VWBES.2002.119
Perimeterbeiträge
13. September 2002Deutsch11 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 20
Art. 19 Abs. 2 RPG, §
108 Abs. 1 PBG. Perimeterbeiträge
bei Bestehen einer Privatstrasse. Die verkehrsmässige Erschliessung hat
plangemäss zu erfolgen. Im Beschwerdeverfahren über Grundeigentümerbeiträge
kann ein rechtskräftiger Erschliessungsplan keiner Prüfung unterzogen werden
(E. 4). Massgebend für die Perimeterpflicht ist nach nicht der (direkte)
Anstoss an die Erschliessungsanlage, sondern das Vorteilsprinzip (E. 5 f.).
Sachverhalt
Die Einwohnergemeinde
legte 1998 die revidierte Ortsplanung auf. Nach Einspracheverhandlungen mit den
Eigentümern von Grundbuch Nr. 1200 (nachstehend Erbengemeinschaft „A.“ genannt)
wurde die Zonenplanung geändert. Dies aufgrund einer Vereinbarung zwischen der
Gemeinde und den Eigentümern. Gegenstand der Vereinbarung waren die Einzonung
und Erschliessung der Parzelle bzw. die Bevorschussung der
Erschliessungskosten. Die Zonenplanung wurde erneut aufgelegt und die Einsprecher
zogen die Einsprache zurück. Der Zonenplan und der Erschliessungsplan sind
rechtskräftig. Vom 1.2.2001 bis zum 5.3.2001 legte der Gemeinderat den Perimeterplan
"Erschliessung B.-Strasse " (umfassend Meteorwasserleitung,
Schmutzwasserleitung und Kanalisation) öffentlich auf. Gegen den aufgelegten
Beitragsplan gingen 14 Einsprachen ein. Sie konnten bis auf eine einvernehmlich
gelöst werden. Die Einsprache der Einsprechergruppe "A.", Eigentümer
des ehemaligen, heute parzellierten Grundstückes GB Nr. 1200, wurde abgewiesen.
Die verlangte Entlastung der Parzelle komme nicht in Frage. Der Perimeterplan
werde nicht geändert. Die Nutzungsplanung werde nicht überarbeitet. Die
Einsprechergruppe "A." erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Art. 19 Abs. 2
Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) hält die Kantone an, die Beiträge der
Grundeigentümer an Infrastrukturinvestitionen zu regeln. Das kantonale Recht
bestimmt den Kreis der durch Kausalabgaben mitzufinanzierenden Erschliessungsanlagen,
das Ausmass der Kostenbeteiligung der Grundeigentümer sowie die Art der Abgaben
(Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999,
S. 165). Beiträge sind zu erheben für Anlagen, die den Grundeigentümern einen
geldwerten Vorteil verschaffen, der über das hinausgeht, was ein Werk der
Allgemeinheit bringt. Ein Beitrag muss nach den zu deckenden Kosten bemessen
werden und demjenigen auferlegt werden, der aus der Anlage Nutzen zieht, im
Verhältnis zur Bedeutung der ihm entstandenen wirtschaftlichen Sondervorteile.
3.
Das
Äquivalenzprinzip, dem diese Abgabe namentlich unterliegt, erfordert, dass
deren Betrag in Beziehung zum objektiven Wert der vom Gemeinweisen erbrachten
Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (BGE 122 I 305). Der Wert
der Leistung bemisst sich nach ihren Kosten und nach ihrem Nutzen für den
Abgabepflichtigen. In der Praxis ist es schwierig, den wirtschaftlichen Vorteil
zu bestimmen, den der Bau einer Anlage jedem Begünstigten verschafft. Aus
diesem Grund billigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die
Infrastrukturbeiträge schematisch bemessen werden und sich nach Massstäben, die
auf der Durchschnittserfahrung beruhen, richten (BGE 122 I 61). Die streitige
Gebühr muss jedoch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots brachten
(BGE 109 Ia 325).
Beim Bau von Strassen
ist ein Sondervorteil beispielsweise dann gegeben, wenn die
Verkehrsverhältnisse in einem Quartier verbessert werden, Grundstücke mithin
besser erschlossen werden. Dass dies bei planmässig erstellten Erschliessungsstrassen
praktisch regelmässig zutrifft, liegt auf der Hand (Klaus A. Vallender:
Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 102 f.); für direkte Anlieger
hat der Bau oder Ausbau einer Quartierstrasse immer einen Wert (Bernhard
Staehelin: Erschliessungsbeiträge, Diessenhofen 1980, S. 137 und 141).
4.
Vorerst ist zu
prüfen, ob der bestrittene Perimeterplan den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Der Einfluss der Erschliessungsvereinbarung auf das Rechtsverhältnis zwischen
der Gemeinde und den Beschwerdeführern wird anschliessend beurteilt.
Gemäss § 108 Abs. 1 PBG
haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die
Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen zu verlangen, wenn die Anlagen
für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile schaffen. Dieser Grundsatz
wird von § 6 Abs. 1 GBV (Grundeigentümerbeitragsverordnung, BGS 711.41)
präzisiert: Grundeigentümer, welche durch den Neubau - bei Verkehrsanlagen auch
durch Ausbau und Korrektion - einer öffentlichen Erschliessungsanlage Mehrwerte
oder Sondervorteile erhalten, sind gegenüber der Gemeinde beitragspflichtig
(SOG 1999, Nr. 31).
Die Einwohnergemeinde
ist verpflichtet, die öffentlichen Erschliessungsstrassen gemäss dem
genehmigten Erschliessungsplan zu bauen (vgl. §§ 100 und 101 PBG). Auch für die
Erhebung von Perimeterbeiträgen sind die öffentlichen, in den geltenden
Nutzungsplänen vorgesehenen Erschliessungsanlagen massgebend. Die Erschliessung
des Gebietes B. wird im Strassen- und Baulinienplan vom 22.2.2000 geregelt. Der
Erschliessungsplan wurde vom Regierungsrat genehmigt und ist rechtskräftig. Er
kann vom Verwaltungsgericht im Beitragsbeschwerdeverfahren nicht überprüft
werden. Ausgangspunkt für die Erhebung der Beiträge ist die im Plan als
öffentliche Erschliessungsstrasse aufgenommene K.-Strasse. Die B.-Strasse ist
als Privatstrasse ausgewiesen. Die von den Beschwerdeführern beantragte
Aufhebung des Erschliessungsplanes steht dem Verwaltungsgericht nicht zu. Das
Verwaltungsgericht hat auf die Nutzungsplanung abzustellen.
Nach § 110 Abs. 1 PBG
dürfen Erschliessungsbeiträge, ausgehend von den durch die Gemeinde zu
tragenden Erstellungskosten, in ihrem Gesamtbetrag die Anlagekosten nicht
übersteigen. Zu den Erstellungskosten gehören namentlich die Bau- und Einrichtungskosten
sowie die Kosten der Gestaltung des Strassenraumes (§ 14 GEB). Die Mindesthöhe
der Beiträge richtet sich nach § 42 Abs. 1 GBV, der bestimmt, dass die
Gesamtheit der Grundeigentümer für Erschliessungsstrassen 80 % der Kosten zu
tragen hat, wobei die Gemeinde diese Ansätze erhöhen kann. Gemäss dem provisorischen
Beitragsplan haben die Privaten 90 % der Strassenbaukosten und 90 % der Kosten
der Kanalisation zu übernehmen. Dieser Teil der Perimeterverfügung ist unbestritten.
Der Meteorwasserplan für die ist nicht mehr Gegenstand der Beschwerde.
5.
Streitig ist, wie
weit der Beitragsperimeter zu ziehen ist. Gemäss GBV ist eine nach dem
Zonenplan übliche Bautiefe in den Perimeter einzubeziehen und darüber hinaus
die erschlossenen Flächen (§ 11 Abs. 1 GBV). Beträgt der Abstand zwischen 2 Erschliessungsanlagen,
an welche angeschlossen werden kann und darf, weniger als 2 Bautiefen, wird für
die nach dem Beitragsplan massgebende Grenze eine Mittellinie gezogen. Bei
Eckgrundstücken verläuft die Grenze als Winkelhalbierende zwischen den sich
kreuzenden Erschliessungsanlagen. Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der
Wasserversorgung sind in der Regel die generellen Projekte massgebend (§ 12
GBV).
Dem Anhang zur GBV kann
entnommen werden, dass im Normalfall alle Grundstücke eines Quartiers an
mindestens eine öffentliche Erschliessungs- oder Sammelstrasse Beiträge zu
leisten haben. Der Muster-Beitragsplan geht davon aus, dass eine flächendeckende,
gleichmässige Belastung der erschlossenen Parzellen einer Zone erreicht werden
soll. Aus dem Sinn der Vorschriften ergibt sich zudem, dass die
Grundstücksflächen in den Beitragsperimeter der Anlage einzubeziehen sind,
durch die sie erschlossen werden (SOG 1996, Nr. 24).
Massgebend für die
Perimeterpflicht ist nach solothurnischem Beitragsrecht also nicht der
(direkte) Anstoss an die Erschliessungsanlage, sondern das Vorteilsprinzip, das
darauf abzielt, alle Grundstücke zu erfassen, welche aus der Erschliessung
einen Vorteil erlangen. Darunter fallen nach konstanter Praxis nicht nur die
direkt an die Anlage grenzenden Grundstücke, sondern auch alle weiteren, die
z.B. mittels dazwischen liegenden Privaterschliessungen an die öffentliche
Anlage anschliessen bzw. von ihr erschlossen werden, insbesondere wenn sie über
keine anderweitige direkte öffentliche Erschliessung oder zumindest
Erschliessungsmöglichkeit verfügen (SOG 1996, Nr. 24).
Die GBV berücksichtigt,
dass private Erschliessungsanlagen zur Erschliessung hinterliegender Bautiefen
notwendig sind (vgl. § 103 PBG). Die Erstellung einer Privatstrasse wird also
nicht als Beitragsleistung an öffentliche Erschliessungsanlagen gewertet.
Immerhin wird der Notwendigkeit zusätzlicher, privater Erschliessungsanlagen
dadurch Rechnung getragen, dass das Land in der zweiten Bautiefe einer
öffentlichen Anlage nicht voll, sondern nur mindestens mit der Hälfte der
erschlossenen Fläche berechnet wird (§ 11 Abs. 1 GBV). Damit wird ausreichend
berücksichtigt, dass der Grundeigentümer zur Erschliessung der zweiten und
allenfalls weiterer Bautiefen noch Aufwendungen treffen muss und sein Vorteil
für diese Flächen deshalb geringer ist als für Land in der ersten Bautiefe. Im
Anhang zur GBV wird von einer ersten Bautiefe von 30 Metern ausgegangen; die
weitere einbezogene Fläche des Grundstücks soll nur mit der Hälfte des vollen
Beitragssatzes belastet werden (VWGE vom 8.8.1994 i.S. K.F. gegen EG F.). Die
Gemeinde hat diese Grundsätze bei der Erstellung des Perimeterplanes
berücksichtigt. Die Parzellen der Beschwerdeführer wurden zu Recht in den
Perimeterplan aufgenommen. Sie haben mindestens eine öffentliche
Erschliessungs- oder Sammelstrasse Beiträge zu leisten. Sie werden entsprechend
dem Erschliessungsplan durch die K.-Strasse erschlossen und verfügen über keine
weitere öffentliche Erschliessung. Das Land in der ersten Bautiefe der
K.-Strasse wird zu 100 % und dasjenige in der zweiten Bautiefe mit der Hälfte
der erschlossenen Fläche belastet. Damit wird entsprechend der GBV
berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer ihre Parzellen mit der privaten
Strasse erschlossen haben.
6.
Die Beschwerdeführer
verlangen nun, die von der privaten B.-Strasse erschlossenen Parzellen seien
aus dem Perimeterplan zu entlassen. Zudem müsse zur Entlastung der
Beschwerdeführer zwischen der Privatstrasse und der öffentlichen Strasse eine
Winkelhalbierende gezogen werden. Sie berufen sich auf § 12 GBV und SOG 1996,
Nr. 24. Gemäss § 12 GBV verläuft die Grenze der Perimeterfläche bei
Eckgrundstücken als Winkelhalbierende zwischen den sich kreuzenden
Erschliessungsanlagen. Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der
Wasserversorgung gilt dies nicht. Es sind in der Regel die generellen Projekte
massgebend (§ 12 GBV). Der Einsatz der Winkelhalbierenden nach § 108 PBG und §
12.
Abs. 2 GBV soll die Doppelbelastung von Eigentümern verhindern, deren
Grundstücke an zwei öffentlichen Strassen liegen (SOG 1996, Nr. 24). Der
verlangte Einsatz der Winkelhalbierenden zwischen der privaten und der
öffentlichen Strasse würde nun aber bewirken, dass Grundstücksflächen, die von
einem Erschliessungsvorteil profitieren, nicht zur Perimetrierung herangezogen
werden könnten. Die Winkelhalbierende zwischen privaten und öffentlichen
Strassen ist nicht vorgesehen.
7.
Auch die übrigen von
der B.-Strasse erschlossenen Parzellen können nicht aus der Perimeterpflicht
entlassen werden. Massgebend für die Perimeterpflicht ist, wie bereits erwähnt,
nicht nur der (direkte) Anstoss an die Erschliessungsanlage, sondern das
Vorteilsprinzip, das darauf abzielt, alle Grundstücke zu erfassen, welche aus
der Erschliessung einen Vorteil erlangen. Darunter fallen nach konstanter
Praxis nicht nur die direkt an die Anlage grenzenden Grundstücke, sondern auch
alle weiteren, die z.B. mittels dazwischen liegenden Privaterschliessungen an
die öffentliche Anlage anschliessen bzw. von ihr erschlossen werden,
insbesondere wenn sie über keine anderweitige direkte öffentliche Erschliessung
verfügen. Die Parzellen der Beschwerdeführer verfügen über keine andere
Erschliessungsmöglichkeit.
8.
Es wird aber auch
geltend gemacht, die B.-Strasse sei zwar im Erschliessungsplan als private
Erschliessung eingetragen, werde aber von der Gemeinde unentgeltlich
übernommen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hat die Gemeinde private
Erschliessungsanlagen zu übernehmen, wenn sie in den Nutzungsplänen zu öffentlichen
bestimmt sind (§ 105 PBG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführer
können sich deshalb nicht auf die Ausführungen in SOG 1996, Nr. 24 berufen. Die
Übernahme wird auf Grund eines Erschliessungsvertrages erfolgen. Dies ändert an
der Rechtmässigkeit der Perimetrierung nichts.
9.
Es bleibt zu prüfen,
ob eine Entlastung der Beschwerdeführer im Perimeterverfahren für die
öffentliche Erschliessung in der Erschliessungsvereinbarung vorgesehen ist. Die
Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer haben mit der Einwohnergemeinde 1999 einen
Vertrag über das Grundstück GB Nr. 1200 betreffend Zonenzugehörigkeit und
Zonenordnung, Erschliessung und Etappierung, Parzellierung, Überbauung und Bevorschussung
geschlossen. § 5 des Vertrags legt den Verlauf der externen (öffentlichen) und
der internen Erschliessung fest. Die interne Erschliessung von GB Nr. 1200 wird
als private Erschliessung bezeichnet und die geschätzten Kosten dieser Erschliessung
gehen gemäss Vertrag "voll zulasten der Eigentümerschaft". Es wurde
abgemacht, dass bei einem Anschluss an die Werkleitungen die reglementarischen
Anschlussgebühren geschuldet sind. Die Gemeinde verpflichtete sich, den
Erschliessungsplan anzupassen und die private Stichstrasse sowie den privaten
Fussweg und die Werkleitungen gemäss Situationsplan nach der Erstellung der
Anlagen unentgeltlich zu Eigentum zu übernehmen. Die Eigentümer verpflichteten
sich, diese unentgeltlich abzutreten. Schliesslich wurde festgehalten, die
Eigentümer würden für die J.-Strasse nicht perimeterpflichtig und die
strassenmässige Erschliessung dürfe mit einer Ausnahme nicht über die
J.-Strasse erfolgen. Im Vertrag wird der Zeitpunkt der Erstellung der
öffentlichen Erschliessungsanlagen festgelegt. "Die Eigentümerschaft bestimmt
den Zeitpunkt der privaten Erschliessung von GB Nr. 1200".
10.
Im Jahr 2000 wurde
eine Ergänzung über die Etappierung und die Bauherrschaft der
Privaterschliessung von GB Nr. 1200 - zum Vertrag von 1999 - unterzeichnet. In
Abweichung vom Hauptvertrag übernimmt die Gemeinde die Bauherrschaft für die
Privaterschliessung. Die Privaten bevorschussen die Gesamterstellungskosten der
öffentlichen Erschliessungsanlagen und der 1. Etappe der Privaterschliessung.
Die Kosten der bevorschussten Privaterschliessung sind von der
Einwohnergemeinde nicht zurückzuerstatten. "Die Einwohnergemeinde
verpflichtet sich, für die Meteorwasserleitung in der Rüttenenstrasse und für
sämtliche Erschliessungswerke (...) Beitragsverfahren nach den entsprechenden
Reglementen durchzuführen". Gemäss Art. 11 des Vertrages gilt, soweit der
Ergänzungsvertrag keine Bestimmungen enthält, der Hauptvertrag und subsidiär
die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des kantonalen Planungs- und
Baugesetzes, der kantonalen Grundeigentümerbeitragsverordnung sowie der
einschlägigen Reglemente der Einwohnergemeinde.
Der zusammengefasste und
zitierte Inhalt der Vereinbarungen umfasst inbezug auf die Perimeterverfahren
keine Hinweise auf einen von den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen abweichenden
Parteiwillen. Der Hinweis auf die J.-Strasse zeigt, dass man sich Überlegungen
zur Perimeterpflicht machte. Die Einwohnergemeinde verpflichtete sich, für
sämtliche Erschliessungswerke das Perimeterverfahren durchzuführen. Einschränkungen
haben die Grundeigentümer, die Verfasser der Vertragsentwürfe keine gemacht.
Eine derartige Entlastung hätte die Gemeinde auch nicht abmachen dürfen, denn
sie hätte Dritte zusätzlich belastet.
Die Beschwerdeführer
machen im Weiteren geltend, sofern die Vereinbarungen aus formellen Gründen als
Grundlage für die Ziehung der Winkelhalbierenden nicht genügen würden, sei die
Gemeinde nach Treu und Glauben zu verpflichten, vor einer erneuten Auflage des
Perimeterplanes die Erschliessungsplanung zu ändern. Die Gemeinde verpflichtete
sich, die private Stichstrasse sowie den privaten Fussweg und die Werkleitungen
gemäss Situationsplan nach der Erstellung der Anlagen unentgeltlich zu Eigentum
zu übernehmen und die Eigentümer verpflichteten sich, diese unentgeltlich
abzutreten. Die Gemeinde hat sich jedoch nicht verpflichtet, die B.-Strasse vor
Durchführung der Perimeterverfahren zu übernehmen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. September 2002 (VWBES.2002.119)