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Entscheid

VWBES.2001.133

Unentgeltliche Rechtspflege

2. Juli 2001Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

S. 539). Stellt eine Behörde fest, dass sie nicht zuständig ist, so überweist

sie die Angelegenheit der zuständigen Behörde (§ 6 VRG). Daher ist die

Erwägungen

vorliegende Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat

weiterzuleiten.

Verwaltungsgericht; Urteil vom 02. Juli 2001 (VWBES.2001.133)