VWBES.2002.284
Ortsplanung
9. Juli 2003Deutsch10 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 17
Art. 15 lit. a RPG, § 15 PBG. Erschliessung einer Parzelle und Begriff der Baulücke (E.
4). Pläne sind innerhalb der Auflagefrist anzufechten. Verspätete Änderungsgesuche
können nicht im Rechtsmittelverfahren gegen den Planentscheid vorgebracht
gemacht werden (E. 5).
Sachverhalt
Der Bauzonenplan X. wurde vom 5.6.2001 bis zum 4.7.2001
öffentlich aufgelegt. Die eingegangenen Einsprachen behandelte der Gemeinderat
am 13.8.2001 und wies u.a. auch die Einsprachen Ch. und S. ab. Am 5.6.2002
stellten die Ehegatten G. das Gesuch, der überbaute Teil der Parzelle GB Nr.
100 östlich des B.-Weges sei der Wohnzone zuzuteilen. Der Gemeinderat lehnte
das Gesuch am 10.6.2002 ab. Am 10.7.2002 genehmigte er den Zonenplan in der
Fassung der Auflage. Verschiedene vom Gemeinderat abgewiesene Einsprecher
fochten den Entscheid beim Regierungsrat an. Die Beschwerde wurde abgewiesen;
die Abweisung der Beschwerde G. wurde als Nichteintretensentscheid des
Gemeinderates betrachtet. Die Gesuchsteller hätten die Auflagefrist verpasst.
Die betroffenen gelangten an das Verwaltungsgericht. Dieses weist die
Beschwerden ab.
Erwägungen
3.
a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll sich
die Bauzone zwar nach der privaten Bauentwicklung richten; diese ist mit
Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang jedoch auch zu begrenzen. Eine private
Nachfrage allein rechtfertigt noch keine Bauzone (vgl. BGE 116 Ia 341). In
Anwendung von Art. 15 lit. b RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) hat die
Planungsbehörde geprüft, ob die in X. ausgeschiedene Bauzone für die nächsten
15.
Jahre voraussichtlich ausreiche. Dabei hat sie die vom Bundesgericht als
geeignet erachtete Trendmethode zur Bestimmung des Baulandbedarfs eingesetzt.
Danach wird der Baulandverbrauch der letzten 10 bis 15 Jahre mit den
vorhandenen Baulandreserven verglichen und angenommen, die Entwicklung verlaufe
in den nächsten 15 Jahren ähnlich; dabei werden zusätzliche, besonders
entwicklungshemmende oder - fördernde Faktoren mitberücksichtigt. Im einzelnen
Fall ist es jedoch nicht ausgeschlossen, aufgrund der konkreten Verhältnisse
davon abzuweichen (vgl. BGE 116 Ia 339).
b) Der Regierungsrat geht in seinem Genehmigungsentscheid
davon aus, dass die Bevölkerung von X. in den letzten Jahren (1980-1999) von
1'472 auf 1'895 Einwohner, d.h. um 423 Einwohner zugenommen hat. Das Leitbild
der Gemeinde sieht für die nächsten 15 Jahre ein gleichbleibendes
Bevölkerungswachstum von 20 bis 25 Personen pro Jahr vor. Dadurch würde die
Bevölkerung bis im Jahre 2014 um 300 bis 375 Personen, von 1'895 auf 2'270
Personen anwachsen. Das vorhandene Angebot an Bauland ergibt nach den
Berechnungen der Planungsbehörde ein theoretisches Fassungsvermögen von rund
2'230 Einwohner. Dem bisherigen Verbrauch (1981-1996) von rund 8.6 ha steht ein
Angebot an Bauland (Wohn- und Mischzonen) von 17.8 ha gegenüber. Nach der
Beurteilung des Regierungsrates steht die Bauzonengrösse gesamthaft nur knapp
in Übereinstimmung mit den Planungsgrundsätzen des PBG (Planungs- und
Baugesetz, BGS 711.1) und den Vorgaben des kantonalen Richtplanes. Das
Verwaltungsgericht sieht keinen Grund die regierungsrätliche Prognose zu
beanstanden. Die vorhandene Bauzonengrösse lässt weitere Einzonungen nicht zu.
c) Die Begrenzung der Baumöglichkeiten der Grundeigentümer
ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (BGE
126.
I 219 E. 2a S. 221). Die Prüfung, ob die Nichtzuweisung eines Grundstücks
zur Bauzone auf einem überwiegenden öffentlichen Interesse beruht, hat sich an
den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und 3 RPG sowie den raumplanerischen
Vorgaben des kantonalen Rechts zu orientieren. Bei der Interessenabwägung ist
nicht eine parzellen- oder quartierweise, sondern eine gesamthafte Betrachtung
vorzunehmen (BGE 121 II 417). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
liegen Massnahmen, die geeignet sind, das Entstehen überdimensionierter
Bauzonen zu verhindern oder solche Zonen zu verkleinern, im öffentlichen
Interesse. Zu gross bemessene Bauzonen sind nicht nur unzweckmässig, sondern
gesetzwidrig (BGE 117 Ia 307).
4.
a) Die Beschwerdeführerin Ch. ist der Meinung, ihre
Parzellen seien aufgrund der besonderen Lage (zentrumsnah, voll erschlossen,
sachlich zur Bauzone gehörend) der Bauzone zuzuteilen. Die umstrittenen
Parzellen hätten schon bisher in der Bauzone gelegen. Sie erfüllten die
Anforderungen an die weitgehende Überbauung gemäss Art. 15 lit. a RPG.
b) Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung
eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren
benötigt und erschlossen wird (Art. 15 RPG). Die Bauzonen haben sich zunächst
an den bereits überbauten Gebieten zu orientieren (Art. 15 a RPG; Walter Haller
/ Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 77). Der
Begriff der weitgehenden Überbauung ist Parzellen übergreifend und
gebietsbezogen zu verstehen. Der vorhandene Zustand auf einem Grundstück ist in
seiner Gesamtheit und in seinem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf
benachbarten Parzellen zu betrachten (BGE 121 II 424). Der Begriff des
weitgehend überbauten Landes umfasst eigentliche Baulücken innerhalb des im
wesentlichen geschlossenen Siedlungsbereichs. Baulücken sind einzelne
unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land grenzen, in der
Regel bereits erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Die
Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt;
das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an
der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark
geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage
kommt.
c) Wie das Verwaltungsgericht am Augenscheins feststellte,
können die Parzellen, die bisher in der Kernzone lagen, nicht als weitgehend
überbaut im Sinne von Art. 15 lit. a RPG gelten. Sie schliessen zwar im Osten
an die überbaute Kernzone an. Der Kern der Gemeinde hat sich aber im Bereich
der Parzellen der Beschwerdeführerin nicht entwickelt. Im Norden grenzen die
Parzellen an die G.-Strasse. Sie liegt erhöht und trennt die Kernzone von den
locker überbauten Wohnzonen. Als Ortsverbindungsstrasse ist sie für die
Erschliessung des Gebiets nicht geeignet. Südlich der Parzellen wurden 3
Einfamilienhäuser an die Strasse gebaut. Es handelt sich um Einzelbauten. Diese
bilden keinen Siedlungsbereich, ja sie verhindern eine sachgerechte Erschliessung
der Parzellen der Beschwerdeführerin. Die von ihr dafür vorgesehene zwischen
den Einfamilienhäusern gelegene private 3.5 m breite Stichstrasse eignet sich
dafür nicht. Die private Erschliessung dieser Parzellen durch die Stichstrasse
liegt nicht im öffentlichen Interesse. Daran ändert die Tatsache nichts, dass
die in den Nutzungsplänen vorgesehenen öffentlichen Leitungen in der Strasse
realisiert sind. Im Westen grenzt der Grundbesitz der Beschwerdeführerin an
eine grosse unüberbaute und unerschlossene Parzelle. Es ist deshalb
sachgerecht, dass die Gemeinde die Parzellen der Beschwerdeführerin zusammen
mit der ebenfalls unüberbauten Parzelle GB Nr. 1000 der
Erschliessungsplanpflicht unterstellt hat. Die Fläche entspricht weitgehend dem
Beizugsgebiet der eingeleiteten Baulandumlegung Y., welche die Erschliessung
und Parzellierung des Gebietes "I." erleichtern soll. In Anbetracht
dieser Umstände handelt es sich bei den Parzellen der Beschwerdeführerin in
seiner Gesamtheit und in seinem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf
benachbarten Parzellen betrachtet, nicht um geschlossenes Baugebiet. Eine
Baulücke liegt nicht vor, weil die unüberbauten Parzellen nur teilerschlossen
sind und eine relativ grosse Fläche aufweisen. Die Gemeinde verlangt für das
Gebiet zu Recht eine öffentliche Erschliessung ab der Strasse. Diese liegt im
öffentlichen Interesse, ermöglicht sie doch eine städtebaulich geordnete
Erschliessung und Überbauung der unüberbauten Flächen. Die Anforderungen an die
weitgehende Überbauung gemäss Art. 15 lit. a RPG sind nicht erfüllt und bei der
Parzelle der Beschwerdeführerin handelt es sich um keine Baulücke im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
a) Der Regierungsrat hat die Beschwerde G. abgewiesen mit
der Begründung, der Gemeinderat sei zu Recht auf ihr Einzonungsgesuch nicht
eingetreten. Die Beschwerdeführer hätten sich am Einspracheverfahren nicht
beteiligt. Ein Jahr nach der Auflage des Zonenplanes könnten dazu keine
Änderungsbegehren gestellt werden. Im Auflageplan lagen die Parzellen der
Beschwerdeführer ausserhalb der Bauzone. Sie haben im Auflageverfahren keine
Einsprache gegen den Plan erhoben. Vorerst ist deshalb zu prüfen, ob es
zulässig war, nachträglich im Planfestsetzungsverfahren ein Einzonungsgesuch zu
stellen.
b) Es ist Sache des kantonalen Rechts, das Auflageverfahren
im Sinne von Art. 33 RPG zu umschreiben. Nutzungspläne sind nach
solothurnischem Recht vom Gemeinderat während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (§
15.
Abs. 1 PBG). Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch den
Nutzungsplan berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat,
beim Gemeinderat Einsprache erheben. Der Gemeinderat entscheidet über die
Einsprachen und beschliesst den Plan (§ 16 Abs. 1 und 3 PBG). Gegen Entscheide
des Gemeinderates kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt
werden (§ 17 PBG). Ergeben sich bei der Erledigung von Einsprachen oder
Beschwerden oder bei der Überprüfung durch den Regierungsrat Änderungen, ist
den Betroffenen vor dem Entscheid Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu
geben, sofern sie nicht schriftlich zustimmen (§19 PBG). Beim Erlass der
Nutzungspläne entscheidet der Gemeinderat über den Plan und beurteilt
gleichzeitig die während der Auflagefrist eingereichten Einsprachen.
c) Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 3 PBG entscheidet der Gemeinderat
über die Einsprachen und beschliesst den Plan. Die Planauflage ist
Voraussetzung und Beginn des Rechtsschutzes im Planfestsetzungsverfahren (Heinz
Aemisegger et al. (Hrsg): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Zürich 1999, N 10 zu Art. 33). Das Verfahren vor dem Gemeinderat wird folglich
mit der Publikation eröffnet. Die Verfahrensabschnitte, die der Genehmigung des
Planes vorangehen, sind lediglich Schritte auf dem Weg zur rechtsverbindlichen
Festsetzung des Nutzungsplanes (BGE 118 Ia 168). Die öffentliche Auflage der
Nutzungspläne bezweckt u.a. den Betroffenen den Rechtsschutz zu eröffnen. Nur
wer rechtzeitig Einsprache erhoben hat, ist im Verfahren vor dem Gemeinderat
Partei. Vom aufgelegten Plan abweichende Interessen der Privaten werden im
Auflageverfahren ermittelt. Der Gemeinderat hat über den Plan und die in
Auflageverfahren gestellten Anträge zu entscheiden. Änderungsgesuche, die nach
Ablauf der Einsprachefrist eingereicht werden, geben den Gesuchstellern keine
Parteirechte. Die Beteiligung im Planfestsetzungsverfahren muss somit bereits
im Einspracheverfahren erfolgen, es sei denn, der Plan werde in einem späteren
Zeitpunkt geändert. Lediglich wenn sich bei der Erledigung von Einsprachen oder
Beschwerden oder bei der Überprüfung durch den Regierungsrat Änderungen
ergeben, ist den Betroffenen vor dem Entscheid Gelegenheit zur Erhebung von
Einwendungen zu geben (§19 PBG).
d) Über die Zulassung zum Planfestsetzungs- und
Beschwerdeverfahren hatte die Praxis wiederholt zu entscheiden. Im aargauischen
Recht ist die Zulassung nun ausdrücklich geregelt. Wer es unterlässt,
Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden
Entscheid nicht anfechten (§ 4 Abs. 2 Baugesetz des Kantons Aargau; AGVE 1999
Nr. 55). In anderen Kantonen wird dieser Grundsatz von der Praxis beachtet.
Nutzungspläne sind bei der öffentlichen Auflage anzufechten. Der
Genehmigungsentscheid der kantonalen Behörde eröffnet dem Eigentümer nicht die
Möglichkeit, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (GVP 1997 Nr. 14). Einen
anfechtbaren Entscheid über eine Zonenplanänderung kann der Grundeigentümer nur
im Rahmen eines öffentlichen Auflageverfahrens verlangen, da ausserhalb dieses
Verfahrens grundsätzlich keine Pflicht besteht, auf ein Änderungsgesuch
einzutreten (EG-VSZ 1994, S. 167). Es ist grundsätzlich nicht möglich, nach
Ablauf der öffentlichen Planauflage Änderungen am Zonenplan zu verlangen
(OW-VGE XI S. 54 f.).
e) Im Lichte der Einheit des Genehmigungsverfahrens ergibt
sich Folgendes: G. war Vizepräsident der Planungskommission von X.. Er war an
der Erarbeitung des aufgelegten Zonenplans beteiligt. Gegen den aufgelegten
Plan hat er keine Einsprache erhoben. Der Gemeinderat beschloss am 15.4.2002
vorerst über eine geänderte Version des Zonenplanes (Version 1h) der
Planungskommission. Gemäss dieser Fassung lagen die Bauten der Beschwerdeführer
in der Zone W 1- 2. An der Sitzung vom 27.5.2002 wurde erneut über die
Zonierung "B." diskutiert. Es wurde beschlossen, die Parzelle GB Nr.
100.
auf die Baulinie zurückzuzonen und den Pferdestall nicht einzuzonen. Am
10.6.2002
würden die korrigierten Unterlagen verabschiedet. Am 5.6.2002
ersuchten die Eheleute G. den Gemeinderat, den Holz- und Geräteschopf, sowie
den alten Hühnerstall gemäss Kopie der Zone W 1 - 2 (ohne Wohnnutzung)
zuzuteilen. Zur Zonierung des Hauptgebäudes auf GB Nr. 100 wurde kein Antrag
gestellt. An der Gemeinderatssitzung vom 10.6.2002 kam der Gemeinderat vorerst
auf die bisherigen Beschlüsse über die Plangenehmigung vom 15.4.2002 zurück und
entschied, das ursprüngliche Auflageexemplar des Zonenplanes "nach
Solothurn zu schicken". Mit diesen Beschlüssen wurde die Zonierung der
Parzellen der Beschwerdeführer, wie sie bereits im Auflageplan festgelegt
worden war, bestätigt. Auch für sie galt der Auflageplan, mit dem sie sich im
Rahmen des Auflageverfahrens abgefunden hatten. Im Anschluss an den Beschluss
über den Plan behandelte der Gemeinderat die Eingabe G.. Auf das Begehren, den
Plan zu ändern, konnte er nach den vorangegangenen Beschlüssen
vernünftigerweise nicht mehr eintreten. Er hat dies auch nicht getan. Nach
seiner Formulierung gab er dem Gesuch "nicht statt". Dies kann nur
als Nichteintreten auf eine verspätete Eingabe verstanden werden.
Verwaltungsgericht; Urteil vom 09. Juli 2003
(VWBES.2002.284)