VWBES.2001.324
Baubewilligung, Erstellung von Parkplätzen
8. Februar 2002Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 21
§ 8 Abs. 2 KBV. Baugesuche sind zu
publizieren. Das Verfahren der vereinfachten (sog. kleinen) Baubewilligung ist
restriktiv zu handhaben. Die Erstellung von Parkplätzen berührt allfällige
Interessen Dritter erheblich. Wiederholung des Verfahrens nach Fertigstellung
des Bauvorhabens ? (E.3).
Sachverhalt
In der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2000 und dem 12.
Februar 2001 bewilligte das Stadtbauamt verschiedene Parkplätze in der Nähe der
Liegenschaft des Ehepaars H. Die Nachbarn wandten sich an die städtische
Baukommission. Sie verlangten, es sei ihnen Gelegenheit zu geben, Einsprache zu
erheben, was die Bewilligung für Parkplätze in ihrer Nähe anbelange. Künftig
seien Baugesuche für Parkplätze auf privatem Grund zu publizieren - unabhängig
von deren Anzahl. Das Stadtbauamt teilte den Eheleuten mit, die Erstellung von
bis zu zwei Parkplätzen werde praxisgemäss als Bauvorhaben untergeordneter
Bedeutung eingestuft, das keine Publikation erfordere. Das Verwaltungsgericht
heisst die Beschwerde des Ehepaares H. teilweise gut.
Erwägungen
2.
a) Die Öffentlichkeit ist ein Charakteristikum des
Baubewilligungsverfahrens. Baugesuche sind auszuschreiben und aufzulegen. Das
Auflageverfahren dient Dritten dazu, das Projekt zur Kenntnis zu nehmen und
ermöglicht es der Behörde, aufgrund der erhobenen Einwendungen zu entscheiden.
Das kantonale Recht kann die Publikation und die Auflage nur für kleine
Vorhaben ausschliessen. Zu denken ist an Vorhaben, die die Bodennutzung nicht
oder nur wenig beeinflussen, was das Gelände, die Erschliessung und die Umwelt
anbelangt. Man spricht von einer vereinfachten oder von einer kleinen
Baubewilligung. Die Auflage wird dann entweder unterlassen oder durch eine
schriftliche Benachrichtigung der Nachbarn ersetzt (Vgl. Piermarco
Zen-Ruffinen/ Christine Guy-Ecabert: Aménagement du territoire, construction,
expropriation, Berne 2001, S. 401 f.).
b) Die Regelung in den Kantonen ist unterschiedlich. Der
Kanton Aargau kennt nur einen sehr beschränkten Anwendungsbereich der kleinen
Baubewilligung. Das vereinfachte Verfahren ist nur für Bagatellprojekte
anwendbar, die aufgrund von Art, Grösse, Zweckbestimmung und
Immissionsträchtigkeit höchstens direkte Anstösser beeinträchtigen könnten. Als
Beispiele werden kleinere Umbauten im Innern, Zweckänderungen, durch die nicht
vermehrte Immissionen entstehen, und kleine Bauten innerhalb der Bauzone
genannt (Ernst Kistler/René Müller: Baugesetz des Kantons Aargau, Lenzburg
2002, N 3 zu § 61 BauG). Der Kanton Bern wickelt dagegen wesentlich mehr
Vorhaben im vereinfachten Verfahren ab, darunter auch einzelne Abstellplätze
für Motorfahrzeuge (Aldo Zaugg: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern
1995, N 5 zu Art. 32 BauG). Der Kanton Zürich hat das vereinfachte Verfahren
abgeschafft (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
Zürich 1999, Rz 518).
c) Die Praxis aus den Kantonen Aargau und Bern kann im
Kanton Solothurn nicht sinngemäss befolgt werden, denn dort werden die
potenziell betroffenen Grundeigentümer, die Nachbarn, auch im vereinfachten
Verfahren schriftlich benachrichtigt. Eine solche Mitteilung ist in der
solothurnischen Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) nicht vorgesehen.
Gemäss § 8 Abs. 2 KBV ist keine Publikation erforderlich bei Bauvorhaben von
untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen
Interessen berühren. Während ein Bauamt die öffentlichen Interessen gewiss zu
wahren vermag, ist bei der antizipierten Beurteilung der Beeinträchtigung
nachbarlicher Interessen Vorsicht und Zurückhaltung geboten. Es ist nicht
leicht, zum vornherein zu prüfen, was die Nachbarschaft stören könnte. Das
Verfahren der kleinen Baubewilligung ist demnach restriktiv anzuwenden. Der
Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, zusätzliche Abstellplätze
würden Immissionen verursachen und das Erscheinungsbild verändern: Baugesuche
für Parkplätze sind zu publizieren.
3.
Zu prüfen bleibt, ob Baubewilligungsverfahren zu
wiederholen sind, weil zu Unrecht auf die Publikation verzichtet wurde: Das
Dispositiv
Verwaltungsgericht des Kantons Wallis hat erkannt, wenn fälschlicherweise eine
kleine Baubewilligung erteilt worden sei, rechtfertige sich eine nachträgliche
Auflage nicht, wenn sie zur Wahrung der Interessen Dritter unnötig sei und
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Dies sei der Fall, wenn die
Arbeiten seit mehreren Monaten beendet und für Dritte sichtbar seien (RDAF
1994, S. 54). Dem ist beizupflichten: Sind die Bauarbeiten seit drei Monaten
beendet und für Dritte einsehbar, ist allein zur Wahrung nachbarlicher
Interessen ein im falschen Verfahren bewilligtes und realisiertes Vorhaben
nicht mehr auszuschreiben.
Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch leicht anders:
Die Beschwerdeführer versichern glaubhaft, bei der ersten Wahrnehmung von
Arbeiten, die auf die Errichtung von Parkplätzen hätten schliessen lassen, beim
Stadtbauamt interveniert zu haben. Die Beschwerdeführer haben dem Bauamt am 22.
Dezember 2000 geschrieben; die letzte der hier strittigen Baubewilligungen
wurde erst am 12. Februar 2001 erteilt. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen.
4. Es fragt sich weiter, ob die Baubewilligungen, von denen
bereits Gebrauch gemacht wurde, widerrufen bzw. aufgehoben werden dürfen. Dies
wird im Allgemeinen schon aus Gründen der Rechtssicherheit und des
Vertrauenschutzes für unzulässig gehalten (Ulrich Häfelin/Georg Müller:
Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz 820). Entscheidend
aber ist, dass die Grundeigentümer am Verfahren vor dem Departement gar nicht beteiligt
waren. Ein Widerruf von Bewilligungen kommt in diesem Verfahren nicht in Frage.
Indessen sind die strittigen Baubewilligungen nicht in einem
Verfahren ergangen, in dem die gegenüberstehenden Interessen allseitig geprüft
und abgewogen wurden. Das gewichtige Interesse daran, dass Baubewilligungen in
einem öffentlichen Verfahren erteilt und nicht einfach in einer Amtsstube
ausgefertigt werden, rechtfertigt es, den Beschwerdeführern - und allfälligen
weiteren Personen, die drei Monate seit der Fertigstellung des jeweiligen
Autoabstellplatzes beim Bauamt vorstellig geworden sind - nachträglich
Gelegenheit zu geben, eine Einsprache zu erheben und allenfalls den Widerruf
der Baubewilligung zu verlangen. Die Baubehörde hat dafür schriftlich eine
Frist anzusetzen. Mit dieser Rückweisung ist nichts darüber ausgesagt, ob die
Parkplätze letztlich bewilligungsfähig seien.
Verwaltungsgericht; Urteil vom 8. Februar 2002 (VWBES.2001.324)