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Entscheid

VWBES.2001.128

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

6. Juni 2001Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Es ist unbestritten, dass am "H." seit 30

Jahren ein Rastplatz besteht. Es ist auch bekannt, dass der Platz in den

letzten 20 Jahren mit Sitzgelegenheiten, einer Überdachung und Wänden

sukzessive ausgebaut wurde. Für die „J.“ genannte Hütte im Wald wurde nie eine

Baubewilligung eingeholt. Im Jahre 1990 reichte der Natur-, Vogelschutz- und

Verschönerungsverein (nachstehend: Verein) eine Voranfrage zum Ausbau des

Rastplatzes zu einer Schutzhütte ein. Diese wurde vom Bau- und Justizdepartement

negativ beantwortet. Gleichwohl wurde die Anlage in den letzten 10 Jahren

weiter ausgebaut.

2. Der Verein reichte ein nachträgliches Baugesuch für den

überdeckten Feuerplatz ein. Die Publikation ergab keine Einsprachen. Das Bau-

und Justizdepartement wies das Gesuch ab und verweigerte die nachträgliche

Zustimmung zum Bauvorhaben. Die Hütte sei restlos zu entfernen oder es sei ein

Baugesuch für ein reduziertes Projekt zur Bewilligung einzureichen. Die

Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 WaG und die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24

RPG würden nicht erteilt.

3. Gegen diese Verfügung erhebt der Verein Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das

Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

2.

Die Zulässigkeit einer Baute im Wald richtet sich

einerseits nach dem Bau- und Planungsrecht, andererseits nach dem Waldrecht.

Für forstliche Bauten im Wald ist eine raumplanerische Bewilligung gemäss den

Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700)

erforderlich. Für zonenkonforme Bauten ist eine ordentliche Baubewilligung nach

Art. 22 Abs. 2 RPG zu erteilen. Im Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob

ein Bauvorhaben zonenkonform ist oder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

erfordert (Art. 11 Bundesgesetz über den Wald, WaG, SR 921.0).

Im Wald dürfen grundsätzlich nur forstbetriebliche Bauten

und Anlagen erstellt werden (§ 8 solothurnisches Waldgesetz vom 29. Januar

1995, WaG-SO, BGS 931.11). Nach den waldrechtlichen Bestimmungen ist die

forstliche Natur von Bauten und Anlagen dann zu bejahen, wenn sie den Zwecken

des Waldes dienen und für seine Bewirtschaftung notwendig sind (Art. 2 Abs. 2

lit. b, Art. 11 und 16 WaG) und Art. 4 und 14 der Waldverordnung (WaV, SR

921.

) sowie allfälliges kantonales Ausführungsrecht (BGE 122 II 274). Die

Übereinstimmung von im Wald geplanten Bauten und Anlagen mit der

waldrechtlichen Nutzungsordnung weist Parallelen zur Frage der Zonenkonformität

von landwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone auf. Der im Waldareal

geltenden Nutzungsordnung entsprechen forstliche Bauten und Anlagen nur, wenn

sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort

notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden

öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen (BGE 123 II 502). Das

"J." hat keinen forstbetrieblichen Zweck. Eine ordentliche

Baubewilligung kann deshalb nicht erteilt werden.

3.

Nichtforstliche Bauten im Wald sind nur dann zulässig,

wenn für diese eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden kann

(Art. 11 WaG und Art. 4 lit. a i.V.m. 14 Abs. 2 WaV). Eine Ausnahmebewilligung

für Bauten nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der

Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Standortgebunden ist eine

Baute, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder

wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone

angewiesen oder aus besonderen Gründen in der Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei

beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben (BGE 121 II 68

ff.).

4.

Im Rahmen des Ausnahmebewilligungsverfahrens nach Art. 24

RPG erfahren nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, die das Bestandesgefüge

des Waldes nicht beeinträchtigen, eine forstrechtliche Sonderbehandlung (Stefan

Jaissle: Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 280).

Sie erfüllen den Rodungstatbestand nicht. Es handelt sich um kleine Bauten,

welche der Erholung der Allgemeinheit dienen. Sie dürfen nicht bewohnt sein.

Nach Art. 14 Abs. 2 WaV dürfen sie nur im Einvernehmen mit der zuständigen

kantonalen Forstbehörde bewilligt werden. Die beiden Bewilligungen müssen

koordiniert eröffnet werden (Heinz Aemisegger et al. (Hrsg.), Kommentar zum

Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 74 zu Art. 18 RPG).

Gemäss § 8 Abs. 2 WaG-SO regelt der Regierungsrat die

Voraussetzungen für einfache, offene Erholungseinrichtungen im Wald. Zulässig

sind gemäss § 23 WaV-SO einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen.

Darunter fallen u.a. einfache Feuerstellen und bescheidene Rastplätze mit

maximal 20 Sitzgelegenheiten und offene Unterstände aus Holz von maximal 40 m2

überdachter Fläche (ohne sanitäre Anlagen). Die Zustimmung zur Erstellung

solcher Einrichtungen wird erteilt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,

das Vorhaben keiner zusätzlichen Erschliessung bedarf und der Waldeigentümer

damit einverstanden ist.

Das Bau- und Justizdepartement und das Kantonsforstamt sind

sich über den Begriff des offenen Unterstandes nicht einig. Das Kantonsforstamt

möchte die Baute genehmigen mit der Auflage, dass die Hütte mindestens auf

einer Seite offen sein muss. Die Vorinstanz verlangt die vollständige

Entfernung sämtlicher vier Seitenwände ab Geschossboden bis zur

Dachkonstruktion. Die angemessene Auslegung des Begriffs ergibt sich aus dem

Zweck der Bestimmung. Offene Unterstände sollen gebaut werden können, damit

sich Erholungsuchende vor der Witterung schützen können. Diese Funktion erfüllt

ein Unterstand, der allseits offen ist, nur beschränkt. Insbesondere West- und

Ostfassaden verbessern den Witterungsschutz eines Unterstandes massgeblich. Es

sollen offene Unterstände genehmigt werden, damit sie von der Bevölkerung

genutzt werden können; jedem Wanderer und Jäger soll klar sein, dass er diese

Hütte benutzen darf. Die Offenheit der Baute verhindert deren übermässigen

Ausbau mit Inneneinrichtungen. Der von der kantonalen Waldgesetzgebung

angestrebte Zweck wird auch erfüllt, wenn die Unterstände drei Aussenfassaden

aufweisen. Dem Wortlaut der Bestimmung kann nichts anderes entnommen werden.

Unterstände mit drei Fassaden sind auch offen. In Übereinstimmung mit der

Haltung der forstlichen Behörden gelten deshalb im vorliegenden Zusammenhang

Unterstände als offen, wenn mindestens eine Aussenfassade fehlt. Eine

entsprechende Regelung kann beispielsweise § 8 der Luzerner Waldverordnung

entnommen werden, wonach einfache forstliche Unterstände auf einer Seite offen

sein müssen.

5.

Zu beurteilen ist vorliegend eine Baute von 36 m2,

die vorwiegend der Erholung dient. Sie beeinträchtigt die Bewirtschaftung des

Waldes nicht. Sie hat vier Fassaden, ist aber für die Öffentlichkeit

zugänglich. Dass es sich nach baulichen Kriterien um einen offenen Unterstand

handelt, wird nicht mehr behauptet. Das Gebäude kann folglich als

nichtforstliche Kleinbaute im Sinne des Gesetzes nicht bewilligt werden.

Die Baute im heutigen Ausbaustandard erweist sich somit als

formell und materiell rechtswidrig. Es ist deshalb zu prüfen, ob aus

Gesichtspunkten der Verhältnismässigkeit die Beseitigung der Baute oder von

Bauteilen verlangt werden kann. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit und

des Gutglaubensschutzes hat ein Abbruch oder die Abänderung einer bestehenden

Baute zu unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur gering oder

unbedeutend ist und der Abbruch bloss so wenig öffentliche Interessen berührt,

dass er den für den Eigentü­mer erwachsenden Schaden nicht zu rechtfertigen

vermag; oder wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur

Bauausführung ermächtigt - und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes

nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Haller/Karlen:

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht. Zürich 1999, Rz. 866 ff.; Leo Schürmann/

Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S.

271.

ff., BGE 111 Ib 221).

Die Abweichung vom Erlaubten ist im vorliegenden Fall insgesamt

nicht mehr geringfügig. Im Zeitraum von Jahrzehnten ist ein geschlossenes

Gebäude entstanden, das nicht bewilligungsfähig ist. Der Beschwerdeführer kann

sich auch nicht auf den Gutglaubensschutz berufen. Er war durch die Ablehnung

eines Baugesuches vorgewarnt. Aus grundsätzlichen Erwägungen der

Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit ist dem Interesse an der

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ein hohes Gewicht beizumessen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich auch eine Bauherrschaft,

die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber dem Abbruch- oder

Anpassungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss

aber in Kauf nehmen, dass die Behörden dem Interesse an der Wiederherstellung

des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht zumessen und die der

Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur teilweise

berücksichtigen (BGE 123 II 248). Werden sämtliche der auf dem Spiel stehenden

öffentlichen und der vom Beschwerde führenden Verein geltend gemachten privaten

Interessen gegeneinander abgewogen, so sind im vorliegenden Fall die

öffentlichen Interessen an der Behebung des rechtswidrigen Zustandes stärker zu

gewichten.

Zu berücksichtigen ist aber, dass an diesem Standort ein

offener Unterstand im Sinne der Erwägungen bewilligt werden kann. Wie es sich

am Augenschein gezeigt hat, liegt eine solcher im öffentlichen Interesse, das

Vorhaben bedarf keiner zusätzlichen Erschliessung und der Waldeigentümer ist

damit einverstanden. Dem Recht ist Genüge getan, wenn die südliche Fassade des

Unterstandes entfernt wird. Wie der Augenschein gezeigt hat und wie der

Beschwerdeführer bestätigt hat, ist dies ohne grosse bauliche Massnahmen

möglich. Ob die Entfernung der geschlossenen Feuerstelle sinnvoll ist, ist

fraglich, muss aber im Zusammenhang mit der Bewilligung des offenen

Unterstandes entschieden werden. Der Kamin und die Koch- und

Ablageeinrichtungen können auch der Allgemeinheit dienen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 06.06.2001

(VWBES.2001.128)