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Entscheid

VWBES.2001.292

Ortsplanung

15. Mai 2002Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die revidierte

Zonenplanung der Einwohnergemeinde B. wurde im Jahre 2000 erstmals öffentlich

aufgelegt. Es wurden Einsprachen erhoben. Daraufhin wurden Änderungen am

Bauzonen- und Gesamtplan sowie Ergänzungen des Zonenreglementes ein zweites Mal

öffentlich aufgelegt. Es gingen keine weiteren Einsprachen ein. Der Gemeinderat

beschloss die revidierte Zonenplanung am 30. August 2001. Gegen den Beschluss

des Gemeinderates reichte E. Beschwerde beim Regierungsrat ein. Der

Regierungsrat genehmigte die Revision der Ortsplanung nur teilweise. Er hiess

die Beschwerde von E. betreffend GB Nr. 202 teilweise gut. Zum Schutz des von

E. bewirtschafteten Landwirtschaftsbetriebs wurde die Gemeinde angewiesen, den

nördlichen Teil der Parzelle GB Nr. 202 mit einer Tiefe von 25 m ab der

nördlichen Parzellengrenze entweder der Reservezone Wohnen oder der

Landwirtschaftszone zuzuweisen. A., Eigentümerin der Parzelle GB Nr. 202,

erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Regierungsratsbeschluss: Das

Grundstück GB Nr. 202 sei vollständig der Wohnzone W2 zuzuweisen. Eventuell

wird verlangt, der nördliche Teil des Grundstückes GB Nr. 202 sei mit einer

Tiefe von maximal 6 m ab der nördlichen Parzellengrenze der Reservezone Wohnen

zuzuweisen. E. beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde:

Die Bauzone komme zu nahe an den Landwirtschaftsbetrieb zu liegen, weshalb

Streitigkeiten vorprogrammiert seien. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde

teilweise gut.

Erwägungen

3.

a) Nachfolgend ist zu

prüfen, welche der Vorinstanzen bei der Zuweisung des nördlichen Teils der

Parzelle GB Nr. 202 die zutreffenden Kriterien richtig angewandt hat. Die

Prüfung verfolgt die vorgenommene Interessenabwägung (Art. 3 Verordnung über

die Raumplanung, RPV, SR 700.1).

b) Das RPG verfolgt

verschiedene, sich im vorliegenden Fall widersprechende Interessen. Art. 3 Abs.

2.

lit. a RPG will die Produktionsgrundlage der Landwirtschaft erhalten. Der

Grundsatz wird mit dem Erlass der Landwirtschaftszone umgesetzt. Dabei ist die

Landwirtschaft keine Restgrösse, die allen anderen Nutzungsinteressen den

Vortritt zu lassen hätte (Heinz Aemisegger et al. (Hrsg.): Kommentar zum

Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 49 zu Art. 3).

c) Art. 3 Abs. 3 lit. b

RPG will die Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen.

Der Grundsatz verlangt, dass luftverunreinigende Nutzungen von Wohngebieten

ferngehalten werden. Vorbestehende Einwirkungen können dazu führen, dass die

Eignung eines Gebietes als Wohnbauland verneint werden muss (Aemisegger et al.,

a.a.O., N 56 zu Art. 3; BGE 120 Ib 76).

Wohnbauzonen umfassen

Land, das sich für diese Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder

voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15

Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG; SR 700). Die Bauzonen haben sich

zunächst an den bereits überbauten Gebieten zu orientieren (Walter Haller/Peter

Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 77). Der Begriff

des weitgehend überbauten Landes umfasst auch eigentliche Baulücken innerhalb

des im Wesentlichen geschlossenen Siedlungsbereichs. Baulücken sind einzelne

unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land grenzen, in der

Regel bereits erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Die

Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt;

das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an

der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark

geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage

kommt. Die Parzelle der Beschwerdeführerin ist groberschlossen. Sie ist

weitgehend von Wohnbauzonen umgeben. Sie ist nicht überbaut. Einzig im Norden

grenzt sie an die Landwirtschaftszone. Die Einteilung der Parzelle in die Wohnzone

ist deshalb grundsätzlich folgerichtig.

4.

a) Die

Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung

oder den überwiegend bodenabhängig produzierenden Gartenbau eignet (§ 37bis

Abs. 1 lit. a Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Dies gilt auch für

Land, das weitgehend im überbauten Gebiet liegt, wenn es als Grundlage eines

Landwirtschaftsbetriebes dauernd erhalten werden soll (§ 37bis Abs.

1.

lit. c PBG). Der Hof von E. bildet als Familienbetrieb eine

landwirtschaftliche Existenz. Eine Aussiedlung ist nicht denkbar, denn das

Eigenland des Betriebs liegt vor allem räumlich verteilt in der Nachbargemeinde.

Die Zonenplanung hat deshalb die Existenz und Weiterentwicklung des Betriebs am

bestehenden Standort zu sichern.

b) Bei der Gestaltung

einer widerspruchsfreien Ortsplanung sind nicht nur die Anforderungen des RPG,

sondern auch diejenigen des Umweltschutzgesetzes zu berücksichtigen. Dieses

Gesetz und die gestützt darauf erlassene Luftreinhalte-Verordnung haben zum

Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit

auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen ( Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3

Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01; Art. 1 Abs. 1 Luftreinhalte-Verordnung,

LRV, SR 814.318.142.1). Zu diesem

Zweck sind Luftverunreinigungen in erster Linie durch Massnahmen an der Quelle

zu begrenzen (Grundsatz der Emissionsbegrenzung, Art. 11 Abs. 1 USG).

In der ersten Stufe sind die Emissionen unabhängig von der bestehenden

Umweltbelastung vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und

betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist ( Art. 11 Abs. 2 USG).

In einer zweiten Stufe sind die getroffenen Emissionsbegrenzungen zu verschärfen

oder zu ergänzen, wenn feststeht, dass die Einwirkungen trotzdem übermässig

werden ( Art. 11 Abs. 3 USG; BGE 124 II 517 E. 4a S.

520.

f., BGE 126 II 43 ff.).

c) Für die Errichtung

von Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung müssen gemäss Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1

LRV in Verbindung mit Art. 3 LRV die nach

den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu

bewohnten Zonen eingehalten werden. Bewohnte Zonen im Sinne dieser Vorschrift

sind die Bauzonen gemäss Art. 15 RPG. Das wird

ebenfalls von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und

Landtechnik, Tänikon, (FAT) vertreten, wie sich aus den von ihr gestützt auf

Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV erlassenen Empfehlungen zu Mindestabständen für

Tierhaltungsanlagen (FAT-Bericht Nr. 476, 1995 (nachfolgend: FAT-Bericht))

ergibt (FAT-Bericht, S. 7 und 16). Das folgt aus dem Sinn und Zweck der

verschiedenen Nutzungszonen (vgl. Art. 14 ff. RPG). So

dient die Mindestabstandsregelung der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an

Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b

RPG). Gleichzeitig sollte in der Landwirtschaftszone die Errichtung von Anlagen

zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden (BGE 126 II

43.

ff.). Da sich die Pflicht zur Einhaltung von Mindestabständen zwischen

Anlagen bäuerlicher Tierhaltungen und bewohnten Zonen nur gegen die Errichter

jener Anlagen, nicht hingegen gegen zonenkonforme Wohnbauvorhaben richtet, sind

die Abstände bereits in der Zonenplanung zu berücksichtigen.

d) In der Regel

verursachen Anlagen ausserhalb der Mindestabstände keine übermässigen

Geruchsimmissionen. Übermässige Immissionen sind nur unterhalb des halben

Mindestabstandes zu erwarten (vgl. FAT-Bericht Nr. 476, S. 7). Die Fachstelle

Luft des Amtes für Umwelt hat den bestehenden Stall in Anwendung der

FAT-Richtlinie beurteilt. Die Geruchsbelastung errechnete sie gemäss

FAT-Bericht aus der Zahl der Tiere multipliziert mit dem Geruchsbelastungsfaktor

der entsprechenden Tierart. Dabei beträgt der Mindestabstand zu den Bauzonen

19.6

Meter. Gegenüber GB Nr. 202 ist dieser Abstand nicht eingehalten. Die

Überlappung beträgt ca. 2 Meter. Eine Erweiterung des Betriebs nach Westen ist

möglich. Auch mit dem gegenüber heute erhöhten Viehbestand beträgt der

Mindestabstand 19.6 m. Gegenüber der Parzelle GB Nr. 202 ist der Abstand knapp

nicht eingehalten. Die vom Regierungsrat verlangte Umzonung des nördlichen

Teils der Parzelle Nr. 202 von 25 Meter ist zum Schutze des landwirtschaftlichen

Betriebs nicht notwendig.

e) Das Departement

erklärte sich denn auch nach dem Augenschein damit einverstanden, lediglich den

nördlichen Teil der Parzelle auf einer Tiefe von 6 Metern der Landwirtschaftszone

zuzuweisen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte nachträglich, das

Grundstück sei der Bauzone zuzuweisen; eventuell sei ein Streifen von 2m der

Landwirtschaftszone zuzuweisen. Nach der Berechnung des Amtes für Umwelt hat

der Mindestabstand vom Stall 19.6 Meter zu betragen. Dieser Abstand ist knapp

nicht eingehalten; die Überlappung beträgt ca. 2 m. Die Ausführungen des Amtes

für Umwelt überzeugen. Der (neue) Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist

gutzuheissen. Ein Teil der Parzelle Nr. 202 mit einer Tiefe von 2 m ab der

nördlichen Parzellengrenze ist der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Der Rest der

Parzelle ist der Wohnzone W2a zuzuweisen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2002 (VWBES.2001.292)