VWBES.2001.127
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
2. Mai 2001Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 18
Art. 24 RPG. Eine Reithalle für den Betrieb einer Pferdepension ist in der Landwirtschaftszone
weder zonenkonform noch standortgebunden. Sie kann im vorliegenden Fall auch
nicht als innere Aufstockung gelten.
Sachverhalt
(gekürzt):
1. B. führt
einen Familienbetrieb. Es werden rund 34 ha Land (davon 16 ha Eigenland)
bewirtschaftet. Der Hof verfügt über ein Milchkontingent von 123'000 kg Milch
und über 35 Grossvieheinheiten. Es werden 10 - 11 Pferde, wovon 8 - 9
Pensionspferde gehalten. Das Futter für die Pferde wird auf dem Hof
produziert. Der Beschwerdeführer betreibt zudem Ackerbau und Obstbau. Als
Nebenerwerb ist eine Kompostierung angegliedert. Auf dem Hof arbeiten die
Ehefrau, der Bruder und ein Sohn des Beschwerdeführers mit. 1962 wurde eine
neue Scheune, 1968 das Wohnhaus und 1997 ein neuer Pensionsstall für 10 - 16
Pferde erstellt.
2. Der
Beschwerdeführer führt seit 5 Jahren einen Pensionsstall und beabsichtigt, ausserhalb
der Bauzone eine Reithalle (Grundfläche 40.80 m x 20.80 m) zu erstellen. Die
Nachfrage nach tiergerechten Stallungen für Pensionspferde sei sehr gross, alle
Plätze seien immer besetzt. Der Bedarf für eine Reit- und Bewegungshalle sei
gerechtfertigt, um Sicherheit für Mensch und Tier zu gewährleisten, namentlich
bei unerfahrenen Pferdebesitzern, bei der Ausbildung der Nachzucht, bei der
täglich auszuführenden Arbeit der Pferde, bei Winterverhältnissen, beim
Eingliedern von Pferden in Gruppen.
Das Bau- und
Justizdepartement des Kantons Solothurn verweigerte die Zustimmung zum Neubau
einer Reithalle.
3. Gegen diese
Verfügung erhob B. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht
weist die Beschwerde ab:
Aus den
Erwägungen
2.
Vorerst ist
festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Baueingabe zu beurteilen hat, wie
sie beim Bau- und Justizdepartement eingereicht wurde. Es geht darin primär um
eine Halle, die den Pensionspferden des ausgelasteten Pensionsstalles dienen
soll. Gemäss Eingabe soll sie die Sicherheit des Betriebs für Mensch und Tier
bei unerfahrenen Pferdebesitzern, bei der Ausbildung der Nachzucht sowie bei
der täglich auszuführenden Arbeit der Pferde gewährleisten. Von einer Halle für
den Betrieb einer Pferdezucht - wie nachträglich geltend gemacht - war in der
Baueingabe nicht die Rede.
3.
Die
Bauparzelle des Beschwerdeführers befindet sich ausserhalb der Bauzone in der
Landwirtschaftszone (§ 155 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1).
Bauten auf dieser Parzelle haben dem Zweck der Landwirtschaftszone zu entsprechen.
Das Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) umschreibt Zweck und Inhalt dieser Zone.
Sie umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den
Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll
(Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Bauten und Anlagen in diesem Gebiet müssen
nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen.
Ökonomiebauten sind zonenkonform, wenn sie für
die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung
sowie für die Bewirtschaftung naturnaher Flächen notwendig sind. Es sind dies
Bauten, die in unmittelbarer funktioneller Beziehung zur landwirtschaftlichen
Produktion stehen. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu,
wenn für die bestimmungsgemässe Nutzung dieser Bauten und Anlagen der Boden
als Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Auch den Betriebsbauten darf nur eine
Hilfsfunktion bei der Kultivierung des Bodens zukommen (Schürmann / Hänni:
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 149; BGE 117
Ib 279; BGE 117 Ib 504).
Bauten und
Anlagen, die dem Reitsport bzw. dem Reiten als Freizeitbetätigung dienen,
gehören grundsätzlich nicht in die Landwirtschaftszone. Reithallen und ähnliche
Anlagen lassen sich nur in Bauzonen oder in Spezialzonen verwirklichen. Die
Zulässigkeit von Bauten für Sport- und Freizeitaktivitäten ist im Lichte von
Art. 24 Abs. 1 RPG zu beurteilen, der unverändert aus dem geltenden Recht
übernommen wurde (Botschaft zu einer Teilrevision des RPG vom 22. Mai 1996;
Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Raumplanung vom
Juni 2000, S. 23). Die Pensionspferdehaltung wird zur landwirtschaftlichen
Produktion eines Milchwirtschafts- und Ackerbaubetriebs nicht unmittelbar
benötigt. Da Pensionspferdehaltung für die bestimmungsgemässe Nutzung des
Bodens als Produktionsfaktor nicht unentbehrlich ist, darf sie nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Landwirtschaftszone nicht als zonenkonform
bewilligt werden (vgl. Christoph: Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Chur
1991, N 215 f.). Die 9 Pensionspferde dienen nicht der Landwirtschaft, sondern
der sportlichen Betätigung von nicht in der Landwirtschaft Beschäftigten. Eine
Reithalle für diese Pferde dient folglich nicht der Landwirtschaft, sondern
der Sport- und Freizeitaktivität. Die Halle ist im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG
nicht zonenkonform.
4.
Es stellt
sich folglich die Frage, ob für die Halle eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
RPG erteilt werden kann. Dies ist möglich für Bauten, deren Zweck einen Standort
ausserhalb der Bauzone erfordert. Eine Baute ist standortgebunden, wenn sie
aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der
Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen
ist. Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Standortgebundenheit
ausserhalb der Bauzone weitgehend mit demjenigen der Zonenkonformität im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 RPG überein (BGE 122 II 162). Es müssen besonders wichtige
und objektive Gründe vorliegen, die den vorliegenden Standort gegenüber andern
Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen
(Haller/ Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, N 709 f.).
Die Standortgebundenheit kann eine positive oder eine negative sein.
Die Reithalle
des Beschwerdeführers dient nur beschränkt der landwirtschaftlichen Nutzung.
Sie ist auf den Standort ausserhalb der Bauzone nicht angewiesen. Eine positive
Standortgebundenheit ist also nicht gegeben. Eine negative Standortgebundenheit
liegt nicht vor, weil Reithallen in Bauzonen erstellt werden können. Sie sind
dort zumutbar.
5.
Der Beschwerdeführer betrachtet sein
Vorhaben auch als "innere Aufstockung". Nach der bisherigen Praxis
des Bundesgerichts waren Bauvorhaben, die der sogenannten "inneren
Aufstockung" dienen, im Lichte von Art. 24 RPG zu prüfen. Neu gilt diese
nach Art. 16a Abs. 2 RPG als zonenkonform. Im Rahmen der parlamentarischen
Beratungen zum revidierten RPG wurde betont, dass mit Bezug auf die Umschreibung
der inneren Aufstockung die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung
Richtschnur bleiben werde (Stephan H. Scheidegger: Neue Spielregeln für das
Bauen ausserhalb der Bauzonen, BR 2000, S. 81). Demnach setzt die Errichtung
einer Baute und Anlage für die innere Aufstockung wie bis anhin voraus, dass
der Betrieb nur mit dem erwarteten Zusatzeinkommen voraussichtlich
längerfristig bestehen kann. Der Betrieb muss mit anderen Worten auf die
Aufstockung angewiesen sein (Erläuternder Bericht zur Totalrevision der
Verordnung über die Raumplanung vom Juni 2000, S. 28). Wie die Betriebsdaten
(Flächen, Milchkontingent, etc.) und die vom Beschwerdeführer eingereichten
Betriebszahlen (Deckungsbeiträge, Personalkosten, Entlöhnung Betriebsleitung)
zeigen, ist der Betrieb zur Zeit auf ein weiteres Zusatzeinkommen nicht angewiesen.
Auch unter dem Titel "innere Aufstockung" kann die Halle deshalb
nicht bewilligt werden. Zudem muss der Zweck der Baute einen Standort
ausserhalb der Bauzone erfordern und dem Projekt dürfen keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen. Eine Baute ist standortgebunden, wenn sie aus
technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen bestimmten Standort
ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Bei Bauten der "inneren
Aufstockung" wird vom Bundesgericht für Produktionsgebäude der Tierhaltung
eine sogenannte betriebswirtschaftliche Standortgebundenheit zugestanden. Der
Betrieb ist aber auf die innere Aufstockung nicht angewiesen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Mai 2001
(VSBES.2001.127)