Baugesuch um Aufstockung der bestehenden Garagen ein. Die
von der Gemeinde erteilte Baubewilligung wurde vom Bau- und Justiz-departement
aufgehoben mit der Begründung, es liege kein Gestaltungsplan vor.
3. Der
Gemeinderat legte nun die Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet
Station X. auf: Die verkehrstechnischen Probleme im Bereich der Station seien
gelöst worden. Die Ehegatten M. erhoben als Nachbarn gegen die angestrebte
Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht Einsprache beim Gemeinderat. Das
Rechtsmittel wurde abgewiesen. Der Regierungsrat wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit der Begründung ab, die Parteien hätten sich nicht an die
Gestaltungsplanpflicht gehalten. Die Beschwerdeführer gelangen mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den
Erwägungen
2.
Die Gemeinde
hat das Bauen in einem Zonenplan gemäss § 14 des Planungs- und Baugesetzes
(PBG; BGS 711.1) zu regeln. Zudem hat sie Gemeindebauvorschriften gemäss § 133
PBG zu erlassen. Bei der Erarbeitung der Planungen hat sie gemäss Art. 2 Abs.
3.
des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum
(Leo Schürmann / Peter Hänni: Planungs-, Bau-, und besonderes Umweltschutzrecht,
Bern 1995, S. 66). Dieser wird begrenzt durch die Zuständigkeit des
Regierungsrates, der die kommunalen Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie
auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne, die
rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die
übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18
Abs. 2 PBG).
3.
Der
Regierungsrat hat die Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht aufsichtsrechtlich
auf seine Recht- und Zweckmässigkeit und die Übereinstimmung mit den
übergeordneten Plänen überprüft. Er hat den Beschluss des Gemeinderates genehmigt.
Bei der nachfolgenden Beurteilung der materiellen Fragen geht das
Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des
Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und
Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 52 des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Es belässt den Planungsbehörden
in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum.
4.
a) In einem
Nutzungsplan oder in Nutzungsvorschriften kann für bestimmte Gebiete oder
bestimmte Nutzungen ein Gestaltungsplan vorgeschrieben werden (§ 46 Abs. 2
Planungs- und Baugesetz, PGB, BGS 711.1). Die Gestaltungsplanpflicht kann
angeordnet werden, wenn dies öffentliche Interessen verlangen. Dies ist denkbar
in besonders empfindlichen Gebieten, z.B. in der Umgebung geschützter Objekte
oder in geschützten Ortsbildern. Sie ist auch dort denkbar, wo die Festlegung
aller für die Überbauung nötigen Planinhalte beim Erlass der Grundordnung
(Zonenplan und Baureglement) verfrüht wäre. Die Pflicht kann im privaten
Interesse in Gebieten verfügt werden, die sich für die Erstellung einer Gesamtüberbauung
oder einer verdichteten Bauweise eignen (Kant. Amt für Raumplanung: Der
Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, Richtlinie zur Ortsplanung, Juni
1994).
b) Die Gestaltungsplanpflicht
schränkt die Überbaubarkeit der Parzellen des Plangebietes in dem Sinne ein,
dass erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes, der die
Interessen aller im Gebiet liegenden Grundeigentümer berücksichtigt, gebaut
werden kann. Die Planung dieses Gebiets ist mit dem Erlass der Grundordnung
nicht abgeschlossen. Die Grundeigentümer haben vor Einreichung eines
Baugesuches einen Gestaltungsplan zu erwirken. Es ist ein Plan zu erlassen, der
eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen
Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender
Flächen ermöglicht. Die Gestaltungspläne können auch die Erstellung und
Benützung privater Erschliessungsanlagen regeln (§ 44 PBG).
c) Die
Gestaltungsplanpflicht kommt einer zeitlich begrenzten Bausperre gleich, deren
Dauer nicht absehbar ist. Sie hat ähnliche Wirkungen wie der Erlass einer
Planungszone (SOG 1996, Nr. 28). Derartige Zonen können für 3 Jahre,
ausnahmsweise für höchstens 5 Jahre bis zum Erlass neuer Nutzungspläne verfügt
werden. Im Gestaltungsplanpflichtgebiet haben die Grundeigentümer einen
Anspruch darauf, dass die Gemeinde ein Gestaltungsplanverfahren durchführt (GER
1993.
Nr. 24). Ist der Gestaltungsplan erlassen worden, kann er nach Anhören der
betroffenen Grundeigentümer vom Gemeinderat aufgehoben werden, wenn innert 5
Jahren seit seinem Inkrafttreten nicht in wesentlichem Umfang mit dessen Verwirklichung
begonnen wurde (§ 47 PBG).
d) Im
vorliegenden Fall wurde mit der Erarbeitung des Gestaltungsplanes nicht einmal
begonnen. Zudem ist seit dem Inkrafttreten der Gestaltungsplanpflicht erst
kurze Zeit verstrichen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es überhaupt
zulässig ist, diese Pflicht nach so kurzer Zeit aufzuheben. Nach den Regeln
des Raumplanungsgesetzes sind Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls
anzupassen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2
RPG). Der Anspruch auf Aktualität der Nutzungspläne und das Bedürfnis nach
Rechtssicherheit sind abzuwägen. Dies gilt auch für die
Gestaltungsplanpflicht. In einer Interessenabwägung ist zu überprüfen, ob
erhebliche Umstände geändert haben, die nach einer Anpassung des Planes
verlangen (Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, Zürich 1999, Art. 21 RPG). In dieser Interessenabwägung gelten
nach Lehre und Rechtsprechung folgende Grundregeln: Für eine Änderung müssen
besonders gewichtige Gründe vorliegen, wenn es um einen detaillierten
Spezialplan geht (Aemisegger et al., a.a.O., N 33 zu Art. 21 RPG), wenn eine
neue Planung abgeändert werden soll oder wenn sich die geplanten Änderungen
einschneidend auf die Interessen der Grundeigentümer auswirken (BGE 113 Ia
455). Bei den Änderungsgründen haben sachliche Umstände wie Prognosen, wirtschaftliche
Entwicklung im Vordergrund zu stehen. Meinungsänderungen der Bevölkerung oder
der betroffenen Grundeigentümer allein begründen keine Änderung verlangen
(Aemisegger et al., a.a.O., N 40 zu Art. 21).
Die Gründe, die
zum Erlass der Pflicht geführt haben, sind auch bei deren Aufhebung relevant.
Es sind dies öffentliche oder private Interessen, die für oder gegen die Aufhebung
der Pflicht sprechen. Der Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht und dem Bauen
nach den Regeln der Grundordnung können raumplanerische Interessen im Wege stehen.
Auch die Grundeigentümer können an der Aufrechterhaltung der Gestaltungsplanpflicht
interessiert sein. Es ist denkbar, dass sie ein Interesse an einer von der Grundordnung
abweichenden, erweiterten Bauweise haben. Planungen, die sich im nachhinein
als Fehler herausstellen, müssen jederzeit abänderbar sein. Somit stellt die
Erkenntnis, dass die einer Zone zugeteilte Nutzung nicht realisiert werden
kann, immer eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse dar (Thomas Christen:
Beständigkeit von Nutzungsplänen, SJZ 1990, S. 225 f.).
Es bleibt im
Nachhinein unklar, welche Überbauung des Planareals der Gemeinde vorschwebte.
Es handelt sich um kein besonders empfindliches Gebiet in der Umgebung geschützter
Objekte oder in einem geschützten Ortsbild. Auch für die Erstellung einer
Gesamtüberbauung oder einer verdichteten Bauweise eignete sich das Gebiet nur
bedingt, denn es bestand keine Bereitschaft, die bestehenden Hauptgebäude
abzubrechen. Für die Planung einer architektonisch und hygienisch guten, der
baulichen und landschaftlichen Umgebung angepassten Überbauung, Gestaltung und
Erschliessung zusammenhängender Flächen war das Planareal zudem zu klein. Auch
für die Erstellung und Benützung gemeinsamer Erschliessungsanlagen ist der
Platz im Planungsgebiet nicht vorhanden. Im Nachhinein ist nicht erkennbar,
wie ein zukünftiger Gestaltungsplan des Gebietes aussehen könnte. Ein öffentliches
Interesse an der Gestaltungsplanpflicht ist heute nicht erkennbar.
Die
Grundeigentümer zeigen kein Interesse an einer von der Grundordnung abweichenden
Bauweise. Dies gilt auch für die Beschwerdeführer. Sie möchten ihre Parzelle,
die überbaut ist, weiterhin unverändert nutzen. Die Grundordnung gemäss
Zonenplan lässt auch eine vernünftige Nutzung der übrigen Parzellen zu. Sie
sind einzeln erschlossen. Es ist deshalb nicht erkennbar, welches Interesse
die Grundeigentümer an der Aufrechterhaltung der Gestaltungsplanpflicht haben.
5.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass an der Pflicht zur Gestaltungsplanung
kein öffentliches Interesse besteht. Auch die Grundeigentümer sind daran nicht
interessiert. Die Planungspflicht stellt sich deshalb im nachhinein als
Fehler heraus. Eine Gestaltungsplanung kann zur Zeit nicht realisiert werden.
Die Pflicht dazu führt zu einer Bausperre, die im öffentlichen Interesse nicht
begründet werden kann und den Interessen der Privaten entgegensteht. Ein
detaillierter Spezialplan wird nicht aufgehoben. Es kann nach der Grundordnung
gebaut werden. Die geplanten Änderungen wirken sich nicht negativ auf die
Interessen der Grundeigentümer aus. Es liegen deshalb besonders wichtige Gründe
für die vorzeitige Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht vor. Die Planungspflicht
hatte von Anfang an den Charakter einer Planungszone ohne klares Ziel.
Derartige Zonen müssen aber, wenn die öffentlichen Interessen daran nicht
bestehen, aufgehoben werden.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 01. März 2001 (VWBES.2000.426)