VWBES.2001.271
Parteientschädigung
26. November 2001Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 29
§§ 37, 39 i.V.m. 77 VRG, § 103 ZPO. Parteientschädigung.
Hat das Gemeinwesen einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten, so
ist auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen.
Sachverhalt (gekürzt):
Sachverhalt
1. Im Bereich der Liegenschaft des K. mündet eine
Privatstrasse in die Fahrstrasse. Verschiedene Anwohner der Privatstrasse
verlangten wegen der Unübersichtlichkeit bei dieser Einmündung das Anbringen
eines Verkehrsspiegels. Der Einwohnergemeinderat erklärte sich mit dem Vorhaben
einverstanden, doch scheiterte die Realisierung an den Kosten.
2. Nach einem Verkehrsunfall an dieser Einmündung wies die
Kantonspolizei auf die mangelhafte Signalisation an dieser Stelle und die
Gefährlichkeit hin. In der Folge beurteilten der Leiter der kantonalen
Abteilung Verkehrsmassnahmen und ein Mitarbeiter der Beratungsstelle für
Unfallverhütung die örtliche Situation. Der Gemeinderat beschloss an dem von K.
bewohnten Gebäude sei ein Spiegel anzubringen. K. erhob gegen diesen
Gemeinderatsbeschluss beim Regierungsrat Beschwerde. Dieser hiess die
Beschwerde gut: K. wurde verpflichtet, auf seinem Grundstück zwischen einem
Nussbaum und dem Trottoir einen Verkehrsspiegel zu dulden. Im Weiteren erhob
der Regierungsrat keine Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu. Das
Verwaltungsgericht heisst die dagegen von K. erhobene Beschwerde teilweise gut
und spricht eine reduzierte Parteientschädigung zu.
Erwägungen
2.
Nach § 37 i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11), § 103 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) und § 39 VRG
entscheidet der Richter nach Ermessen über die Tragung der Verfahrenskosten und
der Kosten der Parteien. In seinem Beschluss hat der Regierungsrat auf die
Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Es ist lediglich zu prüfen, ob der
Regierungsrat der (grundsätzlich kostenpflichtigen) Einwohnergemeinde zu Recht
keine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers auferlegt hat.
3.
Nach § 39 VRG können im Beschwerdeverfahren vor den
Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen
zugesprochen werden, wofür die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs (GT,
BGS 615.11) über die Prozessparteien sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren
beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen
zugesprochen oder auferlegt.
§ 39 Satz 2 VRG ist eine Kann-Vorschrift. Die Verwaltung
macht die Ausrichtung von Entschädigungen in konstanter, vom Verwaltungsgericht
bestätigter Praxis vom Vorliegen strenger Voraussetzungen abhängig (vgl. schon
GER 1989, S. 51; GER 1987, S. 1 ff.). Schon in seinem grundsätzlichen Entscheid
vom 28. Dezember 1978 (SOG 1978, Nr. 34) hat das Verwaltungsgericht indes unter
Hinweis auf die bereits bestehende Praxis ausgeführt, es gebe Ausnahmen von
dieser Regel; so zum Beispiel, wenn ein Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt
hat, oder zwar bloss als Vorinstanz beteiligt war, aber einen Fehlentscheid in
besonderer Weise zu verantworten hat. Eine weitere Ausnahme von dieser Regel
ist auch dann gegeben, wenn die Behörde nicht als vom Bürger selbst angerufene
Bewilligungs- oder Beschwerdeinstanz entschieden hat, sondern wenn sie im
Interesse des von ihr vertretenen Gemeinwesens gegenüber dem Bürger hoheitlich
verfügt hat und dann im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt - oder die
Verfügung zurücknimmt (SOG 1997, Nr. 34).
4.
Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat mit seinem
Beschwerdeentscheid in einer Angelegenheit materiell entschieden, mit der sich
der Gemeinderat erstmals vor 4 Jahren zu befassen hatte. Damals hatte ein
Anwohner der Privatstrasse um die Montage eines Verkehrsspiegels ersucht. Die
Realisierung scheiterte offensichtlich daran, dass die Kosten von den Anwohnern
hätten übernommen werden müssen. Einen ähnlichen Verlauf nahm die Behandlung
eines weiteren Gesuchs von drei Anwohnern. K. war in dieser Sache einzig
deshalb betroffen, weil ein Verkehrsspiegel, der den von der Privatstrasse
einmündenden Verkehrsteilnehmern dienen soll, auf jeden Fall auf seinem
Grundstück anzubringen ist. Er widersetzte sich dem Vorhaben denn auch nicht
und erklärte sich auf einer Planskizze bereit, das Anbringen eines Spiegels
"vor dem Nussbaum" zu akzeptieren. Gleichzeitig verzichtete er auf
eine materielle Abgeltung für den Fall, dass der Stahlpfosten mit Holz
eingekleidet und auf der Rückseite des Pfostens eine Lampe angebracht wird.
Ferner bekundete er die Absicht, den Nussbaum entsprechend zurückzuschneiden.
Der Gemeinderat kam erst nach dem vorne erwähnten Unfall und
der Intervention des Kantons auf die Sache zurück. Nach Konsultation eines
Fachmanns und nach (aktenmässig nicht belegten) Augenscheinen beschloss die
Gemeinde das Anbringen eines Spiegels an der Fassade des Gebäudes des
Beschwerdeführers. Der von K. dagegen beim Regierungsrat erhobenen Beschwerde
war Erfolg beschieden; im Beschwerdeentscheid wird - insbesondere aus von der
Gemeinde gänzlich unberücksichtigt gebliebenen denkmalschützerischen
Überlegungen - angeordnet, dass der Spiegel zwischen Nussbaum und Trottoir
aufzustellen ist. Ausserdem ist das Halterohr mit einer Holzverkleidung zu
versehen. Damit hat der Regierungsrat genau jene Lösung getroffen, mit der sich
der Beschwerdeführer einverstanden erklärt hatte.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 2001 (VWBES.2001.271)