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Entscheid

VWBES.2002.172

Baubewilligung, Altertümerschutz

23. Dezember 2002Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Juni 2001 kauften die Eheleute A. in Olten im Schöngrund

ein baufälliges Wohnhaus, das ca. 1890 errichtet worden ist. Das ISOS

postuliert ein Abbruchverbot. Weder der Richt- noch der Zonenplan sehen im

Quartier einen Schutz vor. Im Grundbuch ist kein Altertümerschutz angemerkt. Im

Dezember 2001 wurde publiziert, die Eheleute A. möchten das bestehende Gebäude

abbrechen und ein Einfamilienhaus errichten. Der Solothurner Heimatschutz erhob

Einsprache. Es folgten Einsprachen von K. und R. sowie von 40 Anwohnern. Die

Baukommission wies die Einsprachen ab und bewilligte das Vorhaben. Eine

Verwaltungsbeschwerde wurde vom Bau- und Justizdepartement ebenfalls

abgewiesen. Die Anwohner rufen das Verwaltungsgericht an. Das Verwaltungsgericht

weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

4.

a) Das Haus an der Schöngrundstrasse steht nicht unter

Schutz. Es ist in keinem gültigen (kantonalen und kommunalen) Inventar als

schützens- oder erhaltenswert eingestuft (§ 19 f. der

Kulturdenkmälerverordnung, BGS 436.11). Im Grundbuch ist kein Altertümerschutz

angemerkt. Das planerische Leitbild der

Stadt sagt über den Ortsbildschutz bloss allgemein aus, man wolle die

vorhandene Qualität in den einzelnen Gebieten erhalten. Die Beschwerdeführer

machen geltend, die Gemeinde beabsichtige Schutzzonen zu schaffen und zu

erweitern. Wohl hat das Gemeindeparlament am 12. Dezember 2001 ein Postulat

betreffend den besseren Schutz historisch wertvoller Bausubstanz überwiesen.

Selbst dort werden aber bloss andere Strassenzüge erwähnt. Daraufhin hat die

Fachgruppe Stadtentwicklung am 28. Juni 2002 beschlossen, ausserhalb der

Altstadt- und Schutzzone sollten keine weiteren Gebäude oder Gebäudegruppen in

ihrer Substanz geschützt werden. Es sei ein Ästhetikparagraf ins städtische

Baureglement aufzunehmen. Der Stadtrat habe dazu behördenverbindliche

Richtlinien zu erlassen. Die Kommission für Stadtentwicklung ist dieser

Auffassung am 4. Juli 2002 gefolgt. Dies alles muss aber dahingestellt bleiben:

Eine Vorwirkung im Sinne einer Anwendung noch nicht in Kraft gesetzten Rechts

kann und darf es aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geben. Es kann nur gültig

beschlossenes und geltendes Recht angewendet werden (Ulrich Häfelin/Georg

Müller: Grundriss das allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz 280 ff.).

b) Dem INSA, das die Beschwerdeführer anrufen (Inventar der

neueren Schweizer Architektur 1850-1920, Bd. 7, Zürich 2000, S. 372), lässt

sich nichts Schlüssiges entnehmen: Die Schöngrundstrasse wird bloss marginal

erwähnt. Die Häuser mit den Nummern 20 bis 23 und 31 bis 49 werden als

mittelständische Kleinvillen mit zurückhaltender Verwendung des freien

Grundrisses beschrieben. Das Gebäude der Bauherrschaft ist einzig als Wohnhaus

um 1897 aufgeführt. Immerhin lässt sich erkennen, dass ein Haus mit markantem

Turm, das südlich des "Türmlihauses" des Beschwerdeführers M. stand,

in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts ganz massgeblich verändert

worden ist: Der Turm wurde gösstenteils abgebrochen, die Dachform modernisiert.

Zudem scheinen in dieser Zeit auch an der Südfassade des Hauses der

Beschwerdegegner A. Veränderungen vorgenommen worden zu sein.

5.

a) Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der

Schweiz (ISOS) hat seine Basis in Art. 78 der Bundesverfassung. Danach schont

der Bund Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und

Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es

gebietet. Es ist ein Inventar des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung

im Sinne von Art. 5 NHG (SR 451; Art. 1 VISOS, SR 451.12). Die darin

enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG (vgl.

Peter M. Keller: Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Museen oder

Selbstbedienungsläden, URP 1996, 698 ff). Die

flächendeckende Bestandsaufnahme des Inventars bewertet Ortsbilder und

Einzelobjekte im gesamtschweizerischen Vergleich und unterscheidet zwischen

nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung. Objekte, die in das

Bundesinventar aufgenommen worden sind, verdienen die ungeschmälerte Erhaltung

oder jedenfalls grösstmögliche Schonung. Diese Forderung darf allerdings nicht

im Sinne eines Veränderungsverbotes missverstanden werden. Die geforderte

ungeschmälerte Erhaltung bedeutet nicht, dass an einem Inventar-Objekt

überhaupt nichts mehr verändert werden darf. Die Objekte sind oft mehrere

Quadratkilometer gross und schliessen auch Siedlungen mit ein. So sind zum

Beispiel die Dörfer Rodersdorf, Schnottwil, Seewen und Tscheppach im

ISOS-Anhang aufgeführt (BGS 451.12, S. 12). Ein Veränderungsverbot wäre ein

praktisches Unding (Peter Keller et al.: Kommentar NHG, Zürich 1997, N 5 zu

Art. 6). In grösseren Objekten finden sich immer Bauten, die von den

Schutzzielen nicht erfasst zu sein brauchen. Der Abbruch einer Baute tangiert

die Schutzziele nicht zwingend (Keller, a.a.O., N. 12). Es ist als Erstes im Detail

darzustellen, was das ISOS über die Häuserzeile nördlich der Schöngrundstrasse

aussagt:

Die Häuserzeile nördlich der Schöngrundstrasse ist im ISOS

als Baugruppe (Kategorie B) unter der Nummer 12.5 aufgeführt. Dies als

Villenquartier aus der Jahrhundertwende. Die Aufnahmekategorie ist

"A", was bedeutet, dass die ursprüngliche Substanz von Bauten und

Freiräumen mit ausgeprägten epochenspezifischen oder regionaltypischen

Merkmalen als Ganzheit noch vorhanden ist. Der Siedelung wird eine besondere Bedeutung

für das Ortsbild und eine gewisse architekturhistorische Qualität zuerkannt.

Das Erhaltungsziel ist "A". Dies bedeutet, dass die Substanz aller

Bauten zu erhalten ist. Es besteht ein Abbruchverbot; Neubauten dürfen keine

errichtet werden.

Indessen ist das ISOS bloss ein Konzept des Bundes im Sinne

von Art. 13 RPG. Selbst den Bund und die eine Bundesaufgabe erfüllenden Kantone

bindet es nur bedingt. Bundesbehörden haben bei der Erfüllung raumwirksamer

Aufgaben, beispielsweise bei der Erarbeitung und Genehmigung von Plänen oder

der Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen, Konzepte und Sachpläne zu

berücksichtigen. Hier geht es jedoch nicht um die Erfüllung einer

Bundesaufgabe. Eine direkte rechtliche

Wirkung, die Kantone, Gemeinden und Private bindet, ist aus dem Inventar nicht

abzuleiten. Die Bestandesaufnahme dient den Kantonen und Gemeinden als

Grundlage für deren eigene Schutzplanung. Das ISOS ist für Kantone und

Gemeinden mithin nur insofern beachtlich, als es bei der Überarbeitung der

Richtplanung einfliessen sollte. Der Umstand, dass ein Objekt im Inventar

aufgeführt ist, ist zwar nicht bedeutungslos. Das Inventar hat aber bloss den

Charakter einer Interessensbekundung des Bundes, das bei den Abwägungen

entsprechend zu berücksichtigen ist. Schliesslich sind für den Heimatschutz die

Kantone zuständig. (Art. 78 Abs. 1 BV; Peter Hänni: Planungs- Bau- und

besonderes Umweltrecht, Bern 2002, S. 392 und 394; Heinz Aemisegger et al.

(Hrsg): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 41 ff.

zu Art. 13). Das Inventar hat für private Grundeigentümer keine direkte

rechtliche Wirkung, es sei denn, der Kanton habe dem Inventar auf seiner Stufe

eine entsprechende Rechtswirkung gegeben. Dies ist im Kanton Solothurn auf

Gesetzesstufe nicht der Fall.

Im Richtplan 2000 liegt das Schöngrundquartier im

Siedlungsgebiet SW 2 (für Wohnen, Mischnutzungen, öffentliche Bauten und

Anlagen sowie Übergangszonen). Das Schöngrundquartier liegt in keiner

Schutzzone. Der Richtplan stuft in Olten einzig die Altstadt als Ortsbild

nationaler Bedeutung ein (Richtplantext, S. 42). Nach dem gültigen Zonenplan

liegen die Parzellen nördlich des Schöngrundquartiers in der Eigenheimzone; es

sind zweigeschossige Bauten zulässig. Nach Art. 27 BZR besteht in dieser Zone

kein Schutzziel. Nach dem aufgelegten, aber noch nicht in Kraft getretenen

Zonenplan bleibt die Zonierung gleich. Auch die neuen Zonenvorschriften sagen

nichts über einen Ortsbildschutz in diesem Gebiet (§ 10 neu BZR).

b) Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Liegenschaft um ein

besonders schützenswertes Gebäude handeln könnte, ob der Grad der

Schutzwürdigkeit ein Abbruchverbot rechtfertige. Die Baubewilligungsbehörde hat

die Frage unter Beizug von Fachleuten zu klären und nach pflichtgemässem

Ermessen zu entscheiden, ob es sich beim Gebäude, das abgebrochen werden soll,

um ein schützenswertes handelt (BVR 2001, S. 495 ff.). Als schützenswert gelten Objekte, deren Unterschutzstellung vor

Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen ist.

Die kantonale

Denkmalpflege führte am Augenschein namentlich Folgendes aus: Der Wert liege im

Ensemble; das Haus habe aber auch für sich einen Wert. Es handle sich um ein

charakteristisches Haus aus dieser Zeit und um eine typische Bebauungsstruktur

für Olten. Das Haus wäre zu erhalten, was gewisse Veränderungen, die den Charakter

wahren, nicht ausschliesse. Das Haus gehöre zum Historismus. In der zweiten

Hälfte des 19. Jahrhunderts, in der Zeit der Nationalstaatenbildung, habe man

eigene Stile gesucht und alte übernommen (Vgl. Walter Amann: Baustilkunde, Die

Zeit des Historismus 1750 bis nach 1900); vor allem aus der Gotik seien

Stilelemente übernommen worden. Man habe die Architektur aus Musterbüchern

zusammengesetzt. Die Stadt sei in dieser Zeit stark gewachsen. Deshalb seien ganz

unterschiedliche Bebauungsstrukturen entstanden. Man habe gehofft, dass dies in

der Ortsplanung einfliesse. Die Denkmalpflege habe einen Plan darüber erstellt,

was am Ortsbild aus ihrer Sicht wichtig sei und dabei das ISOS, das nicht

rechtsverbindlich sei, reduziert. Wenn die Häuser verschwänden, verschwinde

auch ein Stück der Geschichte.

Der Stadtbaumeister

betonte, es sei keine Unterschutzstellung vorgesehen. Man habe das Gebiet einer

zweigeschossigen Zone zugeteilt, weil es heute nicht mehr nötig sei, ein

Hochparterre zu errichten. Man wolle die Geschichte nicht erhalten. Geplant sei

eine aus heutiger Sicht gute Architektur.

Nach den Aussagen des

gerichtlichen Experten ist das bestehende Haus verwohnt und verkommen. Der

Unterhalt wurde über Jahre vernachlässigt. Der Zustand des Daches ist desolat.

Eine Renovation komme massiv teurer zu stehen als ein Neubau. Eine Renovation

koste zwischen Fr. 750.-- und 800.-- pro Kubikmeter. Bei Neubauten rechne er

mit Fr. 650.-- dies allerdings bei sehr gutem Ausbaustandard.

Sowohl der Kanton als

auch die Stadt haben bis heute explizit darauf verzichtet, ja sich geweigert,

die Liegenschaft planerisch oder durch Einzelverfügung unter Schutz zu stellen

oder sie zumindest einem Ortsbildschutzgebiet zuzuteilen. Die Stadt bekundet

klar kein Interesse daran, die Häuserzeile zu erhalten. Eine Renovation käme

viel teurer zu stehen, als ein Neubau. Ein Abbruchverbot entbehrt folglich

einer Grundlage und wäre überdies unverhältnismässig. Ist die Lebensdauer eines

Gebäudes nach mehr als hundert Jahren abgelaufen und sind nie Massnahmen zu

dessen Schutz und Erhaltung ergriffen worden, so kann der Abbruch nicht

verhindert werden. Indessen verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass bei

dieser Rechtslage ein Stück der Geschichte der Stadt wohl allmählich

verschwinden wird. Dies ist indessen von den kommunalen Behörden gewollt.

6.

Zu prüfen bleibt, ob der geplante Neubau das

Eingliederungsgebot beachte. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des

Planungs- und Baugesetzes, wonach sich Bauten und Aussenräume typologisch in

bestehende Strukturen einzugliedern haben. Volumen, Gestaltung und Formgebung

haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der

Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 KBV). Diese Paragrafen enthalten eine

positive ästhetische Generalklausel, ein Eingliederungsgebot. Der Gesetzgeber will mit dem Begriff "typologisch"

Qualität beschreiben. Es geht um Ordnung im Grossen und Vielfalt im Kleinen. In

verschiedenen historischen Beispielen kann man einen Typus ausfindig machen.

Eine jüngere Überbauung kann nur dann als Typ gelten, wenn sie (bezüglich

Firstrichtung, Anordnung der Bauten, Dachneigung etc.) einheitlich wirkt und

wenn eine Planungsidee sichtbar wird. Es würde den Begriff der

"Typologie" überspannen, wenn man ihn auch in diesem Quartier

anwenden wollte. Die Bauten sind, was Volumina, Dachformen, Stilelemente,

Firstrichtung und Fassadengestaltung anbelangt, von geradezu erstaunlicher

Heterogenität. Es ist kein Typ ersichtlich. Dies ist gerade das Wesen eines

durch den Historismus geprägten Gebiets. Eine anbiedernde Eingliederung ist

nahezu unmöglich. Es wäre nach heutiger Auffassung nicht erwünscht, weil

unehrlich, einen Neubau zu errichten, der dem flüchtigen Betrachter den

Eindruck erweckt, er sei bereits vor hundert Jahren entstanden und renoviert

worden.

Der Architekt, der das

Bauvorhaben eingegeben hat, ist ein anerkannter Fachmann. Die Architektur ist

gut. Dies wird denn auch von keiner Seite mehr bestritten. Es wird bloss

geltend gemacht, diese Architektur gehöre nicht an die Schöngrundstrasse. Dem

ist nicht so. § 145 PBG sagt ausdrücklich, zeitgemässen Bauweisen sei Rechnung

zu tragen. Es ist unmöglich, zu versuchen, historisierend auf die vorbestehende

Situation zu reagieren. Neubauten, die das selbe Volumen wie die bestehenden

Häuser aufweisen, namentlich über ein mächtiges Sockelgeschoss verfügen, lassen

sich - wegen der Geschosszahl - nach geltendem Recht gar nicht mehr erstellen.

Dies hat die Stadt bei ihrer Planung bewusst in Kauf genommen. Ein klarer Kubus

mit Flachdach fügt sich in das heterogene Quartier ein.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 23. Dezember 2002 (VWBES.2002.172)