VWBES.2002.10
Ortsplanung
10. Juni 2002Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 22
§ 119 Abs. 3 PBG, § 63 KBV. Ortsbildschutz. Eine
Gemeinde überschreitet weder ihr Planungsermessen noch verletzt sie die
Eigentumsgarantie, wenn in einem einheitlich gewachsenen, durch Flachdachbauten
geprägten Quartier, planerisch neue Dachformen verboten werden.
Sachverhalt
Die Einwohnergemeinde L. legte 1999 die vollständig
überarbeitete Ortsplanung öffentlich auf. Nach der Behandlung der zahlreichen
Einsprachen wurde der abgeänderte Zonenplan erneut öffentlich aufgelegt.
Abgewiesene Einsprecher, u.a. auch Grundeigentümer der Zone W2F (Wohnzone mit
Flachdach), erhoben beim Regierungsrat Beschwerde. Sie beantragten, auf die
Flachdachzone sei zu verzichten. Der Regierungsrat wies die Beschwerden ab.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht
ab.
Erwägungen
4.
a) Gemeinden haben das Landschafts-, Orts- und
Strassenbild zu schützen. Darunter fallen auch zeitgenössische Bauten, Bauteile
und Aussenräume. Dabei ist auf eine angemessene Entwicklung neuzeitlicher
Architektur und Aussenraumgestaltung von hoher Qualität Rücksicht zu nehmen (§
119.
Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Auch bestehende
Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in bestehende Strukturen
einzugliedern. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen
Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145
PBG; § 63 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Vorliegend geht es um
Vorschriften der Gemeinde, die zur Erhaltung eines Quartiers erlassen wurden.
Planungsvorschriften zu diesem Zweck beruhen auf einer hinreichenden
gesetzlichen Grundlage.
b) Planungen und Bauvorschriften müssen im öffentlichen
Interesse liegen. Zur Begründung des öffentlichen Interesses im Einzelfall ist
auf die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG zurückzugreifen (Heinz Aemisegger
et al. (Hrsg): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N
20.
zu Art. 3): Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden gestalten die
Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und begrenzen ihre Ausdehnung.
Planungsmassnahmen sind verfassungskonform und rechtmässig, wenn neben den
Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden
Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGE 115 Ia
353). Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse
anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung
sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der
Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen (Peter Hänni:
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 159). Zu
ermitteln sind die Interessen, die im konkreten Fall von Bedeutung sind. Diese
Interessen sind derart zu optimieren, dass sie im Entscheid möglichst umfassend
zur Geltung gebracht werden (Art. 3 Verordnung über die Raumplanung vom 28.
Juni 2000). Bei der Beurteilung Zonierung sind verschiedene Interessen zu
berücksichtigen. Vorerst sind es die Interessen der Raumplanung, insbesondere
um die Verwirklichung der Planungsgrundsätze des RPG. Zu berücksichtigen sind
auch die Interessen der Grundeigentümer im Quartier.
c) Das öffentliche Interesse an der Gestaltung von
Quartieren wird im PBG dargestellt. Bauten und Aussenräume haben sich
typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern. Volumen, Gestaltung und
Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität
der Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 KBV). Die positiv formulierte ästhetische
Generalklausel wehrt nicht nur Verunstaltungen ab, sondern gebietet eine
befriedigende Einordnung. Es wird eine einordnende architektonische Gestaltung
verlangt (SOG 1995, Nr. 23). Massgebend ist die Wirkung der Bauten auf das
bestehende Orts-, Quartier- und Strassenbild. Für die Baute, das Ensemble und
die Umgebung ist durch eine gute Gestaltung eine befriedigende Gesamtwirkung zu
erreichen. Gebäude fügen sich in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass
das Gefüge der Eigenarten der Siedlung nicht störend verändern. Grosse
Bedeutung kommt den verwendeten Materialien und Farben sowie den äusseren
Proportionen zu (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und
Umweltrecht, Zürich 1999, S. 178). Bereits die geltende positiv formulierte
ästhetische Generalklausel würde den Aufbau von geneigten Dächern nur
schwerlich zulassen.
5.
a) Diese Regeln gelten auch beim Erlass von
Gemeindebauvorschriften. Vorliegend geht es um die Überbauung eines Quartiers,
das im bisherigen Zonenplan 1986 in der Landhauszone L2 (bergseits
1-geschossig, talseits 2-geschossig) lag. Das Quartier ist beinahe vollständig
erschlossen und überbaut. Es weist ausschliesslich Einfamilienhäuser und Villen
in einem einheitlichen Stil mit Flachdächern auf, obwohl die bisherigen
Vorschriften die Dachform nicht eingeschränkt haben. Die neuen Bauvorschriften,
die nun Flachdächer vorschreiben, beeinträchtigen den Erhalt und den Umbau
dieser Bauten nicht. Die Beschwerdeführer möchten sich aber den Ausbau der
Häuser durch Vergrösserung der Volumen mittels Dachaufbau wahren.
b) Am Augenschein wurde ein erstaunlich homogenes Quartier
angetroffen. Die Materialien und die äusseren Proportionen der Gebäude sind
einheitlich wie selten. Es kommen nur Flachdächer vor. Die einheitliche
Typologie des Quartiers ist ohne Weiteres ablesbar. Bauten und Aussenräume
verbinden sich harmonisch. Ein bedeutender Teil des Quartiers liegt nicht
zuletzt wegen der flachen Gebäude in einer Gartenlandschaft, die viel Raum für
Licht und Sonne offen lässt. Eine befriedigende Einordnung neuer Dachformen in
die Dachlandschaft wäre nur schwer zu erreichen. Es liegt deshalb ohne Weiteres
im Ermessen der Gemeinde, diese Quartierlandschaft zu schützen und neue
Dachformen auszuschliessen.
c) Die Dachvorschrift der Gemeinde dient aber auch den
Quartierbewohnern selbst. Ein Teil der Bewohner will die Offenheit des
Quartiers und den Durchblick in die Weite erhalten. Ein anderer Teil der
Quartierbewohner, die Beschwerdeführer, möchte sich die Option "neue
Dächer" offen halten. Die Realisierung des ersten grösseren Dachbaus
könnte im Quartier einen Wettbewerb um Aussicht, Sonne und Licht auslösen, der
nicht nur dem Quartierbild, sondern auch der Wohnlichkeit des Quartiers schaden
könnte. Die Bauvorschriften der Gemeinde zum Schutze des Quartierbildes sind deshalb
auch unter der Berücksichtigung und Abwägung der Interessen der Grundeigentümer
verhältnismässig. Der Eingriff in die Eigentumsrechte ist zulässig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juni 2002
(VWBES.2002.10)
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am 10. Dezember 2002
bestätigt.