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Entscheid

VWBES.2001.131

Entschädigung für Wegrecht

20. März 2001Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

(gekürzt):

1. Die

Baukommission verfügte, E., Eigentümer einer Wegparzelle habe einem weiteren

Anstösser G., die Mitbenutzung des Weges zu gestatten. G. habe sich am

Unterhalt des Weges angemessen zu beteiligen. Die Entschädigung für die

Mitbenutzung sei von der Schätzungskommission festzule­gen.

2. G. stellte

bei der Kantonalen Schätzungskommission das Begehren um Festsetzung der

Entschädigung. E. forder­te eine Entschädigung von Fr. 10'000.--. Der Ge­suchsteller

anerbot Fr. 3'000.--. Die Schätzungskommis­sion stellte fest, für das von der

Baukommission eingeräumte Wegrecht sei keine Entschädigung geschuldet. Der

Gesuchsteller und allfällige Rechtsnachfolger wurden verpflichtet, sich

inskünftig zu 1/3 an den Unterhaltsko­sten des Weges zu beteiligen.

3. Gegen den

Entscheid der Schätzungskommission erhebt E. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das

Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den

Erwägungen

2.

Das

Verwaltungsgericht hat verschiedentlich formelle Enteignungen beurteilt bei der

Übernahme von Strassenparzel­len, belastet mit Wegrechten, die nach Lage und

Form keiner baulichen Nutzung zugänglich waren. Es hat diesen Parzellen in der

Regel keinen Verkehrswert beigemessen. Nur unter be­sonderen Umständen könne in

diesen Fällen dem Enteigneten doch noch ein gewisser Schaden aus der Abtretung

des Eigen­tums am Strassenareal entstehen, wie z.B. beim Verlust von

Anwartschaften auf Einkaufssummen weiterer Nutzniesser ei­ner Privatstrasse

oder bei Übernahme einer im Nutzungsplan vorgesehenen öffentlichen

Erschliessungsstrasse, die der Ei­gentümer von noch unerschlossenem Bauland

nach Anweisung der Gemeinde auf ausdrückliche gemeindeseitige Zusicherung der

Übernahme hin erstellt hat. Privatstrassen gehen des­halb in der Regel

kostenlos an das Gemeinwesen über (Hess/Weibel: Das Enteignungsrecht des

Bundes, Bern 1986, N 122 f. zu Art. 19 EntG; SOG 1988, Nr. 24, SOG 1995, Nr.

26).

Diese Rechtsprechung kann im Grundsatz auch

auf die zwangsweise Verfügung von Wegrechten zugunsten von Privaten gemäss §

104.

f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) übertragen werden. Auch

in diesen Fällen ist der Eigentümer der Wegparzelle nur zu entschädigen, wenn

ein Enteignungsschaden vorliegt. Unmassgeblich ist der Nutzen, den der

Berechtigte aus der durch Enteignung erwor­benen Strasse wird ziehen können

(Hess/Weibel, a.a.O., N 122 zu Art. 19 EntG). Gemäss § 104 Abs. 3 PBG sind

Belastete zu entschädigen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu Recht

ausgeführt, dass dem Weg kein Verkehrswert zu­kommt. Er kann keinem anderen

Zweck als dem der Erschlies­sung zugeführt werden, weil die Fläche vom

Rechtsvorgänger von E. bereits 1962 unentgeltlich mit Weg­rechten zugunsten von

Anstössern belastet wurde. Zudem ist der Weg im Zonenplan und im dazu­gehörigen

Erschliessungsplan als Privatstrassenareal ausge­wiesen. Er hat keine

Ausnützungsziffer, die auf eine Baupar­zelle übertragen werden könnte. Der

Gesuchsteller hat des­halb für die Benützung des Grundstückes keine

Entschädigung zu bezahlen, weil der Eigentümer durch die Einräumung des

Wegrechtes grundsätzlich keinen Schaden erleidet.

3.

Bleibt zu

prüfen, ob ein anderweitiger Schaden zu ent­schädigen sei. Der Gesuchsteller

hat den Weg be­reits früher genutzt, ohne dass im Grundbuch ein Wegrecht

eingetragen worden wäre. Er hat zusammen mit den anderen An­stössern Beiträge

an den Unterhalt geleistet. Der Gesuchsgegner macht denn auch nicht geltend, er

habe Auslagen für den Bau und Unterhalt des Weges gehabt, die zu entschädigen

seien. Durch die Belastung des Weges mit einem weiteren Wegrecht gehen dem

Gesuchsgegner auch keine Anwartschaften auf Ein­kaufsbeiträge für weitere zu

beteiligende Grundstücke verlo­ren. Durch die Verpflichtung des Gesuchstellers,

sich am Un­terhalt des Weges mit 1/3 zu beteiligen, werden die bisher

Berechtigten sogar entlastet. Der Gesuchsgegner macht gel­tend, die zusätzliche

Nutzung des Weges durch den Gesuch­steller beeinträchtige die freie Zufahrt auf

seine dahinter liegende Parzelle und verursache Immissionen. Es müssten Ab­sprachen

über das Stehenlassen von Fahrzeugen gemacht wer­den, damit das Kreuzen nicht

erschwert werde. Diese Nachtei­le sind jedoch nicht zu erwarten. Dem

Gesuchsgegner wird kein Abstellrecht zugestanden. Er hat ein Durchfahrtsrecht

und muss sein Fahrzeug auf seinem Grundstück abstellen. Die Nutzung des Weges

durch eine weitere Familie führt zu kei­nen übermässigen Immissionen. Ein

entschädigungspflichtiger Nachteil ist deshalb auch in dieser Hinsicht nicht

nachge­wiesen.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 20.03.2001 (VWBES.2001.131)