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Entscheid

VWBES.2002.10

Ortsplanung

10. Juni 2002Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Einwohnergemeinde L. legte 1999 die vollständig

überarbeitete Ortsplanung öffentlich auf. Nach der Behandlung der zahlreichen

Einsprachen wurde der abgeänderte Zonenplan erneut öffentlich aufgelegt.

Abgewiesene Einsprecher, u.a. auch Grundeigentümer der Zone W2F (Wohnzone mit

Flachdach), erhoben beim Regierungsrat Beschwerde. Sie beantragten, auf die

Flachdachzone sei zu verzichten. Der Regierungsrat wies die Beschwerden ab.

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht

ab.

Erwägungen

4.

a) Gemeinden haben das Landschafts-, Orts- und

Strassenbild zu schützen. Darunter fallen auch zeitgenössische Bauten, Bauteile

und Aussenräume. Dabei ist auf eine angemessene Entwicklung neuzeitlicher

Architektur und Aussenraumgestaltung von hoher Qualität Rücksicht zu nehmen (§

119.

Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Auch bestehende

Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in bestehende Strukturen

einzugliedern. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen

Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145

PBG; § 63 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Vorliegend geht es um

Vorschriften der Gemeinde, die zur Erhaltung eines Quartiers erlassen wurden.

Planungsvorschriften zu diesem Zweck beruhen auf einer hinreichenden

gesetzlichen Grundlage.

b) Planungen und Bauvorschriften müssen im öffentlichen

Interesse liegen. Zur Begründung des öffentlichen Interesses im Einzelfall ist

auf die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG zurückzugreifen (Heinz Aemisegger

et al. (Hrsg): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N

20.

zu Art. 3): Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden gestalten die

Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und begrenzen ihre Ausdehnung.

Planungsmassnahmen sind verfassungskonform und rechtmässig, wenn neben den

Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden

Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGE 115 Ia

353). Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse

anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung

sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der

Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen (Peter Hänni:

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 159). Zu

ermitteln sind die Interessen, die im konkreten Fall von Bedeutung sind. Diese

Interessen sind derart zu optimieren, dass sie im Entscheid möglichst umfassend

zur Geltung gebracht werden (Art. 3 Verordnung über die Raumplanung vom 28.

Juni 2000). Bei der Beurteilung Zonierung sind verschiedene Interessen zu

berücksichtigen. Vorerst sind es die Interessen der Raumplanung, insbesondere

um die Verwirklichung der Planungsgrundsätze des RPG. Zu berücksichtigen sind

auch die Interessen der Grundeigentümer im Quartier.

c) Das öffentliche Interesse an der Gestaltung von

Quartieren wird im PBG dargestellt. Bauten und Aussenräume haben sich

typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern. Volumen, Gestaltung und

Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität

der Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 KBV). Die positiv formulierte ästhetische

Generalklausel wehrt nicht nur Verunstaltungen ab, sondern gebietet eine

befriedigende Einordnung. Es wird eine einordnende architektonische Gestaltung

verlangt (SOG 1995, Nr. 23). Massgebend ist die Wirkung der Bauten auf das

bestehende Orts-, Quartier- und Strassenbild. Für die Baute, das Ensemble und

die Umgebung ist durch eine gute Gestaltung eine befriedigende Gesamtwirkung zu

erreichen. Gebäude fügen sich in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass

das Gefüge der Eigenarten der Siedlung nicht störend verändern. Grosse

Bedeutung kommt den verwendeten Materialien und Farben sowie den äusseren

Proportionen zu (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und

Umweltrecht, Zürich 1999, S. 178). Bereits die geltende positiv formulierte

ästhetische Generalklausel würde den Aufbau von geneigten Dächern nur

schwerlich zulassen.

5.

a) Diese Regeln gelten auch beim Erlass von

Gemeindebauvorschriften. Vorliegend geht es um die Überbauung eines Quartiers,

das im bisherigen Zonenplan 1986 in der Landhauszone L2 (bergseits

1-geschossig, talseits 2-geschossig) lag. Das Quartier ist beinahe vollständig

erschlossen und überbaut. Es weist ausschliesslich Einfamilienhäuser und Villen

in einem einheitlichen Stil mit Flachdächern auf, obwohl die bisherigen

Vorschriften die Dachform nicht eingeschränkt haben. Die neuen Bauvorschriften,

die nun Flachdächer vorschreiben, beeinträchtigen den Erhalt und den Umbau

dieser Bauten nicht. Die Beschwerdeführer möchten sich aber den Ausbau der

Häuser durch Vergrösserung der Volumen mittels Dachaufbau wahren.

b) Am Augenschein wurde ein erstaunlich homogenes Quartier

angetroffen. Die Materialien und die äusseren Proportionen der Gebäude sind

einheitlich wie selten. Es kommen nur Flachdächer vor. Die einheitliche

Typologie des Quartiers ist ohne Weiteres ablesbar. Bauten und Aussenräume

verbinden sich harmonisch. Ein bedeutender Teil des Quartiers liegt nicht

zuletzt wegen der flachen Gebäude in einer Gartenlandschaft, die viel Raum für

Licht und Sonne offen lässt. Eine befriedigende Einordnung neuer Dachformen in

die Dachlandschaft wäre nur schwer zu erreichen. Es liegt deshalb ohne Weiteres

im Ermessen der Gemeinde, diese Quartierlandschaft zu schützen und neue

Dachformen auszuschliessen.

c) Die Dachvorschrift der Gemeinde dient aber auch den

Quartierbewohnern selbst. Ein Teil der Bewohner will die Offenheit des

Quartiers und den Durchblick in die Weite erhalten. Ein anderer Teil der

Quartierbewohner, die Beschwerdeführer, möchte sich die Option "neue

Dächer" offen halten. Die Realisierung des ersten grösseren Dachbaus

könnte im Quartier einen Wettbewerb um Aussicht, Sonne und Licht auslösen, der

nicht nur dem Quartierbild, sondern auch der Wohnlichkeit des Quartiers schaden

könnte. Die Bauvorschriften der Gemeinde zum Schutze des Quartierbildes sind deshalb

auch unter der Berücksichtigung und Abwägung der Interessen der Grundeigentümer

verhältnismässig. Der Eingriff in die Eigentumsrechte ist zulässig.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juni 2002

(VWBES.2002.10)

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am 10. Dezember 2002

bestätigt.