VWBES.2000.432
Ortsplanung
20. April 2001Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr.
21
§§ 14, 37bis
PBG. Die Umzonung
eines landwirtschaftlichen Betriebes von der Bau- in die Landwirtschaftszone
ist recht- und zweckmässig, da die privaten Interessen an der Beschaffung von
Bauland durch das bäuerliche Bodenrecht eingeschränkt sind.
Sachverhalt
(gekürzt):
Die revidierte
Zonenplanung der Einwohnergemeinde H. wurde im Jahre 1999 öffentlich aufgelegt.
Drei Einsprachen wurden erhoben, wobei eine sich im gegenseitigen Einvernehmen
erledigte. Der Gemeinderat lehnte die beiden anderen ab und genehmigte die
Ortsplanung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates führten die Eigentümer der
Parzelle GB Nr. 1310, die Gebrüder A., beim Regierungsrat Beschwerde. Sie
wandten sich gegen die Umzonung eines Teiles ihres Hofgrundstückes von der
Kernzone in die Landwirtschaftszone. Sie beantragten, die Parzelle sei in der
rechtsgültigen Kernzone zu belassen und sie sei gleichzeitig aus der
Ortsbildschutzzone zu entlassen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab und
genehmigte die Revision der Ortsplanung. Das Land der Beschwerdeführer liege
zwar im weitgehend überbauten Gebiet am Rand der Kernzone. Es eigne sich aber
nach Lage und Beschaffenheit sehr gut für die landwirtschaftliche Nutzung. Die
Gebrüder A. erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht
weist die Beschwerde ab.
Aus den
Erwägungen
3.
Umstritten
ist, ob der nördliche Teil der Parzelle GB Nr. 1310 wie bisher in die Bauzone
oder in die Landwirtschaftszone gehöre. Bauzonen umfassen Land, das sich für
die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert
15.
Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 Bundesgesetz über die
Raumplanung, RPG, SR 700). Bauzonen dienen gemäss Art. 15 RPG dem Bauen von
Gebäuden, die nichts mit der Bewirtschaftung des Bodens, also u.a. mit der
landwirtschaftlichen Nutzung zu tun haben (Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]:
Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 3 zu Art. 15).
Ökonomiegebäude z.B. sind in der Bauzone in der Regel zonenfremd.
Andererseits
haben sich Bauzonen an den bereits überbauten Gebieten zu orientieren (Walter
Haller / Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S.
77). Der Begriff der weitgehenden Überbauung ist Parzellen übergreifend und
gebietsbezogen zu verstehen. Der vorhandene Zustand auf einem Grundstück ist
in seiner Gesamtheit und in seinem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf
benachbarten Parzellen zu betrachten (BGE 121 II 424). Ausschlaggebend ist nach
der bundesgerichtlichen Praxis, wieweit den bestehenden Bauten
Siedlungscharakter zukommt, wie weit sie sich in der Art und Nutzung von der
Bewirtschaftung des Umlandes gelöst haben und eine geschlossene Überbauung
darstellen.
Die Kernzone
dient der Erhaltung, Nutzung und Ergänzung des historisch wertvollen Dorfkerns
mit seinen Strassenräumen, Plätzen, Grünräumen und den ortstypischen, prägenden
Bauten. Sie ist für Wohnungen, Läden, Gastwirtschaftsbetriebe und nichtstörende,
dem Charakter der Zone entsprechende Kleingewerbe und Dienstleistungsbetriebe
bestimmt (§ 5 Zonenreglement, ZR). Die Bauvorschriften in der Kernzone schränken
die landwirtschaftliche Nutzung ein.
Gemäss § 37bis
PBG umfasst die Landwirtschaftszone Land, das sich für die landwirtschaftliche
Nutzung eignet (a), und Land, das im Gesamtinteresse, insbesondere zur Erhaltung
einer Dauerbesiedlung, zum Schutze von Natur und Landschaft oder zur Landesversorgung
landwirtschaftlich genutzt werden soll (b). Auch Land, das im weitgehend
überbauten Gebiet liegt, aber als Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebs
dauernd erhalten werden soll (c), ist der Landwirtschaftszone zuzuteilen.
Bauten und Anlagen, die der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens dienen,
gehören in die Landwirtschaftszone. Sie sind dort, und nicht in der Bauzone,
zonenkonform (Leo Schürmann / Peter Hänni, a.a.O., S. 147 f.).
Betriebsnotwendige Bauten und Anlagen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen,
sind gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a in der Landwirtschaftszone zonenkonform
(Aemisegger et al., a.a.O. N 81 zu Art. 22). Solange die Bewirtschaftung aus
der Bauzone heraus zumutbar ist, widerspricht eine Aussiedlung zudem dem
Zersiedelungsverbot (BGE 103 Ib 112 ff). Aussiedlungen dürfen nur zurückhaltend
und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung bewilligt werden (ZBl 1990,
S. 358 ff.).
Landwirtschaftliche
Gewerbe sind Gesamtheiten von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und
Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dienen und die
mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beanspruchen (Art.
7.
Abs. 1 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB, SR 211.412.11).
Die Parzelle GB Nr. 1310 wird von einem derartigen landwirtschaftlichen Gewerbe
genutzt. Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Grundstück (Art. 6 BGBB),
das zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört. Parzellen, die zu einem
landwirtschaftlichen Hof gehören, unterstehen in der Regel den Bestimmungen
des bäuerlichen Bodenrechts. Sie sind nicht frei handelbar. Zur Vermeidung von
Aussiedlungen oder Gewerbeauflösungen unterstehen auch Gebäude und Anlagen,
die in der Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören,
den Vorschriften des BGBB. Erfasst wird damit das Betriebszentrum mit den
betrieblich notwendigen Wohn- und Ökonomiegebäuden eines Gewerbes im Sinne von
Art. 7 und 5 BGBB, dessen Landanteil ausserhalb der Bauzone liegt (Christoph
Bandli et al.: Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Brugg
1995, N 21 ff. zu Art. 2). Die Parzelle GB Nr. 1310 untersteht dem Geltungsbereich
des BGBB. Damit untersteht die Parzelle der Beschwerdeführer den privatrechtlichen
und öffentlichrechtlichen Beschränkungen des BGBB.
Das BGBB
bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und Familienbetriebe als
Grundlage eines gesunden Bauernstandes zu erhalten. Die Anforderungen des BGBB
an das Vorhandensein eines erhaltungswürdigen Landwirtschaftsbetriebs richten
sich ausschliesslich nach dem für die Bewirtschaftung eines solchen Betriebs
üblicherweise erforderlichen Arbeitsaufwand (BGE 121 II 274). Die Veräusserung
an Nichtselbstbewirtschafter und die parzellenweise Verpachtung des Betriebs
sind stark erschwert. Es bestehen privatrechtliche Ansprüche auf die Zuweisung
des landwirtschaftlichen Gewerbes und Vorkaufsrechte der Verwandten. Im öffentlichen
Recht sind das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot und die
Verkaufsbeschränkungen zu beachten.
Bei der
Beurteilung der Überlebensfähigkeit des Betriebs kann auf die Ausführungen des
Experten abgestellt werden. Die den Beschwerdeführern zur Verfügung stehenden
Bewirtschaftungsflächen sind ausreichend, um in den nächsten 10 Jahren
erfolgreich wirtschaften zu können. Der Hof ist im Rahmen der
Güterzusammenlegung gut arrondiert worden und das Land liegt neben den
Betriebsgebäuden. Eine rationelle Bewirtschaftung ist weitgehend gewährleistet.
Die Gebäude sind zwar etwas veraltet, aber nicht sanierungsbedürftig. Wie die
eingereichten Jahresabschlüsse zeigen, ist der Betrieb für eine Familie
existenzsichernd und rentabel. Der Betrieb muss in näherer Zukunft nicht
aufgegeben werden. Die streitige Parzelle liegt zwar am Rand des weitgehend
überbauten Gebietes. Aber als Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebs kann sie
für den Planungshorizont des Zonenplanes dauernd erhalten werden. Gemäss § 37bis
lit. c PBG ist sie der Landwirtschaftszone zuzuteilen.
Den dargelegten
öffentlichen Interessen an einer Umzonung in die Landwirtschaftszone stehen
die Interessen der Beschwerdeführer an der Beschaffung von Bauland gegenüber.
Diese sind jedoch nicht sehr gewichtig. Der nicht eingezonte Teil der Parzelle
ist überbaut und dient einem landwirtschaftlichen Betrieb. Er kann als Bauland
nicht veräussert werden, denn eine Aussiedlung ist nicht absehbar. Die Bewertung
und Abwägung der dargelegten, relevanten Kriterien führt das Gericht zum
Schluss, dass die Zonierung der Gemeinde nicht zu beanstanden ist. Sie ist
recht- und zweckmässig.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 24.04.2001 (VWBES.2000.432)