VWBES.2001.265
Ersatzabgabe Parkplätze
27. November 2001Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 17
§ 147 Abs. 1 PBG, §
42 KBV. Nichtigkeit der
Ersatzabgabeverfügung. Ersatzabgaben für fehlende Parkplätze verjähren
innerhalb von 10 Jahren seitdem der Anspruch entstanden ist.
Sachverhalt
(gekürzt):
1. F. reichte 1993 ein
Umbaugesuch für sein Restaurant ein. Die Baubewilligung wurde u.a. unter
folgender Auflage erteilt: "Kann das zur Zeit in Diskussion stehende Parkplatzreglement
der Einwohnergemeinde nicht in Kraft gesetzt werden, findet § 42 KBV (Kantonale
Bauverordnung, BGS 711.61) Anwendung. Die Baukommission behält sich das Recht
vor, auf eine allfällige Ersatzabgabe zurückzukommen."
2. Der Gemeinderat
beschloss 2001, F. habe für das Restaurant 13 Parkplätze mit Ersatzabgaben von
je Fr. 2'000.- abzugelten. Gegen diese Verfügung erhob F. Beschwerde bei der
Kantonalen Schätzungskommission und verlangte deren Aufhebung. Die
Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut: Die Behörde könne nach mehr als
5 Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung keine Ersatzabgaben mehr verlangen.
Gegen den Entscheid der Schätzungskommission erhebt die Einwohnergemeinde
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde
gut.
Erwägungen
2.
Gemäss § 147 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) und § 42 der Kantonalen
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sind zu Bauten und baulichen Anlagen die für
die jeweilige Nutzung erforderlichen Abstellplätze für Fahrzeuge zu schaffen.
In Anwendung dieser Bestimmungen hat die Gemeinde für das Restaurant eine
Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze verlangt.
Gemäss Reglement legt
die Baubehörde, also die Baukommission, die im Einzelfall erforderliche Anzahl
Parkplätze fest. Es ist auch die Baubehörde, die die Ersatzabgabe festsetzt. Im
Dispositiv
vorliegenden Fall hat der Gemeinderat als erste Instanz entschieden. Demnach
hat er eine Verfügung getroffen, für welche er gar nicht zuständig war. Nach
der Praxis stellt die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen
schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der
verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine
Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit
der Rechtssicherheit (BGE 127 II 48). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu
beachten (BGE 122 I 97 E. 3a; 115 IA 1 E. 3 S. 4); sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt
werden. Für Ersatzabgaben kommt dem Gemeinderat keine allgemeine
Entscheidungsgewalt zu und die Annahme der Nichtigkeit wegen sachlicher und
funktioneller Unzuständigkeit ist mit der Rechtssicherheit vereinbar. Die
Verfügung des Gemeinderates vermochte damit von Anfang an keine Rechtswirkungen
zu entfalten. Es könnte sein Bewenden damit haben, dies festzustellen. Aus
Gründen der Verfahrensökonomie ist indessen dennoch zu prüfen, wie es sich mit
der erhobenen Einrede der Verjährung verhält.
3. Die
Schätzungskommission hat die Abgabeverfügung wegen Eintritts der Verjährung
aufgehoben. Gemäss SOG 1992, Nr. 38, unterliegt die Erhebung von Anschlussgebühren
in analoger Anwendung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
(Steuergesetz, StG, BGS 614.11) der Verjährung. Da es sich dabei um einmalig zu
erbringende Gebühren handelt, werden die Verjährungsregeln der
Handänderungssteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäss §§ 216
und 244 StG herangezogen. Das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, erlischt
demnach 10 Jahre nachdem der Anspruch entstanden ist. Die 5-jährige
Verjährungsfrist gemäss §§ 138 und 139 StG für wiederkehrende Steuern ist nicht
anwendbar. Die von der Vorinstanz herangezogene Verjährungsfrist für
Nachsteuern und Revision gemäss §§ 166 und 171 StG wurde bei der Revision des
Steuergesetzes vom 30. Juni 1999 auf 10 Jahre erhöht. Es bleibt deshalb kein
Raum für eine 5-jährige Verjährungsfrist. Die 10-jährige Verjährungsfrist gilt
auch für die Erhebung von Ersatzabgaben.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 27.11.2001 (VWBES.2001.265)