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Entscheid

VWBES.2001.121

Zonen- und Gestaltungsplan, Ausnützungsbonus

31. August 2001Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

(gekürzt):

1. Der Zonen- und

Gestaltungsplan "H." wurde vom Gemeinderat D. öffentlich aufgelegt.

M. erhob Einsprache und machte Verfahrensfehler geltend. Vor allem aber bemängelte

er die Baufelder für 2 Baukuben mit Flachdach im Baubereich A des Planes. Der

Gemeinderat genehmigte den Plan und wies die Einsprache ab.

2. Gegen den Entscheid

des Gemeinderates erhob M. Beschwerde an den Regierungsrat. Er beantragte, der

Entscheid sei wegen Verfahrensfehlern aufzuheben. Vor allem aber sei er

aufzuheben, weil der Gestaltungsplan mit den Zonenvorschriften nicht vereinbar

sei.

Der Regierungsrat wies

die Beschwerde ab. Er erachtete folgende Abweichungen des Gestaltungsplanes

gegenüber der Grundnutzung als zulässig: Erhöhung der zulässigen Geschosszahl

um ein Geschoss (anrechenbares Attikageschoss), Erhöhung der Gebäudehöhe um

2.5, resp. 3 m, Erhöhung der Gebäudelänge um 10 m, Zulässigkeit von

Mehrfamilienhäusern. Die im Baubereich A geplanten Mehrfamilienhäuser würden

sich formal östlich an die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

anschliessen, welche mit einem Spital überbaut sei. Im Baubereich A werde die

bauliche Umgebung aus traditionellen, dreigeschossigen Bauten mit hohen Sockeln

berücksichtigt. Mit der Konzentration auf zwei Mehrfamilienhäuser werde den

quartiertypischen Grünflächen Rechnung getragen. Der Gestaltungsplan schreibe

für den Baubereich B eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.3 vor. Der Baubereich A

weise eine AZ von 0.54 auf. Dies ergebe rechnerisch eine AZ über das gesamte

Gebiet von 0.41. Diese weiche erheblich weniger als 20 % von der

Grundnutzungs-AZ von 0.35 ab.

3. M. erhebt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates und

beantragt dessen Aufhebung mit folgender Begründung: Der Gestaltungsplan weiche

zu stark von der Grundnutzung ab. Die Vorschriften der Wohnzone W2a würden

verletzt. Die beiden Baukuben würden die zulässige AZ überschreiten und wiesen

4 Vollgeschosse ohne die vorgeschriebene Dachform auf. Das Quartierbild werde

in unzulässiger Weise verändert und das Ortsbild werde beeinträchtigt. Das

Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut:

Erwägungen

4.

Grundsätzlich legt

der Zonenplan die Nutzungsordnung fest. Die Gestaltungspläne und die

Sonderbauvorschriften können zwar von der Grundnutzung abweichen (§ 45 Abs. 2

PBG). Wird eine besondere Bauweise durch einen Gestaltungsplan ermöglicht, so

hat die Behörde sich an die Vorgaben der Zonenplanung und an die Ziele und Planungsgrundsätze

des RPG und des PBG zu halten. Die Abweichungen müssen einem objektiven Zweck

dienen. Die besonderen Anforderungen des Gebiets oder die besondere Art des

Bauvorhabens müssen eine Abweichung erforderlich machen. Die Grenzen der

zulässigen Abweichung von der Grundnutzung ergeben sich aus den Erfordernissen

der städtebaulichen Gestaltung und der Wahrung der berechtigten Nachbarinteressen.

Die kantonale Richtlinie (Kant. Amt für Raumplanung (Hrsg.): Mitteilungen des

Bau-Departements, Der Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, Richtlinie

zur Ortsplanung, Juni 1994, S. 19) spricht von einer erhöhten Zweckmässigkeit,

der die Abweichungen zu genügen haben. Die Sonderbauvorschriften haben sich an

der Grundnutzung des Zonenplanes zu orientieren, dürfen also nicht allzu stark

von dieser abweichen.

Die Zonenordnung der

Gemeinde gibt dem Gemeinderat die Kompetenz, im Rahmen der kantonalen

Bestimmungen in allen Zonen Gestaltungspläne zu erlassen (§ 27 ZO). An die

Gestaltung der Bauten und Aussenräume sowie die Einordnung ins Orts-, Quartier-

und Landschaftsbild sollen diese erhöhte Anforderungen stellen. Nach dem kantonalen

Recht bezwecken die Gestaltungspläne eine architektonisch und hygienisch gute,

der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung

und Erschliessung zusammenhängender Flächen (§ 44 PBG).

5.

Im Zonenplan der

Gemeinde sind Gebiete bezeichnet, wo vor der Erstellung von Neubauten ein

Gestaltungsplan erlassen werden muss (§ 28 ZO). Gemäss Zonenordnung ist im

Gebiet H. ein Gestaltungsplan Typ C zu erlassen (§ 28 ZO). Auch nach dem

kantonalen Recht kann die Zonenplanung für bestimmte Gebiete einen Gestaltungsplan

vorschreiben (§ 46 Abs. 2 PBG). Dieses Vorgehen ist angezeigt in besonders

empfindlichen Gebieten oder dort, wo die Festlegung aller für die Überbauung nötigen

Planinhalte beim Erlass der Grundordnung verfrüht wäre. Die Pflicht kann zudem

verfügt werden in Gebieten, die sich für die Erstellung einer Gesamtüberbauung

oder einer verdichteten Bauweise eignen (Kant. Amt für Raumplanung, a.a.O. S.

9).

6.

Im Gestaltungsplan

kann von den Vorschriften der Zonenplanung auch in Bezug auf die

Ausnützungsziffer abgewichen werden. Das Planungs- und Baugesetz kennt für die

Arealbebauung den sogenannten Ausnützungsbonus im Gestaltungsplanverfahren jedoch

nicht. Nach der Praxis des Bau- und Justizdepartementes kann von der gemäss

Grundnutzung zulässigen AZ um maximal 20 % nach oben abgewichen werden, wenn

der mit dem Gestaltungsplan verfolgte Zweck dies erfordert und der Gewährung

keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen

(Kant. Amt für Raumplanung, a.a.O., S. 19). Der Ausnützungsbonus für

Arealüberbauungen wäre in der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde zu regeln. Die

Zonenordnung von D. weist jedoch keine entsprechenden Bestimmungen auf. Der

Zonen- und Gestaltungsplan H. kann demnach nach der Praxis des Bau- und

Justizdepartementes beurteilt werden, wonach er unter bestimmten Bedingungen

die gemäss Grundnutzung zulässige AZ um maximal 20 % überschreiten darf.

7.

Das Planungsgebiet H.

liegt im Zentrum von D. Die planerische Grundordnung für dieses Gebietes ist

vor kurzem in der Zonenordnung vom 2.2.2000 geschaffen worden. § 4 der ZO sieht

in diesem Gebiet eine zweigeschossige Wohnzone W2a mit einer Ausnützungsziffer

von 0.35 für freistehende Ein- oder Doppeleinfamilienhäuser und

Zweifamilienhäuser vor. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt 7.5 m, die

Gebäudelänge 20 m. Es gelten besondere Gestaltungsvorschriften gemäss § 7 ZO.

Die W2a Zone liegt in einer architektur- und kulturgeschichtlich bedeutsamen

Umgebung. Entsprechend den Gestaltungsvorschriften haben sich sämtliche

baulichen Massnahmen hinsichtlich Lage, Stellung, Volumen und Form in die

gestaltete Umgebung einzupassen. In der Zone W2a werden generell Schrägdächer

(mindestens 20° Neigung) verlangt. Die Baubehörde kann auf begründetes Gesuch

hin eine Ausnahmebewilligung für Dächer mit einer Neigung von weniger als 20°

erteilen. Für kleinere Flächen und Nebengebäude können andere Dachformen

bewilligt werden. Gemäss Zonenordnung ist im Gebiet H. ein Gestaltungsplan Typ

C zu erlassen (§ 28 ZO). Er hat eine haushälterische Erschliessung in Ergänzung

der Erschliessungspläne, eine konkrete Bebauungslösung (Bauweise, Nutzung,

Freiraumgestaltung, Begrünung unter Berücksichtigung der natürlichen

Gegebenheiten und der baulichen Umgebung).

Beim Zonen- und

Gestaltungsplan H. handelt es sich um ein kleinräumiges Gestaltungsplanareal.

Es liegt am Rand eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung. Der Plan trägt den

Titel "Zonen- und Gestaltungsplan". Eine eigentliche Umzonung einer

Fläche ist jedoch nicht mehr vorgesehen. Die vom Plan betroffenen Grundstücke

bleiben in der W2a-Zone gemäss Zonenplan. Gleichzeitig werden im Baubereich A

aber Bauvorschriften erlassen, die erheblich über das in der W2a-Zone Zulässige

hinaus gehen. Die allgemeinen Bauzonenvorschriften werden jedoch nicht ausser

Kraft gesetzt. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Zonen- und

Gestaltungsplan, sondern um einen reinen Gestaltungsplan, der teilweise erheblich

von der Grundordnung abweicht.

8.

Es ist deshalb zu

prüfen, ob mit den Abweichungen des Gestaltungsplanes von der Grundnutzung

deren Ziel und Zweck noch erreicht werden. Dabei geht es um folgende

Festlegungen: Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern, Erhöhung der zulässigen Geschosszahl

um ein Geschoss (wobei das Attikageschoss als Vollgeschoss betrachtet wird,

weil es die vom PBG verlangten Rücksprünge nicht einhält und als Vollgeschoss

die Geschosszahl und die AZ belastet), Erhöhung der Gebäudehöhe um 2.5, resp. 3

m, Erhöhung der Gebäudelänge um 10 m, Dachform.

Gemäss den Bauvorschriften haben Bauten in der Wohnzone W2a

besonderen gestalterischen Anforderungen zu genügen (§ 7 ZO). Neubauten haben

in besonderem Mass auf die Umgebung Rücksicht zu nehmen. Sämtliche bauliche

Massnahmen des Gestaltungsplanes haben sich aber hinsichtlich Lage, Stellung,

Volumen und Form in die gestaltete Umgebung einzupassen. Das im Baubereich A

des Zonen- und Gestaltungsplan gewählte Überbauungskonzept orientiert sich an

der Spital-Überbauung in der anschliessenden Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen. Es handelt sich um eine Zone, die mit der kleinmassstäblichen Wohnzone

jedoch nicht verglichen werden kann. Die für die Umgebung des G. massgeblichen

Bauten liegen bergwärts und im Süden des Gebietes. Die östlichen Bauten am Hang

sind schmal und die Baukörper wurden teilweise senkrecht zum Hang erstellt. Für

die Erarbeitung des Gestaltungsplanes hat die bestehende Bebauung der Zone W2a

als Referenzumgebung zu gelten. Die im Zonen- und Gestaltungsplan für den

Baubereich A vorgesehenen Mehrfamilienhäuser mit einer Gebäudelänge quer zum

Hang von 30 m sind dieser Zone fremd. Dazu kommt, dass die AZ konzentriert im

südlichen Teil des Plangebiets von 0.35 auf 0.54 massiv erhöht wird. Dort wird

von der gemäss Grundnutzung zulässigen AZ mehr als 20 % nach oben abgewichen.

Dadurch wird die Zonengrenze des Zonenplanes zwischen der Zone für öffentliche

Bauten und dem Wohnquartier in unzulässiger Weise verschoben. Dazu kommt, dass

von den übrigen Gestaltungsvorschriften abgewichen wird, ohne dies näher zu

begründen. Der grosse Park der Villa kann zur Begründung der konzentrierten

Bauweise nicht herangezogen werden, denn bei der Schaffung der W2a-Zone ist man

von deren Überbauung ausgegangen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 31.08.2001 (VWBES.2001.121)