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Entscheid

VWBES.2001.218

Vollstreckung; Kostenentscheid

21. September 2001Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. H. errichtete ausserhalb der Bauzone Baumpflanzungen,

einen Feldweg, einen Lagerplatz, ein Biotop und Feldrandkompostierungen. Mit

rechtskräftiger Verfügung stellte das Bau- und Justizdepartement fest, der

überdimensionierte Lagerplatz sei weder zonenkonform noch standortgebunden. Er

sei zu räumen und der ursprüngliche Zustand sei wieder herzustellen. Das

Departement stellte sodann fest, dass der Lagerplatz nicht geräumt worden war

und ersuchte das Oberamt, das Exekutionsverfahren durchzuführen. H. teilte dem

Oberamt mit, er benötige die Kulturerde, den Kompost und verschiedene Substrate

für die Baumschule. Das Oberamt verfügte die Wiederherstellung des

ursprünglichen Zustandes und beauftragte die Bauunternehmung O. mit der Räumung

des Lagerplatzes.

2. Die Firma O. stellte H. für die Räumung des Grundstücks

Rechnung im Betrage von Fr. 15'101.90. H. machte gegenüber dem Oberamt seinen

Eigentumsanspruch an diversen abgeführten Gegenständen (Humus, Holzschnitzel,

Brennholz) geltend und verlangte Schadenersatz. Da er die Rechnung nicht

bezahlte, verfügte das Oberamt, der Beschwerdeführer habe die Rechnung im

Betrage von Fr. 15'101.90 an die Einwohnergemeinde zu begleichen, welche die

Forderung vorschussweise bezahlt habe.

3. Gegen diese Verfügung erhebt H.

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er bestreitet die Rechtmässigkeit der

Ersatzvornahme nicht, ist aber mit der Durchführung nicht einverstanden. Das

Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die

Vorinstanz zurück.

Erwägungen

2.

Stellt eine Verwaltungsbehörde einen rechtswidrigen

Zustand fest, so ordnet sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

auf Kosten des Fehlbaren oder Verantwortlichen an (§ 88

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Derartige Verfügungen und

Entscheide vollstreckt das Oberamt (§ 84 VRG) in einem Vollstreckungsbefehl,

der den verfügungsgemässen Zustand anordnet. Darin sind die nötigen und

geeigneten Massnahmen zu umschreiben. Der Vorsteher des Oberamtes ist berechtigt,

Ersatzvornahmen auf Kosten des Pflichtigen anzuordnen (§ 86 VRG). Dies

bedeutet, dass eine vertretbare Handlung, welche vom Verpflichteten nicht

vorgenommen wird, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf

Kosten des Pflichtigen vorgenommen wird (Ulrich Häfelin / Georg Müller:

Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N 927).

3.

Die Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsverfügung, der

Ersatzvornahme und der Pflicht des Beschwerdeführers, die aus der

Ersatzvornahme entstandenen Kosten dem Grundsatz nach zu tragen sind

unbestritten. Der Beschwerdeführer rügt aber, die Rechnungstellung lasse Fragen

offen. Zudem seien Materialien weggeführt worden, deren Lagerung zonenkonform

gewesen sei. Die Wiederherstellungsverfügung habe diese nicht umfasst. Sie

hätten zur Baumschule gehört. Da er vergebens versucht habe, Humus und Kompost

zurück zu erhalten, mache er Schadenersatzansprüche gegen die Einwohnergemeinde

geltend.

4.

Inwieweit dem Beschwerdeführer dadurch ein Schaden

entstanden ist, dass, wie er behauptet, Humus und Schnitzelabfälle abgeführt

wurden, die nicht hätten abgeführt werden dürfen, ist in diesem Verfahren nicht

zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht Schadenersatzansprüche gegen die

Einwohnergemeinde geltend. Er kann diese Forderung, die öffentlich-rechtlicher

Natur ist, nur mit Zustimmung des Gemeinwesens verrechnen (Art. 125 Ziff. 3 OR;

Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart: Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,

Bern 1997, S. 122).

Diese Zustimmung liegt nicht vor. Die Schadenersatzansprüche

gegen die Einwohnergemeinde sind deshalb in einem anderen Verfahren geltend zu

machen. Über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur

zwischen Privaten und dem Staat urteilt nach § 48 Abs. 1 lit. a GO das

Verwaltungsgericht im Klageverfahren.

5.

Gleichwohl ist die Kostenverfügung des Oberamtes zu

überprüfen. Dabei geht es um die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der

Kostenfestsetzung (Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog: Kommentar

zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 16 zu

Art. 117 VRPG). Bei allen Kosten ist zu beachten, dass der Betroffene hierfür

nur insoweit aufzukommen hat, als sich die Ersatzvornahme als verhältnismässig

erweist und Leistungen in Rechnung gestellt werden, die durch eine rechtmässige

Vollstreckung entstanden sind.

Die Firma O. bezifferte ihren Aufwand für die Räumung auf

Fr. 15'101.90; der Betrag setzt sich zusammen aus nach Aufwand verrechnetem

Personal- und Sachaufwand. Der Transporteur hat vor Verwaltungsgericht die

fehlenden Tagesrapporte zu den Waagscheinen nachgeliefert. Diese wurden dem

Beschwerdeführer vorgelegt. In seiner Eingabe reicht er nun einen detaillierten

Fragenkatalog ein. Darin verlangt er Angaben zum abgeführten Humus und Kompost.

Er verlangt Angaben über die Empfänger, den Umfang der Lieferungen und

allenfalls erzielte Erlöse aus dem Verkauf dieser Ware. Die Fahrstunden der Lastwagen

für diese Transporte seien verrechnet worden. Die Erlöse seien nicht ausgewiesen.

6.

Die Verfügung der Vorinstanz behauptet ohne Begründung,

die Rechnungskomponenten sowie die verlangten Einheitspreise der beauftragten

Bauunternehmung seien keineswegs zu beanstanden. Die Tagesrapporte wurden

jedoch nicht überprüft. Sie sind unvollständig ausgefüllt und wurden teilweise

erst vor Verwaltungsgericht eingereicht. Es wurde nicht geklärt, ob die

Transporte von Humus und Kompost, die möglicherweise nicht hätten abgeführt

werden dürfen, verrechnet wurden. Das Oberamt hat deshalb zu prüfen, ob die

Vollstreckung rechtmässig, d.h. entsprechend der Vollstreckungsverfügung,

vollzogen wurde, und ob Transportkosten in der Rechnung enthalten sind für

Materialien, die nicht hätten abgeführt werden dürfen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 21.

September 2001 (VWBES.2001.218)