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Entscheid

VWBES.2001.197

Baubewilligung, Legitimation der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

7. September 2001Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die Baukommission erteilte die Bewilligung zur Errichtung

einer Terrasse. Unter der Terrasse entstand ein offener Raum, der als

Geräteraum genutzt wurde. Ohne Baubewilligung schlossen die Grundeigentümer die

offenen Seiten des Raumes unter der Terrasse mit Plastikwänden. Die

Baukommission verweigerte die nachträgliche Bewilligung der Wände und verlangte

deren Entfernung mit der Begründung, der Raum müsse an die Ausnützungsziffer

angerechnet werden, was dazu führe, dass die Ausnützungsziffer von 0.8 der W3

Zone überschritten werde.

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Bauherrschaft Beschwerde

beim Bau- und Justizdepartement. Dieses hiess die Beschwerde gut und hob den

Entscheid der Gemeinde auf.

3. Gegen diese Verfügung erhebt das Bauamt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit dem Antrag, sie sei aufzuheben. Bemängelt wird die Anwendung der KBV durch

das Bau- und Justizdepartement. Angezweifelt werden der der Verfügung zugrunde

gelegte Verlauf des gewachsenen Terrains, die Gebäudeaussenmasse und die miteinbezogenen

Gebäudeteile des Untergeschosses. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde

nicht ein.

Erwägungen

2.

Die Gemeinde ist nicht Verfügungsadressatin. Sie tritt

als Vorinstanz auf in ihrer Eigenschaft als Baubehörde. Sie ist folglich

Drittbetroffene. Nach § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS

124.

) ist sie zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder

einen Entscheid berührt ist und ein schützenswertes kommunales Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird

nach dieser Formulierung anerkannt, wenn ein spezifisch kommunales Interesse

geltend gemacht wird. Dies gilt insbesondere, wenn behauptet wird, es sei in

den Autonomiebereich der Gemeinde eingegriffen worden. Ungenügend ist die

Geltendmachung irgend eines anderen öffentlichen Interesses, z.B. das blosse

allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine

Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wo das übergeordnete Recht diesen nicht

abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung

überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt

(BGE 120 Ia 203). Nach der Lehre ist ein erheblicher Entscheidungsspielraum

gegeben, wenn die Gemeinde Wahlmöglichkeiten bei der Lösung einer Aufgabe hat,

wenn also der Kanton keine abschliessende Regelung getroffen hat und der

Gemeinde eine Rechtssetzungskompetenz zukommt (Isabelle Häner: Die Beteiligten

im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 887 f.).

Im vorliegenden Verfahren beruft sich die Beschwerdeführerin

nicht etwa auf die Verletzung von kommunalen Bau- und Planungsvorschriften,

sondern sie ist mit der Auslegung der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS

711.

) durch das Bau- und Justizdepartement nicht einverstanden. Das kantonale

Baurecht, insbesondere die Kantonale Bauverordnung gewähren aber der Gemeinde

in Bezug auf die gerügte Verletzung von §§ 34 ff. KBV (über die Ausnützungsziffer)

keinen Beurteilungsspielraum. Die Gemeinden können eigene Bauvorschriften nur

erlassen, soweit diese der KBV nicht widersprechen. Der Bereich der

baurechtlichen Masse ist auf kantonaler Ebene weitgehend abschliessend

geregelt. Im vorliegenden Fall geht es also einzig um die Auslegung und

Anwendung von kantonalem Recht. Dabei hat die Gemeinde keinen relativ

erheblichen Entscheidungsspielraum zu verteidigen. Sie ist deshalb auch nicht

berechtigt, Beschwerde zu führen zur Verhinderung einer ihrer Meinung nach

fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Bau- und Justizdepartement.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 2001

(VWBES.2001.197)