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Entscheid

VWBES.2001.83

Schallschutzmassnahmen; Art. 14 LSV / Lärmschutzverordnung

1. Mai 2002Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Stadtbauamt gewährte an einem Gebäude Erleichterungen

nach Art. 14 LSV. Da bei allen lärmempfindlichen Räumen der Alarmwert von 70 dB

(A) nicht überschritten werde, seien keine weiteren Massnahmen zu treffen. Wenn

der Eigentümer von sich aus Schallschutzmassnahmen treffe, bestehe kein

Anspruch auf Entschädigung. Der Grundeigentümer erhob dagegen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Der Strasseninhaber sei zu verpflichten, die

Kantonsstrasse mit Massnahmen an der Quelle zu sanieren. Eventuell sei der

Strasseninhaber zu verpflichten, die Kosten der vom Grundeigentümer getroffenen

Schallschutzmassnahmen an den Fenstern (allenfalls anteilmässig) zu ersetzen.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

3.

Zu unterscheiden sind Sanierungsmassnahmen

im Sinne der Art. 16 ff. USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) und passive

Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 20 USG: Während Schallschutzmassnahmen eine

auf die bestehende Nutzung abgestimmte zumutbare Innenlärmsituation

gewährleisten sollen, sind Sanierungsmassnahmen auf die Reduktion des von einer

ortsfesten Anlage bewirkten übermässigen Aussenlärms gerichtet.

4.

a) Für die Liegenschaft an dieser Strasse gilt die

Empfindlichkeitsstufe 3 (ES III) im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV

(Lärmschutzverordnung, SR 814.41). Die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm

betragen hier nach Anhang 3 LSV am Tag 65 dB(A) und in der Nacht 55 dB(A). Bei

Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV) gelten nach Art. 42 Abs. 1 LSV

um 5 dB(A) höhere Immissionsgrenzwerte. Sie sind bei Tag identisch mit den Alarmwerten,

die für sämtliche lärmempfindlichen Räume im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV - auch

für Räume in Betrieben - 70 dB(A) betragen.

b) Nachdem feststeht, dass der Verkehr auf der

Aarburgerstrasse zu einer Überschreitung der massgebenden Immissionsgrenzwerte

und Alarmwerte führt, muss die Verkehrsanlage gemäss Art. 16 ff. USG

saniert werden. Als Sanierungsmassnahme war nach dem Beschluss des

Regierungsrats (Nr. 77/1996) der Einbau eines lärmmindernden Strassenbelags

vorgesehen. Am Augenschein hat sich bestätigt, dass bereits ein lärmdämmender

Belag eingebaut worden ist. Eine vorzeitige Erneuerung dieses Belages ist nach

den Ergebnissen des Augenscheins untragbar und praktisch wirkungslos. Aufgrund

der vorliegenden örtlichen Verhältnisse können zur Zeit keine weiteren Sanierungsmassnahmen

an der Strasse selbst (wie z.B. Errichtung von Lärmschutzwänden,

Verkehrsberuhigungsmassnahmen etc.) ergriffen werden. Wie sich dem technischen

Bericht entnehmen lässt, sollten Lärmschutzwände nicht erstellt werden, wenn

sie, wie im vorliegenden Fall nur geringe Wirkung hätten. Eine Lärmschutzwand

könnte nur für die erste Etage eine Reduktion bringen. Bei Mehrfamilienhäusern

in der fraglichen Gegend müsste eine Wand die Höhe von 4 Metern aufweisen, um

hinreichend Wirkung zu zeitigen. Dies ist wegen des Ortsbilds nicht zu

verantworten (vgl. Technischer Bericht, S. 12). Eine Temporeduktion (von 50 auf

40.

km/h) würde bloss eine Lärmreduktion von 1 dB (A) bringen, wäre folglich

nicht sehr wirksam. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse (gerade,

übersichtliche, stark befahrene Zubringerstrasse für die Stadt) erscheint es

auch als unrealistisch, das Tempo des Verkehrs zusätzlich herabsetzen zu

wollen. Eine Verkleidung eines Werkes, wie der Unterführung, mit schallabsorbierendem

Material kommt nicht in Betracht, wenn weder der Inhaber der sanierungsbedürftigen

Anlage, noch der Betroffene darüber verfügen können; die Massnahme würde

überdies zu kostspielig.

Aus diesem Grund hat der Regierungsrat mit dem

Sanierungsprogramm auch Sanierungserleichterungen im Sinne von Art. 17 USG

beansprucht und gleichzeitig beschlossen, dass in bezug auf die vom

Verkehrslärm übermässig betroffenen Gebäude grundsätzlich ein Anspruch auf

Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 20 USG in Form von Schallschutzfenstern

besteht. Das daraufhin erarbeitete Fenstersanierungsprogramm sah für die

Liegenschaft indessen keine Schallschutzfenster und auch keine "ähnlichen

baulichen Massnahmen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 USG vor.

5.

a) Da das Sanierungsziel mit dem Sanierungsprogramm nicht

erreicht werden konnte, hat der Regierungsrat Erleichterungen im Sinne von Art.

17.

USG beansprucht. Dies ist selbst bei einer Anlage zulässig, die zur

Überschreitung des Alarmwerts führt, weil der Gesetzgeber ein überwiegendes

Interesse am Weiterbetrieb der in Art. 20 Abs. 1 USG genannten bestehenden

Anlagen selbst dann anerkennt, wenn die Alarmwerte überschritten sind.

b) Bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen ist die

Beanspruchung von Sanierungserleichterungen nicht zu beanstanden. Es ist nicht

ersichtlich, welche weiteren Massnahmen an der Quelle geeignet sein könnten,

eine Reduktion der Lärmemissionen zu bewirken. Die Überschreitung des

Alarmwerts ist trotz Sanierung unvermeidbar. Die Eigentümer der betroffenen

Gebäude werden verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen

dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen. Es geht darum, für die vom

unvermeidbaren Lärm betroffenen Personen eine zumutbare Innenlärmsituation

herbeizuführen.

c) Das Departement, das die Kosten zu tragen hat, hat sich

diesbezüglich der Beschwerde weitgehend unterzogen. Es ist nicht mehr strittig,

dass die strassenseitigen Fenster der Liegenschaft bis und mit dem dritten

Obergeschoss mit Schallschutzfenstern zu versehen sind. Da die Fenster bereits

eingebaut wurden, sind die Kosten der Standardausführung eines

Schallschutzfensters zu übernehmen. Die Beschwerde ist eigentlich grösstenteils

gegenstandslos geworden. Strittig ist nur noch, inwieweit die Fenster der

Seitenfassaden ebenfalls gegen Schall zu isolieren seien. Diesbezüglich

erscheint die Praxis des Departements als schlüssig: Wenn es sich nicht um

einen Eckraum handelt, der sowohl zur Strasse als auch seitlich ein Fenster

aufweist, wird es kaum nötig sein, das seitlich liegende Fenster zu verglasen.

Es erscheint auch als begründet, die seitlichen Fenster nur bis zu einer Tiefe

von 5 m zu sanieren.

Verwaltungsgericht, Urteil 01. Mai 2002 (VWBES.2001.83)