VWBES.2002.172
Baubewilligung, Altertümerschutz
23. Dezember 2002Deutsch10 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 23
Altertümerschutz. Das Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist nicht
grundeigentümerverbindlich. Eine alte Liegenschaft, die weder planerisch noch
durch Einzelverfügung unter Schutz gestellt wurde, darf abgebrochen und durch
einen modernen Neubau ersetzt werden (E 5). Positive ästhetische Generalklausel:
Anwendung des Eingliederungsgebots in einem durch den Historismus geprägten
Quartier (E. 6).
Sachverhalt
Im Juni 2001 kauften die Eheleute A. in Olten im Schöngrund
ein baufälliges Wohnhaus, das ca. 1890 errichtet worden ist. Das ISOS
postuliert ein Abbruchverbot. Weder der Richt- noch der Zonenplan sehen im
Quartier einen Schutz vor. Im Grundbuch ist kein Altertümerschutz angemerkt. Im
Dezember 2001 wurde publiziert, die Eheleute A. möchten das bestehende Gebäude
abbrechen und ein Einfamilienhaus errichten. Der Solothurner Heimatschutz erhob
Einsprache. Es folgten Einsprachen von K. und R. sowie von 40 Anwohnern. Die
Baukommission wies die Einsprachen ab und bewilligte das Vorhaben. Eine
Verwaltungsbeschwerde wurde vom Bau- und Justizdepartement ebenfalls
abgewiesen. Die Anwohner rufen das Verwaltungsgericht an. Das Verwaltungsgericht
weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
4.
a) Das Haus an der Schöngrundstrasse steht nicht unter
Schutz. Es ist in keinem gültigen (kantonalen und kommunalen) Inventar als
schützens- oder erhaltenswert eingestuft (§ 19 f. der
Kulturdenkmälerverordnung, BGS 436.11). Im Grundbuch ist kein Altertümerschutz
angemerkt. Das planerische Leitbild der
Stadt sagt über den Ortsbildschutz bloss allgemein aus, man wolle die
vorhandene Qualität in den einzelnen Gebieten erhalten. Die Beschwerdeführer
machen geltend, die Gemeinde beabsichtige Schutzzonen zu schaffen und zu
erweitern. Wohl hat das Gemeindeparlament am 12. Dezember 2001 ein Postulat
betreffend den besseren Schutz historisch wertvoller Bausubstanz überwiesen.
Selbst dort werden aber bloss andere Strassenzüge erwähnt. Daraufhin hat die
Fachgruppe Stadtentwicklung am 28. Juni 2002 beschlossen, ausserhalb der
Altstadt- und Schutzzone sollten keine weiteren Gebäude oder Gebäudegruppen in
ihrer Substanz geschützt werden. Es sei ein Ästhetikparagraf ins städtische
Baureglement aufzunehmen. Der Stadtrat habe dazu behördenverbindliche
Richtlinien zu erlassen. Die Kommission für Stadtentwicklung ist dieser
Auffassung am 4. Juli 2002 gefolgt. Dies alles muss aber dahingestellt bleiben:
Eine Vorwirkung im Sinne einer Anwendung noch nicht in Kraft gesetzten Rechts
kann und darf es aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geben. Es kann nur gültig
beschlossenes und geltendes Recht angewendet werden (Ulrich Häfelin/Georg
Müller: Grundriss das allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz 280 ff.).
b) Dem INSA, das die Beschwerdeführer anrufen (Inventar der
neueren Schweizer Architektur 1850-1920, Bd. 7, Zürich 2000, S. 372), lässt
sich nichts Schlüssiges entnehmen: Die Schöngrundstrasse wird bloss marginal
erwähnt. Die Häuser mit den Nummern 20 bis 23 und 31 bis 49 werden als
mittelständische Kleinvillen mit zurückhaltender Verwendung des freien
Grundrisses beschrieben. Das Gebäude der Bauherrschaft ist einzig als Wohnhaus
um 1897 aufgeführt. Immerhin lässt sich erkennen, dass ein Haus mit markantem
Turm, das südlich des "Türmlihauses" des Beschwerdeführers M. stand,
in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts ganz massgeblich verändert
worden ist: Der Turm wurde gösstenteils abgebrochen, die Dachform modernisiert.
Zudem scheinen in dieser Zeit auch an der Südfassade des Hauses der
Beschwerdegegner A. Veränderungen vorgenommen worden zu sein.
5.
a) Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz (ISOS) hat seine Basis in Art. 78 der Bundesverfassung. Danach schont
der Bund Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und
Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es
gebietet. Es ist ein Inventar des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung
im Sinne von Art. 5 NHG (SR 451; Art. 1 VISOS, SR 451.12). Die darin
enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG (vgl.
Peter M. Keller: Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Museen oder
Selbstbedienungsläden, URP 1996, 698 ff). Die
flächendeckende Bestandsaufnahme des Inventars bewertet Ortsbilder und
Einzelobjekte im gesamtschweizerischen Vergleich und unterscheidet zwischen
nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung. Objekte, die in das
Bundesinventar aufgenommen worden sind, verdienen die ungeschmälerte Erhaltung
oder jedenfalls grösstmögliche Schonung. Diese Forderung darf allerdings nicht
im Sinne eines Veränderungsverbotes missverstanden werden. Die geforderte
ungeschmälerte Erhaltung bedeutet nicht, dass an einem Inventar-Objekt
überhaupt nichts mehr verändert werden darf. Die Objekte sind oft mehrere
Quadratkilometer gross und schliessen auch Siedlungen mit ein. So sind zum
Beispiel die Dörfer Rodersdorf, Schnottwil, Seewen und Tscheppach im
ISOS-Anhang aufgeführt (BGS 451.12, S. 12). Ein Veränderungsverbot wäre ein
praktisches Unding (Peter Keller et al.: Kommentar NHG, Zürich 1997, N 5 zu
Art. 6). In grösseren Objekten finden sich immer Bauten, die von den
Schutzzielen nicht erfasst zu sein brauchen. Der Abbruch einer Baute tangiert
die Schutzziele nicht zwingend (Keller, a.a.O., N. 12). Es ist als Erstes im Detail
darzustellen, was das ISOS über die Häuserzeile nördlich der Schöngrundstrasse
aussagt:
Die Häuserzeile nördlich der Schöngrundstrasse ist im ISOS
als Baugruppe (Kategorie B) unter der Nummer 12.5 aufgeführt. Dies als
Villenquartier aus der Jahrhundertwende. Die Aufnahmekategorie ist
"A", was bedeutet, dass die ursprüngliche Substanz von Bauten und
Freiräumen mit ausgeprägten epochenspezifischen oder regionaltypischen
Merkmalen als Ganzheit noch vorhanden ist. Der Siedelung wird eine besondere Bedeutung
für das Ortsbild und eine gewisse architekturhistorische Qualität zuerkannt.
Das Erhaltungsziel ist "A". Dies bedeutet, dass die Substanz aller
Bauten zu erhalten ist. Es besteht ein Abbruchverbot; Neubauten dürfen keine
errichtet werden.
Indessen ist das ISOS bloss ein Konzept des Bundes im Sinne
von Art. 13 RPG. Selbst den Bund und die eine Bundesaufgabe erfüllenden Kantone
bindet es nur bedingt. Bundesbehörden haben bei der Erfüllung raumwirksamer
Aufgaben, beispielsweise bei der Erarbeitung und Genehmigung von Plänen oder
der Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen, Konzepte und Sachpläne zu
berücksichtigen. Hier geht es jedoch nicht um die Erfüllung einer
Bundesaufgabe. Eine direkte rechtliche
Wirkung, die Kantone, Gemeinden und Private bindet, ist aus dem Inventar nicht
abzuleiten. Die Bestandesaufnahme dient den Kantonen und Gemeinden als
Grundlage für deren eigene Schutzplanung. Das ISOS ist für Kantone und
Gemeinden mithin nur insofern beachtlich, als es bei der Überarbeitung der
Richtplanung einfliessen sollte. Der Umstand, dass ein Objekt im Inventar
aufgeführt ist, ist zwar nicht bedeutungslos. Das Inventar hat aber bloss den
Charakter einer Interessensbekundung des Bundes, das bei den Abwägungen
entsprechend zu berücksichtigen ist. Schliesslich sind für den Heimatschutz die
Kantone zuständig. (Art. 78 Abs. 1 BV; Peter Hänni: Planungs- Bau- und
besonderes Umweltrecht, Bern 2002, S. 392 und 394; Heinz Aemisegger et al.
(Hrsg): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 41 ff.
zu Art. 13). Das Inventar hat für private Grundeigentümer keine direkte
rechtliche Wirkung, es sei denn, der Kanton habe dem Inventar auf seiner Stufe
eine entsprechende Rechtswirkung gegeben. Dies ist im Kanton Solothurn auf
Gesetzesstufe nicht der Fall.
Im Richtplan 2000 liegt das Schöngrundquartier im
Siedlungsgebiet SW 2 (für Wohnen, Mischnutzungen, öffentliche Bauten und
Anlagen sowie Übergangszonen). Das Schöngrundquartier liegt in keiner
Schutzzone. Der Richtplan stuft in Olten einzig die Altstadt als Ortsbild
nationaler Bedeutung ein (Richtplantext, S. 42). Nach dem gültigen Zonenplan
liegen die Parzellen nördlich des Schöngrundquartiers in der Eigenheimzone; es
sind zweigeschossige Bauten zulässig. Nach Art. 27 BZR besteht in dieser Zone
kein Schutzziel. Nach dem aufgelegten, aber noch nicht in Kraft getretenen
Zonenplan bleibt die Zonierung gleich. Auch die neuen Zonenvorschriften sagen
nichts über einen Ortsbildschutz in diesem Gebiet (§ 10 neu BZR).
b) Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Liegenschaft um ein
besonders schützenswertes Gebäude handeln könnte, ob der Grad der
Schutzwürdigkeit ein Abbruchverbot rechtfertige. Die Baubewilligungsbehörde hat
die Frage unter Beizug von Fachleuten zu klären und nach pflichtgemässem
Ermessen zu entscheiden, ob es sich beim Gebäude, das abgebrochen werden soll,
um ein schützenswertes handelt (BVR 2001, S. 495 ff.). Als schützenswert gelten Objekte, deren Unterschutzstellung vor
Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen ist.
Die kantonale
Denkmalpflege führte am Augenschein namentlich Folgendes aus: Der Wert liege im
Ensemble; das Haus habe aber auch für sich einen Wert. Es handle sich um ein
charakteristisches Haus aus dieser Zeit und um eine typische Bebauungsstruktur
für Olten. Das Haus wäre zu erhalten, was gewisse Veränderungen, die den Charakter
wahren, nicht ausschliesse. Das Haus gehöre zum Historismus. In der zweiten
Hälfte des 19. Jahrhunderts, in der Zeit der Nationalstaatenbildung, habe man
eigene Stile gesucht und alte übernommen (Vgl. Walter Amann: Baustilkunde, Die
Zeit des Historismus 1750 bis nach 1900); vor allem aus der Gotik seien
Stilelemente übernommen worden. Man habe die Architektur aus Musterbüchern
zusammengesetzt. Die Stadt sei in dieser Zeit stark gewachsen. Deshalb seien ganz
unterschiedliche Bebauungsstrukturen entstanden. Man habe gehofft, dass dies in
der Ortsplanung einfliesse. Die Denkmalpflege habe einen Plan darüber erstellt,
was am Ortsbild aus ihrer Sicht wichtig sei und dabei das ISOS, das nicht
rechtsverbindlich sei, reduziert. Wenn die Häuser verschwänden, verschwinde
auch ein Stück der Geschichte.
Der Stadtbaumeister
betonte, es sei keine Unterschutzstellung vorgesehen. Man habe das Gebiet einer
zweigeschossigen Zone zugeteilt, weil es heute nicht mehr nötig sei, ein
Hochparterre zu errichten. Man wolle die Geschichte nicht erhalten. Geplant sei
eine aus heutiger Sicht gute Architektur.
Nach den Aussagen des
gerichtlichen Experten ist das bestehende Haus verwohnt und verkommen. Der
Unterhalt wurde über Jahre vernachlässigt. Der Zustand des Daches ist desolat.
Eine Renovation komme massiv teurer zu stehen als ein Neubau. Eine Renovation
koste zwischen Fr. 750.-- und 800.-- pro Kubikmeter. Bei Neubauten rechne er
mit Fr. 650.-- dies allerdings bei sehr gutem Ausbaustandard.
Sowohl der Kanton als
auch die Stadt haben bis heute explizit darauf verzichtet, ja sich geweigert,
die Liegenschaft planerisch oder durch Einzelverfügung unter Schutz zu stellen
oder sie zumindest einem Ortsbildschutzgebiet zuzuteilen. Die Stadt bekundet
klar kein Interesse daran, die Häuserzeile zu erhalten. Eine Renovation käme
viel teurer zu stehen, als ein Neubau. Ein Abbruchverbot entbehrt folglich
einer Grundlage und wäre überdies unverhältnismässig. Ist die Lebensdauer eines
Gebäudes nach mehr als hundert Jahren abgelaufen und sind nie Massnahmen zu
dessen Schutz und Erhaltung ergriffen worden, so kann der Abbruch nicht
verhindert werden. Indessen verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass bei
dieser Rechtslage ein Stück der Geschichte der Stadt wohl allmählich
verschwinden wird. Dies ist indessen von den kommunalen Behörden gewollt.
6.
Zu prüfen bleibt, ob der geplante Neubau das
Eingliederungsgebot beachte. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des
Planungs- und Baugesetzes, wonach sich Bauten und Aussenräume typologisch in
bestehende Strukturen einzugliedern haben. Volumen, Gestaltung und Formgebung
haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der
Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 KBV). Diese Paragrafen enthalten eine
positive ästhetische Generalklausel, ein Eingliederungsgebot. Der Gesetzgeber will mit dem Begriff "typologisch"
Qualität beschreiben. Es geht um Ordnung im Grossen und Vielfalt im Kleinen. In
verschiedenen historischen Beispielen kann man einen Typus ausfindig machen.
Eine jüngere Überbauung kann nur dann als Typ gelten, wenn sie (bezüglich
Firstrichtung, Anordnung der Bauten, Dachneigung etc.) einheitlich wirkt und
wenn eine Planungsidee sichtbar wird. Es würde den Begriff der
"Typologie" überspannen, wenn man ihn auch in diesem Quartier
anwenden wollte. Die Bauten sind, was Volumina, Dachformen, Stilelemente,
Firstrichtung und Fassadengestaltung anbelangt, von geradezu erstaunlicher
Heterogenität. Es ist kein Typ ersichtlich. Dies ist gerade das Wesen eines
durch den Historismus geprägten Gebiets. Eine anbiedernde Eingliederung ist
nahezu unmöglich. Es wäre nach heutiger Auffassung nicht erwünscht, weil
unehrlich, einen Neubau zu errichten, der dem flüchtigen Betrachter den
Eindruck erweckt, er sei bereits vor hundert Jahren entstanden und renoviert
worden.
Der Architekt, der das
Bauvorhaben eingegeben hat, ist ein anerkannter Fachmann. Die Architektur ist
gut. Dies wird denn auch von keiner Seite mehr bestritten. Es wird bloss
geltend gemacht, diese Architektur gehöre nicht an die Schöngrundstrasse. Dem
ist nicht so. § 145 PBG sagt ausdrücklich, zeitgemässen Bauweisen sei Rechnung
zu tragen. Es ist unmöglich, zu versuchen, historisierend auf die vorbestehende
Situation zu reagieren. Neubauten, die das selbe Volumen wie die bestehenden
Häuser aufweisen, namentlich über ein mächtiges Sockelgeschoss verfügen, lassen
sich - wegen der Geschosszahl - nach geltendem Recht gar nicht mehr erstellen.
Dies hat die Stadt bei ihrer Planung bewusst in Kauf genommen. Ein klarer Kubus
mit Flachdach fügt sich in das heterogene Quartier ein.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 23. Dezember 2002 (VWBES.2002.172)