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Entscheid

VWBES.2001.265

Ersatzabgabe Parkplätze

27. November 2001Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

(gekürzt):

1. F. reichte 1993 ein

Umbaugesuch für sein Restaurant ein. Die Baubewilligung wurde u.a. unter

folgender Auflage erteilt: "Kann das zur Zeit in Diskussion stehende Parkplatzreglement

der Einwohnergemeinde nicht in Kraft gesetzt werden, findet § 42 KBV (Kantonale

Bauverordnung, BGS 711.61) Anwendung. Die Baukommission behält sich das Recht

vor, auf eine allfällige Ersatzabgabe zurückzukommen."

2. Der Gemeinderat

beschloss 2001, F. habe für das Restaurant 13 Parkplätze mit Ersatzabgaben von

je Fr. 2'000.- abzugelten. Gegen diese Verfügung erhob F. Beschwerde bei der

Kantonalen Schätzungskommission und verlangte deren Aufhebung. Die

Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut: Die Behörde könne nach mehr als

5 Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung keine Ersatzabgaben mehr verlangen.

Gegen den Entscheid der Schätzungskommission erhebt die Einwohnergemeinde

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde

gut.

Erwägungen

2.

Gemäss § 147 Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) und § 42 der Kantonalen

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sind zu Bauten und baulichen Anlagen die für

die jeweilige Nutzung erforderlichen Abstellplätze für Fahrzeuge zu schaffen.

In Anwendung dieser Bestimmungen hat die Gemeinde für das Restaurant eine

Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze verlangt.

Gemäss Reglement legt

die Baubehörde, also die Baukommission, die im Einzelfall erforderliche Anzahl

Parkplätze fest. Es ist auch die Baubehörde, die die Ersatzabgabe festsetzt. Im

Dispositiv

vorliegenden Fall hat der Gemeinderat als erste Instanz entschieden. Demnach

hat er eine Verfügung getroffen, für welche er gar nicht zuständig war. Nach

der Praxis stellt die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen

schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der

verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine

Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit

der Rechtssicherheit (BGE 127 II 48). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu

beachten (BGE 122 I 97 E. 3a; 115 IA 1 E. 3 S. 4); sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt

werden. Für Ersatzabgaben kommt dem Gemeinderat keine allgemeine

Entscheidungsgewalt zu und die Annahme der Nichtigkeit wegen sachlicher und

funktioneller Unzuständigkeit ist mit der Rechtssicherheit vereinbar. Die

Verfügung des Gemeinderates vermochte damit von Anfang an keine Rechtswirkungen

zu entfalten. Es könnte sein Bewenden damit haben, dies festzustellen. Aus

Gründen der Verfahrensökonomie ist indessen dennoch zu prüfen, wie es sich mit

der erhobenen Einrede der Verjährung verhält.

3. Die

Schätzungskommission hat die Abgabeverfügung wegen Eintritts der Verjährung

aufgehoben. Gemäss SOG 1992, Nr. 38, unterliegt die Erhebung von Anschlussgebühren

in analoger Anwendung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern

(Steuergesetz, StG, BGS 614.11) der Verjährung. Da es sich dabei um einmalig zu

erbringende Gebühren handelt, werden die Verjährungsregeln der

Handänderungssteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäss §§ 216

und 244 StG herangezogen. Das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, erlischt

demnach 10 Jahre nachdem der Anspruch entstanden ist. Die 5-jährige

Verjährungsfrist gemäss §§ 138 und 139 StG für wiederkehrende Steuern ist nicht

anwendbar. Die von der Vorinstanz herangezogene Verjährungsfrist für

Nachsteuern und Revision gemäss §§ 166 und 171 StG wurde bei der Revision des

Steuergesetzes vom 30. Juni 1999 auf 10 Jahre erhöht. Es bleibt deshalb kein

Raum für eine 5-jährige Verjährungsfrist. Die 10-jährige Verjährungsfrist gilt

auch für die Erhebung von Ersatzabgaben.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 27.11.2001 (VWBES.2001.265)