VWBES.2001.220
Familiennachzug
28. November 2001Deutsch16 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 31
Art. 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. a, 17 Abs. 2 ANAG. Familiennachzug.
Rechtsmissbrauch. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.
Sachverhalt
C. (geb. 1956) - ehemals türkischer Staatsangehöriger -
heiratete 1982 in der Türkei die türkische Staatsangehörige F.. Der Ehe
entsprossen drei Kinder. 1988 verliess C. die Familie um in der Schweiz zu
arbeiten. 1991 wurde die Ehe in der Türkei geschieden, das Sorgerecht für die
drei Kinder wurde der Mutter zugesprochen. Kurz nach der Scheidung - am 14.2.1992
- heiratete C. eine Schweizerin und erhielt gestützt auf Art. 7 ANAG eine
Aufenthaltsbewilligung B; am 18.2.1992 kam eine gemeinsame Tochter zur Welt. Am
10.12.1996 erhielt C. im Verfahren der erleichterten Einbürgerung das Schweizer
Bürgerrecht. Am 18.9.2000 wurde die Ehe mit der Schweizerin nach etwas mehr als
acht Jahren Dauer geschieden. Am 4.5.1999 hatte das Zivilgericht in X. (Türkei)
das Sorgerecht für die drei in der Türkei lebenden Kinder dem Vater übertragen.
Am 16.7.2000 reisten sie mit einem nicht verlängerbaren Touristenvisum für die
Dauer von 30 Tagen in die Schweiz ein, weil die Kinder gemäss Angaben des
Vaters die Schulferien in der Schweiz verbringen wollten. Am 7.8.2000 reichte
C. ein Familiennachzugsgesuch für die Kinder ein; er begründete das Gesuch
damit, dass sich die Mutter der Kinder seit Ende 1999 in Holland bzw. Norwegen
aufhalte. Die Kinder seien vorübergehend durch ihre Grossmutter betreut worden,
was diese aus gesundheitlichen Gründen künftig nicht mehr besorgen könne. Am
7.12.2000 wurde C. der Familiennachzug für die Kinder bewilligt. Am 22.2.2000
war F. in die Schweiz eingereist und hatte am 6.3.2000 ein Gesuch um Asyl
gestellt. Sie gab an, am 16.2.2000 von Ankara aus via Italien in die Schweiz
gelangt zu sein und keinen Pass zu besitzen; sie habe einen Freund namens C.,
der in der Schweiz wohne. Am 27.7.2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das
Asylgesuch von F. ab; die darauf eingereichte Beschwerde wurde durch die
Asylrekurskommission abgewiesen. F. hätte die Schweiz bis am 30.11.2000
verlassen müssen. C. hatte sich am 31.1.2000 von seiner Schweizer Ehefrau
getrennt. Am 18.12.2000 heirateten C. und F.. Am 3.1.2001 reichte C. das Gesuch
um Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige zugunsten seiner früheren und
jetzigen Ehefrau ein. Mit Verfügung vom 7.8.2001 wies das Departement des
Innern das Familiennachzugsgesuch zugunsten von F. ab und widerrief die
Aufenthaltsbewilligungen der Kinder von C. und F.. Gegen diesen Entscheid liess
C. Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht weist
die Beschwerde ab.
Erwägungen
3.
Im vorliegenden Fall stützt sich das Departement auf
Aussagen, die der Gesuchsteller anlässlich der Befragung vom 30.7.2001 machte.
Er habe F. nur geheiratet, weil die Kinder ihn darum gebeten hätten. Er habe
seine Kinder schon immer in die Schweiz holen wollen, weil sie hier bessere
Ausbildungs- und Berufschancen hätten. Er habe den Kindern den Wunsch erfüllen
wollen, mit der Mutter zusammen in der Schweiz zu leben. In der Vernehmlassung
führt das Departement aus, C. habe die Umstände des Familiennachzuges nicht
wahrheitsgetreu dargelegt. Das Vorgehen umgehe die Rechtsprechung des
Bundesgerichts in BGE 122 II 385, wonach der verspätete Familiennachzug nur aus
guten Gründen bewilligt werden könne.
4.
Unterzieht man die Akten bezüglich des Familiennachzugs
der drei Kinder, die Akten des Asylgesuchs von F. und jene des Familiennachzugs
bezüglich der Ehefrau einer kritischen Würdigung, so zeigen sich tatsächlich
zahlreiche Unstimmigkeiten und zeitliche Merkwürdigkeiten.
a) Am 2.2.1999 liess sich F. in der Türkei einen Pass
ausstellen; die Pässe der drei Kinder wurden am selben Tag ausgestellt. Dies
erscheint bemerkenswert, weil im Zusammenhang mit dem weiteren Geschehen der Eindruck
entsteht, dass in diesem Zeitpunkt die Ereignisse - zumindest aus Sicht der
ausländischen Beteiligten - ihren Anfang nahmen. Am 23.2.1999 übertrug F.
unterschriftlich die Erziehungsberechtigung bezüglich der drei Kinder an den
Vater C.; am 3.5.1999 reichte C. beim Zivilgericht in X. (Türkei) ein Gesuch um
Übertragung des Sorgerechts ein, dem am 4.5.1999 entsprochen wurde. Ende 1999
sollen die Kinder ihren Vater, der damals noch in gemeinsamer Wohnung mit
seiner Schweizer Ehefrau wohnte, angerufen und ihm mitgeteilt haben, F. habe
die Türkei verlassen. Letzteres lässt sich nachprüfen: Im Pass von F. befindet
sich ein Stempel der Passkontrolle vom Flughafen Oslo mit Datum 25.12.1999. Als
Motiv für das Verlassen der Türkei gab F. an, dass sie Probleme mit der
Hisbollah gehabt habe und zu ihrem Bruder, der in Norwegen lebe, habe ziehen
wollen. Die Existenz eines solchen Bruders in Norwegen ist indes nicht
aktenkundig.
b) Am 22.2.2000 reiste F. in die Schweiz ein, angeblich,
weil sie weder in Norwegen noch einem anderen europäischen Land ein Asylgesuch
habe stellen können. Dies tat sie am 6.3.2000 bei der Empfangsstelle Basel. Das
Datum vom 6.3.2000 trägt auch ein Schreiben des Zürcher Rechtsanwaltes P. an
die Empfangsstelle Basel, in welchem er das Asylgesuch von F. ankündigte und
gleichzeitig darauf aufmerksam machte, dass diese mit dem Schweizer Bürger C.
(wohnhaft in S.) verlobt sei, weshalb sie dem Kanton Solothurn zuzuteilen sei.
Im Befragungsprotokoll vom 8.3.2000 ist unter der Rubrik „Zivilstand“ C. mit
Wohnort S. als Freund angegeben. Bemerkenswert ist, dass C. im Januar 2000 noch
an der B.-Strasse in E. in der ehelichen Wohnung mit seiner Schweizer Ehefrau
lebte. Der Mietvertrag für die Wohnung an der S.-Str. in S. wurde am 25.1.2000
unterzeichnet, als Mietbeginn war der 1.2.2000 vorgesehen. C. meldete sich im
März 2000 in S. an. Diese Tatsachen lassen sich nur so interpretieren, dass C.
mit F. Kontakt hatte: Andernfalls hätte seine neue Adresse in S. im März 2000
kaum Eingang in die Asylakten gefunden. Bemerkenswert ist auch, dass C. nach
dem Verlassen seiner Schweizer Ehefrau nicht eine 1-Zimmerwohnung oder ein
Zimmer mietete, wie man es von einer Person im Endstadium einer Ehe erwartet,
sondern eine 3 ½-Zimmer-Wohnung. Die Grösse der Wohnung liesse sich allerdings
auch damit begründen, dass er beabsichtigte, seine drei Kinder aus der Türkei
in die Schweiz zu holen.
c) C. behauptete anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs durch das Amt für öffentliche Sicherheit, er habe erst im September 2000
von der Anwesenheit von F. in der Schweiz erfahren. F. machte die selben
Angaben: Sie habe sich erst nach der Abweisung des Asylgesuchs bei C. gemeldet,
er habe nicht gewusst, dass sie sich in der Schweiz aufgehalten habe. Beide
Angaben entsprechen offensichtlich nicht der Wahrheit: In den Asylakten von F.
befindet sich eine Garantieerklärung gegenüber den Appenzellischen
Asylbehörden, die C. unterzeichnet hat; auf dem Dokument befindet sich
unterhalb seiner Unterschrift auch jene von F.. Die unterzeichnete Garantieerklärung
wurde von Rechtsanwalt P. dem Amt für Ausländerfragen eingereicht im Zusammenhang
mit einem beantragten Kantonswechsel für F.. Rechtsanwalt P. schrieb, dass er
mit C. Rücksprache genommen habe und dieser das Verkündgesuch bei der Gemeinde
S. noch nicht eingereicht habe, weil er noch auf Dokumente aus der Türkei
warte. C. war zu diesem Zeitpunkt allerdings noch mit A. verheiratet, von
welcher er erst am 18.9.2001 geschieden wurde, weshalb er im April 2000
natürlich noch kein Verkündgesuch stellen konnte.
d) C. gab anlässlich der Befragung vom 30.7.2001 an, dass er
F. eigentlich nicht habe heiraten wollen, es den Kindern zuliebe aber getan
habe. Zur Zeit funktioniere die Ehe gut. F. sagte, dass sie sich erst nach
Abweisung des Asylgesuches bei C. gemeldet habe; die Ehe funktioniere heute
gut. Wollte man den Angaben des Ehepaares C.-F. Glauben schenken, hätten sie
sich, nachdem ihre Ehe seinerzeit vor 9 Jahren wegen Zerrüttung geschieden
worden war, nach etwa drei Monaten „neuer“ Bekanntschaft verheiratet, damit F.
als abgewiesene Asylbewerberin das Land nicht verlassen muss bzw. damit die
Kinder mit ihrer Mutter zusammen in der Schweiz leben können. Zu bedenken ist,
dass die Kinder inzwischen 17 ½, 16 ½ bzw. 15 Jahre alt sind und keiner
intensiven Betreuung mehr bedürfen. Sie sind in absehbarer Zeit volljährig und
werden bald ihre eigenen Wege gehen. Erklärte Heiratsabsicht der Parteien war
also nicht die Eingehung einer Lebensgemeinschaft, sondern die allenfalls auf
ein paar wenige Jahre beschränkte Wohn- und Erziehungsgemeinschaft sowie die
Verschaffung eines Anwesenheitsrechts an F.. Immerhin wurde die erste Ehe 1991
wegen Zerrüttung geschieden. C. übte auch anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs durch das Amt harsche Kritik an der Erziehungsarbeit von F..
Obwohl er Geld geschickt habe, habe sie schlecht für die Kinder gesorgt, die
Schule und alles sei schlecht gewesen. Seit seiner Einbürgerung [ab 1997] habe
er die Kinder jedes Jahr für 2 Wochen besucht; er habe die Kinder in die
Schweiz holen wollen, nicht deren Mutter. Die Kinder könnten in der Schweiz
eine bessere Ausbildung haben und einen Beruf lernen. C. legte damit deutlich
seine wirklichen Absichten dar. Nachdem er seine Kinder zunächst neun Jahre
nicht mehr gesehen und sie anschliessend während drei Jahren jeweils für 2
Wochen jährlich besucht hatte, wollte er sie kurz vor der Erreichung der
Volljährigkeit in die Schweiz holen, um ihnen eine Ausbildung und die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Das war nur zu bewerkstelligen, indem
zunächst die Übertragung des Sorgerechts bewirkt und anschliessend die
Obhutsbeziehung der Kinder zur Mutter beseitigt wurde. Hätte sich C. nur von
seiner Schweizer Ehefrau scheiden lassen und aus dieser Position heraus ein
Gesuch um Familiennachzug für seine Kinder aus erster Ehe gestellt, so wäre
diesem nach der gängigen Rechtsprechung kein Erfolg beschieden gewesen, wenn
sie in der Türkei bei der Mutter (F.) gelebt hätten (BGE 118 Ib 153; BLVGE 1998
265; BLVGE 1996 146). Die Heirat mit F. erfolgte - wie der Beschwerdeführer
selber darlegt - um den Kindern die vertraute Beziehung zur Mutter weiterhin zu
ermöglichen. Nachdem er sich derart negativ und kritisch über F. geäussert
hatte, würde es von überraschendem Sinneswandel zeugen, wenn er mit ihr eine
Lebensgemeinschaft begründen wollte. Nach den Aussagen beider Ehepartner hatten
sie ab 1988, als C. die Türkei und seine damalige Familie verliess, auch
keinerlei Kontakt mehr zueinander. Selbst als er 1997, 1998 und 1999 die Kinder
für jeweils 2 Wochen besuchte, scheint nach Darstellung beider Eheleute keine
Begegnung stattgefunden zu haben.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einige
Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass bei der Eheschliessung die Begründung
einer Lebensgemeinschaft gar nicht gewollt war. Es liegen einige Indizien vor,
dass die Ehe C.-F. primär eingegangen wurde, um die Vorschriften über
Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen, auch wenn die Ehe formell besteht
und - zumindest dem äusseren Anschein nach - gelebt wird.
5.
Eingehenderer Betrachtung bedarf nach den bisherigen
Erkenntnissen der Nachzug der drei Kinder. Als C. 1988 die Türkei verliess,
waren seine Kinder 4, 3 und 2 Jahre alt. Wie er selber ausführt, hat er sie
erst nach seiner Einbürgerung, welche im Dezember 1996 erfolgte, jährlich
während 2 Wochen besucht; zu diesem Zeitpunkt waren die Kinder 13, 12 und 11
Jahre alt. Es handelte sich in den auf die Einbürgerung folgenden Jahren somit
um drei Besuche von zusammengezählt 6 Wochen Dauer. C. brachte zwar vor, er
habe eigentlich im Sinn gehabt, die Kinder einzuladen, was aber an der
fehlenden Zustimmung von F. gescheitert sei. Dass er aber konkret versucht
hätte, die Kinder z.B. während der langen Sommerferien in die Schweiz
einzuladen, kann er nicht darlegen. Im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug,
welches C. am 7.8.2000 durch seinen Vertreter stellen liess, wird vorgebracht,
dass die Kinder ohne Familiennachzug in der Türkei ohne Betreuung wären.
Sämtliche für die Betreuung in der Türkei allenfalls in Frage kommenden
Personen wurden als seit längerer Zeit ortsabwesend (F.), zu alt und krank
(Mutter von C.) oder fortgeschrittenen Alters und zu weit weg (Schwester von
C.) geschildert, so dass als ausschliessliche Betreuungsmöglichkeit der
inzwischen mit dem Sorgerecht ausgestattete und in der Schweiz lebende Vater
der Kinder in Betracht kam. Dass es dabei um die Zusammenführung der Familie
gegangen wäre, wurde zu Recht nicht vorgebracht, hatten die Kinder doch bis
anhin in der Türkei gelebt und die vorrangige familiäre Beziehung zur Mutter gepflegt.
Der Vertreter von C. brachte in der Eingabe vom 15.11.2000 vor, dass die Kinder
in der Schweiz beim Vater leben und nach Beendigung der Volksschule eine Berufslehre
absolvieren möchten. Dieses Ziel liess sich für die 16 ½, 15 ½ und 14 Jahre
alten Kinder in der Schweiz sicher erfolgreicher verwirklichen als im
Herkunftsland.
6.
C. wurde am 10.12.1996 eingebürgert. Im Folgenden gilt es
zu überprüfen, unter welchen Voraussetzungen ein Schweizer Bürger Anspruch auf
Nachzug seiner ausländischen Kinder hat. (..)
7.
Der Familiennachzug für die Kinder war mit Verfügung vom
7.12.2000
bewilligt worden. Aus den Akten geht hervor, dass sich das Amt für
öffentliche Sicherheit auf die Angaben stützte, welche C. bzw. dessen Vertreter
machten. Danach übertrug die Mutter F. am 23.2.1999 unterschriftlich die
Erziehungsberechtigung über die drei Kinder an C., worauf das Zivilgericht in
X. mit Urteil vom 4.5.1999 auf Klage von C. ihm das Sorgerecht für die drei
Kinder übertrug. Es wurde dargelegt, dass die Mutter F. die Kinder verlassen
habe und in der Türkei niemand die Betreuung der Kinder übernehmen könne: der
Grossvater sei schon lange tot, die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen,
ein Onkel betreue die kranke Grossmutter und habe selber fünf Kinder, eine
Tante sei schon 62, wohne 800 km weit weg von der gewohnten Umgebung der Kinder
und habe ihrerseits acht Kinder. Eingereicht wurden ausserdem Unterlagen, die
belegen sollten, dass C. erwerbstätig sei (Anstellung allerdings erst seit
22.5
), keine Schulden habe ausreichenden Wohnraum anbieten könne
(Mietvertrag mit Mietbeginn per 1.2.2000) und die Betreuung der Kinder während
seiner Erwerbstätigkeit durch eine Nachbarsfamilie gewährleistet sei. Einige
dieser Unterlagen waren nicht unbedingt beweiskräftig. So wurde der Auszug aus
dem Betreibungsregister vom 15.9.2000 durch das für den in S. wohnhaften C.
zuständige Betreibungsamt ausgestellt; in S. meldete sich C. aber erst am
1.3.2000
an, vorher wohnte er in E., so dass die Frage nach den finanziellen
Verhältnissen grösstenteils unbeantwortet blieb. Vor allem aber wurde der
zentrale Punkt - die Einzelheiten des Verlassens der Kinder durch die Mutter bzw.
deren Aufenthaltsort - nicht näher beleuchtet. Die Bewilligung des Familiennachzugs
für die Kinder erging gestützt auf die Annahme, F. halte sich seit rund einem
Jahr in Holland oder Norwegen auf und sei als Betreuungs- und Bezugsperson für
die Kinder ausgeschieden. Die Erkenntnisse aus dem Verfahren um Familiennachzug
der Ehefrau F. zeigten nachträglich, dass F. am 22.2.2000 in die Schweiz
einreiste und seit März 2000 in Kontakt mit C. stand. Aufgrund der gesamten
Umstände und insbesondere der neuen Erkenntnisse aus dem Familiennachzug
bezüglich der Ehefrau drängt sich der Schluss auf, dass die Mutter die Kinder
mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht verlassen hat, sondern diesen in die
Schweiz voraus reiste um den Boden für deren Nachzug zu ebnen.
8.
Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid bezüglich Widerruf
der Aufenthaltsbewilligungen für die Kinder auf Art. 9 Abs. 2 lit. a. ANAG (SR
142.
). Danach kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der
Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen
wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Wie der Beschwerdeführer zutreffend
ausführt, ist der Gesuchsteller C. Schweizer Bürger. Dieser Umstand ist
allerdings ohne Bedeutung, da nicht seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen
werden soll, sondern die seiner Kinder. Diese sind nach wie vor türkische
Staatsangehörige und wurden im Verfahren durch ihn vertreten. C. machte falsche
Angaben, als er deklarierte, F. habe die Kinder verlassen und halte sich seit
fast einem Jahr in Norwegen oder Holland auf. Er erweckte damit den Eindruck,
dass die Kinder - wenn sie nicht zu ihm in die Schweiz kommen könnten - auch
künftig ohne elterliche Betreuung stünden. Er verschwieg die wesentliche
Tatsache, dass er um den Aufenthalt von F. in der Schweiz wusste. Dieses
Verhalten ihres Vertreters müssen sich die Kinder anrechnen lassen. Die
Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung wurde gestützt auf einen unwahren
Sachverhalt erwirkt. Die Bewillung kann daher gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a
ANAG widerrufen werden.
C. lebt seit 1988 in der Schweiz und somit bis zu deren
Einreise im Sommer 2000 12 Jahre von seinen Kindern getrennt. Die Kinder lebten
von Geburt an bei der Mutter in der Türkei. Bis zu ihrer Einreise in die
Schweiz haben sie nach Angaben des Beschwerdeführers insgesamt 6 Wochen mit ihm
zusammen in der Türkei verbracht. Die vorrangige familiäre Beziehung haben die
Kinder daher zweifelsfrei zur Mutter; es ist in keiner Weise ersichtlich, dass
die Kinder zum Vater eine engere - und schon gar keine vorrangige - Beziehung
haben. Damit fehlt für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine
wesentliche Voraussetzung. Die Familientrennung wurde von C. seinerzeit freiwillig
herbeigeführt. Während neun Jahren (1988 bis 1997) hat er zu den Kindern keinen
Kontakt gepflegt. Er liess nach der Übertragung des Sorgerechts mehr als ein
Jahr verstreichen, bevor er das Einreisegesuch für sie einreichte. Diese
Tatsachen deuten darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht primär um die
Vereinigung der Familie ging, sondern um die Ermöglichung einer Ausbildung und
der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Kinder, die im Zeitpunkt der
Gesuchstellung immerhin schon 16, 15 und 14 Jahre alt waren. Aufgrund der Akten
des Familiennachzuges der Kinder ergibt sich sogar der Eindruck, dass ein nicht
zu vernachlässigender Teil der Initiative von den Kindern ausging. C. stellte
bei der Schweizer Botschaft in Ankara am 13.4.2000 persönlich ein
Einreisegesuch, das er mit „Familienzusammenführung mit dem Vater“ begründete.
Erst als das Amt für öffentliche Sicherheit mit Schreiben vom 18.5.2000 C. auf
das Einreisegesuch aufmerksam machte und ihm ein Formular Familiennachzugsgesuch
zustellte, füllte er dieses am 25.5.2000 aus und reichte es ein.
Eine Würdigung der gesamten Umstände legt den Schluss nahe,
dass für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden
familiären Interessen bestanden. Ein Wechsel erwies sich nicht als zwingend und
die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen wurde nicht
behördlich verhindert. Einem Widerruf der am 7.12.2000 erteilten
Aufenthaltsbewilligung für die Kinder steht somit nichts entgegen. Der Widerruf
wurde zu Recht vorgenommen und die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als
unbegründet.
9.
Wie zuvor ausgeführt, liegen trotz Zusammenlebens der
Eheleute C. und F. an gemeinsamer Adresse und der Aussage, dass „die Ehe zur
Zeit gut gehe“, einige Anhaltspunkte vor, dass die Heirat erfolgte, um die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen.
Vorgängig wurde festgestellt, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung für
die drei Kinder nicht beanstandet werden kann und diese die Schweiz werden
verlassen müssen. Damit entfällt die von C. geltend gemachte Grundlage für die
Beziehung, da er F. nur auf Wunsch seiner Kinder geheiratet haben will. In
einer Gesamtwürdigung der Umstände ist der Schluss zu ziehen, dass das Ziel von
C. und F. nicht die Führung einer Lebensgemeinschaft war. F. äusserte, dass sie
sich zur Heirat mit C. entschieden habe, nachdem ihr Asylgesuch abgewiesen
worden sei. Auch wenn sich ihre Aussagen zumindest in zeitlicher Hinsicht als
unzutreffend erwiesen haben, so scheinen sie im Kerngehalt doch zuzutreffen.
Ziel der F. war nicht die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer,
sondern nur der mit der Ehe verbundene ausländerrechtliche Status. Es handelt
sich jedenfalls aus der Sicht des ausländischen Ehepartners, auf die es nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär ankommt (BGE vom 13. Februar 2001
i.S. X. gegen Departement des Innern des Kantons Solothurn, E. 3c sowie
unveröffentlichte Urteile vom 16. März 2000 i.S. B., E. 3b, sowie vom 27.
August 1999 i.S. D., E. 2b), um eine Ehe, auf die sich zu berufen,
rechtsmissbräuchlich wäre. Damit entfällt auch eine Überprüfung unter dem
Aspekt von Art. 8 EMRK. Die Abweisung des Familiennachzugsgesuches zugunsten
von F. kann nicht beanstandet werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2001
(VWBES.2001.22)
Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 22. Mai 2002 abgewiesen.