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Entscheid

VWBES.2001.220

Familiennachzug

28. November 2001Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

C. (geb. 1956) - ehemals türkischer Staatsangehöriger -

heiratete 1982 in der Türkei die türkische Staatsangehörige F.. Der Ehe

entsprossen drei Kinder. 1988 verliess C. die Familie um in der Schweiz zu

arbeiten. 1991 wurde die Ehe in der Türkei geschieden, das Sorgerecht für die

drei Kinder wurde der Mutter zugesprochen. Kurz nach der Scheidung - am 14.2.1992

- heiratete C. eine Schweizerin und erhielt gestützt auf Art. 7 ANAG eine

Aufenthaltsbewilligung B; am 18.2.1992 kam eine gemeinsame Tochter zur Welt. Am

10.12.1996 erhielt C. im Verfahren der erleichterten Einbürgerung das Schweizer

Bürgerrecht. Am 18.9.2000 wurde die Ehe mit der Schweizerin nach etwas mehr als

acht Jahren Dauer geschieden. Am 4.5.1999 hatte das Zivilgericht in X. (Türkei)

das Sorgerecht für die drei in der Türkei lebenden Kinder dem Vater übertragen.

Am 16.7.2000 reisten sie mit einem nicht verlängerbaren Touristenvisum für die

Dauer von 30 Tagen in die Schweiz ein, weil die Kinder gemäss Angaben des

Vaters die Schulferien in der Schweiz verbringen wollten. Am 7.8.2000 reichte

C. ein Familiennachzugsgesuch für die Kinder ein; er begründete das Gesuch

damit, dass sich die Mutter der Kinder seit Ende 1999 in Holland bzw. Norwegen

aufhalte. Die Kinder seien vorübergehend durch ihre Grossmutter betreut worden,

was diese aus gesundheitlichen Gründen künftig nicht mehr besorgen könne. Am

7.12.2000 wurde C. der Familiennachzug für die Kinder bewilligt. Am 22.2.2000

war F. in die Schweiz eingereist und hatte am 6.3.2000 ein Gesuch um Asyl

gestellt. Sie gab an, am 16.2.2000 von Ankara aus via Italien in die Schweiz

gelangt zu sein und keinen Pass zu besitzen; sie habe einen Freund namens C.,

der in der Schweiz wohne. Am 27.7.2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das

Asylgesuch von F. ab; die darauf eingereichte Beschwerde wurde durch die

Asylrekurskommission abgewiesen. F. hätte die Schweiz bis am 30.11.2000

verlassen müssen. C. hatte sich am 31.1.2000 von seiner Schweizer Ehefrau

getrennt. Am 18.12.2000 heirateten C. und F.. Am 3.1.2001 reichte C. das Gesuch

um Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige zugunsten seiner früheren und

jetzigen Ehefrau ein. Mit Verfügung vom 7.8.2001 wies das Departement des

Innern das Familiennachzugsgesuch zugunsten von F. ab und widerrief die

Aufenthaltsbewilligungen der Kinder von C. und F.. Gegen diesen Entscheid liess

C. Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht weist

die Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

Im vorliegenden Fall stützt sich das Departement auf

Aussagen, die der Gesuchsteller anlässlich der Befragung vom 30.7.2001 machte.

Er habe F. nur geheiratet, weil die Kinder ihn darum gebeten hätten. Er habe

seine Kinder schon immer in die Schweiz holen wollen, weil sie hier bessere

Ausbildungs- und Berufschancen hätten. Er habe den Kindern den Wunsch erfüllen

wollen, mit der Mutter zusammen in der Schweiz zu leben. In der Vernehmlassung

führt das Departement aus, C. habe die Umstände des Familiennachzuges nicht

wahrheitsgetreu dargelegt. Das Vorgehen umgehe die Rechtsprechung des

Bundesgerichts in BGE 122 II 385, wonach der verspätete Familiennachzug nur aus

guten Gründen bewilligt werden könne.

4.

Unterzieht man die Akten bezüglich des Familiennachzugs

der drei Kinder, die Akten des Asylgesuchs von F. und jene des Familiennachzugs

bezüglich der Ehefrau einer kritischen Würdigung, so zeigen sich tatsächlich

zahlreiche Unstimmigkeiten und zeitliche Merkwürdigkeiten.

a) Am 2.2.1999 liess sich F. in der Türkei einen Pass

ausstellen; die Pässe der drei Kinder wurden am selben Tag ausgestellt. Dies

erscheint bemerkenswert, weil im Zusammenhang mit dem weiteren Geschehen der Eindruck

entsteht, dass in diesem Zeitpunkt die Ereignisse - zumindest aus Sicht der

ausländischen Beteiligten - ihren Anfang nahmen. Am 23.2.1999 übertrug F.

unterschriftlich die Erziehungsberechtigung bezüglich der drei Kinder an den

Vater C.; am 3.5.1999 reichte C. beim Zivilgericht in X. (Türkei) ein Gesuch um

Übertragung des Sorgerechts ein, dem am 4.5.1999 entsprochen wurde. Ende 1999

sollen die Kinder ihren Vater, der damals noch in gemeinsamer Wohnung mit

seiner Schweizer Ehefrau wohnte, angerufen und ihm mitgeteilt haben, F. habe

die Türkei verlassen. Letzteres lässt sich nachprüfen: Im Pass von F. befindet

sich ein Stempel der Passkontrolle vom Flughafen Oslo mit Datum 25.12.1999. Als

Motiv für das Verlassen der Türkei gab F. an, dass sie Probleme mit der

Hisbollah gehabt habe und zu ihrem Bruder, der in Norwegen lebe, habe ziehen

wollen. Die Existenz eines solchen Bruders in Norwegen ist indes nicht

aktenkundig.

b) Am 22.2.2000 reiste F. in die Schweiz ein, angeblich,

weil sie weder in Norwegen noch einem anderen europäischen Land ein Asylgesuch

habe stellen können. Dies tat sie am 6.3.2000 bei der Empfangsstelle Basel. Das

Datum vom 6.3.2000 trägt auch ein Schreiben des Zürcher Rechtsanwaltes P. an

die Empfangsstelle Basel, in welchem er das Asylgesuch von F. ankündigte und

gleichzeitig darauf aufmerksam machte, dass diese mit dem Schweizer Bürger C.

(wohnhaft in S.) verlobt sei, weshalb sie dem Kanton Solothurn zuzuteilen sei.

Im Befragungsprotokoll vom 8.3.2000 ist unter der Rubrik „Zivilstand“ C. mit

Wohnort S. als Freund angegeben. Bemerkenswert ist, dass C. im Januar 2000 noch

an der B.-Strasse in E. in der ehelichen Wohnung mit seiner Schweizer Ehefrau

lebte. Der Mietvertrag für die Wohnung an der S.-Str. in S. wurde am 25.1.2000

unterzeichnet, als Mietbeginn war der 1.2.2000 vorgesehen. C. meldete sich im

März 2000 in S. an. Diese Tatsachen lassen sich nur so interpretieren, dass C.

mit F. Kontakt hatte: Andernfalls hätte seine neue Adresse in S. im März 2000

kaum Eingang in die Asylakten gefunden. Bemerkenswert ist auch, dass C. nach

dem Verlassen seiner Schweizer Ehefrau nicht eine 1-Zimmerwohnung oder ein

Zimmer mietete, wie man es von einer Person im Endstadium einer Ehe erwartet,

sondern eine 3 ½-Zimmer-Wohnung. Die Grösse der Wohnung liesse sich allerdings

auch damit begründen, dass er beabsichtigte, seine drei Kinder aus der Türkei

in die Schweiz zu holen.

c) C. behauptete anlässlich der Gewährung des rechtlichen

Gehörs durch das Amt für öffentliche Sicherheit, er habe erst im September 2000

von der Anwesenheit von F. in der Schweiz erfahren. F. machte die selben

Angaben: Sie habe sich erst nach der Abweisung des Asylgesuchs bei C. gemeldet,

er habe nicht gewusst, dass sie sich in der Schweiz aufgehalten habe. Beide

Angaben entsprechen offensichtlich nicht der Wahrheit: In den Asylakten von F.

befindet sich eine Garantieerklärung gegenüber den Appenzellischen

Asylbehörden, die C. unterzeichnet hat; auf dem Dokument befindet sich

unterhalb seiner Unterschrift auch jene von F.. Die unterzeichnete Garantieerklärung

wurde von Rechtsanwalt P. dem Amt für Ausländerfragen eingereicht im Zusammenhang

mit einem beantragten Kantonswechsel für F.. Rechtsanwalt P. schrieb, dass er

mit C. Rücksprache genommen habe und dieser das Verkündgesuch bei der Gemeinde

S. noch nicht eingereicht habe, weil er noch auf Dokumente aus der Türkei

warte. C. war zu diesem Zeitpunkt allerdings noch mit A. verheiratet, von

welcher er erst am 18.9.2001 geschieden wurde, weshalb er im April 2000

natürlich noch kein Verkündgesuch stellen konnte.

d) C. gab anlässlich der Befragung vom 30.7.2001 an, dass er

F. eigentlich nicht habe heiraten wollen, es den Kindern zuliebe aber getan

habe. Zur Zeit funktioniere die Ehe gut. F. sagte, dass sie sich erst nach

Abweisung des Asylgesuches bei C. gemeldet habe; die Ehe funktioniere heute

gut. Wollte man den Angaben des Ehepaares C.-F. Glauben schenken, hätten sie

sich, nachdem ihre Ehe seinerzeit vor 9 Jahren wegen Zerrüttung geschieden

worden war, nach etwa drei Monaten „neuer“ Bekanntschaft verheiratet, damit F.

als abgewiesene Asylbewerberin das Land nicht verlassen muss bzw. damit die

Kinder mit ihrer Mutter zusammen in der Schweiz leben können. Zu bedenken ist,

dass die Kinder inzwischen 17 ½, 16 ½ bzw. 15 Jahre alt sind und keiner

intensiven Betreuung mehr bedürfen. Sie sind in absehbarer Zeit volljährig und

werden bald ihre eigenen Wege gehen. Erklärte Heiratsabsicht der Parteien war

also nicht die Eingehung einer Lebensgemeinschaft, sondern die allenfalls auf

ein paar wenige Jahre beschränkte Wohn- und Erziehungsgemeinschaft sowie die

Verschaffung eines Anwesenheitsrechts an F.. Immerhin wurde die erste Ehe 1991

wegen Zerrüttung geschieden. C. übte auch anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs durch das Amt harsche Kritik an der Erziehungsarbeit von F..

Obwohl er Geld geschickt habe, habe sie schlecht für die Kinder gesorgt, die

Schule und alles sei schlecht gewesen. Seit seiner Einbürgerung [ab 1997] habe

er die Kinder jedes Jahr für 2 Wochen besucht; er habe die Kinder in die

Schweiz holen wollen, nicht deren Mutter. Die Kinder könnten in der Schweiz

eine bessere Ausbildung haben und einen Beruf lernen. C. legte damit deutlich

seine wirklichen Absichten dar. Nachdem er seine Kinder zunächst neun Jahre

nicht mehr gesehen und sie anschliessend während drei Jahren jeweils für 2

Wochen jährlich besucht hatte, wollte er sie kurz vor der Erreichung der

Volljährigkeit in die Schweiz holen, um ihnen eine Ausbildung und die Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Das war nur zu bewerkstelligen, indem

zunächst die Übertragung des Sorgerechts bewirkt und anschliessend die

Obhutsbeziehung der Kinder zur Mutter beseitigt wurde. Hätte sich C. nur von

seiner Schweizer Ehefrau scheiden lassen und aus dieser Position heraus ein

Gesuch um Familiennachzug für seine Kinder aus erster Ehe gestellt, so wäre

diesem nach der gängigen Rechtsprechung kein Erfolg beschieden gewesen, wenn

sie in der Türkei bei der Mutter (F.) gelebt hätten (BGE 118 Ib 153; BLVGE 1998

265; BLVGE 1996 146). Die Heirat mit F. erfolgte - wie der Beschwerdeführer

selber darlegt - um den Kindern die vertraute Beziehung zur Mutter weiterhin zu

ermöglichen. Nachdem er sich derart negativ und kritisch über F. geäussert

hatte, würde es von überraschendem Sinneswandel zeugen, wenn er mit ihr eine

Lebensgemeinschaft begründen wollte. Nach den Aussagen beider Ehepartner hatten

sie ab 1988, als C. die Türkei und seine damalige Familie verliess, auch

keinerlei Kontakt mehr zueinander. Selbst als er 1997, 1998 und 1999 die Kinder

für jeweils 2 Wochen besuchte, scheint nach Darstellung beider Eheleute keine

Begegnung stattgefunden zu haben.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einige

Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass bei der Eheschliessung die Begründung

einer Lebensgemeinschaft gar nicht gewollt war. Es liegen einige Indizien vor,

dass die Ehe C.-F. primär eingegangen wurde, um die Vorschriften über

Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die

Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen, auch wenn die Ehe formell besteht

und - zumindest dem äusseren Anschein nach - gelebt wird.

5.

Eingehenderer Betrachtung bedarf nach den bisherigen

Erkenntnissen der Nachzug der drei Kinder. Als C. 1988 die Türkei verliess,

waren seine Kinder 4, 3 und 2 Jahre alt. Wie er selber ausführt, hat er sie

erst nach seiner Einbürgerung, welche im Dezember 1996 erfolgte, jährlich

während 2 Wochen besucht; zu diesem Zeitpunkt waren die Kinder 13, 12 und 11

Jahre alt. Es handelte sich in den auf die Einbürgerung folgenden Jahren somit

um drei Besuche von zusammengezählt 6 Wochen Dauer. C. brachte zwar vor, er

habe eigentlich im Sinn gehabt, die Kinder einzuladen, was aber an der

fehlenden Zustimmung von F. gescheitert sei. Dass er aber konkret versucht

hätte, die Kinder z.B. während der langen Sommerferien in die Schweiz

einzuladen, kann er nicht darlegen. Im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug,

welches C. am 7.8.2000 durch seinen Vertreter stellen liess, wird vorgebracht,

dass die Kinder ohne Familiennachzug in der Türkei ohne Betreuung wären.

Sämtliche für die Betreuung in der Türkei allenfalls in Frage kommenden

Personen wurden als seit längerer Zeit ortsabwesend (F.), zu alt und krank

(Mutter von C.) oder fortgeschrittenen Alters und zu weit weg (Schwester von

C.) geschildert, so dass als ausschliessliche Betreuungsmöglichkeit der

inzwischen mit dem Sorgerecht ausgestattete und in der Schweiz lebende Vater

der Kinder in Betracht kam. Dass es dabei um die Zusammenführung der Familie

gegangen wäre, wurde zu Recht nicht vorgebracht, hatten die Kinder doch bis

anhin in der Türkei gelebt und die vorrangige familiäre Beziehung zur Mutter gepflegt.

Der Vertreter von C. brachte in der Eingabe vom 15.11.2000 vor, dass die Kinder

in der Schweiz beim Vater leben und nach Beendigung der Volksschule eine Berufslehre

absolvieren möchten. Dieses Ziel liess sich für die 16 ½, 15 ½ und 14 Jahre

alten Kinder in der Schweiz sicher erfolgreicher verwirklichen als im

Herkunftsland.

6.

C. wurde am 10.12.1996 eingebürgert. Im Folgenden gilt es

zu überprüfen, unter welchen Voraussetzungen ein Schweizer Bürger Anspruch auf

Nachzug seiner ausländischen Kinder hat. (..)

7.

Der Familiennachzug für die Kinder war mit Verfügung vom

7.12.2000

bewilligt worden. Aus den Akten geht hervor, dass sich das Amt für

öffentliche Sicherheit auf die Angaben stützte, welche C. bzw. dessen Vertreter

machten. Danach übertrug die Mutter F. am 23.2.1999 unterschriftlich die

Erziehungsberechtigung über die drei Kinder an C., worauf das Zivilgericht in

X. mit Urteil vom 4.5.1999 auf Klage von C. ihm das Sorgerecht für die drei

Kinder übertrug. Es wurde dargelegt, dass die Mutter F. die Kinder verlassen

habe und in der Türkei niemand die Betreuung der Kinder übernehmen könne: der

Grossvater sei schon lange tot, die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen,

ein Onkel betreue die kranke Grossmutter und habe selber fünf Kinder, eine

Tante sei schon 62, wohne 800 km weit weg von der gewohnten Umgebung der Kinder

und habe ihrerseits acht Kinder. Eingereicht wurden ausserdem Unterlagen, die

belegen sollten, dass C. erwerbstätig sei (Anstellung allerdings erst seit

22.5

), keine Schulden habe ausreichenden Wohnraum anbieten könne

(Mietvertrag mit Mietbeginn per 1.2.2000) und die Betreuung der Kinder während

seiner Erwerbstätigkeit durch eine Nachbarsfamilie gewährleistet sei. Einige

dieser Unterlagen waren nicht unbedingt beweiskräftig. So wurde der Auszug aus

dem Betreibungsregister vom 15.9.2000 durch das für den in S. wohnhaften C.

zuständige Betreibungsamt ausgestellt; in S. meldete sich C. aber erst am

1.3.2000

an, vorher wohnte er in E., so dass die Frage nach den finanziellen

Verhältnissen grösstenteils unbeantwortet blieb. Vor allem aber wurde der

zentrale Punkt - die Einzelheiten des Verlassens der Kinder durch die Mutter bzw.

deren Aufenthaltsort - nicht näher beleuchtet. Die Bewilligung des Familiennachzugs

für die Kinder erging gestützt auf die Annahme, F. halte sich seit rund einem

Jahr in Holland oder Norwegen auf und sei als Betreuungs- und Bezugsperson für

die Kinder ausgeschieden. Die Erkenntnisse aus dem Verfahren um Familiennachzug

der Ehefrau F. zeigten nachträglich, dass F. am 22.2.2000 in die Schweiz

einreiste und seit März 2000 in Kontakt mit C. stand. Aufgrund der gesamten

Umstände und insbesondere der neuen Erkenntnisse aus dem Familiennachzug

bezüglich der Ehefrau drängt sich der Schluss auf, dass die Mutter die Kinder

mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht verlassen hat, sondern diesen in die

Schweiz voraus reiste um den Boden für deren Nachzug zu ebnen.

8.

Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid bezüglich Widerruf

der Aufenthaltsbewilligungen für die Kinder auf Art. 9 Abs. 2 lit. a. ANAG (SR

142.

). Danach kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der

Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen

wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Wie der Beschwerdeführer zutreffend

ausführt, ist der Gesuchsteller C. Schweizer Bürger. Dieser Umstand ist

allerdings ohne Bedeutung, da nicht seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen

werden soll, sondern die seiner Kinder. Diese sind nach wie vor türkische

Staatsangehörige und wurden im Verfahren durch ihn vertreten. C. machte falsche

Angaben, als er deklarierte, F. habe die Kinder verlassen und halte sich seit

fast einem Jahr in Norwegen oder Holland auf. Er erweckte damit den Eindruck,

dass die Kinder - wenn sie nicht zu ihm in die Schweiz kommen könnten - auch

künftig ohne elterliche Betreuung stünden. Er verschwieg die wesentliche

Tatsache, dass er um den Aufenthalt von F. in der Schweiz wusste. Dieses

Verhalten ihres Vertreters müssen sich die Kinder anrechnen lassen. Die

Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung wurde gestützt auf einen unwahren

Sachverhalt erwirkt. Die Bewillung kann daher gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a

ANAG widerrufen werden.

C. lebt seit 1988 in der Schweiz und somit bis zu deren

Einreise im Sommer 2000 12 Jahre von seinen Kindern getrennt. Die Kinder lebten

von Geburt an bei der Mutter in der Türkei. Bis zu ihrer Einreise in die

Schweiz haben sie nach Angaben des Beschwerdeführers insgesamt 6 Wochen mit ihm

zusammen in der Türkei verbracht. Die vorrangige familiäre Beziehung haben die

Kinder daher zweifelsfrei zur Mutter; es ist in keiner Weise ersichtlich, dass

die Kinder zum Vater eine engere - und schon gar keine vorrangige - Beziehung

haben. Damit fehlt für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine

wesentliche Voraussetzung. Die Familientrennung wurde von C. seinerzeit freiwillig

herbeigeführt. Während neun Jahren (1988 bis 1997) hat er zu den Kindern keinen

Kontakt gepflegt. Er liess nach der Übertragung des Sorgerechts mehr als ein

Jahr verstreichen, bevor er das Einreisegesuch für sie einreichte. Diese

Tatsachen deuten darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht primär um die

Vereinigung der Familie ging, sondern um die Ermöglichung einer Ausbildung und

der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Kinder, die im Zeitpunkt der

Gesuchstellung immerhin schon 16, 15 und 14 Jahre alt waren. Aufgrund der Akten

des Familiennachzuges der Kinder ergibt sich sogar der Eindruck, dass ein nicht

zu vernachlässigender Teil der Initiative von den Kindern ausging. C. stellte

bei der Schweizer Botschaft in Ankara am 13.4.2000 persönlich ein

Einreisegesuch, das er mit „Familienzusammenführung mit dem Vater“ begründete.

Erst als das Amt für öffentliche Sicherheit mit Schreiben vom 18.5.2000 C. auf

das Einreisegesuch aufmerksam machte und ihm ein Formular Familiennachzugsgesuch

zustellte, füllte er dieses am 25.5.2000 aus und reichte es ein.

Eine Würdigung der gesamten Umstände legt den Schluss nahe,

dass für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden

familiären Interessen bestanden. Ein Wechsel erwies sich nicht als zwingend und

die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen wurde nicht

behördlich verhindert. Einem Widerruf der am 7.12.2000 erteilten

Aufenthaltsbewilligung für die Kinder steht somit nichts entgegen. Der Widerruf

wurde zu Recht vorgenommen und die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als

unbegründet.

9.

Wie zuvor ausgeführt, liegen trotz Zusammenlebens der

Eheleute C. und F. an gemeinsamer Adresse und der Aussage, dass „die Ehe zur

Zeit gut gehe“, einige Anhaltspunkte vor, dass die Heirat erfolgte, um die

Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen.

Vorgängig wurde festgestellt, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung für

die drei Kinder nicht beanstandet werden kann und diese die Schweiz werden

verlassen müssen. Damit entfällt die von C. geltend gemachte Grundlage für die

Beziehung, da er F. nur auf Wunsch seiner Kinder geheiratet haben will. In

einer Gesamtwürdigung der Umstände ist der Schluss zu ziehen, dass das Ziel von

C. und F. nicht die Führung einer Lebensgemeinschaft war. F. äusserte, dass sie

sich zur Heirat mit C. entschieden habe, nachdem ihr Asylgesuch abgewiesen

worden sei. Auch wenn sich ihre Aussagen zumindest in zeitlicher Hinsicht als

unzutreffend erwiesen haben, so scheinen sie im Kerngehalt doch zuzutreffen.

Ziel der F. war nicht die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer,

sondern nur der mit der Ehe verbundene ausländerrechtliche Status. Es handelt

sich jedenfalls aus der Sicht des ausländischen Ehepartners, auf die es nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär ankommt (BGE vom 13. Februar 2001

i.S. X. gegen Departement des Innern des Kantons Solothurn, E. 3c sowie

unveröffentlichte Urteile vom 16. März 2000 i.S. B., E. 3b, sowie vom 27.

August 1999 i.S. D., E. 2b), um eine Ehe, auf die sich zu berufen,

rechtsmissbräuchlich wäre. Damit entfällt auch eine Überprüfung unter dem

Aspekt von Art. 8 EMRK. Die Abweisung des Familiennachzugsgesuches zugunsten

von F. kann nicht beanstandet werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2001

(VWBES.2001.22)

Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene

Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 22. Mai 2002 abgewiesen.