Lexipedia

Entscheid

VWBES.2001.271

Parteientschädigung

26. November 2001Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Im Bereich der Liegenschaft des K. mündet eine

Privatstrasse in die Fahrstrasse. Verschiedene Anwohner der Privatstrasse

verlangten wegen der Unübersichtlichkeit bei dieser Einmündung das Anbringen

eines Verkehrsspiegels. Der Einwohnergemeinderat erklärte sich mit dem Vorhaben

einverstanden, doch scheiterte die Realisierung an den Kosten.

2. Nach einem Verkehrsunfall an dieser Einmündung wies die

Kantonspolizei auf die mangelhafte Signalisation an dieser Stelle und die

Gefährlichkeit hin. In der Folge beurteilten der Leiter der kantonalen

Abteilung Verkehrsmassnahmen und ein Mitarbeiter der Beratungsstelle für

Unfallverhütung die örtliche Situation. Der Gemeinderat beschloss an dem von K.

bewohnten Gebäude sei ein Spiegel anzubringen. K. erhob gegen diesen

Gemeinderatsbeschluss beim Regierungsrat Beschwerde. Dieser hiess die

Beschwerde gut: K. wurde verpflichtet, auf seinem Grundstück zwischen einem

Nussbaum und dem Trottoir einen Verkehrsspiegel zu dulden. Im Weiteren erhob

der Regierungsrat keine Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu. Das

Verwaltungsgericht heisst die dagegen von K. erhobene Beschwerde teilweise gut

und spricht eine reduzierte Parteientschädigung zu.

Erwägungen

2.

Nach § 37 i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11), § 103 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) und § 39 VRG

entscheidet der Richter nach Ermessen über die Tragung der Verfahrenskosten und

der Kosten der Parteien. In seinem Beschluss hat der Regierungsrat auf die

Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Es ist lediglich zu prüfen, ob der

Regierungsrat der (grundsätzlich kostenpflichtigen) Einwohnergemeinde zu Recht

keine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers auferlegt hat.

3.

Nach § 39 VRG können im Beschwerdeverfahren vor den

Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen

zugesprochen werden, wofür die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) über die Prozessparteien sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren

beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen

zugesprochen oder auferlegt.

§ 39 Satz 2 VRG ist eine Kann-Vorschrift. Die Verwaltung

macht die Ausrichtung von Entschädigungen in konstanter, vom Verwaltungsgericht

bestätigter Praxis vom Vorliegen strenger Voraussetzungen abhängig (vgl. schon

GER 1989, S. 51; GER 1987, S. 1 ff.). Schon in seinem grundsätzlichen Entscheid

vom 28. Dezember 1978 (SOG 1978, Nr. 34) hat das Verwaltungsgericht indes unter

Hinweis auf die bereits bestehende Praxis ausgeführt, es gebe Ausnahmen von

dieser Regel; so zum Beispiel, wenn ein Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt

hat, oder zwar bloss als Vorinstanz beteiligt war, aber einen Fehlentscheid in

besonderer Weise zu verantworten hat. Eine weitere Ausnahme von dieser Regel

ist auch dann gegeben, wenn die Behörde nicht als vom Bürger selbst angerufene

Bewilligungs- oder Beschwerdeinstanz entschieden hat, sondern wenn sie im

Interesse des von ihr vertretenen Gemeinwesens gegenüber dem Bürger hoheitlich

verfügt hat und dann im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt - oder die

Verfügung zurücknimmt (SOG 1997, Nr. 34).

4.

Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat mit seinem

Beschwerdeentscheid in einer Angelegenheit materiell entschieden, mit der sich

der Gemeinderat erstmals vor 4 Jahren zu befassen hatte. Damals hatte ein

Anwohner der Privatstrasse um die Montage eines Verkehrsspiegels ersucht. Die

Realisierung scheiterte offensichtlich daran, dass die Kosten von den Anwohnern

hätten übernommen werden müssen. Einen ähnlichen Verlauf nahm die Behandlung

eines weiteren Gesuchs von drei Anwohnern. K. war in dieser Sache einzig

deshalb betroffen, weil ein Verkehrsspiegel, der den von der Privatstrasse

einmündenden Verkehrsteilnehmern dienen soll, auf jeden Fall auf seinem

Grundstück anzubringen ist. Er widersetzte sich dem Vorhaben denn auch nicht

und erklärte sich auf einer Planskizze bereit, das Anbringen eines Spiegels

"vor dem Nussbaum" zu akzeptieren. Gleichzeitig verzichtete er auf

eine materielle Abgeltung für den Fall, dass der Stahlpfosten mit Holz

eingekleidet und auf der Rückseite des Pfostens eine Lampe angebracht wird.

Ferner bekundete er die Absicht, den Nussbaum entsprechend zurückzuschneiden.

Der Gemeinderat kam erst nach dem vorne erwähnten Unfall und

der Intervention des Kantons auf die Sache zurück. Nach Konsultation eines

Fachmanns und nach (aktenmässig nicht belegten) Augenscheinen beschloss die

Gemeinde das Anbringen eines Spiegels an der Fassade des Gebäudes des

Beschwerdeführers. Der von K. dagegen beim Regierungsrat erhobenen Beschwerde

war Erfolg beschieden; im Beschwerdeentscheid wird - insbesondere aus von der

Gemeinde gänzlich unberücksichtigt gebliebenen denkmalschützerischen

Überlegungen - angeordnet, dass der Spiegel zwischen Nussbaum und Trottoir

aufzustellen ist. Ausserdem ist das Halterohr mit einer Holzverkleidung zu

versehen. Damit hat der Regierungsrat genau jene Lösung getroffen, mit der sich

der Beschwerdeführer einverstanden erklärt hatte.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 2001 (VWBES.2001.271)