VWBES.2001.197
Baubewilligung, Legitimation der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
7. September 2001Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 27
§ 12 Abs. 2 VRG. Legitimation von
Einwohnergemeinden (Praxisänderung). Einwohnergemeinden sind in Bausachen nur
dann befugt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben, wenn sie die unrichtige
Anwendung einer Norm rügen, die ihnen einen erheblichen Entscheidungsspielraum
belässt, wie dies bei kommunalen Zonenvorschriften zutreffen mag. Das Interesse
der Gemeinde, für die richtige Anwendung des kantonalen Rechts durch das
Departement besorgt zu sein, ist nicht schützenswert.
Sachverhalt (gekürzt):
Sachverhalt
1. Die Baukommission erteilte die Bewilligung zur Errichtung
einer Terrasse. Unter der Terrasse entstand ein offener Raum, der als
Geräteraum genutzt wurde. Ohne Baubewilligung schlossen die Grundeigentümer die
offenen Seiten des Raumes unter der Terrasse mit Plastikwänden. Die
Baukommission verweigerte die nachträgliche Bewilligung der Wände und verlangte
deren Entfernung mit der Begründung, der Raum müsse an die Ausnützungsziffer
angerechnet werden, was dazu führe, dass die Ausnützungsziffer von 0.8 der W3
Zone überschritten werde.
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Bauherrschaft Beschwerde
beim Bau- und Justizdepartement. Dieses hiess die Beschwerde gut und hob den
Entscheid der Gemeinde auf.
3. Gegen diese Verfügung erhebt das Bauamt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, sie sei aufzuheben. Bemängelt wird die Anwendung der KBV durch
das Bau- und Justizdepartement. Angezweifelt werden der der Verfügung zugrunde
gelegte Verlauf des gewachsenen Terrains, die Gebäudeaussenmasse und die miteinbezogenen
Gebäudeteile des Untergeschosses. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde
nicht ein.
Erwägungen
2.
Die Gemeinde ist nicht Verfügungsadressatin. Sie tritt
als Vorinstanz auf in ihrer Eigenschaft als Baubehörde. Sie ist folglich
Drittbetroffene. Nach § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS
124.
) ist sie zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder
einen Entscheid berührt ist und ein schützenswertes kommunales Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird
nach dieser Formulierung anerkannt, wenn ein spezifisch kommunales Interesse
geltend gemacht wird. Dies gilt insbesondere, wenn behauptet wird, es sei in
den Autonomiebereich der Gemeinde eingegriffen worden. Ungenügend ist die
Geltendmachung irgend eines anderen öffentlichen Interesses, z.B. das blosse
allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine
Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wo das übergeordnete Recht diesen nicht
abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung
überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt
(BGE 120 Ia 203). Nach der Lehre ist ein erheblicher Entscheidungsspielraum
gegeben, wenn die Gemeinde Wahlmöglichkeiten bei der Lösung einer Aufgabe hat,
wenn also der Kanton keine abschliessende Regelung getroffen hat und der
Gemeinde eine Rechtssetzungskompetenz zukommt (Isabelle Häner: Die Beteiligten
im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 887 f.).
Im vorliegenden Verfahren beruft sich die Beschwerdeführerin
nicht etwa auf die Verletzung von kommunalen Bau- und Planungsvorschriften,
sondern sie ist mit der Auslegung der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS
711.
) durch das Bau- und Justizdepartement nicht einverstanden. Das kantonale
Baurecht, insbesondere die Kantonale Bauverordnung gewähren aber der Gemeinde
in Bezug auf die gerügte Verletzung von §§ 34 ff. KBV (über die Ausnützungsziffer)
keinen Beurteilungsspielraum. Die Gemeinden können eigene Bauvorschriften nur
erlassen, soweit diese der KBV nicht widersprechen. Der Bereich der
baurechtlichen Masse ist auf kantonaler Ebene weitgehend abschliessend
geregelt. Im vorliegenden Fall geht es also einzig um die Auslegung und
Anwendung von kantonalem Recht. Dabei hat die Gemeinde keinen relativ
erheblichen Entscheidungsspielraum zu verteidigen. Sie ist deshalb auch nicht
berechtigt, Beschwerde zu führen zur Verhinderung einer ihrer Meinung nach
fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Bau- und Justizdepartement.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 2001
(VWBES.2001.197)