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Entscheid

VWBES.2002.297

Baubewilligung, Ausnützungsziffer, Verhältnismässigkeit Abbruchbefehl

20. Mai 2003Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Baukommission publizierte den Bau zweier

zusammengebauter Einfamilienhäusern. Einsprachen wurden keine erhoben; die

Bewilligung wurde erteilt. Die Baukommission stellte in der Folge fest, dass

die Bauherrschaft ohne Baubewilligung mit dem Errichten von Anbauten

(Geräteraum, gedeckter Sitzplatz, Sichtschutzwände) begonnen hatte. Der Bau der

nicht bewilligten Gebäudeteile wurde eingestellt. Die Bauherrschaft reichte ein

nachträgliches Baugesuch für einen Geräteraum, einen gedeckten Sitzplatz und

eine Sichtschutzwand im Obergeschoss (OG) für beide Bauten ein. P. und E.

erhoben Einsprache. Die Einsprachen wurden weitgehend abgewiesen. Der

Sitzplatz, der Geräteraum und die Sichtschutzwand wurden bewilligt. Hingegen

wurde im Attikageschoss die Rücksetzung der Brüstungsmauer auf normale

Brüstungshöhe von 1,2 m verlangt. Gegen diesen Entscheid erhoben die

Einsprecher und die Bauherrschaft Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement

(BJD). Die Baubewilligung der Baubehörde wurde aufgehoben. Es wurde angeordnet,

die unbewilligten Bauten seien abzubrechen. Es könne innert der Abbruchfrist

ein bewilligungsfähiges Baugesuch eingereicht werden. Sollte ein solches Gesuch

bewilligt werden, könne der Abbruch auf diejenigen Bauteile beschränkt werden,

die der bewilligten Baute nicht entsprächen. Die Bauherrschaft F. gelangte an

das Verwaltungsgericht. Dieses weist die Beschwerde ab und ordnet die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an.

Erwägungen

2.

Gemäss dem Zonenreglement der Einwohnergemeinde gilt in

der Wohnzone W2 ei­ne Ausnützungsziffer (AZ) von 0.4. Die Ausnützungsziffer ist

die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (aBGF) eines

Gebäudes und der anrechenbaren Landfläche (§ 37 Abs. 1 Kantonale Bauverordnung,

KBV, BGS 711.61). Die anrechenbaren Landflächen der beiden Parzellen sind im

vorliegenden Fall unbestritten.

4.

Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, das

Untergeschoss sei ohne Anrechnung an die AZ bewilligt worden und könne

nachträglich nicht in die AZ-Berechnung einbezogen werden. Dieser Einwand ist

nicht stichhaltig. Die bewilligten Hauptgebäude werden im nachträglichen

Baubewilligungsverfahren für die Nebenbauten nicht beanstandet, obwohl sie

bereits ein AZ-Defizit aufwiesen. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren

für die Nebenbauten ist jedoch eine neue AZ-Berechnung über die gesamten

Grundstücke vorzunehmen. Sie können nur bewilligt werden, wenn die vorhandenen

Grundstücksflächen die nachträglich beanspruchte Dichte der Überbauung

zulassen.

Beim Grundstück GB Nr. 100 möchten die Beschwerdeführer eine

Fläche des Erdgeschosses (11,93 m2) und einen Teil der Nebenbauten

nicht in die Berechnung der AZ einbeziehen. Sie möchten mit einer neuen

Böschung dafür sorgen, dass die Nebenbauten lediglich teilweise über das

gestaltete Terrain hinausragen. Dies ist aus folgenden Gründen unzulässig: Im

Zusammenhang mit der Geschosszahl gelten Untergeschosse als Geschosse, wenn sie

in einem Punkt am Hang 1,5 m über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain

hinausragen, wobei kleinere Terrainvertiefungen bei dieser Abgrenzung nicht

beachtet werden (§ 17 KBV). Ausgangspunkt für die Berechnung der AZ sind die

Vollgeschosse, die anrechenbaren Untergeschosse und die anrechenbaren

Attikageschosse. Gemäss § 34 Abs. 3 KBV zählen Geschosse, welche nur zum Teil

über dem gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain liegen, nur soweit zur aBGF,

als sie am Hang mehr als 1,5 m und in der Ebene mehr als 1,2 m über dieses

hinausragen. Diese Privilegierung gilt nach langjähriger Praxis des BJD nur für

Untergeschosse. Grundsätzlich sind anrechenbare Geschosse vollständig an die AZ

anzurechnen (Anhang III Ziffer 2 der KBV). Die Privilegierung der

Untergeschosse hängt einerseits mit deren Nutzung zusammen. Sie werden als

Keller- und Lagerräume genutzt. Es sind die Untergeschosse, die in der Regel

mit Nebennutzungen belegt sind. Andererseits haben sie, weil weitgehend im

Erdreich gelegen, auf die Dichte des Quartiers einen beschränkten Einfluss. Die

Erdgeschosse der zu beurteilenden Bauten sind beinahe vollständig mit

Wohnräumen belegt. Schon nach altem Recht waren ober- und unterirdische Wohn-,

Schlaf- und Arbeitsräume voll an die AZ anzurechnen (Anhang III zum Kantonalen

Baureglement vom 3.7.1978). Nach der neuen, pauschalen Berechnungsart sind

Erdgeschosse vollständig in die AZ einzurechnen, denn sie sind i.d.R. mit Wohn-

und Arbeitsräumen belegt. Zudem beeinflussen die Erdgeschosse, da sie

weitgehend oder vollständig über dem Terrain liegen, die Dichte des Quartiers.

Nach der gefestigten und publizierten Praxis der BJD gilt die nur teilweise

Anrechnung von Geschossflächen an die AZ nur für anrechenbare Untergeschosse

(Ralph Kaiser/ Manfred Loosli: Das materielle Baurecht, in Schriften zur

Baukonferenz 2/2001, S. 23). Dies scheint auch die Praxis des Stadtbauamtes

Solothurn zu sein, das mit der Überprüfung der Berechnung beauftragt wurde und

die Erdgeschosse vollständig in die AZ eingerechnet hat. Das Erdgeschoss und

die noch nicht bewilligten Bauteile (Geräteraum und gedeckter Sitzplatz von

17,34 m2), die zum Erdgeschoss gehören sind folglich unabhängig von

einer geplanten neuen Böschung an die AZ anzurechnen.

5.

Für GB Nr. 100 stehen demnach 380 m2

Landfläche zur Verfügung. Die zulässige aBGF macht bei einer AZ von 0.4

folglich 152 m2 aus. Folgende aBGF wurden bereits konsumiert:

Untergeschoss 8,97 m2

Erdgeschoss 71,95 m2

Obergeschoss 71,38 m2

Total 152,30 m2

Es besteht bereits ein Defizit von 0,3 m2. Für

den nicht bewilligten Sitzplatz mit Geräteraum (21,08 m2) steht

keine AZ mehr zur Verfügung.

Nach den Berechnungen des Stadtbauamtes stehen für GB Nr.

101.

367 m2 Landfläche zur Verfügung. Die zulässige aBGF macht

folglich 146,8 m2 aus. Folgende aBGF wurden bereits konsumiert:

UG 8,97 m2

EG 71,95 m2

OG 71,38 m2

Total 152,30 m2

Es besteht bereits ein Defizit von 5,5 m2. Der

Geräteraum von 7,96 m2 kann nicht mehr gebaut werden. Nach den

bisherigen Ausführungen kann Ziffer 5 der Verfügung des BJD keine Rolle mehr

spielen.

6.

Kann eine Baute nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung

nicht bewilligt werden, weil sie materiell gesetzeswidrig ist, hat das noch nicht

zur Folge, dass sie abgebrochen werden muss. Es sind dabei vielmehr die

allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts

zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören die Grundsätze der Verhältnismässigkeit

und des Schutzes des guten Glaubens (BGE 102 Ib 64 E. 2a S. 67). So kann der

Abbruch unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist

oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso wenn der Bauherr

in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und der

Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche

Interessen entgegenstehen (BGE 123 II 248 E. 4 S. 254 ff.).

Die Beschwerdeführer bestreiten die ihnen vorgeworfene

Bösgläubigkeit zu Unrecht. Bereits im Vorfeld der Bauausschreibung führte die

Baueingabe zu Diskussionen in der Baukommission und zu einem Treffen mit der

Bauherrschaft (Protokoll der Baukommission vom 24.4.2001). Die bewilligte

Eingabe schöpfte die Ausnützungsziffer bei beiden Bauten weitgehend aus. Auch

nach der ursprünglichen, fehlerhaften Berechnung bestand kein Spielraum für die

ohne Baubewilligung erstellten Nebenbauten. Diese Bauten entsprachen nicht dem

bewilligten Projekt. Dass die Bauherrschaft sich um die Bauvorschriften nicht besonders

intensiv kümmerte, zeigt auch die Tatsache, dass anstelle der in der

Baubewilligung vorgesehenen Böschung das Untergeschoss gegen Süden vollständig

geöffnet wurde. Die durch einen Architekten beratene Bauherrschaft hätte davon

ausgehen müssen, dass die beiden geschlossenen Anbauten im Grenzbereich der

Liegenschaften nicht ohne Baubewilligung hätten erstellt werden dürfen. Die

Baueinstellung erfolgte zu Recht. Trotz fehlender Bewilligung begann die

Bauherrschaft mit den Arbeiten. Unter diesen Umständen müssen die Beschwerdeführer

als bösgläubig bezeichnet werden.

7.

Auch ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben

befindet, kann sich gegenüber einem Abbruchbefehl auf den

Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden

aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der

baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des

gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn

allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse

berücksichtigen (BGE 123 II 248).

Die öffentlichen Interessen an einer Wiederherstellung sind

bedeutend. Das Bauvorhaben überschreitet - auch ohne die nachträglich

bewilligten Nebenbauten - die AZ. Auch aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich

zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung ist das öffentliche

Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bedeutend. Sie

ist auch im Interesse der Nachbarn. Die massiven Anbauten verbreitern die ihnen

gegenüber liegende Häuserfront zusätzlich. Dem stehen an privaten Interessen

der Beschwerdeführer Vermögensinteressen, nämlich die Kosten für die Reduktion

der Anbauten auf das rechtlich Zulässige (offener, gedeckter Sitzplatz). Diese

Interessen wiegen zwar nicht leicht, doch werden sie von den öffentlichen, für

die teilweise Wiederherstellung sprechenden Interessen bei weitem übertroffen.

Dies um so mehr, als die Bauherrschaft das Abbruchrisiko selbst eingegangen

ist, indem es Bauarbeiten in Angriff nahm, ohne sich um die Baubewilligung zu

kümmern.

Verwaltungsgericht; Urteil vom 20. Mai 2003

(VWBES.2002.297)