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Entscheid

VWBES.2001.117

Gestaltungsplan, Ausnützungsbonus

31. August 2001Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

K. liegt am südlichen Ortsrand. 1996 wurde ein umfassendes Überbauungs- und

Erschliessungskonzept für dieses Gebiet in Form des ZEP K. erlassen. Der GEP R.

soll die Realisierung der ersten Etappe des ZEP K. ermöglichen. Vor Erlass des

Ge­staltungsplanes darf im Gebiet des ZEP nicht gebaut werden. Dies soll die

etappenweise Realisierung einer zusammenhängenden Überbauung sicherstellen. Im

Vordergrund der Gestaltungsplanpflicht steht die Kontinuität und Einheit der

Bebauung nach dem im Raumplanungsbericht der Zonenplanung dargestellten Überbauungs-

und Erschliessungskonzept (Ziffer 9 Abs. 1 + 3 Zonenreglement zum ZEP K.). Die

ZEP K. bezweckt u.a. die Erstellung von gut in das Ortsbild eingebetteten Überbauungen

von hoher Wohn- und Siedlungsqualität unter grösstmöglicher Respektierung der

bestehenden topographischen Verhältnisse (Ziffer 3a Zonenreglement zum ZEP K.).

Innerhalb eines einheitlichen, räumlichen Grundmusters soll eine vielfältige

Gestaltung der neuen Quartiere gewährleistet werden (Ziffer 3 d Zonenreglement

zum ZEP K.).

Im Gebiet des GEP R.

sieht der ZEP eine dreigeschossige Wohnzone W 3 mit einer Ausnützungsziffer von

0.7 vor. Der ZEP gibt die öffentlichen Räume, die Baufelder und die

Geschosszahl vor. Durch die Ausscheidung von Baulinien werden die öffentlichen

und halböffentlichen Erschliessungsräume bereits bestimmt. Die festgelegten

Aussenräume ergeben die Grundlage für die Baukuben (Ziffer 3 b Zonenreglement

zum ZEP K.). Der Planungsspielraum im Bereich des GEP wird durch die Baulinien

des ZEP und durch die Erschliessungstrassen bereits erheblich eingeschränkt.

Zudem sind von Norden nach Süden und von Osten nach Westen verlaufende

Grünräume zu beachten.

Gemäss ZEP K. sind die

Gestaltungspläne auf die Zonenplanung, insbesondere auf das Überbauungs- und

Erschliessungskonzept K. (dargestellt im Raumplanungsbericht) abzustimmen.

Gemäss diesem Bericht soll die Ortserweiterung in kleinteiliger, massstäbliche

Räume bildender Bauweise erfolgen. Primär sind die Freiräume, Strassen- und

Platzräume, Zwischenräume sowie die Grün- und Landschaftsräume zu beachten. Es

sind verkehrsarme Siedlungsstrukturen zu schaffen. Die Erhaltung der

Morphologie der Landschaft soll durch Beachtung der natürlichen Gegebenheiten,

die Erhaltung und Stärkung der landschaftsprägenden Elemente und die Vermeidung

von Terrainveränderungen erreicht werden. Verlangt wird eine möglichst dichte

Nutzung der verfügbaren Flächen bei hoher Wohnqualität. Die einzelnen

Baubereiche sollen den Charakter von eigenständigen und räumlich ablesbaren

Quartieren erhalten. Die Haupterschliessung soll über eine Stichstrasse

erfolgen, an der die zentralen Einrichtungen angeordnet sind. Durch das

einfache Erschliessungssystem weise das Gebiet einen relativ grossen,

architektonischen Freiheitsgrad auf. Einschränkende Elemente seien lediglich

die Baufelder und die Zonenvorschriften. In den Baufeldern könnten die

unterschiedlichsten Bebauungsstrukturen realisiert werden.

Das im GEP R. gewählte

Überbauungskonzept muss auf den ZEP K. abgestimmt sein. Dass dies der Fall ist,

zeigt ein Vergleich der Überbauung gemäss Gestaltungsplan mit den möglichen

Bebauungsstrukturen im Überbauungs- und Erschliessungskonzept K.. Dort ist eine

Erwägungen

derartige Überbauung als gute Lösung dargestellt. Auch im Anhang des RB werden

mustergültige Überbauungsmöglichkeiten zeichnerisch dargestellt. Die Überbauung

im Bereich des vorliegenden GEP mit langgestreckten Baukörpern ist vorgesehen.

Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit das Überbauungskonzept des GEP die

planerischen Vorgaben des ZEP verletzen könnte. Die grosszügige Baumassenverteilung

ermöglicht eine architektonisch und hygie­nisch gute, der baulichen und

landschaftlichen Umgebung an­gepasste Überbauung. Eine kleinräumigere, im Grenzbereich

auf die Reihenhaussiedlung abgestimmte, flachere Überbauung wird von der

Zonenplanung nicht vorgegeben. Diese sieht eine markante Zäsur am nördlichen

Rand des Gestaltungsplangebietes vor. Die Grünkorridore und Grüngürtel

ermöglichen eine hohe Wohnqualität. Die Erschliessung des Gebiets ist auf die

übergeordnete Planung abgestimmt. Der Gestaltungsplan ist auf die übergeordnete

Planung abgestimmt und er ermöglicht eine Überbauung mit hoher Wohnqualität.

11.

Die Beschwerdeführer

rügen den im GEP eingebauten AZ-Bonus von 20 %. Sie bestreiten die Zulässigkeit

einer Überbauung mit einer Ausnützungsziffer von 0,84. Zur Erzielung der

angestrebten Verdichtung enthält der ZEP K. grösstenteils W3-Gebiete mit einer

AZ von 0.7. Gemäss Planungsbericht hat man bei der Festlegung der relativ

tiefen Grundnutzung (AZ 0.7) berücksichtigt, dass in Zukunft die Attikas in der

AZ-Berechnung nicht zu berücksichtigen sind (Potential je nach Geschosszahl 20

- 30 %) und dass in der Gestaltungsplanung ein Bonus von bis zu 20 % gewährt

werden kann. Die Ausführungen im Planungsbericht setzen die

Planungsvorschriften des Baureglementes über den AZ-Bonus voraus und verweisen

darauf. Die im GEP R. eingebaute AZ von 0.84 widerspricht aber diesen Vorschriften.

In der Zone W3 kann die Ausnützungsziffer um einen Bonus von höchstens 20 %

erhöht werden, wobei ein Bonuszuschlag von mehr als 10 % nur in ausgesprochenen

Härtefällen und vor allem zur Sanierung in bebauten Gebieten gewährt werden

darf. Ein Härtefall wird zu Recht nicht behauptet und die Überbauung wird in

einem Neubaugebiet realisiert. Die zulässige AZ des GEP R. beträgt deshalb 0.77

und nicht 0.84.

12.

Nach Art. 15 der

Planungsvorschriften des Baureglementes können die Gestaltungspläne und die

dazugehörigen Sonderbauvorschriften die Erhöhung der maximalen Geschosszahl in

allen Kern- und Wohnzonen vorsehen, sofern sich für die Überbauung eindeutige

Vorteile ergeben und das Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Der GEP R. liegt

im Bereich der 3-geschossigen Zone des ZEP. Es sind 3 anrechenbare Geschosse

und unter Einhaltung von § 17bis Abs. 3 KBV ein nicht anrechenbares

Attikageschoss zulässig. Die Viergeschossigkeit am östlichen Rand des

Plangebietes wird mit der Begrenzung des breiteren Zwischenraumes begründet.

Zudem findet die Überbauung einen markanten Abschluss.

Der Augenschein hat

gezeigt, dass dieses räumliche Verhalten am östlichen Rand der Bauzone das

Ortsbild nicht beeinträchtigt. Das zusätzliche Geschoss wirkt sich bei der

Bauhöhe nicht aus, weil es den abschüssigen Geländeverlauf von Westen nach

Osten kompensiert. Bereits im Planungsbericht zum ZEP K. wird die Bedeutung

dieses Abschlusses mit Gestaltungsbaulinien dokumentiert. Wie der Augenschein

zeigte, verträgt sich das Volumen der viergeschossigen Zeile mit dem Ortsbild

und der Topographie. Zudem bringt das Geschoss für die Überbauung eindeutige

Vorteile für den Lärmschutz. Dies ist namentlich aus dem Lärmgutachten

ersichtlich: Durch die beiden langen Gebäude an der Ostseite der beiden

Sektoren werde ein wirksamer Lärmschutz für die dahinter liegenden Bereiche

erzielt. Wie die Eisenbahnlärm-Prognosen (Tag bzw. Nacht) für das Jahr 2015

zeigen, wird ebenso die künftige Lärmentwicklung nachhaltig positiv

beeinflusst. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit des

Gestaltungsplanes ist die Erhöhung der Geschosszahl im östlichen Baufeld nicht

zu beanstanden.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 31. August 2001 (VWBES.2001.117)