VWBES.2001.218
Vollstreckung; Kostenentscheid
21. September 2001Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 30
§ 88 VRG. Zwangsvollstreckung. Ersatzvornahme.
Kosten der Räumung eines Lagerplatzes. Das Oberamt hat dafür zu sorgen, dass
die Vollstreckung gemäss der Vollstreckungsverfügung erfolgt. Der Betroffene
hat für die Kosten nur insoweit aufzukommen, als sich die Ersatzvornahme als
rechtmässig und verhältnismässig erweist.
Sachverhalt (gekürzt):
Sachverhalt
1. H. errichtete ausserhalb der Bauzone Baumpflanzungen,
einen Feldweg, einen Lagerplatz, ein Biotop und Feldrandkompostierungen. Mit
rechtskräftiger Verfügung stellte das Bau- und Justizdepartement fest, der
überdimensionierte Lagerplatz sei weder zonenkonform noch standortgebunden. Er
sei zu räumen und der ursprüngliche Zustand sei wieder herzustellen. Das
Departement stellte sodann fest, dass der Lagerplatz nicht geräumt worden war
und ersuchte das Oberamt, das Exekutionsverfahren durchzuführen. H. teilte dem
Oberamt mit, er benötige die Kulturerde, den Kompost und verschiedene Substrate
für die Baumschule. Das Oberamt verfügte die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes und beauftragte die Bauunternehmung O. mit der Räumung
des Lagerplatzes.
2. Die Firma O. stellte H. für die Räumung des Grundstücks
Rechnung im Betrage von Fr. 15'101.90. H. machte gegenüber dem Oberamt seinen
Eigentumsanspruch an diversen abgeführten Gegenständen (Humus, Holzschnitzel,
Brennholz) geltend und verlangte Schadenersatz. Da er die Rechnung nicht
bezahlte, verfügte das Oberamt, der Beschwerdeführer habe die Rechnung im
Betrage von Fr. 15'101.90 an die Einwohnergemeinde zu begleichen, welche die
Forderung vorschussweise bezahlt habe.
3. Gegen diese Verfügung erhebt H.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er bestreitet die Rechtmässigkeit der
Ersatzvornahme nicht, ist aber mit der Durchführung nicht einverstanden. Das
Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die
Vorinstanz zurück.
Erwägungen
2.
Stellt eine Verwaltungsbehörde einen rechtswidrigen
Zustand fest, so ordnet sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
auf Kosten des Fehlbaren oder Verantwortlichen an (§ 88
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Derartige Verfügungen und
Entscheide vollstreckt das Oberamt (§ 84 VRG) in einem Vollstreckungsbefehl,
der den verfügungsgemässen Zustand anordnet. Darin sind die nötigen und
geeigneten Massnahmen zu umschreiben. Der Vorsteher des Oberamtes ist berechtigt,
Ersatzvornahmen auf Kosten des Pflichtigen anzuordnen (§ 86 VRG). Dies
bedeutet, dass eine vertretbare Handlung, welche vom Verpflichteten nicht
vorgenommen wird, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf
Kosten des Pflichtigen vorgenommen wird (Ulrich Häfelin / Georg Müller:
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N 927).
3.
Die Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsverfügung, der
Ersatzvornahme und der Pflicht des Beschwerdeführers, die aus der
Ersatzvornahme entstandenen Kosten dem Grundsatz nach zu tragen sind
unbestritten. Der Beschwerdeführer rügt aber, die Rechnungstellung lasse Fragen
offen. Zudem seien Materialien weggeführt worden, deren Lagerung zonenkonform
gewesen sei. Die Wiederherstellungsverfügung habe diese nicht umfasst. Sie
hätten zur Baumschule gehört. Da er vergebens versucht habe, Humus und Kompost
zurück zu erhalten, mache er Schadenersatzansprüche gegen die Einwohnergemeinde
geltend.
4.
Inwieweit dem Beschwerdeführer dadurch ein Schaden
entstanden ist, dass, wie er behauptet, Humus und Schnitzelabfälle abgeführt
wurden, die nicht hätten abgeführt werden dürfen, ist in diesem Verfahren nicht
zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht Schadenersatzansprüche gegen die
Einwohnergemeinde geltend. Er kann diese Forderung, die öffentlich-rechtlicher
Natur ist, nur mit Zustimmung des Gemeinwesens verrechnen (Art. 125 Ziff. 3 OR;
Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart: Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Bern 1997, S. 122).
Diese Zustimmung liegt nicht vor. Die Schadenersatzansprüche
gegen die Einwohnergemeinde sind deshalb in einem anderen Verfahren geltend zu
machen. Über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur
zwischen Privaten und dem Staat urteilt nach § 48 Abs. 1 lit. a GO das
Verwaltungsgericht im Klageverfahren.
5.
Gleichwohl ist die Kostenverfügung des Oberamtes zu
überprüfen. Dabei geht es um die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der
Kostenfestsetzung (Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog: Kommentar
zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 16 zu
Art. 117 VRPG). Bei allen Kosten ist zu beachten, dass der Betroffene hierfür
nur insoweit aufzukommen hat, als sich die Ersatzvornahme als verhältnismässig
erweist und Leistungen in Rechnung gestellt werden, die durch eine rechtmässige
Vollstreckung entstanden sind.
Die Firma O. bezifferte ihren Aufwand für die Räumung auf
Fr. 15'101.90; der Betrag setzt sich zusammen aus nach Aufwand verrechnetem
Personal- und Sachaufwand. Der Transporteur hat vor Verwaltungsgericht die
fehlenden Tagesrapporte zu den Waagscheinen nachgeliefert. Diese wurden dem
Beschwerdeführer vorgelegt. In seiner Eingabe reicht er nun einen detaillierten
Fragenkatalog ein. Darin verlangt er Angaben zum abgeführten Humus und Kompost.
Er verlangt Angaben über die Empfänger, den Umfang der Lieferungen und
allenfalls erzielte Erlöse aus dem Verkauf dieser Ware. Die Fahrstunden der Lastwagen
für diese Transporte seien verrechnet worden. Die Erlöse seien nicht ausgewiesen.
6.
Die Verfügung der Vorinstanz behauptet ohne Begründung,
die Rechnungskomponenten sowie die verlangten Einheitspreise der beauftragten
Bauunternehmung seien keineswegs zu beanstanden. Die Tagesrapporte wurden
jedoch nicht überprüft. Sie sind unvollständig ausgefüllt und wurden teilweise
erst vor Verwaltungsgericht eingereicht. Es wurde nicht geklärt, ob die
Transporte von Humus und Kompost, die möglicherweise nicht hätten abgeführt
werden dürfen, verrechnet wurden. Das Oberamt hat deshalb zu prüfen, ob die
Vollstreckung rechtmässig, d.h. entsprechend der Vollstreckungsverfügung,
vollzogen wurde, und ob Transportkosten in der Rechnung enthalten sind für
Materialien, die nicht hätten abgeführt werden dürfen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 21.
September 2001 (VWBES.2001.218)