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Entscheid

VWBES.2002.119

Perimeterbeiträge

13. September 2002Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Einwohnergemeinde

legte 1998 die revidierte Ortsplanung auf. Nach Einspracheverhandlungen mit den

Eigentümern von Grundbuch Nr. 1200 (nachstehend Erbengemeinschaft „A.“ genannt)

wurde die Zonenplanung geändert. Dies aufgrund einer Vereinbarung zwischen der

Gemeinde und den Eigentümern. Gegenstand der Vereinbarung waren die Einzonung

und Erschliessung der Parzelle bzw. die Bevorschussung der

Erschliessungskosten. Die Zonenplanung wurde erneut aufgelegt und die Einsprecher

zogen die Einsprache zurück. Der Zonenplan und der Erschliessungsplan sind

rechtskräftig. Vom 1.2.2001 bis zum 5.3.2001 legte der Gemeinderat den Perimeterplan

"Erschliessung B.-Strasse " (umfassend Meteorwasserleitung,

Schmutzwasserleitung und Kanalisation) öffentlich auf. Gegen den aufgelegten

Beitragsplan gingen 14 Einsprachen ein. Sie konnten bis auf eine einvernehmlich

gelöst werden. Die Einsprache der Einsprechergruppe "A.", Eigentümer

des ehemaligen, heute parzellierten Grundstückes GB Nr. 1200, wurde abgewiesen.

Die verlangte Entlastung der Parzelle komme nicht in Frage. Der Perimeterplan

werde nicht geändert. Die Nutzungsplanung werde nicht überarbeitet. Die

Einsprechergruppe "A." erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Art. 19 Abs. 2

Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) hält die Kantone an, die Beiträge der

Grundeigentümer an Infrastrukturinvestitionen zu regeln. Das kantonale Recht

bestimmt den Kreis der durch Kausalabgaben mitzufinanzierenden Erschliessungsanlagen,

das Ausmass der Kostenbeteiligung der Grundeigentümer sowie die Art der Abgaben

(Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999,

S. 165). Beiträge sind zu erheben für Anlagen, die den Grundeigentümern einen

geldwerten Vorteil verschaffen, der über das hinausgeht, was ein Werk der

Allgemeinheit bringt. Ein Beitrag muss nach den zu deckenden Kosten bemessen

werden und demjenigen auferlegt werden, der aus der Anlage Nutzen zieht, im

Verhältnis zur Bedeutung der ihm entstandenen wirtschaftlichen Sondervorteile.

3.

Das

Äquivalenzprinzip, dem diese Abgabe namentlich unterliegt, erfordert, dass

deren Betrag in Beziehung zum objektiven Wert der vom Gemeinweisen erbrachten

Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (BGE 122 I 305). Der Wert

der Leistung bemisst sich nach ihren Kosten und nach ihrem Nutzen für den

Abgabepflichtigen. In der Praxis ist es schwierig, den wirtschaftlichen Vorteil

zu bestimmen, den der Bau einer Anlage jedem Begünstigten verschafft. Aus

diesem Grund billigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die

Infrastrukturbeiträge schematisch bemessen werden und sich nach Massstäben, die

auf der Durchschnittserfahrung beruhen, richten (BGE 122 I 61). Die streitige

Gebühr muss jedoch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots brachten

(BGE 109 Ia 325).

Beim Bau von Strassen

ist ein Sondervorteil beispielsweise dann gegeben, wenn die

Verkehrsverhältnisse in einem Quartier verbessert werden, Grundstücke mithin

besser erschlossen werden. Dass dies bei planmässig erstellten Erschliessungsstrassen

praktisch regelmässig zutrifft, liegt auf der Hand (Klaus A. Vallender:

Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 102 f.); für direkte Anlieger

hat der Bau oder Ausbau einer Quartierstrasse immer einen Wert (Bernhard

Staehelin: Erschliessungsbeiträge, Diessenhofen 1980, S. 137 und 141).

4.

Vorerst ist zu

prüfen, ob der bestrittene Perimeterplan den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Der Einfluss der Erschliessungsvereinbarung auf das Rechtsverhältnis zwischen

der Gemeinde und den Beschwerdeführern wird anschliessend beurteilt.

Gemäss § 108 Abs. 1 PBG

haben die Gemeinden von den Grundei­gentümern angemessene Beiträge an die

Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen zu verlangen, wenn die Anlagen

für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile schaffen. Dieser Grundsatz

wird von § 6 Abs. 1 GBV (Grundeigentümerbeitragsverordnung, BGS 711.41)

präzisiert: Grundeigentümer, welche durch den Neubau - bei Verkehrsanlagen auch

durch Ausbau und Korrektion - einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte

oder Sondervorteile erhalten, sind gegenüber der Gemeinde beitragspflichtig

(SOG 1999, Nr. 31).

Die Einwohnergemeinde

ist verpflichtet, die öffentlichen Erschliessungsstrassen gemäss dem

genehmigten Erschliessungsplan zu bauen (vgl. §§ 100 und 101 PBG). Auch für die

Erhebung von Perimeterbeiträgen sind die öffentlichen, in den geltenden

Nutzungsplänen vorgesehenen Erschliessungsanlagen massgebend. Die Erschliessung

des Gebietes B. wird im Strassen- und Baulinienplan vom 22.2.2000 geregelt. Der

Erschliessungsplan wurde vom Regierungsrat genehmigt und ist rechtskräftig. Er

kann vom Verwaltungsgericht im Beitragsbeschwerdeverfahren nicht überprüft

werden. Ausgangspunkt für die Erhebung der Beiträge ist die im Plan als

öffentliche Erschliessungsstrasse aufgenommene K.-Strasse. Die B.-Strasse ist

als Privatstrasse ausgewiesen. Die von den Beschwerdeführern beantragte

Aufhebung des Erschliessungsplanes steht dem Verwaltungsgericht nicht zu. Das

Verwaltungsgericht hat auf die Nutzungsplanung abzustellen.

Nach § 110 Abs. 1 PBG

dürfen Erschliessungsbeiträge, ausgehend von den durch die Gemeinde zu

tragenden Erstellungskosten, in ihrem Gesamtbetrag die Anlagekosten nicht

übersteigen. Zu den Erstellungskosten gehören namentlich die Bau- und Einrichtungskosten

sowie die Kosten der Gestaltung des Strassenraumes (§ 14 GEB). Die Mindesthöhe

der Beiträge richtet sich nach § 42 Abs. 1 GBV, der bestimmt, dass die

Gesamtheit der Grundeigentümer für Erschliessungsstrassen 80 % der Kosten zu

tragen hat, wobei die Gemeinde diese Ansätze erhöhen kann. Gemäss dem provisorischen

Beitragsplan haben die Privaten 90 % der Strassenbaukosten und 90 % der Kosten

der Kanalisation zu übernehmen. Dieser Teil der Perimeterverfügung ist unbestritten.

Der Meteorwasserplan für die ist nicht mehr Gegenstand der Beschwerde.

5.

Streitig ist, wie

weit der Beitragsperimeter zu ziehen ist. Gemäss GBV ist eine nach dem

Zonenplan übliche Bautiefe in den Perimeter einzubeziehen und darüber hinaus

die erschlossenen Flächen (§ 11 Abs. 1 GBV). Beträgt der Abstand zwischen 2 Erschliessungsanlagen,

an welche angeschlossen werden kann und darf, weniger als 2 Bautiefen, wird für

die nach dem Beitragsplan massgebende Grenze eine Mittellinie gezogen. Bei

Eckgrundstücken verläuft die Grenze als Winkelhalbierende zwischen den sich

kreuzenden Erschliessungsanlagen. Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der

Wasserversorgung sind in der Regel die generellen Projekte massgebend (§ 12

GBV).

Dem Anhang zur GBV kann

entnommen werden, dass im Normalfall alle Grundstücke eines Quartiers an

mindestens eine öffentliche Erschliessungs- oder Sammelstrasse Beiträge zu

leisten haben. Der Muster-Beitragsplan geht davon aus, dass eine flächendeckende,

gleichmässige Belastung der erschlossenen Parzellen einer Zone erreicht werden

soll. Aus dem Sinn der Vorschriften ergibt sich zudem, dass die

Grundstücksflächen in den Beitragsperimeter der Anlage einzubeziehen sind,

durch die sie erschlossen werden (SOG 1996, Nr. 24).

Massgebend für die

Perimeterpflicht ist nach solothurnischem Beitragsrecht also nicht der

(direkte) Anstoss an die Erschliessungsanlage, sondern das Vorteilsprinzip, das

darauf abzielt, alle Grundstücke zu erfassen, welche aus der Erschliessung

einen Vorteil erlangen. Darunter fallen nach konstanter Praxis nicht nur die

direkt an die Anlage grenzenden Grundstücke, sondern auch alle weiteren, die

z.B. mittels dazwischen liegenden Privaterschliessungen an die öffentliche

Anlage anschliessen bzw. von ihr erschlossen werden, insbesondere wenn sie über

keine anderweitige direkte öffentliche Erschliessung oder zumindest

Erschliessungsmöglichkeit verfügen (SOG 1996, Nr. 24).

Die GBV berücksichtigt,

dass private Erschliessungsanlagen zur Erschliessung hinterliegender Bautiefen

notwendig sind (vgl. § 103 PBG). Die Erstellung einer Privatstrasse wird also

nicht als Beitragsleistung an öffentliche Erschliessungsanlagen gewertet.

Immerhin wird der Notwendigkeit zusätzlicher, privater Erschliessungsanlagen

dadurch Rechnung getragen, dass das Land in der zweiten Bautiefe einer

öffentlichen Anlage nicht voll, sondern nur mindestens mit der Hälfte der

erschlossenen Fläche berechnet wird (§ 11 Abs. 1 GBV). Damit wird ausreichend

berücksichtigt, dass der Grundeigentümer zur Erschliessung der zweiten und

allenfalls weiterer Bautiefen noch Aufwendungen treffen muss und sein Vorteil

für diese Flächen deshalb geringer ist als für Land in der ersten Bautiefe. Im

Anhang zur GBV wird von einer ersten Bautiefe von 30 Metern ausgegangen; die

weitere einbezogene Fläche des Grundstücks soll nur mit der Hälfte des vollen

Beitragssatzes belastet werden (VWGE vom 8.8.1994 i.S. K.F. gegen EG F.). Die

Gemeinde hat diese Grundsätze bei der Erstellung des Perimeterplanes

berücksichtigt. Die Parzellen der Beschwerdeführer wurden zu Recht in den

Perimeterplan aufgenommen. Sie haben mindestens eine öffentliche

Erschliessungs- oder Sammelstrasse Beiträge zu leisten. Sie werden entsprechend

dem Erschliessungsplan durch die K.-Strasse erschlossen und verfügen über keine

weitere öffentliche Erschliessung. Das Land in der ersten Bautiefe der

K.-Strasse wird zu 100 % und dasjenige in der zweiten Bautiefe mit der Hälfte

der erschlossenen Fläche belastet. Damit wird entsprechend der GBV

berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer ihre Parzellen mit der privaten

Strasse erschlossen haben.

6.

Die Beschwerdeführer

verlangen nun, die von der privaten B.-Strasse erschlossenen Parzellen seien

aus dem Perimeterplan zu entlassen. Zudem müsse zur Entlastung der

Beschwerdeführer zwischen der Privatstrasse und der öffentlichen Strasse eine

Winkelhalbierende gezogen werden. Sie berufen sich auf § 12 GBV und SOG 1996,

Nr. 24. Gemäss § 12 GBV verläuft die Grenze der Perimeterfläche bei

Eckgrundstücken als Winkelhalbierende zwischen den sich kreuzenden

Erschliessungsanlagen. Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der

Wasserversorgung gilt dies nicht. Es sind in der Regel die generellen Projekte

massgebend (§ 12 GBV). Der Einsatz der Winkelhalbierenden nach § 108 PBG und §

12.

Abs. 2 GBV soll die Doppelbelastung von Eigentümern verhindern, deren

Grundstücke an zwei öffentlichen Strassen liegen (SOG 1996, Nr. 24). Der

verlangte Einsatz der Winkelhalbierenden zwischen der privaten und der

öffentlichen Strasse würde nun aber bewirken, dass Grundstücksflächen, die von

einem Erschliessungsvorteil profitieren, nicht zur Perimetrierung herangezogen

werden könnten. Die Winkelhalbierende zwischen privaten und öffentlichen

Strassen ist nicht vorgesehen.

7.

Auch die übrigen von

der B.-Strasse erschlossenen Parzellen können nicht aus der Perimeterpflicht

entlassen werden. Massgebend für die Perimeterpflicht ist, wie bereits erwähnt,

nicht nur der (direkte) Anstoss an die Erschliessungsanlage, sondern das

Vorteilsprinzip, das darauf abzielt, alle Grundstücke zu erfassen, welche aus

der Erschlies­sung einen Vorteil erlangen. Darunter fallen nach konstanter

Praxis nicht nur die direkt an die Anlage grenzenden Grundstücke, sondern auch

alle weiteren, die z.B. mittels dazwischen liegenden Privaterschliessungen an

die öffentliche Anlage anschliessen bzw. von ihr erschlossen werden,

insbesondere wenn sie über keine anderweitige direkte öffentliche Erschliessung

verfügen. Die Parzellen der Beschwerdeführer verfügen über keine andere

Erschliessungsmöglichkeit.

8.

Es wird aber auch

geltend gemacht, die B.-Strasse sei zwar im Erschliessungsplan als private

Erschliessung eingetragen, werde aber von der Gemeinde unentgeltlich

übernommen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hat die Gemeinde private

Erschliessungsanlagen zu übernehmen, wenn sie in den Nutzungsplänen zu öffentlichen

bestimmt sind (§ 105 PBG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführer

können sich deshalb nicht auf die Ausführungen in SOG 1996, Nr. 24 berufen. Die

Übernahme wird auf Grund eines Erschliessungsvertrages erfolgen. Dies ändert an

der Rechtmässigkeit der Perimetrierung nichts.

9.

Es bleibt zu prüfen,

ob eine Entlastung der Beschwerdeführer im Perimeterverfahren für die

öffentliche Erschliessung in der Erschliessungsvereinbarung vorgesehen ist. Die

Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer haben mit der Einwohnergemeinde 1999 einen

Vertrag über das Grundstück GB Nr. 1200 betreffend Zonenzugehörigkeit und

Zonenordnung, Erschliessung und Etappierung, Parzellierung, Überbauung und Bevorschussung

geschlossen. § 5 des Vertrags legt den Verlauf der externen (öffentlichen) und

der internen Erschliessung fest. Die interne Erschliessung von GB Nr. 1200 wird

als private Erschliessung bezeichnet und die geschätzten Kosten dieser Erschliessung

gehen gemäss Vertrag "voll zulasten der Eigentümerschaft". Es wurde

abgemacht, dass bei einem Anschluss an die Werkleitungen die reglementarischen

Anschlussgebühren geschuldet sind. Die Gemeinde verpflichtete sich, den

Erschliessungsplan anzupassen und die private Stichstrasse sowie den privaten

Fussweg und die Werkleitungen gemäss Situationsplan nach der Erstellung der

Anlagen unentgeltlich zu Eigentum zu übernehmen. Die Eigentümer verpflichteten

sich, diese unentgeltlich abzutreten. Schliesslich wurde festgehalten, die

Eigentümer würden für die J.-Strasse nicht perimeterpflichtig und die

strassenmässige Erschliessung dürfe mit einer Ausnahme nicht über die

J.-Strasse erfolgen. Im Vertrag wird der Zeitpunkt der Erstellung der

öffentlichen Erschliessungsanlagen festgelegt. "Die Eigentümerschaft bestimmt

den Zeitpunkt der privaten Erschliessung von GB Nr. 1200".

10.

Im Jahr 2000 wurde

eine Ergänzung über die Etappierung und die Bauherrschaft der

Privaterschliessung von GB Nr. 1200 - zum Vertrag von 1999 - unterzeichnet. In

Abweichung vom Hauptvertrag übernimmt die Gemeinde die Bauherrschaft für die

Privaterschliessung. Die Privaten bevorschussen die Gesamterstellungskosten der

öffentlichen Erschliessungsanlagen und der 1. Etappe der Privaterschliessung.

Die Kosten der bevorschussten Privaterschliessung sind von der

Einwohnergemeinde nicht zurückzuerstatten. "Die Einwohnergemeinde

verpflichtet sich, für die Meteorwasserleitung in der Rüttenenstrasse und für

sämtliche Erschliessungswerke (...) Beitragsverfahren nach den entsprechenden

Reglementen durchzuführen". Gemäss Art. 11 des Vertrages gilt, soweit der

Ergänzungsvertrag keine Bestimmungen enthält, der Hauptvertrag und subsidiär

die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des kantonalen Planungs- und

Baugesetzes, der kantonalen Grundeigentümerbeitragsverordnung sowie der

einschlägigen Reglemente der Einwohnergemeinde.

Der zusammengefasste und

zitierte Inhalt der Vereinbarungen umfasst inbezug auf die Perimeterverfahren

keine Hinweise auf einen von den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen abweichenden

Parteiwillen. Der Hinweis auf die J.-Strasse zeigt, dass man sich Überlegungen

zur Perimeterpflicht machte. Die Einwohnergemeinde verpflichtete sich, für

sämtliche Erschliessungswerke das Perimeterverfahren durchzuführen. Einschränkungen

haben die Grundeigentümer, die Verfasser der Vertragsentwürfe keine gemacht.

Eine derartige Entlastung hätte die Gemeinde auch nicht abmachen dürfen, denn

sie hätte Dritte zusätzlich belastet.

Die Beschwerdeführer

machen im Weiteren geltend, sofern die Vereinbarungen aus formellen Gründen als

Grundlage für die Ziehung der Winkelhalbierenden nicht genügen würden, sei die

Gemeinde nach Treu und Glauben zu verpflichten, vor einer erneuten Auflage des

Perimeterplanes die Erschliessungsplanung zu ändern. Die Gemeinde verpflichtete

sich, die private Stichstrasse sowie den privaten Fussweg und die Werkleitungen

gemäss Situationsplan nach der Erstellung der Anlagen unentgeltlich zu Eigentum

zu übernehmen und die Eigentümer verpflichteten sich, diese unentgeltlich

abzutreten. Die Gemeinde hat sich jedoch nicht verpflichtet, die B.-Strasse vor

Durchführung der Perimeterverfahren zu übernehmen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. September 2002 (VWBES.2002.119)