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Entscheid

VWBES.2001.96

Unentgeltliche Rechtspflege

3. Juli 2001Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

2.a) Über das Schicksal von Mietzinsen, die gemäss Art. 259g

des Obligationenrechts (OR, SR 220) hinterlegt wurden, versucht die Schlichtungsbehörde

eine Einigung zwischen den Vertragsparteien zu erzielen. Kommt keine Einigung

zustande, so entscheidet sie über die Ansprüche der Parteien und über die

Verwendung der Mietzinse (Art. 259i Abs. 1 OR). Ruft die unterlegene Partei

nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen den Richter an, so wird der Entscheid

rechtskräftig (Art. 259i Abs. 2 OR). Der verfassungsmässige Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist für das mietgerichtliche

Schlichtungsverfahren dann gegeben, wenn der Behörde eine Entscheidkompetenz

zukommt, wie gemäss Art. 259 i und 273 Abs. 4 OR (BGE 119 Ia 264 E. 4c; Richard

Frank / Heinz Sträuli / Georg Messmer: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

Zürich 1997, N 7d zu § 87).

Nach der Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen

Obligationenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht (BGS

212.575) wird für jede Amtei eine Schlichtungsstelle für Miet- und

Pachtverhältnisse gebildet (§ 1 Vo). Die Schlichtungsstellen bestehen aus drei

Mitgliedern, dem Oberamtsvorsteher als Präsidenten, einem Vertreter der

Vermieter und einem Vertreter der Mieter (§ 2 Abs. 1 Vo). Die Mitglieder und

ihre Stellvertreter werden vom Regierungsrat gewählt (§ 3 Abs. 1 Vo). Das

Sekretariat und die Protokollführung der Schlichtungsstellen besorgt das Oberamt.

Wenn sich der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner

Begründung auf § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

beruft, geht seine Argumentation fehl. Laut § 49 lit. c GO beurteilt das Verwaltungsgericht

Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Oberamtsvorsteher unter

Ausschluss von Vormundschaftssachen. Auch wenn das Oberamt dem angefochtenen

Entscheid seinen Briefkopf geliehen hat, so ist die entscheidende Behörde nicht

der Oberamtsvorsteher, sondern die Schlichtungsstelle.

b) Das Instruktionsverfahren ist Teil des

Rechtsmittelverfahrens und hat zum Ziel, den Prozess von der Rechtshängigkeit

zur Entscheidung zu führen. Mittel des Instruktionsverfahrens sind die

prozessleitenden Verfügungen sowie vorsorgliche Massnahmen. Als prozessleitende

Verfügung gilt jede Anordnung des Verfahrensleiters oder des ganzen Gerichts,

welche im Verlauf des Prozesses getroffen wird, ihn jedoch weder ganz noch

teilweise erledigt. Die prozessleitende Verfügung umfasst alle Anordnungen, die

im Verlauf des Verfahrens für dessen ordnungsgemässe Abwicklung und für die

Vorbereitung des Urteils notwendig sind, ohne materiell auf die Klage oder Beschwerde

Erwägungen

einzugehen, so auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Adrian Staehelin / Thomas Sutter: Zivilprozessrecht:

nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug

des Bundesrechts, Zürich 1992, S. 132).

Prozessleitende Anordnungen sind in der Regel nicht

gesondert anfechtbar, da der Abschluss des Verfahrens sonst ungebührlich

verzögert würde (Staehelin/Sutter, a.a.O., S. 268). Von diesem Grundsatz gibt

es zahlreiche Ausnahmen, zu denen auf jeden Fall die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehört (Staehelin/Sutter, a.a.O., S. 269;

Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., S. 329 ff.; Beat Ries: Die unentgeltliche

Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984,

Aarau 1990, S. 137). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine

selbständig anfechtbare prozessleitende Verfügung (Ries, a.a.O., S. 137).

Ginge man im vorliegenden Verfahren davon aus, dass über das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sofort hätte entschieden werden

sollen und nicht erst mit dem Endentscheid (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., S.

337), so hätte diese prozessleitende Verfügung vom Instruktionsrichter gefällt

werden müssen. Als Instruktionsrichter kommt nur der Oberamtsvorsteher in

Frage, welcher die betreffende Verfügung indes nicht in seiner Funktion als

Oberamtsvorsteher, sondern als Präsident der Schlichtungsstelle für Miet- und

Pachtverhältnisse getroffen hätte. Auch bei dieser Betrachtung gelangt man zum

Ergebnis, dass für die Anwendung von § 49 lit. c GO kein Raum bleibt.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig

ist.

3.

Stellt eine Behörde fest, dass sie nicht zuständig ist,

so überweist sie die Angelegenheit der zuständigen Behörde (§ 6 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Daher ist zu prüfen, welche

Instanz das vorliegende Rechtsmittel zu prüfen hat.

Gegen einen Entscheid der Schlichtungsstelle kann der

Amtsgerichtspräsident angerufen werden, welcher im summarischen Verfahren

entscheidet (§ 8 Vo). Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die

materiellen Entscheide der Schlichtungsstelle. Nach dem Grundsatz der Einheit

des Verfahrens sollten Verfügungen oder Entscheide über die Verweigerung oder

den Entzug der unentgeltlichen Prozessführung dem gleichen Rechtsmittel

unterliegen wie die Sache selber (für das öffentliche Recht Thomas Merkli /

Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog: Kommentar zum Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, S. 792 f; Alfred Kölz / Jürg Bosshart /

Martin Röhl: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

Zürich 1999, N 19 zu § 16, S. 264). Demgemäss ist davon auszugehen, dass Entscheide

der Schlichtungsstellen für Miet- und Pachtverhältnisse, welche die Verweigerung

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes betreffen, gestützt auf § 8 der Verordnung

beim Amtsgerichtspräsidenten anzufechten sind. Damit kann eine Gabelung des

Rechtsweges vermieden werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 03. Juli 2001 (VWBES.2001.96)