VWBES.2001.292
Ortsplanung
15. Mai 2002Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 25
§ 37bis
PBG, Art. 3 LRV. Qualitative
Kriterien für die Zuweisung von Land zur Landwirtschaftszone. Mindestabstände
für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung zu bewohnten Zonen.
Sachverhalt
Die revidierte
Zonenplanung der Einwohnergemeinde B. wurde im Jahre 2000 erstmals öffentlich
aufgelegt. Es wurden Einsprachen erhoben. Daraufhin wurden Änderungen am
Bauzonen- und Gesamtplan sowie Ergänzungen des Zonenreglementes ein zweites Mal
öffentlich aufgelegt. Es gingen keine weiteren Einsprachen ein. Der Gemeinderat
beschloss die revidierte Zonenplanung am 30. August 2001. Gegen den Beschluss
des Gemeinderates reichte E. Beschwerde beim Regierungsrat ein. Der
Regierungsrat genehmigte die Revision der Ortsplanung nur teilweise. Er hiess
die Beschwerde von E. betreffend GB Nr. 202 teilweise gut. Zum Schutz des von
E. bewirtschafteten Landwirtschaftsbetriebs wurde die Gemeinde angewiesen, den
nördlichen Teil der Parzelle GB Nr. 202 mit einer Tiefe von 25 m ab der
nördlichen Parzellengrenze entweder der Reservezone Wohnen oder der
Landwirtschaftszone zuzuweisen. A., Eigentümerin der Parzelle GB Nr. 202,
erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Regierungsratsbeschluss: Das
Grundstück GB Nr. 202 sei vollständig der Wohnzone W2 zuzuweisen. Eventuell
wird verlangt, der nördliche Teil des Grundstückes GB Nr. 202 sei mit einer
Tiefe von maximal 6 m ab der nördlichen Parzellengrenze der Reservezone Wohnen
zuzuweisen. E. beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde:
Die Bauzone komme zu nahe an den Landwirtschaftsbetrieb zu liegen, weshalb
Streitigkeiten vorprogrammiert seien. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde
teilweise gut.
Erwägungen
3.
a) Nachfolgend ist zu
prüfen, welche der Vorinstanzen bei der Zuweisung des nördlichen Teils der
Parzelle GB Nr. 202 die zutreffenden Kriterien richtig angewandt hat. Die
Prüfung verfolgt die vorgenommene Interessenabwägung (Art. 3 Verordnung über
die Raumplanung, RPV, SR 700.1).
b) Das RPG verfolgt
verschiedene, sich im vorliegenden Fall widersprechende Interessen. Art. 3 Abs.
2.
lit. a RPG will die Produktionsgrundlage der Landwirtschaft erhalten. Der
Grundsatz wird mit dem Erlass der Landwirtschaftszone umgesetzt. Dabei ist die
Landwirtschaft keine Restgrösse, die allen anderen Nutzungsinteressen den
Vortritt zu lassen hätte (Heinz Aemisegger et al. (Hrsg.): Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 49 zu Art. 3).
c) Art. 3 Abs. 3 lit. b
RPG will die Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen.
Der Grundsatz verlangt, dass luftverunreinigende Nutzungen von Wohngebieten
ferngehalten werden. Vorbestehende Einwirkungen können dazu führen, dass die
Eignung eines Gebietes als Wohnbauland verneint werden muss (Aemisegger et al.,
a.a.O., N 56 zu Art. 3; BGE 120 Ib 76).
Wohnbauzonen umfassen
Land, das sich für diese Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder
voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15
Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG; SR 700). Die Bauzonen haben sich
zunächst an den bereits überbauten Gebieten zu orientieren (Walter Haller/Peter
Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 77). Der Begriff
des weitgehend überbauten Landes umfasst auch eigentliche Baulücken innerhalb
des im Wesentlichen geschlossenen Siedlungsbereichs. Baulücken sind einzelne
unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land grenzen, in der
Regel bereits erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Die
Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt;
das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an
der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark
geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage
kommt. Die Parzelle der Beschwerdeführerin ist groberschlossen. Sie ist
weitgehend von Wohnbauzonen umgeben. Sie ist nicht überbaut. Einzig im Norden
grenzt sie an die Landwirtschaftszone. Die Einteilung der Parzelle in die Wohnzone
ist deshalb grundsätzlich folgerichtig.
4.
a) Die
Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung
oder den überwiegend bodenabhängig produzierenden Gartenbau eignet (§ 37bis
Abs. 1 lit. a Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Dies gilt auch für
Land, das weitgehend im überbauten Gebiet liegt, wenn es als Grundlage eines
Landwirtschaftsbetriebes dauernd erhalten werden soll (§ 37bis Abs.
1.
lit. c PBG). Der Hof von E. bildet als Familienbetrieb eine
landwirtschaftliche Existenz. Eine Aussiedlung ist nicht denkbar, denn das
Eigenland des Betriebs liegt vor allem räumlich verteilt in der Nachbargemeinde.
Die Zonenplanung hat deshalb die Existenz und Weiterentwicklung des Betriebs am
bestehenden Standort zu sichern.
b) Bei der Gestaltung
einer widerspruchsfreien Ortsplanung sind nicht nur die Anforderungen des RPG,
sondern auch diejenigen des Umweltschutzgesetzes zu berücksichtigen. Dieses
Gesetz und die gestützt darauf erlassene Luftreinhalte-Verordnung haben zum
Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit
auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen ( Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3
Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01; Art. 1 Abs. 1 Luftreinhalte-Verordnung,
LRV, SR 814.318.142.1). Zu diesem
Zweck sind Luftverunreinigungen in erster Linie durch Massnahmen an der Quelle
zu begrenzen (Grundsatz der Emissionsbegrenzung, Art. 11 Abs. 1 USG).
In der ersten Stufe sind die Emissionen unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist ( Art. 11 Abs. 2 USG).
In einer zweiten Stufe sind die getroffenen Emissionsbegrenzungen zu verschärfen
oder zu ergänzen, wenn feststeht, dass die Einwirkungen trotzdem übermässig
werden ( Art. 11 Abs. 3 USG; BGE 124 II 517 E. 4a S.
520.
f., BGE 126 II 43 ff.).
c) Für die Errichtung
von Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung müssen gemäss Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1
LRV in Verbindung mit Art. 3 LRV die nach
den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu
bewohnten Zonen eingehalten werden. Bewohnte Zonen im Sinne dieser Vorschrift
sind die Bauzonen gemäss Art. 15 RPG. Das wird
ebenfalls von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und
Landtechnik, Tänikon, (FAT) vertreten, wie sich aus den von ihr gestützt auf
Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV erlassenen Empfehlungen zu Mindestabständen für
Tierhaltungsanlagen (FAT-Bericht Nr. 476, 1995 (nachfolgend: FAT-Bericht))
ergibt (FAT-Bericht, S. 7 und 16). Das folgt aus dem Sinn und Zweck der
verschiedenen Nutzungszonen (vgl. Art. 14 ff. RPG). So
dient die Mindestabstandsregelung der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an
Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b
RPG). Gleichzeitig sollte in der Landwirtschaftszone die Errichtung von Anlagen
zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden (BGE 126 II
43.
ff.). Da sich die Pflicht zur Einhaltung von Mindestabständen zwischen
Anlagen bäuerlicher Tierhaltungen und bewohnten Zonen nur gegen die Errichter
jener Anlagen, nicht hingegen gegen zonenkonforme Wohnbauvorhaben richtet, sind
die Abstände bereits in der Zonenplanung zu berücksichtigen.
d) In der Regel
verursachen Anlagen ausserhalb der Mindestabstände keine übermässigen
Geruchsimmissionen. Übermässige Immissionen sind nur unterhalb des halben
Mindestabstandes zu erwarten (vgl. FAT-Bericht Nr. 476, S. 7). Die Fachstelle
Luft des Amtes für Umwelt hat den bestehenden Stall in Anwendung der
FAT-Richtlinie beurteilt. Die Geruchsbelastung errechnete sie gemäss
FAT-Bericht aus der Zahl der Tiere multipliziert mit dem Geruchsbelastungsfaktor
der entsprechenden Tierart. Dabei beträgt der Mindestabstand zu den Bauzonen
19.6
Meter. Gegenüber GB Nr. 202 ist dieser Abstand nicht eingehalten. Die
Überlappung beträgt ca. 2 Meter. Eine Erweiterung des Betriebs nach Westen ist
möglich. Auch mit dem gegenüber heute erhöhten Viehbestand beträgt der
Mindestabstand 19.6 m. Gegenüber der Parzelle GB Nr. 202 ist der Abstand knapp
nicht eingehalten. Die vom Regierungsrat verlangte Umzonung des nördlichen
Teils der Parzelle Nr. 202 von 25 Meter ist zum Schutze des landwirtschaftlichen
Betriebs nicht notwendig.
e) Das Departement
erklärte sich denn auch nach dem Augenschein damit einverstanden, lediglich den
nördlichen Teil der Parzelle auf einer Tiefe von 6 Metern der Landwirtschaftszone
zuzuweisen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte nachträglich, das
Grundstück sei der Bauzone zuzuweisen; eventuell sei ein Streifen von 2m der
Landwirtschaftszone zuzuweisen. Nach der Berechnung des Amtes für Umwelt hat
der Mindestabstand vom Stall 19.6 Meter zu betragen. Dieser Abstand ist knapp
nicht eingehalten; die Überlappung beträgt ca. 2 m. Die Ausführungen des Amtes
für Umwelt überzeugen. Der (neue) Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist
gutzuheissen. Ein Teil der Parzelle Nr. 202 mit einer Tiefe von 2 m ab der
nördlichen Parzellengrenze ist der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Der Rest der
Parzelle ist der Wohnzone W2a zuzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2002 (VWBES.2001.292)