VWBES.2001.128
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
6. Juni 2001Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 19
Art. 24 RPG, Art. 5 WaG, § 8 Abs. 2 WaG-SO, § 23 WaV-SO.
Einfache Erholungseinrichtungen im Wald. Unterstände gelten als offen, wenn
mindestens eine Aussenfassade fehlt. Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes.
Sachverhalt (gekürzt):
Sachverhalt
1. Es ist unbestritten, dass am "H." seit 30
Jahren ein Rastplatz besteht. Es ist auch bekannt, dass der Platz in den
letzten 20 Jahren mit Sitzgelegenheiten, einer Überdachung und Wänden
sukzessive ausgebaut wurde. Für die „J.“ genannte Hütte im Wald wurde nie eine
Baubewilligung eingeholt. Im Jahre 1990 reichte der Natur-, Vogelschutz- und
Verschönerungsverein (nachstehend: Verein) eine Voranfrage zum Ausbau des
Rastplatzes zu einer Schutzhütte ein. Diese wurde vom Bau- und Justizdepartement
negativ beantwortet. Gleichwohl wurde die Anlage in den letzten 10 Jahren
weiter ausgebaut.
2. Der Verein reichte ein nachträgliches Baugesuch für den
überdeckten Feuerplatz ein. Die Publikation ergab keine Einsprachen. Das Bau-
und Justizdepartement wies das Gesuch ab und verweigerte die nachträgliche
Zustimmung zum Bauvorhaben. Die Hütte sei restlos zu entfernen oder es sei ein
Baugesuch für ein reduziertes Projekt zur Bewilligung einzureichen. Die
Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 WaG und die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
RPG würden nicht erteilt.
3. Gegen diese Verfügung erhebt der Verein Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
2.
Die Zulässigkeit einer Baute im Wald richtet sich
einerseits nach dem Bau- und Planungsrecht, andererseits nach dem Waldrecht.
Für forstliche Bauten im Wald ist eine raumplanerische Bewilligung gemäss den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700)
erforderlich. Für zonenkonforme Bauten ist eine ordentliche Baubewilligung nach
Art. 22 Abs. 2 RPG zu erteilen. Im Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob
ein Bauvorhaben zonenkonform ist oder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
erfordert (Art. 11 Bundesgesetz über den Wald, WaG, SR 921.0).
Im Wald dürfen grundsätzlich nur forstbetriebliche Bauten
und Anlagen erstellt werden (§ 8 solothurnisches Waldgesetz vom 29. Januar
1995, WaG-SO, BGS 931.11). Nach den waldrechtlichen Bestimmungen ist die
forstliche Natur von Bauten und Anlagen dann zu bejahen, wenn sie den Zwecken
des Waldes dienen und für seine Bewirtschaftung notwendig sind (Art. 2 Abs. 2
lit. b, Art. 11 und 16 WaG) und Art. 4 und 14 der Waldverordnung (WaV, SR
921.
) sowie allfälliges kantonales Ausführungsrecht (BGE 122 II 274). Die
Übereinstimmung von im Wald geplanten Bauten und Anlagen mit der
waldrechtlichen Nutzungsordnung weist Parallelen zur Frage der Zonenkonformität
von landwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone auf. Der im Waldareal
geltenden Nutzungsordnung entsprechen forstliche Bauten und Anlagen nur, wenn
sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort
notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden
öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen (BGE 123 II 502). Das
"J." hat keinen forstbetrieblichen Zweck. Eine ordentliche
Baubewilligung kann deshalb nicht erteilt werden.
3.
Nichtforstliche Bauten im Wald sind nur dann zulässig,
wenn für diese eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden kann
(Art. 11 WaG und Art. 4 lit. a i.V.m. 14 Abs. 2 WaV). Eine Ausnahmebewilligung
für Bauten nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der
Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Standortgebunden ist eine
Baute, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder
wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone
angewiesen oder aus besonderen Gründen in der Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei
beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben (BGE 121 II 68
ff.).
4.
Im Rahmen des Ausnahmebewilligungsverfahrens nach Art. 24
RPG erfahren nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, die das Bestandesgefüge
des Waldes nicht beeinträchtigen, eine forstrechtliche Sonderbehandlung (Stefan
Jaissle: Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 280).
Sie erfüllen den Rodungstatbestand nicht. Es handelt sich um kleine Bauten,
welche der Erholung der Allgemeinheit dienen. Sie dürfen nicht bewohnt sein.
Nach Art. 14 Abs. 2 WaV dürfen sie nur im Einvernehmen mit der zuständigen
kantonalen Forstbehörde bewilligt werden. Die beiden Bewilligungen müssen
koordiniert eröffnet werden (Heinz Aemisegger et al. (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 74 zu Art. 18 RPG).
Gemäss § 8 Abs. 2 WaG-SO regelt der Regierungsrat die
Voraussetzungen für einfache, offene Erholungseinrichtungen im Wald. Zulässig
sind gemäss § 23 WaV-SO einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen.
Darunter fallen u.a. einfache Feuerstellen und bescheidene Rastplätze mit
maximal 20 Sitzgelegenheiten und offene Unterstände aus Holz von maximal 40 m2
überdachter Fläche (ohne sanitäre Anlagen). Die Zustimmung zur Erstellung
solcher Einrichtungen wird erteilt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,
das Vorhaben keiner zusätzlichen Erschliessung bedarf und der Waldeigentümer
damit einverstanden ist.
Das Bau- und Justizdepartement und das Kantonsforstamt sind
sich über den Begriff des offenen Unterstandes nicht einig. Das Kantonsforstamt
möchte die Baute genehmigen mit der Auflage, dass die Hütte mindestens auf
einer Seite offen sein muss. Die Vorinstanz verlangt die vollständige
Entfernung sämtlicher vier Seitenwände ab Geschossboden bis zur
Dachkonstruktion. Die angemessene Auslegung des Begriffs ergibt sich aus dem
Zweck der Bestimmung. Offene Unterstände sollen gebaut werden können, damit
sich Erholungsuchende vor der Witterung schützen können. Diese Funktion erfüllt
ein Unterstand, der allseits offen ist, nur beschränkt. Insbesondere West- und
Ostfassaden verbessern den Witterungsschutz eines Unterstandes massgeblich. Es
sollen offene Unterstände genehmigt werden, damit sie von der Bevölkerung
genutzt werden können; jedem Wanderer und Jäger soll klar sein, dass er diese
Hütte benutzen darf. Die Offenheit der Baute verhindert deren übermässigen
Ausbau mit Inneneinrichtungen. Der von der kantonalen Waldgesetzgebung
angestrebte Zweck wird auch erfüllt, wenn die Unterstände drei Aussenfassaden
aufweisen. Dem Wortlaut der Bestimmung kann nichts anderes entnommen werden.
Unterstände mit drei Fassaden sind auch offen. In Übereinstimmung mit der
Haltung der forstlichen Behörden gelten deshalb im vorliegenden Zusammenhang
Unterstände als offen, wenn mindestens eine Aussenfassade fehlt. Eine
entsprechende Regelung kann beispielsweise § 8 der Luzerner Waldverordnung
entnommen werden, wonach einfache forstliche Unterstände auf einer Seite offen
sein müssen.
5.
Zu beurteilen ist vorliegend eine Baute von 36 m2,
die vorwiegend der Erholung dient. Sie beeinträchtigt die Bewirtschaftung des
Waldes nicht. Sie hat vier Fassaden, ist aber für die Öffentlichkeit
zugänglich. Dass es sich nach baulichen Kriterien um einen offenen Unterstand
handelt, wird nicht mehr behauptet. Das Gebäude kann folglich als
nichtforstliche Kleinbaute im Sinne des Gesetzes nicht bewilligt werden.
Die Baute im heutigen Ausbaustandard erweist sich somit als
formell und materiell rechtswidrig. Es ist deshalb zu prüfen, ob aus
Gesichtspunkten der Verhältnismässigkeit die Beseitigung der Baute oder von
Bauteilen verlangt werden kann. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit und
des Gutglaubensschutzes hat ein Abbruch oder die Abänderung einer bestehenden
Baute zu unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur gering oder
unbedeutend ist und der Abbruch bloss so wenig öffentliche Interessen berührt,
dass er den für den Eigentümer erwachsenden Schaden nicht zu rechtfertigen
vermag; oder wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur
Bauausführung ermächtigt - und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes
nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Haller/Karlen:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht. Zürich 1999, Rz. 866 ff.; Leo Schürmann/
Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S.
271.
ff., BGE 111 Ib 221).
Die Abweichung vom Erlaubten ist im vorliegenden Fall insgesamt
nicht mehr geringfügig. Im Zeitraum von Jahrzehnten ist ein geschlossenes
Gebäude entstanden, das nicht bewilligungsfähig ist. Der Beschwerdeführer kann
sich auch nicht auf den Gutglaubensschutz berufen. Er war durch die Ablehnung
eines Baugesuches vorgewarnt. Aus grundsätzlichen Erwägungen der
Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit ist dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ein hohes Gewicht beizumessen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich auch eine Bauherrschaft,
die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber dem Abbruch- oder
Anpassungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss
aber in Kauf nehmen, dass die Behörden dem Interesse an der Wiederherstellung
des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht zumessen und die der
Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur teilweise
berücksichtigen (BGE 123 II 248). Werden sämtliche der auf dem Spiel stehenden
öffentlichen und der vom Beschwerde führenden Verein geltend gemachten privaten
Interessen gegeneinander abgewogen, so sind im vorliegenden Fall die
öffentlichen Interessen an der Behebung des rechtswidrigen Zustandes stärker zu
gewichten.
Zu berücksichtigen ist aber, dass an diesem Standort ein
offener Unterstand im Sinne der Erwägungen bewilligt werden kann. Wie es sich
am Augenschein gezeigt hat, liegt eine solcher im öffentlichen Interesse, das
Vorhaben bedarf keiner zusätzlichen Erschliessung und der Waldeigentümer ist
damit einverstanden. Dem Recht ist Genüge getan, wenn die südliche Fassade des
Unterstandes entfernt wird. Wie der Augenschein gezeigt hat und wie der
Beschwerdeführer bestätigt hat, ist dies ohne grosse bauliche Massnahmen
möglich. Ob die Entfernung der geschlossenen Feuerstelle sinnvoll ist, ist
fraglich, muss aber im Zusammenhang mit der Bewilligung des offenen
Unterstandes entschieden werden. Der Kamin und die Koch- und
Ablageeinrichtungen können auch der Allgemeinheit dienen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 06.06.2001
(VWBES.2001.128)