VWBES.2001.83
Schallschutzmassnahmen; Art. 14 LSV / Lärmschutzverordnung
1. Mai 2002Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 27
Art. 17 USG. Strassenlärm. Erleichterungen von der
Sanierungspflicht. Überschreitung des Alarmwertes trotz Sanierung.
Schallschutzfenster an Seitenwänden.
Sachverhalt
Das Stadtbauamt gewährte an einem Gebäude Erleichterungen
nach Art. 14 LSV. Da bei allen lärmempfindlichen Räumen der Alarmwert von 70 dB
(A) nicht überschritten werde, seien keine weiteren Massnahmen zu treffen. Wenn
der Eigentümer von sich aus Schallschutzmassnahmen treffe, bestehe kein
Anspruch auf Entschädigung. Der Grundeigentümer erhob dagegen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Der Strasseninhaber sei zu verpflichten, die
Kantonsstrasse mit Massnahmen an der Quelle zu sanieren. Eventuell sei der
Strasseninhaber zu verpflichten, die Kosten der vom Grundeigentümer getroffenen
Schallschutzmassnahmen an den Fenstern (allenfalls anteilmässig) zu ersetzen.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
3.
Zu unterscheiden sind Sanierungsmassnahmen
im Sinne der Art. 16 ff. USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) und passive
Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 20 USG: Während Schallschutzmassnahmen eine
auf die bestehende Nutzung abgestimmte zumutbare Innenlärmsituation
gewährleisten sollen, sind Sanierungsmassnahmen auf die Reduktion des von einer
ortsfesten Anlage bewirkten übermässigen Aussenlärms gerichtet.
4.
a) Für die Liegenschaft an dieser Strasse gilt die
Empfindlichkeitsstufe 3 (ES III) im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV
(Lärmschutzverordnung, SR 814.41). Die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm
betragen hier nach Anhang 3 LSV am Tag 65 dB(A) und in der Nacht 55 dB(A). Bei
Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV) gelten nach Art. 42 Abs. 1 LSV
um 5 dB(A) höhere Immissionsgrenzwerte. Sie sind bei Tag identisch mit den Alarmwerten,
die für sämtliche lärmempfindlichen Räume im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV - auch
für Räume in Betrieben - 70 dB(A) betragen.
b) Nachdem feststeht, dass der Verkehr auf der
Aarburgerstrasse zu einer Überschreitung der massgebenden Immissionsgrenzwerte
und Alarmwerte führt, muss die Verkehrsanlage gemäss Art. 16 ff. USG
saniert werden. Als Sanierungsmassnahme war nach dem Beschluss des
Regierungsrats (Nr. 77/1996) der Einbau eines lärmmindernden Strassenbelags
vorgesehen. Am Augenschein hat sich bestätigt, dass bereits ein lärmdämmender
Belag eingebaut worden ist. Eine vorzeitige Erneuerung dieses Belages ist nach
den Ergebnissen des Augenscheins untragbar und praktisch wirkungslos. Aufgrund
der vorliegenden örtlichen Verhältnisse können zur Zeit keine weiteren Sanierungsmassnahmen
an der Strasse selbst (wie z.B. Errichtung von Lärmschutzwänden,
Verkehrsberuhigungsmassnahmen etc.) ergriffen werden. Wie sich dem technischen
Bericht entnehmen lässt, sollten Lärmschutzwände nicht erstellt werden, wenn
sie, wie im vorliegenden Fall nur geringe Wirkung hätten. Eine Lärmschutzwand
könnte nur für die erste Etage eine Reduktion bringen. Bei Mehrfamilienhäusern
in der fraglichen Gegend müsste eine Wand die Höhe von 4 Metern aufweisen, um
hinreichend Wirkung zu zeitigen. Dies ist wegen des Ortsbilds nicht zu
verantworten (vgl. Technischer Bericht, S. 12). Eine Temporeduktion (von 50 auf
40.
km/h) würde bloss eine Lärmreduktion von 1 dB (A) bringen, wäre folglich
nicht sehr wirksam. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse (gerade,
übersichtliche, stark befahrene Zubringerstrasse für die Stadt) erscheint es
auch als unrealistisch, das Tempo des Verkehrs zusätzlich herabsetzen zu
wollen. Eine Verkleidung eines Werkes, wie der Unterführung, mit schallabsorbierendem
Material kommt nicht in Betracht, wenn weder der Inhaber der sanierungsbedürftigen
Anlage, noch der Betroffene darüber verfügen können; die Massnahme würde
überdies zu kostspielig.
Aus diesem Grund hat der Regierungsrat mit dem
Sanierungsprogramm auch Sanierungserleichterungen im Sinne von Art. 17 USG
beansprucht und gleichzeitig beschlossen, dass in bezug auf die vom
Verkehrslärm übermässig betroffenen Gebäude grundsätzlich ein Anspruch auf
Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 20 USG in Form von Schallschutzfenstern
besteht. Das daraufhin erarbeitete Fenstersanierungsprogramm sah für die
Liegenschaft indessen keine Schallschutzfenster und auch keine "ähnlichen
baulichen Massnahmen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 USG vor.
5.
a) Da das Sanierungsziel mit dem Sanierungsprogramm nicht
erreicht werden konnte, hat der Regierungsrat Erleichterungen im Sinne von Art.
17.
USG beansprucht. Dies ist selbst bei einer Anlage zulässig, die zur
Überschreitung des Alarmwerts führt, weil der Gesetzgeber ein überwiegendes
Interesse am Weiterbetrieb der in Art. 20 Abs. 1 USG genannten bestehenden
Anlagen selbst dann anerkennt, wenn die Alarmwerte überschritten sind.
b) Bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen ist die
Beanspruchung von Sanierungserleichterungen nicht zu beanstanden. Es ist nicht
ersichtlich, welche weiteren Massnahmen an der Quelle geeignet sein könnten,
eine Reduktion der Lärmemissionen zu bewirken. Die Überschreitung des
Alarmwerts ist trotz Sanierung unvermeidbar. Die Eigentümer der betroffenen
Gebäude werden verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen
dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen. Es geht darum, für die vom
unvermeidbaren Lärm betroffenen Personen eine zumutbare Innenlärmsituation
herbeizuführen.
c) Das Departement, das die Kosten zu tragen hat, hat sich
diesbezüglich der Beschwerde weitgehend unterzogen. Es ist nicht mehr strittig,
dass die strassenseitigen Fenster der Liegenschaft bis und mit dem dritten
Obergeschoss mit Schallschutzfenstern zu versehen sind. Da die Fenster bereits
eingebaut wurden, sind die Kosten der Standardausführung eines
Schallschutzfensters zu übernehmen. Die Beschwerde ist eigentlich grösstenteils
gegenstandslos geworden. Strittig ist nur noch, inwieweit die Fenster der
Seitenfassaden ebenfalls gegen Schall zu isolieren seien. Diesbezüglich
erscheint die Praxis des Departements als schlüssig: Wenn es sich nicht um
einen Eckraum handelt, der sowohl zur Strasse als auch seitlich ein Fenster
aufweist, wird es kaum nötig sein, das seitlich liegende Fenster zu verglasen.
Es erscheint auch als begründet, die seitlichen Fenster nur bis zu einer Tiefe
von 5 m zu sanieren.
Verwaltungsgericht, Urteil 01. Mai 2002 (VWBES.2001.83)