VWBES.2001.131
Entschädigung für Wegrecht
20. März 2001Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 24
§ 104 PBG. Eine im Privateigentum stehende
Parzelle, die bereits mit Wegrechten belastet und im Erschliessungsplan als
Privatstrassenareal ausgewiesen ist, weist keinen Verkehrswert auf. Wird deren
Eigentümer verpflichtet, zu dulden, dass ein weiterer Anstösser den Weg
benützt, so ist keine Entschädigung geschuldet.
Sachverhalt
(gekürzt):
1. Die
Baukommission verfügte, E., Eigentümer einer Wegparzelle habe einem weiteren
Anstösser G., die Mitbenutzung des Weges zu gestatten. G. habe sich am
Unterhalt des Weges angemessen zu beteiligen. Die Entschädigung für die
Mitbenutzung sei von der Schätzungskommission festzulegen.
2. G. stellte
bei der Kantonalen Schätzungskommission das Begehren um Festsetzung der
Entschädigung. E. forderte eine Entschädigung von Fr. 10'000.--. Der Gesuchsteller
anerbot Fr. 3'000.--. Die Schätzungskommission stellte fest, für das von der
Baukommission eingeräumte Wegrecht sei keine Entschädigung geschuldet. Der
Gesuchsteller und allfällige Rechtsnachfolger wurden verpflichtet, sich
inskünftig zu 1/3 an den Unterhaltskosten des Weges zu beteiligen.
3. Gegen den
Entscheid der Schätzungskommission erhebt E. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den
Erwägungen
2.
Das
Verwaltungsgericht hat verschiedentlich formelle Enteignungen beurteilt bei der
Übernahme von Strassenparzellen, belastet mit Wegrechten, die nach Lage und
Form keiner baulichen Nutzung zugänglich waren. Es hat diesen Parzellen in der
Regel keinen Verkehrswert beigemessen. Nur unter besonderen Umständen könne in
diesen Fällen dem Enteigneten doch noch ein gewisser Schaden aus der Abtretung
des Eigentums am Strassenareal entstehen, wie z.B. beim Verlust von
Anwartschaften auf Einkaufssummen weiterer Nutzniesser einer Privatstrasse
oder bei Übernahme einer im Nutzungsplan vorgesehenen öffentlichen
Erschliessungsstrasse, die der Eigentümer von noch unerschlossenem Bauland
nach Anweisung der Gemeinde auf ausdrückliche gemeindeseitige Zusicherung der
Übernahme hin erstellt hat. Privatstrassen gehen deshalb in der Regel
kostenlos an das Gemeinwesen über (Hess/Weibel: Das Enteignungsrecht des
Bundes, Bern 1986, N 122 f. zu Art. 19 EntG; SOG 1988, Nr. 24, SOG 1995, Nr.
26).
Diese Rechtsprechung kann im Grundsatz auch
auf die zwangsweise Verfügung von Wegrechten zugunsten von Privaten gemäss §
104.
f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) übertragen werden. Auch
in diesen Fällen ist der Eigentümer der Wegparzelle nur zu entschädigen, wenn
ein Enteignungsschaden vorliegt. Unmassgeblich ist der Nutzen, den der
Berechtigte aus der durch Enteignung erworbenen Strasse wird ziehen können
(Hess/Weibel, a.a.O., N 122 zu Art. 19 EntG). Gemäss § 104 Abs. 3 PBG sind
Belastete zu entschädigen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu Recht
ausgeführt, dass dem Weg kein Verkehrswert zukommt. Er kann keinem anderen
Zweck als dem der Erschliessung zugeführt werden, weil die Fläche vom
Rechtsvorgänger von E. bereits 1962 unentgeltlich mit Wegrechten zugunsten von
Anstössern belastet wurde. Zudem ist der Weg im Zonenplan und im dazugehörigen
Erschliessungsplan als Privatstrassenareal ausgewiesen. Er hat keine
Ausnützungsziffer, die auf eine Bauparzelle übertragen werden könnte. Der
Gesuchsteller hat deshalb für die Benützung des Grundstückes keine
Entschädigung zu bezahlen, weil der Eigentümer durch die Einräumung des
Wegrechtes grundsätzlich keinen Schaden erleidet.
3.
Bleibt zu
prüfen, ob ein anderweitiger Schaden zu entschädigen sei. Der Gesuchsteller
hat den Weg bereits früher genutzt, ohne dass im Grundbuch ein Wegrecht
eingetragen worden wäre. Er hat zusammen mit den anderen Anstössern Beiträge
an den Unterhalt geleistet. Der Gesuchsgegner macht denn auch nicht geltend, er
habe Auslagen für den Bau und Unterhalt des Weges gehabt, die zu entschädigen
seien. Durch die Belastung des Weges mit einem weiteren Wegrecht gehen dem
Gesuchsgegner auch keine Anwartschaften auf Einkaufsbeiträge für weitere zu
beteiligende Grundstücke verloren. Durch die Verpflichtung des Gesuchstellers,
sich am Unterhalt des Weges mit 1/3 zu beteiligen, werden die bisher
Berechtigten sogar entlastet. Der Gesuchsgegner macht geltend, die zusätzliche
Nutzung des Weges durch den Gesuchsteller beeinträchtige die freie Zufahrt auf
seine dahinter liegende Parzelle und verursache Immissionen. Es müssten Absprachen
über das Stehenlassen von Fahrzeugen gemacht werden, damit das Kreuzen nicht
erschwert werde. Diese Nachteile sind jedoch nicht zu erwarten. Dem
Gesuchsgegner wird kein Abstellrecht zugestanden. Er hat ein Durchfahrtsrecht
und muss sein Fahrzeug auf seinem Grundstück abstellen. Die Nutzung des Weges
durch eine weitere Familie führt zu keinen übermässigen Immissionen. Ein
entschädigungspflichtiger Nachteil ist deshalb auch in dieser Hinsicht nicht
nachgewiesen.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 20.03.2001 (VWBES.2001.131)