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Entscheid

VWBES.2001.127

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

2. Mai 2001Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

(gekürzt):

1. B. führt

einen Familienbetrieb. Es werden rund 34 ha Land (davon 16 ha Eigen­land)

bewirtschaftet. Der Hof verfügt über ein Milchkontin­gent von 123'000 kg Milch

und über 35 Grossvieheinheiten. Es werden 10 - 11 Pferde, wovon 8 - 9

Pensionspferde gehal­ten. Das Futter für die Pferde wird auf dem Hof

produziert. Der Beschwerdeführer betreibt zudem Ackerbau und Obstbau. Als

Nebenerwerb ist eine Kompostierung angegliedert. Auf dem Hof arbeiten die

Ehefrau, der Bruder und ein Sohn des Beschwerdeführers mit. 1962 wurde eine

neue Scheune, 1968 das Wohnhaus und 1997 ein neuer Pensionsstall für 10 - 16

Pferde erstellt.

2. Der

Beschwerdeführer führt seit 5 Jahren einen Pensi­onsstall und beabsichtigt, ausserhalb

der Bauzone eine Reit­halle (Grundfläche 40.80 m x 20.80 m) zu erstellen. Die

Nachfrage nach tiergerechten Stallungen für Pensionspferde sei sehr gross, alle

Plätze seien immer besetzt. Der Bedarf für eine Reit- und Bewegungshalle sei

gerechtfertigt, um Sicherheit für Mensch und Tier zu gewährleisten, namentlich

bei unerfahrenen Pfer­debesitzern, bei der Ausbildung der Nachzucht, bei der

täg­lich auszuführenden Arbeit der Pferde, bei Winterverhältnis­sen, beim

Eingliedern von Pferden in Gruppen.

Das Bau- und

Justizdeparte­ment des Kantons Solothurn verweigerte die Zustimmung zum Neubau

einer Reithalle.

3. Gegen diese

Verfügung erhob B. Beschwer­de an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht

weist die Beschwerde ab:

Aus den

Erwägungen

2.

Vorerst ist

festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Baueingabe zu beurteilen hat, wie

sie beim Bau- und Ju­stizdepartement eingereicht wurde. Es geht darin primär um

eine Halle, die den Pensionspferden des ausgelasteten Pensi­onsstalles dienen

soll. Gemäss Eingabe soll sie die Sicher­heit des Betriebs für Mensch und Tier

bei unerfahrenen Pfer­debesitzern, bei der Ausbildung der Nachzucht sowie bei

der täglich auszuführenden Arbeit der Pferde gewährleisten. Von einer Halle für

den Betrieb einer Pferdezucht - wie nachträglich geltend gemacht - war in der

Baueingabe nicht die Rede.

3.

Die

Bauparzelle des Beschwerdeführers befindet sich ausserhalb der Bauzone in der

Landwirtschaftszone (§ 155 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1).

Bauten auf dieser Parzelle haben dem Zweck der Landwirtschaftszone zu entsprechen.

Das Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) umschreibt Zweck und In­halt dieser Zone.

Sie umfasst Land, das sich für die land­wirtschaftliche Nutzung oder den

Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll

(Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Bauten und Anlagen in diesem Gebiet müssen

nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen.

Ökonomiebauten sind zonenkonform, wenn sie für

die Pro­duktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutz­tierhaltung

sowie für die Bewirtschaftung naturnaher Flä­chen notwendig sind. Es sind dies

Bauten, die in unmittelba­rer funktioneller Beziehung zur landwirtschaftlichen

Produk­tion stehen. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Recht­sprechung zu,

wenn für die bestimmungsgemässe Nutzung die­ser Bauten und Anlagen der Boden

als Produktionsfaktor un­entbehrlich ist. Auch den Betriebsbauten darf nur eine

Hilfsfunktion bei der Kultivierung des Bodens zukommen (Schürmann / Hänni:

Planungs-, Bau- und besonderes Umwelt­schutzrecht, Bern 1995, S. 149; BGE 117

Ib 279; BGE 117 Ib 504).

Bauten und

Anlagen, die dem Reitsport bzw. dem Reiten als Freizeitbetätigung dienen,

gehören grundsätzlich nicht in die Landwirtschaftszone. Reithallen und ähnliche

Anlagen lassen sich nur in Bauzonen oder in Spezialzonen verwirkli­chen. Die

Zulässigkeit von Bauten für Sport- und Freizeitak­tivitäten ist im Lichte von

Art. 24 Abs. 1 RPG zu beurtei­len, der unverändert aus dem geltenden Recht

übernommen wur­de (Botschaft zu einer Teilrevision des RPG vom 22. Mai 1996;

Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Raumplanung vom

Juni 2000, S. 23). Die Pensions­pferdehaltung wird zur landwirtschaftlichen

Produktion ei­nes Milchwirtschafts- und Ackerbaubetriebs nicht unmittel­bar

benötigt. Da Pensionspferdehaltung für die bestimmungs­gemässe Nutzung des

Bodens als Produktionsfaktor nicht un­entbehrlich ist, darf sie nach ständiger

bundesgerichtli­cher Rechtsprechung in der Landwirtschaftszone nicht als zo­nenkonform

bewilligt werden (vgl. Christoph: Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Chur

1991, N 215 f.). Die 9 Pensionspferde dienen nicht der Landwirtschaft, sondern

der sportlichen Be­tätigung von nicht in der Landwirtschaft Beschäftigten. Ei­ne

Reithalle für diese Pferde dient folglich nicht der Land­wirtschaft, sondern

der Sport- und Freizeitaktivität. Die Halle ist im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG

nicht zonenkon­form.

4.

Es stellt

sich folglich die Frage, ob für die Halle eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24

RPG erteilt werden kann. Dies ist möglich für Bauten, deren Zweck einen Stand­ort

ausserhalb der Bauzone erfordert. Eine Baute ist stand­ortgebunden, wenn sie

aus technischen oder betriebs­wirtschaftlichen Gründen oder wegen der

Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone ange­wiesen

ist. Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Standortgebundenheit

ausserhalb der Bauzone weitgehend mit demjenigen der Zonenkonformität im Sinne

von Art. 16 Abs. 1 RPG überein (BGE 122 II 162). Es müssen besonders wichtige

und objektive Gründe vorliegen, die den vorliegen­den Standort gegenüber andern

Standorten innerhalb der Bau­zone als viel vorteilhafter erscheinen lassen

(Haller/ Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, N 709 f.).

Die Standortgebundenheit kann eine positive oder eine negative sein.

Die Reithalle

des Beschwerdeführers dient nur beschränkt der landwirtschaftlichen Nutzung.

Sie ist auf den Standort ausserhalb der Bauzone nicht angewiesen. Eine positive

Standortgebundenheit ist also nicht gegeben. Eine negative Standortgebundenheit

liegt nicht vor, weil Reithallen in Bauzonen erstellt werden können. Sie sind

dort zumutbar.

5.

Der Beschwerdeführer betrachtet sein

Vorhaben auch als "innere Aufstockung". Nach der bisherigen Praxis

des Bundesgerichts waren Bauvorhaben, die der sogenannten "inne­ren

Aufstockung" dienen, im Lichte von Art. 24 RPG zu prü­fen. Neu gilt diese

nach Art. 16a Abs. 2 RPG als zonenkon­form. Im Rahmen der parlamentarischen

Beratungen zum revi­dierten RPG wurde betont, dass mit Bezug auf die Umschrei­bung

der inneren Aufstockung die bisherige bundesgerichtli­che Rechtsprechung

Richtschnur bleiben werde (Stephan H. Scheidegger: Neue Spielregeln für das

Bauen ausserhalb der Bauzonen, BR 2000, S. 81). Demnach setzt die Errichtung

einer Baute und Anlage für die innere Aufstockung wie bis anhin voraus, dass

der Betrieb nur mit dem erwarteten Zusatzeinkommen vor­aussichtlich

längerfristig bestehen kann. Der Betrieb muss mit anderen Worten auf die

Aufstockung angewiesen sein (Er­läuternder Bericht zur Totalrevision der

Verordnung über die Raumplanung vom Juni 2000, S. 28). Wie die Betriebsda­ten

(Flächen, Milchkontingent, etc.) und die vom Beschwerde­führer eingereichten

Betriebszahlen (Deckungsbeiträge, Per­sonalkosten, Entlöhnung Betriebsleitung)

zeigen, ist der Be­trieb zur Zeit auf ein weiteres Zusatzeinkommen nicht ange­wiesen.

Auch unter dem Titel "innere Aufstockung" kann die Halle deshalb

nicht bewilligt werden. Zudem muss der Zweck der Baute einen Standort

ausserhalb der Bauzone erfordern und dem Projekt dürfen keine überwiegenden

Interessen ent­gegenstehen. Eine Baute ist standortgebunden, wenn sie aus

technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen bestimmten Standort

ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Bei Bauten der "inneren

Aufstockung" wird vom Bundesgericht für Produktionsgebäude der Tierhaltung

eine sogenannte be­triebswirtschaftliche Standortgebundenheit zugestanden. Der

Betrieb ist aber auf die innere Aufstockung nicht angewie­sen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Mai 2001

(VSBES.2001.127)