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Entscheid

VWBES.2001.324

Baubewilligung, Erstellung von Parkplätzen

8. Februar 2002Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

In der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2000 und dem 12.

Februar 2001 bewilligte das Stadtbauamt verschiedene Parkplätze in der Nähe der

Liegenschaft des Ehepaars H. Die Nachbarn wandten sich an die städtische

Baukommission. Sie verlangten, es sei ihnen Gelegenheit zu geben, Einsprache zu

erheben, was die Bewilligung für Parkplätze in ihrer Nähe anbelange. Künftig

seien Baugesuche für Parkplätze auf privatem Grund zu publizieren - unabhängig

von deren Anzahl. Das Stadtbauamt teilte den Eheleuten mit, die Erstellung von

bis zu zwei Parkplätzen werde praxisgemäss als Bauvorhaben untergeordneter

Bedeutung eingestuft, das keine Publikation erfordere. Das Verwaltungsgericht

heisst die Beschwerde des Ehepaares H. teilweise gut.

Erwägungen

2.

a) Die Öffentlichkeit ist ein Charakteristikum des

Baubewilligungsverfahrens. Baugesuche sind auszuschreiben und aufzulegen. Das

Auflageverfahren dient Dritten dazu, das Projekt zur Kenntnis zu nehmen und

ermöglicht es der Behörde, aufgrund der erhobenen Einwendungen zu entscheiden.

Das kantonale Recht kann die Publikation und die Auflage nur für kleine

Vorhaben ausschliessen. Zu denken ist an Vorhaben, die die Bodennutzung nicht

oder nur wenig beeinflussen, was das Gelände, die Erschlies­sung und die Umwelt

anbelangt. Man spricht von einer vereinfachten oder von einer kleinen

Baubewilligung. Die Auflage wird dann entweder unterlassen oder durch eine

schrift­liche Benachrichtigung der Nachbarn ersetzt (Vgl. Piermarco

Zen-Ruffinen/ Christine Guy-Ecabert: Aménagement du territoire, construction,

expropriation, Berne 2001, S. 401 f.).

b) Die Regelung in den Kantonen ist unterschiedlich. Der

Kanton Aargau kennt nur einen sehr beschränkten Anwendungsbereich der kleinen

Baubewilligung. Das vereinfachte Verfahren ist nur für Bagatellprojekte

anwendbar, die aufgrund von Art, Grösse, Zweckbestimmung und

Immissionsträchtigkeit höchstens direkte Anstösser beeinträchtigen könnten. Als

Beispiele werden kleinere Umbauten im Innern, Zweckänderungen, durch die nicht

vermehrte Immissionen entstehen, und kleine Bauten innerhalb der Bauzone

genannt (Ernst Kistler/René Müller: Baugesetz des Kantons Aargau, Lenzburg

2002, N 3 zu § 61 BauG). Der Kanton Bern wickelt dagegen wesentlich mehr

Vorhaben im vereinfachten Verfahren ab, darunter auch einzelne Abstellplätze

für Motorfahrzeuge (Aldo Zaugg: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern

1995, N 5 zu Art. 32 BauG). Der Kanton Zürich hat das vereinfachte Verfahren

abgeschafft (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

Zürich 1999, Rz 518).

c) Die Praxis aus den Kantonen Aargau und Bern kann im

Kanton Solothurn nicht sinngemäss befolgt werden, denn dort werden die

potenziell betroffenen Grundeigentümer, die Nachbarn, auch im vereinfachten

Verfahren schriftlich benachrichtigt. Eine solche Mitteilung ist in der

solothurnischen Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) nicht vorgesehen.

Gemäss § 8 Abs. 2 KBV ist keine Publikation erforderlich bei Bauvorhaben von

untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen

Interessen berühren. Während ein Bauamt die öffentlichen Interessen gewiss zu

wahren vermag, ist bei der antizipierten Beurteilung der Beeinträchtigung

nachbarlicher Interessen Vorsicht und Zurückhaltung geboten. Es ist nicht

leicht, zum vornherein zu prüfen, was die Nachbarschaft stören könnte. Das

Verfahren der kleinen Baubewilligung ist demnach restriktiv anzuwenden. Der

Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, zusätzliche Abstellplätze

würden Immissionen verursachen und das Erscheinungsbild verändern: Baugesuche

für Parkplätze sind zu publizieren.

3.

Zu prüfen bleibt, ob Baubewilligungsverfahren zu

wiederholen sind, weil zu Unrecht auf die Publikation verzichtet wurde: Das

Dispositiv

Verwaltungsgericht des Kantons Wallis hat erkannt, wenn fälschlicherweise eine

kleine Baubewilligung erteilt worden sei, rechtfertige sich eine nachträgliche

Auflage nicht, wenn sie zur Wahrung der Interessen Dritter unnötig sei und

keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Dies sei der Fall, wenn die

Arbeiten seit mehreren Monaten beendet und für Dritte sichtbar seien (RDAF

1994, S. 54). Dem ist beizupflichten: Sind die Bauarbeiten seit drei Monaten

beendet und für Dritte einsehbar, ist allein zur Wahrung nachbarlicher

Interessen ein im falschen Verfahren bewilligtes und realisiertes Vorhaben

nicht mehr auszuschreiben.

Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch leicht anders:

Die Beschwerdeführer versichern glaubhaft, bei der ersten Wahrnehmung von

Arbeiten, die auf die Errichtung von Parkplätzen hätten schliessen lassen, beim

Stadtbauamt interveniert zu haben. Die Beschwerdeführer haben dem Bauamt am 22.

Dezember 2000 geschrieben; die letzte der hier strittigen Baubewilligungen

wurde erst am 12. Februar 2001 erteilt. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen.

4. Es fragt sich weiter, ob die Baubewilligungen, von denen

bereits Gebrauch gemacht wurde, widerrufen bzw. aufgehoben werden dürfen. Dies

wird im Allgemeinen schon aus Gründen der Rechtssicherheit und des

Vertrauenschutzes für unzulässig gehalten (Ulrich Häfelin/Georg Müller:

Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz 820). Entscheidend

aber ist, dass die Grundeigentümer am Verfahren vor dem Departement gar nicht beteiligt

waren. Ein Widerruf von Bewilligungen kommt in diesem Verfahren nicht in Frage.

Indessen sind die strittigen Baubewilligungen nicht in einem

Verfahren ergangen, in dem die gegenüberstehenden Interessen allseitig geprüft

und abgewogen wurden. Das gewichtige Interesse daran, dass Baubewilligungen in

einem öffentlichen Verfahren erteilt und nicht einfach in einer Amtsstube

ausgefertigt werden, rechtfertigt es, den Beschwerdeführern - und allfälligen

weiteren Personen, die drei Monate seit der Fertigstellung des jeweiligen

Autoabstellplatzes beim Bauamt vorstellig geworden sind - nachträglich

Gelegenheit zu geben, eine Einsprache zu erheben und allenfalls den Widerruf

der Baubewilligung zu verlangen. Die Baubehörde hat dafür schriftlich eine

Frist anzusetzen. Mit dieser Rückweisung ist nichts darüber ausgesagt, ob die

Parkplätze letztlich bewilligungsfähig seien.

Verwaltungsgericht; Urteil vom 8. Februar 2002 (VWBES.2001.324)